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Urteil

14 K 43.09

VG Berlin 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2011:1020.14K43.09.0A
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Leitsätze
1. Es ist irreführend, ein Produkt, das durch Zusammenfügen mehrerer Fleischstücke hergestellt wird, ohne Hinweis auf das Zusammenfügen als Schweinebraten zu bezeichnen. Hierbei ist es ohne Belang, wie groß die zusammengefügten Stücke jeweils sind.(Rn.27) 2. Eine gegen die Lebensmittelüberwachungsbehörde gerichtete Feststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als sie die fehlende Berechtigung von ihr erhobener Vorwürfe zum Gegenstand hat. Eine abweichende rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörden begründet diesbezüglich kein streitiges Rechtsverhältnis.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist irreführend, ein Produkt, das durch Zusammenfügen mehrerer Fleischstücke hergestellt wird, ohne Hinweis auf das Zusammenfügen als Schweinebraten zu bezeichnen. Hierbei ist es ohne Belang, wie groß die zusammengefügten Stücke jeweils sind.(Rn.27) 2. Eine gegen die Lebensmittelüberwachungsbehörde gerichtete Feststellungsklage ist nur insoweit zulässig, als sie die fehlende Berechtigung von ihr erhobener Vorwürfe zum Gegenstand hat. Eine abweichende rechtliche Würdigung der Strafverfolgungsbehörden begründet diesbezüglich kein streitiges Rechtsverhältnis.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Feststellungsklage ist nur zum Teil zulässig, insoweit jedoch unbegründet. 1. Das Feststellungsbegehren der Klägerin entspricht den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 43 Abs. 1 VwGO nur insoweit, als die Klägerin ihr Feststellungsbegehren auf den Vorwurf von Verstößen gegen § 11 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 LFGB gerichtet hat. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten aufgrund der vom Beklagten nach wie vor für rechtlich zwingend erachteten Weiterleitung der Berichte der auswärtigen Lebensmittelüberwachungsbehörden an die Amtsanwaltschaft Berlin ein im Einzelnen streitiges konkretes Rechtsverhältnis. Der Beklagte kann gegenüber der Klägerin, die in Berlin ansässig ist, unmittelbar als zuständige Überwachungsbehörde auf dem Gebiet des Lebensmittelrechts im Sinne von §§ 38 ff. des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs - LFGB - auftreten. Gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) erstreckt sich seine Zuständigkeit auf Unternehmen und Betriebsstätten, die in seinem Bezirk betrieben werden. Die Weiterleitung der Befunde an die Amtsanwaltschaft Berlin hat mithin ein das Gebiet des Lebensmittelrechts betreffendes, in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit fallendes streitiges Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten entstehen lassen. Das Bezirksamt Reinickendorf verkennt insofern, dass es nicht lediglich in einer Botenfunktion für die auswärtigen Lebensmittelüberwachungsbehörden gehandelt hat, sondern aufgrund eigener Zuständigkeit, auf die es die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz mit der Weiterleitung des zunächst bei ihr eingegangenen Vorgangs aus Lübeck auch hingewiesen hatte. Das Feststellungsinteresse der Klägerin folgt schon daraus, dass eine Wiederholungsgefahr nicht auszuschließen ist. Ihr ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. schon VGH Kassel, Urteil vom 17. Dezember 1985 - 9 UE 2162/85 -, juris, Rdnrn. 53ff. m. w. N.) ein berechtigtes Interesse daran einzuräumen, ihre Mitarbeiter nicht ohne zureichenden Grund wegen Verstoßes gegen das Lebensmittelrecht einem Straf- oder Bußgeldverfahren ausgesetzt zu sehen. Zulässig ist insofern auch die Verfolgung dreier separater Anträge, denn es geht der Klägerin nicht um die generelle Frage, ob das von ihr praktizierte Herstellungsverfahren die Bezeichnung des Produktes als „Schweinebraten“ ohne einen Zusatz, der das Zusammenfügen von Fleischstücken kenntlich macht, ausschließt. Vielmehr hält sie auch die Größe der jeweils verwandten Fleischstücke für maßgeblich. Unter diesem Gesichtspunkt wäre auch bei identischem Herstellungsverfahren der von den drei Strafanzeigen erfassten Produkte ein unterschiedlicher Verfahrensausgang der jeweiligen Feststellungsanträge denkbar. Hingegen ist für die Anträge zu 2., 4. und 6. kein derartiges im Einzelnen streitiges konkretes Rechtsverhältnis ersichtlich. Weder dem Verwaltungsvorgang noch dem Vorbringen des Bezirksamts ist zu entnehmen, dass es der Klägerin das Inverkehrbringen nachgemachter Lebensmittel im Sinne von § 11 Abs. 2 Nr. 2 a) LFGB vorgehalten hätte. Auch die Beurteilungen der auswärtigen Lebensmittelüberwachungsbehörden, die sich das Bezirksamt mit seinen Strafanzeigen implizit zu eigen gemacht hat, enthalten einen derartigen Vorwurf nicht. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die auf die Strafanzeigen des Bezirksamts hin durch die Amtsanwaltschaft erhobene Anklage beziehe sich auf jenen Tatbestand, ist dies nicht dem Bezirksamt zuzurechnen. Dass die Amtsanwaltschaft eine von jener der Verwaltungsbehörde abweichende rechtliche Würdigung eines ihr durch die Strafanzeige bekannt gewordenen Sachverhaltes vornimmt, liegt nicht im Einflussbereich der anzeigenden Lebensmittelüberwachungsbehörde und begründet daher ihr gegenüber kein der Feststellung zugängliches hinreichend verdichtetes Rechtsverhältnis. 2. Die Klage ist - soweit zulässig - unbegründet, denn der Beklagte hat sich die Beanstandungen der Lebensmittelüberwachungsbehörden zu Recht zu Eigen gemacht. Nach Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1. Februar 2002, S. 1, mit mehreren nachfolgenden Änderungen), der sogenannten Basis VO - im Folgenden VO (EG) Nr. 178/2002 -, dürfen unbeschadet spezifischer Bestimmungen des Lebensmittelrechts die Kennzeichnung, Werbung und Aufmachung von Lebensmitteln oder Futtermitteln auch in Bezug auf ihre Form, ihr Aussehen oder ihre Verpackung, die verwendeten Verpackungsmaterialien, die Art ihrer Anordnung und den Rahmen ihrer Darbietung sowie die über sie verbreiteten Informationen, gleichgültig über welches Medium, die Verbraucher nicht irreführen. Parallel zu dieser unmittelbar in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft geltenden Regelung ist es nach § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in den Verkehr zu bringen. Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn bei einem Lebensmittel zur Täuschung geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige Aussagen über Eigenschaften, insbesondere über Art, Beschaffenheit, Zusammensetzung, Menge, Haltbarkeit, Ursprung, Herkunft oder Art der Herstellung oder Gewinnung verwendet werden. Bei der Beurteilung, ob die betreffende Bezeichnung des Lebensmittels geeignet ist, den Käufer unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB und gegen die dieser Norm zugrundeliegende gemeinschaftsrechtliche Bestimmung in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a, i der Richtlinie 2000/13/EG - der sogenannten Etikettierungsrichtlinie - irrezuführen, ist darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher die Bezeichnung wahrscheinlich auffassen wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 16. Juli 1998 - C-210/96, juris, Rdnr. 37; BVerwG, Beschluss vom 18. Oktober 2000 - 1 B 45.00 -, juris, Rdnr. 4). Dabei verbietet sich allerdings eine isolierte Betrachtung der Bezeichnung, vielmehr kommt es auf die Gesamtaufmachung an, so dass eine Irreführungseignung zu verneinen ist, wenn für den Durchschnittsverbraucher ohne Weiteres aus anderen auf der Verpackung befindlichen Angaben zu dem Produkt ein entsprechender Irrtum auszuschließen ist (vgl. auch OVG Lüneburg, Urteil vom 30. Juni 2010 - 13 LB 9.08 -, juris, Rdnr. 48). Eine wichtige Auslegungshilfe bei der Feststellung der Verkehrsauffassung über ein bestimmtes Lebensmittel stellen die Leitsätze des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) dar, in denen auf der Grundlage des § 15 Abs. 1 LFGB Herstellung, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Lebensmitteln, die für die Verkehrsfähigkeit der Lebensmittel von Bedeutung sind, beschrieben werden. Sie haben zwar keine Rechtsnormqualität, begründen aber eine Vermutungswirkung dafür, was der Verbraucher von einem in den Leitsätzen beschriebenen Lebensmittel erwartet, so dass sich in aller Regel diese Verbrauchererwartung ohne ein Sachverständigengutachten und eine Verbraucherbefragung feststellen lässt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 30. März 2009 - 13 B 1910.08 -, juris, Rdnrn. 10ff. m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Leitsätze entspricht das genannte Produkt der Klägerin nicht der Verbrauchererwartung und ist deshalb irreführend im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LFGB. Kennzeichnung im Sinne des Art. 16 VO (EG) Nr. 178/2002 bzw. Bezeichnung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 LFGB ist vorliegend der Begriff „Schweinebraten“, weil hiermit das Produkt deutlich hervorgehoben benannt wird. In den Leitsätzen für Fleisch- und Fleischerzeugnisse werden unter Ziffer 2.510.1 Braten wie folgt charakterisiert: „Braten sind zum Braten geeignete, in natürlichem Zusammenhang belassene, bratfertig zugeschnittene Fleischteile, auch in gebratenem oder gegrilltem Zustand.“ Ergänzend dazu heißt es in Leitsatz 2.510.2: „Für Erzeugnisse aus zerkleinertem Fleisch wird die Angabe „Braten“ nur dann in Wortverbindungen gebraucht, wenn sich aus der Bezeichnung zweifelsfrei ergibt, dass kein in natürlichem Zusammenhang belassenes Fleisch vorliegt (z. B. bei Erzeugnissen im Sinne von 2.507.1 und gleichartigen Erzeugnissen am Stück, z. B. Hackbraten …) …“. Der so festgeschriebenen Verbrauchererwartung entspricht das streitgegenständliche Produkt ersichtlich nicht, weil es sich nicht um ein in natürlichem Zusammenhang belassenes Fleischteil handelt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, der Leitsatz beziehe sich auf das Ausgangsmaterial und lasse ein Zusammenfügen von hinreichend großen Fleischteilen zu, dringt sie nicht durch. Entgegen ihrer Ansicht ergibt sich Derartiges nicht aus der Verwendung des Plurals im Leitsatz 2.510.1. Sie übersieht, dass der Plural nicht nur in Bezug auf Fleischteile gebraucht wird, sondern auch auf die so definierten Braten. Wäre nur eine Sorte Braten definiert, würde die Erwähnung von Fleischteilen für die Möglichkeit einer Zusammenfügung sprechen. Werden hingegen mehrere Braten definiert, gibt der Wortlaut nichts dafür her, dass jeder einzelne aus mehr als nur einem Fleischteil bestehen könnte. Auch die Beschreibung des Rollbratens in Leitsatz 2.510.11 als Unterfall des Bratens stützt ihre Ansicht nicht. Nach diesem Leitsatz ist ein Rollbraten im Zusammenhang belassenes, gerolltes oder von einem Netz umgebenes Fleisch. Das Gericht hat bereits erhebliche Zweifel am Vortrag der Klägerin, wonach bei Umgebung des Fleisches mit einem Netz dieses gerade dazu diene, mehrere Fleischteile zusammenzuhalten. Nach der Erfahrung der Kammer dient das Rollen bzw. Umgeben mit einem Netz vielmehr dazu, ein zusammenhängendes und zur Erreichung eines einheitlichen Garpunktes in Form gebrachtes Fleischteil zusammenzuhalten. Letztlich kann dies aber dahinstehen, denn beim Rollbraten handelt es sich um einen speziellen Unterfall des Bratens, bei dem sich auch im Falle des Zusammenlegens mehrerer roher Fleischteile keine Vergleichbarkeit mit dem streitgegenständlichen Produkt ergäbe, da diese Teile nicht in einer solchen Weise miteinander verbunden würden, dass nach Entfernung des Netzes ein Zusammenhalt zwischen ihnen entstanden wäre, der dem eines gewachsenen Stück Fleisches entspräche. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich auf die Verbrauchererwartung an Kochschinken wie in Leitsatz 2.341.6 charakterisiert. Es kann dahinstehen, ob der Herstellungsprozess sich von jenem des hier streitgegenständlichen Produktes nur in der Verwendung bestimmten Salzes unterscheidet, denn damit ist nichts über die maßgebliche Verbrauchererwartung an das jeweilige Produkt ausgesagt. Nach Überzeugung der Kammer liegt ein gewichtiger Unterschied darin, dass ein Verbraucher unter einem als „Schweinebraten“ bezeichneten Produkt ein solches versteht, das er - ohne dass sich dessen Beschaffenheit unterschiede -, ebenso gut entweder bereits zubereitet oder roh zur Selbstzubereitung kaufen könnte. Diese Identität des Produkts ist in Leitsatzziffer 2.510.1 festgehalten. Hingegen erhält das von der Klägerin in Verkehr gebrachte Produkt seine Gestalt erst durch das Garen, könnte also roh nicht an Endverbraucher vertrieben werden. Auch wenn die Aufmachung der jeweiligen Fertiggerichte nicht der Klägerin zuzurechnen ist, bestätigt die Abbildung einer offenkundig nicht aus zusammengefügten Teilen bestehenden Fleischscheibe die Einschätzung der Gerichts, denn mit der bildlichen Aufmachung soll der Verbraucher in seiner Erwartung an ein als „Schweinebraten“ bezeichnetes Produkt angesprochen werden. Angesichts dieser Verbrauchererwartung kann dahinstehen, ob der Vortrag der Klägerin zutrifft, wonach der Deutsche Lebensmittelbuch-Kommission ein Antrag vorliege, die Leitsätze dergestalt zu ändern, dass die dort festgehaltene Verbrauchererwartung an Kochschinken sinngemäß auch für Braten gelte. Soweit die Klägerin bestreitet, dass das durch die Lebensmittelüberwachung Freising beanstandete Produkt mit jenem identisch sei, dessen Probe am 17. Februar 2009 gezogen wurde, kann die Identität dahinstehen, denn selbst bei fehlender Identität stünde fest, dass das am 17. Februar 2009 beprobte Produkt in der hier beschriebenen Weise hergestellt wurde und daher als „Schweinebraten“ irreführend bezeichnet wäre. Darüber hinaus spricht alles für eine Identität von beprobtem und untersuchtem Produkt. So trägt das Probenentnahmeprotokoll vom 17. Februar 2009 den Eintrag des Untersuchungsamts vom 18. Februar 2009 mit der geringfügig abweichenden Probennummer, die sich sodann im Gutachten des Untersuchungsamtes wiederfindet. Mit einem identischen Eintrag ist auch die Verpackung des untersuchten Produkts gekennzeichnet, welches im Übrigen das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) 19. August 2009 aufweist. Eben jenes MHD ist auch im Probenentnahmeprotokoll vom 17. Februar 2009 verzeichnet. Nach alledem kam die begehrte Feststellung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gem. § 124 a Abs. 1 VwGO kam nicht in Betracht, denn es ist weder ein Fall der Divergenz gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO gegeben noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Klägerin ist Herstellerin eines Produkts, das sie unter der Bezeichnung „Schweinebraten“ an Fabrikanten von Fertiggerichten vertreibt. Dessen Herstellung vollzieht sich dergestalt, dass sie als Rohmaterial Schinkenstücke verwendet, diesen Kochsalzlake injiziert und anschließend in einem sog. „Tumbelvorgang“ die Muskulatur auflockert und Eiweiß freisetzt. Die so vorbehandelten Stücke werden in Dosen abgefüllt und gegart, wobei die Koagulation des Eiweißes zu einer Verbindung der Einzelstücke miteinander führt. Anschließend wird das Produkt entnommen und in Scheiben aufgeschnitten. Am 26. Juni 2007 entnahm die Lebensmittelüberwachungsbehörde Passau im Einzelhandel eine Probe eines Fertiggerichts mit der Bezeichnung „Schweinebraten mit Apfelrotkohl und Kartoffelpüree“, zu dessen Herstellung das eingangs beschriebene Fleischerzeugnis der Klägerin Verwendung fand. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit beschrieb in seinem Bericht vom 26. Juni 2008 die enthaltene Fleischscheibe wie folgt: „gegartes Erzeugnis, das sich aus ca. kirsch- bis walnussgroßen Muskelstücken zusammensetzte, die sich nicht in natürlichem Zusammenhang miteinander befanden. Zum Teil haftete den Fleischstücken reichlich Fett- und teilweise derbes Bindegewebe an. Die einzelnen Fleischstücke waren durch reichlich schaumig-poröse, brätähnliche Masse als Kittsubstanz miteinander verklebt und in eine Form gepresst worden. Das auf dem Karton abgebildete Erzeugnis zeigt eine magere Bratenscheibe aus der Lende.“ Es gelangte zur Einschätzung, es handle sich um ein Formfleischerzeugnis, das der Verbraucher ohne entsprechende Kennzeichnung nicht erwarte. Im Übrigen sei auch die Aufmachung irreführend wegen der Diskrepanz zwischen abgebildeter Fleischscheibe und dem Packungsinhalt. Mit Schreiben vom 22. März 2009 leitete das Bezirksamt Reinickendorf den Vorgang der Amtsanwaltschaft weiter. Am 18. November 2008 entnahm die Lebensmittelüberwachungsbehörde Lübeck bei einer Herstellerin von Fertiggerichten eine Probe des Produktes. Das Landeslabor Schleswig-Holstein beschrieb in seinem Bericht vom 15. Januar 2009 das Produkt wie folgt: Oval geformte Scheiben eines nicht umgeröteten, gegarten Fleischerzeugnisses aus bis zu babyfaustgroßen, größtenteils eher daumengroßen Stückchen zusammengesetzt mit Einlagen von Fett und Bindegewebe.“ Es gelangte zu der Einschätzung, es handle sich um ein Formfleischerzeugnis, dessen Kennzeichnung ohne Hinweis auf diesen Produktcharakter irreführend sei. Das Bezirksamt Reinickendorf leitete den aus Lübeck übersandten Vorgang mit Schreiben vom 11. Februar 2009 der Amtsanwaltschaft weiter. Am 17. Februar 2009 entnahm die Lebensmittelüberwachungsbehörde Freising im Einzelhandel eine Probe eines Fertiggerichts, das die Bezeichnung „Schweinebraten mit Eierspätzle und Rotkohl“ trug und zu dessen Herstellung das eingangs beschriebene Fleischerzeugnis der Klägerin Verwendung fand. Auf dem Entnahmeprotokoll ist handschriftlich die Probennummer L-FS-000017 Kro vermerkt, die maschinenschriftliche Etikettierung des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit enthält die Bezeichnung L-FS 10 17 Kro. Das Landesamt beschrieb in seinem Bericht vom 20. April 2008 das von ihm untersuchte Produkt, wie folgt: „Gegartes Erzeugnis, das sich aus haselnusskerngroßen bis walnussgroßen Muskelstücken zusammensetzte, die sich nicht in natürlichem Zusammenhang miteinander befanden. Außerdem waren noch Fett- und Bindegewebsstücke in natürlichem Zusammenhang mit den einzelnen Muskelstücken vorhanden. Die einzelnen Fleischteile waren durch wenig schaumig-poröse Masse bzw. durch mechanische Behandlung ausgetretenes und durch Hitze koaguliertes Fleischeiweiß als Kittsubstanz miteinander verklebt und in eine Form gepresst worden. Kein Bratenrand.“ Es gelangte zur Einschätzung, es handle sich um ein Formfleischerzeugnis, das der Verbraucher ohne entsprechende Kennzeichnung nicht erwarte. Die Bezeichnung als „-braten“ beziehe sich nach dem DLMB auf im natürlichen Zusammenhang belassene Fleischteile. Im Übrigen sei auch die Aufmachung irreführend wegen der Diskrepanz zwischen der auf dem Faltkarton abgebildeten mageren Fleischscheibe wie gewachsen und dem Packungsinhalt, bestehend aus einer Scheibe eines Formfleischerzeugnisses. Die Lebensmittelüberwachung Freising leitete den Vorgang dem Landkreis Goslar zu, wo die Fabrikantin des Fertiggerichts ihren Sitz hat. Die dortige Lebensmittelüberwachungsbehörde nahm ihrerseits 14 Proben des Produkts und beschrieb die Fleischkomponente wie folgt: „Es zeigten sich teilweise große Regionen mit brätartigem Charakter zwischen Muskelstücken. Keines der verprobten Stücke bestand aus einem ganzen Muskelstück.“ Sie gelangte zu dem Ergebnis, die Übereinstimmung mit der Leitsatz-Definition für Braten, Ziffer 2.510.1, werde bezweifelt. Sodann leitete sie den Vorgang dem Bezirksamt Reinickendorf zu, das mit Schreiben vom 3. Juli 2009 den Vorgang der Amtsanwaltschaft weiterleitete. Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass das von ihr hergestellte Fleischerzeugnis weder irreführend bezeichnet oder aufgemacht noch nachgemacht sei. Sie bringt hierzu vor, es handle sich nicht um ein Formfleischerzeugnis, denn sie verwende als Ausgangsmaterial Fleischstücke, die ihrerseits hinreichend groß seien, um als Schinken verkehrsfähig zu sein. Das von ihr gewählte Herstellungsverfahren sei im Wesentlichen mit jenem für Kochschinken identisch, bei dem anerkannt und in den Leitsätzen des Deutschen Lebensmittelbuches (DLMB) festgehalten sei, dass eine Zusammenfügung solch großer Stücke die Bezeichnung des Endproduktes als Kochschinken ohne Hinweis auf das Zusammenfügen von Fleischstücken zulasse. Einzige Unterschiedlichkeit im Herstellungsprozess sei die Verwendung von Kochsalz statt Nitritpökelsalz, wodurch - anders als bei Kochschinken - eine Umrötung ausbleibe. Daher sei die Wertung für das Produkt Schweinebraten entsprechend vorzunehmen. Sie ist weiter der Auffassung, dass die Leitsätze des DLMB für „Braten“ so zu verstehen seien, dass damit nur das Ausgangsmaterial angesprochen sei, nicht jedoch das Endprodukt. Mithin erfülle sie die Voraussetzungen, da sie lediglich gewachsene Fleischstücke für die Produktion verwende. Dieses Verständnis dränge sich auch vor dem Hintergrund auf, dass etwa sog. Rollbraten auch nicht aus einem einzelnen Stück Fleisch bestünden, sondern mehrere Fleischstücke durch das Rollen bzw. Umhüllen mit einem Netz zusammengehalten würden. Nur so lasse sich auch die Verwendung des Plurals „Fleischteile“ im Leitsatz für Braten erklären. Soweit die Diskrepanz zwischen Abbildung auf der Verpackung und Packungsinhalt beanstandet worden sei, könne ihr als Herstellerin der Fleischkomponente diese Art der Aufmachung nicht entgegengehalten werden, auf die sie keinen Einfluss habe. Im Übrigen bestreite sie, dass das von der Lebensmittelüberwachung Freising entnommene Produkt mit dem vom Landesamt untersuchten identisch sei, denn in dessen Untersuchungsbericht sei als Entnahmedatum der Probe der 18. und nicht der 17. Februar 2009 angegeben, außerdem wichen die Probennummern voneinander ab. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das Lebensmittel „Schweinebraten“, das Gegenstand der Strafanzeige des Beklagten vom 11. Februar 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 1 LFGB verstößt, 2. festzustellen, dass das Lebensmittel „Schweinebraten“, das Gegenstand der Strafanzeige des Beklagten vom 11. Februar 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2a) LFGB verstößt, 3. festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Schweinebraten“, das Gegenstand der Strafanzeige des Beklagten vom 23. März 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB verstößt, 4. festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Schweinebraten“, das Gegenstand der Strafanzeige des Beklagten vom 23. März 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2a) LFGB verstößt, 5. festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Schweinebraten“, das Gegenstand der Strafanzeige des Beklagten vom 3. Juli 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr. 1 LFGB verstößt, 6. festzustellen, dass das von der Klägerin hergestellte und in den Verkehr gebrachte Lebensmittel „Schweinebraten“, das Gegenstand der Strafanzeige des Beklagten vom 3. Juli 2009 ist, in objektiver Hinsicht nicht gegen § 11 Abs. 2 Nr. 2a) LFGB verstößt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die Klage könne nicht gegen ihn gerichtet werden, da er zur Weiterleitung der ihm vorgelegten Vorgänge der auswärtigen Lebensmittelüberwachungsbehörden an die Amtsanwaltschaft verpflichtet gewesen sei, ohne dass darin eine eigene Wertung liege. Vorsorglich schließe er sich aber den Beanstandungen an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den gesamten Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Verhandlung gewesen sind.