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Beschluss

19 L 3530/18

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2019:0122.19L3530.18.00
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Leitsätze

Widerruf einer Kindertagespflegeerlaubnis

Tenor
  • Der Antrag wird abgelehnt.
  • Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
  • Der Gegenstandswert wird auf 2.500,‑ Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Widerruf einer Kindertagespflegeerlaubnis Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gegenstandswert wird auf 2.500,‑ Euro festgesetzt. Gründe: Der am 5. Dezember 2018 gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Oktober 2018 gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 17. September 2018 wiederherzustellen, richtet sich seinem Wortlaut nach gegen die Verfügung der Antragstellerin vom 17. September 2018 insgesamt. Da in Ziffer 2 des Bescheides allerdings nur die sofortige Vollziehung des unter Ziffer 1 verfügten „Widerrufs“ der Pflegeerlaubnis vom 2. Juli 2016 angeordnet wurde, nicht hingegen der Untersagungsverfügung in Ziffer 3, legt die Kammer den Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass er sich allein gegen Ziffer 1 der Verfügung vom 17. September 2018 richtet. Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg. Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt in den Fällen wiederherstellen, in denen - wie hier - die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO angeordnet und damit den dem Widerspruch normalerweise zukommenden Suspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 S. 1 VwGO) beseitigt hat. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in diesen Fällen auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist oder wenn aus sonstigen Gründen das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse bzw. das Interesse eines anderen Beteiligten an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsaktes überwiegt. Ist hingegen der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse am Bestand des Sofortvollzugs. Formale Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung ist ferner, dass für das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eine schriftliche Begründung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gegeben wurde. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des angefochtenen Bescheides genügt diesem Begründungserfordernis. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt das private Interesse der Antragstellerin, denn die auf § 48 SGB X gestützte Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis vom 2. Juli 2016 mit dem Bescheid vom 13. September 2018 ist nach summarischer Prüfung offensichtlich rechtmäßig. I. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Bei der auf die Dauer bis zum 2. Juli 2021 befristet erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege handelt es sich um einen solchen Dauerverwaltungsakt. Nach Erlass dieses Verwaltungsaktes sind auch in den tatsächlichen, für die Erlaubniserteilung maßgeblichen Verhältnissen wesentliche Änderungen eingetreten. Eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis, § 43 Abs. 1 SGB VIII. Nach Absatz 2 der Norm ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet im vorgenannten Sinne sind Personen, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Mit Blick auf den Zweck des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege zu gewährleisten und die erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest)Qualitätsstandards zu setzen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011, - 12 B 507/11 -; Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 43, Rn. 2, und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u. a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII "auszeichnen", wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, d. h. nicht etwa nur in Bezug auf die Räumlichkeiten, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege deshalb auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschlüsse vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 – und vom 27. Juni 2011 -12 B 507/11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2010 - 4 PA 65/10 –. Zur persönlichen Eignung gehören daher auch Dispositionen und Kompetenzen, die nötig sind, um die Grundsätze der Förderung nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII erfüllen zu können, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 27. Juni 2011 – 12 B 507/11 –; Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 43, Rn. 13. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern sowie die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. Zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, gehört eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land NRW, Beschluss vom 2. September 2008 – 12 B 1224/08 –; siehe auch die Anforderungsprofile in: Überarbeitete Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Ausgestaltung der Kindertagespflege nach den §§ 22, 23,24 SGB VIII, NDV 2005, 479 (483); Fachliche Empfehlungen zur Tagespflege, herausgegeben vom Tagesmütter Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege, Januar 2002, S. 19, Ziff. 3.2.1 unter Nr. 1. und 2.; Landesjugendhilfeausschuss des Landes Brandenburg, Empfehlungen zur Qualität von Tagespflege vom 27. Januar 2003, S. 8 unter Nr. 2. b). Die Frage der Geeignetheit ist dabei auch nicht gleichzusetzen mit der einer Kindeswohlgefährdung. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung sind keineswegs deckungsgleich mit den Voraussetzungen des hier einschlägigen § 43 Abs. 2 SGB VIII. Mit dem insbesondere in § 8a SGB VIII verwendeten Begriff der Kindeswohlgefährdung knüpft das Kinder- und Jugendhilferecht an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus an. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Mit Blick auf die bereits dargelegte Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson Qualitätsstandards zu setzen und eine in jeder Beziehung kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, liegt es auf der Hand, dass die Eignung einer Tagespflegeperson nicht erst dann verneint werden kann, wenn im Rahmen der Tagespflege eine Gefahr im soeben umschriebenen Sinne droht. In Anwendung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die erforderliche persönliche Eignung nicht aufweist. Die Antragstellerin stellt den von ihr betreuten Tagespflegekindern kein kindgerechtes Umfeld zur Verfügung. Die von ihr betreuten Kinder sind daher solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. Die gleichzeitige Aufnahme und Betreuung von fünf 11 bis 15 Monate alten Kindern (1.) und die Art der Eingewöhnung bei der Antragstellerin sind nicht kindgerecht (2.). Ferner können die Kinder aufgrund des Erziehungsverhaltens der Antragstellerin keine sichere Bindung zu dieser herstellen (3.). Schließlich kann die Antragstellerin ihr Handeln nicht begründen und reflektieren und ist nicht fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik (4.). 1. Die Antragstellerin gibt an, aufgrund ihres pädagogischen Ansatzes nach Emmi Pickler allein altershomogene Gruppen betreuen zu wollten. Dementsprechend nimmt sie – nachdem im Juli eines Jahres die von ihr jeweils betreuten fünf dreijährigen Kinder in die Kindertagesstätte wechseln – anschließend jeweils fünf Kinder auf, die um die zwölf Monate alt sind. Die Kammer hat erhebliche Zweifel daran, dass eine Person alleine den Bedürfnissen von fünf so kleinen Kindern im gleichen Alter gerecht werden kann. Kleinstkinder in diesem Alter bedürfen noch einer intensiven Betreuung und eines intensiven Körperkontaktes, insbesondere, wenn die ersten Trennungen von Bezugspersonen anstehen. Dies kann die Antragstellerin alleine mit fünf so kleinen Kindern nicht gewährleisten. In diesem Sinne erklärte die Antragstellerin im Erörterungstermin, sie könne und wolle die Kinder nicht auf den Arm nehmen. Wenn die anderen Kinder sehen würden, dass sie ein Kind auf den Arm nehme, wollten alle auf den Arm. Das könne sie nicht gewährleisten. Daher nehme sie kein Kind auf den Arm. Ein von der Antragstellerin angeblich anstelle dessen praktiziertes „zu dem Kind auf den Boden gehen“ wurde einerseits von Eltern in der Eingewöhnungszeit trotz weinender Kinder nicht beobachtet und dürfte andererseits ein gelegentliches, erforderliches auf den Arm nehmen nicht ersetzen können. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, wie eine nahezu ganztägige Betreuung – täglich von ca. 8 Uhr bis ca. 15:15 Uhr – so kleiner Kinder kindgerecht „funktionieren“ soll, wenn die Kinder nicht – beispielsweise wenn sie sehr müde sind oder sich wehgetan haben – zum Trösten oder Kuscheln auch auf den Arm genommen werden. In einem Gespräch am 9. Mai 2017 mit der Fachbetreuung gab die Antragstellerin zwar an, sie würde in der „Pflege- und Wickelzeit“ dem Bedürfnis jeden Kindes nach Körperkontakt gerecht werden; die „Kleinen“ bräuchten alle drei Stunden eine Mahlzeit, wobei bei fünf Tageskindern je Mahlzeit inklusive vorheriger ausführlicher Pflege- und Wickelzeit ca. 1,5 Stunden zu veranschlagen seien. Auch im Erörterungstermin gab die Antragstellerin an, mit jedem Kind vor jedem Essen und Schlafen ausgiebige Pflegezeiten zu haben, bei denen sie die Kinder auch kuscheln würde. Es stellt sich hierbei allerdings die Frage, wie die vier übrigen, ggf. gerade mal ein Jahr alten Kinder in dieser Zeit, in der sich die Antragstellerin mit dem jeweils fünften Kind ausgiebig beschäftigt, kind- und bedürfnisgerecht betreut sein sollten, insbesondere, wenn die Kinder wegen Müdigkeit oder Hungers schon quengelig sind und daher alle eines intensiven Körperkontaktes bedürften. Darüber hinaus entstehen kindliche Bedürfnisse nicht nach der Uhr bzw. ihre Befriedigung kann nicht verschoben werden, wenn sie in anderen Situationen bzw. zu anderen Zeiten akut entstehen. Es dürfte nicht kindgerecht sein, nicht den akuten Bedarf eines Kindes nach Körperkontakt zu befriedigen, sondern hiermit bis zur nächsten Pflege- und Wickelzeit zu warten. Nicht kindgerecht erscheint es ferner, dass die Antragstellerin wegen der gleichzeitigen Betreuung von fünf einjährigen Kindern teilweise monatelang mit den Tagespflegekindern nicht nach draußen geht. Bewegung an der frischen Luft und der Aufenthalt in der Natur gehören – jedenfalls bei guten Witterungsbedingungen – zu einem kindgerechten Alltag dazu. Als Begründung für diese Praxis erklärte die Antragstellerin im Gesprächsprotokoll vom 9. Mai 2017 ihre Sorge um ihre fünf Tageskinder und Angst vor Unfällen. Im Erörterungstermin gab die Antragstellerin an, sie gehe drei Monate lang nicht raus, wenn sie fünf 12 bis 15 Monate alte Kinder aufnehme und eingewöhne. Aus wohnlichen Gegebenheiten könne sie keinen Fünfer-Bollerwagen aufstellen. Wenn zwei oder drei Kinder laufen könnten, gehe sie raus. Zwei Kinder säßen im Zwillingskinderwagen, links und rechts am Kinderwagen gehe jeweils ein Kind und das fünfte Kind halte sich an einem dieser Kinder fest. Zunächst erscheint es (derzeit) nicht zutreffend, dass die Antragstellerin lediglich in den ersten drei Monaten der (gleichzeitigen) Eingewöhnung von fünf einjährigen Kindern mit diesen nicht raus geht. Aufgrund der vermehrten Kündigung von Betreuungsverträgen und der damit einhergehenden Notwendigkeit der Nachbesetzung werden Kinder zeitversetzt aufgenommen. Die Eingewöhnungsphasen dauern dann naturgemäß länger als insgesamt drei Monate. Darüber hinaus erscheint es fragwürdig, ob die Antragstellerin auf die von ihr beschriebene Weise des Rausgehens die Sicherheit von fünf einjährigen Kindern hinreichend gewährleisten kann. Dies sieht die Antragstellerin selbst, wenn sie Angst um ihre Tageskinder beim Rausgehen äußert, wenn sich beispielsweise ein Kind losreißt. Dies spricht wiederum gegen die Geeignetheit einer Aufnahme von fünf einjährigen Kindern durch eine einzelne Tagespflegeperson und damit gegen die persönliche Eignung der Antragstellerin. 2. Nicht kindgerecht ist weiterhin die Art der Eingewöhnung bei der Antragstellerin, in deren Rahmen es der Antragstellerin zudem persönlich nicht möglich ist, eine sichere Bindung zu ihren Tagespflegekindern aufzubauen. Die Antragstellerin gibt an, die Eingewöhnung nach dem Münchener Modell vorzunehmen. Nach dem Münchener Modell verläuft die Eingewöhnung in mehreren Phasen. In der ca. einwöchigen Kennenlernphase besucht die Bezugsperson täglich gemeinsam mit dem Kind für mehrere Stunden die Tagesmutter, um den Alltag kennenzulernen. Auch in der zweiten Woche, der Sicherheitsphase, bleiben die Eltern mehrere Stunden täglich gemeinsam mit ihrem Kind bei der Tagesmutter. Jetzt geht die Tagesmutter aktiv auf das Kind zu und übernimmt zunehmend die Aufgaben, die in der ersten Woche den Eltern vorbehalten waren, bspw. Essen, Körperhygiene, Erkundungen und Hilfe bei den Ruhebedürfnissen. Der Aufbau der Tagesmutter-Kind-Bindung erfolgt vor allem durch das Verhalten der Tagesmutter, die beginnt, durch Interaktion eine Beziehung zum Kind aufzubauen. Beim Münchener Modell kommt darüber hinaus aber auch der schon vorhandenen Kindergruppe eine entscheidende Bedeutung zu, da die anderen Kinder dem neuen Kind vorleben, dass es sich hier sicher und wohl fühlen kann. In der dritten Phase, der Vertrauensphase, ersetzt die Tagesmutter den begleitenden Elternteil immer mehr. Das Kind erlebt sich geschützt und aufgehoben. In dieser Phase beginnen die ersten, ggf. nur kurzen Trennungsversuche. Im Erörterungstermin erklärte die Antragstellerin, im Rahmen der von ihr praktizierten „sanften“ Eingewöhnung nach dem Münchener Modell seien die Eltern drei Wochen lang anwesend. Die Anzahl der betreuten Tage und der jeweiligen Stunden pro Tag würde von 1,5 Stunden bis zu 5 Stunden bei zunächst zwei Tagen pro Woche auf fünf Tage pro Woche gesteigert. Nach drei Wochen übernehme sie immer mehr, die Eltern würden früher gehen. Diese Angaben der Antragstellerin stimmen nicht mit den ausführlichen und glaubhaften Angaben von mehreren Müttern überein, die sich aus in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin befindlichen Berichten ergeben. Entsprechend der Angaben einzelner Mütter durften sie mit ihren Kindern in der gesamten Eingewöhnungszeit nur ein oder zwei Mal pro Woche, in seltenen Fällen öfters, für lediglich eineinhalb bis zweieinhalb Stunden zur Antragstellerin kommen. Während der Anwesenheit der einzugewöhnenden Kinder nutzte die Antragstellerin die Zeit nicht, um eine Bindung zu den Kindern aufzubauen, sondern unterhielt sich mit den Müttern. Dies führte insgesamt in den berichteten Fällen dazu, dass die Kinder zu Arbeitsbeginn der Eltern noch kein einziges Mal bzw. erst einen Tag vorher bei der Antragstellerin zu Mittag gegessen oder geschlafen hatten. Da eine Steigerung der Stundenzahl und oft auch der Tageszahl nicht erfolgt, dauert die Eingewöhnung bei der Antragstellerin regelmäßig länger als zwei Monate und wurde – in den drei in den Verwaltungsvorgängen der Antragsgegnerin angezeigten Fällen – nach dem jeweiligen Arbeitsbeginn der Mütter dennoch erfolglos abgebrochen, da keine Bindung der Kinder zu der Antragstellerin aufgebaut wurde. Unter anderem aus diesem Grunde kündigten seit Mai 2017 nunmehr fünf Familien ihre Betreuungsverträge. Eine solche Eingewöhnungspraxis ohne kontinuierliche Steigerung der bei der Antragstellerin verbrachten Zeiten und ohne liebevolles Eingehen der Antragstellerin auf die einzugewöhnenden Kinder zur Herstellung einer Bindung ist nicht kindgerecht. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Protokolls der Fachberatung der Antragstellerin vom 11. Dezember 2017 kündigten im Dezember 2017 zwei Familien den Betreuungsvertrag nach erfolgloser Eingewöhnung. Eine Mutter erklärte gegenüber der Fachberatung, Grund sei der mangelnde Beziehungsaufbau der Antragstellerin zu ihrem Sohn. Die Eingewöhnung erschwerten zudem Unterbrechungen durch Urlaubs- und Krankheitszeiten der Antragstellerin. Jede Unterbrechung der Eingewöhnung für mehrere Tage bedeutet für kleine Kinder Stress und quasi einen Neubeginn der Eingewöhnung. Auch der abrupte Wechsel von Aufenthalten von zwei oder dreimal wöchentlich zwei Stunden hin zu sechs Stunden – mit zum ersten Mal Mittag essen und schlafen einen Tag vor Arbeitsbeginn der Mutter – ist einem einjährigen Kind nicht zumutbar. Trotz Drängens der Eltern, die allesamt zum Beginn der Eingewöhnung Ganztags-Verträge unterzeichnet und bezahlt hatten, lehnte die Antragstellerin eine schnellere und kontinuierlichere Steigerung der Betreuungszeiten und damit eine kindgerechte Eingewöhnung ab. 3. Aufgrund der beschriebenen Art der Eingewöhnung bei der Antragstellerin und der Tatsache, dass die Antragstellerin nicht altersgerecht und angemessen auf die Bedürfnisse der von ihr betreuten Tagespflegekinder eingeht und damit keine sichere Bindung zu den von ihr betreuten Kindern herstellt, erscheint die Antragstellerin nicht als persönlich zur Kindertagespflege geeignet. Eine sichere Bindung zur Betreuungsperson, die idealerweise eine weitere wichtige Bezugsperson für das Kind ist, ist in der frühkindlichen Phase für eine gesunde emotionale und psychische Entwicklung des Kindes unerlässlich. Eine sichere Bindung ist ein psychischer Schutz für Kinder, auf den sie besonders dann zurückgreifen können, wenn das Leben sie mit psychischen Belastungen konfrontiert. Sie bietet das Fundament für eine gute Persönlichkeitsentwicklung und Sozialisation des Kindes in seiner Umgebung. Sicher gebundene Kinder sind belastungsfähiger, können leichter sozialen Kontakt aufbauen und halten, sind konfliktfähiger, ausdauernder und lernbereiter. Demgegenüber sind unsicher gebundene Kinder anfälliger für Stress, Aggressionen und auch emotionalen Rückzug und damit auch für spätere psychische Erkrankungen. Im Gespräch einer Mutter mit der Fachberatung und der Antragstellerin am 11. Dezember 2017 erklärte diese, Grund für ihre Kündigung zu Dezember 2017 sei der mangelnde Beziehungsaufbau der Antragstellerin zu ihrem Sohn. Die Antragstellerin stelle sich nicht individuell auf die Eigenheiten und verschiedenen Bedürfnisse der Kinder ein. Sie nehme prinzipiell keine Kinder auf den Arm, da ihrer Meinung nach der Bodenkontakt für die Kinder wichtig sei. Daher gehe die Antragstellerin ihren Angaben zufolge zu den Kindern auf den Boden. Die entsprechende Mutter konnte jedoch während ihrer Anwesenheit selten beobachten, dass die Antragstellerin Körperkontakt anbiete und zu den Kindern auf den Boden gehe. Die Mutter empfand es häufig so, dass die Antragstellerin sich nicht auf die Bedürfnisse der Kinder einlassen wollte. Weinende Kinder wurden zum Beispiel ignoriert. Die Antragstellerin argumentierte gegenüber der Mutter an der Stelle, dass sie fünf Kinder betreuen müsse und deshalb nicht auf einzelne Kinder eingehen wolle. Die Antragstellerin habe beispielsweise den weinenden Sohn der berichtenden Mutter im Eingangsbereich nicht begrüßt und die Mutter gebeten, ihn weinend durch den Flur in den Spielbereich krabbeln zu lassen, damit er lerne, dass die Antragstellerin nicht auf ihn zugehe, wenn er ein Bedürfnis habe. Das Kind „triggere“ und lege gezielt Verhaltensweisen an den Tag, um die Antragstellerin zu beschäftigen, zu provozieren und ungeteilte Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen. Die Antragstellerin lasse sich das nicht bieten. Übereinstimmend hierzu berichtet eine weitere Mutter, die das Betreuungsverhältnis ebenfalls im Dezember 2017 nach gescheiterter Eingewöhnung mangels Bindungsaufbaus zu ihrem Sohn kündigte. Sie erklärte schriftlich: „Während meiner Anwesenheit während der Betreuungszeit fiel mir auf, dass keines der Kinder eine Beziehung zu Frau Q. aufgebaut hat. Die Kinder begrüßten sie kaum, erzählten oder zeigten ihr wenig, suchten kaum Kontakt. Die Kinder spielten frei miteinander, Frau Q. saß nur daneben und animierte sie kaum. Unseren Sohn, der körperliche Nähe zur Beruhigung braucht, wollte sie „nur im Notfall“ auf den Arm nehmen, da es nicht in ihr Konzept passt, Kinder auf den Arm zu nehmen und anderenfalls alle übrigen Kinder auch ständig auf den Arm genommen werden wollen. Ich bin jedoch der Überzeugung, dass gerade einjährige Kinder Körperkontakt brauchen, um sich zu beruhigen und sich an eine Bezugsperson zu gewöhnen. Als mein Sohn einmal über die Beine von Frau Q. krabbeln wollte, sagte sie zu ihm: „Ich bin kein Klettergerüst“. Frau Q. weigerte sich ebenso, Kinder zu trösten, die weinten, weil ihre Eltern gegangen waren. Sie ist der Überzeugung, dass Kinder ihre „Gefühle wahrnehmen“ sollen und davon nicht abgelenkt werden sollten. Ich denke, dass dies für Kinder unter drei Jahren der falsche Ansatz ist. Einmal „beruhigte“ Frau Q. ein weinendes Kind mit den Worten: „Deine Mutter ist bei der Arbeit. So ist heute die Gesellschaft. Man kann auch drei Jahre daheim bleiben, aber das möchte deine Mama nicht.““ Eine derart und von Eltern mehrfach beschriebene Ablehnung von Körperkontakt, Trösten und Eingehen auf kleinstkindliche Bedürfnisse verhindert eine sichere Bindung, schadet damit der frühkindlichen Entwicklung und stellt insgesamt kein kindgerechtes Umfeld dar. 4. Die Antragstellerin kann ferner ihr Handeln nicht reflektieren und ist nicht fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik. Vielmehr beharrt sie auf ihrem Standpunkt und ihrer Sichtweise und verneint vorhandene Probleme, indem sie Sachverhalte anders darstellt, als aktenkundig tatsächlich geschehen. So verneinte sie im Erörterungstermin vielfach aufgezeigte Mängel bzw. von Eltern beschriebene Vorfälle mit den Worten: „Das stimmt nicht.“ Die Verneinung vorhandener Probleme zeigt sich beispielsweise anhand der Eingewöhnungspraxis der Antragstellerin. Trotz mehrfacher Anregungen der Fachbetreuung, die Eingewöhnungsphase kindgerechter auszugestalten, hält die Antragstellerin an ihrer Eingewöhnungspraxis fest. Dem Vorschlag der Fachbetreuung im Gespräch vom 9. Mai 2017, ein konkret benanntes Seminar zur Eingewöhnung zu absolvieren, kam die Antragstellerin nicht nach. Sie gab an, hierzu nicht unbedingt eine Notwendigkeit zu sehen. Ein von der Fachberatung erbetenes Eingewöhnungstagebuch, in dem die Antragstellerin Anwesenheitszeiten, Trennungsversuche und Reaktionen der Eltern und Kinder sowie die Tätigkeiten, die die Kinder mitmachten, festhalten sollte, will die Antragstellerin entsprechend ihrer Angaben im Erörterungstermin zwar handschriftlich erstellt haben, dieses wurde aber weder der Fachberatung, noch trotz Aufforderung der Berichterstatterin im Erörterungstermin diesem oder dem Gericht übersandt. Obwohl in dem Fachgespräch am 9. Mai 2017 die Durchführung unangekündigter Hausbesuche angekündigt wurde, öffnete die Antragstellerin zu keinem der drei Hausbesuchsversuche im April 2018 die Haustür. Einladungen zu Gesprächsterminen des Jugendamtes der Antragsgegnerin im März, April und Mai 2018 wurden von der Antragstellerin ebenfalls nicht wahrgenommen. Auch in der Zusammenarbeit und der täglichen Kommunikation mit den Eltern ihrer Tagespflegekinder zeigt sich die Antragstellerin nicht offen, souverän und kritikfähig. Ausweislich des Ergebnisprotokolls vom 9. Mai 2017 erklärte die Antragstellerin, sie könne sich vorgebrachte Kritik der Eltern an ihr bzgl. mangelndem Respekt, verletzender Kommunikation und unangemessener Zurückweisung nicht erklären. Sie wisse, dass sie manchmal undiplomatisch reagiere, die Wirkung ihrer getätigten Aussagen seien ihr jedoch nicht bewusst. Die Antragstellerin beschrieb in diesem Gespräch, dass sie bei Kritik/Verletzungen eventuell in die Kinderposition gehe. Sie beschreibt die Kinderposition mit den Eigenschaften: undiplomatisch sein, den Gefühlen freien Lauf lassen. Sie fühle sich dann oftmals „überrumpelt“ und „buff“ in solchen Momenten, wenn verletzte Gefühle durchkommen, dass sie nicht „professionell“ reagieren könne in diesem Moment. Dieses Verhalten der Antragstellerin führte dazu, dass die betroffenen Eltern gar nicht erst das Gespräch mit der Antragstellerin über die von ihnen gesehenen Probleme suchten. Eine professionelle Reaktion auf Kritik und Kritikfähigkeit an sich ist aber gerade, wenn es um die Belange und die Betreuung von Kleinstkindern geht, außerordentlich wichtig. Da die Familien ihre kleinen Kinder für viele Stunden in fremde Hände geben und die Kinder zu klein sind, um selbst ihren Eltern von ihren Befindlichkeiten zu berichten, ist im Sinne des Kindeswohls eine offene, aufrichtige, wohlwollende und vertrauensvolle Kommunikation zwischen den Eltern und der Tagesmutter unabdingbar, damit beide Seiten zum Wohle des Kindes zusammenarbeiten können. 5. Gründe, die entgegen vorstehender Ausführungen ausnahmsweise ein überwiegendes privates Interesse der Antragstellerin rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei. Die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach §§ 23, 33 RVG, § 52 Abs. 2 GKG erfolgt und berücksichtigt aufgrund des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte des Auffangstreitwerts. Rechtsmittelbelehrung: (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Bevollmächtigten einzureichen. Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen sowie diesen gleichgestellte Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe von § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. (2) Gegen den Beschluss über die Festsetzung des Gegenstandswertes kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und den Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte – ERVVO VG/FG) vom 7. November 2012 (GV. NRW S. 548) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Beschwerdegegenstand 200,‑‑ Euro nicht übersteigt. Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.