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Beschluss

8 LA 198/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss den gesetzlichen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennen und im Einzelnen darlegen, weshalb er vorliegt. • Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können ergänzende Ausführungen zu einem Zulassungsgrund nur berücksichtigt werden, wenn der konkrete Grund innerhalb der Frist bereits den Mindestanforderungen genügte. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen gewichtige, gegen die Richtigkeit sprechende Gründe voraus, die eine Änderung der Entscheidung in der Berufung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung objektiv bestehende Sachlage maßgeblich; hierfür können auch nachträglich gewonnene Erkenntnismittel herangezogen werden, soweit sie Anhaltspunkte für die damalige Sachlage liefern.
Entscheidungsgründe
Unzulängliche Begründung des Zulassungsantrags; keine ernstlichen Zweifel an erstinstanzlichem Urteil • Ein Zulassungsantrag zur Berufung muss den gesetzlichen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennen und im Einzelnen darlegen, weshalb er vorliegt. • Nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO können ergänzende Ausführungen zu einem Zulassungsgrund nur berücksichtigt werden, wenn der konkrete Grund innerhalb der Frist bereits den Mindestanforderungen genügte. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzen gewichtige, gegen die Richtigkeit sprechende Gründe voraus, die eine Änderung der Entscheidung in der Berufung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten lassen. • Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung objektiv bestehende Sachlage maßgeblich; hierfür können auch nachträglich gewonnene Erkenntnismittel herangezogen werden, soweit sie Anhaltspunkte für die damalige Sachlage liefern. Der Kläger war in der Architektenliste eingetragen; die Beklagte erließ am 7. Dezember 2009 einen Bescheid zur Streichung aus der Liste wegen Unzuverlässigkeit. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid ab. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung, reichte jedoch die Begründung des Zulassungsantrags am 27. Dezember 2011 ein, ohne darin einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe konkret zu benennen oder darzulegen. Später reichte der Kläger am 22. März 2012 ergänzende Ausführungen ein und behauptete, er habe zumindest ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht. Das Verwaltungsgericht hatte zahlreiche Pflichtverletzungen des Klägers bei Bauvorhaben, teils mit bestandskräftigen Bußgeldbescheiden geahndet, festgestellt; einige Tatbestände trugen sich vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids zu. Der Kläger rügte, das Verwaltungsgericht habe unzulässigerweise nachträglich entstandene Erkenntnisse berücksichtigt und seine Verfehlungen als nicht nur einmalig bewertet. • Formelle Zulässigkeit: Der Zulassungsantrag genügt nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Es fehlt die ausdrückliche Benennung und konkrete Darlegung eines der zulässigen Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO. • Frist und Ergänzung: Die nachträgliche Ergänzung vom 22. März 2012 kann nicht mehr berücksichtigt werden, weil sie nach Ablauf der Darlegungsfrist erfolgte und der konkrete Zulassungsgrund innerhalb der Frist nicht hinreichend dargelegt worden war. • Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO): Selbst insoweit, als der Kläger diesen Zulassungsgrund nachträglich geltend machte, rechtfertigt sein Vorbringen keine ernsthaften Zweifel. Richtigkeitszweifel setzen gewichtige, gegen die erstinstanzliche Entscheidung sprechende Gründe voraus, die voraussichtlich zu einer Änderung führen würden; solche Gründe sind nicht ersichtlich. • Sachverhaltsbewertung und Nachermittlung: Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheids ist die objektive Sachlage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Erkenntnismittel, die erst nach diesem Zeitpunkt gewonnen wurden, dürfen herangezogen werden, sofern sie Rückschlüsse auf die bereits damals bestehende Sachlage zulassen. Das Verwaltungsgericht durfte daher den Sachverhalt des Bußgeldbescheids vom 1. September 2010 berücksichtigen, weil sich das dem zugrunde liegende Fehlverhalten vor dem 7. Dezember 2009 ereignet hatte. • Gewicht der festgestellten Pflichtverletzungen: Das Verwaltungsgericht hat zahlreiche und schwerwiegende Verstöße insbesondere gegen berufsrechtliche Pflichten (§ 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 NArchtG) festgestellt, darunter fahrlässige und in einem Fall vorsätzliche unrichtige Erklärungen nach § 69a NBauO; diese Feststellungen wurden nicht substantiiert bestritten. • Einmaligkeit und Verschulden: Auch wenn mehrere Verfehlungen im selben Baugebiet stattfanden, handelte es sich um verschiedene Bauvorhaben mit unterschiedlichen unrichtigen Angaben. Bereits ein einmaliges schweres Fehlverhalten kann Unzuverlässigkeit begründen; hier lag jedenfalls fahrlässiges, damit schuldhaftes Handeln vor. • Verfahrensrüge der weiteren Tätigkeit: Die bloße fortgesetzte freiberufliche Tätigkeit während des Verfahrens vermag die Feststellung der Unzuverlässigkeit nicht zu entkräften; aus den Gründen geht nicht hervor, dass die Entscheidung hierauf gestützt war. • Weitere Zulassungsgründe: Die nach Fristablauf erstmalig geltend gemachten Gründe besonderer rechtlicher Schwierigkeiten und grundsätzlicher Bedeutung sind nicht zu berücksichtigen. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist zurückgewiesen. Der Zulassungsantrag war bereits formell unzureichend, weil er keinen der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe hinreichend benannte und begründete; nachträgliche Ergänzungen konnten nicht mehr berücksichtigt werden. In der Sache begründen die vorgebrachten Einwände auch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, weil das Verwaltungsgericht zahlreiche gravierende Pflichtverletzungen des Klägers festgestellt hat, die geeignet sind, seine Unzuverlässigkeit zu begründen. Die Auswertung nachträglich gewonnener Erkenntnismittel war zulässig, soweit sie Rückschlüsse auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Bescheids erlaubten. Daher bleibt der Zulassungsantrag erfolglos und die Streichung aus der Architektenliste bleibt materiell nicht in Frage gestellt.