Urteil
9 K 4815/23.TR
VG Trier 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGTRIER:2024:0701.9K4815.23.TR.00
15Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Stehen bauliche Maßnahmen in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit der Herstellung eines Gewässers, bedürfen auch diese einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung gem. § 68 Abs. 1 und 2 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.51)
2. Die Wiederbefüllung und Neugestaltung eines nicht genehmigten, verlandeten Teiches, welcher ohne bauliche Umgestaltung nicht mehr von einem eigenen Gewässerzufluss gespeist wird, stellt die Herstellung eines Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) dar.(Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stehen bauliche Maßnahmen in unmittelbarem funktionalen Zusammenhang mit der Herstellung eines Gewässers, bedürfen auch diese einer Planfeststellung bzw. Plangenehmigung gem. § 68 Abs. 1 und 2 WHG (juris: WHG 2009).(Rn.51) 2. Die Wiederbefüllung und Neugestaltung eines nicht genehmigten, verlandeten Teiches, welcher ohne bauliche Umgestaltung nicht mehr von einem eigenen Gewässerzufluss gespeist wird, stellt die Herstellung eines Gewässers im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG (juris: WHG 2009) dar.(Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die wasser- und naturschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom ........., der Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom ......... sowie die wasser- und naturschutzrechtliche Anordnung vom ........., jeweils in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ........., sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnungen ist dabei die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. Juni 2012 – 8 A 10594/12 –, Rn. 5; OVG Nds., Beschluss vom 4. Dezember 2017 – 4 LA 335/16 –, Rn. 5, jeweils juris) I. Die Anordnung zur Einstellung der Arbeiten zur Benutzung bzw. zum Ausbau des .........bach einschließlich der Anlage der Teicharbeiten (Ziff. 1 der wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnung vom .........), die Anordnung der Entnahme der Steinblöcke und des Rückbaus der Stauanlagen innerhalb des .........-bachs, des Rückbaus der Rohranlagen sowie des Rückbaus, der Entleerung und Verfüllung der Teichanlage (Ziff. 1 bis 3 der wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnung vom .........) sind rechtmäßig. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden verfügten Maßnahmen sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Diese finden ihre Rechtsgrundlage in der wasserrechtlichen Generalklausel gem. § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG. Nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG ist es Aufgabe der Gewässeraufsicht, die Gewässer sowie die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen, die nach oder aufgrund von Vorschriften dieses Gesetzes, nach auf dieses Gesetz gestützten Rechtsverordnungen oder nach landesrechtlichen Vorschriften bestehen. Nach §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 94 Abs. 1 LWG obliegt die Gewässeraufsicht der Kreisverwaltung. Diese ordnet nach § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG nach pflichtgemäßem Ermessen die Maßnahmen an, die im Einzelfall notwendig sind, um Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen oder die Erfüllung von Verpflichtungen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 WHG sicherzustellen. Vorliegend hat der Kläger ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung ein Gewässer ausgebaut (dazu 1.). Die vom Beklagten in der Folge angeordnete Einstellungsverfügung wie auch die angeordneten Rückbaumaßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden, insbesondere sind diese verhältnismäßig (dazu 2.) 1. Nach § 68 Abs. 1 und 2 WHG bedarf der Gewässerausbau einer Planfeststellung oder einer Plangenehmigung. Gewässerausbau ist nach § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG die Herstellung, die Beseitigung und die wesentliche Umgestaltung eines Gewässers oder seiner Ufer. a) Der Kläger hat einen Teil des im .........bach fließenden Wassers nach der Verringerung der Fließgeschwindigkeit durch Stauanlagen mittels von ihm hergestellten Rohrleitungen in eine von ihm durch Fundamente verstärkte und befestigte Teichanlage umgeleitet. Eine derartige Herstellung von (Fisch-)Teichen aus einem fließenden Gewässer stellt eine wesentliche Umgestaltung bzw. die Herstellung eines oberirdischen Gewässers und somit einen genehmigungspflichtigen Gewässerausbau dar (vgl. OVG RP, Urteil vom 5. März 1992 – 1 A 10010/90 -, juris Rn. 20; VG Augsburg, Urteil vom 5. Juli 2021 – Au 9 K 20.2221 –, juris Rn. 40). b) Entgegen der klägerischen Ansicht handelt es sich vorliegend auch um ein neu hergestelltes Gewässer und nicht lediglich um die „Wiederbefüllung“ eines bereits vorhandenen Fischteiches. Es ist vorliegend zunächst nichts dafür ersichtlich, dass etwaige früher betriebene Teichanlagen wasserrechtlich erlaubt bzw. (etwa nach dem Landeswassergesetz vom 1. August 1960; GVBl. S.153) genehmigt waren. Dagegen spricht bereits der Umstand, dass – insoweit unbestritten – keine Teichanlagen in den beim Beklagten vorliegenden Landschaftsplänen kartiert waren. Ferner ist nichts dafür ersichtlich, dass der Betrieb der Fischweiher in den vorangegangenen Jahrzehnten über einen signifikanten Zeitraum vom Beklagten hingenommen bzw. geduldet worden wäre. Dies zeigt sich bereits auf den von den Beteiligten eingereichten Lichtbildern. So ist auf den Lichtbildern der Jahre ........., ......... und ......... keine Teichanlage erkennbar; erst recht nicht auszumachen sind die – laut Kläger früher vorhandenen – sieben Fischteiche. In der Stellungnahme aus denkmalpflegerischer Sicht vom ......... (Bl. 85 d. VA) ist ferner festgehalten, dass die .........-mühle um das Jahr 19...... den Betrieb aufgegeben habe. Dies wird auch vom Kläger nicht in Abrede gestellt. Dieser führte im Rahmen der Klagebegründung aus: „Die Fischweiher sind im weiteren Verlauf aufgrund fehlender Erhaltungsmaßnahmen zunehmend verlandet“, nachdem – wie dies auch die Nachbarn des Klägers bestätigen (vgl. Bl. 61 d. GA) – der Mahlbetrieb der .........-mühle im Jahr 19...... eingestellt und das dazugehörige Gelände vernachlässigt worden sei. Eingedenk dessen geht auch das Gericht davon aus, dass eventuell bestehende Fischteiche spätestens seit den 19......er Jahren nicht mehr bewirtschaftet wurden und seit dieser Zeit verlandet sind. Soweit der Kläger schließlich vorträgt, die Teichanlage sei in einer wasserrechtlichen Genehmigung der SGD Nord „eingezeichnet“, hat er diese Genehmigung bereits nicht vorgelegt. Im Übrigen führt eine – nicht näher spezifizierte – Zeichnung der Teichanlage im Rahmen einer anderweitigen Genehmigung nicht dazu, dass neben der genehmigten Maßnahme auch die Errichtung einer Teichanlage genehmigt oder geduldet würde. Ist mithin von einem nicht genehmigten, verlandeten Gewässer auszugehen, welches ohne bauliche Umgestaltung nicht mehr von einem eigenen Gewässerzufluss gespeist wird, stellt die streitgegenständliche Errichtung und die Neubefüllung des Fischteiches eine Herstellung im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG dar. c) Umfasst von der daraus resultierenden Genehmigungspflicht ist dabei nicht nur der Fischteich „als solcher“, also der Bereich der wasserführenden Flächen, sondern auch die angegriffenen Stauanlagen, Uferbefestigungen und die den Fischteich speisenden Rohranlagen. Sämtliche Maßnahmen stehen in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit dem Fischteich, da sie die Funktionsfähigkeit und die Befestigung des Teiches sicherstellen sowie den Zu- und Abfluss des Wassers und damit die für den Teich zwingend notwendige Wasserversorgung erst ermöglichen. Aufgrund ihres funktionalen Zusammenwirkens sind damit die vom Kläger durchgeführten Maßnahmen einheitlich zu betrachten und bedürfen insgesamt der Planfeststellung bzw. Plangenehmigung. Insoweit geht der Einwand des Klägers, die Entnahme des Wassers aus dem .........bach wie auch das Aufstauen des .........-bachs falle unter den Eigentümer- bzw. Anliegergebrauch und sei über § 26 Abs. 1 und 2 WHG privilegiert, fehl. Denn Maßnahmen, die dem Ausbau des Gewässers dienen, stellen nicht die Benutzung des Gewässers dar. Auch die Eigentumsverhältnisse an einem Gewässer sagen dabei nichts darüber aus, ob ein Vorhaben als planfeststellungsbedürftiger Gewässerausbau zu qualifizieren ist (vgl. OVG NW, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 974/96 –, juris Rn. 26 – 28) 2. Die erforderlichen wasserrechtlichen Gestattungen wurden nicht erteilt; die Anlagen sind formell illegal. Daraus folgt zugleich, dass die Anlagen auch materiell rechtswidrig sind. In einem solchen Fall ist die Behörde grundsätzlich berechtigt, zunächst die Einstellung der Ausbaumaßnahmen sowie im Anschluss deren Beseitigung zu verlangen, ohne zuvor deren Genehmigungsfähigkeit prüfen zu müssen (OVG RP, Urteil vom 5. März 1992 – 1 A 10010/90 –, juris Rn. 20 unter Verweis auf OVG HH, DVBl 1979, 235; Sendler, Festschrift für Ernst, 1980 S. 403). a) Allerdings hat die zuständige Wasserbehörde im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Unter diesem Gesichtspunkt kann es geboten sein, vor Erlass einer Beseitigungsanordnung auch zu prüfen, ob die bislang rechtswidrige Maßnahme nicht nachträglich legalisiert werden könnte, wenn besondere Umstände des Einzelfalles dazu Anlass geben (OVG RP, Urteil vom 5. März 1992, a.a.O., Rn. 20) Derartige besondere Umstände sind vorliegend indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Zunächst sind die angeordneten Rückbaumaßnahmen geeignet, der wasserwirtschaftlichen Zielsetzung, an oberirdischen Gewässern möglichst natürliche und schadlose Abflussverhältnisse zu gewährleisten sowie der Entstehung von nachteiligen Hochwasserfolgen vorzubeugen, ausreichend Rechnung zu tragen, vgl. § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WHG. Die angegriffenen Maßnahmen sind insoweit auch erforderlich. Des Weiteren unterliegen die Anordnungen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken, denn ein den Kläger weniger belastendes geeignetes Mittel ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist die streitgegenständliche Teichanlage nicht offensichtlich genehmigungsfähig, sodass auch eine nachträgliche Legalisierung als weniger belastendes Mittel nicht in Betracht kommt. So sind durch den Kläger (jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) überhaupt keine Pläne eingereicht worden, anhand derer zu beurteilen wäre, inwieweit eine Genehmigung in Betracht käme und welche weniger belastenden Mittel als die streitgegenständlichen Anordnungen in Frage kommen könnten. Anhaltspunkte dafür, dass die streitgegenständliche Teichanlage ohne jegliche Antragsunterlagen zu genehmigen wäre, sind für die Kammer nicht ersichtlich und wurden auch nicht substantiell vorgetragen. b) Ist somit der Beklagte im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass eine nachträgliche Legalisierung der illegal errichteten Fischteiche samt der Verrohrung nicht in Betracht kommen kann, so war er unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit grundsätzlich befugt, die vollständige Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes zu verlangen. Denn im Hinblick auf die der Wasserbehörde obliegende Aufgabe, für die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu sorgen (§ 100 Abs. 1 Satz 1 WHG), handelt der Beklagte regelmäßig nicht ermessensfehlerhaft, wenn er zunächst die Einstellung der Arbeiten wie auch im Anschluss die Beseitigung solcher Anlagen anordnet, die nach den wasserrechtlichen Vorschriften nicht zugelassen werden können (OVG RP, Urteil vom 5. März 1992, a.a.O Rn. 27). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise auf eine fehlerhafte Ermessensbetätigung schließen lassen könnten, sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. c) Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger mit seinem Vorbringen, es liege ein Ermessensausfall vor, nicht durchdringt. So führt der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom ......... (dort S.4) aus, dass es geboten und ermessensgerecht sei, die unverzügliche Einstellung der Arbeiten anzuordnen, um die eingetretene gesetzeswidrige Situation nicht noch zu erweitern und zu verfestigen. In rechtlich nicht zu beanstandender Weise ist ferner festgehalten, dass mildere Mittel nicht erkennbar seien und auch die negative Vorbildwirkung der vom Kläger durchgeführten Maßnahmen, die bei ausbleibendem Einschreiten der Behörden Nachahmer im Bereich des Naturparks zu ähnlichen Unternehmungen verleiten könnten, die Anordnung der umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig mache. Bereits im Rahmen der Anordnung vom ......... (dort S. 5) führte der Beklagte ferner aus: „Auch nach eingehender Überprüfung Ihrer mit Mail vom ......... gemachten Ausführungen zu Ihren künftigen Nutzungsabsichten, können wir eine Genehmigungsfähigkeit der von Ihnen durchgeführten Arbeiten nach den geltenden wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen nicht erkennen und Ihnen daher die Erteilung der erforderlichen wasserrechtlichen Plangenehmigung nach § 68 Absatz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. der für die Gewässernutzung erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis nach § 9 Absatz 1 Satz 1 und 2 WHG […] nicht in Aussicht stellen.“ Dadurch wird deutlich, dass der Beklagte die Belange des Klägers zur Kenntnis genommen und im Rahmen seiner Ermessensentscheidung einbezogen hat. Soweit der Kläger der Auffassung ist, dass die tatsächlichen und möglichen Auswirkungen auf die Schutzgüter des Wasserrechts nicht ermittelt worden seien und insofern ein „vollständiger Ausfall des sogenannten Ermessenssachverhalts“ (S. 19 der Klagebegründung) vorliege, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. So führte der Beklagte bereits im streitgegenständlichen Bescheid vom ......... (dort S. 6) aus, dass die Umleitung eines Teils des durch den .........bach fließenden Wassers in den neu angelegten Teich aufgrund der zu dieser Zeit herrschenden Hitzeperiode die Wasserkapazität und Wasserqualität im .........bach erheblich negativ beeinflusst habe, so dass die Auswirkungen auf die Schutzgüter des Wasserrechts durchaus in Erwägung gezogen wurden. d) Erfolglos bleibt auch der Einwand des Klägervertreters im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Ziff. 2 der Anordnung vom ......... sei hinsichtlich der Anordnung, die eingebauten Rohrleitungen zu entsorgen und dem Beklagten entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen, rechtsfehlerhaft. Denn bei den eingebauten Rohren handelt es sich um Abfall i.S.d. § 3 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG). Danach sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Vorliegend ist der Wille zur Entledigung gem. § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrWG anzunehmen, da die ursprüngliche Zweckbestimmung (Wasserzu- und -abfluss der Teiche) entfällt und ein neuer Verwendungszweck weder vom Kläger substantiiert vorgetragen wurde noch ein solcher ersichtlich ist. Die vom Klägervertreter vorgetragene Möglichkeit, „der Kläger könnte sich die Rohre in sein Wohnzimmer hängen wollen“ genügt insoweit offensichtlich nicht. II. Auch die Anordnung, sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wegebau einschließlich der durchgeführten Abgrabungen und Aufschüttungen unverzüglich einzustellen (Ziff. 2 der wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnung vom .........) sowie die Anordnung der Entnahme des Schottermaterials samt des Nachweises der ordnungsgemäßen Entsorgung und des Rückbaus der Materiallagerplätze (Ziff. 4 der wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnung vom .........) begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht des Beklagten können diese Anordnungen zwar nicht auf § 3 Abs. 2 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) gestützt werden, weil diese Vorschrift im hier vorliegenden Fall durch die speziellere Regelung des § 17 Abs. 8 BNatSchG verdrängt wird (dazu 1.). Dessen Voraussetzungen liegen indes vor: Vorliegend stellen die Maßnahmen zum Wegebau durch den Kläger einen Eingriff in Natur und Landschaft dar (dazu 2.). Eine nachträgliche Legalisierung der streitgegenständlichen Maßnahmen zum Wegebau scheidet aus (dazu 3.). Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte zunächst den Stop und später den Rückbau der durchgeführten Maßnahmen angeordnet hat (dazu 4.). 1. Der Beklagte hat die streitgegenständlichen Anordnungen auf § 3 Abs. 2 BNatSchG gestützt. Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden – hier der Beklagte gemäß § 1 der Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege (NatSchZuVO) i.V.m. § 2 Abs. 6 Satz 3 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) als untere Naturschutzbehörde – die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. § 3 Abs. 2 BNatSchG kann aber nach dem letzten Halbsatz der Vorschrift nur zur Anwendung gelangen, „soweit nichts anderes bestimmt ist“. Nach diesem klaren Wortlaut der Norm scheidet ein Rückgriff auf die Generalklausel aus, wenn und soweit im Bundesnaturschutzgesetz oder in anderen Fachgesetzen Sonderbefugnisse enthalten sind. Für den hier vorliegenden Fall stellt § 17 Abs. 8 BNatSchG eine solche speziellere und damit vorrangige Ermächtigungsgrundlage dar, die in ihrem Anwendungsbereich die Generalklausel des § 3 Abs. 2 BNatSchG verdrängt. § 17 Abs. 8 BNatSchG regelt im Rahmen der sog. Eingriffsregelung einen Sonderfall des Vollzugsdefizits, nämlich das Vorgehen der zuständigen Behörde im Falle eines – hier vorliegenden – weder angezeigten noch zugelassenen Eingriffs in Natur und Landschaft (OVG RP, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18 –, juris Rn. 31 - 32). 2. Nach § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG soll die Behörde, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Ist der Eingriff im Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Behörde bereits vollständig durchgeführt worden, gilt § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG: In diesem Fall soll die Behörde, soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes anordnen. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 17 Abs. 8 i.V.m. § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. a) Nach der in § 14 Abs. 1 BNatSchG enthaltenen Legaldefinition zählen dazu Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Mit der Gestalt von Grundflächen ist deren äußeres Erscheinungsbild angesprochen, das durch geomorphologische Erscheinungen wie Berge, Hügel, Täler, fließende oder stehende Gewässer, aber auch durch seine charakteristischen Pflanzenbestände wie Wälder, Schilf- und Röhrichtbestände, Hochstaudenfluren, Heiden und Grünländereien sowie Baumreihen, Büsche, Hecken, Baumgruppen oder typische Einzelbäume geprägt wird (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 102. EL September 2023, BNatSchG § 14 Rn. 5, 6 m.w.N.). Nach § 14 Abs. 1 BNatSchG relevante Veränderungen sind Handlungen, Vorhaben und Maßnahmen, die eine Grundfläche in diesem äußeren Erscheinungsbild betreffen. Darunter fallen neben der Errichtung baulicher Anlagen, Abgrabungen oder Aufschüttungen auch die Rodung von Bäumen und Baumgruppen sowie die Beseitigung von Hecken (OVG NW, Beschluss vom 9. Februar 2017 – 8 A 2206/15 –; BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1992 – 4 B 38.92 –, jew. juris). Dies vorausgeschickt ist offensichtlich, dass die vom Kläger zum Wegebau vorgenommenen Maßnahmen (u.a. Errichtung einer Zufahrt von der Steinbrücke bis zum städtischen Fahrweg, Herstellung eines Wendehammers auf der Parzelle Nr. 57, Rodung eines Feldgehölzes für die Anlage des Teiches, Erd- bzw. Planierarbeiten im unmittelbaren Umfeld von Nass- und Feuchtwiesen, vgl. Bl. 8f., 57 f., 67, 96f. d.VA, Bl. 110 ff. d. GA) Handlungen darstellen, welche die Gestalt und Nutzung von Grundflächen verändern. b) Soweit der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorträgt, er habe im Hinblick auf den Zufahrtsweg lediglich einen bereits vorhandenen Weg, welcher mit Gras überwachsen war, wiederhergestellt und die Wegeführung nicht verändert, vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Denn der Kläger hat den früheren Wirtschaftsweg durch die Aufbringung von Schotter über die bisherige Beschaffenheit hinaus erheblich befestigt und teilversiegelt (vgl. etwa Lichtbilder Bl. 58 d. VA; Bl. 110 d. GA). Auch ist der Weg verbreitert worden, wie sich etwa bei einem Vergleich der Lichtbilder aus dem Jahr ......... (Bl. 106 d. GA) und ......... (Bl. 102 d. GA) zeigt. Der Kläger erklärte im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch selbst, dass er die Zufahrt ausgebaut habe, um mit schwerem Gerät, etwa einem LKW, zur Baustelle zu gelangen. c) Auch die in § 14 Abs. 1 BNatSchG weiter vorausgesetzte Eingriffswirkung in Form einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist gegeben. Eine solche liegt vor, wenn das Landschaftsbild z. B. infolge einer Gestaltveränderung vom Standpunkt eines aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters sich als gestört darstellt bzw. sich aus dessen Sicht der spezifische Charakter der Landschaft in einer als negativ empfundenen Weise verändert hat (OVG RP, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18 –, juris Rn. 33). Das Merkmal der Erheblichkeit verweist dabei auf die Intensität der Einwirkung auf die maßgeblichen Schutzgüter (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 102. EL September 2023, BNatSchG § 14 Rn. 16). Insofern ist festzustellen, dass durch die Einbringung von Schotter, Planierarbeiten, die Begradigung des Weges und die Errichtung eines Wendehammers die vorherige – naturbelassene – Umgebung der Landschaft aufgelöst und durch eine deutlich künstlichere und als unnatürlich empfundene Straßenumgebung ersetzt wurde. Durch den Ausbau des bestehenden Grasweges wie auch die Anlegung einer Lagerfläche wurde das natürliche Nass- und Feuchtgrünland teilweise beseitigt. Auch durch die Hangabgrabung zur Vergrößerung des Kurvenradius wurde – für einen Durchschnittsbetrachter ersichtlich nachteilig – in das Landschaftsbild eingegriffen. Die Intensität der Eingriffe wird insbesondere im Hinblick auf die Luftbilder aus den Jahren ......... und ......... deutlich (Bl. 102 f. GA). Es ist offensichtlich, dass der ausgebaute Weg im Jahr ......... nicht als solcher erkennbar war und auch die Umgebung des Weges als naturbelassen anzusehen ist. Konkret sind weder die Brücke über den .........bach noch die Zuwegung als solche erkennbar. Vielmehr werden die erheblichen Eingriffe, etwa durch Rodungsmaßnahmen, auf den Lichtbildern des Jahres ......... auch dem Durchschnittsbetrachter deutlich. d) Die hier vorgenommenen Wegebauarbeiten fallen auch nicht unter die in § 14 Abs. 2 BNatSchG enthaltene sog. Landwirtschaftsklausel, wonach die land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Bodennutzung nicht als Eingriff anzusehen ist, soweit dabei die Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege berücksichtigt werden. Denn dabei muss es sich um eine bereits ausgeübte Nutzung handeln. Die Herstellung von Wegen zur Restaurierung der .........-mühle sowie zur Anlage von Fischteichen, um eine spätere – hier vom Kläger in Aussicht genommene – fischereiwirtschaftliche Nutzung zu ermöglichen, unterfällt vielmehr der Eingriffsregelung (BVerwG, Urteil vom 27. September 1990 – 4 C 44.87 –, BVerwGE 85, 348-368, Rn. 27; BeckOK UmweltR/Schrader, 70. Ed. 1.1.2024, BNatSchG § 14 Rn. 28; vgl. hinsichtlich der Änderung des Bodenprofils auch OVG RP, Urteil vom 28. August 2019 – 8 A 11472/18 –, juris Rn. 36 mit Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2003 – 4 BN 27.03 –, juris Rn. 9). 3. Liegt demnach ein Eingriff gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG vor, soll die zuständige Behörde die die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen, § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG. Wenn ein Eingriff nicht auf andere Weise auszugleichen ist, dieser aber gleichwohl durchgeführt wird, sollen gem. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG entweder Maßnahmen nach § 15 BNatSchG oder die Wiederherstellung des früheren Zustandes angeordnet werden. Mit der Verwendung des Wortes „soll“ gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass im Regelfall eine Anordnung getroffen werden muss und nur in atypischen Ausnahmefällen der Behörde ein Ermessensspielraum eröffnet wird (vgl. VG Stade, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 1 A 4064/17 –, juris Rn. 112). Der Eingriff muss jedoch aus materiellen Gründen dem Gesetz widersprechen, da eine rein formelle Illegalität nicht ausreicht (vgl. auch VG Augsburg, Urteil vom 29. Januar 2024 – Au 9 K 23.791 –, juris Rn. 40). Anordnungen scheiden daher aus, wenn eine nachträgliche Legalisierung der Wegebaumaßnahmen in Betracht käme. a) Eine nachträgliche Legalisierung scheidet jedoch bereits deshalb aus, weil der Kläger trotz vorheriger Hinweise durch den Beklagten (vgl. Hinweise im Rahmen der Ortsbesichtigung am ........., Bl. 45 f. d. VA sowie im Bescheid vom ........., dort S. 4) bis zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung die erforderlichen Genehmigungsanträge nicht gestellt hat (ebenso VG Stade, Urteil vom 1. Dezember 2021 – 1 A 4064/17 –, juris Rn. 113). Die im Rahmen der Email vom ......... formulierten, kurzen „Bitten um Genehmigung“ stellen insoweit offensichtlich keinen genehmigungsfähigen Antrag dar, zumal sie nicht die bereits vor dem ......... vorgenommenen, sondern künftige Umbaumaßnahmen betreffen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit eine Genehmigung der Wegebaumaßnahmen ohne Vorlage aussagekräftiger Genehmigungsunterlagen in Betracht kommt. b) Losgelöst dessen ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Eingriff gemäß §§ 17 Abs. 8 Satz 2 i.V.m. 15 Abs. 5 BNatSchG infolge einer ordnungsgemäßen Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege mit anderen Belangen nachträglich zugelassen („legalisiert“) werden könnte. Dabei kann offenbleiben, ob die streitgegenständlichen Eingriffe zum Wegebau vermeidbar waren oder nicht. Denn es sind jedenfalls keine privaten Belange ersichtlich, welche im Rahmen der gem. § 15 Abs. 5 BNatSchG vorzunehmenden Abwägung aller Anforderungen an Natur und Landschaft in Ansatz gebracht werden könnten; erst recht sind keine überwiegenden privaten Belange erkennbar. Denn die für die Restaurierungsarbeiten, welche durch den Wegebau ermöglicht werden sollen, erforderlichen baurechtlichen Genehmigungen liegen nicht vor (vgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom ........., .........). Das bloße Interesse des Klägers an der Nutzbarmachung des Geländes zu Wohnzwecken und zur Fischerei stellt – im Hinblick auf die (jedenfalls zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides) entgegenstehende bauplanungsrechtliche Situation – keinen zu beachtenden und die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege überwiegenden privaten Belang dar. 4. Vor diesem Hintergrund sind die angegriffenen Verfügungen hinsichtlich des Wegebaus nicht ermessensfehlerhaft. Dies betrifft zunächst die in Ziff. 2 der wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnung vom ......... verfügte Einstellung sämtlicher Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wegebau gem. § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG. Mildere Mittel sind – insbesondere als Sofortmaßnahme – insoweit nicht ersichtlich. Auch die Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes (Ziff. 4 der Verfügung vom .........) ist nicht ermessensfehlerhaft, nachdem vorliegend – wie dargelegt – eine Legalisierung der Wegebaumaßnahmen über § 15 BNatSchG ausscheidet. III. Gegen die in Ziff. 3 des Bescheides vom ......... festgelegte Anordnung der Vorlage eines Nutzungskonzepts bestehen keine rechtlichen Bedenken. Insoweit konnte der Beklagte diese Anordnung auf § 3 Abs. 2 BNatSchG und § 100 Abs. 1 Satz 2 WHG stützen, um beurteilen zu können, inwiefern weitere Maßnahmen erforderlich sind. IV. Auch die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ......... ist rechtmäßig. Insbesondere genügt sie entgegen der klägerischen Ansicht den Bestimmtheitsanforderungen des § 1 Abs. 1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) i. V. m. § 37 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Nach § 66 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) sind Zwangsmittel – so auch das Zwangsgeld – vor ihrer Anwendung schriftlich anzudrohen. § 66 Abs. 5 LVwVG verlangt, dass die Androhung eines Zwangsgelds "in bestimmter Höhe" erfolgt. Dies dient dem Zweck, dem Vollstreckungsschuldner zu erkennen zu geben, für welchen Fall der Nichterfüllung einer Anordnung aus dem streitgegenständlichen Bescheid ihm ein Zwangsgeld in welcher Höhe droht (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen dortigen Landesrecht VG Magdeburg, Urteil vom 29. Oktober 2012 – 1 A 156/11 –, juris Rn. 28 – 29; VG Augsburg, Beschluss vom 10. Juni 2008 – Au 5 S 08.519 –, juris Rn. 25 m. w. N.) Diesen Bestimmtheitsanforderungen genügt die Zwangsgeldandrohung im streitgegenständlichen Bescheid des Beklagten. Im angefochtenen Bescheid wird zunächst insgesamt ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,- € angedroht. Im Anschluss wird „für die angeordnete Einstellung sämtlicher (Hervorhebung nicht im Original) Arbeiten“ ein anteiliges Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € angedroht. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts unmissverständlich dahingehend zu verstehen, dass jegliche Fortführung der Arbeiten zur Folge hat, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € droht. Unter Ziff. 1 des streitigen Bescheides hat der Beklagte die Einstellung der Arbeiten zum Teichausbau, unter Ziff. 2 die Einstellung der Arbeiten zum Wegeausbau angeordnet. Vor dem Hintergrund, dass jegliche Fortführung der Arbeiten zwangsgeldbewehrt ist, ist es insoweit unerheblich, welche der Arbeiten vom Kläger fortgeführt wird. Die weitere Zwangsgeldandrohung von 1.000,- € bezüglich der Vorlage eines Nutzungskonzepts begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Es ist zwar nicht nachzuvollziehen, wieso der Beklagten insoweit den Begriff „ebenfalls“ benutzt. Indes bleibt für den Kläger eindeutig erkennbar, dass die Vorlage eines Nutzungskonzepts bis zum ......... gefordert und für den Fall, dass dieses nicht vorgelegt wird, ein Zwangsgeld von 1.000,- € angedroht wird. V. 1. Der Bescheid vom ......... begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 und 2 LVwVG für eine Zwangsgeldfestsetzung liegen vor. Danach setzt die Vollstreckungsbehörde das Zwangsgeld schriftlich fest, wenn die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt wird. Vorliegend hat der Kläger selbst zwar ausgeführt, dass er nach Erlass des Bescheides vom ......... keine Arbeiten bezüglich des Wegebaus mehr vorgenommen habe. Die ihm von der Beklagten vorgeworfenen weitergehenden Arbeiten bezüglich der Errichtung der Teichanlage hat er jedoch nicht bestritten. Das Festsetzungsverfahren ist nicht zu beanstanden. Mit Verfügung vom ......... wurde das Zwangsgeld entsprechend § 66 Abs. 5 LVwVG zuvor schriftlich angedroht. Das Zwangsgeld in Höhe von 2.000,- € ist auch entsprechend der Androhung schriftlich festgesetzt worden (§ 64 Absatz 2 Satz 1 LVwVG). Es hält sich in dem durch § 64 Abs. 2 Satz 2 LVwVG vorgegebenen Rahmen (mindestens 5 Euro und höchstens 50.000 Euro) und erweist sich als verhältnismäßig. Der Beklagte hatte dem Kläger auch eine angemessene Frist zur Zahlung des Zwangsgeldes eingeräumt (§ 64 Abs. 2 Satz 4 LVwVG). Die vom Beklagten gesetzte Frist "unverzüglich" ist nämlich entsprechend der gesetzlichen Definition in § 121 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als "ohne schuldhaftes Zögern" anzusehen. Insofern war für den Kläger unschwer erkennbar, dass die Arbeiten unmittelbar nach Zugang des Bescheides vom ......... einzustellen waren. 2. Auch die erneute Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ......... genügt den Bestimmtheitsanforderungen des § 1 Abs. 1 LVwVfG i. V. m. § 37 Abs. 1 VwVfG. Insoweit ist festgehalten, dass ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,- € angedroht wird, falls der Kläger „unserer wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnung nicht unverzüglich nachkommt“. Auch insoweit ist – unter Bezugnahme auf die Verfügung vom ......... – erkennbar, dass jede Weiterführung der Arbeiten zu einer erneuten Zwangsgeldfestsetzung führt. 3. Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom ......... ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden und hinreichend bestimmt. In der Androhung ist eindeutig festgehalten, dass die Höhe des Zwangsgeldes 2.000,- € pro angegriffener Anordnung („Themenbereich“) beträgt. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO war aufgrund des Umstands, dass der Beklagte Teil der öffentlichen Hand ist, nicht auszusprechen (vgl. VG Koblenz, Urteil vom 30. April 2020 – 4 K 406/19.KO –, esovgrp). Die Berufung war durch die Kammer nicht gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da der Rechtsstreit weder grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat noch ein Fall der Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vorliegt. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit mehrerer wasser- und naturschutzrechtlicher Anordnungen sowie der Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes. Der Kläger ist seit ......... Eigentümer der Grundstücke Gemarkung ........., Flur ......, Flurst.-Nr. ......, ......, ......, ......, ...... und ....... Auf dem Grundstück der Flurstücknummer ...... befindet sich eine ehemalige Ölmühle (sog. „.........-mühle“), welche bis 19...... betrieben worden ist. Neben der Mühle befindet sich ein Nebengebäude, welches ursprünglich zu Wohnzwecken genutzt wurde. Östlich der Gebäude verläuft der .........bach, ein Gewässer Dritter Ordnung. Sämtliche Grundstücke liegen außerhalb der bebauten Ortslage und im Geltungsbereich der Landesverordnung über den Naturpark Saar-Hunsrück: Der vormalige Eigentümer des Grundstücks stellte unter dem ......... eine Bauvoranfrage zum „Umbau einer ehemaligen Mühle zu Wohnraum“, welche mit Bauvorbescheid vom ......... von der Beklagten positiv beschieden worden ist. Ausweislich der Bauvoranfrage des Voreigentümers seien im Bereich der Zuwegung Erd- und Befestigungsarbeiten erforderlich, um einen witterungsunabhängigen Zugang zum Grundstück zu gewährleisten. Eine Asphaltierung der Hoffläche einschließlich des privaten Weges westlich des .........-bachs werde empfohlen. Dem Bauvorbescheid war u.a. eine Stellungnahme der Unteren Naturschutzbehörde beigefügt, ausweislich derer dem beantragten Vorhaben unter Auflagen zugestimmt werde. Im Rahmen einer Ortsbesichtigung am ......... stellte der Beklagte fest, dass der Kläger eine Zufahrt vom Fahrweg Flur ...... ertüchtigt habe. Zur Herstellung eines großen Wendehammers sei der Hang des Flurstücks ...... beidseitig ca. 3 m tief und senkrecht abgetragen worden. Auch wurde festgestellt, dass Bodenaufschüttungen in einem Abstand von weniger als 10 m zur Uferlinie des .........-bachs durchgeführt worden seien. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung bzw. das Einverständnis der Unteren Naturschutzbehörde habe der Kläger diesbezüglich nicht eingeholt. Der Kläger beantragte am ......... eine Baugenehmigung zum Umbau einer ehemaligen Mühle zu Wohnraum, zur energetischen Sanierung des Nebengebäudes, zur Ertüchtigung des bestehenden Zufahrtswegs und zur Errichtung eines Carports. Im ......... ließ der Kläger eine naturschutzfachliche Eingriffsbeurteilung des Umbaus der Mühle und der Sanierung der Nebengebäude sowie der Ertüchtigung des Zufahrtsweges anfertigen und legte diese dem Beklagten am ......... vor. Diese Eingriffsbeurteilung kommt zu einem Eingriffswert von 7.472 Biotopwertpunkten. Dem stellt sie einen Kompensationsvorschlag der Aufwertung einer Fläche von mäßig artenreichem, teilweise verbuschtem Grünland zu artenreichen Grünland entgegen. Im Rahmen einer weiteren Ortbesichtigung am ......... stellte der Beklagte fest, dass der Kläger durch Uferbefestigungen und zwei Stauanlagen die Fließgeschwindigkeit des .........-bachs abgebremst habe und ein Teil des Wassers durch Rohrleitungen in eine neu hergestellte, durch Fundamente verstärkte Teichanlage umgeleitet werde. Der Rückfluss des Wassers werde durch Rohrleitungen sichergestellt. Mit der streitgegenständlichen wasser- und naturschutzrechtlichen Anordnung vom ......... gab der Beklagte dem Kläger auf, sämtliche Arbeiten zur Benutzung bzw. zum Ausbau des vorbeifließenden Gewässers Dritter Ordnung (.........bach) einschließlich der Anlage einer Teichanlage unverzüglich einzustellen, wovon die bis zum ......... zu erfolgende Entfernung von Schnittgut aus dem .........bach sowie aus einem zehn Meter breiten Gewässerrandstreifen ausgenommen sei (Ziff. 1). Auch wurde angeordnet, sämtliche Arbeiten im Zusammenhang mit dem Wegebau (Herstellung der Fahrwege sowie des Wendehammers) einschließlich der durchgeführten Abgrabungen und Aufschüttungen unverzüglich einzustellen (Ziff. 2). Daneben wurde zur Beurteilung der grundsätzlichen Genehmigungsfähigkeit der insgesamt durchgeführten Arbeiten ein Nutzungskonzept mit Darstellung der bisherigen Situation des betroffenen Bereiches sowie der insgesamt vorgenommenen Eingriffe in Natur und Landschaft sowie Darstellung der künftigen Nutzungsabsichten bis zum ......... gefordert (Ziff. 3). Alternativ könne der Kläger den Wegebau bis zum ......... vollständig zurückbauen, die verwendeten Bodenmassen entnehmen und entsorgen lassen und den ursprünglichen Geländezustand wiederherstellen. Die am Gewässer angebrachten Böschungsbefestigungen und Stauanlagen seien kontrolliert zu öffnen und zu entnehmen. Die über die vorhandene Brücke gelegte Bodenplatte sei zu entfernen, sämtliche Geländeveränderungen im Zehn-Meter-Bereich des Bachlaufs zurückzubauen. Für die angeordnete Einstellung sämtlicher Arbeiten wurde ein anteiliges Zwangsgeld von 2.000 € sowie für die Vorlage des Nutzungskonzepts ein anteiliges Zwangsgeld von „ebenfalls“ 1.000 € angedroht. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Kläger Arbeiten im Umfeld der .........-mühle durchgeführt und fortgesetzt habe, ohne dass die aus wasser- bzw. naturschutzrechtlicher Sicht notwendigen Genehmigungen und Erlaubnisse vorgelegen hätten. So habe der Kläger auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück Parzellennummer ......-...... Bodenmaterial entnommen. Auf den Parzellennummern ......-...... und ......-...... habe er Bodenaufschüttungen in einem Abstand von weniger als 10 m zur Uferlinie des .........-bachs durchgeführt. Auch habe der Kläger durch Uferbefestigungen und zwei Stauanlagen die Fließgeschwindigkeit des .........-bachs abgebremst und einen Teil des Wassers durch Rohrleitungen in eine neu hergestellte, durch Fundamente verstärkte Teichanlage umgeleitet. Der Rückfluss des Wassers werde durch Rohrleitungen sichergestellt. Dabei handele es sich um eine Neuanlage der Teichanlage. Die Arbeiten seien ohne die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen durchgeführt worden. Nach pflichtgemäßem Ermessen sei durch behördliche Anordnungen sicherzustellen, dass sich die gesetzeswidrige Situation nicht durch weitere Arbeiten verfestige. Der Kläger teilte dem Beklagten per E-mail am ......... mit, die Teichanlage sei nicht neu hergestellt worden. Sie sei in der wasserrechtlichen Genehmigung, die ihm die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord erteilt habe, bereits eingezeichnet. Außerdem hätten seit den 19......er-Jahren etwa sieben Weiher an der .........-mühle bestanden. Die bestehenden Tonleitungen, mit denen der Teich mit Bachwasser gespeist worden sei, seien wegen Baufälligkeit erneuert und der bestehende Teich ausgebaggert worden, weil er verlandet sei. An der Zufahrt seien seit der vorangehenden Anordnung keine baulichen Maßnahmen mehr durchgeführt worden. Aushub und Wurzeln, die bei der Renaturierung des Weihers angefallen seien, seien umgehend aus dem Überschwemmungsbereich des Baches entfernt worden. Die Ertüchtigung des bestehenden Zufahrtsweges sei notwendig, um die .........-mühle restaurieren zu können. Der Wendehammer und die Ausbuchtungen in den Kurven seien möglichst klein konzipiert, hätten aber aufgrund des Gefälles und der engen Kurven die jetzige Größe. Die Arbeiten seien notwendig geworden, da unter der alten Eisenbahnbrücke die Durchfahrtshöhe eingeschränkt sei. Die historische Nutzung der Mühle solle wiederaufgenommen werden. Eine Nebenerwerbslandwirtschaft sei geplant. Die Talwiesen im Bereich oberhalb der Mühle sollten gemulcht werden. In den Talwiesen solle größerer Bewuchs gefällt werden. Am ......... wurde eine weitere Ortsbesichtigung durchgeführt. Dabei stellte der Beklagte fest, dass unerlaubt Wasser aus dem .........bach entnommen werde und ein Gewässer durch den Einbau eines Rohres und einer dritten Stauanlage ausgebaut worden sei. Mittels einer Pumpe werde, ebenfalls unerlaubt, Wasser entnommen. Eine Teichanlage sei zwischenzeitlich mit Bachwasser aufgefüllt worden. Das Gewässerufer am .........bach sei ebenso neu modelliert worden wie die Geländeoberfläche des beseitigten Nass- und Feuchtgrünlandes. Augenscheinlich hätten Planierarbeiten stattgefunden. Eine Schleppe und/oder eine Egge seien eingesetzt worden und eine Neueinsaat erfolgt. Ferner sei eine Terrasse errichtet und ein Materiallager angelegt worden. Am ......... erließ der Beklagte darauf den – ebenfalls streitgegenständlichen – Zwangsgeldfestsetzungsbescheid und setzte ein Zwangsgeld von 2.000 € fest. Daneben wurde ein neuerliches Zwangsgeld von 5.000 € angedroht. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger sei den im Bescheid vom ......... enthaltenen Anordnungen nicht nachgekommen und habe die in Streit stehenden Arbeiten nicht unverzüglich eingestellt. Gegen die Bescheide vom ......... und ......... hat der Kläger durch am ......... eingegangene Schreiben Widerspruch eingelegt, diesen aber jeweils nicht begründet. Mit Bescheid vom ......... lehnte der Beklagte den Bauantrag des Klägers vom ......... ab und untersagte ihm die Wohnnutzung im Nebengebäude, gab ihm auf, das Gebäude spätestens zwölf Wochen nach Bestandskraft des Bescheids zu räumen und ebenfalls innerhalb von 12 Wochen nach Bestandskraft des Bescheids die errichtete Toranlage aus Metall zu entfernen, die bereits im Bau befindliche Terrasse am Nebengebäude zurückzubauen und die vorgenommenen Veränderungen am Nebengebäude durch Einsetzen neuer Fenster und einer Haustür zurückzubauen. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom ......... (.........) abgewiesen. Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Umbau der ehemaligen Mühle nebst den dazugehörigen weiteren Maßnahmen nicht genehmigungsfähig sei. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, da es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und die Entstehung und Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lasse. Damit sei auch die – untersagte – Wohnnutzung jedenfalls materiell illegal. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Mit Bescheid vom ......... erließ der Beklagte eine neuerliche wasser- und naturschutzrechtliche Anordnung. Darin gab er dem Kläger auf, die großen Steinblöcke im Bereich der ohne Genehmigung hergestellten Stauanlagen innerhalb des .........-bachs zu entnehmen und die Stauanlagen zurückzubauen (Ziff. 1), das im Bachlauf verlegte KG-Rohr und die weiteren Rohrleitungen zu entnehmen, das verlegte Leerrohr auszubauen und sämtliche Rohrleitungen zu entsorgen sowie entsprechende Entsorgungsnachweise vorzulegen (Ziff. 2). Daneben sei das Wasser aus der Teichanlage unter der Aufsicht der Verbandsgemeinde ......... kontrolliert in den Bachlauf abzulassen (Ziff. 3). Schließlich sei das eingebaute Schottermaterial zu entnehmen und einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen sowie widerrechtlich errichtete Materiallagerplätze zurückzubauen (Ziff. 4). Sämtliche Arbeiten seien unter Aufsicht eines vom Kläger zu beauftragenden Fachbüros durchzuführen und nach Abschluss ein entsprechender Abschlussbericht vorzulegen. Für den Fall, dass den Anordnungen nicht nachgekommen werde, wurde ein Zwangsgeld von 8.000 €, anteilig von 2.000 € je Ziffer, angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die für die durchgeführten Arbeiten im Umfeld der .........-mühle erforderlichen naturschutz- bzw. wasserrechtlichen Genehmigungen bzw. Erlaubnisse nicht vorgelegen hätten. Eine Genehmigungsfähigkeit sei aufgrund der vom Kläger beabsichtigten Nutzung nicht zu erkennen. Die Eingriffe seien vorrangig zu vermeiden gewesen und seien auch vermeidbar. Ausgleichsmaßnahmen seien nicht vorgenommen worden. Auch habe die Umleitung des fließenden Wassers im .........bach dessen Wasserqualität und die Wasserkapazität aufgrund der herrschenden Hitzeperiode negativ beeinflusst. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger durch Schriftsatz vom ........., eingegangen am ........., Widerspruch eingelegt, welcher nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom ......... wurden die Widersprüche des Klägers unter Bezugnahme auf die Ausgangsbescheide zurückgewiesen. Ergänzend wurde hinsichtlich des Bescheides vom ......... ausgeführt, dass der Kläger Eingriffe in Natur und Landschaft inkl. Gewässerausbau vorgenommen habe, ohne dass die erforderlichen Genehmigungen nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vorgelegen hätten. Die Zwangsgeldfestsetzung vom ......... sei geboten gewesen, da der Kläger die Arbeiten nicht unverzüglich eingestellt habe. Die Anordnungen im Bescheid vom ......... seien ebenfalls rechtmäßig, da die erforderlichen Zustimmungen und Genehmigungen nicht vorgelegen hätten, daher sei zur Wiederherstellung rechtmäßiger Zustände der Rückbau erforderlich. Mildere, gleich effektive Mittel seien nicht ersichtlich. Auch mache die negative Vorbildfunktion der Maßnahmen die Anordnung der umfassenden Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes notwendig. Gegen die Bescheide vom ........., ......... und ......... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ......... hat der Kläger am ......... Klage erhoben. Er trägt vor, die vom Beklagten so genannten Stauanlagen stellten keine Benutzung eines oberirdischen Gewässers durch Aufstauen dar, da sie eine Bagatellschwelle nicht überschreiten würden. Im Übrigen handele es sich um zulässigen Gemein- oder Anliegergebrauch gem. §§ 25 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1 Satz 1 WHG. Auch bezüglich der vom Beklagten gerügten Verrohrung sei er im Hinblick auf Anlieger- und Gemeingebrauch privilegiert. Denn durch die Rohre entstünden keine nachteiligen Veränderungen des Wasserhaushalts, der Wasserbeschaffenheit und der Wasserführung. Desweiteren würden die durchgeführten Maßnahmen keinen Gewässerausbau im Sinne des § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG darstellen. So sei kein neues Gewässer geschaffen worden. Auf Luftbildern aus den Jahren ......... und ......... sei erkennbar, dass ein Gewässer in Teichform bestanden habe. Dies werde durch die Aussagen der Anlieger gestützt. Auch von einer wesentlichen Umgestaltung könne nicht gesprochen werden, vielmehr handele es sich bei den Maßnahmen um den Weiher herum um die Unterhaltung eines Bestandsgewässers. Jedenfalls aber sei die Beseitigung ermessensfehlerhaft. Auch sei nicht ohne Weiteres erkennbar, weshalb der Teich nicht durch eine Plangenehmigung gem. § 68 Abs. 2 Satz 1 WHG der Legalisierung zuführbar sein sollte. Die Einstellungs- und Beseitigungsanordnungen bezüglich der Zuwegung seien ebenfalls rechtsfehlerhaft. Es liege – mangels Erheblichkeit – bereits kein Eingriff im Sinne des § 14 BNatSchG vor. Weder im Ausgangs- noch im Widerspruchsbescheid werde sich mit den konkreten Auswirkungen des angenommenen Eingriffs auseinandergesetzt. Jedenfalls wäre ein Eingriff nicht materiell illegal. Denn die durchgeführten Maßnahmen stünden nicht im Widerspruch mit den Vorschriften der §§ 13ff. BNatSchG oder denjenigen der Rechtsverordnung Saar-Hunsrück. Die kumulativen Voraussetzungen von § 5 Abs. 1 Nr. 4 der Rechtsverordnung zum Naturpark Saar-Hunsrück lägen nicht vor. Auch im Hinblick auf §§ 13ff. BNatSchG läge keine materielle Illegalität vor. Der Eingriff sei nicht vermeidbar gewesen. Daher habe der Kläger den Eingriff kompensiert. Daneben betreibe die Stadt ......... derzeit ein Verfahren zur Bauleitplanung für die betroffenen Grundstücke. Schließlich seien auch die Zwangsgeldandrohung und -festsetzung rechtswidrig. Dies ergebe sich bereits aus der Rechtswidrigkeit der Grundverfügungen. Daneben sei die Zwangsgeldandrohung vom ......... auch zu unbestimmt. Insbesondere bleibe unklar, was unter dem Begriff „sämtliche Arbeiten“ und „anteilig“ zu verstehen sei. In der Folge sei auch die Zwangsgeldfestsetzung rechtswidrig. Der Kläger beantragt, die wasser- und naturschutzrechtliche Anordnung des Beklagten vom ........., den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom ......... sowie die wasser- und naturschutzrechtliche Anordnung vom ......... in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ......... aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die vom Kläger vorgenommenen Arbeiten zur Uferbefestigung stellten ebenso wie die Neuanlage des Teiches einen Gewässerausbau dar. Die hierfür notwendige Planfeststellung bzw. Plangenehmigung liege nicht vor. Die Entnahme des Bachwassers zur Speisung des Teiches stelle auch eine Gewässerbenutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG dar. Auch insoweit mangele es an der notwendigen Bewilligung bzw. Erlaubnis. Mangels Antrags könne auch nicht überprüft werden, ob die diesbezüglichen Voraussetzungen vorlägen. Die Entnahme von Wasser aus dem .........bach in die Teichanlage des Klägers gehe auch weit über Gemein- und Anliegergebrauch hinaus. Auf dem betroffenen Areal seien spätestens seit dem Jahr ......... keine Teichanlagen mehr angelegt gewesen. Selbst wenn dort zuvor ein Teich existiert habe, sei dieser längst verlandet. Für die Reaktivierung eines durch Verlandung faktisch nicht mehr existierenden Teiches bestünden jedoch die gleichen Genehmigungspflichten wie für eine Neuanlage. Die im und am Bachlauf durchgeführten Arbeiten stünden in einem unmittelbaren funktionalen Zusammenhang mit der neuen Teichanlage und seien vergleichbar zu beurteilen und formell wie auch materiell rechtswidrig. Hinsichtlich des gegenüber dem Voreigentümer erlassenen positiven Bauvorbescheides sei festzustellen, dass dessen Gültigkeit bereits abgelaufen sei. Außerdem gingen die ausgeführten Arbeiten deutlich über die aus Sicht des Voreigentümers dargestellten Maßnahmen zur Erschließung des Mühlengrundstücks hinaus. Das streitgegenständliche Vorhaben stelle einen Eingriff in Natur und Landschaft i.S.d. § 14 BNatSchG dar. Dabei seien vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Da derzeit im betroffenen Bereich keine Wohn- und Gewerbenutzung baurechtlich zulässig sei, sei der vorgenommene Eingriff vermeidbar, so dass eine Abwägung nach § 15 Abs. 5 BNatSchG nicht mehr erforderlich sei. Der Kläger sei im Übrigen bereits im Rahmen der Bauaufsichtsanordnung vom ......... darauf hingewiesen worden, dass die Arbeiten wie die Verbreiterung und Verfestigung des Waldweges bzw. Herstellung des Wendehammers und die Aufschüttungen im 10 m- Bereich sowie der Bau der Brücke genehmigungsbedürftige Eingriffe darstellten und des Einverständnisses der Unteren Naturschutzbehörde bedürften. Hinsichtlich des Bebauungsplanes der Stadt ......... zum Teilgebiet „.........-mühle“ habe die Kreisverwaltung im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung erhebliche Bedenken geäußert. Es sei abzuwarten, wie die Stadt ......... mit den von Seiten der Fachbehörden vorgetragenen Bedenken umgehe. Zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände auf den betroffenen Grundstücken sei der Erlass der angefochtenen Anordnungen aufgrund des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Abwendung weiterer Störungen dringend geboten. Die Arbeiten seien formell rechtswidrig und aufgrund des Vermeidbarkeitsgrundsatzes zu unterlassen. Im Übrigen seien mildere Mittel zur Schaffung rechtmäßiger Zustände nicht erkennbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakten (5 Heftungen) verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. Im Übrigen wird auch auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.