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Beschluss

2 F 188/23

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGSL:2024:0618.2F188.23.00
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Leitsätze
1. Kosten, die Verfahrensbeteiligte für private Sachverständigengutachter im Rahmen des Verwaltungsprozesses aufwenden, sind mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.(Rn.31) 2. Hier: Einzelfall, in dem der Beklagte aufgrund der durch die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens Anlass hatte, Privatgutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können.(Rn.31) 3. Der prozessuale Schutz der Gegenpartei erfordert eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren, sodass die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.(Rn.38) 4. Davon ausgehend, dass eine Erstattung von Kosten für Privatgutachter voraussetzt, dass die prozessuale Lage die Hinzuziehung gebietet, ein nachvollziehbarer Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besteht und der Beitrag des Privatgutachters dazu bestimmt ist, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern, ist es grundsätzlich Sache des Verfahrensbeteiligten, der die Kosten geltend macht, den spezifischen Vortrag im Vorfeld für den Privatgutachter derart aufzubereiten, dass dem Gutachter eine gezielte Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung möglich ist; überlässt ein Verfahrensbeteiligter hingegen wie vorliegend geschehen dem Privatgutachter die Suche nach fachspezifischen Einwendungen und erzeugt so einen erhöhten Zeitaufwand, kann dies keinen Erstattungsanspruch begründen.(Rn.42)
Tenor
1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses VI vom 7.12.2023 werden die dem Beklagten nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 – von der Klägerin zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 490,38 Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Erinnerung des Beklagten zurückgewiesen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2.) zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Kosten, die Verfahrensbeteiligte für private Sachverständigengutachter im Rahmen des Verwaltungsprozesses aufwenden, sind mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig.(Rn.31) 2. Hier: Einzelfall, in dem der Beklagte aufgrund der durch die Klägerseite im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens Anlass hatte, Privatgutachter als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können.(Rn.31) 3. Der prozessuale Schutz der Gegenpartei erfordert eine Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren, sodass die Angemessenheit der geltend gemachten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.(Rn.38) 4. Davon ausgehend, dass eine Erstattung von Kosten für Privatgutachter voraussetzt, dass die prozessuale Lage die Hinzuziehung gebietet, ein nachvollziehbarer Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besteht und der Beitrag des Privatgutachters dazu bestimmt ist, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern, ist es grundsätzlich Sache des Verfahrensbeteiligten, der die Kosten geltend macht, den spezifischen Vortrag im Vorfeld für den Privatgutachter derart aufzubereiten, dass dem Gutachter eine gezielte Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung möglich ist; überlässt ein Verfahrensbeteiligter hingegen wie vorliegend geschehen dem Privatgutachter die Suche nach fachspezifischen Einwendungen und erzeugt so einen erhöhten Zeitaufwand, kann dies keinen Erstattungsanspruch begründen.(Rn.42) 1. Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses VI vom 7.12.2023 werden die dem Beklagten nach dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 – von der Klägerin zu 2.) zu erstattenden Kosten auf 490,38 Euro festgesetzt. 2. Im Übrigen wird die Erinnerung des Beklagten zurückgewiesen. 3. Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Erinnerungsverfahrens tragen die Klägerin zu 2.) zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3. I. Der Beklagte wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, soweit darin von ihm geltend gemachte Kosten für die Tätigkeit eines privaten Gutachters nicht als erstattungsfähig anerkannt wurden. Im zugrundeliegenden Verfahren (Az. 2 C 220/21) hatten die Klägerinnen auf Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 17.8.2021 geklagt, mit dem das Heben und Einleiten von Grubenwasser am Standort Duhamel in die Saar als Folge des Ansteigenlassens des Grubenwasserspiegels in den Wasserprovinzen Reden und Ensdorf planfestgestellt worden war. An der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 20.6.2023, in der zugleich die gegen denselben Planfeststellungsbeschluss gerichtete Klage mit dem Az. 2 C 251/21 verhandelt wurde, nahm – gemeinsam mit den Vertretern des Beklagten und dessen Rechtsbeiständen – unter anderem der Gutachter Prof. Dr. I., der ein hydrogeologisches Fachgutachten zu den Folgen des geplanten Grubenwasseranstiegs erstattet hatte, teil. Zudem nahm dieser Gutachter auf Seiten des Beklagten an der mündlichen Verhandlung des nachfolgend – am selben Tag – verhandelten Verfahrens 2 C 250/21 teil, das ebenfalls den benannten Planfeststellungsbeschluss zum Gegenstand hatte. Die Klage in dem Verfahren 2 C 220/21 wurde mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 20.6.2023 abgewiesen. Die Kostengrundentscheidung lautete wie folgt: „Die Klägerinnen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Klägerin zu 1) zwei Drittel und die Klägerin zu 2) ein Drittel.“ Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 2.11.2023 begehrte der Beklagte die Festsetzung von privaten Gutachterkosten in Zusammenhang mit der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023. Für die Tätigkeit von Prof. Dr. I. machte der Beklagte 77,5 Stunden zu einem Stundensatz von 110 Euro nebst Fahrkostenersatz i.H.v. 90,60 Euro (151 km je 0,60 €) geltend. Im Einzelnen: 1. „Erste Aprilhälfte 2023 (3. bis 11.04.)“: 11 Stunden „Vorbereitung des Termins zur mdl. Verhandlung: Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden, vom OBA zugesandten Verfahrensunterlagen (68 Dateien mit über 1000 Seiten Gesamtumfang)“, 2. „Erste Maihälfte 2023 (im Wesentlichen vom 02. bis 14.05.)“: 26 Stunden „Vorbereitung des Termins zur mdl. Verhandlung: Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem OBA reduzierten Unterlagenumfanges von dann noch verbliebenen 17 Dateien mit ca. 550 Seiten“, 3. „Verschiedene Zeiten zwischen April und Juni 2023“: 7,5 Stunden „Vorbereitung des Termins zur mdl. Verhandlung: Mehrere Telefonate und E-Mails mit dem OBA und Prozessvertretern zu fachlichen Fragestellungen (U.a. mehrere im April 2023, am 11.05. (Thema Hebungen), am 24. 05. (Thema Frageliste), am 12. 06. (Thema Info's Herr J./OVG) mit (abgerundeter) Gesamtgesprächsdauer von 4 Std. und E-Mails (u.a. am 19. 04., 15./16. 05., 21. 05., 12. 06.; einschl. teilweiser Übersendung von Textbausteinen) mit (abgerundeter) Gesamtarbeitszeit von 3,5“, 4. „15. Mai 23, 09:00-11:15 Uhr + 075 h Fahrtzeit“: 4,5 Stunden + 46 Fahrtkilometer „Vorbereitung des Termins zur mdl. Verhandlung: Besprechung mit Vertretern der Obersten Wasserbehörde zu fachlichen Fragestellungen und Nachbereitung“, 5. „05.Juni 23, 09:00-11:00 Uhr + 0,5 h Fahrtzeit“: 2,5 Stunden + 16 Fahrtkilometer „Vorbereitung des Termins zur mdl. Verhandlung: Vorbesprechung im OBA zur Klärung von noch offenen Punkten und Fragen sowie Abstimmung des anstehenden OVG-Termins am 20. 06. 2023“, 6. „Mehrere Tage in der ersten Junihälfte“: 11 Stunden „Intensive Vorbereitung auf den OVG Termin am 20. 06., u.a. Erstellen einiger Text- und Abbildungs-Seiten“, 7. „20.06.2023; 10:00 bis 15:35 Uhr, Gerichtstermin und kurzer Meinungsaustausch im Anschluss an den Termin + Fahrtzeit (Abfahrt in K-Stadt um 08:30 Uhr, Ankunft um 16:30 Uhr“: 8 Stunden + 89 Fahrtkilometer „OVG-Termin am 20. 6. 23 in C-Stadt: Dauer von 10:00 bis 15:35 Uhr“, 8. „14. und 15.07.2023“: 7 Stunden „Durchsicht OVG Urteilsbegründung zu …“, wobei die Abrechnung die Gutachtertätigkeit in den Verfahren 2 C 220/21, 2 C 250/21 und 2 C 251/21 umfasste. Hiervon ausgehend begehrte der Beklagte bezogen auf das vorliegende Verfahren 2 C 220/21 die Festsetzung von 2.871,87 Euro als Gutachterkosten (1/3 von8.615,60 Euro). Mit Kostenfestsetzungsbeschluss VI vom 7.12.2023 hat die Kostenbeamtin des Gerichts auf den Antrag vom 2.11.2023 die aufgrund des Urteils des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes in C-Stadt vom 20.6.2023 von der Klägerin zu 2.) an den Beklagten zu erstattenden Kosten auf 331,73 Euro festgesetzt. Zur Begründung heißt es in diesem Kostenfestsetzungsbeschluss wie folgt: „Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Aufwendungen für private Gutachter sind zwar regelmäßig nicht notwendig im Sinne von § 162 Abs. 1 VwGO. Dies ergibt sich aus dem erwähnten, das gesamten Kostenrecht beherrschenden Grundsatz sparsamer Prozessführung und vor allem aus der Tatsache, dass das Verwaltungsgericht wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) zur umfassenden Aufbereitung des notwendigen Prozessstoffes verpflichtet ist. […] Das Gericht vertritt die Auffassung, dass der von [dem] Beklagten beauftragte Privatgutachter in der mündlichen Verhandlung vom 20.06.2023 als sachverständige[r] Zeuge[…] angehört wurde[…]. Der sachverständige Zeuge ist – kostenrechtlich betrachtet – ein Zeuge und wird gemäß §§ 19 - 22 JVEG entschädigt, § 414 ZPO (LSG Schleswig-Holstein BeckRS 2023, 10525). Für Herrn Prof. Dr. rer. nat. I. fielen somit an: gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG Fahrtkosten i.H.v. 151 km á 0,35 € 52,85 € gem. §§ 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 6, 22 JVEG Verdienstausfall i.H.v. 77,5 Stunden á 25,00 € 1.937,50 € Insgesamt 1.990,35 € Die Gesamtsumme ist aufzuteilen auf die Verfahren 2 C 250/21 und 2 C 251/21. Somit sind vorliegend von [den Klägerinnen] an die Beklagte erstattungsfähig 663,45 €. Hiervon trägt die Klägerin zu 2. gemäß der Kostengrundentscheidung die Hälfte, somit 331,73 €.“ Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss VI richtet sich die Erinnerung des Beklagten vom 18.12.2023, mit der dieser die Entscheidung des Gerichts beantragt, soweit das Honorar des Gutachters Prof. Dr. I. nach den Bemessungsmaßstäben für die Entschädigung des Verdienstausfalls eines sachverständigen Zeugen festgesetzt und eine Quotelung zwischen Klägerin 1) und Klägerin 2) von je ½ vorgesehen wurde. Zur Begründung führt er aus, das Honorar für Prof. Dr. I. sei in vollem Umfang als Sachverständigenkosten festzusetzen und die Quotelung zwischen der Klägerin 1) und der Klägerin 2) entsprechend der Kostengrundentscheidung in dem Urteil vom 20.6.2023 – 2 C 220/21 – zu korrigieren. Der Gutachter Prof. Dr. I. sei in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger und nicht als Zeuge angehört worden. Zudem habe der Vorsitzende des Senats bei der Terminsfindung zur mündlichen Verhandlung vorab telefonisch mitgeteilt, dass das Gericht großen Wert auf die Anwesenheit des Sachverständigen lege, sodass die Terminsfindung hierauf ausgerichtet gewesen sei. Prof. Dr. I. habe im Rahmen der mündlichen Verhandlung aufgrund seiner besonderen Erfahrungssätze und Fachkenntnisse als Hydrogeologe Schlussfolgerungen zum Anstieg des Grubenwassers sowie die spätere Einleitung in die Saar gezogen und diese dem Gericht erläutert. Er habe eine prognostische Einschätzung der möglichen, mit dem streitgegenständlichen Vorhaben verbundenen geologischen und hydrologischen Folgen abgegeben. Danach beträfen die Aussagen des Gutachters Prof. Dr. I. keine eigene Wahrnehmung „vergangener“ Tatsachen, sondern prognostische Schlussfolgerungen, sodass er in der mündlichen Verhandlung als Sachverständiger angehört worden sei. Die Kostenfestsetzungsbeschlüsse seien außerdem hinsichtlich der „Binnenquotelung“ zwischen der Klägerin zu 1) und der Klägerin zu 2) zu korrigieren, weil nach der Kostengrundentscheidung im Urteil des Oberverwaltungsgerichts die Klägerin 1) zwei Drittel und die Klägerin 2) ein Drittel der Kosten des Rechtsstreites zu tragen habe, sodass auch die Sachverständigenkosten entsprechend zu quoteln seien. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Der nach §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung), über den der Senat zu entscheiden hat, weil auch die Kostengrundentscheidung durch den Senat ergangen ist,1vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 29.12.2004 – 9 KSt 6/04 –, juris, Rn. 3 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die von dem Beklagten geltend gemachten Kosten für die Teilnahme des Sachverständigen Prof. Dr. I. an der mündlichen Verhandlung am 20.6.2023 sowie die damit zusammenhängenden Zeiten sind dem Grunde nach erstattungsfähig (vgl. 1.), der Höhe nach allerdings nur teilweise (2.). 1. Die von dem Beklagten geltend gemachten Gutachterkosten sind gemäß § 162 Abs. 1 VwGO dem Grunde nach erstattungsfähig. Nach § 162 Abs. 1 Alt. 2 VwGO sind nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten erstattungsfähig. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen bestimmt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Weise seine Interessen wahrgenommen hätte. Abzustellen ist dabei auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung.2vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07 –, juris, Rn. 8 Die Kosten für private Sachverständigengutachten im Verwaltungsprozess sind – mit Rücksicht darauf, dass hier der Untersuchungsgrundsatz herrscht – nur in Ausnahmefällen erstattungsfähig. Das gilt für alle Beteiligten. Da das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln hat, unterliegt es grundsätzlich seiner Entscheidung, ob die von den Beteiligten angeführten Tatsachen der Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bedürfen. Die Kosten für die Erstellung eines Privatgutachten können somit nur erstattungsfähig sein, wenn der Beteiligte zu schwierigen fachlichen, insbesondere technischen Sachfragen Stellung nehmen muss, um seine Interessen ausreichend wahrnehmen zu können.3vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 Eine Kostenerstattung scheidet dann aus, wenn es um die Klärung von Fragen geht, deren Behandlung bereits im Genehmigungsverfahren geboten gewesen wäre, und insoweit die Kosten dem Planungsträger als Planungskosten obliegen, wohingegen eine Erstattungsfähigkeit in Bezug auf solche Kosten in Betracht kommt, die sich aus der prozessualen Lage der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern.4vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Eine Erstattung der Kosten für eine gutachterliche Stellungnahme, mit der lediglich die Planung in der mündlichen Verhandlung plausibel dargestellt wird, kommt nicht in Betracht.55vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Ferner ist betreffend die Erstattungsfähigkeit der Kosten in den Blick zu nehmen, ob das Erscheinen von seitens der Behörde beziehungsweise des Vorhabenträgers beauftragten Gutachtern in der mündlichen Verhandlung durch eine entsprechende Aufforderung des Gerichts veranlasst wurde.6vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.)vgl. BVerwG, Beschluss vom 8.10.2008 – 4 KSt 2000/08 u.a. –, juris, Rn. 4 sowie BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 9 (m.w.N.) Hiervon ausgehend erweisen sich die durch den Beklagten geltend gemachten Kosten für den Privatgutachter Prof. Dr. I. dem Grunde nach als erstattungsfähig. Aufgrund der durch die Klägerinnen im Rahmen des Klageverfahrens erhobenen spezifischen Einwände gegen die fachlichen Bewertungen im Zuge des Planungsfeststellungsverfahrens hatte der Beklagte Anlass, den Gutachter Prof. Dr. I. als Beistand im Rahmen der mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, um sachgerecht auf den klägerischen Vortrag beziehungsweise Nachfragen des Gerichts reagieren zu können. Insoweit ist festzustellen, dass – worauf auch der Beklagte hingewiesen hat – der Vorsitzende des Senats im Vorfeld der Ladungen gegenüber den Beklagtenvertretern fernmündlich explizit um die Anwesenheit des Gutachters in der mündlichen Verhandlung gebeten hat. Dem ist der Beklagte nachgekommen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sich der Gutachter – ausgehend von dem jeweiligen klägerischen Vortrag – vertiefend zu dem erstellten Gutachten geäußert und zudem auf Nachfrage des Gerichts aktuelle Einschätzungen beziehungsweise Prognosen aus seinem Fachbereich (insbesondere betreffend etwaige stoffliche Veränderungen und Erschütterungen in Folge des Grubenwasseranstiegs) abgegeben, sodass ein nachvollziehbarer konkreter Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten vorhanden war7vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.9.2008 – 4 KSt 1010/07 –, juris, Rn. 12 und der Beitrag des Gutachters über eine bloße (wiederholende) Darstellung der Planung hinausging.8vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 13; BayVGH, Beschluss vom 28.1.2010 − 8 M 09.40063 −, juris, Rn. 8 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Die Anwesenheit des Gutachters in der mündlichen Verhandlung war somit prozessökonomisch sinnvoll, sodass die Erstattungsfähigkeit dem Grunde nach zu bejahen ist. 2. Die Erinnerung des Beklagten hat in Bezug auf die Höhe der geltend gemachten Gutachterkosten indes nur zum Teil Erfolg. a. Dem Beklagten ist zunächst zuzugeben, dass der Privatgutachter kostenrechtlich nicht wie ein (sachverständiger) Zeuge im Sinne des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (JVEG) einzustufen war. Der Gutachter Prof. Dr. I. ist im Rahmen der mündlichen Verhandlung als – sachverständiger – Beistand des Beklagten aufgetreten.9vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2023 sowie zu Privatsachverständigen als Beistand in der mündlichen Verhandlung: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17vgl. die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2023 sowie zu Privatsachverständigen als Beistand in der mündlichen Verhandlung: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 Er war weder Zeuge im gerichtlichen Verfahren noch wurde er als gerichtlicher Sachverständiger im Sinne des § 8 Abs. 1 JVEG bestellt, sodass eine Entschädigung dieses Privatgutachters unmittelbar auf Grundlage der Bestimmungen des JVEG ausscheidet.10vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 6.3.2020 – 2 E 917/19 –, juris, Rn. 29 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 17 Dennoch erscheint es in Fällen, in denen private Gutachter auf Seiten eines Verfahrensbeteiligten zulässigerweise – wie unter II.1. dargestellt – an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, sachgerecht, die diesbezügliche Kostenerstattung an den Regelungen zu orientieren, die für vom Gericht herangezogene Sachverständige gelten würden, sodass jedenfalls eine entsprechende Anwendung von § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG erfolgen kann.11vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13 b. Der zeitliche Umfang, den der Beklagte für die Tätigkeit des Gutachters in Zusammenhang mit der Wahrnehmung des Verhandlungstermins geltend macht, unterliegt Beschränkungen. Die Teilnahme des Gutachters an der mündlichen Verhandlung, die am 20.6.2023 stattfand, ist als erforderliche Zeit anzuerkennen. Zu dieser Zeit kommen notwendige Reise- und Wartezeiten12vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 15vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 15 sowie erforderliche Vorbereitungszeiten13vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.7.2008 – 4 KSt 1008/07, 4 A 1073/04 -, juris, Rn. 11 hinzu. Dass der Gutachter für den Verhandlungstag inklusive Reisezeit von und nach K-Stadt insgesamt 8 Stunden angesetzt hat, erscheint plausibel. Soweit der Gutachter als Zeiten der Vorbereitung des Termins zur mündlichen Verhandlung 7,5 Stunden für telefonische Rücksprachen und E-Mail-Korrespondenz in der Zeit zwischen April und Juni 2023, 4,5 Stunden für die (Vor-)Besprechung mit Vertretern der Obersten Wasserbehörde, 2,5 Stunden für die (Vor-)Besprechung im Oberbergamt sowie weitere 11 Stunden für eine abschließende „Intensive Vorbereitung“ auf den Verhandlungstermin in Ansatz gebracht hat (insgesamt 25,5 Stunden), erscheint dies angesichts des Umfangs des klägerischen Vortrags und der erforderlichen fachlichen Auseinandersetzung mit den spezifischen Einwendungen der Klägerseite sowie der Komplexität der Materie (noch) plausibel und nicht unangemessen.14vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9vgl. hierzu: VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 9 Indes sind die (weiteren) Zeiten von 11 Stunden für eine „Erste Durchsicht der die Klageverfahren 2 C 220/21, 2 C 251/21 und 2 C 250/21 betreffenden […] Verfahrensunterlagen“ sowie von 26 Stunden für ein „Detailliertes Durcharbeiten des nach Absprache mit dem [Beklagten] reduzierten Unterlagenumfangs von dann noch 17 Dateien mit ca. 550 Seiten“ nicht in vollem Umfang als erstattungsfähig anzuerkennen. Diesbezüglich ist in den Blick zu nehmen, dass die Verfahrensbeteiligten – wie oben dargetan – eine Erstattung von Kosten für Privatgutachter nur insoweit geltend machen können, als sich diese aus der prozessualen Lage des Beklagten rechtfertigen, einen nachvollziehbaren Bezug zum Vorbringen eines Prozessbeteiligten besitzen und dazu bestimmt sind, vorgetragene Tatsachen zu widerlegen oder zu erschüttern. Hierauf basierend wäre es an dem Beklagten gewesen, den das jeweilige Gutachten betreffenden spezifischen Klägervortrag im Vorfeld aufzubereiten und dem Gutachter so eine gezielte Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung zu ermöglichen. Überlässt ein Verfahrensbeteiligter hingegen – wie vorliegend offenbar geschehen – dem Privatgutachter „die Suche“ nach fachspezifischen Einwendungen und erzeugt so einen erhöhten Zeitaufwand, kann dies keinen Erstattungsanspruch begründen. Somit erscheinen von den weiteren Vorbereitungszeiten von insgesamt 37 Stunden – auch angesichts des Umstandes, dass zusätzliche 25,5 Stunden für die Vorbereitung der Sitzung geltend gemacht wurden – allenfalls 10 weitere Stunden der Vorbereitung als plausibel, sodass insgesamt 35,5 Stunden als erforderliche Zeiten der Vorbereitung und 8 Stunden für den Verhandlungstag als erstattungsfähig einzustufen sind (gesamt 43,5 Stunden statt 77,5 Stunden). Soweit zusätzlich 7 Stunden für die „Durchsicht [der] Urteilsbegründung“ in Ansatz gebracht wurden, handelt es sich hierbei nicht um Zeiten, die der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO dienen. Der diesbezügliche Einwand des Beklagten, es sei Aufgabe des privaten Sachverständigen, die tatsächlichen Ausführungen im Urteil auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen, um ggf. eine Korrektur im Wege der Tatbestandsberichtigung beantragen zu können, überzeugt nicht. Eine Erstattungsfähigkeit scheidet insofern aus. c. Dem Antrag auf Festsetzung eines Stundensatzes von 110 Euro pro Stunde für den Gutachter Prof. Dr. I. kann in dieser Höhe nicht entsprochen werden. Ausgehend von einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG kann die gutachterliche Tätigkeit von Herrn Prof. Dr. I. dem Sachgebiet 4.6 (Geotechnik, Erd- und Grundbau) zugeordnet werden. Für dieses Sachgebiet ist ein Stundensatz von 100 Euro vorgesehen, der als Höchstsatz heranzuziehen ist. Der Umstand, dass eine Kostenerstattung für beauftragte Privatgutachter nur in eng begrenzten Fällen möglich ist, wird dem verfassungsrechtlichen Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG gerecht, den Zugang zu den Gerichten für die Kläger nicht unzumutbar zu erschweren.15vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 − 1 BvL 1/89 −, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 − 2 BvR 1274/09 −, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 14vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 11 zum Kostenerstattungsanspruch eines beigeladenen Vorhabenträgers für die Beauftragung von Privatgutachten, unter Hinweis auf: BVerfG, Beschlüsse vom 12.2.1992 − 1 BvL 1/89 −, BVerfGE 85, 337, 347 und vom 30.7.2009 − 2 BvR 1274/09 −, juris, Rn. 3 sowie BVerwG, Beschluss vom 15.6.2011 − 4 KSt 1002.10 −, juris, Rn. 14 Dies entspricht zugleich dem Grundgedanken der Regelung in Art. 9 Abs. 4 der sogenannten Aarhus-Konvention der Europäischen Gemeinschaft (ABl. 2005, L 124 S. 1),16ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN ZUGANG ZU INFORMATIONEN, DIE ÖFFENTLICHKEITSBETEILIGUNG AN ENTSCHEIDUNGSVERFAHREN UND DEN ZUGANG ZU GERICHTEN IN UMWELTANGELEGENHEITEN, abrufbar unter: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex%3A22005A0517%2801%29 wonach gerichtliche Überprüfungsverfahren in Umweltangelegenheiten „nicht übermäßig teuer“ sein dürfen. Diesem Erfordernis, das auch bei der Anwendung nationalen Umwelt- und Verfahrensrechts heranzuziehen ist und alle finanziellen Aufwendungen betrifft, die durch die Beteiligung an dem Gerichtsverfahren verursacht werden, wird dadurch Rechnung getragen, dass die Verfahrenskosten nicht objektiv unangemessen sein dürfen.17vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 − C-260/11 −, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 − C-470/16 −, juris, Rn. 49 ff.vgl. VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 12 unter Hinweis auf: EuGH, Urteile vom 11.4.2013 − C-260/11 −, juris, Rn. 27, 40 und vom 15.3.2018 − C-470/16 −, juris, Rn. 49 ff. Eine Begrenzung der Kostenerstattung im Fall der Hinzuziehung privater Gutachter zu einem Planfeststellungsverfahren ist daher zum Schutz der Gegenpartei unerlässlich, sodass die Angemessenheit der beantragten Vergütung anhand der für gerichtlich bestellte Sachverständige geltenden Entschädigungen beziehungsweise Stundensätze gemäß § 8 Abs. 1 und 2, § 9 i.V.m. Anlage 1 zum JVEG zu beurteilen ist und diese Stundensätze im Sinne einer Obergrenze zur Anwendung zu bringen sind.18vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 – 7 OB 62/14 –, juris, Rn. 18vgl. hierzu: BayVGH, Beschluss vom 15.9.2023 – 22 M 23.40003 –, juris, Rn. 13; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom 26.3.2015 – 7 OB 62/14 –, juris, Rn. 18 d. War der Privatgutachter – wie dargetan – nicht wie ein sachverständiger Zeuge, sondern in entsprechender Anwendung des § 8 Abs. 1 und 2, § 9 JVEG zu entschädigen, ist ferner die Festsetzung der Fahrtkosten auf Grundlage von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 JVEG vorzunehmen, sodass der Fahrtkostenersatz pro Kilometer nicht bei 0,35 Euro, sondern bei 0,42 Euro liegt. Mithin ist der Kostenfestsetzungsbeschluss V vom 7.12.2023 dahingehend zu ändern, dass für Herrn Prof. Dr. I. eine Entschädigung für Verdienstausfall i.H.v. 4.350 Euro (43,5 h x 100 Euro) und Fahrtkostenersatz i.H.v. 63,42 Euro (0,42 Euro bei 151 km) als erstattungsfähig anzuerkennen ist. Danach sind als Gutachterkosten für Herrn Prof. Dr. I. erstattungsfähig: Fahrtkostenersatz 63,42 € Verdienstausfall 4.350,00 € SUMME 4.413,42 € Hiervon 1/3 1.471,14 € Eine Änderung des angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschlusses ist demnach zunächst insoweit veranlasst, als bislang lediglich 1.990,35 Euro statt 4.413,42 Euro als erstattungsfähige Gutachterkosten in Ansatz gebracht wurden, sodass weitere erstattungsfähige Kosten hinzukommen, wobei dieser Betrag (4.413,42 Euro) aufgrund der gemeinsamen Verhandlung mit dem Verfahren 2 C 251/21 sowie der Einbeziehung des weiteren Verfahrens 2 C 250/21 zu dritteln ist, sodass sich betreffend das hier streitgegenständliche Verfahren 2 C 220/21 ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.471,14 Euro ergibt. Von diesem Betrag trägt die Klägerin zu 2) aufgrund der Kostengrundentscheidung in dem Verfahren 2 C 220/21 einen Anteil von 1/3 (folglich 490,38 Euro) und nicht die Hälfte. Insoweit ist dem Beklagten darin zu folgen, dass die Quote aus der Kostengrundentscheidung in dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht korrekt umgesetzt war. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.19vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 –, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 25vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.3.2023 – 3 KSt 1/22 –, juris, Rn. 26 sowie VGH Hessen, Urteil vom 23.11.2018 – 2 C 2461/15.T –, juris, Rn. 25 Die Kostentragungspflicht knüpft hier an das anteilige Unterliegen der jeweiligen Kostenschuldnerin an. Der Beklagte hat im streitgegenständlichen Verfahren (2 C 220/21) als Gutachterkosten 2.871,87 Euro begehrt, wobei bereits im Kostenfestsetzungsverfahren 663,45 Euro anerkannt wurden, sodass im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 2.208,42 Euro in Streit standen. Im Hinblick darauf, dass dem Beklagten im Erinnerungsverfahren weitere Gutachterkosten i.H.v. 807,69 Euro (= 1.471,14 € – 663,45 Euro) zuzuerkennen waren, hat die Klägerin zu 2.) 1/3 und der Beklagte 2/3 der Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen. Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage besteht für den Fall einer unrichtigen Sachbehandlung durch den Urkundsbeamten im Kostenfestsetzungsverfahren keine Möglichkeit, die außergerichtlichen Kosten des Erinnerungsführers der Staatskasse aufzuerlegen, sodass es auch in diesen Fällen bei der Anwendung der §§ 154 ff. VwGO verbleibt20vgl. Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 69. Edition, Stand: 01.04.2024, § 165 Rn. 11vgl. Kunze, in: BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, 69. Edition, Stand: 01.04.2024, § 165 Rn. 11 und insoweit unerheblich ist, ob die Klägerin zu 2.) einen Antrag gestellt hat.21vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 26vgl. Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 154 Rn. 26 Eine Streitwertfestsetzung war im Hinblick auf die Gerichtskostenfreiheit des Erinnerungsverfahrens entbehrlich. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.