Beschluss
5 LC 21/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV für die Beantragung von Beihilfe beginnt bei Pflegeleistungen mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde (Satz 2).
• Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV erfasst auch häusliche Krankenpflege nach § 27 BBhV; eine allgemeine Ausnahme hierfür ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik der Verordnung.
• Bei Versäumung der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur nach den Voraussetzungen des § 32 VwVfG möglich und wurde hier nicht rechtzeitig geltend gemacht.
Entscheidungsgründe
Jahresfrist bei Beihilfeanträgen beginnt bei Pflegeleistungen mit dem Monatsende • Die Jahresfrist des § 54 Abs. 1 BBhV für die Beantragung von Beihilfe beginnt bei Pflegeleistungen mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde (Satz 2). • Die Vorschrift des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV erfasst auch häusliche Krankenpflege nach § 27 BBhV; eine allgemeine Ausnahme hierfür ergibt sich weder aus Wortlaut noch Systematik der Verordnung. • Bei Versäumung der Antragsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur nach den Voraussetzungen des § 32 VwVfG möglich und wurde hier nicht rechtzeitig geltend gemacht. Die Klägerin, Alleinerbin ihres im November 2011 verstorbenen Vaters, begehrte Beihilfe in Höhe von 70 % für Rechnungen des Pflegedienstes C. für Oktober 2010 bis November 2011. Der Vater war dauerhaft beatmet und 24‑stündig versorgt; es bestanden ärztliche Verordnungen häuslicher Krankenpflege und ein Pflegevertrag mit C. Der Vater hatte zuvor zivilrechtlich gegen seine private Krankenversicherung geklagt; dieser Rechtsstreit endete durch Vergleich im Juni 2012 mit einer Zahlung von 30.000 €. Die Klägerin stellte erst spät Beihilfeanträge und reichte Rechnungen überwiegend mit späteren Ausstellungsdaten nach; die Behörde bemängelte widersprüchliche Rechnungsdaten. Das Verwaltungsgericht wies die Untätigkeitsklage ab, weil die Jahresfrist nach § 54 BBhV für die beantragten Pflegeaufwendungen verstrichen sei; die Klägerin legte Berufung ein. • Rechtslage maßgeblich ist zum Entstehungszeitpunkt der Aufwendungen. Nach § 54 Abs. 1 BBhV gilt grundsätzlich die Einjahresfrist ab Rechnungsdatum; Satz 2 bestimmt jedoch bei Pflegeleistungen den Beginn der Frist mit dem letzten Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde. Wortlaut und Systematik der Vorschrift differenzieren nicht zwischen Arten von Pflegeleistungen; daher erfasst Satz 2 auch die häusliche Krankenpflege des § 27 BBhV. Eine Verwaltungsvorschrift enthält ebenfalls keinen Anhaltspunkt für eine Beschränkung auf Kapitel‑3‑Pflegeleistungen. Eine differenzierte Behandlung nach Art oder Abrechnungsmodus der Pflegeleistung wäre systemwidrig und praktisch schwer handhabbar. • Im vorliegenden Fall waren die streitigen Leistungen jedenfalls Pflegeleistungen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 2 BBhV; daher begannen die jeweiligen Jahresfristen mit dem Monatsende der Leistungszeiträume (Oktober 2010 bis November 2011). Der eingereichte Beihilfeantrag ging erst am 19.12.2012 ein und lag damit nach Ablauf der maßgeblichen Fristen. Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die von Amts wegen zu beachten ist; die Klägerin hat keinen rechtzeitig gestellten bzw. begründeten Wiedereinsetzungsantrag nach § 32 VwVfG substantiiert dargelegt. • Soweit die Klägerin behauptete, es habe eine telefonische Aufforderung bestanden, bis zum Abschluss des Zivilverfahrens keine Anträge zu stellen, wäre ein etwaiger Hindernischarakter spätestens Anfang Juli 2012 weggefallen; es wäre geboten gewesen, danach unverzüglich vorsorglich Beihilfe zu beantragen. Einen fristgerechten Wiedereinsetzungsantrag hat sie nicht gestellt. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Beihilfeansprüche sind aufgrund der nicht rechtzeitigen Antragstellung erloschen, weil bei Pflegeleistungen die Jahresfrist nach § 54 Abs. 1 BBhV mit dem letzten Tag des jeweiligen Leistungsmonats beginnt und die Klägerin ihren Antrag erst nach Ablauf dieser Fristen eingereicht hat. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht, weil ein entsprechender, frist- und formgerecht begründeter Antrag nach § 32 VwVfG nicht gestellt wurde; mögliche Veranlassungen zur Zurückhaltung (z. B. telefonische Hinweise) hätten spätestens mit Kenntnis vom Vergleich im Juni 2012 entfallen müssen, so dass die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, umgehend Beihilfe zu beantragen. Daher bleibt der erstinstanzliche Urteilsspruch zu ihren Ungunsten bestehen; die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.