Beschluss
4 LA 335/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache substantiiert darlegt.
• Die Dokumentation eines registrierten Biotops durch sachkundige Behördenangestellte hat einen erheblichen Indizienwert; der Behörde ist daher nicht bei jeder Registrierung vor Erlass einer Schutzanordnung eine erneute Bestandsfeststellung vorgeschrieben.
• Die Schaffung einer zusätzlichen, dauerhaften Entwässerungsmöglichkeit durch Verlegung einer Drainage kann ein Feuchtbiotop erheblich beeinträchtigen und rechtfertigt die Anordnung der Beseitigung unabhängig davon, ob an anderer Stelle bereits entwässert wurde.
• Ein nachträglich festgestellter Biotopverlust kann die Rechtmäßigkeit einer früheren Beseitigungsanordnung nicht in Frage stellen, wenn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Anhaltspunkte für den Wegfall der Biotop-Eigenschaft bestanden haben.
• Zur Darlegung ernstlicher Zweifel hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, warum die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beweismittel (u. a. Fotodokumentation, Luftbilder, frühere Amtsermittlungen) fehlerhaft oder nicht aussagekräftig sein sollen.
Entscheidungsgründe
Versagung der Berufungszulassung bei fehlender Substantiierung von Richtigkeitszweifeln (Biotop/Entwässerung) • Die Zulassung der Berufung nach §124 VwGO ist zu versagen, wenn der Zulassungsantrag weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache substantiiert darlegt. • Die Dokumentation eines registrierten Biotops durch sachkundige Behördenangestellte hat einen erheblichen Indizienwert; der Behörde ist daher nicht bei jeder Registrierung vor Erlass einer Schutzanordnung eine erneute Bestandsfeststellung vorgeschrieben. • Die Schaffung einer zusätzlichen, dauerhaften Entwässerungsmöglichkeit durch Verlegung einer Drainage kann ein Feuchtbiotop erheblich beeinträchtigen und rechtfertigt die Anordnung der Beseitigung unabhängig davon, ob an anderer Stelle bereits entwässert wurde. • Ein nachträglich festgestellter Biotopverlust kann die Rechtmäßigkeit einer früheren Beseitigungsanordnung nicht in Frage stellen, wenn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses keine Anhaltspunkte für den Wegfall der Biotop-Eigenschaft bestanden haben. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel hat der Antragsteller substantiiert darzulegen, warum die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Beweismittel (u. a. Fotodokumentation, Luftbilder, frühere Amtsermittlungen) fehlerhaft oder nicht aussagekräftig sein sollen. Der Kläger legte auf seiner als seggen-, binsen- und hochstaudenreiche Nasswiese ein Entwässerungsrohr bzw. Drainage an. Die Naturschutzbehörde ordnete mit Bescheid vom 18. Juli 2013 die Beseitigung der zusätzlich geschaffenen Entwässerung an, gestützt auf das Bundesnaturschutzgesetz und landesrechtliche Vorschriften. Das Verwaltungsgericht Oldenburg wies die Klage des Klägers gegen diesen Bescheid mit Urteil vom 21. September 2016 ab und stellte fest, dass durch die Verlegung des Rohres eine erheblich nachteilige Beeinträchtigung des Biotops eingetreten sei. Der Kläger beantragte beim OVG die Zulassung der Berufung mit der Rüge, es liege kein Biotop mehr vor beziehungsweise sei die Entwässerung nicht neu geschaffen worden und die Behörde habe ihren Ermittlungspflichten nicht genügt. Er benannte im Zulassungsverfahren zudem eine Zeugin und verwies auf Luftbilder. Die Behörde und das Verwaltungsgericht stützten sich auf frühere Dokumentationen, Fotomaterial und Lagepläne, die das Vorliegen eines Biotops zum maßgeblichen Zeitpunkt belegen sollen. • Anforderungen an den Zulassungsantrag: Nach §124 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils oder besondere tatsächliche/rechtliche Schwierigkeiten der Sache substantiiert vorgetragen werden; der Kläger hat dies nicht erfüllt. • Indizwirkung amtlicher Dokumentation: Die vom Beklagten in den Jahren 1992 bis 2011 vorgenommene und aktualisierte fachkundige Dokumentation der Biotopverhältnisse hat erheblichen Indizienwert; eine erneute flächendeckende Bestandsfeststellung war nicht erforderlich, solange keine Anhaltspunkte für einen Verlust der Biotop-Eigenschaft vorlagen. • Beurteilung des Biotopbestands: Das Verwaltungsgericht hat Fotodokumentation (u. a. August 2012) und Luftbilder herangezogen; der Kläger hat nicht substantiiert dargetan, warum diese Beweismittel den Befund des Vorliegens eines Biotops zum Zeitpunkt der Bescheidserlassung erschüttern sollen. • Neue Entwässerungsqualität durch Rohrverlegung: Das Gericht stellte fest, dass durch das neu verlegte Rohr eine bislang nicht vorhandene direkte Entwässerungsverbindung zum Schöpfwerksgebiet geschaffen wurde; der Kläger räumte ein, das Rohr zur Entwässerung verlegt zu haben, sodass eine zusätzliche Entwässerungsmöglichkeit gegeben ist. • Ermessensprüfung: Selbst wenn der Kläger auf angeblich erhöhte Wassermengen durch Nachbarmaßnahmen verwies, führt eine eigenmächtig verstärkte dauerhafte Entwässerung nicht zur Zulässigkeit des Eingriffs; die Behörde hat ihr Ermessen unter Berücksichtigung der landwirtschaftlichen Interessen des Klägers ausgeübt. • Darlegungsdefizite: Die bloße Benennung einer Zeugin und die Vorlage unscharfer Luftbilder genügen nicht, um die dargelegten Indizien der Behörde und des Verwaltungsgerichts zu erschüttern; zudem fehlen Angaben, warum diese Beweismittel nicht bereits erstinstanzlich vorgebracht wurden. • Besondere tatsächliche Schwierigkeiten: Die Beurteilung der in der Vergangenheit liegenden Tatsachenlage gehört zum Kern der verwaltungsgerichtlichen Tätigkeit und begründet keine Zulassung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO, soweit keine konkreten schwerwiegenden Begründungsdefizite aufgezeigt wurden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens und der Streitwert wurde auf 10.000 Euro festgesetzt. Begründend führt das Gericht aus, dass der Kläger die für die Zulassung erforderlichen ernstlichen Richtigkeitszweifel und besondere tatsächliche Schwierigkeiten nicht substantiiert dargelegt hat. Die vorhandene fachkundige Dokumentation und Fotobelege begründen hinreichende Indizien für das Vorliegen eines Biotops zum maßgeblichen Zeitpunkt; der Kläger hat hierzu keine ausreichenden Gegenbelege vorgetragen. Weiter ist festgestellt, dass durch die Verlegung des Drainagerohres eine neue, zusätzliche Entwässerungsmöglichkeit geschaffen wurde, die das Biotop erheblich beeinträchtigt und deren Beseitigung die Behörde anordnen durfte. Damit bleibt die erstinstanzliche Entscheidung bestehen und der Zulassungsantrag des Klägers ist erfolglos.