Beschluss
7 OB 62/14
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Planfeststellungsverfahren sind vom beigeladenen Vorhabenträger in der Regel nicht ersatzfähige nachgelagerte Planungskosten für private Gutachten, die im gerichtlichen Verfahren Defizite der behördlichen Planung ausgleichen sollen.
• Private Gutachten können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte mangels eigener Sachkunde sein Vorbringen nur so darlegen kann und die prozessuale Situation die Einholung erforderlich macht.
• Die Teilnahme von Sachverständigen (Sachbeiständen) an der mündlichen Verhandlung kann aufgrund der prozessualen Lage erforderlich und damit erstattungsfähig sein, auch wenn die zuvor eingeholten Gutachten nicht ersetzt werden.
• Bei der Höhe erstattungsfähiger Sachverständigenkosten ist eine ex‑ante-Betrachtung vorzunehmen; Zeitaufwand und Stundensätze sind sachgerecht zu prüfen und gegebenenfalls zu kürzen.
• Kostenentscheidungen richten sich nach § 162 Abs. 1 VwGO für notwendige Aufwendungen und nach § 155 Abs. 1 VwGO für die Kostentragung.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten bei Planfeststellungsverfahren und Teilnahme von Sachbeiständen • Bei Planfeststellungsverfahren sind vom beigeladenen Vorhabenträger in der Regel nicht ersatzfähige nachgelagerte Planungskosten für private Gutachten, die im gerichtlichen Verfahren Defizite der behördlichen Planung ausgleichen sollen. • Private Gutachten können ausnahmsweise erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte mangels eigener Sachkunde sein Vorbringen nur so darlegen kann und die prozessuale Situation die Einholung erforderlich macht. • Die Teilnahme von Sachverständigen (Sachbeiständen) an der mündlichen Verhandlung kann aufgrund der prozessualen Lage erforderlich und damit erstattungsfähig sein, auch wenn die zuvor eingeholten Gutachten nicht ersetzt werden. • Bei der Höhe erstattungsfähiger Sachverständigenkosten ist eine ex‑ante-Betrachtung vorzunehmen; Zeitaufwand und Stundensätze sind sachgerecht zu prüfen und gegebenenfalls zu kürzen. • Kostenentscheidungen richten sich nach § 162 Abs. 1 VwGO für notwendige Aufwendungen und nach § 155 Abs. 1 VwGO für die Kostentragung. Kläger ist ein Naturschutzverein, der gegen Planfeststellungs- und Änderungsbeschlüsse zur Erweiterung einer Halde klagte und die Verwendung eines Stabilisat‑Gemisches rügte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage erstinstanzlich statt; das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil in der Berufung und wies die Klage ab. Die Kosten des Verfahrens einschließlich außergerichtlicher Kosten wurden dem Kläger auferlegt. Die beigeladene Vorhabenträgerin machte im Kostenfestsetzungsverfahren umfangreiche private Gutachter- und Beratungsaufwendungen geltend, u.a. für mehrere Professoren und eine Ingenieurgesellschaft, und verlangte Erstattung hälftig. Das Verwaltungsgericht hob Teile der Kostenfestsetzung auf; die Beigeladene beschwerte sich hiergegen. Streitgegenstand war, welche Gutachter‑ und Beratungsleistungen als notwendige erstattungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzusehen sind. • Rechtslage: § 162 Abs. 1 VwGO verlangt, dass erstattungsfähige Aufwendungen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig sind; das Amtsermittlungsprinzip (§ 86 Abs. 1 VwGO) begrenzt die Erforderlichkeit privater Gutachten. • Grundsatz: Für Planfeststellungsverfahren gilt, dass Vorhabenträger regelmäßig über fachliche Ressourcen verfügen und viele Gutachten bereits in der behördlichen Planung erstellt werden; deshalb sind nachgelagerte Planungskosten meist nicht erstattungsfähig. • Ausnahme: Ein beigeladener Vorhabenträger kann private Gutachten im Rechtsstreit vorlegen und die Kosten unter engen Voraussetzungen als notwendig geltend machen, wenn die Klägerseite komplexe fachliche Einwendungen vorträgt und der Vorhabenträger nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt. • Anwendung auf den Einzelfall: Die großen Gutachten zu Begrünungsfähigkeit, Schwermetallbindung, Evaporation und projektierten Wirkpfaden dienten überwiegend der nachträglichen fachlichen Nachbearbeitung zentraler Planungsfragen und wären bereits im Planfeststellungsverfahren möglich gewesen; daher sind sie nicht erstattungsfähig. • Besondere Bewertung: Bohrkerne und umfangreiche Projektierungsleistungen der Ingenieurgesellschaft stellen nachgelagerte Planungs- bzw. Projektierungskosten dar und sind nicht durch die Prozesslage veranlasst; Rechnungsangaben waren vielfach zu dürftig, um Erforderlichkeit nachzuweisen. • Erstattungsfähige Anteile: Die Teilnahme von drei Sachverständigen als Sachbeistände an der Berufungsverhandlung war aufgrund der komplizierten fachlichen Fragen prozessual herausgefordert und dem Grunde nach erstattungsfähig; die Höhe der anzuerkennenden Zeitaufwendungen und Sätze wurde konkret gemindert (z.B. Prof. E. 20 Stunden anerkannt). • Ergebnisberechnung: Nach Abzug nicht erstattungsfähiger Posten verbleiben erstattungsfähige Gutachterkosten in einer bestimmten Höhe (6.573,73 EUR), von denen die Beigeladene gegenüber dem Kläger die Hälfte geltend machen kann; Zinsen sind wie bereits festgesetzt zu berücksichtigen. • Kostenentscheidung: Die Beschwerde wurde im Umfang erfolgreich, in anderen Teilen zurückgewiesen; die Kostentragung im Beschwerdeverfahren wurde anteilig geregelt (§ 155 Abs. 1 VwGO). Das Oberverwaltungsgericht hat die Beschwerde der Beigeladenen nur teilweise stattgegeben. Die umfangreich geltend gemachten privaten Gutachter‑ und Projektierungskosten sind überwiegend nicht als notwendige Aufwendungen im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig, weil sie nachgelagerte Planungskosten oder nicht durch die prozessuale Situation veranlasst waren. Gleichwohl wurden die Kosten für die Teilnahme dreier Sachverständiger als Sachbeistände an der Berufungsverhandlung dem Grunde nach anerkannt, allerdings in ihrer Höhe zum Teil gekürzt; insoweit sind insgesamt 6.573,73 EUR als erstattungsfähig ermittelt worden, von denen die Beigeladene die Hälfte gegenüber dem Kläger geltend machen kann. Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin wurde insoweit aufgehoben, als ein darüber hinausgehender Erstattungsbetrag festgesetzt worden war; die übrige Beschwerde wurde zurückgewiesen und die Kosten des Beschwerdeverfahrens zwischen Beigeladener und Kläger anteilig verteilt.