Beschluss
1 E 723/20
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1210.1E723.20.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere formgerecht i. S. v. § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO erhoben worden. Auf dem Original des Faxes der Beschwerdeschrift vom 31. August 2020 befindet sich die – wenn auch nur schwach – lesbare Unterschrift des Prozessbevollmächtigten der Kläger. Diese ist vergleichbar mit derjenigen des Rechtsanwalts Dr. G. T. unter der Klageschrift vom 15. September 2019, so dass keine Zweifel an seiner Urheberschaft und an seinem Willen, die Beschwerde in den Rechtsverkehr zu geben, bestehen. Die Beschwerde ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, den Klägern für die Durchführung des Klageverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO voraus, dass die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur eingeschränkt aufbringen kann und dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen der Kläger bietet die Klage als beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der für die Bewilligung erforderliche Grad der Erfolgsaussicht darf nicht in einer Weise überspannt werden, dass der Zweck der Prozesskostenhilfe deutlich verfehlt wird, Unbemittelten und Bemittelten weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen. Prozesskostenhilfe ist daher immer schon dann zu bewilligen, wenn die Risikoabschätzung zur Erfolgsaussicht einer ausreichend bemittelten Person in einer vergleichbaren Situation zugunsten der Rechtsverfolgung ausfallen würde. Eine solche Risikoabschätzung setzt zwar nicht die Aussicht eines sicheren Obsiegens voraus. Erweist sich aber die Rechtsverfolgung in Anknüpfung an das für die Beurteilung der Rechtslage relevante Vorbringen des Rechtsschutzsuchenden ohne vernünftigen Zweifel als aussichtslos, ist also die Erfolgschance in der Hauptsache nur eine entfernte, und stehen keine schwierigen oder ungeklärten Rechtsfragen im Raum, so darf die Gewährung von Prozesskostenhilfe verweigert werden. Vgl. zu diesen Grundsätzen allgemein aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts exemplarisch die Beschlüsse vom 13. März 1990– 2 BvR 94/88 juris, Rn. 23 bis 31, und vom 4. September 2017 – 1 BvR 2443/16 –, juris, Rn. 9 bis 12; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 – 1 E 317/18 –, juris, Rn. 5. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist ein Erfolg der Klage, mit welcher die Kläger die Bewilligung einer Beihilfe für Krankenbehandlungen (Rechnungsdaten aus dem Zeitraum 26. Februar 2018 bis 16. Mai 2018) begehren, fernliegend. Der Bewilligung der Beihilfe steht § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV entgegen. Nach dieser Vorschrift wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, haben die Kläger diese Frist mit dem am 22. Mai 2019 eingegangenen formlosen Beihilfeantrag bezüglich der Rechnungen aus dem Zeitraum vom 26. Februar 2018 bis zum 16. Mai 2018 nicht gewahrt. Offenbleiben kann, ob eine Wiedereinsetzung in die Frist des § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV gemäß § 32 VwVfG grundsätzlich möglich ist, vgl. dies bejahend 54.1.1 BBhVVwV; ebenso: OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. März 2018 – 5 LC 21/16 –, juris, Rn. 73; Bay. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris, Rn. 7; VG München, Urteil vom 18. Mai 2017 – M 17 K16.4706 –, juris, Rn. 21, VG Bayreuth, Urteil vom 23. August 2016 – B 5 K 16.20 –, juris, Rn. 22, oder eine solche aufgrund des Charakters der Frist als Ausschlussfrist gemäß § 32 Abs. 5 VwVfG ausgeschlossen ist, vgl. Hess. VGH, Urteil vom 25. Juli 2012 – 1 A 2253/11 –, juris, Rn. 35 zu § 17 Abs. 10 HBeihVO i. d. F. v. 17. Mai 2006. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vor. Nach § 32 Abs. 2 Satz 1, 3 und 4 VwVfG kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden, wenn innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Handlung nachgeholt worden ist. Da die versäumte Rechtshandlung, hier die Stellung des Beihilfeantrags, am 22. Mai 2019 vorgenommen worden ist, müssten die Kläger bis zum 7. Mai 2019 an der Stellung eines Beihilfeantrags gehindert gewesen sein. Selbst wenn man dem für die Kläger handelnden Nachlasspfleger nach seiner Bestellung am 8. Februar 2019 eine gewisse Zeit zubilligte, um sich einen Überblick über die Verhältnisse der Erblasserin, Frau E. K. , zu verschaffen, und in dieser Zeit ein Hindernis im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG annähme, ist jedoch nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die Verhältnisse der Erblasserin derartig komplex oder unklar waren, dass der Beihilfeanspruch der Erblasserin erst drei Monate nach Bestellung des Nachlasspflegers geltend gemacht werden konnte. Entgegen der Auffassung der Kläger ist § 211 Satz 1 BGB im Rahmen von § 54 Abs. 1 Satz 1 BBhV nicht analog anwendbar. Es fehlt bereits an der für eine solche Analogie notwendigen Planwidrigkeit einer Regelungslücke. Wie die Regelung des § 13 Abs. 3 Satz 3 BVO NRW zeigt, ist die Problematik der Ausschlussfrist bei unbekannter Erbfolge im Beihilferecht bekannt. Auch hat der Verordnungsgeber in Kenntnis der Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen, vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2010 – 2 C77.08 –, juris, Rn. 16, mit der Fünften Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 18. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1154, 1163) lediglich § 54 Abs. 2 BBhV redaktionell geändert und auch mit der Siebten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 25. Oktober 2016 (BGBl. I, S. 2403, 2412) nur § 54 Abs. 1 Satz 4 BBhV eingefügt. Dies lässt darauf schließen, dass der Verordnungsgeber ungeachtet der Vererblichkeit von Beihilfeansprüchen eine abweichende Ausgestaltung der Ausschlussfrist bei unbekannter Erbfolge nicht vorsehen wollte. Im Übrigen fehlt es der privatrechtlichen Regelung des § 211 Satz 1 BGB in Anbetracht der Zielsetzung der Ausschlussfrist, dem Dienstherrn – auch unter haushalterischen Gesichtspunkten – frühzeitig Klarheit über das Bestehen von Beihilfeansprüchen zu verschaffen, auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass die Erbrechtsgarantie des Art. 14 GG in einem Fall von Nachlasspflegschaft, in dem erst nach mehr als drei Monaten nach Bestellung ein Beihilfeantrag gestellt wurde, eine analoge Anwendung von § 211 Satz 1 BGB gebietet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur Nichterstattung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gibt die Regelung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO wieder. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr von 60,00 Euro gemäß Nr. 5502 KV GKG nicht. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.