Beschluss
5 ME 121/12
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zuweisung von Planstellen zu Beförderungskreisen ist eine Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung und unterliegt einem weiten organisationellen Ermessen des Dienstherrn.
• Ein solcher Organisationserlass begründet keinen Anordnungsanspruch, da er nicht primär den individuellen Interessen der Betroffenen dienen soll.
• Die Bildung von Beförderungskreisen und die zugrunde liegende Ermittlung des Beförderungsbedarfs sind zulässig, sofern sie sachgerechte Kriterien verfolgen und nicht willkürlich einzelne Beamte ausschließen.
• Fehler bei der Berechnung des Beförderungsbedarfs rechtfertigen nur dann einstweiligen Rechtsschutz, wenn daraus offenkundige Sachwidrigkeiten oder bewusste Manipulationen zu Lasten des Beschwerdeführers hervorgehen.
Entscheidungsgründe
Zuteilung von Beförderungsstellen zu Beförderungskreisen als Planstellenbewirtschaftung • Die Zuweisung von Planstellen zu Beförderungskreisen ist eine Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung und unterliegt einem weiten organisationellen Ermessen des Dienstherrn. • Ein solcher Organisationserlass begründet keinen Anordnungsanspruch, da er nicht primär den individuellen Interessen der Betroffenen dienen soll. • Die Bildung von Beförderungskreisen und die zugrunde liegende Ermittlung des Beförderungsbedarfs sind zulässig, sofern sie sachgerechte Kriterien verfolgen und nicht willkürlich einzelne Beamte ausschließen. • Fehler bei der Berechnung des Beförderungsbedarfs rechtfertigen nur dann einstweiligen Rechtsschutz, wenn daraus offenkundige Sachwidrigkeiten oder bewusste Manipulationen zu Lasten des Beschwerdeführers hervorgehen. Die Antragstellerin ist seit 2004 Bauamtsrätin und seit 2005 in einer nach A13 BBesO bewerteten Leitungstätigkeit eingesetzt. Die Antragsgegnerin erhielt zwei A13-Planstellen und verteilte diese gemäß ihrem Beförderungskonzept auf Beförderungskreise. Eine Planstelle wurde dem Kreis C (zu dem die Antragstellerin gehört) und die andere dem Kreis B (zu dem die Beigeladene gehört) zugewiesen. In einem leistungsbezogenen Auswahlverfahren wurde die Beigeladene für die dem Kreis B zugewiesene Stelle ausgewählt. Die Antragstellerin beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die Besetzung der A13-Stelle mit der Beigeladenen zu verhindern. Sie rügte die Bildung der Beförderungskreise als rechtswidrig und die fehlerhafte Zuweisung der Stelle zum Kreis B sowie Unrichtigkeiten bei der Ermittlung des Beförderungsbedarfs. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab; die Beschwerde blieb erfolglos. • Die Beschwerde ist in der zulässigen Prüfung nicht begründet; ein Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht (§ 146 Abs. 4 VwGO Beschränkung der Prüfung). • Die Rüge, die Bildung von Beförderungskreisen sei grundsätzlich rechtswidrig, ist unbehelflich, weil selbst bei Wegfall der Kreise die Antragstellerin gegenüber der besser beurteilten Beigeladenen keine Aussicht auf vorrangige Auswahl hätte. • Die Zuweisung von Planstellen zu Beförderungskreisen ist eine Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung und unterliegt einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen der Antragsgegnerin; dieses unterscheidet sich vom Auswahlermessen und dient primär dem öffentlichen Interesse an bestmöglicher Aufgabenerfüllung. • Ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung dieses Organisationsermessens besteht nicht zugunsten der Antragstellerin, weil die mittelbare Begünstigung durch Zugang zu Beförderungsmöglichkeiten allein keinen subjektiven Anspruch begründet. • Die nachfolgenden Auswahlentscheidungen innerhalb der Beförderungskreise ändern nichts an der Natur der Stellenzuweisung; die Zuweisung bleibt keine Auswahlentscheidung und ist nur auf offenkundige Sachwidrigkeit oder willkürliche Manipulation überprüfbar. • Die Antragstellerin hat keinen substantiierten Vortrag geliefert, der bewusste Manipulationen oder ersichtlich sachwidrige Kriterien bei der Ermittlung des Beförderungsbedarfs belegt; unterschiedliche Rechenwege führen nicht zu abweichenden, offenkundig unrichtigen Ergebnissen. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde ist kostenpflichtig; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da sie keinen eigenen Antrag gestellt hat (§ 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 22.05.2012 war unbegründet und wurde zurückgewiesen. Die vom Dienstherrn vorgenommene Zuweisung der Planstelle zu einem Beförderungskreis stellt eine zulässige Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung dar, die dem weiten Ermessen der Antragsgegnerin unterliegt und nicht den individuellen Anspruch der Antragstellerin auf ermessensfehlerfreie Entscheidung begründet. Soweit die Antragstellerin Fehler in der Ermittlung des Beförderungsbedarfs geltend macht, hat sie keine konkrete Darlegung geliefert, die auf bewusste Manipulation oder offenkundige Sachwidrigkeit schließen lässt; daraus folgt kein Anspruch auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Kostenentscheidung folgt den verwaltungsprozessualen Vorschriften; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.