Urteil
12 LB 98/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Umstellung einer bis 31.12.1998 erteilten alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen gemäß § 6 Abs. 7 FeV ist ein abschließender, einheitlicher Vorgang; nach erfolgter Umstellung kann die frühere Klasse nicht erneut umgestellt werden.
• Die Zuteilung der Klasse T bei Umstellung alter Klasse 3 erfolgt nur auf Antrag und nur für in der Land- oder Forstwirtschaft Tätige; ein späterer, prüfungsfreier Anspruch auf Erteilung der Klasse T besteht nicht, wenn der Antrag bei der Umstellung unterblieben ist.
• Verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen, die eine nachträgliche Zuteilung innerhalb zweier Jahre vorsehen, können keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für unbefristete oder wesentlich spätere Nacherteilungen schaffen.
Entscheidungsgründe
Keine nachträgliche prüfungsfreie Zuteilung der Klasse T nach Umstellung der alten Klasse 3 • Die Umstellung einer bis 31.12.1998 erteilten alten Fahrerlaubnis auf die neuen Klassen gemäß § 6 Abs. 7 FeV ist ein abschließender, einheitlicher Vorgang; nach erfolgter Umstellung kann die frühere Klasse nicht erneut umgestellt werden. • Die Zuteilung der Klasse T bei Umstellung alter Klasse 3 erfolgt nur auf Antrag und nur für in der Land- oder Forstwirtschaft Tätige; ein späterer, prüfungsfreier Anspruch auf Erteilung der Klasse T besteht nicht, wenn der Antrag bei der Umstellung unterblieben ist. • Verwaltungsinterne Arbeitsanweisungen, die eine nachträgliche Zuteilung innerhalb zweier Jahre vorsehen, können keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für unbefristete oder wesentlich spätere Nacherteilungen schaffen. Der Kläger, Inhaber einer 1988 erteilten alten Klasse 1/3, ließ 1999 seine Klasse 3 im Rahmen der Umstellung auf die neuen EU-Fahrerlaubnisklassen in die Klassen B, BE, C1, C1E, M, S und L umschreiben; die Klasse T beantragte er damals nicht. 2007 stellte er beim Beklagten den Antrag auf nachträgliche Zuteilung der Klasse T mit dem Hinweis auf eine berufliche Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft. Die Führerscheinstelle lehnte ab mit der Begründung, eine nachträgliche Eintragung sei nicht möglich und setze sonst eine Fahrschulausbildung und Prüfung voraus; in Niedersachsen gebe es eine verwaltungsinterne Regelung, die nur eine zweijährige Nachfrist vorsähe. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Behörde, die Klasse T prüfungsfrei zu erteilen. Der Beklagte legte Berufung ein mit dem Vortrag, die Umstellung habe die frühere Klasse beendet und eine nachträgliche Erteilung sei rechtlich nicht vorgesehen; außerdem sei die Arbeitsanweisung nicht maßgeblich. Der Senat entschied zu Gunsten der Behörde. • Zulässigkeit: Die Berufung des Beklagten ist zulässig; die Klagefristen waren eingehalten. • Rechtliche Grundlagen: § 6 Abs. 7 FeV regelt die Umstellung bis 31.12.1998 erteilter Fahrerlaubnisse auf die neuen Klassen; der Umfang der neuen Berechtigung ergibt sich aus Anlage 3 FeV. • Abschließender Charakter der Umstellung: Die Umstellung nach § 6 Abs. 7 FeV ist ein einheitlicher, mit Aushändigung des neuen Führerscheins abgeschlossener Vorgang; nach erfolgter Umstellung besteht die alte Klasse nicht mehr in ihrer früheren Gestalt und kann nicht nochmals umgestellt werden. • Antragsgebundenheit der Klasse T: Für Inhaber der alten Klasse 3 war die Zuteilung der Klasse T bei Umstellung nur auf Antrag vorgesehen und nur für Personen in der Land- oder Forstwirtschaft; der Kläger hat diesen Antrag 1999 nicht gestellt. • Unbeachtlichkeit von § 24 Abs. 2 FeV (a.F.): Diese Vorschrift betraf andere Klassen und (vorherige) Erteilungen unter erleichterten Bedingungen; sie begründet keinen Anspruch auf nachträgliche Umstellung der alten Klasse 3 auf T nach erfolgter Umstellung. • Arbeitsanweisung: Die niedersächsische Arbeitsanweisung, die eine zweijährige Nachfrist vorsieht, vermag hier nicht zu helfen, weil der Kläger diese Frist erheblich überschritten hat; eine bindende Ermächtigung zu einer weit späteren Zuteilung ergibt sich daraus nicht. • Bestandsschutz und Umfang: Die Klasse T geht inhaltlich über Teile der alten Klasse 3 hinaus; eine Zuteilung nachträglich würde über bloße Bestandssicherung hinausgehen und ist daher nicht geschuldet. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben. Der Kläger hat keinen Anspruch auf prüfungsfreie Erteilung der Fahrerlaubnisklasse T und auf entsprechende Ergänzung seines Kartenführerscheins, weil die Umstellung seiner alten Klasse 3 im Jahr 1999 ein abschließender Vorgang war und die Zuteilung der Klasse T damals nur auf Antrag möglich gewesen wäre. Eine nachträgliche Umstellung kommt nicht in Betracht, zumal die verwaltungsinterne Zwei-Jahres-Regelung nicht eingehalten wurde und keine gesetzliche Grundlage für eine wesentlich spätere Zuteilung besteht. Damit bleibt die Ablehnung durch die Fahrerlaubnisbehörde rechtmäßig.