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Beschluss

1 L 568/16.KS

VG Kassel 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGKASSE:2016:0826.1L568.16.KS.0A
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Leitsätze
Maßnahmen der Planstellenbewirtschaftung (hier: Zuweisung einer einzigen Beförderungsstelle) stehen im Organisationsermessen des Dienstherrn. Eines erneuten Auswahlverfahrens bedarf es bei der Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Beamten in einem Amt mit leitender Funktion nicht, wenn dieser die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat; diesem kommt ein Anspruch auf Beförderung zu.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 17.353,77 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Maßnahmen der Planstellenbewirtschaftung (hier: Zuweisung einer einzigen Beförderungsstelle) stehen im Organisationsermessen des Dienstherrn. Eines erneuten Auswahlverfahrens bedarf es bei der Besetzung einer Beförderungsstelle mit einem Beamten in einem Amt mit leitender Funktion nicht, wenn dieser die Probezeit erfolgreich abgeschlossen hat; diesem kommt ein Anspruch auf Beförderung zu. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 17.353,77 € festgesetzt. Der von dem Antragsteller mit Schriftsatz vom 5. April 2016 gestellte Antrag, den Antragsgegner bis zum Abschluss eines neuen Auswahlverfahrens zu verpflichten, die ihm zugewiesene Beförderungsstelle in die Besoldungsgruppe A 15 freizuhalten und insbesondere nicht mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist zur Sicherung der von ihm geltend gemachten Rechte gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Grund für die vorläufige Maßnahme - Anordnungsgrund - sowie der Anspruch, dessen Erhalt durch den Erlass der einstweiligen Anordnung sichergestellt werden soll - Anordnungsanspruch - , vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Davon ausgehend ist der Antrag unbegründet. Der Antragsteller hat zwar zunächst das Bestehen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht. So hat der Antragsgegner sich dafür entschieden, die ihm zum 1. April 2016 einzige Beförderungsstelle in die Besoldungsgruppe A 15 in den sogenannten nachgeordneten Bereich (Forstämter) zu lenken anstatt in die Landesbetriebsleitung, in welcher der Antragsteller den Sachbereich III.3 als Forstoberrat (A 14) auf einer eigentlich nach A 15 bewerteten Stelle leitet. Daraufhin hat der Antragsgegner sich dazu entschlossen, die Beförderungsstelle nach A 15 mit dem ebenfalls im Amt eines Forstoberrates (A 14) befindlichen Beigeladenen zu besetzen. Diesem wurde zuvor mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 nach vorheriger Ausschreibung die Leitung des Forstamtes X., welche nach Besoldungsgruppe A 15 bewertet ist, als Amt mit leitender Funktion nach § 19a HBG a. F. übertragen. Von dem Entschluss, die Beförderungsstelle mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist der Antragsteller über seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 22. März 2016 in Kenntnis gesetzt worden. Aus dem beigezogenen Verwaltungsvorgang ist zu ersehen, dass der Antragsgegner von Maßnahmen, die geeignet sein könnten, den von dem Antragsteller geltend gemachten Anspruch zu vereiteln, allein aufgrund des angebrachten Eilrechtsschutzgesuchs Abstand genommen hat. Die von dem Antragsteller erstrebte Anordnung ist damit eilbedürftig. Dem Antragsteller steht jedoch kein Anordnungsanspruch zur Seite. Er hat als Beamter das Recht, sich um einen höherwertigen Dienstposten zu bewerben und unter Beachtung des Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG) rechtsfehlerfrei beschieden zu werden. Dieses Bewerbungsverfahrensrecht umfasst eine faire und (chancen-) gleiche Behandlung der Bewerbung mit rechtsfehlerfreier Wahrnehmung der Beurteilungsermächtigung sowie die Einhaltung des gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrens einschließlich etwaiger Anhörungs- und Beteiligungsrechte (vgl. dazu grundlegend: Hess. VGH, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 1 TG 1585/93 -, juris). Davon abzugrenzen ist die Zuweisung bzw. Verteilung von Beförderungsplanstellen auf die jeweiligen Dienststellen des Dienstherrn. Diese berührt den Antragsteller nicht in seinen subjektiven Rechten. Hieraus kann er daher keinen Anordnungsanspruch herleiten. Die Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan durch den Haushaltsgesetzgeber erfolgt gemäß dessen organisatorischer Gestaltungsfreiheit gemessen an den Bedürfnissen der staatlichen Verwaltung. Die gleiche Dispositionsfreiheit kommt dem Dienstherrn - soweit das nicht bereits durch den Haushaltsgesetzgeber geschehen ist - im Rahmen der Stellenplanbewirtschaftung zu (BVerwG, Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21/95 -, Rn. 19, juris). Daher steht die Stellenzuweisung - worauf der Antragsgegner zutreffend hinweist - in seinem weiten organisations- und verwaltungspolitischen Ermessen, das sich von dem bei einer Auswahlentscheidung zu beachtenden Auswahlermessen grundlegend unterscheidet. Dieses Ermessen ist nicht primär dem Interesse des jeweiligen Beamten bestimmt, sondern an dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. Die mittelbartatsächliche Begünstigung durch den Zugang zu Beförderungsmöglichkeiten reicht für die Begründung eines Anspruchs auf ermessensfehlerfreie Entscheidung nicht aus (vgl. zum Ganzen Nds. OVG, Beschlüsse vom 17. September 2012 - 5 ME 121/12 -, Rn. 13, vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, Rn. 21, jeweils juris). Die durch die sachgerechte Ausübung des Organisationsrechts geschaffene Situation verfügbarer Beförderungsstellen ist grundsätzlich hinzunehmen, insbesondere auch der Umstand, dass die Anzahl der Beförderungsplanstellen in aller Regel geringer ist als die Anzahl der Bewerber und dass folglich die Anzahl der zugewiesenen Beförderungsplanstellen einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Chancen der Bewerber hat, bei dem internen Leistungsvergleich im jeweiligen Beförderungskreis zum Zuge zu kommen (OVG Thüringen, Beschluss vom 4. Dezember 2015 - 2 EO 94/15 -, Rn. 9, juris). Eine gerichtliche Kontrolle ist deshalb darauf beschränkt zu prüfen, ob die Zuweisung der Stellen willkürlich bzw. rechtsmissbräuchlich erfolgt ist oder ob mit ihr die eigentliche Auswahlentscheidung schon vorweggenommen wird. Eine Anwendung des Art. 33 Abs. 2 GG kommt dabei nicht in Betracht (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 16. Mai 2013 - 5 ME 92/13 -, Rn. 22, juris; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2013 - 1 B 133/13 -, Rn. 56, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. Januar 2013 - 12 L 1513/12 -, Rn. 40, juris). Dass die Zuweisung der streitgegenständlichen Beförderungsstelle willkürlich, rechtsmissbräuchlich oder eine Auswahlentscheidung vorwegnehmen würde, ist nicht anzunehmen. Die Zielsetzung des Antragsgegners, mit der Zuweisung der Stelle an die Forstämter, hier das Forstamt X., dem Anspruch des Beigeladenen auf Übertragung des Amtes nach der Besoldungsgruppe A 15 wegen der Regelung in § 19a Abs. 5 Satz 1 HBG a. F. bzw. § 4 Abs. 6 Satz 1 HBG n. F. nachzukommen, ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden. Denn dem Beigeladenen stand hieraus ein Anspruch auf Verleihung des mit A 15 bewerteten Amtes nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit zu (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, 282. Aktualisierung, § 4 HBG Rn. 270 ff.). Ein Beförderungsermessen kommt dem Dienstherrn nicht zu (vgl. Battis, BBG, 4. Aufl., § 24 Rn. 10 bzgl. der nur als "Soll"-Vorschrift ausgestalteten Regelung auf Bundesebene). Dieser Anspruch schließt auch - entgegen der Auffassung des Antragstellers - eine erneute Auswahlentscheidung, welche bereits bei der Auswahl zur Begründung des Probebeamtenverhältnis erfolgte, nach Zuweisung der Beförderungsstelle aus (vgl. v. Roetteken, in: Hessisches Bedienstetenrecht, 282. Aktualisierung, § 4 HBG Rn. 273). Mangels Erfordernis einer Auswahlentscheidung konnte diese somit auch nicht vorweggenommen werden. Dementsprechend kann der Antragsteller auch einen Anordnungsanspruch aus der nach der Zuweisung der Beförderungsstelle erfolgenden Auswahl des Beigeladenen nicht herleiten. Ein Auswahlverfahren, welches an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen wäre, kam aus den dargestellten Gründen nicht in Betracht. Soweit der Antragsteller entgegenhält, dass auch seine Sachbereichsleiterstelle zuvor ausgeschrieben war, ein Auswahlverfahren durchgeführt worden sei und durch den Laufbahnaufstieg die Absolvierung einer Probezeit vergleichbar der des Beigeladenen stattgefunden habe, überzeugt dies nicht. Dabei verkennt er, dass die Stelle des Beigeladenen sich von der des Antragstellers wesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterem die Stelle nach § 19a HBG a. F. bzw. § 4 HBG n. F. übertragen worden ist. Hieraus resultiert ein Anspruch des Beigeladenen auf Beförderung. Dem Antragsteller ist ein Amt in leitender Funktion in diesem Sinne zuvor nicht übertragen worden, so dass sein Vergleich ins Leere geht. Da der Antragsteller nach allem unterliegt, hat er gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Kostenbeteiligung des Beigeladenen kam indes nicht in Betracht, da dieser keine eigenen Sachanträge gestellt und sich somit auch nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Daher waren auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aus Billigkeitsgründen nicht gem. § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 1 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 GKG. Danach ist in Verfahren, welche die Verleihung eines anderen Amtes betreffen, für den Streitwert die Hälfte des 12-fachen Betrages des Endgrundgehalts zuzüglich ruhegehaltfähiger Zulagen maßgeblich (A 15 Endgrundgehalt: 5.784,59 €). Dieser Betrag ist nach der geänderten Rechtsprechung des Hess. VGH in Konkurrenteneilverfahren (Beschluss vom 20. Juni 2014 - E 970/14 -, juris) auf 1/2 zu reduzieren, da durch die das Eilverfahren zu sichernde Klage im Hauptsacheverfahren allenfalls eine erneute Bescheidung erreicht werden kann. Weil durch die gerichtliche Entscheidung die Hauptsache fast vollständig vorweggenommen wird, ist der Streitwert entsprechend der Empfehlung in Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht nochmals zu reduzieren.