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Beschluss

1 ME 112/17

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Abrisses kann gerechtfertigt sein, wenn von einer baufälligen Ruine konkrete Gefahren für Leib und Leben ausgehen. • Bestandsschutz scheidet aus, wenn die vorhandene Bausubstanz so zerstört ist, dass nur noch ein Ruinenrest verbleibt und eine Wiederherstellung de facto einer Neubaumaßnahme gleichkäme. • Der Anspruch, Abbrucharbeiten wegen möglicher Gefährdungen durch Nachbarbauteile nicht durchzuführen, ist nicht entscheidend, soweit zumutbare Sicherungsmaßnahmen möglich sind. • Angebote zum Belassen von Mauerresten als Austauschmittel sind in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen. • Bei der Bemessung des Streitwerts sind sowohl Nutzungsmöglichkeiten als auch voraussichtliche Beseitigungskosten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Sofortvollzug eines Abbruchs wegen Einsturzgefahr einer Ruine • Die Anordnung des Sofortvollzugs eines Abrisses kann gerechtfertigt sein, wenn von einer baufälligen Ruine konkrete Gefahren für Leib und Leben ausgehen. • Bestandsschutz scheidet aus, wenn die vorhandene Bausubstanz so zerstört ist, dass nur noch ein Ruinenrest verbleibt und eine Wiederherstellung de facto einer Neubaumaßnahme gleichkäme. • Der Anspruch, Abbrucharbeiten wegen möglicher Gefährdungen durch Nachbarbauteile nicht durchzuführen, ist nicht entscheidend, soweit zumutbare Sicherungsmaßnahmen möglich sind. • Angebote zum Belassen von Mauerresten als Austauschmittel sind in einem gesonderten Verwaltungsverfahren zu prüfen. • Bei der Bemessung des Streitwerts sind sowohl Nutzungsmöglichkeiten als auch voraussichtliche Beseitigungskosten zu berücksichtigen. Der Eigentümer des Grundstücks C-Straße 45 (Antragsteller) besitzt im rückwärtigen Hof ein historisches zweigeschossiges Nebengebäude B, das stark baufällig ist. Die Bauaufsichtsbehörde ordnete mit Verfügung vom 4. Januar 2017 und durch Sofortvollzug vom 10. März 2017 den vollständigen Abriss des Gebäudes B an, weil es keinen Dachstuhl, mangelnde Decken, ausgewittertes Mauerwerk und Befall durch Echten Hausschwamm aufweise. Der Antragsteller begehrt zu verhindern, dass der Sofortvollzug durchgeführt wird, und behauptet, er könne das Gebäude instandsetzen; ferner sieht er Gefahren für Abbrucharbeiten wegen herabfallender Bauteile vom angrenzenden Grundstück D-Straße 3/3A. Die Nachbarn sind zerstritten und haben eigene Verfahren angestrengt; der Antragsteller bot an, Teile der Rückwand als Austauschmittel zu erhalten. Das Verwaltungsgericht wies einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ab; der Senat wies die Rechtsbeschwerde zurück. • Voraussetzung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO ist eine inhaltlich tragfähige Begründung konkreter Gefahr; diese liegt vor, wenn von der baulichen Anlage Gefährdungen für Leib und Leben ausgehen. • Bestandsschutz nach Bauordnungsrecht kommt nicht mehr in Betracht, wenn das Bauwerk im Wesentlichen zerstört und damit kein funktionsfähiger Bestand mehr vorhanden ist; geplante Wiederherstellung würde einer Neubau- bzw. vollständigen Neubewertung der Statik gleichkommen (§§ 3, 79 NBauO 2012, Prüfungsmaßstab). • Sachverständige Befunde (fehlende Dach- und Geschossdecken, gelöste Nordwand, Rissbildungen, Hausschwamm) sprechen für einen Zustand jenseits bloßer Verfallsvorstufen und damit für die Erforderlichkeit einer vollständigen Beseitigung. • Abwägung der öffentlichen Schutzinteressen (Schutz von Leben und Gesundheit) gegen private Erhaltungsinteressen fällt zugunsten der Behörde aus, weil kein schutzwürdiges Interesse des Eigentümers an Erhalt bzw. Sanierung ersichtlich ist. • Gefährdungen durch Nachbarbauteile entbinden nicht grundsätzlich von der Verpflichtung zum Abriss; erforderliche Sicherungsmaßnahmen sind zumutbar und können vom Antragsteller zu ergreifen sein; Fragen der Kostentragung betreffen vorrangig zivilrechtliche Ansprüche. • Ein Angebot, Teile als Austauschmittel stehen zu lassen, ist nicht im Eilverfahren zu entscheiden, sondern in einem gesonderten Verfahren nach öffentlichem Recht. • Die vom Antragsteller vorgelegten gegenteiligen Gutachten begründen keine hinreichende Sicherheitsprognose, da sie von einer Sanierung ausgehen, die nach den örtlichen Befunden nicht mehr möglich ist. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover wird zurückgewiesen; die Anordnung des Sofortvollzugs bleibt bestehen. Der Abrissanordnung liegt eine tragfähige Gefährdungsprognose zugrunde: Das Gebäude B stellt aufgrund fehlender Dach- und Geschossdecken, erheblicher Rissbildung, sich lösender Außenwände und Hausschwammbefalls eine konkrete Einsturz- und Gefährdungsquelle dar. Bestandsschutz kommt nicht in Betracht, weil nur noch eine Ruine ohne schutzwürdigen Restbestand vorhanden ist und jede Wiederherstellung einer Neubewertung der Statik gleichkäme. Zumutbare Sicherungsmaßnahmen während der Abbrucharbeiten sind möglich und rechtfertigen nicht die Aussetzung des Vollzugs; zivilrechtliche Fragen zur Kostenverteilung berühren die Entscheidung nicht. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.