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Beschluss

8 ME 111/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO sind formell und eingeschränkt materiell rechtskräftig; Abänderung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. • § 123 VwGO enthält keine ausdrückliche Abänderungsbefugnis; eine analoge Anwendung von § 927 ZPO ist nicht möglich. • Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist jedoch § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend anzuwenden und eröffnet unter Voraussetzungen der Vorschrift eine Möglichkeit zur Änderung rechtskräftiger Beschlüsse. • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gelingt nur bei vorgetragenen veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen, die die Entscheidung ändern können. • Konkrete und glaubhaft gemachte Tatsachen sind erforderlich; bloße Behauptungen über künftige Änderungen (z. B. zukünftig angebotene Beschäftigung) genügen regelmäßig nicht zur Abänderung.
Entscheidungsgründe
Abänderung einstweiliger Anordnungen: analoge Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO, strenge Anforderungen • Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO sind formell und eingeschränkt materiell rechtskräftig; Abänderung nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. • § 123 VwGO enthält keine ausdrückliche Abänderungsbefugnis; eine analoge Anwendung von § 927 ZPO ist nicht möglich. • Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist jedoch § 80 Abs. 7 VwGO entsprechend anzuwenden und eröffnet unter Voraussetzungen der Vorschrift eine Möglichkeit zur Änderung rechtskräftiger Beschlüsse. • Ein Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO gelingt nur bei vorgetragenen veränderten oder ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umständen, die die Entscheidung ändern können. • Konkrete und glaubhaft gemachte Tatsachen sind erforderlich; bloße Behauptungen über künftige Änderungen (z. B. zukünftig angebotene Beschäftigung) genügen regelmäßig nicht zur Abänderung. Der Antragsteller begehrte die Abänderung vorangegangener Beschlüsse im einstweiligen Anordnungsverfahren, mit denen ein Anspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung verneint worden war. Er rügte veränderte Umstände und brachte erstmals Bezüge zu im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern sowie die behauptete Bereitschaft seines Vaters, ihn künftig zu beschäftigen, vor. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht bereits die Ablehnung festgestellt; der Senat hatte dies bestätigt. Der Antragsteller legte Unterlagen zu Einkünften des Vaters und zu eigenen Bezügen aus Sozialhilfe vor. Er berief sich insbesondere auf Art. 6 GG und Art. 8 EMRK als mögliche Abschiebungshindernisse. Das Verwaltungsgericht sowie der Senat lehnten die Abänderungsanträge ab und begründeten dies mit fehlender Änderungssituation und unzureichender Glaubhaftmachung. • Rechtskraft und Änderungsgründe: Beschlüsse aus § 123 VwGO-Verfahren sind rechtskräftig; Abänderung ist nur auf gesetzlicher Grundlage möglich. • Keine analoge Anwendung von § 927 ZPO: Wortlaut des § 123 VwGO und die gesetzgeberische Neuregelung sprechen gegen eine Lücke, die § 927 ZPO analog zugänglich machte. • Analoge Anwendung von § 80 Abs. 7 VwGO: Für das einstweilige Anordnungsverfahren ist wegen des Gebots effektiven Rechtsschutzes § 80 Abs. 7 VwGO anzuwenden; diese Vorschrift bietet erleichterte Abänderungsmöglichkeiten im Vergleich zu § 927 ZPO. • Voraussetzungen der Abänderung: Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO muss der Antrag veränderte Umstände oder ohne Verschulden nicht geltend gemachte Gründe enthalten, die geeignet sind, die Entscheidung zu ändern. • Vorbringen des Antragstellers: Beziehungen zu im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern und bisherige Sicherung des Lebensunterhalts durch den Vater waren bereits bekannt und stellen keine veränderten Umstände dar. • Behauptung künftiger Beschäftigung: Diese erst nachträglich vorgetragene Möglichkeit ist zwar ein veränderter Umstand, wurde aber nicht hinreichend konkret dargelegt und nicht in der für einstweilige Maßnahmen erforderlichen Weise glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). • Verfassungs- und menschenrechtliche Prüfungen: Weder Art. 6 GG noch Art. 8 EMRK begründen hier ein Abschiebungshindernis, weil die für Kernfunktionen der Familie bzw. eine faktische Unmöglichkeit der Lebensführung außerhalb Deutschlands erforderlichen Voraussetzungen nicht dargetan sind. • Kompetenzfragen: Eine Änderung nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO steht ausschließlich dem Gericht der Hauptsache zu; das Beschwerdegericht darf hierin nicht eingreifen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine Abänderung der rechtskräftigen einstweiligen Beschlüsse sind nicht erfüllt: Wesentliche Umstände waren bereits bekannt oder nicht ohne Verschulden nicht geltend gemacht, und die erstmals behauptete künftige Beschäftigung durch den Vater ist nicht ausreichend konkretisiert oder glaubhaft gemacht. Zudem liegen keine verfassungs- oder menschenrechtlichen Schutzfälle vor, die eine Abänderung rechtfertigten. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.