Urteil
9 KN 68/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
22mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine kommunale Spielgerätesteuer kann gemäß Art. 105 Abs. 2a GG als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden, auch wenn sie umsatzbezogene Elemente (Bruttokasse) als Bemessungsgrundlage verwendet.
• Die Umstellung vom Stückzahlmaßstab auf das Einspielergebnis ändert nicht den Typus der Spielgerätesteuer als herkömmliche örtliche Aufwandsteuer.
• Ein Steuersatz von 18 % auf die Bruttokasse ist nicht schon allein wegen seiner Höhe verfassungswidrig; zur Prüfung einer erdrosselnden Wirkung sind insbesondere die Bestandsentwicklung der Spielhallen und der aufgestellten Geräte heranzuziehen.
• Indirekt erhobene örtliche Aufwandsteuern sind ausreichend, wenn sie kalkulatorisch und tatsächlich auf die Nutzer abwälzbar sind; eine exakte Abzugsregelung der Umsatzsteuer ist kommunal nicht zwingend vorgeschrieben.
• Die kommunale Spielgerätesteuer verletzt nicht ohne weiteres unionsrechtliche Vorgaben (MwSt-RL, Dienstleistungsfreiheit); eine Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer EU-Umsatzsteuer.
Entscheidungsgründe
Kommunale Spielgerätesteuer als zulässige örtliche Aufwandsteuer (Systemwechsel zulässig) • Eine kommunale Spielgerätesteuer kann gemäß Art. 105 Abs. 2a GG als örtliche Aufwandsteuer erhoben werden, auch wenn sie umsatzbezogene Elemente (Bruttokasse) als Bemessungsgrundlage verwendet. • Die Umstellung vom Stückzahlmaßstab auf das Einspielergebnis ändert nicht den Typus der Spielgerätesteuer als herkömmliche örtliche Aufwandsteuer. • Ein Steuersatz von 18 % auf die Bruttokasse ist nicht schon allein wegen seiner Höhe verfassungswidrig; zur Prüfung einer erdrosselnden Wirkung sind insbesondere die Bestandsentwicklung der Spielhallen und der aufgestellten Geräte heranzuziehen. • Indirekt erhobene örtliche Aufwandsteuern sind ausreichend, wenn sie kalkulatorisch und tatsächlich auf die Nutzer abwälzbar sind; eine exakte Abzugsregelung der Umsatzsteuer ist kommunal nicht zwingend vorgeschrieben. • Die kommunale Spielgerätesteuer verletzt nicht ohne weiteres unionsrechtliche Vorgaben (MwSt-RL, Dienstleistungsfreiheit); eine Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer EU-Umsatzsteuer. Die Gemeinde Dörpen setzte mit Wirkung zum 1.1.2017 eine neue Vergnügungsteuersatzung (VStS vom 21.12.2016) in Kraft, die u. a. eine Spielgerätesteuer regelt. Der Antragsteller betreibt eine Spielhalle im Satzungsgebiet mit elf Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit und wurde nach der neuen Satzung zur Spielgerätesteuer herangezogen. Er stellte am 8.5.2017 Normenkontrollantrag und rügte u. a. die fehlende Gesetzgebungskompetenz, die Unvereinbarkeit mit dem Nettoprinzip, die Unverhältnismäßigkeit der Steuersätze (insbesondere 18 % auf die Bruttokasse), die fehlende Abwälzbarkeit auf Spieler, die Diskriminierung gegenüber Online-Casinos und Spielbanken sowie Verstöße gegen Unionsrecht. Die Kommune verteidigte die Satzung; es bestehen zwei Spielhallen im Gebiet, und die Bestandszahlen sowie die Steuererhebungen wurden dargelegt. Das Gericht hat mündlich verhandelt und Beweisanträge geprüft. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt; der Antrag wurde fristgerecht gestellt (§ 47 VwGO). • Kompetenz und Typus: Die Gemeinde ist nach Art. 105 Abs. 2a GG i. V. m. landesrechtlicher Übertragung befugt, eine örtliche Aufwandsteuer zu erheben; die Spielgerätesteuer erfüllt Merkmale einer örtlichen Aufwandsteuer und ist nicht bundesgesetzlich gleichartig. • Regelungsanliegen: Die Satzung bezweckt primär Einnahmen aus örtlicher Aufwandbesteuerung und knüpft an den Vergnügungsaufwand der Spieler an (Steuergegenstand: entgeltliche Benutzung von Spielgeräten an öffentlich zugänglichen Aufstellorten). • Indirekte Erhebung und Abwälzbarkeit: Die indirekte Erhebung von den Geräteaufstellern ändert den Typus nicht; maßgeblich ist die kalkulatorische und tatsächliche Möglichkeit der Abwälzung auf die Spieler, die hier gegeben ist. • Bemessungsgrundlage Bruttokasse: Die Wahl des Einspielergebnisses (Bruttokasse) ist ein zulässiger Ersatzmaßstab, weil er zumindest einen lockeren Bezug zum Vergnügungsaufwand herstellt; das Nettoprinzip verpflichtet örtliche Aufwandsteuern nicht, Umsatzsteuer abzuziehen. • Herkunft des Maßstabs und Systemwechsel: Der Wechsel vom Stückzahlmaßstab zum Einspielergebnis nach verfassungsrechtlicher Rechtsprechung ist zulässig; ein fehlender Anwendungsbereich einzelner Regelungen (z. B. Stückzahlmaßstab für nicht vorhandene Gerätetypen) führt nicht zur Unwirksamkeit. • Berufs- und Eigentumsfreiheit / Erdrosselungsverbot: Ein Steuersatz von 18 % auf die Bruttokasse ist nicht per se erdrosselnd. Zur Prüfung einer erdrosselnden Wirkung sind objektive Indikatoren (vor allem Bestandsentwicklung der Spielhallen und Geräte) zu berücksichtigen; im Satzungsgebiet blieben Spielhallen und Gerätzahlen seit Inkrafttreten stabil, daher keine erdrosselnde Wirkung nachgewiesen. • Verfahrensfragen und Rückwirkung: Die Satzung wurde verfahrensrechtlich ordnungsgemäß beschlossen und bekannt gemacht; die Regelungen entfalten keine unzulässige echte Rückwirkung, da die Steuerschuld erstmals mit Ablauf des Kalendermonats entsteht und frühere Regelungen unwirksam waren. • Gleichheit, Widerspruchsfreiheit und besondere Differenzierungen: Die Ausnahmen (Online-Spiel, Spielbankausnahme) sind durch sachliche Gründe (steuertechnischer Aufwand, landesrechtliche Befreiung/Anrechnung) gerechtfertigt; es liegt keine Verletzung des Art. 3 GG oder des Verbundsystems vor. • Unionsrecht: Die Spielgerätesteuer hat nicht den Charakter einer Mehrwertsteuer i. S. d. MwSt-RL; eine Pflicht zur Anrechnung der Umsatzsteuer oder eine unionsrechtliche Unanwendbarkeit der Satzung besteht nicht. • Mitwirkungspflichten: Anzeige-, Aufbewahrungs- und Prüfpflichten der Steuerschuldner sind als angemessene Berufsausübungsregelungen zulässig. Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt; die angegriffenen Regelungen der Vergnügungsteuersatzung bleiben anwendbar. Die Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wurde nicht zugelassen. Kurz gefasst: Die Gemeinde durfte die Spielgerätesteuer als örtliche Aufwandsteuer gestalten, der Systemwechsel auf das Einspielergebnis und die Festsetzung insbesondere des Steuersatzes von 18 % auf die Bruttokasse sind verfassungs- und unionsrechtlich nicht zu beanstanden; eine erdrosselnde Wirkung oder sonstige formelle Mängel wurden nicht festgestellt, sodass der Antrag in allen Punkten zurückgewiesen wird.