Beschluss
8 ME 33/15
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
21mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zu erlassen, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen.
• Die Erlaubnis nach § 8 BÄO setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation (Würdigkeit) derzeit nicht zweifelsfrei vorliegen, aber hinreichend wahrscheinlich innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden.
• Zur Wiedererlangung der Würdigkeit nach Widerruf wegen Unwürdigkeit ist regelmäßig ein längerer Reifeprozess erforderlich; bei gravierenden Berufsverfehlungen im beruflichen Wirkungskreis ist üblicherweise von etwa acht Jahren auszugehen.
• Ein bloßer Zeitablauf genügt nicht; entscheidend sind Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen sowie das tatsächliche Nachverhalten und die Dauer und Qualität des Reifeprozesses.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Erlaubnis nach § 8 BÄO nur bei hinreichender Wahrscheinlichkeit der Wiedererlangung der Würdigkeit • Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache vorwegnimmt, ist nur ausnahmsweise zu erlassen, wenn ohne vorläufigen Rechtsschutz schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen. • Die Erlaubnis nach § 8 BÄO setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation (Würdigkeit) derzeit nicht zweifelsfrei vorliegen, aber hinreichend wahrscheinlich innerhalb von zwei Jahren wiedererlangt werden. • Zur Wiedererlangung der Würdigkeit nach Widerruf wegen Unwürdigkeit ist regelmäßig ein längerer Reifeprozess erforderlich; bei gravierenden Berufsverfehlungen im beruflichen Wirkungskreis ist üblicherweise von etwa acht Jahren auszugehen. • Ein bloßer Zeitablauf genügt nicht; entscheidend sind Art, Schwere und Zahl der Verfehlungen sowie das tatsächliche Nachverhalten und die Dauer und Qualität des Reifeprozesses. Der 19.. geborene Antragsteller ist Facharzt für Allgemeinmedizin; seine Approbation wurde 2012 wegen Unwürdigkeit widerrufen, weil er zwischen 2007 und 2009 über 100.000 EUR zu Unrecht abgerechnet hatte. Der Widerruf wurde in der Folge gerichtlich bestätigt und die Berufung nicht zur Zulassung zugelassen. Am 6.8.2014 beantragte der Antragsteller die Wiedererteilung der Approbation und parallel eine befristete Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 8 BÄO für bis zu zwei Jahre; die Entscheidung über die Wiedererteilung solle zurückgestellt werden. Die Behörde lehnte die Bewährungserlaubnis ab; der Antragsteller klagte und stellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag ab; hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde beim OVG ein. • Rechtsgrundlage und Anforderungen: Für einstweiligen Rechtsschutz gelten §§ 123 VwGO, 920 ZPO; der Antragsteller muss Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft machen. • Vorwegnahme der Hauptsache ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn ohne vorläufigen Schutz schwere, anders nicht abwendbare Nachteile drohen; ein wirtschaftliches Existenzrisiko ist nicht ursächlich auf die Versagung der vorläufigen Erlaubnis zurückzuführen, sondern Folge des bereits bestandskräftigen Approbationswiderrufs. • Zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO: Diese setzt voraus, dass die Voraussetzungen für die Wiedererteilung der Approbation derzeit noch nicht zweifelsfrei vorliegen, aber hinreichend wahrscheinlich innerhalb der Zweijahresfrist erfüllt werden. • Bei Widerruf wegen Unwürdigkeit erfordert die Wiedererlangung der Würdigkeit nach § 3 Abs.1 Nr.2 BÄO einen nachweisbaren positiven Wandel und in der Regel einen längeren inneren Reifeprozess; bei schweren beruflichen Verfehlungen (z. B. Abrechnungsbetrug) ist regelmäßig von etwa acht Jahren auszugehen. • Beginn und Gewicht des Reifeprozesses: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einstellung der gravierenden Verfehlungen; Zeiten der Reifung unter dem Druck schwebender Straf- oder Verwaltungsverfahren haben geringeres Gewicht. • Angewandt auf den Einzelfall: Die Abrechnungsbetrügereien waren erheblich und berühren den beruflichen Wirkungskreis; der Antragsteller hat seit Tataufdeckung Ende 2009 rund fünfeinhalb Jahre Reifezeit, von der wegen der laufenden Verfahren nur drei Jahre voll gewürdigt werden können. • Erfolgswahrscheinlichkeit in der Hauptsache: Es besteht keine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit, dass die Würdigkeit innerhalb der nächsten zwei Jahre wiedererlangt wird; daher fehlt sowohl der Anordnungsanspruch als auch der Anordnungsgrund. • Ergebnis der Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Kostenregelung erfolgte nach § 154 Abs.2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf den einschlägigen GKG- und NVwZ-Vorschriften. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unbegründet. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; eine vorläufige Erlaubnis nach § 8 BÄO kommt nicht in Betracht, weil nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass die zur Wiedererteilung der Approbation erforderliche Würdigkeit innerhalb der Zweijahresfrist wiedererlangt wird. Vor dem Hintergrund der erheblichen Abrechnungsbetrügereien mit unmittelbarem Bezug zum beruflichen Wirkungskreis ist ein weiterer Reifeprozess von etwa vier Jahren erforderlich, so dass die Erteilung einer Bewährungserlaubnis frühestens in zwei Jahren verlangt werden kann. Damit bleibt es bei der Ablehnung des Eilantrags; die Kostenentscheidung trifft das Gericht nach § 154 Abs.2 VwGO.