Urteil
6 A 150/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2025:0124.6A150.23MD.00
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Leitsätze
Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides sind erstmalig im Klageverfahren vorgetragene Ausgaben für die Bestimmung des Bestehens eines coronakrisenbedingten Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen.(Rn.58)
(Rn.63)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufsbescheides sind erstmalig im Klageverfahren vorgetragene Ausgaben für die Bestimmung des Bestehens eines coronakrisenbedingten Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen.(Rn.58) (Rn.63) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Entscheidung ergeht im erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO. Die Kammer konnte zudem trotz des Beschlusses zur Übertragung des Rechtsstreits auf die Einzelrichterin als solche entscheiden. Denn diese Übertragung ist für die Dauer des in § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO festgesetzten Zeitraums schwebend unwirksam, nachdem das Dezernat der bisherigen Einzelrichterin auf den jetzigen Berichterstatter übergegangen ist, der noch den Beschränkungen des § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO unterliegt. An die übrigen Mitglieder der Kammer, die nicht Berichterstatter sind, richtet sich die aus der Einzelrichterübertragung folgende Ermächtigung nicht, sodass diese insoweit ins Leere geht. Auch enthält der kammerinterne Geschäftsverteilungsplan keine Übergangsregelung nach § 21g Abs. 3 GVG, aus der sich ein Vertretungsfall ergeben könnte (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 25.01.2011 – A 9 S 2774/10, juris Rn. 3 ff.). Die Klage ist zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben worden. Nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO muss die Anfechtungsklage innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden. Gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten ist jedoch, da ein Widerspruch von der nächsthöheren Behörde zu erlassen wäre, die mit dem Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt eine oberste Landesbehörde darstellt, kein Widerspruch statthaft, § 68 Abs. 1 S. 2 VwGO i. V. m. § 8a Abs. 1 S. 1 AG VwGO LSA i.V.m. § 73 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VwGO, § 8 Abs. 1 OrgG LSA. Die Klagefrist bestimmt sich daher nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO. Hiernach muss die Klage, sofern nach § 68 VwGO ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich ist, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden. Die Beklagte hat als unter der Aufsicht des Landes stehende Anstalt des öffentlichen Rechts (§§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 1 IB-ErrG LSA) zulässigerweise die Zustellung mittels Postzustellungsurkunde als Bekanntgabeform gewählt, § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. §§ 1 Abs. 2, 3 Abs. 1 VwZG. Diese ist auch rechtsfehlerfrei erfolgt, § 1 Abs. 1 VwZG LSA i. V. m. § 3 Abs. 2 VwZG i. V. m. §§ 178 Abs. 1 Nr. 1, 181, 182 ZPO. Daher begann die Klagefrist im Anschluss an die Zustellung (08.03.2023) am 09.03.2023 zu laufen, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB. Sie endete grundsätzlich am 08.04.2023, §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 ZPO, 188 Abs. 2 BGB. Da der 08.04.2023 jedoch ein Samstag und der 10.04.2023 Ostermontag, mithin ein gesetzlicher Feiertag war (§ 2 Nr. 4 FeiertG LSA), endete die Frist gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 2 ZPO erst am darauffolgenden Werktag, also am 11.04.2023, an welchem die Klage auch bei Gericht einging. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 06.03.2023, da dieser Bescheid rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Widerrufsbescheid ist sowohl im Hinblick auf die Aufhebung des Bewilligungsbescheides in Ziff. 1. (dazu 1.), als auch im Hinblick auf die Erstattungsfestsetzung in Ziff. 2 (dazu 2.) rechtmäßig. 1. Zunächst ist die mit Ziff. 1 des Widerrufsbescheides ausgesprochene Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 29.04.2020 rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den von der Beklagten erlassenen Widerrufsbescheid ist § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG. Der Widerrufsbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere ist die nach § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Widerrufsbescheid ist darüber hinaus auch materiell rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben sind. Nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt. § 48 Abs. 4 VwVfG gilt entsprechend, d. h. der Widerruf kann – vorbehaltlich des in § 48 Abs. 4 S. 2 VwVfG genannten Falles – nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den Tatsachen, welche den Widerruf des rechtmäßigen Bescheides rechtfertigen, erfolgen. Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 29.04.2020 vor. Bei diesem handelt es sich um einen Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes, nämlich zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers durch Sicherung seiner Liquidität (Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides) gewährt. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Bewilligungsbescheides sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger bei der im Rahmen der Antragstellung anzustellenden Prognose (dazu etwa VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634, BeckRS 2024, 2333, Rn. 65) glaubhaft versichert, dass im relevanten Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) ein durch die Corona-Krise bedingter Liquiditätsengpass bestehen werde, sodass die Voraussetzungen der Förderung nach Maßgabe der auf der Förderrichtlinie, dort insb. Ziff. 5.3 und 6.4, beruhenden Verwaltungspraxis der Beklagten vorlagen. Der Kläger beruft sich insoweit zurecht darauf, dass im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides die Voraussetzungen zur Gewährung der Billigkeitsleistung vorgelegen haben. Der von ihm hieraus gezogene Schluss, der Widerrufsbescheid sei schon deshalb rechtswidrig, geht jedoch erkennbar fehl. Denn die Annahme eines rechtmäßigen Bewilligungsbescheides ist gerade die Voraussetzung, um den Anwendungsbereich des § 49 VwVfG zu eröffnen. Doch selbst wenn der Bewilligungsbescheid rechtswidrig gewesen sein sollte, stünde dies der Anwendung des § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG nicht entgegen. Denn es ist auf Grundlage eines Erst-Recht-Schlusses anerkannt, dass der § 49 VwVfG auf den Widerruf rechtswidriger Verwaltungsakte entsprechend anzuwenden ist, sofern seine übrigen Voraussetzungen vorliegen, insbesondere ein Widerrufsgrund gegeben ist (BVerwG, Urt. v. 19.09.2018 – 8 C 16/17, NVwZ 2019, 1849 Rn. 16 zu § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG NRW, der mit § 49 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwVfG wörtlich übereinstimmt; VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634, BeckRS 2024, 2333, Rn. 67; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, § 49 VwVfG Rn. 69; Abel, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 65. Ed., § 49 VwVfG Rn. 2). Hierfür spricht auch aus Sicht der Kammer, dass ein rechtswidriger Verwaltungsakt keinen höheren Bestandsschutz genießen kann als ein rechtmäßiger Verwaltungsakt. Andernfalls könnte ein durch einen Bewilligungsbescheid Begünstigter, der Leistungen zweckwidrig verwendet hat, von der Rechtswidrigkeit des ihn begünstigenden Verwaltungsaktes auch noch profitieren (dazu auch Suerbaum, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2019, § 49 VwVfG Rn. 52 m. w. N.). Die Beklagte ist zudem zutreffend davon ausgegangen, dass die aufgrund des Bewilligungsbescheides vom 29.04.2020 ausgezahlten Billigkeitsleistungen im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) in voller Höhe nicht für den im Bewilligungsbescheid bestimmten Zweck verwendet werden konnten, § 49 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG. Denn es fehlte am dafür erforderlichen Liquiditätsengpass des Klägers. Um eine Zweckverfehlung i.S.d. § 49 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG festzustellen, ist es zunächst erforderlich, den Zweck der gewährten Leistung zu bestimmen. Diese Zweckbestimmung ist durch die gewährende Behörde vorzunehmen und dem Empfänger gegenüber mit hinreichender Deutlichkeit zu artikulieren (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, § 49 VwVfG Rn. 167 ff.). Dabei ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (BVerwG, Urt. v. 11.02.1983 – 7 C 70/80, juris Rn. 16; VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634, BeckRS 2024, 2333, Rn. 70). Bei objektiver Würdigung des Regelungsgehalts des Verwaltungsakts ist entscheidend, wie der Leistungsempfänger unter Berücksichtigung aller für ihn erkennbaren Umstände den Inhalt des ihn begünstigenden Leistungsbescheids verstehen muss. (OVG Lüneburg, Beschluss vom 16.10.2014 - 8 LA 52/14, BeckRS 2014, 57495). Neben dem Leistungsbescheid können auch zulässigerweise mit ihm verknüpfte Verwaltungsvorschriften zur Bestimmung des Zwecks herangezogen werden (Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 5. EL Juli 2024, § 49 VwVfG Rn. 169, 171; VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634, BeckRS 2024, 2333, Rn. 73 ff.; BVerwG, Urt. v. 26.06.2002 – 8 C 30/01, BVerwGE 116, 332 (334)). Nach Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides verfolgt die dem Kläger gewährte Billigkeitsleistung ausschließlich den Zweck, die wirtschaftliche Existenz des Klägers durch Sicherung der notwendigen Liquidität zu sichern. Der die wirtschaftliche Existenz bedrohende Liquiditätsengpass muss seine unmittelbare Ursache in den Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeiten in Folge der Corona-Krise haben. Demgegenüber sei eine Zweckverfehlung gegeben, wenn der Liquiditätsengpass aus anderen Zuwendungen oder Entschädigungsleistungen ausgeglichen werden könne. Nach Ziff. 6.1 des Bewilligungsbescheides ist die Förderrichtlinie rechtliche Grundlage und Bestandteil des Bescheides. Diese legt in Ziff. 2.2 fest, dass die Soforthilfe zur Existenzsicherung erfolgt und den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand erfasst. Zu diesem zählen u.a. gewerbliche und auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Mieten, Pachten, Leasingaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten sowie Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen. Die Ursache der auszugleichenden Härten muss nach Ziff. 2.3 der Förderrichtlinien in den Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeiten in Folge der Corona-Krise liegen. In Ziff. 4.1 der Förderrichtlinien heißt es zudem, dass die Soforthilfe zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller aufgrund von Liquiditätsengpässen bestimmt ist, die unmittelbar auf die Corona-Krise seit dem 11.03.2020 zurückzuführen sind. Unter Einbeziehung dieser Vorgaben der Beklagten, die dem Kläger im Bewilligungsbescheid sowie den hierin in Bezug genommenen Förderrichtlinien mitgeteilt worden sind, ergibt sich, dass der Zweck der Billigkeitsleistung in der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers besteht, die gerade durch einen coronakrisenbedingten Liquiditätsengpass bedroht ist. Die Beklagte hat also einen einheitlichen Zweck (Sicherung der wirtschaftlichen Existenz) bestimmt, den sie aber zulässigerweise zwingend damit verknüpft hat, dass die Bedrohung in einem coronakrisenbedingten Liquiditätsengpass besteht. In Bezug auf diesen Zweck liegt eine nach § 49 Abs. 3 Nr. 1 Var. 1 VwVfG relevante Zweckverfehlung darin, dass es dem Kläger an dem erforderlichen Liquiditätsengpass im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) mangelte. Denn die zweckkonforme Verwendung einer Zuwendung setzt voraus, dass die berücksichtigungsfähigen Ausgaben jedenfalls die Höhe der ausgezahlten Fördersumme erreichen (BVerwG, Urt. v. 17.70.2009 – 5 C 25.08, juris, Rn. 18). Zeigt sich ex-post, dass Antragstellern kein Liquiditätsengpass entstanden ist, mangelt es an berücksichtigungsfähigen Ausgaben zur Kompensation desselben. In dieser Lage ist der Zweck einer zur Kompensation eines Liquiditätsengpasses gewährten Leistung, um die wirtschaftliche Existenz des Klägers zu sichern, denknotwendig unerreichbar (VG Ansbach, Urt. v. 29.01.2024 – AN 15 K 23.1634, BeckRS 2024, 2333, Rn. 76). Der Kläger musste nach den Bestimmungen des Leistungsbescheides sowie der Förderrichtlinie auch davon ausgehen, dass er die ihm gewährte Billigkeitsleistung nur dann würde behalten dürfen, wenn ein berücksichtigungsfähiger Liquiditätsengpass gegeben war. Dies ergibt sich aus dem dargestellten Zweck der Billigkeitsleistung, der den coronakrisenbedingten Liquiditätsengpass als notwendige Bedingung der Feststellung einer Bedrohung der wirtschaftlichen Existenz des Klägers festschreibt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger ohne einen entsprechenden Liquiditätsengpass trotzdem von einem Behaltendürfen ausgehen durfte, sind nicht erkennbar. Da es dem Kläger aber im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) an einem Liquiditätsengpass in diesem Sinne fehlte, ist eine Zweckverfehlung eingetreten. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach den vom Kläger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorgelegten BWAs erzielte dieser im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) unter Abzug seiner betrieblichen Ausgaben betriebliche Einnahmen i. H. v. 13.202,93 €. Abzüglich der darin enthaltenen, hier streitgegenständlichen, Billigkeitsleistung i. H. v. 9.000,- € ergeben sich daher die betrieblichen Ausgaben übersteigende betriebliche Einnahmen i. H. v. 4.202,93 €. Werden von diesem Betrag die Tilgungszahlungen i. H. v. 1.000,- € sowie i. H. v. 2.984,52 € auf das dem Kläger privat gewährte Darlehen abgezogen, verbleibt weiterhin ein positiver Saldo i. H. v. 218,41 €. Es bedarf daher keiner Entscheidung, welche rechtlichen Wirkungen sich aus der im Widerrufsbescheid enthaltenen Aussage der Beklagten ergeben, „dass auch nach Anerkennung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 1.000,00 kein Liquiditätsengpass“ bestehe. Insbesondere kann offenbleiben, ob die Beklagte damit tatsächlich diesen Betrag auf die Berechnung des Liquiditätsengpasses anerkennen wollte oder es sich nur um hypothetische Ausführungen gehandelt hat. Ebenso unerheblich ist, ob die vom Kläger vorgetragene Tilgungszahlung i. H. v. 2.984,52 € überhaupt plausibel ist. Dafür spricht, dass der Verwendungszweck der auf das Konto des Darlehensgebers erfolgten Zahlung den Namen des Klägers beinhaltet. Dagegen spricht andererseits, dass keinerlei Bezugnahme auf das Darlehen oder seine Rückzahlung erfolgte sowie, dass der Betrag i. H. v. 2.984,52 € gerade nicht den eigentlich aus dem Darlehensvertrag noch verbleibenden Restschuldbetrag i. H. v. 3.000,- € erreichte, wenngleich sich die Beträge weit annähern. Von diesem verbleibenden positiven Saldo i. H. v. 218,41 € sind jedoch entgegen der Ansicht des Klägers die erst im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens geltend gemachten weiteren Ausgaben an die H. Marken-Discount AG & Co. KG i. H. v. 758,50€ sowie an die AOK i. H. v. 1.653,79 € nicht abzuziehen. Die Kammer kann dabei ausdrücklich offenlassen, ob diese beiden Zahlungen als betriebsbezogene Ausgaben plausibel vorgetragen wurden oder ob es sich um privat veranlasste Ausgaben des Klägers handelt. In Bezug auf die Mietzahlung an die H. Marken-Discount AG & Co. KG dürfte es zwar naheliegen, dass die angemieteten Räume Geschäftsräume sind. Zweifel an der Plausibilität des klägerischen Vortrags dürften sich demgegenüber aber daraus ergeben, dass diese Mietausgaben in seinen BWAs anders als seine übrigen Mietkosten nicht berücksichtigt worden sind. Diese weiteren Ausgaben sind aber schon deshalb nicht von dem verbleibenden positiven Saldo i. H. v. 218,41 € abzuziehen, weil der Kläger diese zu spät vorgetragen hat. Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen die letzte Behördenentscheidung, mithin der Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides ist (ebenso BayVGH, Beschl. v. 18.05.2020 – 6 ZB 20.438, juris Rn. 15; VG München, Beschl. v. 25.06.2020 – M 31 K 20.2261, juris Rn. 19; VG Würzburg, Urt. v. 03.08.2020 – W 8 K 20.743, juris Rn. 31; VG Bremen, Urt. v. 20.01.2022 – 5 K 40/21, juris Rn. 21; VG Würzburg, Urt. v. 05.02.2024 – W 8 K 23.476, juris Rn. 42; sich zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht ausdrücklich verhaltend VG Kassel, Urt. v. 27.01.2022 – 3 K 318/21.KS, juris Rn.31). Dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen die letzte Behördenentscheidung ist, folgt aus dem materiellen Recht, dass durch die Förderrichtlinie und deren Anwendung im Rahmen der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten vorgegeben wird (VG Bremen, Urt. v. 20.01.2022 – 5 K 40/21, juris Rn. 21 m. w. N.). Abgesehen von vertiefenden Erläuterungen, ist neuer Tatsachenvortrag oder die Vorlage neuer Unterlagen im Klageverfahren daher grundsätzlich irrelevant (VG Würzburg, Urt. v. 05.02.2024 – W 8 K 23.476, juris Rn. 42 m. w. N.). Bis zum Erlass des Widerrufsbescheides aber hat der Kläger die weiteren Ausgaben an die H. Marken-Discount AG & Co. KG i. H. v. 758,50€ sowie an die AOK i. H. v. 1.653,79 € nicht vorgebracht, da er sie nach eigenen Angaben schlicht vergessen hatte. Da es sich bei diesen Ausgaben um völlig neue Positionen handelt, liegt in ihrem Vorbringen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht lediglich eine vertiefende Erläuterung, sondern verspäteter und somit unbeachtlicher neuer Tatsachenvortrag. Soweit demgegenüber das Verwaltungsgericht Hamburg der Auffassung ist, dass auch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachte Unterlagen zum Beleg der für den Liquiditätsengpass relevanten Umstände bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids zu berücksichtigen sind, ist dem nicht zu folgen. Das Verwaltungsgericht Hamburg geht davon aus, dass auch erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen dem Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der gewährten Billigkeitsleistung dienen können, da sie die zweckentsprechende Verwendung nicht veränderten. Maßgeblich für die Beurteilung des Vorliegens der Bewilligungsvoraussetzungen sei allein die objektive Sachlage, die im Förderzeitraum bestand, für den die Mittel ausgebracht worden seien. Angaben, Erläuterungen und Unterlagen, die Aufschluss geben oder zumindest relevante Anhaltspunkte liefern könnten, wie sich die Sachlage seinerzeit dargestellt habe, seien einzubeziehen, auch wenn sie erst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeführt würden (VG Hamburg, Urt. v. 14.03.2022, 17 K 4793/21, juris Rn. 106 f.; Urt. v. 09.06.2023 – 16 K 1956/22, juris Rn. 43). Zur Untermauerung dieser Auffassung verweist das Verwaltungsgericht Hamburg sowohl auf Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg als auch des Bundesverwaltungsgerichts. Die insoweit zitierten Entscheidungen geben aus Sicht der Kammer für die Einschätzung des Verwaltungsgerichts Hamburg indes nichts her. Denn keiner dieser als auch weiterer Entscheidungen, welche die Berücksichtigungsfähigkeit erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegter Nachweise trotz der Annahme der letzten Behördenentscheidung als maßgeblichen Zeitpunkts postulieren, liegen Sachverhalte der Leistungsverwaltung zugrunde (OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.05.2012 – 8 LA 198/11, juris – Unzuverlässigkeit eines Architekten; BVerwG, Urt. v. 20.10.1955 – I C 156.53, juris – Entziehung der Fahrerlaubnis; BVerwG, Beschl. v. 16.10.1989 – 1 B 106/89, juris – Ausweisung von EG-Ausländern; BVerwG, Beschl. v. 16.11.1992 – 1 B 197/92, juris – Ausweisung von EG-Ausländern; BVerwG, Beschl. v. 27.06.1997 – 1 B 132/97, juris – Ausländerrecht; BVerwG, Beschl. v. 02.05.2006 – 6 B 53/05, juris – Zurückstellung vom Wehrdienst; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 3 C 15/09, juris – Fahrerlaubnisrecht; BVerwG, Beschl. v. 21.11.2022 – 3 B 1/22, juris – Abgrenzung von Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel nach AMG). Der Widerruf einer gewährten Billigkeitsleistung findet jedoch gerade im Rahmen der Abwicklung von Leistungsverwaltung statt, die anderen Eigenarten und Logiken folgt als die Eingriffsverwaltung. Die in den vom Verwaltungsgericht Hamburg in Bezug genommenen Entscheidungen enthaltenen Überlegungen lassen sich auf Sachverhalte der Leistungsverwaltung nicht ohne Weiteres übertragen. Anders als die Eingriffsverwaltung zeichnet sich die Leistungsverwaltung u. a. dadurch aus, dass sie – von speziellen Konstellationen abgesehen – auf der Freiwilligkeit staatlichen Handelns beruht. Vor diesem Hintergrund ist der Staat, wiederum eingehegt in rechtliche Grenzen wie sie sich etwa aus Art. 3 GG ergeben, berechtigt, für die jeweilige Leistung selbst festzulegen, unter welchen Rahmenbedingungen diese gewährt wird. Entscheidet sich der Staat – wie hier – ein Soforthilfeprogramm aufzulegen, um besonders schwere wirtschaftliche Härten, die für Einzelne aus der Corona-Pandemie folgten, abzumildern, liegt es in der Natur der Sache, dass sich die Beklagte zur Abwicklung dieses Programms in der Regel eines Masseverfahrens bedienen wird. Ein solches Masseverfahren ist aber gerade dadurch geprägt, dass es in besonderem Maße auf Zügigkeit angelegt ist (so auch VG Bremen, Urt. v. 20.01.2022 – 5 K 40/21, juris Rn. 21). Diesem Erfordernis liefe es erkennbar zuwider, wenn die Beklagte in jedem Einzelfall damit rechnen müsste, noch nach Ergehen ihrer letzten Entscheidung mit neuem Tatsachenvortrag konfrontiert zu werden. Andernfalls hinge über jeder ihrer Entscheidungen von Anfang an das Damoklesschwert einer potentiellen Rechtswidrigkeit, weil der ehemals Begünstigte nach Erhalt des Widerrufsbescheides neue Ausgaben vorträgt, die er bisher aus verschiedensten Gründen nicht vorgebracht habe. Erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgetragene Ausgaben können vor diesem Hintergrund entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Hamburg keine Berücksichtigung finden. Ohne Auswirkung auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses ist auch der Vortrag des Klägers, dass seine wirtschaftliche Lage und die seiner Familie untrennbar mit der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens verbunden sei. Zwar mag dies in tatsächlicher Hinsicht zutreffen. Der Kläger hat jedoch – unabhängig vom Bestehen eines privaten Liquiditätsengpasses – gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Berücksichtigung solcher Umstände. Ein Anspruch ergibt sich, da die Gewährung der streitgegenständlichen Billigkeitsleistung auf der Förderrichtlinie und damit einer Verwaltungsvorschrift beruht, zunächst schon nicht aus der Förderrichtlinie selbst. Denn Förderrichtlinien, mit denen freiwillige staatliche Leistungen nach billigem Ermessen gewährt werden, sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 14.03.2018 – 10 C 1.17 – juris, m. w. N.) aufgrund ihres fehlenden Rechtssatzcharakters keine Rechtsnormen. Sie begründen nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten. Sie sind stattdessen dazu bestimmt, Maßstäbe für die gleichmäßige Verteilung der Billigkeitsleistung zu setzen und lenken insoweit das sachgerecht auszuübende Ermessen der für die Verteilung zuständigen Stelle (VG Halle (Saale), Urt. v. 29.04.2024 – 4 A 272/22 HAL, Rn. 26). Ein Anspruch ergibt sich aber auch nicht aus der ausschließlich in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des Art. 3 Abs. 1 GG i. V. m. den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung, der die Beklagte im Außenverhältnis zum Kreis der Zuwendungsempfänger verpflichtet, nicht zugunsten oder zulasten eines Zuwendungsempfängers von den Förderrichtlinien abzuweichen, wenn sich die Beklagte sonst an die Richtlinien hält, es sei denn eine Abweichung ist im Einzelfall aus sachlichen Gründen gerechtfertigt oder gar geboten (VG Halle (Saale), a.a.O.). Denn es entspricht gerade der zur Überzeugung der Kammer auf der Förderrichtlinie und den hierzu veröffentlichten FAQ beruhenden ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, private Liquiditätsengpässe nicht zu berücksichtigen. Nach Ziff. 2.2 der Förderrichtlinie erfasst die Billigkeitsleistung nur den fortlaufenden betrieblichen Sach- und Finanzaufwand. Etwaige Liquiditätsengpässe der Antragsteller als Privatpersonen finden demgegenüber nach Ziff. 2.12 der FAQ keine Berücksichtigung. Der Kläger hat auch keine Anhaltspunkte dafür dargetan, dass die Beklagte entgegen dieser ständigen Verwaltungspraxis in anderen Fällen auch private Liquiditätsengpässe berücksichtigt hat. Dass sich die Beklagte entschieden hat, private Liquiditätsengpässe nicht zu berücksichtigen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der Kläger kann darüber hinaus nicht mit dem Argument durchdringen, die Beklagte habe im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides die Jahresfrist aus §§ 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG überschritten. Nach §§ 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ist der Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der Behörde von den den Widerruf rechtfertigenden Tatsachen zulässig. Diese Frist hat die Beklagte eingehalten. Der Fristbeginn setzt voraus, dass die Behörde Kenntnis von den betreffenden bestimmten Tatsachen erhält. Zu den Tatsachen i.S.d. § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG zählen alle tatsächlichen Vorgänge, aus denen auf die Rücknehmbarkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes geschlossen werden kann (Kastner, in Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, VwVfG § 48 Rn. 63). Anders als der Kläger es seinem Vorbringen insoweit wohl zugrunde legt, stützt die Beklagte ihre Widerrufsentscheidung nicht auf die Nichteinhaltung einer Auflage nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 VwVfG. Sie hat ihren Widerruf vielmehr von Anfang an auf eine Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 VwVfG gestützt. Von der diesen Widerrufsgrund rechtfertigenden Tatsache eines fehlenden Liquiditätsengpasses beim Kläger im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) hat die Beklagte jedoch frühestens aufgrund der Rückmeldung des Klägers vom 02.01.2023 auf die Aufforderung der Beklagten zur Vorlage von Verwendungsnachweisen erfahren. Es kann offenbleiben, ob der Beklagten regelmäßig erst nach durchgeführter Anhörung alle relevanten Umstände für ihre Widerrufsentscheidung bekannt sind, was hier erst mit der Stellungnahme des Klägers vom 18.02.2023 der Fall wäre. Denn der Erlass des Widerrufsbescheides am 06.03.2023 wahrt die Jahresfrist auch mit Blick auf einen Fristbeginn am 02.01.2023 erkennbar. Dem Kläger ist demgegenüber zwar zuzugeben, dass nach Ziff. 10 des Bewilligungsbescheides der Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Billigkeitsleistung spätestens bis zum 31.12.2020 hätte erbracht werden müssen. Entscheidend für den Widerruf war aber gerade nicht, dass der Kläger diese ihm obliegende Pflicht verletzt hat, sondern dass es ihm im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) am erforderlichen Liquiditätsengpass fehlte. Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung, die gemäß § 114 S. 1 VwGO durch das Gericht nur auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin überprüfbar ist, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Darlegungen der Beklagten zu ihrer Ermessensentscheidung, bei welcher sich die Beklagte im Wesentlichen vom Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Verwendung von Haushaltsmitteln nach § 7 der Landeshaushaltsordnung Sachsen-Anhalts (LHO), der Zweckverfehlung der gewährten Zuwendung und ihrer Verwaltungspraxis hat leiten lassen, aber auch die Frage des Vorliegens atypischer Besonderheiten in ihre Erwägungen eingestellt hat, lassen Ermessensfehler im Sinne des §§ 114 S.1 VwGO nicht erkennen. Dabei ist eine gewisse sich wiederholende formelhafte Form der Ausführung der Beklagten im Rahmen subventionsrechtlicher Widerrufsbescheide im Hinblick auf im Wesentlichen gleich gelagerte Sachverhalte in der Natur des gleichförmigen Verwaltungshandelns angelegt. 2. Auch die unter Ziff. 2 des Widerrufsbescheides ausgesprochene Erstattungsfestsetzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Der geltend gemachte Erstattungsanspruch ergibt sich als Folge des Widerrufs des Bewilligungsbescheides aus § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 49a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 VwVfG i. V. m. §§ 818 ff. BGB. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen nach dem oben zum Widerruf des Bewilligungsbescheides Gesagten vor. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9.000,- € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, mit dem diese eine gewährte Billigkeitsleistung widerrufen und den Zuwendungsbetrag zurückgefordert hat. Mit Förderantrag vom 01.04.2020 begehrte der Kläger, der als Einzelunternehmer mit der Tätigkeitsbranche „Handel“ einen Imbiss- und Partyservice betreibt, auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für KMU mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschl. Kleinunternehmen, Solo-Selbständige und Angehörige freier Berufe zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise (Corona-Soforthilfe) – RdErl. des Ministeriums für Wirtschaft vom 29. März 2020 – (im Folgenden: Förderrichtlinie) die Gewährung einer Billigkeitsleistung aus dem Programm „Sachsen-Anhalt ZUKUNFT – Die Corona Soforthilfe gemäß der Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für KMU mit bis zu 50 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) einschl. Kleinstunternehmen, Solo-Selbstständige und Angehörige freier Berufe zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise (Corona-Soforthilfe)“. In seinem Antrag gab der Kläger unter anderem einen fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzbedarf i.H.v. 9.976,- € an. Im Rahmen des Förderantrags bestätigte der Kläger unter Ziff. 5.c., sich in einem Liquiditätsengpass zu befinden, der unmittelbar auf die Corona-Krise seit dem 11.03.2020 zurückzuführen sei und bestätigte, die Billigkeitsleistung nur zum Ausgleich von Härten zu verwenden, die ihre Ursache in der Einschränkung seiner wirtschaftlichen Tätigkeit in Folge der Corona-Krise hätten. Die Weiterführung des Unternehmens sei beabsichtigt, Ziff. 5.d. Er sei erst durch die Corona-Pandemie in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten, die seine Existenz bedrohten, weil die fortlaufenden Einnahmen nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf das Datum des Antrags folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden Sach- und Finanzaufwand des Unternehmens zu zahlen (Liquiditätsengpass). Grund hierfür sei, dass die Bestellungen im Rahmen des Partyservices wegen der Untersagung von Feierlichkeiten gänzlich zum Erliegen gekommen seien. Gleiches gelte für den zuvor durch das Verkaufsmobil auf Veranstaltungen erzielten Umsatz. Das Ladengeschäft mit Imbissecke in A-Stadt habe er schließen müssen, da es sich in einem ebenfalls geschlossenen E-Markt befinde und zudem Sitzgelegenheiten geboten habe. Durch Bescheid vom 29.04.2020 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß eine Billigkeitsleistung i.H.v. 9.000,- €, die dem Kläger am 05.05.2020 ausgezahlt wurde. Unter Ziff. 2 des Bewilligungsbescheides heißt es: „Die Billigkeitsleistung ist zweckgebunden und darf daher nur zur Sicherung Ihrer wirtschaftlichen Existenz bzw. der wirtschaftlichen Existenz Ihres Unternehmens eingesetzt werden. […] Insofern ist die Billigkeitsleistung für die Aufrechterhaltung Ihrer solo-selbstständigen oder freiberuflichen Erwerbstätigkeit bzw. für die Weiterführung Ihres Unternehmens durch Sicherung Ihrer notwendigen Liquidität bzw. der Liquidität Ihres Unternehmens bestimmt. Sie dient dem Ausgleich von Härten, die ihre unmittelbare Ursache in den Einschränkungen der wirtschaftlichen Tätigkeit infolge der Corona-Krise haben, für Sie nicht vorhersehbar waren und von Ihnen auch nicht zu vertreten sind. Die Billigkeitsleistung ist für die Überbrückung eines akuten Liquiditätsengpasses aufgrund kurzfristiger Verbindlichkeiten aus fortlaufendem betrieblichen Sach- und Finanzaufwand (u. a. gewerbliche und auf die unternehmerische oder freiberufliche Tätigkeit bezogene Mieten, Pachten, Leasingsaufwendungen, Energie- und Instandhaltungskosten, Prämien für betrieblich veranlasste Versicherungen) bestimmt. Der Zweck der Soforthilfe wäre ganz oder teilweise u. A. verfehlt, wenn Sie bzw. Ihr Unternehmen den Liquiditätsengpass mithilfe von Entschädigungsleistungen (nach dem Infektionsschutzgesetz oder auf Grundlage anderer Rechtsgrundlagen), Versicherungsleistungen (bspw. aus Absicherung von Betriebsunterbrechungen oder Betriebsausfall), Zuwendungen oder sonstigen Leistungen des Landes, des Bundes, der Europäischen Kommission, die für denselben Zweck bereitgestellt werden, ausgleichen können bzw. kann. Der Zweck der Billigkeitsleistung wird nur erreicht, wenn Ihr Unternehmen bzw. Ihre solo-selbstständige oder freiberufliche Erwerbstätigkeit weitergeführt wird.“ Als anzusetzender Zeitraum wurde in dem Bewilligungsbescheid der 01.04.2020 bis zum 01.07.2020 genannt. Der Bewilligungsbescheid enthält zudem mehrere Nebenbestimmungen. In Ziff. 8.2 des Bewilligungsbescheides heißt es unter der Überschrift „Auflagenvorbehalt“: „Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt behält sich vor, Ihnen die Bereithaltung und Vorlage weiterer Unterlagen, die für die Bewertung und Erfolgskontrolle der Förderung von Bedeutung sind, aufzuerlegen.“ Unter Ziff. 9 des Bewilligungsbescheides finden sich folgende Rücknahme- und Widerrufsvorbehalte: „Für die Rücknahme und den Widerruf dieses Bescheides gelten die Vorschriften des § 1 VwVfG LSA i. V. m. §§ 48, 49, 49a VwVfG. Der Bescheid kann insbesondere dann ganz oder teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit oder Zukunft zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn 9. 1. Sie bzw. Ihr Unternehmen unsichtige Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen haben bzw. hat, die für die Beurteilung Ihres Antrages/ des Antrages Ihres Unternehmens von Bedeutung gewesen wären, oder wir von Tatsachen Kenntnis erhalten, die eine andere Beurteilung Ihres Antrages/ des Antrages Ihres Unternehmens oder der Bewilligung, Auszahlung bzw. Belassung der Soforthilfe nach sich gezogen hätten bzw. nach sich ziehen würden, 9.2 Sie bzw. Ihr Unternehmen gegen eine der diesem Bescheid zugrundeliegenden Bestimmungen bzw. gegen die Bestimmungen oder Auflagen dieses Bescheides verstoßen bzw. verstößt, 9.3 der in Ziff. 2 dieses Bescheides genannte Zweck ganz oder teilweise nicht oder nicht mehr gewahrt ist. Die Investitionsbank Sachsen-Anhalt ist berechtigt, die Soforthilfe für den Zeitraum zurückzufordern, für den dieser Bescheid zurückgenommen bzw. widerrufen wird und Zinsen gemäß den bei Fälligkeit dieses Anspruchs geltenden Bestimmungen des § 49a VwVfG zu erheben.“ Nach Ziff. 10 des Bewilligungsbescheides ist innerhalb von sechs Monaten nach Auszahlung der Billigkeitsleistung, spätestens aber bis zum 31.12.2020, die zweckentsprechende Verwendung der Billigkeitsleistung gegenüber der Investitionsbank Sachsen-Anhalt nachzuweisen. Der Nachweis ist gemäß einem Formular zu führen. Nach der Auszahlung der Billigkeitsleistung wurde das Verfahren des Klägers seitens der Beklagten im Rahmen einer Stichprobenauswahl näher geprüft. Mit Schreiben vom 24.11.2022 setzte die Beklagte dem Kläger daher eine Frist zur Vorlage von Verwendungsnachweisen bis zum 10.01.2023. Unter dem 02.01.2023 reichte der Kläger daraufhin Unterlagen ein, zu denen seine betriebswirtschaftlichen Auswertungen (im Folgenden: BWAs) für die Monate April bis Juni 2020 sowie eine handschriftlich ausgefüllte Finanzbedarfsrechnung gehören. Aus den BWAs ergibt sich unter anderem folgendes: Im April 2020 erzielte der Kläger einen Umsatzerlös i. H. v. 6.016,52 €. Unter dem Punkt „Raumkosten“ wird unter anderem die Miete mit 1.048,- € aufgeführt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 3.199,76 €, die Kosten für „Waren/Material“ auf 2.974,84 €, sodass ein Betriebsergebnis von -158,08 € erzielt wurde. Im Mai 2020 erzielte der Kläger einen Umsatzerlös i. H. v. 9.559,33 €. Zudem wurden „sonstige betriebliche Erträge“ i. H. v. 9.000,- € erfasst, wobei es sich um die Auszahlung der hier streitgegenständlichen Billigkeitsleistung handelt. Unter dem Punkt „Raumkosten“ wird unter anderem die Miete mit 1.048,- € aufgeführt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 3.579,63 €, die Kosten für „Waren/Material“ auf 4.766,59 €, ferner bestand ein Zinsaufwand i. H. v. 42,50 €, sodass ein Betriebsergebnis von 10.170,61 € erzielt wurde. Im Juni 2020 erzielte der Kläger einen Umsatzerlös i. H. v. 8.552,06 €. Zudem wurden „sonstige betriebliche Erträge“ i. H. v. insgesamt 2.771,74 € erfasst. Unter dem Punkt „Raumkosten“ wird unter anderem die Miete mit 1.048,- € aufgeführt. Die Gesamtkosten belaufen sich auf 3.031,55 €, die Kosten für „Waren/Material“ auf 5.101,85 €, sodass ein Betriebsergebnis von 3.190,40 € erzielt wurde. Auf ein Anhörungsschreiben der Beklagten vom 09.01.2023, mit welchem diese dem Kläger mitteilte, dass wegen des Fehlens eines Liquiditätsengpasses ein Widerruf des Bewilligungsbescheides nebst Aussprache einer Rückzahlungsaufforderung beabsichtigt sei, reagierte der Kläger mit einem am 18.02.2023 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben. Hierin trug er vor, dass sein Buchhalter in den Berechnungen fehlerhaft vergessen habe, einen den Kläger belastenden Privatdarlehensvertrag zu berücksichtigen. Den handschriftlich ausgefüllten Vordruck eines privaten Darlehensvertrages reichte der Kläger dabei mit ein. Nach diesem hatte Herr F. dem Kläger ein Darlehen i. H. v. 6.000,- € zum Zwecke der Leistung von Mietkaution und des Erwerbs einer Ladenausstattung gewährt (§ 1 des Darlehensvertrages). Das Darlehen war spätestens am 01.04.2020 an den Darlehensgeber zurückzuzahlen, wobei der im Vordruck stehende Zusatz „einschließlich der angefallenen Zinsen“ handschriftlich durchgestrichen wurde (§ 3 des Darlehensvertrages). Unter § 4 des Darlehensvertrages wurde angekreuzt, dass das Darlehen zinslos gewährt werde. Der Darlehensvertrag ist mit Datum vom 02.04.2018 jeweils handschriftlich gezeichnet worden. Hierzu reichte der Kläger auch handschriftlich ausgefüllte Quittungen vom 06.02.2020, 08.03.2020 und 10.04.2020 ein, aus denen sich jeweils eine Rückzahlung i. H. v. 1.000,- € auf das Darlehen ergibt. Ferner reichte der Kläger einen Kontoauszug der G.-Bank ein, aus welchem unter dem 09.06. (ohne Jahresangabe) eine Zahlung i. H. v. 2.984,52 € zugunsten von Herrn F. mit dem Verwendungszweck „A.“ hervorgeht. Daneben weist der Kontoauszug unter dem 15.06. eine Zahlung i. H. v. 1.653,79 € an die AOK Sachsen-Anhalt mit dem Verwendungszweck „BNr.: 91… A.“ sowie unter dem 26.06. eine Zahlung i. H. v. 758,50 € an die H. Marken-Discount AG & Co. KG mit dem Verwendungszweck „Re.-Nr. 06/20 Kd.-Nr.: 22… A.“ aus. Mit Bescheid vom 06.03.2023 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom 29.04.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit vollständig auf (Ziff. 1) und forderte den Kläger zur Erstattung der Billigkeitsleistung i.H.v. 9.000,- € auf (Ziff. 2). Auf die Erhebung von Zinsen und Kosten verzichtete die Beklagte (Ziff. 3 und 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sich aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen zur Prüfung dahingehend, ob alle Voraussetzungen für den Erlass des Bewilligungsbescheides vorlagen, ergebe, dass im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) kein Liquiditätsengpass bestanden habe. In Bezug auf die im Rahmen der Anhörung vom Kläger vorgetragenen Darlehensrückzahlungen stellte die Beklagte fest, „dass auch nach Anerkennung eines Teilbetrages in Höhe von EUR 1.000,00 kein Liquiditätsengpass besteht. Der komplette Darlehensbetrag kann nicht anerkannt werden, da bei der Verwendungsnachweisprüfung nur Kosten berücksichtigt werden, welche in dem mit Zuwendungsbescheid vom 29.04.2020 festgesetzten Dreimonatszeitraum bezahlt wurden.“ Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf den Bescheid verwiesen. Ausweislich einer Postzustellungsurkunde vom 08.03.2023 ergibt sich eine Einlegung des Widerrufsbescheides in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten. Mit am 11.04.2020 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben, mit der er sich gegen den vorgenannten Widerrufsbescheid wendet. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, dass im Zeitpunkt der Beantragung der Billigkeitsleistung bei ihm eine akut existenzgefährdende wirtschaftliche Situation (Notlage) bestanden habe, welche die Gewährung der Billigkeitsleistung rechtfertige. Der Widerrufsbescheid sei daher, da die Voraussetzungen zur Gewährung der Billigkeitsleistung im Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheides vorgelegen hätten, rechtsfehlerhaft. Er habe die gewährte Billigkeitsleistung zudem zweckentsprechend verwendet, da im maßgeblichen Zeitraum (01.04.2020 bis zum 01.07.2020) ein Liquiditätsengpass bestanden habe. Bei der Bestimmung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses seien nämlich auch die im maßgeblichen Zeitraum geleisteten Darlehensrückzahlungen von insgesamt 3.984,52 € zu berücksichtigen. Darüber hinaus habe er im maßgeblichen Zeitraum entgegen der insoweit lückenhaften BWAs weitere berücksichtigungsfähige Ausgaben gehabt. Dazu zählten die in den BWAs nicht enthaltenen Mietzahlungen an die H. Marken-Discount AG & Co. KG i. H. v. 758,50 € sowie Zahlungen an die AOK Sachsen-Anhalt i. H. v. 1.653,79 €. Die Mietzahlungen bezögen sich auf eine bei der H. Marken-Discount AG & Co. KG angemietete Geschäftsfläche. Dass die von ihm getätigte Überweisung der Miete nicht die eigentliche Rechnungsnummer „03/20 Halberstadt-S“, sondern den Verwendungszweck „06/20“ beinhalte, sei auf einen Schreibfehler zurückzuführen. Weshalb diese Kostenpunkte nicht im Rahmen der von ihm ausgefüllten Finanzbedarfsrechnung enthalten seien, könne er sich nicht erklären. Vermutlich habe er die Kosten schlicht vergessen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass auch seine private wirtschaftliche Lage untrennbar mit derjenigen seines Unternehmens verbunden sei. Unter Berücksichtigung der Darlehensrückzahlungen sowie der Mietzahlung an die H. Marken-Discount AG & Co. KG und der Nachzahlungen an die AOK Sachsen-Anhalt ergebe sich im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 01.07.2020 für ihn ein finanzielles Defizit i. H. v. 2.193,88 €, sodass ein Liquiditätsengpass bestanden habe und der Bewilligungsbescheid aufrechtzuerhalten sei. Ferner sei die sich aus §§ 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG ergebende Jahresfrist für den Widerruf im Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufsbescheides abgelaufen gewesen, da der Verwendungsnachweis nach dem Bewilligungsbescheid bis spätestens zum 31.12.2020 hätte erbracht werden müssen. Da er aber erst mit Schreiben vom 02.01.2023 Unterlagen zur Nachprüfung vorgelegt habe, sei das Verstreichen der sich aus dem Bewilligungsbescheid ergebenden Frist als entscheidende Tatsache der Beklagten spätestens am 01.01.2021 bekannt gewesen, sodass die Frist aus §§ 49 Abs. 3 S. 2, 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG zum 01.01.2022 abgelaufen sei. Der Kläger beantragt (sinngemäß), den Bescheid der Beklagten vom 06.03.2023 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte verteidigt ihren Widerrufsbescheid und tritt den Ausführungen des Klägers im Einzelnen entgegen. Da es für die Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheides auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ankomme, seien die Vorlage neuer Unterlagen sowie neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren grundsätzlich irrelevant. Die vom Kläger nunmehr dargelegten Zahlungen an die H. Marken Discount AG & Co. KG sowie an die AOK Sachsen-Anhalt seien daher für die Feststellung des Bestehens eines Liquiditätsengpasses nicht beachtlich. Zudem bestünden durch den diesbezüglichen Vortrag des Klägers erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der von diesem vorgelegten BWAs sowie der nachgereichten Unterlagen. Die Mietzahlung i. H. v. 758,50 € sowie die Zahlungen an die AOK i. H. v. 1.653,79 € seien als privater Finanzbedarf nicht berücksichtigungsfähig. Die angeblich auf das privat gewährte Darlehen geleistete Zahlung vom 09.06.2020 i. H. v. 2.984,52 € sei ebenfalls nicht berücksichtigungsfähig, da es dem Verwendungszweck der Überweisung an hinreichender Plausibilität dahingehend fehle, dass hiermit eine Rückzahlung auf das Darlehen erfolgte. Die Klage sei darüber hinaus bereits unzulässig, da die Klagefrist versäumt sei. Der Widerrufsbescheid sei aufgrund seiner Zustellung am 08.03.2023 spätestens am 07.03.2023 zur Post gegeben worden, sodass die Klageerhebung am 11.04.2023 die Klagefrist nicht mehr habe wahren können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Mit Beschluss vom 23.01.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und keine grundsätzliche Bedeutung hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 11.03.2024 ihr, der Kläger mit Schriftsatz vom 28.03.2024 sein Einverständnis mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung erklärt.