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Beschluss

4 LA 316/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte für solche Zweifel voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Änderungen der Verhältnisse, die vor Erlass eines Bewilligungsbescheids eingetreten sind und die Anspruchsvoraussetzungen betreffen, sind bei der Entscheidung über die Bewilligung zu berücksichtigen; ein darauf beruhender rechtswidriger Bescheid ist nach § 45 SGB X zurückzunehmen. • § 27 WoGG regelt die von-Amts-wegen-Neubewilligung bei Änderungen während des Bewilligungszeitraums, verdrängt aber nicht die Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X für bereits bei Erlass bestehende, nicht berücksichtigte Änderungen.
Entscheidungsgründe
Rücknahme von Wohngeldbewilligung wegen vor Erlass bestehender, nicht berücksichtigter Änderungen • Die Zulassung der Berufung wegen angeblicher ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils setzt das Vorliegen tatsächlicher oder rechtlicher Anhaltspunkte für solche Zweifel voraus; bloße Behauptungen genügen nicht. • Änderungen der Verhältnisse, die vor Erlass eines Bewilligungsbescheids eingetreten sind und die Anspruchsvoraussetzungen betreffen, sind bei der Entscheidung über die Bewilligung zu berücksichtigen; ein darauf beruhender rechtswidriger Bescheid ist nach § 45 SGB X zurückzunehmen. • § 27 WoGG regelt die von-Amts-wegen-Neubewilligung bei Änderungen während des Bewilligungszeitraums, verdrängt aber nicht die Rücknahmevorschrift des § 45 SGB X für bereits bei Erlass bestehende, nicht berücksichtigte Änderungen. Die Klägerin erhielt für den Zeitraum 1. März bis 31. August 2009 Wohngeld; die Beklagte erließ am 20. Mai 2009 einen entsprechenden Bewilligungsbescheid für den Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2009. Vor Erlass des Bescheids änderten sich die Verhältnisse: Die Klägerin wurde nicht mehr vom Wohngeldbezug ausgeschlossen und erhielt ab 1. März 2009 Arbeitslosengeld, wodurch sie als Haushaltsmitglied zu berücksichtigen war und das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent stieg. Die Beklagte nahm später den Bewilligungsbescheid zurück mit Verweis auf die Regelung zur Neubewilligung nach § 27 WoGG. Das Verwaltungsgericht hob den Rücknahmebescheid auf. Die Beklagte beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung mit der Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. • Die von der Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht, weil ihr Vorbringen keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fehlwürdigung der relevanten Tatsachen oder Rechtsfragen enthält. • Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 WoGG ist bei wesentlichen Änderungen des Gesamteinkommens während des Bewilligungszeitraums von Amts wegen neu zu entscheiden; dies gilt auch, wenn die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder zu- kommt (§ 27 Abs. 2 Satz 4 WoGG). • Im vorliegenden Fall ist zwar zutreffend, dass die Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder erhöht war und das Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent stieg, weil die Klägerin ab dem 1. März 2009 Arbeitslosengeld bezog und nicht mehr vom Wohngeld ausgeschlossen war. • Diese relevante Änderung trat jedoch bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids am 20. Mai 2009 ein; solche vor Erlass bestehende Änderungen sind bei der Bewilligungsentscheidung zu berücksichtigen, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein Abweichen von § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG vor. • Da die Beklagte die vor Erlass eingetretene, wohngeldrelevante Änderung nicht berücksichtigt hat, war der Bewilligungsbescheid bereits bei Erlass (teilweise) rechtswidrig. • Folglich kommt nicht die Rücknahme nach § 27 WoGG in Betracht; vielmehr richtet sich die Rücknahme eines bei Erlass bereits rechtswidrigen Bescheids nach § 45 SGB X. Auf dieser Grundlage bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts. Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hatte keinen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die von der Beklagten behaupteten Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht begründet sind, weil die einschlägigen Änderungen der Verhältnisse bereits vor Erlass des Bewilligungsbescheids eingetreten und damit bei der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. Der Bewilligungsbescheid vom 20. Mai 2009 war demnach in Bezug auf den Zeitraum ab 1. Mai 2009 teilweise rechtswidrig, sodass eine Rücknahme nach § 45 SGB X (und nicht nach § 27 WoGG) zu beurteilen ist. Die Berufung wird nicht zugelassen; damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichts, das den Bescheid aufgehoben hat, in rechtlicher Wirkung bestehen.