Beschluss
15 B 144/24
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0215.15B144.24.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig, aber unbegründet. Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Saal, Foyer und Küche des Bürgerhauses S. zur Durchführung der Veranstaltung „X.“ am 16. Februar 2024 in der Zeit von 16.00 bis 23.00 Uhr nach den allgemeinen für die Vergabe geltenden Bestimmungen zur Verfügung zu stellen. I. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ein Anordnungsanspruch gegeben sei, erweist sich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens als zutreffend. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2023 - 15 B 244/23 -, juris Rn. 5 f., und vom 12. Mai 2021 - 15 B 605/21 -, juris Rn. 6 f. m.w.N. Das ist hier der Fall. Bei dem Bürgerhaus der Antragsgegnerin handelt es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW. Stellt eine Kommune diese im Rahmen der jeweiligen Widmung für die Durchführung von Veranstaltungen politischer Parteien zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 GO ein Gleichbehandlungsanspruch aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Art. 21 GG. Das Recht auf Chancengleichheit einer Partei ist danach verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat. Die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang sie Zugang zu ihrer Einrichtung gewährt, ist ausgehend davon begrenzt. Die jeweilige Vergabepraxis und -entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Vgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 22. März 2023 - 15 B 244/23 -, juris Rn. 6 f., vom 9. September 2021 ‑ 15 B 1468/21 -, juris Rn. 8 f. m.w.N., und vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 9 ff.; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 4 B 140/12 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2011‑ 10 ME 47/11 -, juris Rn. 30. Dies zugrunde gelegt, steht dem Antragsteller der geltend gemachte Anspruch auf Nutzung des Bürgerhauses der Antragsgegnerin zu. Die streitgegenständliche Veranstaltung bewegt sich im Rahmen des Widmungszwecks (dazu 1.) und es besteht auch sonst kein sachlicher Grund für eine Versagung der begehrten Nutzung (dazu 2.). 1. An den Widmungsakt sind keine förmlichen Anforderungen zu stellen. Die Widmung kann demgemäß nicht nur durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen werden, sondern sich auch aus einer Vergabepraxis ergeben. Erfolgt der Widmungsakt durch förmlichen Gemeinderatsbeschluss, so hat eine Änderung des Widmungsumfangs grundsätzlich ebenfalls durch Gemeinderatsbeschluss zu erfolgen. Vgl. Bad.-Württ. VGH, Beschluss vom 29. Oktober 1997 - 1 S 2629/97 -, juris Rn. 11 (wobei allerdings eine über den festgelegten Widmungszweck der öffentlichen Einrichtung hinausgehende Vergabepraxis zu Gunsten der Anspruchsteller zu berücksichtigen sei). Das Bürgerhaus S. ist von der Antragsgegnerin für Veranstaltungen aller Art gewidmet worden. Als Nutzungszweck wird in § 1 Satz 1 der vom Rat der Antragsgegnerin am 12. Oktober 2011 beschlossenen Benutzungsordnung festgelegt, dass das Bürgerhaus entsprechend seiner Bestimmung und Ausstattung für kulturelle und gesellige Veranstaltungen zur Verfügung gestellt wird. § 1 Satz 2 der Benutzungsordnung regelt hierzu weiter, dass neben den gesellschaftlichen und kulturellen Veranstaltungen das Bürgerhaus bevorzugt Verbänden, Vereinen, Gruppen und Privatpersonen aus dem Gemeindegebiet der Antragsgegnerin – und ausnahmsweise auch Auswärtigen – für sonstige Zwecke und Zusammenkünfte jeglicher Art zur Verfügung gestellt werden kann. Dahinstehen mag, ob aus der Bestimmung des § 1 Satz 2 der Benutzungsordnung, die – wenn auch nur „ausnahmsweise“ – eine Überlassung des Bürgerhauses auch an Auswärtige vorsieht, unmittelbar ein Zulassungsanspruch für außerhalb des Gemeindegebiets ansässige Personen und Vereinigungen folgt. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Nutzungsanspruch zumindest auf Grundlage der bisherigen, von der besagten Vorschrift der Benutzungsordnung gedeckten Vergabepraxis der Antragsgegnerin in Bezug auf politische Parteien zu. Unstreitig hat die Antragsgegnerin ihr Bürgerhaus an den Antragsteller erstmals am 3. Mai 2022 für eine Veranstaltung zur Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen vermietet. Dieser Praxis folgend hat sie unter dem 2. Februar 2024 die vom Antragsteller zuvor angefragte Reservierung dieser Einrichtung für den 16. Februar 2024 zunächst ebenfalls vorbehaltlos bestätigt. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auf Nachfrage des Senats im Beschwerdeverfahren eingeräumt, dass sie das Bürgerhaus in der Vergangenheit (zumindest) auch dem Kreisverband Y., dessen Sitz in H. liegt, zur Abhaltung zweier Kreisparteitage überlassen hat. So fand am 22. Juni 2018 im Bürgerhaus S. der 68. Kreisparteitag und am 3. September 2022 der 75. Kreisparteitag statt. Die nunmehr für den 16. Februar 2024 geplante Veranstaltung des Antragstellers („X.“ und Europawahl) bewegt sich innerhalb des bisherigen Nutzungszwecks des Bürgerhauses. Durch ihre Vergabepraxis hat die Antragsgegnerin eine konkludente Widmung dieser Einrichtung vorgenommen, von der sie nicht ohne sachlichen Grund zu Ungunsten des Antragstellers abweichen darf. 2. Erfolgt die beabsichtigte Nutzung durch den Antragsteller danach im Rahmen der Widmung, bestehen auch sonst keine sachlichen Gründe für die Versagung des Nutzungsanspruchs. Eine „möglicherweise“ zu erwartende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, auf die sich die Antragsgegnerin unter dem 5. Februar 2024 (und widerholt unter dem 7. Februar 2024) zur Begründung ihrer Absage der Vermietung des Bürgerhauses berufen hat, ist nicht ansatzweise konkretisiert. Es ist schon nicht aufgezeigt worden, worin eine solche Gefahr bestehen und ob diese von den Teilnehmern der Veranstaltung selbst oder aber von Dritten, insbesondere Gegendemonstranten, ausgehen soll. An dieser Erwägung hält die Antragsgegnerin offenkundig auch nicht fest. Näheres zu einer möglichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung hat sie weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in ihrer Beschwerdebegründung vorgetragen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der gerichtsbekannten Presseberichterstatttung über für den 16. Februar 2024 zu erwartende Gegendemonstrationen. Die Befürchtung, dass es anlässlich der geplanten Veranstaltung zu Demonstrationen kommen wird, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Versagung der Zulassung zu der öffentlichen Einrichtung. Es ist Aufgabe der (Polizei- und Ordnungs-) Behörden, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren und eingetretene Störungen zu beseitigen. Die mit der Veranstaltung möglicherweise verbundenen Risiken liegen im Bereich dessen, was in einer auf Demokratie und Meinungsfreiheit beruhenden Rechtsordnung als Begleiterscheinung öffentlicher politischer Auseinandersetzungen prinzipiell in Kauf genommen werden muss. Für Veranstaltungen einer Partei gilt dies, solange diese nicht gemäß Art. 21 Abs. 2 GG vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden ist. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn Tatsachen vorlägen, die die Befürchtung rechtfertigten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit polizeilichen Mitteln nicht aufrechterhalten werden könnte, also im Fall eines so genannten polizeilichen Notstands. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 ‑ 15 B 875/18 -, juris Rn. 24 f. m.w.N. Hierfür fehlt es an jedweden konkreten Anhaltspunkten. Der Einwand der Antragsgegnerin, wegen zwischenzeitlich eingegangener weiterer Anträge auf Überlassung des Bürgerhauses am 16. Februar 2024 könne sie (auch) dem Begehren des Antragstellers zur Überlassung nicht entsprechen, ohne gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen, greift nicht durch. Der Antragsteller hatte bereits eine – wenn auch noch nicht vertraglich vollzogene – Zusage erhalten, bevor die weiteren Anfragen eingingen. Die Zusage an den Antragsteller entsprach dem Prioritätsprinzip und war unter dem Gesichtspunkt einer hypothetischen Auswahl sachgerecht. Vgl. etwa VG Köln, Beschluss vom 5. März 2010 ‑ 14 L 161/10 -, juris Rn. 4 m.w.N. Die Frage einer erneuten Auswahlentscheidung stellt sich bei dieser Sachlage nicht. Schließlich ist das Bürgerhaus S. nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin am 16. Februar 2024 nach wie vor verfügbar. II. Es liegt auch ein die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigender Anordnungsgrund vor. Der Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt neben einem mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anordnungsanspruch voraus, dass die gerichtliche Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, weil dem Antragsteller sonst schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2017 ‑ 15 B 417/17 -, juris Rn. 8. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Sache ist eilbedürftig. Vor dem Beginn der für den 16. Februar 2024 ab 16.00 Uhr geplanten Veranstaltung kann der Antragsteller Rechtsschutz in der Hauptsache nicht erlangen. Dieser käme zu spät, um den zur Entscheidung gestellten Zulassungsanspruch zu regeln oder zu sichern. Zwar ist bei der Beurteilung des Anordnungsgrunds im Weiteren auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht losgelöst von den Einzelfallumständen ohne Weiteres einen strikten Anspruch auf die Vergabe des Bürgerhauses zu einem bestimmten Termin hat. Vielmehr ist die Termingestaltung mit Blick auf das der Kommune grundsätzlich zustehende Organisationsermessen bei der Vergabe ihrer öffentlichen Einrichtungen auf der Grundlage einer sachgerechten, einzelfallbezogenen Abwägung vorzunehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 ‑ 15 B 875/18 -, juris Rn. 34 f. m.w.N. Gleichwohl steht es dem Antragsteller aber auch frei, in Ausübung seines Rechts zur Selbstorganisation darüber zu entscheiden, wo und wann er politische Veranstaltungen abhalten möchte. Vgl. zu einer Landtagsfraktion OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 ‑ 15 B 875/18 -, juris Rn. 36 f. m.w.N. Danach ist der Antragsteller nicht – auch nicht im Wege der Ermessensausübung durch den Senat gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, § 938 Abs. 1 ZPO – darauf zu verweisen, die für den 16. Februar 2024 vorgesehene Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Für die Notwendigkeit einer Verlegung ist kein sachlicher Grund erkennbar. Wie bereits unter 2. ausgeführt, ist das Bürgerhaus am geplanten Veranstaltungstag nicht anderweitig vermietet. Darüber hinaus ist ein berechtigtes Interesse des Antragstellers anzuerkennen, die Veranstaltung „X.“ am 16. Februar 2024 durchführen zu können. Das Veranstaltungsmotto ist erkennbar an den traditionellen „X.“ angelehnt, der die Zusammenkunft der größeren politischen Parteien in Deutschland zum rhetorischen Schlagabtausch am Aschermittwoch beschreibt. Vor diesem Hintergrund erschließt sich ohne weiteres das Anliegen des Antragstellers, dass die von ihm geplante Veranstaltung noch im zeitlichen Zusammenhang damit stattfinden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.