Urteil
3 A 676/17 As HGW
Verwaltungsgericht Greifswald, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4 und 5 ihres Bescheides vom 17. März 2017 (Az. ) verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers ein Abschiebungsverbot in Bezug auf Afghanistan gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt 5 / 6 und die Beklagte trägt 1 / 6 der Verfahrenskosten. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Dem Vollstreckungsschuldner wird nachgelassen, die Vollstreckung des Vollstreckungsgläubigers gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger seinerseits zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der Kläger, der afghanischer Herkunft, Zugehöriger zur Volksgruppe der Sikh und Anhänger des Sikhismus ist, reiste nach eigenen Angaben am 13. Dezember 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte am 25. Januar 2016 seinen Asylantrag und ist am 9. September 2016 persönlich zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Dort gab er im Wesentlichen an, in Kabul im Tempel (G.) gelebt zu haben und dort schulisch gebildet worden zu sein. Einen Beruf habe er nicht erlernt, aber im Laden seines Vaters, der verschiedene Sachen wie Medikamente und anderes verkauft habe, gearbeitet. In Afghanistan lebe noch sein Vater. Andere Verwandte habe er dort nicht. Seine Mutter lebe mit seinen Geschwistern in B-Stadt. Er sei ausgereist, da er sich aus ständiger Angst vor Angriffen nicht habe frei bewegen können. Hinsichtlich der Sprache Dari sei er Analphabet und er habe für sich wirtschaftlich keine Zukunft in Afghanistan gesehen. 3 Mit Bescheid vom 17. März 2017, der dem Kläger am 22. März 2017 zugestellt wurde, versagte die Beklagte ihm die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Anerkennung als Asylberechtigten (Ziffer 2) und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3). Zudem stellte sie fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vorliegen (Ziffer 4). Ebenfalls enthielt der Bescheid eine Ausreiseaufforderung und eine Abschiebungsandrohung (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG befristete die Beklagte auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen an, dass der Kläger nicht von Verfolgungshandlungen betroffen gewesen sei und auch keine Verfolgung aufgrund seiner Volks- und Glaubenszugehörigkeit drohe. Darüber hinaus drohe dem Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht der Eintritt eines ernsthaften Schadens i.S.v. § 4 AsylG. 4 Hiergegen hat der Kläger am 31. März 2017 Klage erhoben. 5 Zur Begründung trägt er vor, nicht nur als Teil einer sozialen Gruppe, sondern auch als Individuum bei der Ausübung seiner Religion in Afghanistan verfolgt zu werden. Er sei optisch leicht seiner Religion zuzuordnen und habe im Falle der Rückkehr mit erheblicher Diskriminierung und Verfolgung seitens des afghanischen Staates und der afghanischen Bevölkerung zu rechnen. 6 Der Kläger beantragt, 7 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheides vom 17. März 2017 (Az. ) zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen; 8 hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zu gewähren; 9 äußerst hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. 10 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie bezieht sich auf ihre im Ablehnungsbescheid getätigten Ausführungen. 13 Im Übrigen wird hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und - genauso wie das dazugehörige Protokoll - der Entscheidung waren. Entscheidungsgründe I. 14 Das Gericht konnte auch ohne Beteiligung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie gem. § 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hierauf in der Ladung hingewiesen wurde. II. 15 Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet. 16 Der angegriffene Bescheid ist überwiegend rechtmäßig und verletzt den Kläger insoweit im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 VwGO. Gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist auf die Sach- und Rechtslage in dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen. 17 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Tatbestand des § 3 Abs. 1 AsylG ist nicht erfüllt. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560) [Genfer Konvention], wenn er sich (Nr. 1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, [a)] dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder [b)] in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 18 Als Verfolgung gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Gem. Absatz 2 der Norm können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die folgenden Handlungen gelten: (Nr. 1.) die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, (Nr. 2.) gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden, (Nr. 3.) unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung, (Nr. 4.) Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung, (Nr. 5.) Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Absatz 2 fallen, (Nr. 6.) Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind. 19 Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). 20 Ausgehen kann die Verfolgung gemäß § 3c AsylG vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten. 21 Dabei greift zugunsten eines Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - juris Rn. 19). Nach Art. 4 Abs. 4 der Neufassung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Abl. Nr. L 337 S. 9, sog. „EU-Qualifikations-RL“) ist die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Das Betroffensein eines Flüchtlings von rassistischer, religiöser, nationalistischer, politischer Verfolgung oder Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfordert deshalb, dass er vor seiner Ausreise bereits aus diesem Grund verfolgt war oder ihm eine Verfolgung unmittelbar bevorstand, sofern nicht stichhaltige Gründe gegen das Fortbestehen der fluchtbegründenden Umstände sprechen (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 21.1.2008 - 3 UE 191/07.A - juris). 22 Bei der Prüfung der begründeten Furcht vor Verfolgung i.S.v. § 3 AsylG ist unabhängig von der Frage, ob der Schutz suchende Ausländer seinen Herkunftsstaat bereits vorverfolgt, also auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat, oder ob er unverfolgt ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - Rn. 32, juris; VG Potsdam, Urt. v. 11.3.2016 - VG 4 K 1242/15.A - S. 8 d. Umdr.). Für die Begründetheit der Furcht kommt es insbesondere auf das subjektive Empfinden des Klägers an, das durch Tatsachenfeststellungen im Hinblick auf die Zustände im jeweiligen Herkunftsland objektiv nachvollzogen werden können (vgl. VG Aachen, Urt. v. 13.1.2016 - 7 K 2016/15.A -, Rn. 21, juris; Heilbronner, Ausländer- und Asylrecht, 2008, Rn. 659; Handbuch des UNHCR über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, 2003, S. 12). Maßgebend ist letztlich, ob es zumutbar erscheint, dass der Ausländer in sein Heimatland zurückkehrt (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991 - 9 C 118/90 -, BVerwGE 89, 162-171, Rn. 17). 23 Im Übrigen gilt, dass das Gericht sich die volle Überzeugung von der Wahrheit des behaupteten Verfolgungsschicksals und der Wahrscheinlichkeit der Verfolgungsgefahr bilden muss. Eine bloße Glaubhaftmachung in der Gestalt, dass der Vortrag lediglich wahrscheinlich sein muss, ist nicht ausreichend (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 16.4.1985 - 9 C 109/84 -, BVerwGE 71, 180-183, Rn. 16). Hierbei darf das Gericht jedoch hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerland, die zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder der Feststellung eines Abschiebungsverbots führen sollen, keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, auch wenn Zweifel nicht völlig auszuschließen sind (vgl. BVerwG, a.a.O.). In der Regel kommt deshalb dem persönlichen Vorbringen des Klägers, seiner Persönlichkeit und Glaubwürdigkeit sowie der Art seiner Einlassung besondere Bedeutung zu (vgl. VGH München, Urt. v. 26.1.2012 - 20 B 11.30468 -, Rn. 19, juris; VG Augsburg, Urt. v. 1.2.2016 - Au 5 K 15.30408 -, Rn. 38, juris). 24 Nach Anwendung dieser Maßstäbe ist nicht zu erkennen, dass der Kläger als Flüchtling anerkannt werden kann. Er ist nicht unter dem Druck einer erfolgten bzw. bevorstehenden Verfolgung aus Afghanistan ausgereist. Auch im Übrigen ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, im Falle der Rückkehr verfolgt zu werden, nicht zu erkennen. Der Kläger hat vorgetragen, dass ihm in Afghanistan persönlich nichts widerfahren sei. Er habe Glück gehabt und sich primär in der elterlichen Wohnung aufgehalten. Lediglich sein jüngerer Bruder sei einmal Opfer eines Angriffs gewesen und habe eine Kopfverletzung davon getragen. Ihm hätte Gleiches geschehen können. 25 Der Kläger hat im Falle einer Rückkehr auch eine Verfolgung allein wegen seiner Religionszugehörigkeit, mithin wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen gruppe i.S.v. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG nicht zu befürchten. Eine Gruppenverfolgung der Religionsangehörigen in Afghanistan liegt im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht vor (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urt. v. 24.8.2018 - 5a K 1462/17.A -, Rn. 35, juris; VG Greifswald, Urt. v. 16.2.2017 - 3 A 1384/16 As HGW -, Rn. 30, juris). Grundsätzlich kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer zwar nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmales verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden Gruppen gerichteten Verfolgung setzt dabei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.7.2006 - 1 C 15/05 -, BVerwGE 126, 243-254, Rn. 24, juris; Urt. v. 21.4.2009 - 10 C 11/08 -, Rn. 17, juris) voraus, dass eine bestimmte Verfolgungsdichte vorliegt, die die Vermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr einer Betroffenheit besteht. Zudem gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, wenn also auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar ist. 26 Nach diesen Maßstäben ist eine Gruppenverfolgung der Sikhs und Hindus in Afghanistan durch einen tauglichen Verfolgungsakteur nicht zu erkennen. Den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist keine dahingehende beachtliche Wahrscheinlichkeit zu entnehmen, dass Sikhs und Hindus durch die Taliban oder andere taugliche Akteure Verfolgung droht. Die erforderliche kritische Verfolgungsdichte ist nicht gegeben. 27 Das Auswärtige Amt geht in seinem Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der islamischen Republik Afghanistan (Stand 31. Mai 2018, S. 11) davon aus, dass es keine verlässlichen Angaben über die Anzahl der Sikhs und Hindus in Afghanistan gibt. Es existieren vier Hindu-Tempel landesweit, wovon sich zwei in Kabul und je einer in Jalalabad und Helmand befinden. Staatliche Diskriminierung gebe es nicht, auch wenn der Weg in öffentliche Ämter für Sikhs und Hindus schon aufgrund fehlender Patronagenetzwerke schwierig sei (ebenso Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Hindus and Sikhs vom 31. Juli 2018, S. 5). Sikhs und Hindus würden aber von großen Teilen der muslimischen Bevölkerung als Außenseiter wahrgenommen. Viele Muslime lehnten insbesondere Feuerbestattungen ab, die im Hinduismus und Sikhismus das zentrale Begräbnisritual darstellen. Die afghanische Regierung habe darauf reagiert, indem sie den Sikhs und Hindus einen dafür gewidmeten Ort (Police District 21 area of Kabul city, vgl. Home Office a.a.O.) zur Verfügung gestellt habe. 28 Der UNHCR (siehe Eligibility Guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 60 ff.) gibt an, dass von UNAMA in der Zeit vom 1. Januar 2016 bis zum 7. November 2017 insgesamt 51 religionsbezogene Vorfälle, in denen insgesamt 850 zivile Opfer zu verzeichnen gewesen seien (273 Tote und 577 Verletzte), registriert wurden. In Anbetracht der Tatsache, dass religiöse Minderheiten nicht mehr als 0,3 % bis 1% - also ca. 84.000 bis 280.000 (ca. 900 bzw. 1.350 bis 3.000 davon sind Sikhs und Hindus, vgl. EASO COI Report Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017; S. 29 bzw. Home Office, a.a.O.) - der afghanischen Bevölkerung, die auf ca. 28 Millionen geschätzt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018, S. 25), aus machen, ist auch hieraus eine hinreichende Verfolgungsdichte nicht zu erkennen. Eine andere Bewertung lässt auch der Anschlag auf eine Sikhs- und Hindukundgebung in Jalalabad am 1. Juli 2018, bei der 19 Menschen getötet und 20 verletzt worden sind, nicht zu. 29 Der UNHCR stellt weiter fest, dass Sikhs und Hindus die öffentliche Ausübung ihrer Religion erlaubt ist. Sie können ihre Toten jedoch nicht ungehindert nach ihren Bräuchen beerdigen, da sie von Anwohnern daran gehindert würden. Sikhs und Hindus seien Berichten zufolge Opfer von illegaler Landnahme geworden und würden es aus Angst vor Vergeltung unterlassen, zur Wiedererlangung der Grundstücke gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sie fühlten sich auch in diesen Fällen durch staatliche Behörden ungeschützt. Eine große Zahl von Sikhs und Hindus hätte Afghanistan als Reaktion auf große Schwierigkeiten, denen sie sich ausgesetzt sähen, verlassen. Die geringe Zahl der verbliebenen Sikhs und Hindus sei Berichten zufolge umso verletzlicher für Missbrauch. Obwohl es den Gemeinden erlaubt sei, ihre Religion öffentlich zu praktizieren, werde berichtet, dass sie sich fortgesetzter Diskriminierung durch den Staat gegenüber sähen, etwa im Bereich der politischen Partizipation und Stellenbesetzung innerhalb der Regierung. Ebenso werde berichtet, dass sich die Sikhs und Hindus gesellschaftlicher Diskriminierung und Einschüchterung ausgesetzt sähen. Es gebe eine kleine Zahl von Schulen für Sikhs und Hindus. Die Kinder seien beim Besuch staatlicher Schulen in Kabul allerdings Belästigungen und Mobbing ausgesetzt. 30 Dass keine hinreichende Verfolgungsdichte besteht, ist auch den Ausführungen des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 2.03.2017, letzte Konkretisierung 30.01.2018, S. 162, 169) zu entnehmen. Danach seien nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen zwar sozialer Diskriminierung sowie Belästigung und in manchen Fällen sogar Gewalt ausgesetzt. Dieses Vorgehen erfolge aber nicht systematisch (im Ergebnis auch EASO COI Report Afghanistan: Individuals targeted under societal and legal norms, Dezember 2017; S. 29). 31 Unter Zugrundelegung der genannten Quellen zeigt sich nach alledem, dass Sikhs und Hindus allein aufgrund ihrer Volks- bzw. Religionszugehörigkeit oder ihres Erscheinungsbildes weder Tötungen noch schweren körperlichen Misshandlungen oder ähnlich schwerwiegenden Rechtsgutsverletzungen ausgesetzt sind. Das, was den Sikhs und Hindus in Afghanistan widerfährt, ist Ausfluss der allgemeinen Situation. Politische und administrative Ämter werden oft willkürlich vergeben, wobei informelle Beziehungsnetzwerke und der Proporz der Ethnien eine wesentliche Rolle spielen. Primäres Kriterium bei der Personalauswahl ist häufig die Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen Gruppe oder einem bestimmten Clan. Marginalisierte Gruppen - wie etwa die Sikhs und Hindus - haben aus diesem Grunde geringere oder nahezu keine Chancen, bei öffentlichen Positionen eingestellt zu werden. Korruption und die Zahlung von Schmiergeldern ist in Afghanistan an der Tagesordnung. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern an Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. So ist etwa das Problem der illegalen Landnahmen und die mangelnde Durchsetzbarkeit von Rückgabeansprüchen kein spezifisches gegen Sikhs und Hindus gerichtetes Phänomen, sondern auch andere Bevölkerungsgruppen sind hiervon betroffen. 32 Auch wenn der UNHCR (siehe Eligibility guidelines for assessing the international protection needs of asylum-seekers from Afghanistan vom 30. August 2018, S. 62) davon ausgeht, dass Sikhs und Hindus teilweise staatlicher und gesetzlicher Diskriminierung ausgesetzt seien, ist nicht erkennbar, dass die Schwelle des § 3a Abs. 1 AsylG überschritten wird. Für die Annahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung sind ernsthafte Einschränkungen, etwa im beruflichen oder Ausbildungsbereich erforderlich (vgl. Marx, AsylG, 9. Aufl., § 3a Rn. 28). Nur unter bestimmten Voraussetzungen ist Diskriminierung mit Verfolgung gleichzusetzen. Dies wäre nur der Fall, wenn die Diskriminierungsmaßnahmen Konsequenzen mit sich brächten, welche die betroffene Person in hohem Maße benachteiligen würden, z.B. eine ernstliche Einschränkung des Rechts, ihren Lebensunterhalt zu verdienen oder des Zugangs zu den normalerweise verfügbaren Bildungseinrichtungen (vgl. UNHCR, Handbuch und Richtlinien über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2011). Eine solche Benachteiligung ist für das Gericht aus den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln nicht zu erkennen. 33 Auch die Rückkehr des Klägers aus einem westlichen Land nach Afghanistan würde nicht zu einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden (Gruppen-) Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG führen.Konkrete, seine Person betreffende Umstände, die zu seiner Gefährdung im Falle der Rückkehr führen würden, hat der Kläger weder dargelegt, noch sind solche sonst ersichtlich. Hinsichtlich der Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung mangelt es jedenfalls an der hierfür erforderlichen Verfolgungsdichte. Weder etwa dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes (Stand: 5/2018, S. 28 f.) oder dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan der BFA (Stand 3/2017, aktualisiert am 30.1.2018, S. 193 ff., 204 ff.) noch dem Amnesty Report 2017 (Stand 2/2018) oder der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (Afghanistan: Update Die aktuelle Sicherheitslage, Stand 9/2017, S. 31 ff.) noch anderen Erkenntnismitteln ist hierzu etwas zu entnehmen. Zwar gehen aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Stand 4/2016, S. 46 f.) ein Fall im Jahr 2016, in dem einige aus einer Gruppe rückgeführter junger Männer einem beträchtlichen Risiko gewaltsamer Angriffe ausgesetzt gewesen seien, und ein Fall aus 2014, in dem die Taliban einen abgeschobenen afghanischen Asylsuchenden wegen Fotos aus Australien auf seinem Handy gefoltert hätten, hervor. Diese dokumentierten Fälle von Rechtsgutsbeeinträchtigungen weisen jedoch - auch unter Berücksichtigung einer Dunkelziffer - keine solche Häufigkeit auf, dass jeder einzelne Asylrückkehrer die begründete Furcht herleiten kann, selbst alsbald ein Opfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden, sich somit jeder von ihnen ständig der Gefährdung an Leib, Leben oder persönlicher Freiheit ausgesetzt sehen kann. Etwas anderes ergibt sich nach Ansicht des Gerichts auch nicht aus dem Gutachten von Frau ... vom 28. März 2018 (Gutachten an das VG Würzburg zu dem Verfahren 7 K 1757/16.WI.A, S. 299 ff.). Auch sie weist auf die Sicherheitsrisiken dieser Gruppe hin, ohne dass die Annahme einer Gruppenverfolgung im Sinne des Gesetzes gerechtfertigt erscheint. 34 Dem Kläger ist zudem kein subsidiärer Schutz zu gewähren. Ein Ausländer ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgetragen hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche Behandlung oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2 ) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). In Bezug auf den Eintritt eines ernsthaften Schadens gilt auch der Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. Kluth in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, § 4 AsylG Rn. 32., beck-online). Der Eintritt eines ernsthaften Schadens ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, da es bereits an einem tauglichen Verfolgungsakteur fehlt. 35 Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG liegen nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss diesbzgl. ermittelt werden, ob die schutzsuchende Person als Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung für Leib oder Leben infolge willkürlicher Gewalt in dem Gebiet ausgesetzt ist, in dem der innerstaatliche bewaffnete Konflikt stattfindet. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt dies eine Situation voraus, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet ist, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die fragliche Person der von dem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt ausgehenden Gefahren individuell ausgesetzt wäre. Allerdings kann der Grad willkürlicher Gewalt umso geringer sein, je mehr der Antragsteller zu belegen vermag, dass er aufgrund seiner persönlichen Situation von dem Konflikt spezifisch betroffen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009 - C-465/07 -, Celex-Nr. 62007CJ0465, 35. Erwägungsgrund, juris). Erforderlich sind hiernach Feststellungen über das Niveau willkürlicher Gewalt in dem betreffenden Gebiet, die eine jedenfalls annäherungsweise quantitative Ermittlung einerseits der Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen und andererseits der Akte willkürlicher Gewalt, die von den Konfliktparteien gegen Leib oder Leben von Zivilpersonen in diesem Gebiet verübt werden, sowie eine wertende Gesamtbetrachtung mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen (Todesfälle und Verletzungen) bei der Zivilbevölkerung verlangen. Soweit ein Antragsteller keine gefahrerhöhenden persönlichen Umstände verwirklicht, ist ein besonders hohes Niveau willkürlicher Gewalt erforderlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010 - 10 C 4/09 -, BVerwGE 136, 360-377, Rn. 33). Die Annahme einer erheblichen individuellen Gefahr setzt voraus, dass dem Betroffenen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Schaden an den Rechtsgütern Leib oder Leben droht. Ein Schadensrisiko von 1:800 bzw. 0,125 % ist dabei weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13/10 -, Rn. 22, juris). 36 Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 AsylG ist die Herkunftsregion des Betroffenen, in die er typischerweise zurückkehren wird. Denn für die Frage, welche Region als Zielort der Rückkehr eines Ausländers anzusehen ist, kommt es weder darauf an, für welche Region sich ein unbeteiligter Betrachter vernünftigerweise entscheiden würde, noch darauf, in welche Region der betroffene Ausländer aus seinem subjektiven Blickwinkel strebt. Allerdings ist jedenfalls dann nicht (mehr) auf die Herkunftsregion abzustellen, wenn sich der Ausländer schon vor der Ausreise und unabhängig von den fluchtauslösenden Umständen von dieser gelöst und in einem anderen Landesteil mit dem Ziel niedergelassen hatte, dort auf unabsehbare Zeit zu leben. Durch eine solche freiwillige Ablösung verliert die Herkunftsregion ihre Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal und scheidet damit als Anknüpfungspunkt für die Gefahrenprognose bei § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG aus (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 -, Rn. 202, juris). 37 Eine derart hohe Gefahrendichte liegt bezogen auf die Provinz Kabul, in der der Kläger zuletzt gelebt hat und in der etwa 4,4 Millionen Menschen leben (vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Afghanistan Security Situation, 12/2017, S. 153), nicht vor. Aus dem Bericht von UNAMA (vgl. Afghanistan - Annual Report 2017, Stand 02/2018, Anlage III) ergeben sich Opferzahlen wieder provinzgenau. Für den Berichtszeitraum 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2017 wird für den gesamten Staat Afghanistan von 3.438 getöteten und 7.015 verletzten Personen berichtet (vgl. UNAMA, a.a.O., S. 1). Insgesamt gab es mithin 10.453 Opfer. Davon entfielen auf die Provinz Kabul 1.831 (vgl. UNAMA, a.a.O., Anlage III). Daraus ergibt sich eine Schadenswahrscheinlichkeit von 1:2.403 oder 0,042 %. Selbst bei einer Verdreifachung der Opferzahlen besteht rechnerisch eine Wahrscheinlichkeit von 1:819 bzw. 0,122 % verletzt oder getötet zu werden. Teilweise wird auch die Bevölkerungszahl allein für die Stadt Kabul auf mehr als sieben Millionen Menschen geschätzt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 19.9.2016 - 9 LB 100/15 -, Rn. 64, juris), was die Wahrscheinlichkeit weiter reduzieren würde. Die ermittelten Werte sind weit von dem entfernt, was für die Annahme eines mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Schadenseintritts erforderlich ist. Dass diese Einschätzung aufgrund von Ereignissen zwischen dem Ende des Berichtszeitraums (31. Dezember 2017) und dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr zutreffend ist, ist nicht ersichtlich. Auch dem Bericht von UNAMA vom 15. Juli 2018 (vgl. Midyear Update On The Protection Of Civilians In Armed Conflict: 1 January to 30 June 2018) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Danach ist die Anzahl der Getöteten und Verletzten im ersten Halbjahr seit 2016 nahezu konstant (5.275 im Jahr 2016, 5.272 im Jahr 2017 und 5.122 im Jahr 2018). 38 Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Der Norm entsprechend besteht ein Abschiebungsverbot immer dann, wenn sich aus der Anwendung der Konvention vom 4.11.1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig wäre. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach nicht nur unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht, sondern ein Abschiebungsverbot kommt auch dann in Betracht, wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.5.2000 - 9 C 34/99 -, BVerwGE 111, 223-230, Rn. 11). Vorliegend ist jedoch lediglich eine Verletzung von Art. 3 EMRK naheliegend. Art. 3 EMRK schütz vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Auch schlechte humanitäre Verhältnisse können eine Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 -, Rn. 119, juris). In der Rechtsprechung des EGMR gilt die ohnehin für Art. 3 EMRK bestehende hohe Schwelle in diesem Fall (keine Verantwortung des Staates) ganz besonders. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach der Rechtsprechung des EGMR nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechen (vgl. m.w.N. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 23). Zur Beantwortung der Frage, ob schlechte humanitäre Verhältnisse eine hinreichende Gefahrenlage begründen, die zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung führt, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen. Darunter fallen etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung sowie die Chance eine adäquate Unterkunft zu finden, der Zugang zu sanitären Einrichtungen und nicht zuletzt die finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen usw. (vgl. VGH Mannheim, a.a.O., Rn. 129). 39 Art. 3 EMRK verpflichtet die Konventionsstaaten nicht, Unterschiede in der medizinischen Versorgung oder soziale und wirtschaftliche Unterschiede durch freie und unbegrenzte Versorgung von Ausländern ohne Bleiberecht zu beseitigen, da die Konventionsstaaten hierdurch übermäßig belastet würden (vgl. EGMR, Urt. v. 27.5.2008 - 26565/05 -, Rn. 44). Im Rahmen des durch Asyl- und Aufenthaltsgesetz vermittelten Abschiebungsschutzes wird der vom EGMR insoweit über die Anwendung des Art. 3 EMRK auch ohne Verantwortung des Staates beziehungsweise ohne Handeln eines bestimmten Akteurs angenommene Schutz bereits - jedenfalls für Krankheiten - ausreichend durch § 60 Abs. 7 AufenthG vermittelt, zumal im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG die gleichen Anforderungen an die Substantiierungspflicht zu stellen sind. Dies gilt hingegen nicht bei den allgemeinen Lebensbedingungen, da dort - jedenfalls soweit diese als allgemeine Gefahr zu werten sind - wegen § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Abs. 7 und Abs. 5 unterschiedliche (Prognose-) Maßstäbe gelten (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 38). Nach beiden Absätzen ist ein Abschiebungsverbot allerdings nicht gegeben, wenn der Rückkehrer durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 39). Zunächst ist für die Prüfung von Abschiebungsverboten aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK auf die Umstände in dem Ort abzustellen, an dem die Abschiebung endet, hier also Kabul (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 -, BVerwGE 146, 12-31, Rn. 26; VGH Mannheim, Urt. v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 -, Rn. 152). Im Übrigen sind die Verhältnisse im Abschiebungszielstaat landesweit in den Blick zu nehmen. 40 Die allgemeine humanitäre Lage in Kabul und in Afghanistan im Allgemeinen begründet im Hinblick auf die individuellen Umstände des Klägers ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK (vgl. zu Lage insbesondere auch VGH Mannheim, Urt. v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17 -, juris). 41 Das Gericht geht unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden aktuellen Erkenntnismittel (vgl. etwa Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag am 31.5.2017, 7/2017; UNHCR, Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, 12/2016; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender, 4/2016; UNAMA, Afghanistan - Annual Report 2016, Stand 2/2017, Annual Report 2017, Stand 2/2018; Stellungnahme vom Amnesty International an das VG Wiesbaden v. 5.2.2018 und Bericht: Afghanistan 2018, 12/2017) davon aus, dass die Versorgungslage schwierig und die Sicherung des Lebensunterhaltes eine Herausforderung ist. Das Gericht verkennt nicht, dass Infrastruktur in vielen - vor allem ländlichen - Bereichen, nicht oder nur eingeschränkt vorhanden ist, was mitunter auch die Versorgung mit Trinkwasser betrifft. Zwar ist es für den afghanischen Staat nicht zuletzt aufgrund des anhaltenden Bevölkerungswachstums und der hohen Anzahl an (Binnen-) Flüchtlingen mit großen Herausforderungen verbunden, die Grundbedürfnisse der eigenen Bevölkerung zu befriedigen und ein Mindestmaß an sozialen Dienstleistungen, etwa im Bildungsbereich, zur Verfügung zu stellen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018, S. 25). Allerdings ist sich die afghanische Regierung ihrer Schutzverantwortung für die Bevölkerung bewusst und bestrebt, diese wahrzunehmen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Afghanistan, 2.3.2017, aktualisiert am 30.1.2018, S. 196 ff.). Der Zustand des Gesundheitssystems und die Gesundheitsversorgung haben sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Wobei die mitunter unzureichende Versorgung mit Medikamenten und ausreichend qualifiziertem Personal nach wie vor prägend sind. Die Sterberate von Kindern unter fünf Jahren konnte in der letzten Dekade von 257 auf 55 und die Säuglingssterblichkeitsrate von 165 auf 45 pro 1.000 Lebendgeburten gesenkt werden (vgl. BFA, a.a.O. S. 199). Das Gericht übersieht nicht, dass sich die Versorgungslage aufgrund der zunehmenden Anzahl von Binnenvertriebenen (nach Amnesty International, Bericht: Afghanistan 2018, 12/2017, S. 4 etwa 437.907 im Jahr 2017 und mehr als 2 Millionen insgesamt) und der hohen Anzahl der aus dem Ausland zurückkehrenden Personen (nach der Stellungnahme vom Amnesty International an das VG Wiesbaden vom 5.2.2018, S. 45 allein aus dem Iran und Pakistan etwa 620.000 im Jahr 2017) insgesamt verschärft hat (vgl. UNHCR, Stellungnahme an das Bundesministerium des Innern, 12/2016, S. 4). Die große Anzahl rückkehrender Personen und Binnenvertriebener führt zu einer Anspannung im Bereich der Versorgung mit Wohnungen und zu einer Konkurrenzsituation auf dem Arbeitsmarkt (vgl. UNHCR, a.a.O., S. 7 f.). Die Arbeitslosenquote beträgt etwa 39 %. Ein gleich großer Anteil der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 25). Die Möglichkeiten, eine existenzsichernde Beschäftigung zu finden, sind mit Abzug der internationalen Streitkräfte als bedeutendem Wirtschaftsfaktor eingeschränkter. Auch auf dem Arbeitsmarkt verschärft sich die Konkurrenzsituation (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update - Die aktuelle Sicherheitslage, 14.9.2017, S. 28). 42 Afghanistan und insbesondere Kabul sind gerade auch in jüngster Zeit mit der Rückkehr einer Vielzahl von Menschen aus dem benachbarten und westlichen Ausland konfrontiert. Dabei stellt sich deren Lage, obwohl die Situation für Rückkehrer schwierig ist, nicht für alle gleichermaßen problematisch dar. Berichte dahin, dass Rückkehrer generell oder aber jedenfalls in sehr großer Zahl und unabhängig von ihrer persönlichen Disposition ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gibt es nicht. Vielmehr sind bestimmte, vulnerable Gruppen wie etwa Familien mit jüngeren Kindern, alleinstehende Frauen, Kranke oder ältere Menschen in besonderem Maße gefährdet, ohne dass aber insgesamt festzustellen wäre, dass die Existenzsicherung oder gar das Überleben für sämtliche Rückkehrer nicht gewährleistet wäre (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 11.4.2018 - A 11 S 924/17 -, Rn. 338, juris). Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln existiert in Kabul eine hinreichende Infrastruktur für Energie, Trinkwasser und Transport. Darüber hinaus werden Rückkehrer bis zu zwei Wochen bei der Wiedereingliederung unterstützt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, 5/2018, S. 25 f.). Der Wohnungsmarkt in Kabul erweist sich als sehr angespannt und daher teuer, wobei Ermittlungen auch ergeben haben, dass sowohl in Kabul als auch im Umland eine Vielzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung stehen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan, 2.3.2017, aktualisiert am 30.1.2018, S. 209). 43 Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass es einem arbeitsfähigen Mann, der muslimischen Glaubens ist, im Falle einer Rückkehr aus Europa in der Regel möglich ist, seinen Lebensunterhalt in ausreichendem Maße zu sichern, sodass er keiner existenziellen Gefahr ausgesetzt ist. Im Ergebnis ergibt sich auch nichts anderes aus dem Bericht „Überleben in Afghanistan“ (vgl. Asylmagazin 3/2017), der die im Zusammenhang mit einer Rückkehr nach Afghanistan verbundenen Schwierigkeiten darstellt. Angesichts der - sich auch aus anderen Berichten ergebenden - angespannten Arbeitsmarktsituation aufgrund der Vielzahl der Rückkehrer nach Afghanistan in den vergangen Jahren, wird darin die Sicherung des Überlebens aus eigener Kraft für junge gesunde Männer und kinderlose Paare zwar infrage gestellt, allerdings nicht gänzlich ausgeschlossen. Dasselbe ergibt sich aus der Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Leipzig (- 1 K 825/16.A -) vom 8. Januar 2018. Dort wird zwar von einer angespannten Wohnungs- und Versorgungssituation berichtet, wie sie sich auch aus den übrigen Erkenntnismitteln des Gerichts ablesen lässt. Allerdings ist nicht davon die Rede, dass jeder Rückkehrer mit einer § 60 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 3 EMRK zuwiderlaufenden Behandlung zu rechnen hat. 44 Für Hindus und Sikhs stellt sich die Situation jedoch anders dar, als für muslimische Rückkehrer. Sie sehen sich im Alltag mit Diskriminierung konfrontiert (vgl. u.a. SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 12.9.2018, S. 13; Home Office, Country Policy and Information Note - Afghanistan: Hindus and Sikhs, 31.7.2018, S. 20 ff.). Der Erfolg am afghanischen Arbeitsmarkt hängt darüber hinaus nicht unwesentlich von eigenen Netzwerken zu Personen ab, die in irgendeiner Form mit dem Arbeitssuchenden (religiöse, ethnische, familiäre oder sonstige) Gemeinsamkeiten haben (vgl. EASO, COI Report: Afghanistan Networks, Jan. 2018, S. 28). Hindus und Sikhs haben einen lediglich mangelhaften Zugang zum ohnehin schon sehr angespannten afghanischen Arbeitsmarkt, da sie - wie auch andere Minderheiten - bei Einstellungen und bei der Beschäftigung diskriminiert werden (vgl. U.S. Department of State, Afghanistan 2017 Human Rights Report, S. 36). Zudem wird die Anzahl der in Afghanistan verbliebenen Hindus und Sikhs auf lediglich 900 bis 3.000 geschätzt (s.o.). Das Netzwerk, das einem Rückkehrer Beschäftigung vermitteln könnte, ist daher sehr klein. Niemand bzw. sehr wenige andere außer Sikh- oder Hindu-Arbeitgebern würde einen von ihnen beschäftigen. Dabei bleibt zu beachten, dass die Angehörigen der jeweiligen Glaubensrichtungen ihre eigenen Glaubens- und zudem Familienmitglieder bei der Vergabe von Aufträgen oder der Anstellung für Arbeiten bevorzugen (vgl. Home Office, a.a.O., S. 24). 45 Das Gericht hält es in Anbetracht des Vorstehenden im hier zu beurteilenden Einzelfall für hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger nach dem Eintreffen in Afghanistan in eine Lage gerät, in der er seine existenziellen (Grund-) Bedürfnisse nicht im für § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausreichendem Maße befriedigen kann. Der Kläger ist 25 Jahre alt. Er spricht lediglich Farsi, kann die Sprache jedoch weder lesen noch schreiben. Der Landessprachen Dari und Pashto ist er nicht mächtig. Seine Englisch- und Panjabikenntnisse können ihm zur Verständigung nur sehr bedingt helfen. Unabhängig davon, dass der Kläger arbeitsfähig und in der Lage ist körperliche Arbeit zu verrichten, verringern seine fehlenden Sprachkenntnisse die Möglichkeiten in Afghanistan Erwerbsarbeit zu finden weiter. Zudem verfügt er über keine Schulbildung und weder über ein familiäres noch ein anderes Netzwerk, das ihm bei der Existenzsicherung behilflich sein kann. Seine Familie lebt in Deutschland und vom Schicksal seines Vaters, der in Afghanistan verblieben ist, hat er keine Kenntnis. 46 Gründe für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht zu erkennen. Es bestehen für das Gericht aufgrund des Vortrages des Klägers insbesondere keinerlei Anhaltspunkte für eine lebensbedrohliche oder schwerwiegende Erkrankung im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. Nur eine solche ist jedoch im Stande, eine erhebliche konkrete Gefahr i.S.d. Abs. 1 aus gesundheitlichen Gründen zu begründen. Dem Kläger droht, wie den obigen Ausführungen zu entnehmen ist, auch nicht aufgrund der allgemeinen Versorgungslage in Afghanistan eine solche konkrete und individuelle Gefahr, die dazu führt, dass er gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 29.9.2011 - 10 C 24/10 -, Rn. 20, juris; VG Lüneburg, Urt. v. 6.2.2017 - 3 A 126/16 -, Rn. 58, juris). 47 Die Abschiebungsandrohung gem. § 34 Abs. 1 AsylG ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen liegen nicht vor. Nach Satz 1 der Norm erlässt das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Absatz 10 AugfenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird (Nr. 1), dem Ausländer nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (Nr. 2), dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird (Nr. 2a), die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen oder die Abschiebung ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Absatz 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes ausnahmsweise zulässig ist (Nr. 3) und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt (Nr. 4). Vorliegend besteht für die Kläger im Hinblick auf Afghanistan ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG (s.o.). 48 Wegen der Aufhebung der Abschiebungsandrohung wird die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes aus Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides gegenstandslos. Die Tatbestandsvoraussetzungen liegen nicht vor. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. 50 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).