Beschluss
1 Bs 100/16
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde der Antragstellerin werden der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 18. Mai 2016 (17 E 2060/16), soweit darin über den Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 22. März 2016 entschieden worden ist, sowie der Beschluss vom 22. März 2016 (17 E 249/16) hinsichtlich des dort unter 1. getroffenen Ausspruchs geändert: Die aufschiebende Wirkung der Klage (17 K 2059/16) gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gesamten Abänderungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. März 2016 (17 E 249/16) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 4. Mai 2016 (17 K 2059/16) gegen den Bescheid vom 7. Dezember 2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. April 2016. 2 Die am 3. März 1974 geborene Antragstellerin heiratete am 18. November 2013 in Baku den deutschen Staatsangehörigen … und erhielt nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland im Mai 2014 am 21. Juli 2014 eine bis zum 23. Dezember 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Unter dem 14. Dezember 2014 teilte der Ehemann mit, dass er seit dem 1. September 2014 von der Antragstellerin getrennt lebe. In der auf Deutsch abgefassten eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 2015 gab die Antragstellerin an, dass ihr Ehemann unverzüglich nach der Einreise nach Deutschland regelmäßig gewalttätig geworden sei, sie stark verprügelt, beleidigt und beschimpft habe. In ihrer Verzweiflung habe sie die Polizei gerufen und sei von dieser in ein Frauenhaus gebracht worden. Nun lebe sie in einer eigenen Wohnung. Nach eigener Darstellung ist die Antragstellerin inzwischen von ihrem Ehemann geschieden. Auf den Bericht der Polizeidienststelle vom 30. August 2014 (Bl. 193 d. Sachakte) wird Bezug genommen. In der Folgezeit hat die Antragstellerin gegenüber der Polizei die Aussage verweigert und keinen Strafantrag gegen ihren Ehemann gestellt. Das Strafverfahren wurde im Oktober 2014 gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt, nachdem der Ehemann gegenüber der Polizei die Vorwürfe bestritten hatte (vgl. Bl. 202 ff. d. Sachakte). 3 Mit Verfügung vom 7. Dezember 2015 lehnte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte der Antragstellerin die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Antragstellerin habe trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise für die Misshandlungen erbracht. 4 Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und machte u.a. geltend, ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu (Bl. 143 d. Sachakte). Nach der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Bescheinigung eines Frauenhauses, hat die Antragstellerin dort vom 30. August 2014 bis zum 31. Oktober 2014 gelebt. Ausweislich des allgemeinärztlichen Attestes vom 21. Januar 2016 (Bl. 153 d. Sachakte) ist die Antragstellerin wegen Angstzuständen in ständiger ärztlicher Behandlung. Weiter heißt es dort: 5 „Die Patientin berichtet, durch die Brüder in der Heimat bedroht zu sein und Angst um ihr Leben zu haben …. Eine Abschiebung in das Heimatland könnte ggf. Schaden für Leib und Leben haben.“ 6 Die Antragstellerin übersandte zudem Auszüge aus einem psychiatrischen Gutachten vom 12. Januar 2016, welches für das Betreuungsgericht erstellt worden sei (Bl. 154 f. d. Sachakte). Danach seien aus der Vorgeschichte der Antragstellerin körperliche und psychische Misshandlungen durch ihren Ex-Ehemann bekannt. Es hätten sich traumatypische Symptome eruieren lassen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 27. Januar 2016 (Bl. 54 d.A.) wurde die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin zu deren Betreuerin für den Aufgabenkreis der Gesundheitsfürsorge und der Vertretung gegenüber Behörden etc. bestellt. In dem Beschluss wird ausgeführt, dass die Antragstellerin wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und eines depressiven Symptoms nicht in der Lage sei, ihre Angelegenheiten ausreichend zu besorgen. In der Folgezeit lehnte es die Antragstellerin gegenüber der Ausländerbehörde sowie im gerichtlichen Verfahren ab, das psychiatrische Gutachten vom 12. Januar 2016 vollständig vorzulegen. 7 Im Rahmen des am 21. Januar 2016 erhobenen Antrags auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs (17 E 249/16) legte die Antragstellerin u.a. ein ärztliches Attest vom 4. August 2015 vor, wonach sie dem Arzt berichtet habe, von ihrem Ex-Partner geschlagen und gewürgt worden zu sein. Mit Beschluss vom 22. März 2016, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, wies das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag ab. Der Beschluss wurde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4. April 2016 zugestellt. 8 Mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2016 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Dem Beschluss des Verwaltungsgerichts sei zu folgen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die gesetzliche Vermutung des § 60a Abs. 2 c Satz 1 AufenthG, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstünden, nicht durch qualifizierte ärztliche Bescheinigungen, die den Anforderungen des § 60a Abs. 2c Satz 3 AufenthG genügten, gemäß § 60a Abs. 2c Satz 2 AufenthG widerlegt habe. Der Widerspruchsbescheid wurde der Antragstellerin am 15. April 2016 zugestellt. 9 Die Antragstellerin hat am 4. Mai 2016 Klage erhoben (17 K 2059/16) und legte u.a. erstmals den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Harburg über die Bestellung der Betreuerin vor, eine ärztliche Bescheinigung einer Fachärztin für Allgemeinmedizin vom 27. April 2016 über die Erkrankung der Antragstellerin und eine Überweisung an einen Facharzt zur Abklärung von Schizophrenie vom 12. April 2016. 10 Am 4. Mai 2016 erhob die Antragstellerin zudem den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Klage 17 K 2059/16 anzuordnen und ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren. Die Anträge wies das Verwaltungsgericht Hamburg mit der Antragstellerin am 24. Mai 2016 zugestellten Beschluss vom 18. Mai 2016 ab. 11 Die Antragstellerin hat am 7. Juni 2016 Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage (17 K 2059/16) erhoben, die sie mit am 24. Juni 2016 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz begründete. Mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 legte die Antragstellerin einen vorläufigen Arztbrief von Dr. … vom Asklepios Klinikum Harburg vom 28. Juni 2016 über den stationären klinischen Aufenthalt der Antragstellerin vom 27. Mai 2016 bis zum 29. Juni 2016 vor. 12 Die Antragstellerin hat den behandelnden Arzt gegenüber dem Gericht von der Schweigepflicht entbunden. Auf den Vermerk über das am 6. September 2016 mit dem behandelnden Arzt durch die Berichterstatterin geführte Telefonat wird Bezug genommen. II. 13 Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und begründete (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) Beschwerde und hat in der Sache Erfolg. 14 Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016 die Beschwerde begründet. Diese innerhalb der Frist zur Begründung der Beschwerde beim Beschwerdegericht eingereichten Darlegungen hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. Juli 2016 in rechtlich zulässiger Weise vertieft (vgl. Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Auflage 2010, § 146 Rn. 85 m.w.N.) und mit ihrem Vorbringen die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts erschüttert (1.). Damit ist das Beschwerdegericht befugt, ohne die Begrenzung auf die im Beschwerdeverfahren rechtzeitig vorgetragenen Erwägungen über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden. Die von der Antragstellerin vorgetragenen im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachten Umstände sind geeignet, eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung herbeizuführen (2.). 15 1. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich das Beschwerdegericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst zu beschränken hat, erschüttert die tragenden Erwägungen des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. 16 1.1. Das Verwaltungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die bereits ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 22. März 2016, mit welcher der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2015 abgelehnt wurde, das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur auf eine Abänderung der bereits ergangenen Entscheidung gerichtet sein kann. Der Umstand, dass nach der rechtskräftigen Ablehnung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin dieser Widerspruch zurückgewiesen worden ist und die Antragstellerin Klage erhoben hat, führt nicht dazu, dass nunmehr für die gerichtliche Prüfung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage erneut ein Antragsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet wäre. 17 Gegenstand des ersten Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO war die Frage der Vollziehbarkeit des Bescheids vom 7. Dezember 2015, der die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht begründete (vgl. § 58 Abs. 2 AufenthG; allgemein: OVG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2008, 5 Bs 86/08, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 12, 120). Sollte der Bescheid vom 7. Dezember 2015 im Klagverfahren aufgehoben werden, so würde die durch den Verlängerungsantrag nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetretene Fiktionswirkung erneut eintreten (vgl. BVerwG, Urt. v. 1.2.2000, 1 C 14/99, InfAuslR 2000, 274, juris Rn. 10; vgl. auch § 84 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 18 In zeitlicher Hinsicht war Gegenstand des ersten Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes die sofortige Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht bis zur Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts bzw. bei Abweisung der Klage im ersten Rechtszug bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels (vgl. § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zwar bezieht sich die gesetzliche Anordnung in § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausdrücklich nur auf Anfechtungs-, nicht aber auf Verpflichtungsklagen. Im Hinblick auf den möglichen Entfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht beim Erfolg der Verpflichtungsklage auf Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis ist die Regelung analog auf die vorstehende Konstellation der Beendigung der Fiktionswirkung des Verlängerungsantrages und damit den Eintritt der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht durch die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde anzuwenden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80b Rn. 5, 6). 19 Mit der Ablehnung des Antrags des Verwaltungsgerichts nach § 80 Abs. 5 VwGO durch Beschluss vom 22. März 2016 ist über diesen Streitgegenstand abschließend entschieden worden. Damit steht zwischen den Beteiligten bindend fest, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin bis zur Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, bis drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist eines Rechtsmittels gegen die Entscheidung vollziehbar ist. Der nach Erlass des Beschlusses vom 22. März 2016 ergangene Widerspruchsbescheid und die Erhebung der Verpflichtungsklage änderten an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids vom 7. Dezember 2015 nichts. Da der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keinen Erfolg hatte, bleibt es grundsätzlich während des gesamten „Schwebezustands“ bei der Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes und damit einer Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht der Antragstellerin, so dass eine Korrektur nur nach Maßgabe des § 80 Abs. 7 VwGO möglich ist (so auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 29.3.2012, OVG 10 S 17.11; OVG Magdeburg, Beschl. v. 2.5.2011, 2 M 34/11, juris Rn. 5). 20 1.2. Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO hat Erfolg, wenn veränderte oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden, die geeignet sind, eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung herbeizuführen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 18.5.2010, 8 ME 111/10, EzAR-NF 98 Nr. 44, juris Rn. 5). Prozessrechtliche Voraussetzung für die Ausübung der dem Gericht eröffneten Abänder-ungsbefugnis ist eine Änderung der maßgeblichen Umstände, auf die die frühere Entscheidung gestützt war (BVerwG, Beschl. v. 25.8.2008, 2 VR 1/08, juris Rn. 5). Aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Abänderung der früheren Entscheidung ergeben (BVerwG, Beschl. v. 29.1.1999, 11 VR 13/98, juris Rn. 2). 21 Mit der Beschwerdeschrift hat die Antragstellerin vorgetragen, sie sei mittlerweile auf unbestimmte Zeit stationär in der Psychiatrie untergebracht und hat nochmals auf ihre Belastungen aus der konfliktträchtigen Ehe hingewiesen. Diesen Vortrag hat sie durch Vorlage des vorläufigen Arztbriefes von Dr. … über den stationären Aufenthalt in dem Asklepios Klinikum Harburg, Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 27. Mai 2016 bis zum 29. Juni 2016 vertieft. In dem Arztbrief wird ausgeführt, dass die Antragstellerin an einer Posttraumatische Belastungsstörung leide und sie bei Aufnahme bzw. während des Klinikaufenthaltes deutliche Krankheitssymptome gezeigt habe („Während der stationären Behandlung präsentierte sich Frau K. zunächst dünnhäutig, niedergeschlagen und ängstlich-gequält, mit wiederholten lebhaften Flashbacks im Zusammenhang mit den Erlebnissen in der traumatisierenden Ehe.“). Zum Aufnahmeanlass wird in dem Arztbrief geschildert, die Probleme rührten u.a. daher, dass der Ehemann der Antragstellerin während der Ehe gewalttätig gewesen sei und sie zuhause eingesperrt habe. 22 Der einmonatige stationäre Aufenthalt der Klägerin in der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Asklepios Klinikums Harburg und die Ausführungen im Arztbrief zu den von der Antragstellerin geschilderten, mit ihrer schweren Erkrankung im Zusammenhang stehenden Gewalterfahrungen verändern zu Gunsten der Antragstellerin ihre Prozesslage (vgl. hierzu im Rahmen des § 80 Abs. 7 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 197); es sind zudem Umstände, die die Antragstellerin ohne Verschulden zuvor nicht geltend gemacht hat. Der Arztbrief lässt es jedenfalls möglich erscheinen, dass die Antragstellerin während der Ehe massiv Gewalt erfahren hat und ihr gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen ist, weil von dem nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen dreijährigen Bestand der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet zur Vermeidung einer besonderen Härte nach § 31 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abzusehen ist, da die Antragstellerin Opfer häuslicher Gewalt geworden ist (vgl. § 31 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG; vgl. hierzu im Einzelnen die Ausführungen nachfolgend unter 2.). 23 2. Die von der Antragstellerin vorgetragene, im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte stationäre Behandlung sowie die Ausführungen im vorläufigen Arztbrief vom 28. Juni 2016 sind geeignet, eine Änderung der ursprünglichen Entscheidung herbeizuführen. 24 Da die Antragstellerin einen nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO geeigneten Änderungsgrund vorgetragen hat, hat das Beschwerdegericht - wie ein erstinstanzliches Gericht - zu entscheiden, ob die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin unter Einbeziehung der geänderten Umstände anzuordnen ist. Die vom Beschwerdegericht vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Aufenthaltsbeendigung und den von der Antragstellerin vorgebrachten privaten Belangen am einstweiligen Verbleib im Bundesgebiet führt dazu, dass das private Interesse überwiegt. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt nicht zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Klage nach derzeitiger Sachlage bei der gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich aussichtlos wäre; die Erfolgsaussichten der Klage sind vielmehr offen (2.1.). Die vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des privaten Interesses der Antragstellerin an einem Verbleib im Bundesgebiet (2.2.). 25 2.1. Die Erfolgsaussichten der Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sind auf der Grundlage des derzeitigen Sachstandes bei der gebotenen summarischen Prüfung offen. 26 2.1.1. Zwar dürfte die Klage offensichtlich aussichtslos sein, soweit die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sowie § 25 Abs. 5 AufenthG begehrt. 27 Anhaltspunkte dafür, dass die Rückführung der Antragstellerin in ihr Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen (§ 25 Abs. 3 i.V.m. § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK), sind nicht gegeben. Ebenso hat die Antragstellerin keine konkreten Anhaltspunkte dafür geschildert, dass ihr bei Rückkehr in ihr Heimatland Aserbaidschan eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Gesundheit droht. Dass sich ihre Erkrankung durch eine Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, ist für das Gericht nicht ersichtlich; insbesondere ist in Aserbaidschan eine kostenlose medizinische Grundversorgung auf niedrigem Niveau gewährleistet und die Behandlung psychischer Erkrankungen möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Aserbaidschan vom 6. April 2016 - dort S. 22 f. einsehbar in der Bibliothek im Haus der Gerichte). Ebenso ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin sich nicht hinreichend vor den Übergriffen ihrer Familie wird schützen können. Die Antragstellerin hat bereits nicht dargelegt, warum ihre Familie Kenntnis von der Rückkehr der Antragstellerin erhalten sollte. 28 Auch dürften die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht vorliegen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass die Ausreisepflicht der Antragstellerin aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist. 29 2.1.2. Die Erfolgsaussichten der Klage sind aber offen, soweit die Antragstellerin die Verlängerung der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG begehrt; auf der Grundlage der genannten Rechtsvorschriften kommt eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 31. Dezember 2016 in Betracht. Es erscheint offen, ob von dem Erfordernis des dreijährigen Bestandes der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 und 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen ist, weil die Antragstellerin während der Ehe Opfer häuslicher Gewalt geworden ist und ihr ein Festhalten an der Ehe deswegen nicht zuzumuten war. Dabei ist es Sache des Ausländers, seine Belange und für ihn günstige Umstände, soweit sie nicht offenkundig bekannt sind, vorzutragen und ggf. erforderliche Nachweise beizubringen, § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. 30 Die Antragstellerin hat vorgetragen, dass ihr geschiedener Ehemann ihr gegenüber mehrfach gewalttätig gewesen und sie Ende August 2014 vor ihm aus der ehelichen Wohnung geflohen sei. Zwar bestehen Zweifel, ob ihr Vortrag glaubhaft ist, weil sie keine Details zu den von ihr behaupteten gewalttätigen Angriffen ihres Ehemannes schildert. Auch hat sie ausweislich der polizeilichen Niederschrift über die Anzeige am 30. August 2014 nur davon berichtet, dass sie Anfang Juli von ihrem Mann geschlagen worden sei, nicht aber - wie in der eidesstattlichen Versicherung vom 2. Juli 2015 geschildert - vorgetragen, dass ihr Ehemann unverzüglich nach der Einreise regelmäßig gewalttätig gewesen sei und sie mehrfach stark verprügelt habe. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin dem Gericht das psychiatrische Gutachten vom 12. Januar 2016 nicht zur Einsicht zur Verfügung gestellt hat, wirft Fragen zur Glaubhaftigkeit des Vorbringens auf. 31 Dennoch erscheint es nach Aktenlage derzeit nicht ausgeschlossen, dass der Vortrag der Antragstellerin als glaubhaft zu bewerten sein könnte. Die Antragstellerin hat während einer Phase schwerster psychischer Erkrankung (Klinikaufenthalt) von dieser Gewalt berichtet, ebenso, dass ihr Ehemann sie eingesperrt habe. Im vorläufigen Arztbrief werden wiederholte lebhafte Flashbacks „mit den Erlebnissen in ihrer traumatisierenden Ehe“ geschildert. Dafür dass die Antragstellerin die Flashbacks während des Klinikaufenthalts lediglich „gespielt“, nicht aber erlebt hat, oder ihren Gemütszustand nicht erlebten, sondern nur erfundenen Begebenheiten zugeschrieben hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Angesichts der Schwere der ärztlicherseits diagnostizierten Erkrankung erscheint ein derart berechnendes Verhalten eher unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass während des einmonatigen Klinikaufenthalts dort keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Antragstel-lerin aufgetreten sind, auch wenn insoweit zu berücksichtigen ist, dass eine Kommunikation mit der Antragstellerin nur eingeschränkt möglich war. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin durchgängig von häuslicher Gewalt durch ihren geschiedenen Ehemann berichtet hat. Auch entsprechend der polizeilichen Anzeige hat die Antragstellerin häusliche Gewalt und ihre extreme Angst vor ihrem geschiedenen Ehemann geschildert. Dafür dass die Antragstellerin sich bei der polizeilichen Anzeige in einer Zwangslage befunden hat, spricht auch, dass sie sich am 30. August 2014 auf der Straße hilfesuchend an einen ihr fremden Taxifahrer wandte und sich auf der Polizeistation in einer instabilen Gemütslage befand. Nach dem angezeigten Sachverhalt hat die Antragstellerin zudem angegeben, eine Gelegenheit genutzt zu haben, „aus der Wohnung zu fliehen“. Diese Schilderung passt zu der im vorläufigen Arztbericht aufgeführten Aussage, ihr geschiedener Ehemann habe sie zuhause eingesperrt. 32 Angesichts dieser Anhaltspunkte kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Vortrag der Antragstellerin nach Aktenlage offensichtlich unglaubhaft ist. 33 2.2. In der vorzunehmenden Interessenabwägung (vgl. zur Interessenabwägung bei offenen Erfolgsaussichten der Klage: Finkelnburg, Dombert, Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren, 8. Auflage 2011, Rn. 964, 983 ff. m.w.N. zur Rechtsprechung) überwiegt das private Interesse der Klägerin an einem Verbleib im Bundesgebiet. 34 Für die sofortige Vollziehung der Ausreisepflicht spricht, dass gemäß § 84 Abs. 1 AufenthG der Klage grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt und daher an dem Vollzug der Ausreisepflicht nach der Wertung des Gesetzgebers ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Dem steht jedoch entgegen und überwiegt, dass die zeitlich auf 1 Jahr befristete Verlängerung nach § 31 Abs. 1 AufenthG dem getrennten Ehepartner gerade die Möglichkeit eröffnen soll, sich auf seine neue Situation einzustellen und sich im Bundesgebiet in der neuen Lebenssituation so zurechtzufinden, dass ggf. eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis in der Folgezeit nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Betracht kommt. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schaffung der hierfür notwendigen wirtschaftlichen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Diese Möglichkeit würde der Antragstellerin voraussichtlich durch einen Vollzug der Ausreisepflicht unwiederbringlich genommen. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist auch nicht bis zum 31. Dezember 2016 zu befristen, da nach derzeitigem Sachstand eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint. III. 35 Die Kostenentscheidung, die sich allein auf die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens nach § 80 Abs. 7 VwGO sowie das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Da die Beschwerde der Antragstellerin Erfolg hat, bedarf es keiner Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch für das Beschwerdeverfahren.