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Beschluss

4 PA 177/16

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt. • Für die Bewilligung von PKH zur Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheids fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage keine Erfolgsaussichten im Sinne des §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO aufweist. • Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Gebühren- oder Beitragsbefreiung, die gerichtskostenfrei ist, kommt PKH nur in Betracht, wenn die Beiordnung eines Anwalts beantragt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorliegen. • Ein nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellter erneuter PKH-Antrag ist unbegründet, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die vorherige Entscheidung hätten ändern können.
Entscheidungsgründe
PKH-Ablehnung bei Anfechtung von Rundfunkbeitragsbescheiden und Verpflichtungsklagen • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung von PKH zu Recht abgelehnt. • Für die Bewilligung von PKH zur Anfechtung eines Rundfunkbeitragsbescheids fehlt es an hinreichender Aussicht auf Erfolg, wenn die Klage keine Erfolgsaussichten im Sinne des §166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO aufweist. • Bei einer Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Gebühren- oder Beitragsbefreiung, die gerichtskostenfrei ist, kommt PKH nur in Betracht, wenn die Beiordnung eines Anwalts beantragt wurde und die Voraussetzungen hierfür vorliegen. • Ein nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gestellter erneuter PKH-Antrag ist unbegründet, wenn keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen werden, die die vorherige Entscheidung hätten ändern können. Der Kläger wandte sich gegen einen Rundfunkbeitragsbescheid vom 4. April 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2015 und beantragte wiederholt Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hannover. Das Verwaltungsgericht lehnte die PKH-Anträge ab; der Kläger legte dagegen Beschwerde ein. Teilweise ging es um die Anfechtung des Beitragsbescheids, teilweise um eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung. Im Verpflichtungsklagenverfahren wurde keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt. Das erstinstanzliche Verfahren war zwischenzeitlich durch Urteil des Verwaltungsgerichts abgeschlossen, bevor ein erneuter PKH-Antrag gestellt wurde. Der Senat prüfte die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts hinsichtlich Erfolgsaussichten und Rechtsschutzbedürfnis. • Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die PKH-Anträge zu Recht abgelehnt hat. • Zur Anfechtung des Rundfunkbeitragsbescheids fehlte es an der für PKH erforderlichen hinreichenden Aussicht auf Erfolg (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §114 Abs.1 ZPO). • Für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Gebühren- bzw. Beitragsbefreiung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis, weil das Verfahren gerichtskostenfrei ist und der Kläger keine Beiordnung eines Anwalts beantragt hat; PKH setzt hier die Beiordnung und deren Voraussetzungen voraus (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §121 ZPO). • Die Beiordnung eines Anwalts für den ersten Rechtszug war nicht mehr möglich, weil das Verfahren dort bereits durch Urteil abgeschlossen war. • Ein nach Abschluss des Verfahrens gestellter erneuter PKH-Antrag war unbegründet und unzulässig, weil der Kläger keine neuen Tatsachen oder neu entstandenen rechtlichen Gesichtspunkte vortrug, die die vorherige Entscheidung hätten ändern können. • Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß §154 Abs.2 VwGO; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§166 Abs.1 VwGO i.V.m. §127 Abs.4 ZPO). Die Beschwerde des Klägers wird zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu Recht abgelehnt, weil die Anfechtung des Rundfunkbeitragsbescheids keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und für die Verpflichtungsklage auf Beitragsbefreiung ein Rechtsschutzbedürfnis fehlte. Soweit die Verpflichtungsklage gerichtlich kostenfrei war, hatte der Kläger zudem keine Beiordnung eines Anwalts beantragt, so dass PKH nicht in Betracht kam. Ein später gestellter erneuter PKH-Antrag war unzulässig, da keine neuen Tatsachen oder rechtlichen Gesichtspunkte vorgetragen wurden. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.