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Beschluss

5 L 3108/19.F

VG Frankfurt 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGFFM:2019:1127.5L3108.19.F.00
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Leitsätze
1. Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 ist nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen ausgelegt. 2. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage soll kein Anreiz dafür geschaffen werden, dass Unternehmen wirtschaftlich derart knapp kalkulieren, dass sie ohne Umlagebegrenzung weder im internationalen noch im nationalen Wettbewerb bestehen könnten und umgehend in eine existenzbedrohende Notlage eintreten würden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 297.441,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 ist nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen ausgelegt. 2. Durch die Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage soll kein Anreiz dafür geschaffen werden, dass Unternehmen wirtschaftlich derart knapp kalkulieren, dass sie ohne Umlagebegrenzung weder im internationalen noch im nationalen Wettbewerb bestehen könnten und umgehend in eine existenzbedrohende Notlage eintreten würden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 297.441,20 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übertragung eines Begrenzungsbescheides nach der Besonderen Ausgleichsregelung. Die Antragstellerin, deren Unternehmensgegenstand die Herstellung und der Vertrieb von Papier aller Art und von verwandten Waren ist, ist aus der A GmbH hervorgegangen. Auf den Antrag der A GmbH vom 29. Juni 2017 begrenzte das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (im Folgenden: „Bundesamt“) mit Bescheid vom 18. Dezember 2017, Az.: … (Bl. 118 - 124 der Gerichtsakte – GA), die von der A GmbH an der Abnahmestelle B-Straße, C-Stadt, für das Jahr 2018 zu entrichtende EEG-Umlage nach Maßgabe von § 64 Abs. 2 i.V.m. § 103 Abs. 3 EEG 2017. Am 1. September 2018 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts I-Stadt, Az.: …, über das Vermögen der A GmbH mit Sitz in C-Stadt das Insolvenzverfahren eröffnet (vgl. Bl. 92 GA) und Rechtsanwalt G als Insolvenzverwalter bestellt. Seit dem 13. Februar 2019 (Datum der Bekanntmachung der Eintragung im Handelsregister) firmiert die A GmbH als A-Abwicklungs GmbH (vgl. Bl. 91 GA). Die Gesellschaft ist aufgelöst (vgl. Bl. 92 GA). Die Antragstellerin wurde am 27. November 2018 gegründet (vgl. Bl. 129 GA). Mit einem als „APA – Asset Purchase and Transfer Agreement“ (im Folgenden: APA) bezeichneten Vertrag vom 28. November 2018 (Bl. 93 - 105a GA) regelten der Insolvenzverwalter und die Antragstellerin die Rechtsstellung der Antragstellerin an gewissen Vermögensgegenständen der A GmbH zum Stichtag 1. Dezember 2018, 00:00 Uhr (Bl. 101 GA). Mit am 22. Januar 2019 im ELAN-K2-Portal des Bundesamts hochgeladenem gemeinsamem Schreiben (Bl. 125 - 126 GA) beantragten die Antragstellerin und Rechtsanwalt G als Insolvenzverwalter die Übertragung des der A GmbH für das Begrenzungsjahr 2018 erteilten Begrenzungsbescheids vom 18. Dezember 2017 für den Zeitraum 1. Dezember 2018 bis 31. Dezember 2018 auf die Antragstellerin. Diesen Antrag lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 23. August 2019 ab (Bl. 127 - 136 = Bl. 150 - 158a GA). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß § 67 Abs. 3 EEG 2017 seien nicht gegeben. Hiergegen legte die Antragstellerin am 3. September 2019 Widerspruch ein (Bl. 148 - 149 GA). Mit Schriftsatz vom 19. September 2019 (Bl. 1 - 40 = 48 - 87 GA) hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, sie habe einen Anspruch auf die beantragte Übertragung des Begrenzungsbescheides, da die Voraussetzungen des § 67 Abs. 3 EEG 2017 für eine Übertragung vorlägen. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes trägt die Antragstellerin vor, die beantragte Regelungsanordnung sei notwendig, um existenzgefährdende wirtschaftliche Nachteile abzuwenden. Die Antragstellerin könne den Ausgang des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls anschließenden Klageverfahrens nicht abwarten. Es bestehe eine „Insolvenzgefährdung“ (Bl. 78 GA). Eine Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in voller Höhe sei für die Antragstellerin dauerhaft finanziell nicht darstellbar und beinhalte eine unzumutbare finanzielle Belastung. Unter Bezugnahme auf eine dahingehende eidesstattliche Versicherung ihres Geschäftsführers (Bl. 117 - 117a GA) trug die Antragstellerin weiter vor, bei der Übernahme der Produktionsanlagen der A GmbH sei von den Verantwortlichen der Antragstellerin von vornherein eingeplant worden, die Produktionsanlagen mit Strom zu betreiben, für den die EEG-Umlage begrenzt sei. Ein dauerhafter Betrieb der Produktionsanlagen mit Strom, für den die volle EEG-Umlage zu zahlen sei, mache einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb unmöglich und führe zu einer Existenzgefährdung der Antragstellerin. Die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage führe dazu, dass der Antragstellerin in beträchtlicher Höhe Kapital entzogen werde, dass sie eigentlich für den laufenden Betrieb benötige. Darüber hinaus nahm die Antragstellerin auf eine weitere eidesstattliche Versicherung des J (Bl. 296 GA) Bezug. Danach könne die Antragstellerin aufgrund der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in voller Höhe Rohstoffe nicht mehr in dem Umfang vorhalten könne, wie es für die mögliche und erforderliche Auslastung der Anlage geboten sei. Dies führe zu einer stockenden Produktion und einer nicht wirtschaftlichen Fahrweise der Maschinen, was einen Wettbewerbsnachteil darstelle. Ferner verwies die Antragstellerin auf eine eidesstattliche Versicherung des L (Bl. 89 - 90 GA), wonach eine Ersatzwalze, die benötigt würde, wenn die auf der Papiermaschine befindliche Walze defekt sei, derzeit aufgrund einer bislang nicht beglichenen gestundeten Altforderung des Maschinenlieferanten nicht repariert und gewartet werden könne. Im Falle eines Defekts der Hauptwalze müsse die Produktion der Papiermaschine 3 der Antragstellerin sofort für mehrere Tage oder Wochen stoppen. Auch mehrere andere Ersatzteile, deren Vorhalten aus technischer Sicht geboten sei, könne die Antragstellerin nicht reparieren, da ihr die Liquidität fehle. Vorkasse könne sie derzeit nur teilweise leisten und nur zu Lasten der Beschaffung von benötigten Rohstoffen. Die Antragstellerin habe im Dezember 2018 4,5 Gigawattstunden (GWh) Strom bezogen und im Zeitraum Januar bis einschließlich Juli 2019 weitere 49 GWh. Der Stromlieferant der Antragstellerin, die K AG, habe die von Dezember 2018 bis März 2019 zu zahlende volle EEG-Umlage bislang noch gestundet. Ab April 2019 habe die K AG begonnen, Rechnungen zu stellen, die die volle EEG-Umlage enthielten. Zudem habe die K AG Überschüsse auf Vorauszahlungen einbehalten. Nach Auffassung der Antragstellerin sei dies geschehen, „um quasi mit den gestundeten EEG-Zahlungen für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2019 aufrechnen zu können“. Mit Schreiben vom 3. September 2019 habe die K AG die Stundung widerrufen und die Antragstellerin aufgefordert, die offenen Stromrechnungen einschließlich voller EEG-Umlage zu begleichen. Abzüglich einbehaltener Überschüsse auf Vorauszahlungen bestünde eine Restforderung in Höhe von 1,1 Millionen Euro. Die Antragstellerin habe daraufhin am 16. September 2019 eine neue Stundungsvereinbarung mit der K AG abgeschlossen, gemäß der sie noch im Jahr 2019 850.000,00 Euro an die K AG zu zahlen habe. Zusätzlich führt die Antragstellerin an, es bestehe Wiederholungsgefahr, da das Bundesamt nicht nur die Übertragung des Begrenzungsbescheides für Dezember 2018, sondern auch den Antrag der Antragstellerin auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Begrenzungsjahr 2019 mit der Begründung abgelehnt habe, es liege keine Umwandlung im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017 vor. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Antragsschrift vom 19. September 2019 (Bl. 1 - 40 = Bl. 48 - 87 GA) Bezug genommen. Die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, den für die A GmbH erteilten Begrenzungsbescheid vom 18. Dezember 2017 zum Aktenzeichen bezogen auf den Zeitraum Dezember 2018 auf die Antragstellerin zu übertragen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß § 67 Abs. 3 EEG 2017 seien nicht gegeben, da keine Umwandlung im Sinne von § 3 Nr. 45 EEG 2017 vorliege. Es liege keine Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz vor. Auch liege keine Singularsukzession vor, bei der die wirtschaftliche und organisatorische Einheit des Unternehmens nahezu vollständig erhalten geblieben sei. Da das Eigentum am Sachanlagevermögen der A GmbH nicht auf die Antragstellerin übergegangen sei, fehle es bereits an einer Singularsukzession im Sinne einer Rechtsnachfolge. Durch die Kaufoption erlange die Antragstellerin kein Eigentum und auch kein eigentumsgleiches Anwartschaftsrecht. Schließlich liege auch kein Spezialleasing vor und selbst wenn dieses vorliege, sei das 90-Prozent-Kriterium nicht erreicht. Ein Anordnungsgrund fehle, da sich dem Vortrag der Antragstellerin nicht entnehmen lasse, dass sie bei Zahlung der ausstehenden EEG-Umlage für Dezember 2019 in Höhe von 302.504 Euro tatsächlich insolvenzgefährdet sei. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes müsse die Frage, ob die Antragstellerin eine Begrenzung für das Jahr 2019 erlangen könne, unberücksichtigt bleiben, da sich ihr Antrag nur auf die Übertragung des Begrenzungsbescheides für den Monat Dezember 2018 beziehe. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Antragserwiderung vom 15. Oktober 2019 (Bl. 322 - 328 GA) Bezug genommen. Mit Beschluss vom 20. September 2019 (Bl. 46 GA) hat das Gericht Rechtsanwalt G als Insolvenzverwalter beigeladen. Der Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2019 hat das Gericht die Beteiligten unter Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme darauf hingewiesen, dass nach einer denkbaren rechtlichen Betrachtungsweise die Regelung in § 67 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 vor dem Hintergrund der Regelung in § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO durchaus auch so verstanden werden könne, dass der Widerspruch gegen die Ablehnung der Übertragung des Begrenzungsbescheids jedenfalls hinsichtlich der – durch den Ablehnungsbescheid ebenfalls ausgelösten – Pflicht zur Zahlung der nach § 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage als „Anfechtungswiderspruch“ aufschiebende Wirkung entfalten könnte. Die Antragsgegnerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 (Bl. 333 - 334 GA) und vom 7. November 2019 (Bl. 367 - 369 GA) Stellung genommen, die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. November 2019 (Bl. 336 - 347 GA) und der Beigeladene mit Schriftsatz vom 4. November 2019 (Bl. 362 - 363 GA). Auf den Inhalt der Schriftsätze wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte (2 Bände) Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung war. II. Der Antrag der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Es spricht einiges dafür, dass der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bereits gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthaft und damit unzulässig ist. Nach § 123 Abs. 5 VwGO gelten die Vorschriften der § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nämlich nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Vorliegend dürfte der Widerspruch der Antragstellerin vom 3. September 2019 gegen den Ablehnungsbescheid vom 18. Dezember 2018 hinsichtlich der nach § 67 Abs. 3 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung (im Folgenden: EEG 2017) durch den Ablehnungsbescheid ausgelösten Pflicht zur Zahlung der nach § 60 Abs. 1 EEG 2017 ermittelten EEG-Umlage gemäß § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung entfalten. Einer aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs dürfte dabei jedenfalls nicht entgegenstehen, dass die Antragstellerin ihr in der Hauptsache angestrebtes Ziel, eine Übertragung des Begrenzungsbescheides vom 18. Dezember 2018 für den Monat Dezember 2018 auf der Grundlage von § 67 Abs. 3 EEG 2017 zu erlangen, nur im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO verfolgen kann (hinsichtlich der Statthaftigkeit einer Verpflichtungsklage in der Hauptsache zutreffend: Hammer, in: Greb/Boewe, BeckOK EEG, 8. Edition (Stand: 01. März 2019), § 67 Rn. 11). Denn die mit Bescheid vom 18. Dezember 2018 erfolgte Ablehnung des Antrags auf Übertragung des Begrenzungsbescheids – also auf Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts – dürfte wegen des mit der Ablehnung verbundenen Wegfalls der gemäß § 67 Abs. 3 Satz 2 EEG 2017 zwischenzeitlich bestehenden Entbindung von der Zahlungspflicht zusätzliche, über die bloße Versagung der begehrten Übertragung hinausgehende belastende Rechtsfolgen für die Antragstellerin zeitigen (vgl. zur aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs in derartigen Konstellationen grundlegend BVerwG, Urt. v. 18. Dezember 1969 – 1 C 5.69 – juris, Rn. 13 f.). Selbst wenn man – entgegen der obigen Ausführungen – den von der Antragstellerin gestellten Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO nicht bereits gemäß § 123 Abs. 5 VwGO für unstatthaft hielte, verhilft dies der Antragstellerin dennoch nicht zum Erfolg. Denn der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO bleibt auch aus weiteren Gründen ohne Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) und der Grund für die notwendige vorläufige Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 123 Abs. 3 VwGO). Der – auch bei einer solchen Regelungsanordnung maßgebliche – Sicherungszweck einer einstweiligen Anordnung verbietet es dabei grundsätzlich, der Behörde bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren den Erlass des beantragten Verwaltungsakts aufzugeben und damit die Hauptsache vorwegzunehmen (HessVGH, Beschl. v. 22. Mai 2003 – 9 TG 1187/03 – NVwZ-RR 2003, 814, 815). Vorliegend begehrt die Antragstellerin eine solche Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache, denn in der Sache begehrt sie mit ihrem unbefristet gestellten Antrag auf Übertragung des Begrenzungsbescheides bereits im Wege der Regelungsanordnung tatsächlich und rechtlich so gestellt zu werden, als ob sie in der Hauptsache obsiegt hätte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt daneben auch deshalb vor, da in Anbetracht der wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin durchgreifende Zweifel daran bestehen, ob die Folgen einer stattgebenden Entscheidung im vorliegenden Verfahren nach einer Hauptsacheentscheidung wieder rückgängig gemacht werden könnten. Denn es erscheint äußerst fraglich, ob die Antragstellerin – ihr Obsiegen im vorliegenden Verfahren unterstellt – im Falle eines Unterliegens in der Hauptsache überhaupt noch wirtschaftlich in der Lage wäre, die dann rückwirkend in voller Höhe geschuldete EEG-Umlage nachzuentrichten. Einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19. Oktober 1977 – 2 BvR 42/76 – juris, Rn. 37; BVerwG, Beschl. v. 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (Beschl. v. 25. Oktober 1988 – 2 BvR 745/88 – juris, Rn. 17; BVerwG, Beschl. v. 26. November 2013 – 6 VR 3.13 –, juris, Rn. 5 m.w.N.). Ein die Vorwegnahme der Hauptsache ausnahmsweise rechtfertigender schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteil kann dabei unter anderem dann gegeben sein, wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die soziale, berufliche oder wirtschaftliche Existenzgrundlage eines Antragstellers gefährdet ist und dies die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 12, 14 des Grundgesetzes (GG) berührt (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29. Juli 2015 – 8 ME 33/15 – juris, Rn. 13 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben kommt vorliegend der Erlass einer die Hauptsache vorweg nehmenden Regelungsanordnung nicht in Betracht. Weder für die von der Antragstellerin beantragte vorweggenommene noch für eine „vorläufige“ Übertragung eines Begrenzungsbescheids ist nach den Regelungen des einschlägigen materiellen Fachrechts, dem EEG 2017, Raum. Ein solches Ergebnis kann dem Bundesamt auch nicht im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung aufgegeben werden (zur Frage einer vorläufigen Baugenehmigung vgl. OVG NRW, Beschl. v. 27. November 2003 – 10 B 2177/03 – juris, Rn. 6 ff. m.w.N.). Eine einstweilige Anordnung kann regelmäßig nicht auf eine Verpflichtung zum Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet sein (Kuhla, in: Posser/Wollf, BeckOK VwGO, 51. Edition (Stand: 01.07.2019), § 123, Rn. 148). Die Besondere Ausgleichsregelung im EEG 2017 ist nach ihrer Grundkonzeption und Regelungsstruktur nicht auf vorläufige Regelungen ausgelegt. Es ist nämlich dem formalisierten Antragsverfahren der Besonderen Ausgleichsregelung gerade eigen, dass die begehrte Begrenzung regelmäßig erst nach Abschluss der behördlichen Prüfung erfolgt. Die Umlagebegrenzung wird für das der Antragstellung folgende Kalenderjahr und damit für einen Zeitraum gewährt, für den die Erfüllung der gesetzlichen Kriterien für die Umlagebegrenzung wegen der möglichen Schwankungen im Strombezug etwa auf Grund innerbetrieblicher Umstände, Änderungen der Bezugsverträge oder durch konjunkturelle Einflüsse letztlich ungewiss ist, ohne dass einem Wegfall der Begrenzungsvoraussetzungen durch eine spätere Korrektur der Gewährungsentscheidung und Rückabwicklung der finanziellen Vergünstigungen Rechnung getragen werden könnte (vgl. zum EEG 2004 HessVGH, Urt. v. 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 – juris, Rn. 52). Vor dem Hintergrund dieser Unsicherheiten in der prognostischen Beurteilung der Verhältnisse im Begrenzungsjahr hat der Gesetzgeber die Begrenzung der EEG-Umlage an den Nachweis der Begrenzungsvoraussetzungen in einem streng formalisierten Antragsverfahren geknüpft. Eine Abkürzung dieses Verfahrens hat der Gesetzgeber hingegen grundsätzlich nicht vorgesehen. Während beispielsweise das Steuerrecht vorläufige begünstigende Bescheide ausdrücklich vorsieht (vgl. § 165 der Abgabenordnung), sieht das EEG 2017 weder in § 67 EEG 2017 noch an anderer Stelle im Rahmen der Besonderen Ausgleichsregelung einen vorläufigen Übertragungsbescheid vor. Demgegenüber regelt das EEG 2017 in Bezug auf Begrenzungsbescheide für eine konkrete Konstellation ausdrücklich die Erteilung eines unter Vorbehalt stehenden Begrenzungsbescheides. Eine derartige Ausnahme ist in § 64 Abs. 4 Satz 2 und 3 EEG 2017 für neugegründete Unternehmen vorgesehen. Danach ergeht die Begrenzungsentscheidung für das erste Jahr nach der Neugründung unter Vorbehalt des Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs durch das Bundesamt anhand der Daten des abgeschlossenen Geschäftsjahres. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber abschließend die Möglichkeiten der Erteilung eines unter Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung stehenden Begrenzungs- oder Übertragungsbescheides geregelt. Eine analoge Anwendung der Regelung auf andere Konstellationen ist nicht möglich, denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sind die gesetzlichen Vorgaben der Besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen (BVerwG, Urt. v. 24. Februar 2016 – 8 C 3.15 –; BVerwG, Urt. v. 31. Mai 2011 – 8 C 52.09 –; HessVGH, Beschl. v. 22. Mai 2018 – 6 A 2146/16.Z –, Rn. 10; HessVGH, Urt. v. 14. Oktober 2009 – 6 A 1002/08 –; alle juris). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der Besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urt. v. 22. Juli 2015 – 8 C 8.14 – juris). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (HessVGH, Urt. v. 23. März 2017 – 6 A 414/15 – juris). Da überdies ein Begrenzungsbescheid neben einer Privilegierung des antragstellenden Unternehmens zugleich auch eine Modifizierung der Rechte- und Pflichtenstellung Dritter – hier des Stromlieferanten und des Übertragungsnetzbetreibers – zur Folge hat, ist es mit der Regelungsstruktur des Gesetzes nur schwer vereinbar, wenn das Gericht der Behörde durch einstweilige Anordnung den Erlass eines entsprechenden Verwaltungsakts aufgibt. So knüpft § 60a EEG 2017 an die Begrenzung der EEG-Umlage weitergehende Folgen für das Abwicklungsverhältnis. Ohne Umlagebegrenzung sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern, die EEG-Umlage zu verlangen. Die Elektrizitätsversorgungsunternehmen können die an die Übertragungsnetzbetreiber entrichtete EEG-Umlage auf vertraglicher Basis auf die belieferten Letztverbraucher umlegen. Ohne Umlagebegrenzung ist die Pflicht eines Unternehmens zur Zahlung der EEG-Umlage also eine vertragliche Pflicht gegenüber dem beliefernden Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Wird die EEG-Umlage begrenzt, wird zugleich dieses Abwicklungsverhältnis gemäß § 60a EEG 2017 in zweierlei Hinsicht modifiziert. Zum einen wird das Abwicklungsverhältnis in personeller Hinsicht modifiziert, denn nach einer positiven Begrenzungsentscheidung sind die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 direkt von dem stromkostenintensiven Unternehmen zu verlangen. Zum anderen beruht die Verpflichtung des Unternehmens zur Zahlung der EEG-Umlage nach einer Umlagebegrenzung nicht mehr auf dem vertraglichen Verhältnis zum Elektrizitätsversorgungsunternehmen sondern auf einer – durch § 60a EEG 2017 für den Fall der Umlagebegrenzung entstehenden – gesetzlichen Zahlungspflicht. Anhand dieser weitergehenden Folgen einer Begrenzungsentscheidung auch für die Rechte und Pflichten Dritter zeigt sich, dass eine Übertragung eines Begrenzungsbescheides im Wege der einstweiligen Anordnung regelmäßig nicht möglich ist. Gründe, im Falle der Antragstellerin im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise von den oben dargelegten Grundsätzen abzuweichen, sieht die Kammer nicht. Denn die Antragstellerin hat die als Anordnungsgrund geltend gemachten existenzgefährdenden wirtschaftlichen Nachteile von Anfang an selbstverschuldet herbeigeführt. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Beseitigung dieser Nachteile kommt schon deshalb nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Begrenzung der EEG-Umlage soll zwar den Beitrag privilegierter Unternehmen zur EEG-Umlage in einem Maße halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland verhindern (§ 63 Nr. 1 EEG 2017). Hierdurch soll jedoch kein Anreiz dafür geschaffen werden, dass Unternehmen wirtschaftlich derart knapp kalkulieren, dass sie ohne Umlagebegrenzung weder im internationalen noch im nationalen Wettbewerb bestehen könnten und umgehend in eine existenzbedrohende Notlage eintreten würden. Die Antragstellerin trägt aber selbst vor und lässt eidesstattlich versichern, bereits bei der Übernahme der Produktionsanlagen der A GmbH hätten die Verantwortlichen der Antragstellerin von vornherein eingeplant, die Produktionsanlagen mit Strom zu betreiben, für den die EEG-Umlage begrenzt sei. Ein dauerhafter Betrieb der Produktionsanlagen mit Strom, für den die volle EEG-Umlage zu zahlen sei, mache einen wirtschaftlichen Anlagenbetrieb unmöglich und führe zu einer Existenzgefährdung (Bl. 117 - 117a GA). Seitens der Verantwortlichen der Antragstellerin war demnach von vornherein eingeplant, dass ohne eine Begrenzung der EEG-Umlage existenzgefährdende wirtschaftliche Nachteile auftreten würden. Der nun geltend gemachte Anordnungsgrund ist damit das Ergebnis selbst getroffener wirtschaftlicher Entscheidungen sowie wirtschaftlicher Rahmenbedingungen, die der eigenen Kontrolle und Gestaltungsmacht der Antragstellerin – oder zumindest derjenigen ihrer Gesellschafter – unterliegen. So lässt sich dem Vortrag nicht entnehmen, ob und inwieweit der oder die Gesellschafter der Antragstellerin – etwa im Wege einer Kapitalerhöhung oder der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens – den finanziellen Handlungsspielraum der Antragstellerin wesentlich verbessern und damit die geltend gemachte wirtschaftliche Notlage abwenden konnten oder könnten. Überdies lässt sich dem Vortrag der Antragstellerin auch nicht entnehmen, dass und inwieweit sie durch eigene Maßnahmen wie beispielsweise Rücklagenbildung, Kreditaufnahme oder Aushandeln von Rabatten versucht hat, ihren finanziellen Handlungsspielraum sowohl kurz- als auch langfristig maßgeblich zu verbessern. Verbleiben der Antragstellerin anderweitige naheliegende wirtschaftliche Handlungs- und Gestaltungsmöglichkeiten zur Abwendung existenzgefährdender wirtschaftlicher Nachteile, so ist nicht ersichtlich, weshalb gerade die Versagung der beantragten Übertragung des Begrenzungsbescheids die Ursache der als Anordnungsgrund angeführten Existenzgefährdung sein sollte. Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass die Antragstellerin vor diesem Hintergrund auch durch ihren neuerlichen Vortrag, ihr Stromlieferant, die K AG, fordere die EEG-Umlage bereits jetzt für den Zeitraum von Dezember 2018 bis März 2019, keinen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat. Ungeachtet des Umstandes, dass bereits die von der Antragstellerin selbst verschuldete Existenzgefährdung zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nicht genügt, hat die Antragstellerin diesbezüglich auch nicht vorgetragen, ob und inwieweit die vorgetragenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gerade auf der nicht erfolgten Übertragung des Begrenzungsbescheids für den Zeitraum Dezember 2018 – und nicht auf der – nicht verfahrensgegenständlichen – Versagung einer Begrenzung für das Begrenzungsjahr 2019 beruhen. In ihrem Vortrag differenziert die Antragstellerin insoweit nicht, wie erforderlich, zwischen dem allein verfahrensgegenständlichen Zeitraum Dezember 2018 und den übrigen Monaten Januar 2019 bis März 2019. Nach alledem bleibt auch der wörtlich gestellte Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ohne Erfolg. III. Als unterliegende Beteiligte hat die Antragstellerin gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Da der Beigeladene keinen Sachantrag gestellt hat und damit auch kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO), entspricht es der Billigkeit, seine außergerichtlichen Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Das Gericht legt als Streitwert die Differenz zwischen der vollen EEG-Umlage in Höhe von 302.504,00 Euro und der im Falle einer Begrenzung zu zahlenden EEG-Umlage in Höhe von 5.062,80 Euro, insgesamt also 297.441,20 Euro zugrunde (vgl. Bl. 80 und 312 GA).