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Beschluss

10 ME 47/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Gemeinde darf gemeindliche Einrichtungen durch Satzung für parteipolitische Veranstaltungen generell ausschließen, muss dabei aber die verfassungsrechtliche Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 i.V.m. Art. 21, 38 GG) beachten. • Ändert die Gemeinde den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung nach Eingang eines Überlassungsantrags einer Partei ohne Übergangsregelung, kann dies einen objektiv willkürlichen Eingriff in die Chancengleichheit darstellen. • Ist der Satzungsgeber durch zeitliche Umstände und sonstige Indizien dem Verdacht ausgesetzt, die Änderung nur zur Abwehr eines bereits gestellten Antrags vorgenommen zu haben, ist die Änderung insoweit unwirksam und der Antrag nach der bisherigen Rechtslage zu entscheiden. • Bei Erfolg eines Antrags vor Inkrafttreten der Satzungsänderung bleibt die neue Regelung für künftig gestellte Anträge wirksam. • Bei der Festlegung des Veranstaltungstermins verbleibt dem Gericht ein Ermessen zur Abwägung zwischen Verfügungsanspruch des Antragstellers und organisatorisch-polizeilichen Erfordernissen.
Entscheidungsgründe
Satzungsänderung nach Überlassungsantrag: Schutz der Chancengleichheit politischer Parteien • Eine Gemeinde darf gemeindliche Einrichtungen durch Satzung für parteipolitische Veranstaltungen generell ausschließen, muss dabei aber die verfassungsrechtliche Chancengleichheit der Parteien (Art. 3 i.V.m. Art. 21, 38 GG) beachten. • Ändert die Gemeinde den Widmungszweck einer öffentlichen Einrichtung nach Eingang eines Überlassungsantrags einer Partei ohne Übergangsregelung, kann dies einen objektiv willkürlichen Eingriff in die Chancengleichheit darstellen. • Ist der Satzungsgeber durch zeitliche Umstände und sonstige Indizien dem Verdacht ausgesetzt, die Änderung nur zur Abwehr eines bereits gestellten Antrags vorgenommen zu haben, ist die Änderung insoweit unwirksam und der Antrag nach der bisherigen Rechtslage zu entscheiden. • Bei Erfolg eines Antrags vor Inkrafttreten der Satzungsänderung bleibt die neue Regelung für künftig gestellte Anträge wirksam. • Bei der Festlegung des Veranstaltungstermins verbleibt dem Gericht ein Ermessen zur Abwägung zwischen Verfügungsanspruch des Antragstellers und organisatorisch-polizeilichen Erfordernissen. Der NPD-Landesverband Niedersachsen beantragte am 3. März 2011 die Überlassung eines Saals der Stadthalle der Stadt N zur Durchführung eines Landesparteitags am 17. April 2011 (mit mehreren Ausweichterminen). Am 9. März 2011 änderte der Rat der Stadt die Miet- und Benutzungsordnung der Stadthalle und schloss dort künftig parteipolitische Veranstaltungen mit überörtlichem Bezug sowie Organisationen, die nicht für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten, aus. Die Änderung trat am 12. März 2011 in Kraft. Die Stadt lehnte den Überlassungsantrag daraufhin ab. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf einstweilige Anordnung zurück. Der NPD-Landesverband legte Beschwerde ein und machte Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geltend; er rügte insbesondere, die Satzungsänderung sei erst nach seinem Antrag und nur zur Verhinderung seines Parteitags erfolgt. Die Parteien erklärten Teile des Verfahrens für erledigt; streitig blieb die Entscheidung für einen verbleibenden Termin. • Rechtliche Grundlagen: Art. 3 GG i.V.m. Art. 21 und 38 GG garantieren Chancengleichheit der Parteien; § 5 Abs.1 ParteienG setzt diesen Grundsatz für Nutzung öffentlicher Einrichtungen um. • Gestaltungsfreiheit der Gemeinde: Gemeinden können grundsätzlich entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen sie gemeindliche Einrichtungen Parteien überlassen; dieser Spielraum ist aber durch das Willkürverbot und die verfassungsrechtliche Chancengleichheit begrenzt. • Zeitbezogene Prüfung der Satzungsänderung: Eine Widmungsänderung durch Satzung ist dann teilweise unwirksam, wenn sie nach Eingang eines Überlassungsantrags ohne Übergangsregelung in einer Weise getroffen wird, die den naheliegenden Verdacht begründet, die Änderung diene nur der Ablehnung dieses bereits gestellten Antrags. • Anknüpfungspunkt für Schutz: Liegt ein bereits gestellter Antrag vor, ist zu prüfen, ob die Gemeinde durch Beschleunigung des Satzungsprozesses, zeitliche Nähe und sonstige Umstände den Verdacht begründet, die Änderung sei gezielt zur Benachteiligung vorgenommen worden; in diesem Fall ist die Satzungsänderung insoweit unwirksam und der Antrag nach der bisherigen Rechtslage zu bescheiden. • Keine generelle Ungleichbehandlung: Die Tatsache, dass die Neuregelung künftig für alle Parteien gilt, schließt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung nicht aus, wenn die Änderung objektiv willkürlich erfolgte. • Beweis- und Darlegungslast: Die Gemeinde trägt die Darlegungs- und Beweislast, um den naheliegenden Verdacht zu entkräften; hier konnte die Stadt den Verdacht nicht ausräumen, zumal der Rat erst nach Antragstellung konkret mit der Änderung befasst war und die Ratssitzung kurzfristig einberufen wurde. • Folgeentscheidung und Ermessen: Da die Halle an vorrangigen Terminen größtenteils bereits vergeben war, konnte dem Antragsteller kein Anspruch auf genau diesen Termin zugesprochen werden; das Gericht legte einen geeigneten Veranstaltungstag im Rahmen des ihm zukommenden Ermessens fest unter Beachtung der Satzungsregel Nr. 8.1 und polizeilicher Vorbereitungsbedürfnisse. • Rechtsfolge für zukünftige Anträge: Für nach Inkrafttreten der Änderung gestellte Überlassungsanträge bleibt die neue Satzung wirksam; die Unwirksamkeit erstreckt sich nur auf die Wirkungen gegenüber dem bereits vor Inkrafttreten gestellten Antrag des Antragstellers. Die Beschwerde war in dem verbleibenden Umfang begründet: Die am 9. März 2011 beschlossene Änderung der Miet- und Benutzungsordnung ist insoweit rechtswidrig und unwirksam, als sie ohne Übergangsregelung die Überlassung der Stadthalle an den Antragsteller ausschließt, dessen Antrag bereits am 3. März 2011 vorlag. Konsequenterweise ist der Antrag des NPD-Landesverbandes auf einstweilige Anordnung unter Zugrundelegung der vor dem Inkrafttreten geltenden Rechtslage grundsätzlich begründet. Zugleich konnte der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf genau den ursprünglich gewünschten Termin durchsetzen, weil die Halle zu den vorrangigen Terminen weitgehend vergeben war; das Gericht übte sein Ermessen und legte einen geeigneten Veranstaltungstag fest, der noch ausreichend Vorbereitungszeit für polizeiliche und organisatorische Maßnahmen lässt. Für nach dem 12. März 2011 gestellte Überlassungsanträge ist die neue Satzung weiterhin wirksam. Damit siegte der Antragsteller in dem Maße, dass ihm die Überlassung nach der alten Rechtslage zu ermöglichen ist, der genaue Termin aber unter Berücksichtigung Drittbelange und Sicherheitsanforderungen festzulegen bleibt.