Urteil
13 LB 80/16
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gebührenregelung muss die gebührenpflichtige Amtshandlung, den Gebührenschuldner und die wesentlichen Bemessungsfaktoren hinreichend bestimmen.
• Die pauschale Verweisung auf die "infektionshygienische Überwachung einer Einrichtung" nach IfSG genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot der Gebührenordnung.
• Für Krankenhäuser ergibt sich die Pflicht zur infektionshygienischen Überwachung aus § 23 IfSG; die damit verbundenen Amtshandlungen können grundsätzlich gebührenpflichtig sein, wenn die Rechtsgrundlage hinreichend bestimmt ist.
• Auslagen für Dritte sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht bereits durch die Gebühr abgegolten sind und ihre Notwendigkeit nachgewiesen wird.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Gebührenregelung für infektionshygienische Überwachung ist rechtswidrig • Eine Gebührenregelung muss die gebührenpflichtige Amtshandlung, den Gebührenschuldner und die wesentlichen Bemessungsfaktoren hinreichend bestimmen. • Die pauschale Verweisung auf die "infektionshygienische Überwachung einer Einrichtung" nach IfSG genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot der Gebührenordnung. • Für Krankenhäuser ergibt sich die Pflicht zur infektionshygienischen Überwachung aus § 23 IfSG; die damit verbundenen Amtshandlungen können grundsätzlich gebührenpflichtig sein, wenn die Rechtsgrundlage hinreichend bestimmt ist. • Auslagen für Dritte sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht bereits durch die Gebühr abgegolten sind und ihre Notwendigkeit nachgewiesen wird. Die Klägerin betreibt eine Fachklinik mit 60 Betten. Das Gesundheitsamt des Beklagten avisierte eine infektionshygienische Überprüfung und suchte die Klinik am 25.1.2012 auf; das Vorgespräch wurde nach kurzer Zeit abgebrochen, weil nicht alle nach den Empfehlungen geforderten Hygieneverantwortlichen anwesend waren. Der Beklagte setzte in einem Bescheid vom 7.2.2012 Gebühren in Höhe von 1.088,80 EUR fest (Zeit- und Fahrtkosten sowie ein Honorar für eine Mitarbeiterin des Landesgesundheitsamtes). Die Klägerin klagte gegen den Bescheid; das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf, weil die zugrundeliegende Gebührennorm unbestimmt sei und die Erstattung des Honorars für die Landesbehörde nicht gerechtfertigt sei. Der Beklagte legte Berufung ein; das OVG hat die Berufung zurückgewiesen. • Rechtlicher Bewertungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, in dem die gebührenpflichtige Amtshandlung beendet war (hier: 26.1.2012). • Das Niedersächsische Verwaltungskostengesetz gewährt die Ermächtigung, Gebühren durch Verordnung festzulegen; dem Grunde nach ist die Erhebung von Gebühren für Überwachungsamtshandlungen möglich (§§ 3,1,5,13 NVwKostG). • Die konkrete Gebührenregelung Nr. 49.1.12 Kostentarif AllGO verweist pauschal auf die "Infektionshygienische Überwachung einer Einrichtung oder eines Gewerbes" nach § 36 IfSG und nennt keine konkreten, abgrenzbaren Amtshandlungen, sodass objektiv nicht erkennbar ist, welche konkreten Verwaltungstätigkeiten gebührenpflichtig sind. • Das Bestimmtheitsgebot verlangt eine Regelungsdichte, die gebührenpflichtige Amtshandlung, Gebührenschuldner und Bemessungsfaktoren erkennbar macht; Nr. 49.1.12 erfüllt dies nicht und lässt willkürliche Handhabung durch die Behörde zu. • Die vor der Fassungsänderung vom 30.11.2012 relevante Fassung der Regelung bezog sich nicht auf § 23 IfSG, der die Überwachung von Krankenhäusern regelt; daher fehlt insbesondere für Krankenhausüberwachungen eine anwendbare, bestimmte Gebührengrundlage für den streitigen Zeitpunkt. • Auslagen für den Einsatz einer Mitarbeiterin des Landesgesundheitsamtes sind nur erstattungsfähig, wenn sie nicht bereits durch die Gebühr abgegolten sind und ihre Notwendigkeit nachgewiesen ist; hier war weder die rechtliche Grundlage noch die Notwendigkeit der Hinzuziehung dargetan. • Mangels wirksamer Rechtsgrundlage und nicht erfüllter tatbestandlicher Voraussetzungen ist der Gebührenbescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten; dies stellt zudem einen nicht gerechtfertigten Eingriff in die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit dar. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück wurde zurückgewiesen. Der Gebührenbescheid vom 7.2.2012 (in der geänderten Fassung vom 11.4.2012) ist rechtswidrig, weil die einschlägige Gebührennorm Nr. 49.1.12 AllGO für den maßgeblichen Zeitpunkt weder die gebührenpflichtige Amtshandlung noch die maßgeblichen Bemessungskriterien hinreichend bestimmt. Die Heranziehung der Klägerin zu Gebühren und die Erhebung der geltend gemachten Auslagen für die Hinzuziehung einer Landesbehördenmitarbeiterin konnten daher nicht gestützt werden. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.