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Beschluss

4 B 112/22 MD

VG Magdeburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0829.4B112.22MD.00
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Leitsätze
Zur Frage, wann Defizite im Bereich der Störerauswahl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine bauaufsichtliche Verfügung (nicht) zu rechtfertigen vermögen(Rn.15) (Rn.17) (Rn.19) .
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann Defizite im Bereich der Störerauswahl die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine bauaufsichtliche Verfügung (nicht) zu rechtfertigen vermögen(Rn.15) (Rn.17) (Rn.19) . Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 1.500,00 € festgesetzt. I. Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.04.2022 gegen den Bescheid vom 23.03.2022 wiederherzustellen, soweit ihr damit aufgegeben wurde, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Verfügung die (näher gekennzeichnete) Mauerecke instand zu setzen und die Mauerkrone der Mauerecke mit einem Witterungsschutz zu versehen, hat keinen Erfolg. Gleiches gilt für den sinngemäß gestellten Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 27.04.2022 anzuordnen, soweit ihr mit diesem Bescheid die Ersatzvornahme für den Fall angedroht wurde, dass sie dieser Verfügung nicht binnen der gesetzten Frist nachkomme. Beide Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 27.04.2022 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 23.03.2022 gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) liegen nicht vor. 1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Eine dieser Vorschrift entsprechende, auf den konkreten Einzelfall abgestellte, substantiierte und nicht bloß formelhafte Begründung des besonderen Vollzugsinteresses liegt vor. Die Darstellung der Gefahren für Leib und Leben Dritter durch die Gefahr eines Einsturzes der in Rede stehenden Mauerecke zeigt hinreichend deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. 2. Die Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der Anordnung und dem Interesse der Antragstellerin, einstweilen von solchen Maßnahmen verschont zu werden, fällt zuungunsten der Antragstellerin aus. Im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO, bei der das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung trifft, sind die gegenläufigen Interessen der Beteiligten gegeneinander abzuwägen. Wenn das private Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt, kann der Antrag Aussicht auf Erfolg haben. Maßgeblich hierfür sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die das Gericht summarisch prüft. Ist bei der danach gebotenen summarischen Überprüfung davon auszugehen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird, überwiegt regelmäßig das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Ist demgegenüber der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes besteht. Nach diesen Grundsätzen überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes, denn der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Überprüfung als voraussichtlich rechtmäßig. a) Rechtsgrundlage der baurechtlichen Verfügung sind die §§ 57 Abs. 2, 79 Satz 1 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA). Nach § 57 Abs. 2 BauO LSA haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzung und Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie können in Wahrnehmung dieser Aufgaben die erforderlichen Maßnahmen treffen. Nach § 79 Satz 1 BauO LSA kann die Bauaufsichtsbehörde die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden und nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Gemäß § 3 Satz 1 BauO LSA sind Anlagen so instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit und die natürlichen Lebensgrundlagen, nicht gefährdet werden. Ein bauaufsichtliches Einschreiten nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA kommt insbesondere bei Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne der Reglungen des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts in Betracht. Eine konkrete Gefahr im ordnungsrechtlichen Sinne wird in § 3 Nr. 3 a) des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA) definiert als eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Der Eintritt des Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen. Wenn auch für die Annahme einer konkreten Gefahr ein Schadenseintritt nicht mit Gewissheit zu erwarten sein muss, so ist andererseits aber auch die bloße Möglichkeit eines Schadenseintritts nicht ausreichend; der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts ist dabei abhängig vom Rang des Rechtsgutes, in das eingegriffen werden soll, sowie vom Rang des polizeilichen Schutzgutes; geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, nämlich Leben und Gesundheit von Menschen, so dürfen die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts nicht überspannt werden (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021 - 2 M 114/20 -, juris Rn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus muss nach § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Gefordert ist eine dauerhafte Standsicherheit. Standsicherheit bedeutet nach dem Wortsinn mehr, als dass im Einzelfall nicht zu befürchten ist, die bauliche Anlage könne einstürzen. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA geht über die Abwehr konkreter Gefahren hinaus, indem er die Erhaltung eines baulichen Zustands vorschreibt, der den Eintritt einer solchen Gefahr vorbeugt. Standsicherheit im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA ist dementsprechend nur dann gegeben, wenn die Anlage und ihre sämtlichen Teile die dem Verwendungszweck entsprechenden und nach menschlichen Ermessen üblicherweise zu erwartenden Belastungen des Standvermögens ohne Beeinträchtigung aushalten. Ist die Standsicherheit einer baulichen Anlage nicht gewährleistet, kann die Bauaufsichtsbehörde auch dann Maßnahmen zur Wiederherstellung der Standsicherheit anordnen, wenn keine akute Gefahr eines Einsturzes besteht (OVG LSA, Beschluss vom 15.01.2021, a.a.O., Rn. 10 und 12). Gemessen daran ist die in Rede stehende Mauerecke nicht mehr über die volle Höhe hinreichend standsicher. Angesichts der dokumentierten Schäden liegt auch eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit i. S. d. § 3 Abs. 1 BauO LSA vor. Der Antragsgegner hat hierzu im angegriffenen Bescheid ausgeführt, dass ein großflächiger Mauerausbruch an der südöstlichen Mauerecke festzustellen sei. In diesem Bereich hätten sich die Steine aus dem Mauerverbund gelöst. Weitere Ausbrüche seien nicht auszuschließen. Auch sei im Eckbereich ein vertikaler Riss erkennbar. Die Mauer besitze zudem einen unzureichenden Witterungsschutz, sodass die Witterung ungehindert in die Substanz eindringen und diese weiter schädigen könne. Es müsse jederzeit damit gerechnet werden, dass sich weitere Steine aus der Mauer lösen. Dies könne zu einem Teileinsturz der Mauer führen. Diese Ausführungen sind auf Basis des Akteninhalts schlüssig und nachvollziehbar. Aus dem Zustandsbericht des Diplom-Bauingenieurs R. vom 06.12.2021 (Bl. 69 ff. der Beiakte) folgt, dass der Eckpfeiler jederzeit abbrechen kann. Die vorhandenen Risse sind danach bereits mehr als 1,0 cm groß. Der über 200 kg schwere Pfeiler kann im Ganzen und ohne Vorhersage umkippen und hierdurch erheblichen Schaden anrichten. Die in den Akten befindlichen Lichtbildaufnahmen (Bl. 71 f. und Bl. 79 der Beiakte) bestätigen diesen Befund. Die Antragstellerin bestreitet die fehlende Standsicherheit der Mauerecke dem Grunde nach auch nicht. b) Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht als Zustandsstörer gemäß § 8 Abs. 2 SOG LSA in Anspruch genommen. Danach können Maßnahmen u.a. gegen den Eigentümer gerichtet werden. Die Antragstellerin ist bei der hier nur gebotenen summarischen Prüfung als Eigentümerin der in Rede stehenden Mauer anzusehen. Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin greifen nicht. Sie macht geltend, die Mauer stehe vollständig, jedenfalls aber zum Teil, auf dem Grundstück des Beigeladenen. Der Antragsgegner hat allerdings mitgeteilt, dass sich ausweislich der Unterlagen des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt die gesamte Mauer auf dem Grundstück C-Straße 21 befindet. Diese Information ist für das Gericht im vorliegenden Verfahren maßgeblich. Grundlage hierfür ist die Niederschrift über den Grenztermin vom 25.06.1998 und die hierauf bezogene Erklärung des Landesamts für Vermessung und Geoinformation vom 26.04.2022 (Bl. 141 ff. der Beiakte). Wer gegen eine (amtlich festgestellte) Grenze ankämpft, muss dies in einem sog. Grenzfeststellungsverfahren tun. Gemäß § 16 Abs. 1 des Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (VermGeoG LSA) wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Dies ist allerdings ein selbständiges Verfahren. Bis dahin ist davon auszugehen, dass die Information des Landesamts für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt zutreffend ist. Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass auf dem Zivilrechtsweg zu klären sei, wer für die Reparatur bzw. einen Abriss der Mauer die Kosten zu tragen hätte, so spielt dies für das vorliegende Eilverfahren keine Rolle. Denn in diesem Bereich sind öffentliches und privates Baurecht voneinander unabhängig. c) Die angegriffene Verfügung ist auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Antragsgegner sein Ermessen hinsichtlich der Störerauswahl fehlerhaft ausgeübt hat. Der Antragsgegner musste den Beigeladenen nicht als Verhaltensverantwortlichen nach § 7 Abs. 1 SOG LSA in Anspruch nehmen, wonach Maßnahmen gegen den Verursacher einer Gefahr zu richten sind. Erlangt die Bauaufsichtsbehörde davon Kenntnis, dass mehrere Personen im Sinne der §§ 7 f. SOG LSA für eine Gefahr verantwortlich sind, wird ihr dadurch ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung eröffnet, gegen welche dieser Personen sie ihre Gefahrenabwehrmaßnahme richtet (Auswahlermessen). Die Eröffnung dieser Auswahlmöglichkeit begründet zugleich die rechtliche Obliegenheit, das Ermessen in fehlerfreier Weise auszuüben. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass die Behörde die Frage der tatbestandsmäßigen Verantwortlichkeit der ihr zur Kenntnis gelangten Personen prüft und - wenn sich als Ergebnis dieser Prüfung herausstellt, dass eine Mehrzahl von ihnen verantwortlich ist - eine bewusste Entscheidung darüber trifft, gegen welche dieser Personen sie aus welchen Gründen ihre Maßnahme richtet (OVG LSA, Beschluss vom 11.02.2008 - 2 M 4/08 -, juris Rn. 4). Bei der Auswahlentscheidung muss die Behörde nur die Verantwortlichen einstellen, die sie kennt oder aufgrund zumutbarer Ermittlungen ohne weiteres feststellen kann. Die Erforderlichkeit einer ermessensfehlerfreien Verantwortlichenauswahl führt nämlich in der Regel nicht zu einer Verpflichtung zur Verantwortlichensuche (VG Magdeburg, Urteil vom 27.06.2016 - 4 A 71/16 -, juris Rn. 28). Nach diesen Maßgaben ist die Entscheidung des Antragsgegners, (nur) die Antragstellerin in Anspruch zu nehmen, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin macht geltend, der Beigeladene trage die alleinige Verantwortung für den schlechten Zustand der Mauer, und dies aus zweierlei Gründen. Zum einen habe der Beigeladene im Jahr 2013 die Ruine seiner alten Waschküche abreißen lassen, die sich unmittelbar an der Grenze zum Grundstück der Antragstellerin befunden habe. Diese Waschküche sei allerdings nicht komplett abgerissen worden. Vielmehr habe der Beigeladene eine der Außenmauern, nämlich die hier streitgegenständliche Wand, als Sichtschutz stehen lassen. Er habe es hierbei entgegen § 10 Abs. 3 des Nachbarschaftsgesetzes (NbG) unterlassen, die Außenwand ordentlich instandzusetzen, insbesondere auf seiner Seite zu verputzen. Die Antragstellerin hält dem Beigeladenen zum anderen vor, dass dieser die streitgegenständliche Wand von seiner Seite aus mit Efeu bepflanzt habe. Der Bereich des Grundstücks des Beigeladenen sei komplett mit Efeu be- und überwachsen gewesen. Auf Seiten der Antragstellerin sei die in Rede stehende Wand vorher in tadellosem Zustand gewesen, bis sie durch die Durchwurzelung und Überwucherung von Anpflanzungen des Beigeladenen nach und nach zerstört worden sei. Auf zahlreichen Lichtbildaufnahmen (Bl. 114 ff. der Gerichtsakte) sei zu erkennen, dass die Mauer vollständig von Ästen des Efeus zerstört, durchlöchert und geradezu gesprengt worden sei. Dabei sei der Efeu sogar von der Seite des Beigeladenen aus durch die Wand zum Grundstück der Antragstellerin „durchgewachsen“. Tatsächlich habe sich das Efeu dort zum Teil auch noch in den Jahren 2020 und 2021 befunden. Der Beigeladene trägt demgegenüber vor, das Gebäude der Waschküche habe eine eigene 12 cm starke Mauer besessen; dahinter habe sich die an dieser Stelle ebenfalls 12 cm starke Mauer einer weiteren Wand befunden, die sich auf dem Grundstück der Antragstellerin befinde. Hierbei habe es sich um eine ca. 3 m lange Lehmmauer gehandelt. Diese Mauer habe er beim Rückbau nicht „angefasst“. Er habe lediglich auf seiner Seite Efeu zur Verschönerung angepflanzt. Die Mauer sei seinerzeit von unten bis oben komplett mit Efeu bedeckt gewesen. Geschädigt habe der Efeu die Mauer nicht. Im Gegenteil: Der Efeu habe die Mauer und deren Putz vor Umwelteinflüssen geschützt. Später habe er allerdings das Efeu wieder komplett entfernt, um nicht für Schäden, die das Efeu verursacht haben könnte, verantwortlich gemacht zu werden. Nach der Entfernung des Efeus habe auf seiner Seite der Mauer der Verfall begonnen. Der Putz habe sich nach und nach gelöst und der Lehm sei ausgewaschen worden. Dies alles sei aber schon viele Jahre her. Ursache für die hier in Rede stehenden Schäden am oberen Teil der Mauer sei vielmehr ein Holunderbusch gewesen, der sich dort angesiedelt habe, weil die Lehmmauer ungeschützt gewesen sei. Dieser Holunderbusch habe mit seinen Wurzeln die Lehmmauer durchdrungen. Bei dieser Sachlage und angesichts des zum Teil streitigen Vortrags der Beteiligten musste sich für den Antragsgegner eine Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen nicht aufdrängen. Was den Abriss der ehemaligen Waschküche anbelangt, so hat der Antragsgegner mit Stellungnahme vom 12.08.2022 darauf hingewiesen, dass sich die ehemalige Waschküche an einer anderen Stelle der verschiedenen Wände zwischen den beiden Grundstücken befand, nämlich an der mittigen Wand aus Sandkalkstein, und nicht etwa an der Lehmmauer, von der jetzt die Gefahr ausgehe. Dies folge aus den zu den Akten gereichten Fotos der Antragstellerin, auf der u.a. die Ruine der ehemaligen Waschküche (Bl. 114 der Gerichtsakte) und die verschiedenen Wände („Perspektive vom Grundstück C-Straße 21“, Frühjahr 2022) (Bl. 118 der Gerichtsakte) zu sehen seien. Danach handele es sich bei der hier streitgegenständlichen Wand nicht um eine ehemalige Außenmauer der abgerissenen Waschküche. Dieser Einwand ist stichhaltig und wurde durch die Antragstellerin auch nicht weiter angegriffen. Die Lichtbildaufnahmen lassen in der Tat erkennen, dass der Mauerteil, um den es hier geht, nicht Teil der „mittigen Wand“ ist (siehe hierzu z.B. das Foto auf Bl. 136 der Beiakte), hinter dem sich ehemals die Waschküche befunden hat. Aus diesem Grund kann hier auch die Frage dahinstehen, ob der Beigeladene gegen § 10 Abs. 3 NbG verstoßen hat, als er die ehemalige Waschküche hat abreißen lassen. Ebenso wenig bedarf der Klärung, welche Konsequenzen aus einem etwaigen Verstoß gegen § 10 Abs. 3 NbG für die hier interessierende Frage einer Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen nach § 7 Abs. 1 SOG LSA zu ziehen wären. Eine etwaige Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen kann sich deshalb nur aus dem Umstand ergeben, dass er die Mauer mit Efeu bepflanzt hat. Allerdings ist zwischen der Antragstellerin und dem Beigeladenen streitig, ob die hier in Rede stehenden Schäden an der Mauer tatsächlich auf den Efeubewuchs zurückzuführen sind oder auf den Bewuchs durch einen Holunderbusch, der sich nach Angaben des Beigeladenen dort (ohne sein Zutun) „angesiedelt“ habe. Die Frage, ob der Bewuchs einer Mauer mit Efeu diese schädigen kann und auch, ob die hier dokumentierten Schäden auf einen solchen Bewuchs zurückzuführen sind, lässt sich ohne Einholung eines entsprechenden Gutachtens nicht beantworten. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Brandenburg betreffend die Beschädigung des Außenputzes an der Grenzwand eines Nachbargebäudes durch wilden Wein hatte der dort hinzugezogene Sachverständige unter anderem ausgeführt, dass die Triebe eines wilden Weins – wenn sie sich verankert hätten – zu dicken Ästen wachsen und dann auch ggf. den Putz oder das Mauerwerk zerstören könnten. Nur bei rissigem Putzanstrich oder Putz bestehe nach Auffassung des Sachverständigen zudem die Gefahr des Durchwachsens des Mauerwerks mit den Trieben des Wilden Weins. Durch den dichten Bewuchs mit dem wilden Wein komme es nach Ansicht des Sachverständigen auch zu einer dauerhaften Verschattung der Fassadenfläche, so dass eine Austrocknung des Putzes bzw. des darunter befindlichen Mauerwerks dadurch behindert oder ganz unmöglich werde. Bei einer dauerhaft zu hohen Feuchtebelastung könne es deshalb auch zu Abplatzungen von Putz und Mauerwerk kommen (AG Brandenburg, Urteil vom 16.12.2016 – 31 C 298/14 –, juris Rn. 47 ff.). Die Ausführungen des Sachverständigen bezogen sich aber auf wilden Wein und nicht auf Efeu, der andere Eigenschaften besitzen dürfte. Jedenfalls dürfte die Frage, ob eine Mauer durch eine Bepflanzung (mit Efeu) geschädigt werden kann, maßgeblich vom vorherigen Zustand der Mauer und der Art der Verputzung abhängen. Die Klärung der hiermit zusammenhängenden Fragen hätte weitere umfangreiche Ermittlungen durch den Antragsgegner erfordert. Unter Umständen hätte sogar ein Sachverständigengutachten zu der streitigen Frage eingeholt werden müssen. Der Antragsgegner weist zutreffend darauf hin, dass sich dies mit dem Grundsatz der Effektivität der Gefahrenabwehr nicht in Einklang bringen lässt. Berücksichtigt man des Weiteren, dass dem Antragsgegner die Möglichkeit eröffnet ist, einen etwa bei der Störerauswahl noch bestehenden Ermessensfehler im Widerspruchsverfahren oder in einem möglicherweise nachfolgenden gerichtlichen Hauptsacheverfahren zu beheben (vgl. § 114 Satz 2 VwGO), so erscheint es nicht gerechtfertigt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin allein im Hinblick auf das von ihm angenommene Defizit im Bereich der Störerauswahl wiederherzustellen (ebenso für eine bodenschutzrechtliche Erkundungsanordnung: VG Regensburg, Beschluss vom 18.08.2004 - RO 13 S 04.1631 -, juris Rn. 14). Zwar finden sich im angegriffenen Bescheid keine Überlegungen zu einer etwaigen Verhaltensverantwortlichkeit des Beigeladenen oder zu den Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Verursachungsbeiträge des Beigeladenen. Vielmehr ist festzustellen, dass der Antragsgegner eine mögliche Handlungsstörereigenschaft des Beigeladenen überhaupt nicht gesehen hat. Dies ist allerdings unschädlich. Denn die Behauptung der Antragstellerin, dass die Schäden an der Mauer auf den Efeubewuchs zurückzuführen sind und der Beigeladene hierfür die Verantwortung trägt, wurde erstmals im vorläufigen Rechtsschutzverfahren vorgetragen. Im Verwaltungsverfahren hatte sie lediglich bestritten, (Allein-)Eigentümerin der Mauer zu sein, und dem Beigeladenen zugleich vorgehalten, der Abriss der ehemaligen Waschküche sei für den schlechten Zustand der Mauer verantwortlich. Die Frage nach einer Verantwortlichkeit des Beigeladenen aufgrund des Efeubewuchses stellte sich für den Antragsgegner bei Erlass des Bescheides mithin noch nicht. Der Antragsgegner hat mit Stellungnahme vom 12.08.2022 auch nachvollziehbar dargelegt, dass eine Inanspruchnahme des Beigeladenen derzeit ausscheide, weil nicht abschließend geklärt ist, inwieweit er eine Verantwortung am schlechten Zustand der Mauer trägt. Er hat auch zutreffend auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen, wonach es nicht zu beanstanden ist, wenn die Behörde bei der Auswahl des Pflichtigen im Interesse einer möglichst effektiven Gefahrenabwehr diejenige Person heranziehe, die zweifelsfrei als Störer feststehe, gleichzeitig aber solche Personen nicht in Anspruch nehme, deren Störereigenschaft rechtlich unsicher sei (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.02.2017 - 7 B 16/16 -, juris). Da das Widerspruchsverfahren noch anhängig ist, konnten diese Überlegungen des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren auch berücksichtigt werden (zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht siehe z.B. Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 80 Rn. 106). d) Die Antragstellerin trägt weiter vor, ihr sei durch einen Mitarbeiter des Antragsgegners per E-Mail vom 15.11.2021 (Bl. 40 der Beiakte) gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) zugesichert worden, dass das bauaufsichtliche Verfahren ausgesetzt werde, bis gesicherte Erkenntnisse zur Grenzbebauungssituation vorliegen würden. Hieran habe sich der Antragsgegner nicht gehalten, sondern die auf Vermutungen basierende Verfügung erlassen. Auch dieser Einwand geht fehl. Eine Zusicherung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG). Die Anforderungen an die Schriftform ergeben sich unmittelbar aus § 37 Abs. 3 VwVfG, wobei die angeordnete Schriftform nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 VwVfG durch eine elektronische Form ersetzt werden kann. Schon aus § 3a Abs. 2 Satz 2 VwVfG folgt jedoch, dass eine einfache E-Mail ohne eine sog. qualifizierte elektronische Signatur die Schriftform nicht ersetzen kann, eine „Zusicherung“ per einfacher E-Mail also unwirksam ist (Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, Kommentar zum VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 60). Abgesehen davon ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (§ 38 Abs. 3 VwVfG). Derartige Änderungen sind hier jedenfalls durch den Zustandsbericht des Diplom-Bauingenieur vom 06.12.2021 eingetreten, der sich auch zum Grenzverlauf geäußert und geschlussfolgert hat, dass der Hauptteil der Mauer zum Grundstück der Antragstellerin gehört. Aus diesem Grund hat der Mitarbeiter des Antragsgegners der Antragstellerin mit weiterer E-Mail vom 02.03.2022 sodann den Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung in Aussicht gestellt. Ob eine Zusicherung in Fallgestaltungen der vorliegenden Art aus rechtlichen Gründen überhaupt hätte ergehen dürfen (§ 38 Abs. 3 Alt. 2 VwVfG), mag vor diesem Hintergrund dahinstehen. e) Die Antragstellerin meint sodann unter Hinweis auf § 39 VwVfG Mängel in der Begründung des Verwaltungsaktes erkennen zu können. Die Kammer vermag dies nicht. Die Antragstellerin stützt sich hierzu auf Passagen in der Begründung des angegriffenen Bescheides, wonach kein Zweifel daran bestehe, dass die Mauer zu ihrem Grundstück gehöre. Diese Feststellung sei allerdings - so die Antragstellerin - unzutreffend, da es an einer genauen Grenzfeststellung fehle. Mit diesem Einwand beruft sie sich der Sache nach nicht auf eine fehlende Begründung i.S.d. § 39 Abs. 1 VwVfG; denn der Bescheid enthält eine Begründung. Sie wendet sich vielmehr gegen die sachliche Richtigkeit dieser Feststellung und stellt damit die zutreffende Störerauswahl infrage. Dies ist allerdings eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes. f) Die Antragstellerin beanstandet des Weiteren, dass ihr keine Gelegenheit gegeben worden sei, an den drei Ortsterminen teilzunehmen, die der Antragsgegner durchgeführt habe. Sie beruft sich hierzu auf die Regelung in § 66 Abs. 2 VwVfG. Danach ist den Beteiligten Gelegenheit zu geben, der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen und der Einnahme des Augenscheins beizuwohnen und hierbei sachdienliche Fragen zu stellen; ein schriftlich oder elektronisch vorliegendes Gutachten soll ihnen zugänglich gemacht werden. Auch dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Die Regelung des § 66 VwVfG befindet sich im Teil V. (Besondere Verfahrensarten), Abschnitt 1. (Förmliches Verwaltungsverfahren) des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Norm kommt mithin, wie auch der Wortlaut der Norm eingangs betont, nur „im förmlichen Verwaltungsverfahren“ zur Anwendung, d. h. wenn eine gesetzliche oder untergesetzliche Norm i. S. d. § 63 Abs. 1 VwVfG einen Anwendungsbefehl für die §§ 63 ff. VwVfG gegeben hat (SchochKoVwGO/Reimer, Kommentar zum VwVfG, 2. EL April 2022, § 66 Rn. 19). Bundesrechtlich wird ein solches förmliches Verwaltungsverfahren z.B. in § 36 des Bundesberggesetzes (BBergG) angeordnet. Die hier einschlägige Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt kennt eine solche Anordnung nicht. Die Antragstellerin kann sich deshalb allenfalls auf die (allgemeine) Regelung des § 28 Abs. 1 VwVfG berufen, wonach einem Beteiligten vor Erlass eines Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben ist, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Diese Möglichkeit hatte die Antragstellerin hier. g) Die Antragstellerin wendet weiter ein, es stelle einen Verstoß gegen § 903 BGB dar, wenn sie zur Reparatur der Mauerecke aufgefordert werden, ohne ihr die Wahl zu überlassen, ob sie die Mauer reparieren oder ganz abreißen lasse. Sie meint, eine Reparatur sei unwirtschaftlich, da es sich bei der in Rede stehenden Grenzmauer lediglich um den zerstörten Rest eines Gebäudes handele. Mit diesen Einwendungen, mit denen sie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Maßnahme infrage stellt, dringt sie nicht durch. Der Grundsatz der Erforderlichkeit, das heißt des geringstmöglichen Eingriffs, gebietet es zwar, von den Maßnahmen, die zur Herstellung oder Sicherung rechtmäßiger Zustände geeignet sind, diejenigen anzuordnen, „die den Einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigen“ (§ 5 Abs. 1 SOG LSA). Auf der anderen Seite genügt es für den Fall, dass mehrere Mittel zur Gefahrenabwehr in Betracht kommen, wenn eines davon bestimmt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 1 SOG LSA). Dem Betroffenen ist lediglich auf Antrag - insoweit als Austauschmittel - zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird (§ 6 Abs. 2 Satz 2 SOG LSA). Dabei ist dem Eigentümer die Prüfung, welche anderen Maßnahmen konkret in Betracht kommen, kraft Art. 14 GG zugewiesen und zudem leichter möglich als der Bauaufsichtsbehörde. Er hat deshalb entsprechende Vorschläge als Austauschmittel anzubieten (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 06.05.2011 - 1 ME 14/11 -, juris). Über die Zulassung eines solchen Austauschmittels ist allerdings in einem selbständigen Verfahren zu entscheiden, gerichtet auf den Erlass eines mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsaktes (Nds. OVG, Beschluss vom 06.09.2017 - 1 ME 112/17 -, juris). Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Aufforderung des Antragsgegners, die Grenzmauer instandzusetzen, nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat im Bescheid ausgeführt, dass die angeordnete Maßnahme (Teilsanierung) das am wenigsten belastende Mittel sei, da die vollständige Sanierung der Mauer mit weitaus höheren Kosten verbunden sei. Damit hat die Behörde zwar den kompletten Abbruch der Mauer in ihre Überlegungen nicht mit aufgenommen. Dies ist allerdings unschädlich. Denn es ist, wie dargelegt, Sache des Eigentümers, mögliche Austauschmittel anzubieten. Aus dem angegriffenen Bescheid folgt auch nicht, dass der Antragsgegner sich nur mit einer Teilsanierung und nicht auch mit einem Komplettabriss zufriedengeben würde. Die Antragstellerin kann ihr Anliegen deshalb im Widerspruchsverfahren weiter verfolgen. Dort kann geprüft werden, ob das angebotene Austauschmittel durch den Antragsgegner angenommen wird. In diesem Fall könnte der angegriffene Bescheid entsprechend geändert werden. 3. Es besteht auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegt. Denn der Schutz wichtiger Rechtsgüter Dritter, namentlich Leben und Gesundheit der sich auf den Grundstücken der Antragstellerin und des Beigeladenen bewegenden Personen, stellen ein gewichtiges öffentliches Interesse dar, das auch mit erheblicher Dringlichkeit zu verfolgen ist. 4. Die in dem Bescheid zugleich erfolgte Androhung der Ersatzvornahme erweist sich ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig. Die Androhung entspricht den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 53, 55 und 59 SOG LSA. Auch gegen die gesetzte Frist für die geforderten Arbeiten von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheides bestehen keine rechtlichen Bedenken. Substantiierte Einwände wurden durch die Antragstellerin hiergegen nicht erhoben. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dieser sieht nach seiner Ziffer 9.5 für Klagen gegen eine Beseitigungsanordnung den Zeitwert der zu beseitigenden Substanz zuzüglich der Abrisskosten als dem wirtschaftlichen Interesse entsprechenden Streitwert an. Eine - wie hier - zugleich angedrohte Ersatzvornahme bleibt gemäß Ziffer 1.7.2 Satz 1 Streitwertkatalog grundsätzlich bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht. Soweit jedoch die Höhe des für die Ersatzvornahme zu entrichtenden Vorschusses höher ist als der für die Grundverfügung anzusetzende Streitwert, ist dieser höhere Wert festzusetzen (Ziffer 1.7.2 Satz 2 Streitwertkatalog). Nach diesen Maßgaben legt die Kammer für die Streitwertfestsetzung die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme i.H.v. 1.500,00 € zugrunde. Zwar beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Nimmt jedoch die Entscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, dann kann in diesem Verfahren derselbe Wert festgesetzt werden wie im Hauptsacheverfahren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs). Diese Voraussetzungen sind bei einer Entscheidung über die sofortige Vollziehbarkeit einer Beseitigungsanordnung in der Regel - und auch in diesem Fall - erfüllt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 15.08.2007 - 1 OA 241/07 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 05.06.2007 - 1 C 07.1041 -, juris).