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Beschluss

2 EO 94/15

Thüringer Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGTH:2015:1204.2EO94.15.0A
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Leitsätze
1. Maßnahmen der Planstellenbewirtschaftung, wie hier die Verteilung von Beförderungsplanstellen auf sog. Beförderungskreise, stehen im weiten verwaltungs- und organisationspolitischen Ermessen des Dienstherrn und unterliegen nur der Willkürkontrolle.(Rn.9) 2. Zu einer im Einzelfall sachwidrigen Organisationsentscheidung, weil der Dienstherr bereits die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf die jeweiligen Dienststellen (sog. Beförderungskreise) an den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beamten in den jeweiligen Dienststellen ausgerichtet und damit die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen hat.(Rn.13)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 38) auf die Stelle eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage BesGr A 9 Z ThürBesG zu ernennen, zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.099,53 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßnahmen der Planstellenbewirtschaftung, wie hier die Verteilung von Beförderungsplanstellen auf sog. Beförderungskreise, stehen im weiten verwaltungs- und organisationspolitischen Ermessen des Dienstherrn und unterliegen nur der Willkürkontrolle.(Rn.9) 2. Zu einer im Einzelfall sachwidrigen Organisationsentscheidung, weil der Dienstherr bereits die Verteilung der Beförderungsplanstellen auf die jeweiligen Dienststellen (sog. Beförderungskreise) an den Ergebnissen der aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Beamten in den jeweiligen Dienststellen ausgerichtet und damit die eigentliche Auswahlentscheidung vorweggenommen hat.(Rn.13) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21. Januar 2015 abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu 1) bis 38) auf die Stelle eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage BesGr A 9 Z ThürBesG zu ernennen, zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst zu tragen haben. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung in beiden Rechtszügen auf jeweils 10.099,53 € festgesetzt. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die beabsichtigte Ernennung der Beigeladenen zu Polizeihauptmeistern mit Amtszulage (BesGr A 9 Z ThürBesG). Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluss vom 21. Januar 2015 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt, die Beigeladenen zu 15) und zu 35) auf die Stelle eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage BesGr A 9 Z ThürBesG zu ernennen, zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Im Übrigen hat es den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers sei nur im Hinblick auf die Beigeladenen zu 15) und zu 35) verletzt, die im Beförderungskreis BPTH, zu dem auch der Antragsteller gehöre, ausgewählt worden seien. Der Ausschluss des Antragstellers aus dem Auswahlverfahren im zulässigerweise gebildeten Beförderungskreis BPTH wegen mangelnder Bewährung auf einem höher bewerteten Dienstposten sei fehlerhaft. Entgegen der Annahme des Antragsgegners habe er sich ebenso wie die Beigeladenen zu 15) und zu 35) auf einem höher bewerteten Dienstposten bewährt. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen vorläufigen Rechtsschutzantrag gegen die beabsichtigten Beförderungen der Beigeladenen zu 1) bis 14), zu 16) bis zu 34) und zu 36) bis 38) zu Unrecht abgelehnt. Die zulässige Beschwerde (§§ 146 Abs. 4, 147 VwGO) des Antragstellers ist begründet. Der Antragsteller hat aus den von ihm gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegten Gründen einen Anspruch darauf, dass dem Antragsgegner vorläufig bis zum Abschluss eines erneuten Auswahlverfahrens untersagt wird, sämtliche Beigeladene auf die Stelle eines Polizeihauptmeisters mit Amtszulage BesGr A 9 Z ThürBesG zu ernennen, zu befördern und in eine entsprechende Planstelle einzuweisen. Die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung ist zu erlassen, wenn in Bezug auf den Streitgegenstand die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anordnungsgrund und der Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO in entsprechender Anwendung). Dies ist dem Antragsteller gelungen. Neben dem vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommenen Anordnungsgrund besteht auch ein Anordnungsanspruch des Antragstellers gegenüber sämtlichen Beigeladenen. Aufgrund des im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erkennbaren Sach- und Streitstands ist davon auszugehen, dass die vom Dienstherrn getroffene Auswahlentscheidung zu Lasten des Antragstellers rechtsfehlerhaft ist, weil sie seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht hinreichend beachtet hat. Seine Aussichten, in einem neuen rechtmäßigen Verfahren ausgewählt zu werden, sind zumindest „offen“. Art. 33 Abs. 2 GG begründet ein Recht des Beamten auf ermessensfehler- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Bestenauslesegrundsatzes zu besetzen. Die Geltung dieses Grundsatzes wird nach Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Die Ermittlung des - gemessen an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung - am besten geeigneten Bewerbers hat dabei stets in Bezug auf das angestrebte Statusamt zu erfolgen (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 - NVwZ 2011, 746; vom 4. Oktober 2012 - 2 BvR 1120/12 - juris; vom 7. März 2013 - 2 BvR 2582/12 - NVwZ 2013, 1603; BVerwG, Beschluss vom 20. Juni 2013 - 2 VR 1/13 - BVerwGE 147, 20; Beschluss des Senats vom 19. März 2014 - 2 EO 252/13 - juris). Auszuwählen ist der Bewerber, von dem der Dienstherr im Rahmen einer Prognose erwarten darf, dass er in der Zukunft den Anforderungen des konkret zu besetzenden Amtes am besten entspricht (vgl. Beschluss des Senats vom 9. Oktober 2015 - 2 EO 633/14 - juris). Gemessen an diesen Grundsätzen verletzt die von der Landespolizeidirektion (LPD) unter dem 20. Februar 2014 vorgenommene Auf- und Zuteilung der zur Verfügung stehenden Planstellen auf die einzelnen Organisationseinheiten der Thüringer Polizei (sog. Beförderungskreise, vgl. Bl. 1 ff. Beiakte 1) und die damit verbundene Beschränkung des Bewerberkreises in den nachfolgenden Auswahlverfahren auf die Beamten der jeweiligen Organisationseinheit den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers in einer dem Leistungsgrundsatz widersprechenden Weise. Zwar ist die Entscheidung des Dienstherrn über die Verteilung der ihm zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen auf bestimmte Dienststellen eine Organisationsentscheidung, die weder an den Grundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen ist noch sonst subjektive Rechte berührt. Die Anwendung von Art. 33 Abs. 2 GG setzt eine Organisationsentscheidung voraus, der zufolge überhaupt Stellen zu besetzen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2008 - 2 EO 228/08 - juris m. w. N.). Der dem Auswahlverfahren notwendig vorgelagerte Organisationsakt steht in einem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen des Dienstherrn, das sich von dem bei einer Auswahlentscheidung zu beachtenden Auswahlermessen grundlegend unterscheidet. Dieses Ermessen ist nicht dem Interesse des Beamten zu dienen bestimmt, sondern allein dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Erst die im Hinblick auf die v e r f ü g b a r e n Beförderungsstellen vorzunehmende Bewerberauswahl ist an den Auswahlgrundsätzen des Art. 33 Abs. 2 GG zu messen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1992 - 6 P 32/90 - ZBR 1993, 151; Urteil vom 26. Oktober 2000 - 2 C 31/99 - ZBR 2001, 140 m. w. N.; vgl. Beschluss des Senats, a. a. O.). Durch diese nach der Zuweisung der Stellen zu den Beförderungskreisen durchzuführende Leistungsauswahl wird die Zuweisung der Stellen zu den Beförderungskreisen aber nicht selbst zu einer Auswahlentscheidung, sondern bleibt eine Maßnahme der Planstellenbewirtschaftung. Die durch die sachgerechte Ausübung des Organisationsrechts geschaffene Situation verfügbarer Beförderungsstellen ist grundsätzlich hinzunehmen, insbesondere auch der Umstand, dass die Anzahl der Beförderungsplanstellen in aller Regel geringer ist als die Anzahl der Bewerber und dass folglich die Anzahl der zugewiesenen Beförderungsplanstellen einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Chancen der Bewerber hat, bei dem internen Leistungsvergleich im jeweiligen Beförderungskreis zum Zuge zu kommen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 22. September 2010 - 5 ME 156/10 - juris; Beschluss vom 17. September 2012 - 5 ME 121/12 - DÖD 2012, 279; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 6 CE 13.591 - juris). Anderes gilt nur dann, wenn die Zuweisung der Stellen willkürlich oder rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird und dadurch der Bewerbungsverfahrensanspruch des Einzelnen unzulässig verkürzt wird, weil ihm die Möglichkeit der Einbeziehung in eine leistungsgerechte Auswahl in sachwidriger Weise genommen wird (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 - ZBR 2013, 266; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 - NVwZ-RR 2013, 928; Bayerischer VGH, a. a. O.; weitergehend OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. August 2009 - 1 M 54/09 - ZBR 2010, 136). Gemessen an diesen Grundsätzen ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die LPD mit der Verteilung der Beförderungsplanstellen für den Beförderungstermin 1. April 2014 die eigentliche Auswahlentscheidung in unzulässiger Weise vorweggenommen hat. Entgegen ihrer Auffassung (vgl. Schriftsatz vom 3. April 2014 unter Verweis auf die Mitteilung an das Thüringer Innenministerium vom 9. Juli 2013, Bl. 76 ff. der Gerichtsakte) hat sie nicht die in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 - NVwZ-RR 2013, 928; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Mai 2013 - 6 CE 13.591 - juris) zu Recht unbeanstandet gelassene Vorgehensweise gewählt, zunächst die Prozentanteile der Polizeivollzugsbeamten der jeweiligen Besoldungsgruppen an der Gesamtanzahl der Polizeivollzugsbeamten zu ermitteln, im Anschluss daran die zur Verfügung stehenden Beförderungsplanstellen den ermittelten Prozentsätzen entsprechend auf die einzelnen Besoldungsgruppen zu verteilen und in der Folge die je Besoldungsgruppe vorhandenen Planstellen auf die verschiedenen Organisationseinheiten der Polizei in etwa in Abhängigkeit von deren Personalstärke in der jeweiligen Besoldungsgruppe aufzuteilen. Die LPD hat zwar das insgesamt zur Verfügung stehende Beförderungskontingent in das Verhältnis zum Gesamtbestand des verbeamteten Personals des Polizeivollzugsdienstes gesetzt und danach jedem Beförderungskreis etwa 10 v. H. der Beförderungsmöglichkeiten zugewiesen. Die weitere Verteilung der Beförderungsmöglichkeiten auf die einzelnen Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 in den einzelnen Organisationseinheiten ist aber nicht an Hand objektiver, leistungsfremder Kriterien, sondern aufgrund einer vorgezogenen Leistungsauswahl vorgenommen worden, nämlich danach, wie viele Beamte in der jeweiligen Besoldungsgruppe bei einer Leistungsauswahl mit einem bestimmten Beurteilungsprädikat als bestgeeignete Bewerber in Betracht kommen. Die Anzahl der zur Verfügung zu stellenden Beförderungsplanstellen wurde in Übereinstimmung mit der Anzahl der Beamten gebracht, die bei einer nachfolgenden Auswahl auf der Grundlage der maßgebenden aktuellen periodischen Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2012 als leistungsstärkste „Gruppe“ auszuwählen wären. Dabei war die Maßgabe, dass jeweils nur Beamte mit demselben Gesamturteil befördert werden sollten, um einen Leistungsvergleich zu vermeiden, bei dem auf Ausschärfungen innerhalb der Beurteilungen oder auf frühere Beurteilungen zurückzugreifen ist. Der Antragsgegner hat damit, wie sich auch aus seinem Schriftsatz vom 3. April 2014 ergibt, an dem zum Beförderungstermin 1. Oktober 2013 im Vermerk der LPD vom 19. September 2013 festgelegten und praktizierten System zur Bildung von Beförderungskreise festgehalten. In diesem Vermerk der LPD, Sachgebiet 31, zur „Vorbereitung des Beförderungstermins in den Beförderungskreisen der LPD für das Jahr 2013“ (vgl. Bl. 80 f. der Gerichtsakte) heißt es: „Gemäß der Beförderungskreise der LPD, die der eigentlichen LPD und deren nachgeordneten Bereichen wie LPIen, API und BPTh entsprechen, wurde die Verteilung der Möglichkeiten so vorgenommen, dass jedem Beförderungskreis 10 % auf der Grundlage des dort beschäftigten und verbeamteten Personals zugewiesen wurde. … Es wurde … bei der Verteilung der Beförderungsmöglichkeiten auf die beförderungsfähigen Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe vor allem darauf geachtet, dass eine klare Abgrenzung zum nächst niedrigen Beurteilungsprädikat eingehalten wurde, um bei der Vergleichbarkeit von Beurteilungen Ausschärfungen innerhalb der Beurteilungen oder Rückgriffe auf vorhergehende Beurteilungen vermeiden zu können. Die so vorgenommene Verteilung der Beförderungsmöglichkeiten wurde mit entsprechenden Auswahlvermerken durch die Behördenleitung der LPD bestätigt…“ Entsprechend diesen Maßgaben hat die LPD für die Beförderungen zum 1. April 2014 am 20. Februar 2014 (vgl. Tabelle Bl. 2 der Beiakte 1) jedem Beförderungskreis (LPD, BPTH, API, LPI Erfurt, LPI Gera, LPI Gotha, LPI Jena, LPI Nordhausen, LPI Saalfeld, LPI Suhl) 10 v. H. der Beförderungsplanstellen zugewiesen und ihre Verteilung auf die einzelnen Besoldungsgruppen innerhalb der Organisationseinheiten an den in den aktuellen periodischen Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2012 erreichten Beurteilungsprädikaten ausgerichtet (vgl. Spalte 5 der Tabelle zur Verteilung der Beförderungsmöglichkeiten 2014, Bl. 2 f. Beiakte 1). Die Anzahl der je Besoldungsgruppe zugewiesenen Beförderungsplanstellen korrespondiert mit der Anzahl der beförderungsfähigen Beamten, die bestimmte gleiche Beurteilungsprädikate erreicht haben (vgl. ebenda). Damit ist die eigentliche Leistungsauswahl bereits mit der Organisationsentscheidung getroffen worden. Bei der nachfolgend durchgeführten Auswahl auf der Grundlage der aktuellen periodischen Beurteilungen zum Stichtag 1. Juni 2012 sind angesichts des vom Antragsgegner hergestellten Gleichlaufs zwischen der zugewiesenen Anzahl der Beförderungsstellen und der Anzahl bestimmter erzielter Beurteilungsnoten von vornherein nur Gruppen von Beamten ausgewählt worden, die das entsprechende Beurteilungsprädikat erzielt hatten. Beamte mit einem schlechteren Beurteilungsprädikat waren - wie mit der Entscheidung über die Verteilung der Beförderungsstellen vorgezeichnet - zwangsläufig ausgeschlossen. Auch die Auswahlvermerke der LPD heben die Koppelung zwischen Stellenzuweisung und Beurteilungsergebnissen hervor. Es werden in den jeweiligen Beförderungskreisen nur diejenigen beförderungsfähigen Beamten zur Beförderung vorgeschlagen, die über das in der Tabelle zur Stellenzuweisung vom 20. Februar 2014 jeweils genannte Prädikat verfügen. Zugleich wird darauf verwiesen, dass Polizeivollzugsbeamte mit Beurteilungsergebnissen geringerer Wertigkeit nicht berücksichtigt werden konnten (vgl. S. 2 der jeweiligen Auswahlvermerke, Bl. 8 ff. Beiakte 1). Der Einwand des Antragsgegners, dass die von ihm gewählte Vorgehensweise in einem vergleichbaren Fall vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 17. Mai 2013 - 6 CE 13.591 - (juris) gebilligt worden sei, geht fehl. Diese Entscheidung betraf nicht die vorliegende Fallkonstellation. Die LPD hat die Anzahl der zu vergebenden Beförderungsplanstellen mit der Anzahl bestimmter erreichter Prädikate in aktuellen Regelbeurteilungen als späterer Auswahlgrundlage synchronisiert und damit die eigentliche Auswahl vorweggenommen. Im Gegensatz dazu ist in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fall die Anzahl der Bestnoten in den Beurteilungen, die - anders als hier - erst im Nachgang zur Verteilung der Beförderungsplanstellen erstellt worden sind, mit der Anzahl der Beförderungsplanstellen synchronisiert worden, die in jeder Organisationseinheit für die jeweilige Besoldungsgruppe zur Verfügung standen. Die Vorgabe zur Synchronisierung betraf allein die Fertigung der Beurteilungen, die deshalb einschließlich der darauf aufbauenden Auswahlentscheidung rechtswidrig waren. Die vorgelagerte und an objektiven Kriterien orientierte Zuteilung der Beförderungsplanstellen war dadurch nicht „infiziert“ (vgl. Bayerischer VGH, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 2. Mai 2013 - 6 CE 13.499 - juris). Im vorliegenden Fall betraf die Vorgabe zur Synchronisierung dagegen die Verteilung der Beförderungsplanstellen, weil sie auf der Grundlage bereits vorhandener und für die nachfolgende Auswahl heranzuziehender Beurteilungsergebnisse erfolgt ist. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers ist auch sicherungsfähig. Im Hauptsacheverfahren wie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren kann ein abgelehnter Bewerber, dessen subjektives Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt worden ist, eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung dann beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl offen sind, seine Auswahl also möglich erscheint. An der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlt es ausnahmsweise nur dann, wenn der Rechtsschutzsuchende auch bei Vermeidung der Rechtsverstöße in einem neuen Auswahlverfahren von vornherein zweifelsfrei chancenlos wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 2 VR 3/03 -; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 24. September 2002 - 2 BvR 857/02 -; Beschlüsse des Senats vom 15. April 2014 - 2 EO 641/12 - und vom 19. Mai 2014 - 2 EO 313/13 -; jeweils juris). Gemessen daran sind die Erfolgsaussichten des Antragstellers als offen zu beurteilen. Das Auswahlverfahren wird abzubrechen und neu durchzuführen sein. Im Hinblick auf das dem Dienstherrn insofern zustehende Auswahlermessen und die zuvor zu treffende Organisationsgrundentscheidung sind dem Senat vorgreifliche Festlegungen für das künftige Auswahlverfahren verwehrt. Prognosen über den Ausgang des neu durchzuführenden Verfahrens sind nicht möglich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1, Satz 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) bzw. für die erste Instanz i. V. m. § 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG in der Fassung vom 27. Februar 2014. Für den danach maßgebenden sog. kleinen Gesamtstatus ist - wie vom Verwaltungsgericht zu Recht angenommen - ein Wert in Höhe von 20.199,06 € in Ansatz zu bringen. Dieser Wert ist in Anwendung der Empfehlung in Nr. 10.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2013 (NVwZ-Beilage 2/2013, 57) weiter auf einen Betrag in Höhe von 10.099,53 € zu halbieren (vgl. Beschluss des Senats vom 13. März 2014 - 2 EO 511/13 - juris). Die beantragte Anzahl der freizuhaltenden Stellen oder - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - die Anzahl der Beförderungskreise, in denen die Stellen freizuhalten sind, wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Eine Streitwerterhöhung kommt nicht in Betracht, wenn im Hinblick auf die Besetzung jener Stellen ein im Wesentlichen einheitliches Verfahren geführt wird und der Antragsteller letztlich nur die Beförderung in eines der vom Antragsgegner zu besetzenden gleichwertigen Ämter anstrebt (vgl. Beschluss des Senats vom 5. Juli 2011 - 2 VO 415/11 -; vgl. ebenso Bayerischer VGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2013 - 6 CE 13.499 - und vom 17. Mai 2013 - 6 CE 13.591 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 - jeweils juris; s. a. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 - 2 VR 5/12 - BVerwGE 145, 112). So liegt es hier. Die LPD hat für das Beförderungsverfahren in den Besoldungsgruppen A 7 bis A 12 im Polizeivollzugsdienst zum Stichtag 1. April 2014 für die Bildung von Beförderungskreisen und die interne Auswahl in den jeweiligen Beförderungskreisen gleichförmige Vorgaben festgelegt, denen sie bei der jeweiligen Auswahlentscheidung schematisch gefolgt ist (vgl. Verwaltungsvorgang Beiakte 1). Der Antragsteller erstrebt mit seinem Antrag auch nur eine einzige Beförderung. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird von Amts wegen entsprechend herabgesetzt (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Hinweis: Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG in entsprechender Anwendung).