Beschluss
4 ME 175/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einvernehmlicher Erledigung ist das Verfahren einzustellen; über Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden.
• Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Aussetzungsverfahren ist eine Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen.
• Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch die Anlage voraus.
• Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens können schutzwürdige Naturschutzinteressen wirtschaftlichen Einbußen überwiegen.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung im Windenergie-Streit: Abwägung zugunsten des Artenschutzes • Bei einvernehmlicher Erledigung ist das Verfahren einzustellen; über Kosten nach billigem Ermessen zu entscheiden. • Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Aussetzungsverfahren ist eine Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmen. • Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG setzt eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch die Anlage voraus. • Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens können schutzwürdige Naturschutzinteressen wirtschaftlichen Einbußen überwiegen. Die Betreiberin einer Windenergieanlage wandte sich gegen eine naturschutzrechtliche Verfügung der zuständigen Behörde, die den Tagbetrieb der Anlage befristet vom 21. Mai bis 1. August 2011 einschränkte, um eine lokale Population der streng geschützten Wiesenweihe zu schützen. Die Behörde stützte die Anordnung auf §§ 3 Abs. 2, 44 Abs. 1 BNatSchG und berief sich auf erhebliche Tötungsrisiken für die Vögel. Die Betreiberin stellte Widerspruch und begehrte im Aussetzungsverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; sie machte erhebliche tagbezogene Ertragsausfälle geltend. Die Parteien erklärten das Verfahren übereinstimmend für erledigt, so dass das Gericht über die Kosten zu entscheiden hatte. Nach summarischer Prüfung blieb der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, weil fachliche Gutachten widersprüchliche Bewertungen des Tötungsrisikos ergaben. Im Aussetzungsverfahren war daher eine Interessenabwägung vorzunehmen. • Verfahrensrecht: Bei beiderseitiger Erledigung ist das Verfahren einzustellen; die Kostenentscheidung richtet sich nach billigem Ermessen (§ 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO). • Zuständigkeit: Die Genehmigung nach dem BImSchG entfaltet Konzentrationswirkung nur für das Genehmigungsverfahren; Vollzugsbefugnisse zur Durchsetzung naturschutzrechtlicher Vorschriften verbleiben grundsätzlich bei den zuständigen Naturschutzbehörden. • Tatbestandsanforderung § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG: Das artenschutzrechtliche Tötungsverbot ist individuenbezogen und erfordert eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos durch die Anlage, damit es nicht unverhältnismäßig in die Verwirklichung von Windenergie eingreift. • Beweis- und Prognoseprobleme: Hier standen ein naturschutzfachliches Gutachten der Behörde und ein entgegenstehendes Gutachten der Betreiberin gegenüber; deshalb war der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen. • Interessenabwägung im Aussetzungsverfahren (§ 80 Abs. 5 VwGO): Bei offenem Ausgang sind die widerstreitenden Interessen zu gewichten. Die Behörde machte irreversible Risiken für streng geschützte Tiere und deren Brut geltend; die Betreiberin nur wirtschaftliche Einbußen. Letztere waren befristet, nicht existenzgefährdend und daher geringer zu gewichten. • Ergebnis der Abwägung: Die naturschutzrechtlichen Belange überwiegen gegenüber den wirtschaftlichen Einbußen der Betreiberin, sodass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung voraussichtlich zu Recht versagt wurde. • Kostenentscheidung: Da das Verfahren infolge beiderseitiger Erledigung einzustellen war und die Erfolgsaussichten der Antragstellerin gering bzw. offen waren, erscheint es der Billigkeit entsprechend, ihr die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Das Gericht stellte das Verfahren wegen beiderseitiger Erledigung ein und entschied nach billigem Ermessen über die Kosten. Es hielt die Beschwerde der Betreiberin gegen die Versagung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis für voraussichtlich erfolglos, weil der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen war und in der Interessenabwägung die schutzwürdigen Naturschutzbelange (Gefährdung streng geschützter Wiesenweihen und möglicher irreparabler Schaden für Brutvögel) gegenüber den befristeten wirtschaftlichen Einbußen der Betreiberin überwogen. Deshalb erschien es billig, der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Entscheidung beruht insbesondere auf § 44 Abs. 1 BNatSchG, § 13 BImSchG und den Vorschriften zur Verfahrenseinstellung und Kostenentscheidung im VwGO.