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Beschluss

12 B 507/11

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0627.12B507.11.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Wieder-herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Entzug der Tagespflegeerlaubnis abzulehnen, nicht in Frage. Die angefochtene Verfügung vom 11. März 2011 wird sich bei einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig erweisen. Das Vorbringen der Antragstellerin, sie stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht ein kindgerechtes Umfeld zur Verfügung und sei daher eine im Sinne des § 43 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB VIII für die Kindertagespflege geeignete Person, greift bei der hier allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung nämlich nicht durch. Nach § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf derjenige, der Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während des Tages mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will (Tagespflegeperson), der Erlaubnis. Diese Erlaubnis wird nach § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Die Erlaubnis ist ein gebundener Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, auf dessen Erteilung ein Rechtsanspruch besteht, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; Lakies, in: Münder/ Meysen/ Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage 2009, Vor §§ 43 -49, Rn. 5 und § 43, Rn. 12; Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 43, Rn. 12. Geeignet in diesem Sinne sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII, und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. Sie sollen zudem - so § 43 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII - über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Der Begriff der Eignung der Tagespflegeperson ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Juni 2006 - 12 B 800/06 -; juris, vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris, und vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; OVG Bremen, Beschluss vom 17 November 2010 - 2 B 256/10 -, JAmt 2011, 152, juris; Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage 2009, § 43, Rn. 12. Mit Blick auf den Zweck des § 43 SGB VIII, den Schutz der Kinder in der Kindertagespflege zu gewährleisten und die erkennbare Zielrichtung des § 43 Abs. 2 SGB VIII, über das Merkmal der Eignung der Tagespflegeperson (Mindest)Qualitäts-standards zu setzen, vgl. Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 6. Auflage 2009, Vor §§ 43- 49, Rn. 5; Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 43, Rn. 2. und eine kindgerechte Pflege der zu betreuenden Kinder sicherzustellen, kann sich eine Tagespflegeperson u. a. nur dann durch ihre Persönlichkeit und Sachkompetenz im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII "auszeichnen", wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung, d. h. nicht etwa nur in Bezug auf die Räumlichkeiten, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII, kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege deshalb auch nicht solchen Risiken oder Gefährdungen aussetzt, die ihrer Entwicklung schaden können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. November 2006 - 12 B 2077/06 -, juris, und vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. April 2010 - 4 PA 65/10 -, juris. Zur persönlichen Eignung gehören daher auch Dispositionen und Kompetenzen, die nötig sind, um die Grundsätze der Förderung nach § 22 Abs. 2 und Abs. 3 SGB VIII erfüllen zu können. Vgl. Nonninger, in: Kunkel, LPK-SGB VIII, 4. Auflage 2011, § 43, Rn. 13. Nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII sollen Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern sowie die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen. Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. In Anwendung dieser Grundsätze spricht Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin die erforderliche persönliche Eignung nicht aufweist. Sie hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen die - selbständige tragende - Begründung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage gestellt, es fehle schon deshalb an einem kindgerechten Umfeld, weil auch nach Neugestaltung der für die Kindertagespflege zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten durch den Ausbau der Scheune auf dem Hofgrundstück auch fünf Hunde gehalten und eine Hundezucht betrieben werde, ohne dass eine Trennung der Bereiche in dem Sinne stattfinde, die einen ungewollten Kontakt zwischen den Tieren und den Kindern unmöglich mache. Der Beschwerdevortrag der Antragstellerin zu den weiteren, ebenfalls jeweils selbständig tragenden Gründen - nämlich der Haltung eines Hängebauchschweins im Wohnbereich und den hygienische Verhältnissen - geht schon von daher ins Leere. Was die fünf in dem Haushalt lebenden, ausgewachsenen Hunde der Rasse Australien Shepherd angeht, beschränkt die Antragstellerin sich auf die Angabe, die Hunde hätten ihren Lebensbereich in der Wohnküche und in ihren Privaträumen, die nach dem - bislang nur angekündigten - Einbau einer eigenen Küche in der ehemaligen Scheune und dem Schließen des zuvor offen stehenden Hundedurchgangs von dem sog. "Hundeflur" zwischen Wohnküche und Wohnbereich auf den Hof völlig von dem Betreuungsbereich der Kinder abgetrennt seien. Dass die räumliche Trennung allerdings tatsächlich absolut ist, unterliegt schon deshalb erheblichen Zweifeln, weil der zweite Schlafraum der Kinder nicht in der ehemaligen Scheune, sondern in dem Haupthaus neben dem Wohnzimmer der Antragstellerin und damit gerade in ihren Privaträumen eingerichtet ist. Das von der Antragstellerin zur Untermauerung ihres Beschwerdevortrags vorgelegte Bildmaterial gibt auch Anlass zu der Annahme, dass die Hunde sich tatsächlich in diesem - direkt an den Hundeflur angrenzenden - Bereich des Hauses aufhalten, da auf einem der Bilder vor dem Wohnzimmer der Antragstellerin ein Hundenapf zu erkennen ist. Im Übrigen betrifft das Vorbringen der Antragstellerin zu der räumlichen Trennung der Hunde von den Kindern durch die Errichtung eines Welpenzimmers und der Abtrennung eines Welpenbereichs im Garten ausschließlich die Welpen. Dem Vortrag lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass auch die ausgewachsenen Hunde sich - artwidrig - entweder durchgehend im Welpenbereich aufhalten oder sich während der gesamten laut Internetauftritt angebotenen Kinderbetreuungszeit von sechs Uhr morgens bis acht Uhr abends ausschließlich in dem Haupthaus aufhalten. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht vielmehr dafür, dass sie sich zumindest zeitweise auch auf dem Hof oder in dem Gartenbereich aufhalten. Der Umstand, dass aus der Sicht der Antragstellerin ein ungewollter Kontakt zwischen den Kindern und den Hunden ausgeschlossen ist, ändert im Übrigen nichts an der vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung des nicht angezweifelten kinder- und familienfreundlichen Charakters der Hunde vorgenommenen Einschätzung, dass es allein aufgrund der Anzahl der Hunde und der Anzahl sowie des geringen Alters der betreuten Kinder wegen des besonderen Aufmerksamkeitsbedarfs von Kleinkindern - auch bei gewollten Kontakten - unvorhersehbar (und in diesem Sinne ungewollt) zu selbst für eine erfahrene Hundehalterin wie die Antragstellerin nicht mehr beherrschbaren Gefahren kommen kann. Das Verwaltungsgericht weist schließlich zur Recht darauf hin, dass der von der Antragstellerin neben der Betreuung der Kinder zu bewältigende Zeitaufwand für die Hunde dazu führt, dass ihre Aufmerksamkeit nicht in vollem Umfang den Kindern und deren Belangen gewidmet sein kann. Dies gilt insbesondere für die von der Antragstellerin und ihrer Tochter neben der Kindertagespflege gewerbsmäßig betriebene Welpenzucht, vgl. die der Tochter der Antragstellerin erteilte tierschutzrechtliche Erlaubnis vom 14. August 2006. Nach den Angaben der Antragstellerin anlässlich des Hausbesuchs vom 28. Februar 2011 sollen im Jahr immerhin zwei bis drei Würfe betreut werden. Verbleiben die neugeborenen Welpen jedoch - wie üblich - jeweils 12 Wochen bei dem Muttertier, kommt es - ohne den geschäftlichen Aufwand durch das Anbieten und den Verkauf der Welpen - bei drei Würfen während neun Monaten eines Jahres zu einem zu dem Betreuungsaufwand für die Kinder hinzu tretenden, zuchtbedingten Versorgungsaufwand. Dieser erhöht sich noch zusätzlich dann, wenn Welpen aus zwei Würfen in unterschiedlichen Altersstufen zeitgleich - wie es am 28. Februar 2011 der Fall war - versorgt werden müssen. Auch vor diesem Hintergrund dürfte es - ungeachtet der Frage, ob ein körperlicher Kontakt zwischen den Kindern und den Welpen tatsächlich ausgeschlossen ist - wegen des mit dieser weiteren, zeitaufwändigen Erwerbstätigkeit unvermeidbar verbundenen Betreuungsausfalls bei den der Antragstellerin anvertrauten Kindern an einem noch dem Schutzzweck der Vorschrift des § 43 SGB VIII und den Zielen des § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII entsprechenden kindgerechten Umfeld fehlen. Die Antragstellerin vermag schließlich auch nicht mit ihrem sinngemäßen Vorbringen durchzudringen, der Entzug der Erlaubnis stelle sich als unverhältnismäßig dar, weil dem Antragsgegner etwa mit der Beifügung einer Auflage mildere Mittel zur Gewährleistung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 43 SGB VIII zur Verfügung gestanden hätten. Die positive Eignungsfeststellung als solche kann durch Nebenbestimmungen über generelle Mindestanforderungen an die Eignung, deren Einhaltung zu Lasten der Kinder erst nach der (erneuten) Aufnahme der Kindertagespflege einer Überprüfung zugänglich ist, nicht ersetzt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. September 2008 - 12 B 1224/08 -, juris, m.w.N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.