Urteil
7 LC 15/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Verpflichtung zur gewerberechtlichen Anzeige nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 GewO erfasst auch selbständige Softwareentwickler und Datenbankverwalter, wenn ihre Tätigkeit als stehendes Gewerbe zu qualifizieren ist.
• Die steuerliche Einstufung als Freiberufler (§ 18 EStG) ist für die gewerberechtliche Beurteilung nicht verbindlich, sondern allenfalls indikativ.
• Für die Abgrenzung zwischen Freiem Beruf und Gewerbe im Sinne der GewO ist maßgeblich, ob die ausgeübte Tätigkeit objektiv den Besuch einer Hochschule/Fachhochschule voraussetzt und im Ganzen das Gepräge eines Freien Berufs aufweist; das ist bei typischer Softwareentwicklung nicht der Fall.
• § 14 GewO dient der ordnungsrechtlichen Überwachung und statistischen Erfassung von Betrieben; diese Zwecke rechtfertigen die Anzeigepflicht auch für Softwareentwickler, selbst wenn sie überwiegend beim Kunden tätig sind.
Entscheidungsgründe
Softwareentwicklung und Datenbanken: gewerberechtliche Anzeigepflicht bejaht • Die Verpflichtung zur gewerberechtlichen Anzeige nach § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 GewO erfasst auch selbständige Softwareentwickler und Datenbankverwalter, wenn ihre Tätigkeit als stehendes Gewerbe zu qualifizieren ist. • Die steuerliche Einstufung als Freiberufler (§ 18 EStG) ist für die gewerberechtliche Beurteilung nicht verbindlich, sondern allenfalls indikativ. • Für die Abgrenzung zwischen Freiem Beruf und Gewerbe im Sinne der GewO ist maßgeblich, ob die ausgeübte Tätigkeit objektiv den Besuch einer Hochschule/Fachhochschule voraussetzt und im Ganzen das Gepräge eines Freien Berufs aufweist; das ist bei typischer Softwareentwicklung nicht der Fall. • § 14 GewO dient der ordnungsrechtlichen Überwachung und statistischen Erfassung von Betrieben; diese Zwecke rechtfertigen die Anzeigepflicht auch für Softwareentwickler, selbst wenn sie überwiegend beim Kunden tätig sind. Der Kläger, Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH), betrieb seit 1999 eine Firma für Softwareentwicklung (Internet), Datenbanken und Multimedia. Nach Umzug innerhalb der Stadt forderte die Gemeinde ihn 2007 wiederholt auf, die Verlegung seines Betriebs anzuzeigen; der Kläger meldete daraufhin andere Gewerbe ab, nicht jedoch die Softwaretätigkeit, und behauptete freiberuflich tätig zu sein. Die Behörde erließ einen Bescheid zur Nachholung der Anzeige nach § 14 GewO, gegen den der Kläger klagte. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein und berief sich insbesondere auf die steuerliche Einstufung als Freiberufler und Entscheidungen des BFH, die gewisse IT-Tätigkeiten als ingenieurähnlich anerkennen. • Rechtsgrundlage ist § 14 Abs.1 S.2 Nr.1 GewO; die Behörde kann per Verwaltungsakt zur Nachholung unterlassener Anzeigen verpflichten. • Gewerbebegriff: Erforderlich sind erlaubte, auf Gewinnerzielung und Dauer angelegte selbständige Tätigkeiten, die nicht Freien Berufen zuzurechnen sind. • Die klägerische Tätigkeit ist ein stehendes Gewerbe: sie ist planmäßig, dauerhaft und auf Gewinnerzielung gerichtet; die Einschaltung eines Agenten ändert nichts an der Selbstständigkeit. • Abgrenzung zu Freien Berufen: Katalogregelungen (§ 6 Abs.1 GewO, § 18 EStG, PartGG) nennen Softwareentwickler nicht; steuerliche Anerkennung als Freiberufler hat für das Gewerberecht nur Indizwirkung, nicht Bindungswirkung. • Typusbegriff Freier Berufe: Es ist insgesamt zu prüfen, ob die Tätigkeit überwiegend Merkmale Freier Berufe aufweist; maßgeblich ist, ob die Tätigkeit objektiv eine höhere Bildung (Hochschul-/Fachhochschulabschluss) voraussetzt. • Die objektive Voraussetzungen sind bei typischer Softwareentwicklung nicht gegeben: die Tätigkeit kann auch von Autodidakten oder Nicht-Hochschulabsolventen ausgeübt werden; der Kläger konnte nicht nachweisen, dass seine Auftragsarbeit grundsätzlich Hochschulbildung erfordere. • Weitere typische Merkmale Freier Berufe (intensives Vertrauensverhältnis, besondere eigenverantwortliche und fachliche Unabhängigkeit, Dienst im Interesse der Allgemeinheit) sind bei Softwareentwicklung nicht durchgehend erfüllt; oft bestimmt der Auftraggeber das Ergebnis und Vorgaben, sodass die Tätigkeit eher dem gewerblichen Erfolgsschuldverhältnis ähnelt. • Zweck des § 14 GewO (Überwachung, Statistik) rechtfertigt die Anzeigepflicht auch für Softwareentwickler; die häufige Tätigkeit beim Kunden verhindert nicht die sachgerechte Erfassung und Überwachung. Die Berufung ist erfolglos; die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.12.2007, mit dem der Kläger zur Nachholung der gewerberechtlichen Anzeige seiner Verlegung aufgefordert wurde, ist rechtmäßig. Die Tätigkeit des Klägers als Softwareentwickler und Verwalter von Datenbanken stellt ein stehendes Gewerbe dar und ist nicht als Freier Beruf im Sinne der Gewerbeordnung einzuordnen. Die steuerliche Einstufung als Freiberufler kann die gewerberechtliche Bewertung nicht binden; sie vermag allenfalls Indizwirkung zu entfalten, was hier nicht ausreichte, da die Tätigkeit objektiv keine allgemeine Hochschulpflicht aufweist und typische Merkmale der Freien Berufe nicht durchgehend gegeben sind. Daher bleibt die Anzeigepflicht nach § 14 GewO bestehen und der Bescheid rechtmäßig.