Beschluss
15 A 288/25
Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSH:2025:1204.15A288.25.00
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Leitsätze
In gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn der Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und die Voraussetzungen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 ZPO für eine Beiordnung gegeben sind, namentlich die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag des Antragstellers, das isolierte Prozesskostenhilfeverfahren anzuordnen und ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, hat keinen Erfolg. Es fehlt ihm das für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sich sein Antrag auf eine (Untätigkeits-)Klage bezieht, für die nach § 188 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) keine Gerichtskosten erhoben werden (vgl. dazu OVG Schleswig, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 3 O 24/14 –, juris Rn. 2 ff.; BVerwG, Urteil vom 23. April 2019 – 5 C 2.18 –, juris Rn. 35 ff.). In gerichtskostenfreien Verfahren kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn der Antragsteller die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt und die Voraussetzungen von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) für eine Beiordnung gegeben sind, namentlich die Vertretung erforderlich erscheint und der Antragsteller einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 23. September 2023 – 2 E 47/21 –, juris Rn. 11; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20. Juni 2016 – 4 PA 177/16 –, juris Rn. 1; VGH München, Beschluss vom 7. Dezember 2004 – 12 C 04.2751 –, juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, insbesondere hat der Antragsteller weder einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gestellt noch ist seinem Antrag zu entnehmen, dass er zugleich einen Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts umfassen sollte noch hat er erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben.