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Urteil

12 LB 64/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorhaben im Außenbereich kann ein Flächennutzungsplan durch Festlegung von Konzentrationszonen Windkraftanlagen außerhalb dieser Zonen in der Regel ausschließen (§ 35 Abs.3 Satz3 BauGB). • Gemeinden dürfen im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung aus Vorsorgegründen avifaunistisch wertvolle Flächen als Ausschlussflächen behandeln und pauschale Pufferzonen (hier 500 m) um solche Gebiete bestimmen. • Zur Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung genügt, dass der Planungsuntergrund zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine nachvollziehbare naturfachliche Bewertung erlaubt; spätere fachliche Zweifel machen den Plan nicht ohne weiteres unwirksam. • Ein Landschaftsschutzgebietsverbot für Windkraftanlagen kann die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG verhindern; die Verordnung ist auch dann nicht mangelhaft, wenn Teile kartografisch unterschiedlich behandelt wurden, sofern der Regelungsgehalt bestimmbar bleibt.
Entscheidungsgründe
Windenergie im Außenbereich: Ausschluss durch Flächennutzungsplan und Landschaftsschutz • Bei Vorhaben im Außenbereich kann ein Flächennutzungsplan durch Festlegung von Konzentrationszonen Windkraftanlagen außerhalb dieser Zonen in der Regel ausschließen (§ 35 Abs.3 Satz3 BauGB). • Gemeinden dürfen im Rahmen ihrer Flächennutzungsplanung aus Vorsorgegründen avifaunistisch wertvolle Flächen als Ausschlussflächen behandeln und pauschale Pufferzonen (hier 500 m) um solche Gebiete bestimmen. • Zur Wirksamkeit einer Flächennutzungsplanänderung genügt, dass der Planungsuntergrund zum Zeitpunkt der Beschlussfassung eine nachvollziehbare naturfachliche Bewertung erlaubt; spätere fachliche Zweifel machen den Plan nicht ohne weiteres unwirksam. • Ein Landschaftsschutzgebietsverbot für Windkraftanlagen kann die Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids nach § 9 BImSchG verhindern; die Verordnung ist auch dann nicht mangelhaft, wenn Teile kartografisch unterschiedlich behandelt wurden, sofern der Regelungsgehalt bestimmbar bleibt. Der Kläger beantragte einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung einer Windenergieanlage auf einem Außenbereichsgrundstück der Gemeinde G. Nach einer Bauvoranfrage verweigerte die Behörde zunächst die Genehmigungszusage wegen Eingriffs in das Landschaftsbild und avifaunistischer Bedenken. Während des Verfahrens trat die 28. Änderung des Flächennutzungsplans in Kraft, die Sonderbauflächen für Windenergie auswies und das beantragte Vorhaben außerhalb dieser Zonen beließ; zudem wurde das Gebiet als Landschaftsschutzgebiet mit generellem Windkraftverbot ausgewiesen. Der Kläger klagte auf Erteilung des Vorbescheids und machte geltend, die Avifauna sei nicht beeinträchtigt und die Schutzabstände überzogen; er focht auch die Landschaftsschutzgebietsverordnung an. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das OVG bestätigte dies und lehnte die Berufung ab. • Anwendbare Rechtslage: maßgeblich sind § 35 BauGB (Zulässigkeit privilegierter Vorhaben im Außenbereich, v.a. Abs.1 Nr.5 und Abs.3), § 9 BImSchG (Vorbescheid), sowie einschlägige Regelungen des Naturschutzrechts und der Landschaftsschutzgebietsverordnung. • Flächennutzungsplan und Planungsvorbehalt: § 35 Abs.3 Satz3 BauGB erlaubt Gemeinden, durch Konzentrationszonen Windenergienutzung zu kanalisieren; hiervon entfaltet die Planfestlegung Ausschlusswirkung gegenüber Vorhaben außerhalb der Zonen, sofern der Plan ein schlüssiges räumliches Konzept enthält. • Bewertung der 28. Änderung: Die Gemeinde ermittelte Potenzialflächen anhand nachvollziehbarer Ausschlusskriterien (u.a. Abstände zu Siedlungen, Trassen und naturschutzfachliche Ausschlussflächen) und wies 144,9 ha als Sonderbauflächen aus, womit sie für die Windenergienutzung substanziellen Raum schuf; alternative oder hilfsweise Begründungen (faktisches Vogelschutzgebiet vs. avifaunistisch wertvolle Nahrungshabitate) sind zulässig. • Avifaunistische Schutzwürdigkeit und Puffer: Vor dem Erkenntnisstand der Planaufstellung bestanden nachvollziehbare Hinweise auf hohe Nutzung durch Wiesen- und Kornweihen; die Anwendung eines typisierenden 500-m-Puffers um das avifaunistisch wertvolle Gebiet war im planerischen Ermessen vertretbar; Hilfsrügen und neuere Studien ändern dies nicht rückwirkend. • Rechtmäßigkeit der Landschaftsschutzgebietsverordnung: Die LSG-VO setzt die Schutzpflichten gegenüber dem EU-Vogelschutzgebiet um; Abgrenzung und kartografische Anlagen genügen den Bestimmtheitsanforderungen, Ausnahmen (Hofstellen, Ortslagen) sind zulässig und nicht willkürlich. • Kausalität und Abwägung: Mängel im Abwägungsprozess sind nicht ersichtlich; selbst bei hypothetischer Reduzierung des Puffers hätte dies das planerische Gesamtergebnis nicht in entscheidender Weise verändert; das Vorhaben unterläuft das gesamträumliche Planungskonzept. • Rechtliche Folgen: Wegen Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans und des Verbots in der LSG-VO besteht kein Anspruch auf Vorbescheid; Befreiungsmöglichkeiten aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses kommen nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Der begehrte immissionsschutzrechtliche Vorbescheid war nicht zu erteilen, weil das Vorhaben außerhalb der im gültigen Flächennutzungsplan in Gestalt der 28. Änderung ausgewiesenen Konzentrationsflächen liegt und damit öffentliche Belange entgegenstehen (§ 35 Abs.3 Satz3 BauGB). Ergänzend steht die erlassene Landschaftsschutzgebietsverordnung, die Windkraftanlagen im Gebiet untersagt, der Erteilung des Vorbescheids entgegen. Die Gemeinde durfte das betroffene Gebiet wegen seiner avifaunistischen Bedeutung als Ausschlussfläche behandeln und einen 500‑m‑Puffer anlegen; die Verordnung ist in den für das Verfahren relevanten Teilen hinreichend bestimmt und nicht unwirksam. Daraus folgt, dass weder ein Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids noch auf erneute Bescheidung besteht; die angegriffenen Verwaltungsakte bleiben insoweit rechtmäßig.