Beschluss
12 A 3383/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0317.12A3383.20.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Berufung gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 VwGO zuzulassen ist. 1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nicht dargelegt. Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf diesen Zulassungsgrund, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diesen Anforderungen entspricht das Zulassungsvorbringen nicht. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten keinen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass diese ihnen für ihren Sohn E. Hilfe zur Erziehung im Haushalt der Frau H. L. ab dem 4. Juli 2017 gewährt und laufend Pflegegeld zahlt sowie die Kosten der Betreuung des Pflegeverhältnisses erstattet, wird durch das Zulassungsvorbringen nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzung des § 36a Abs. 3 Nr. 2 SGB VIII seien nicht erfüllt. Die selbstbeschaffte Hilfemaßnahme, die am 4. Juli 2017 an die Stelle der bis dahin erbrachten Heimerziehung getreten sei, stelle sich mit Blick auf die konkrete Art und Form, in der die Kläger und die beteiligte Pflegeperson die Hilfeerbringung ausgestalten wollten, nicht als eine mit den Bestimmungen der §§ 27, 33 SGB VIII in Einklang stehende Vollzeitpflege dar. Die sich aus dem SGB VIII ergebenden Voraussetzungen für die Gewährung einer gesetzeskonformen Vollzeitpflege schlössen gemäß § 37 Abs. 1 SGB VIII die Bereitschaft der Pflegeperson ein, mit den Eltern zum Wohl des Kindes zusammenzuarbeiten, und das Jugendamt gemäß § 37 Abs. 3 SGB VIII über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes beträfen. Zudem sei die Pflegeperson gehalten, nach § 37 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dem Jugendamt eine Prüfung der Pflegestelle an Ort und Stelle zu ermöglichen. Die Pflegeperson müsse dementsprechend jederzeit bereit und in der Lage sein, sowohl mit den Kindeseltern als auch mit dem Jugendamt zu kooperieren. Dies beinhalte insbesondere die Bereitschaft der Pflegeperson, sich zusammen mit den Fachkräften des Jugendamtes nach Maßgabe des § 36 Abs. 2 SGB VIII an der gesetzlich vorgeschriebenen Hilfeplanung zu beteiligen und die getroffenen Vereinbarungen anschließend einzuhalten. Nur wenn die Befolgung dieser Mitwirkungs- und Kooperationspflichten auf Seite der Pflegeperson gewährleistet sei, könne das Jugendamt der ihm in § 36a Abs. 1 SGB VIII zuerkannten Steuerungsverantwortung nachkommen. Die Kläger und die Pflegeperson lehnten indes von Anfang an eine pädagogische Zusammenarbeit ab und hätten von einer Kontaktaufnahme zum Jugendamt der Beklagten bewusst abgesehen. Sie meinten, wegen Fehlentscheidungen der Jugendämter Menden sowie Iserlohn in der Vergangenheit und ihrer mangelnden Einsichtsfähigkeit in die Fehlerhaftigkeit ihres Handelns sei eine Gefahr für das Kindeswohl gegeben. Aus dieser Einschätzung heraus gelangten die Kläger zu dem Ergebnis, dass eine Hilfe zur Erziehung nur ohne jegliche Beteiligung der Beklagten möglich sei. Dies lasse sich indes mit der dem Jugendamt obliegenden und von diesem notwendig wahrzunehmenden Steuerungsverantwortung nicht vereinbaren. Die Normen über die Steuerungsverantwortung des Jugendamts und über die Kooperationspflichten der Kindeseltern und der Pflegepersonen enthielten keine Ausnahmebestimmung für den Fall, dass das Verhältnis der Beteiligten untereinander durch bestimmte Entscheidungen des Jugendamts belastet sei, die im Nachhinein durch eine sachverständige Gutachterin als fehlerhaft bewertet worden seien. Diese Würdigung wird mit dem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend in Zweifel gezogen. Der pauschale Einwand der Kläger, das Gesetz sehe keine ausnahmslose Verpflichtung zur Kooperation durch die Pflegeperson mit den Jugendämtern vor, greift im Ergebnis nicht durch. Die Kläger meinen, mit der Verwendung der Formulierung "soll" sei die Pflicht zur Zusammenarbeit nur für den Regelfall vorgesehen. In Ausnahmefällen bedürfe es der Zusammenarbeit nicht und auch die Steuerungsverantwortung bestehe nur "'grundsätzlich' (§§ 27, 33, 36a, 37 SGB VIII)." Die gesetzliche Möglichkeit einer Ausnahme habe sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht "schlicht verkannt". Dieses Vorbringen übersieht, dass auch in Fällen, in denen das Pflegeverhältnis zunächst ohne Einschaltung des Jugendamts zustande gekommen ist, das Jugendamt mit der Gewährung einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege die fachliche Verantwortung für die Geeignetheit der Pflegeperson in dem konkreten Pflegeverhältnis übernimmt. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 9. März 2020 - 12 B 19.795 -, juris Rn. 27; Nds. OVG, Beschluss vom 7. Juni 2017 - 4 LA 281/16 -, juris Rn. 7. Die Bereitschaft und Fähigkeit zur Kooperation mit dem Jugendamt, der Herkunftsfamilie und allen am Pflegeverhältnis Beteiligten gehört dabei zu den grundlegenden Anforderungen für die Geeignetheit einer Pflegeperson. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand: 1. EL 2023, § 33 Rn. 20. Fehlt es an dieser Bereitschaft oder erklären die Pflegeeltern bereits vor der Übernahme, dass sie auf keinen Fall mit dem Jugendamt zusammenarbeiten werden, sind sie als Pflegeeltern ungeeignet, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 5 C 32.13 -, juris Rn. 19; VG Magdeburg, Urteil vom 24. Januar 2017 - 6 B 322/16 -, juris; Stähr, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 33 Rn. 21a, auch wenn keine gesetzliche Verpflichtung der Pflegeperson zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt besteht. Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 33 Rn. 21a unter Hinweis auf DIJuF-Rechtsgutachten vom 13. November 2015 - J 4.510 LS - JAmt 2016,74-77. Dass das Erfordernis der Kooperationsbereitschaft der Pflegeperson demgegenüber lediglich "für den Regelfall" vorgesehen sei, wie die Kläger meinen, ist den Vorschriften des SGB VIII nicht zu entnehmen. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht auch davon ausgegangen, dass eine mangelnde Kooperationsbereitschaft der Kindeseltern und der Pflegeperson nicht mit der dem Jugendamt obliegenden und von diesem notwendig wahrzunehmenden Steuerungsverantwortung zu vereinbaren ist. Die Steuerungsverantwortung des Jugendhilfeträgers ist gesetzlicher Leitgedanke des § 36a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII. Nach dieser Regelung hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der Hilfe grundsätzlich nur dann zu tragen, wenn sie auf der Grundlage seiner Entscheidung nach Maßgabe des Hilfeplans unter Beachtung des Wunsch- und Wahlrechts erbracht wird. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass es nicht dem gesetzlichen Auftrag des Jugendhilfeträgers entspricht, nur "Zahlstelle" und nicht Leistungsträger zu sein. Das Jugendhilferecht zielt auf eine partnerschaftliche Hilfe unter Achtung familiärer Autonomie und auf kooperative pädagogische Entscheidungsprozesse. Nur wenn die Eltern bzw. der Hilfeempfänger grundsätzlich den Träger der Jugendhilfe von Anfang an in den Entscheidungsprozess einbeziehen, kann er seine aus § 36a Abs. 1, § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben und die Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 5 C 35.12 -, juris Rn. 39. Auch das weitere Vorbringen der Kläger, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass sie Hilfe zur Erziehung nur dann erhielten, wenn sie sich über verbindliche Feststellungen des Familiengerichts hinwegsetzten und Maßnahmen ergriffen, die vom Familiengericht als kindeswohlgefährdend angesehen würden, stellt die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht durchgreifend in Frage. Die Kläger meinen, dies widerspreche "schlechterdings den Grundlagen unserer Rechtsordnung" und sei auch "nicht von den angewandten Normen gedeckt, wenn ein rechtlich verbotenes Verhalten Voraussetzung für eine Leistung sein" solle. Dieses Vorbringen verfängt nicht. Es legt bereits nicht dar, welche "verbindliche Feststellung" das Familiengericht getroffen haben soll und in welchem Umfang diese Feststellung Bindungswirkung für die Beklagte bzw. das Verwaltungsgericht entfalten soll. Zwar können Entscheidungen der Zivilgerichte im Rahmen ihrer Rechtskraftwirkung auch Verwaltungsgerichte binden. Vgl. Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 86 Rn. 37 und § 108 Rn. 58 ff. Dass das Familiengericht eine solche Entscheidung mit Rechtskraftwirkung getroffen hat, legt die Antragsbegründung indes nicht dar. Ungeachtet dessen unterliegt die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Jugendhilfe gewährt werden darf oder muss bzw. zu versagen ist, nicht der Entscheidungsbefugnis der Zivilgerichte, sondern ist vom Jugendhilfeträger bzw. im Streitfall von den Verwaltungsgerichten in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 6.00 -, juris Rn. 11; Stähr, in: Hauck/Noftz, a. a. O., § 36a Rn. 2. Soweit die Zulassungsbegründung in diesem Zusammenhang auf den Inhalt des psychologischen Sachverständigengutachtens vom 26. Juli 2017 (S. 308 ff.) rekurriert, das das Amtsgericht Gelsenkirchen in der Familiensache betreffend das Kind der Kläger, E. E1. (Az. 100 F 111/14, 100 F 135/14 und 107 F 107/16), eingeholt hat, folgt hieraus nichts anderes. In dem Gutachten ist insofern ausgeführt: „Abschließend soll zudem betont werden, dass das vergangene und aktuelle Agieren des Jugendamtes sicherlich nicht (mehr) als neutral und ausschließlich fachlich professionell am Wohle E. orientiert betrachtet werden kann, sondern hier eine erhebliche emotionale Beteiligung - wie bereits im Verfahren II-5 UF 213/14 von der Sachverständigen erlebt -, festzustellen ist, die sich auf die Neutralität und das fachliche Handeln der beteiligten Fachkräfte negativ auswirkt.“ Die sich hieran anknüpfende Empfehlung (S. 311), die "Betreuung des empfohlenen Pflegeverhältnisses für E. bei Frau L. durch eine neutrale Stelle/Person ohne bislang erfolgte oder zukünftig anzunehmende formale/inhaltliche Zusammenarbeit mit den bislang in der Sache betrauten Jugendämtern der Städte N. und J. ", entfaltet nach den vorstehenden Ausführungen indes bereits keine Bindungswirkung für die von den Verwaltungsgerichten eigenständig zu prüfende Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen Jugendhilfe gewährt werden kann. Die weiteren Ausführungen in dem Gutachten (S. 314), wonach "hier aus sachverständiger Sicht ein wenig wohlwollender Umgang mit dem neu einzurichtenden Pflegeverhältnis, unverhältnismäßige Kontrollen und insgesamt ein Verhalten, dass die Stabilität des Pflegeverhältnisses gefährdet, statt zu schützen", befürchtet werde, sind spekulativ. Hinreichend belastbare Anhaltspunkte dafür, dass diese Einschätzung für den hier maßgeblichen Zeitpunkt der Selbstbeschaffung der Hilfe, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 5 C 19.16 -, juris Rn. 67, zutreffend ist, legt die Zulassungsbegründung bereits nicht dar. Sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat das Jugendamt der Beklagten die Entscheidungen und Vorgaben des Familiengerichts zu einer Rückkehr des Kindes in den Haushalt von Frau L. von Beginn an vollumfänglich beachtet und sich, wie auch aus dem Protokoll über die nichtöffentliche Sitzung des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2017 (Az. 100 F 111/14, 100 F 135/14 und 107 F 107/16) ersichtlich, kooperativ gezeigt. Gegenteilige Anhaltspunkte tragen die Kläger mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht vor. Dies gilt auch, soweit die Kläger meinen, die in dem Gutachten aufgestellte Gefahrenprognose bestehe unverändert fort. Die "geforderte Umorientierung" sei bis heute nicht erfolgt. Ungeachtet dessen, dass es für den geltend gemachten Anspruch nicht auf ein von den Klägern behauptetes aktuelles Fehlverhalten der Beklagten ankommt, lässt das Vorbringen auch einen Rückschluss auf ein der Beklagten von den Klägern unterstelltes "fortgesetzte(s) Fehlverhalten" im Sinne einer drohenden "Kindeswohlgefährdung bzw. -schädigung" nicht ansatzweise zu. Dass die Beklagte auf den mit Schriftsatz der Kläger vom 11. November 2020 formulierten umfangreichen Maßnahmen- bzw. Forderungskatalog (u. a. Verfassung einer umfangreichen Gegendarstellung, Entschuldigung für das bei der Inobhutnahme begangene Unrecht, Mitteilung aller durchgeführten disziplinarischen Maßnahmen, ausdrückliche Klarstellung, dass Fehler aus der Vergangenheit zukünftig nicht wiederholt würden, vollständige Akteneinsicht, Leistung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, Mediation unter Leitung von Frau Dr. X. und Kostentragung durch die Beklagte) nicht eingegangen ist, lässt einen Schluss auf die Annahme, die "im Gutachten aufgestellte Gefahrenprognose" bestehe "unverändert fort", schon mit Blick auf den Zeitablauf nicht zu. Das übrige Vorbringen der Kläger beschränkt sich auf die bloße, nicht ansatzweise belegte Behauptung, die Beklagte habe nach wie vor die Absicht, negativ auf das Pflegeverhältnis einzuwirken. Der Hinweis der Kläger, die Beklagte führe "immer wieder altbekannte und widerlegte Behauptungen über die Pflegemutter an" und versuche, "die Pflegemutter und die leiblichen Eltern gegeneinander auszuspielen", ist ebenso wenig belegt. Im Gegenteil geht aus der Stellungnahme der mit Beschluss des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 13. September 2017 (Az. 100 F 111/14, 100 F 135/14 und 107 F 107/16) bestellten Umgangspflegerin Frau F. -N1. I. vom 28. September 2018 hervor, dass sich das Verhältnis der Kläger, insbesondere der Klägerin zu 1., zur Pflegeperson (weiterhin) sehr schwierig gestaltet. Die Klägerin zu 1. habe "Angst, dass Frau L. sie aus der Mutterrolle verdrängt" und habe "die Hoffnung, dass E. alsbald zu ihr ziehen" werde. Es sei der Eindruck entstanden, "dass für die zunehmende Eskalation auch der Patenonkel von E. und ehemalige Betreuer von Frau E1. (mit-)verantwortlich" gewesen sei. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen verfängt auch der Hinweis der Kläger nicht, soweit eine Zusammenarbeit der Pflegeperson mit der Beklagten überhaupt notwendig sei, scheitere diese nicht an einem wie auch immer gearteten Unwillen der Pflegemutter, sondern an dem Fehlverhalten der Beklagten. Die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, soweit sich das Begehren auf die Zeit ab dem 4. Juli 2019 erstrecke, stehe dem schon die fehlende örtliche Zuständigkeit der Beklagten entgegen, wird durch die Zulassungsbegründung ebenso wenig durchgreifend in Frage gestellt. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, gemäß § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII werde in dem Fall, dass ein Kind oder Jugendlicher zwei Jahre bei einer Pflegeperson lebe und sein Verbleib bei dieser Person auf Dauer zu erwarten sei, abweichend von § 86 Abs. 1 bis 5 SGB VIII derjenige örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt habe. Die Vorschrift des § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII setze nicht voraus, dass dieser Familienpflege eine jugendhilferechtliche oder sonstige Sozialleistungsgewährung zugrunde liege. Der Sohn der Kläger habe sich am 4. Juli 2019 zwei Jahre im Haushalt der in der Stadt J. wohnenden H. L. befunden und sein Verbleib in dieser Pflegestelle sei schon zu diesem Zeitpunkt auf Dauer zu erwarten gewesen. Dem setzt die Zulassungsbegründung nichts Substantielles entgegen. Ihr Hinweis, der in "§ 86 VI SGB VIII geregelte Zuständigkeitswechsel" setze "ausdrücklich keinen neuen Antrag voraus, vielmehr" habe "der alte Leistungsträger den Leistungsanspruch überzuleiten und der neue Leistungsträger" habe " die Übernahme den Klägern anzuzeigen", ist in tatsächlicher Hinsicht unklar und lässt vor allem vollkommen offen, weshalb ein solches "Unterlassen" den Eintritt des gesetzlichen Zuständigkeitswechsels nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII hindern sollte. Sofern die Kläger mit ihrem Vorbringen sinngemäß die Vorschrift des § 86c Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in Bezug nehmen, verfängt dies nicht. Ungeachtet der Frage, ob sich die Pflicht aus § 86c SGB VIII auch auf denjenigen Jugendhilfeträger erstreckt, der Verpflichteter eines Anspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII ist, vgl. Lange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 3. Auflage, Stand: 08.02.2023, § 86c SGB VIII Rn. 27, ist die Beklagte nicht Verpflichteter hinsichtlich des von den Klägern geltend gemachten Hilfeanspruchs aus § 36a Abs. 3 SGB VIII. Die Ausführungen der Kläger mit Schriftsatz vom 8. März 2021 sind nach Ablauf der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfolgt und schon insofern nicht berücksichtigungsfähig. Ungeachtet dessen sind dem wiederholenden Vorbringen der Kläger zu einem Fehlverhalten der Beklagten und einem "Missbrauch der Steuerungsverantwortung" in der Vergangenheit keine neuen Aspekte zu entnehmen, die geeignet wären, Richtigkeitszweifel zu begründen. 2. Der von den Klägern ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Eine Rechtssache weist besondere Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, wenn die Klärung einer (auch) für die Berufungsentscheidung erheblichen Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art in qualitativer Hinsicht überdurchschnittliche Anforderungen stellt, also eine im konkreten Fall entscheidungserhebliche Normauslegung oder -anwendung bzw. Tatsachenfeststellung einen außergewöhnlichen Aufwand erfordert. Die Darlegung dieses Zulassungsgrundes verlangt vom Zulassungsantragsteller, dass er in konkreter Auseinandersetzung mit den einzelnen Feststellungen des angefochtenen Urteils dartut, aus welchen Erwägungen heraus die Klärung einer sich aufgrund des erstinstanzlichen Urteils entscheidungserheblich stellenden Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art mit das übliche Maß deutlich überschreitenden Problemen verbunden ist. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 10. Juni 2013 - 7 A 418/12.Z -, juris Rn. 32. Derartige Schwierigkeiten lassen sich dem Zulassungsantrag unter Berücksichtigung der Ausführungen unter 1. nicht entnehmen Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).