Beschluss
3 L 14/20
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
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Leitsätze
Zur fehlenden Anwendbarkeit der (allgemeinen) Tarifstelle des Kostentarifs der AllGO LSA (juris: GebO ST 2012) für sonstige Amtshandlungen im Falle der gerichtlich festgestellten Nichtigkeit der im Kostentarif vorgesehenen besonderen Gebührentarifstelle für Schlachtgeflügeluntersuchungen.(Rn.5)
(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur fehlenden Anwendbarkeit der (allgemeinen) Tarifstelle des Kostentarifs der AllGO LSA (juris: GebO ST 2012) für sonstige Amtshandlungen im Falle der gerichtlich festgestellten Nichtigkeit der im Kostentarif vorgesehenen besonderen Gebührentarifstelle für Schlachtgeflügeluntersuchungen.(Rn.5) (Rn.8) I. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 7. Kammer - vom 27. November 2019 bleibt ohne Erfolg. 1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der vom Beklagten geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung zuzulassen. „Ernstliche Zweifel“ i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 2 BvR 2615/14 - juris Rn. 19 m.w.N.). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und unter anderem konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 - juris Rn. 3 m.w.N.). Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins Einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 13. März 2019 - 13 LA 160/18 - juris Rn. 9; VGH BW, Beschluss vom 11. Februar 2019 - 12 S 2789/18 - juris Rn. 3). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Die Zweifel müssen sich vielmehr zugleich auf das Ergebnis der angegriffenen Entscheidung, also die Richtigkeit des Urteils nach dem Sachausspruch in der Urteilsformel beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 - juris Rn. 9; BayVGH, Beschluss vom 19. Oktober 2018 - 8 ZB 18.1235 - juris Rn. 9). Hieran gemessen begründen die vom Beklagten erhobenen Einwände keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, es fehle für die Erhebung der Gebühren im streitgegenständlichen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten, soweit die Klägerin diesen angefochten habe, an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Die Tarifstelle 143 Ziffer 7.1 der Anlage zur AllGO LSA in der maßgeblichen Fassung verstoße gegen höherrangiges Recht und sei deshalb nichtig. Dem tritt der Beklagte in der Zulassungsbegründung nicht entgegen, sondern schließt sich vielmehr dieser Rechtsauffassung ausdrücklich an (S. 1 der Zulassungsbegründung). Stattdessen macht er geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sich die streitgegenständliche Gebührenerhebung auf die Tarifstelle 1 Ziffer 10 des Kostentarifs zur AllGO LSA stützen ließe. Mit diesem Vorbringen dringt der Beklagte nicht durch. Die vom Verwaltungsgericht als nichtig angesehene Lfd. Nr. 143 Tarifstelle 7.1 der Anlage (Kostentarif) zur Allgemeinen Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt (AllGO LSA) vom 10. Oktober 2012 (GVBl. LSA S. 336), in der hier maßgeblichen Fassung der Verordnung vom 29. August 2014 (GVBl. LSA S. 408), sieht für Schlachtgeflügeluntersuchungen nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 im Ursprungsbetrieb je Tier eine Gebühr von mindestens bis zu 20 v. H. der Gebühren nach Tarifstelle 1.6 vor. In der Tarifstelle 1.6 der Lfd. Nr. 143 des Kostentarifs ist für Schlachttier- und Fleischuntersuchungen des Geflügelfleischs von Haushühnern in gewerblichen Schlachtstätten eine Rahmengebühr von 0,005 bis 1 € bestimmt. Demgegenüber sieht die Lfd. Nr. 1 Tarifstelle 10 des Kostentarifs, auf deren Anwendbarkeit sich der Beklagte in seiner Zulassungsbegründung beruft, für Genehmigungen, Erlaubnisse und sonstige Amtshandlungen, für die in dem Kostentarif oder in anderen Rechtsvorschriften besondere Gebühren weder bestimmt noch Gebührenfreiheit vorgesehen sind, einen Gebührenrahmen von 29 bis 3.019 € vor. Es ist bereits fraglich und wird vom Beklagten in der Zulassungsbegründung nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO genügend ausgeführt, weshalb bei der Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühr überhaupt ein Rückgriff auf die Lfd. Nr. 1 Tarifstelle 10 des Kostentarifs zulässig sein könnte. Der Beklagte führt selbst aus, dass es sich bei der Schlachttieruntersuchung (Untersuchung am lebenden Tier) im Herkunftsbetrieb um eine Schlachtgeflügeluntersuchung nach Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139/206), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 (ABl. EU Nr. L 175/6), handelt (vgl. Buchst. B Ziffer 5 von Anhang I Abschnitt I Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004). Für diese Amtshandlungen hat der Verordnungsgeber unter der Lfd. Nr. 143 des Kostentarifs der AllGO LSA aber gerade besondere Gebühren vorsehen wollen. Der Gebührenrahmen in der Lfd. Nr. 1 Tarifstelle 10 des Kostentarifs der AllGO LSA soll ausweislich des unmissverständlichen Wortlauts der Regelung indes nur für sonstige nicht gebührenfreie Amtshandlungen gelten, für die keine besondere Gebühr bestimmt ist. Allein der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Tarifstelle 7.1 der Lfd. Nr. 143 des Kostentarifs als nichtig angesehen hat, führt deshalb nicht zwangsläufig zur Anwendbarkeit der Tarifstelle für sonstige Amtshandlungen. Für einen dahingehenden Willen des Verordnungsgebers ist nichts ersichtlich. Auch die vom Beklagten angeführte Regelung in § 4 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung fleisch- und geflügelfleischhygienerechtlicher Vorschriften (Fl/GFlH-AG) vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSA S. 866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (GVBl. LSA S. 400), gibt keinen Anlass zur Annahme der Zulässigkeit eines Rückgriffs auf den Gebührenrahmen der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs der AllGO LSA, wenn die Bestimmung einer besonderen Gebühr für die in Rede stehende Amtshandlung in der Tarifstelle 7.1 der Lfd. Nr. 143 des Kostentarifs - wie hier vom Verwaltungsgericht angenommen - einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Gemäß § 4 Satz 1 Fl/GFlH-AG sind für Amtshandlungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 sowie der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Rechtsvorschriften und § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4 und 5 des Gesetzes über den Übergang auf das neue Lebensmittel- und Futtermittelrecht vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653) Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 zu erheben. Nach § 4 Satz 2 Fl/GFlH-AG sind die Kosten nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben, sofern die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 keine Regelungen enthält und soweit das Fl/GFlH-AG keine davon abweichenden Bestimmungen enthält. Der Beklagte setzt sich in der Zulassungsbegründung bereits nicht substantiiert mit der Frage auseinander, was aus der gesetzlichen Formulierung, die Kosten für die genannten Amtshandlungen seien „nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 882/2004“ bzw. „nach Maßgabe des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu erheben“ im Einzelnen folgt. Die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165/1), im hier maßgeblichen Zeitpunkt zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. EU Nr. L 189/1), enthält neben allgemeinen Regeln für die Durchführung amtlicher Kontrollen zur Verifizierung der Einhaltung des Futtermittel- und Lebensmittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (vgl. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004) in den Art. 26 ff. Grundsätze für die Finanzierung dieser Amtshandlungen. Dazu gehört der allgemeine Grundsatz in Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, wonach die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass angemessene finanzielle Mittel für die amtlichen Kontrollen verfügbar sind, und zwar aus beliebigen Mitteln, die sie für angemessen halten, einschließlich einer allgemeinen Besteuerung oder der Einführung von Gebühren oder Kostenbeiträgen, damit die erforderlichen personellen und sonstigen Mittel bereitgestellt werden können. Gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 steht es den Mitgliedstaaten frei, Gebühren oder Kostenbeiträge zur Deckung der Kosten zu erheben, die durch die amtlichen Kontrollen entstehen. Die umlegungsfähigen Kosten bestimmen sich nach Art. 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung. In Bezug auf die in Anhang IV Abschnitt A der Verordnung genannten Tätigkeiten besteht nach Art. 27 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 eine Pflicht zur Gebührenerhebung. Auch wenn die vorgenannten unionsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV in den Mitgliedstaaten unmittelbare Anwendung finden, folgt daraus nicht zwangsläufig, dass es - wie der Beklagte ohne weitere Ausführungen vorträgt - keiner nationalstaatlichen Regelung bedarf, die einen entsprechenden Gebührentatbestand vorsieht, zumal die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 nach dem Zulassungsvorbringen keine Kostenregelungen für die hier in Rede stehende Schlachtgeflügeluntersuchung am lebenden Tier im Herkunftsbetrieb enthalten soll. Vielmehr hat die nach nationalem Recht aufgrund des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes für Gebührenbescheide erforderliche gesetzliche Grundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. August 1990 - 8 C 73.88 - juris Rn. 10; siehe auch HessVGH, Urteil vom 17. Dezember 2013 - 5 A 1635/12 - juris Rn. 28) die vorstehenden unionsrechtlichen Regelungen zu beachten. Nichts Anderes folgt aus § 5 Satz 1 und 2 Fl/GFlH-AG, auf den der Beklagte sich ebenfalls beruft. Danach sind für Amtshandlungen i. S. d. § 4 kostendeckende Gebühren zu erheben, wobei der Kostendeckungsgrundsatz sowohl bei der Gebührenbestimmung in einer Gebührenordnung als auch bei der Ausfüllung einer Rahmengebühr im Einzelfall gilt. Gerade Satz 2 der Bestimmung zeigt, dass es für eine Gebührenerhebung einer - den Kostendeckungsgrundsatz wahrenden - entsprechenden gesetzlichen Gebührenbestimmung in Bezug auf die betreffenden Amtshandlungen bedarf. Weshalb im vorliegenden Fall aus § 4 Satz 2 Fl/GFlH-AG die Anwendbarkeit des (allgemeinen) Gebührenrahmen der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs der AllGO LSA folgen soll, erschließt sich aus der Zulassungsbegründung nicht. Das VwKostG LSA bestimmt weder die einzelnen Amtshandlungen, für die Gebühren erhoben werden sollen, noch die konkrete Höhe einer zu erhebenden Gebühr. Vielmehr legt § 3 Abs. 1 und 3 VwKostG LSA fest, dass sich die insoweit maßgeblichen Regelungen aus der AllGO LSA und für bestimmte Verwaltungsbereiche aus besonderen Gebührenordnungen ergeben. Wie bereits ausgeführt, hat der Verordnungsgeber in der AllGO LSA für die hier in Rede stehenden Schlachtgeflügeluntersuchungen eine besondere Gebührenbestimmung getroffen, auch wenn das Verwaltungsgericht diese als nichtig angesehen hat. Eine Gebührenerhebung in der streitgegenständlichen Höhe auf der Grundlage des Gebührenrahmens der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs der AllGO LSA scheidet aber auch aus anderen Gründen aus. Ist für den Ansatz einer Gebühr durch die Gebührenordnung ein Rahmen - nach der vorgenannten Tarifstelle 29 bis 3.019 € - bestimmt, so wird der Behörde ein gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbares Rahmenermessen eingeräumt (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Soweit die Gebührenordnung nichts Anderes vorschreibt, hat die Behörde bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes, den Wert des Gegenstandes der Amtshandlung, den Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner zu berücksichtigen (vgl. § 10 VwKostG LSA). Anders als bei einer Festgebühr (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2001 - 6 C 8.00 - juris Rn. 46) hat bei der Festlegung einer Gebühr aus einem Gebührenrahmen die Verwaltung die Aufgabe, für eine Gleichbehandlung der Gebührenschuldner untereinander zu sorgen. In jedem Einzelfall ist eine nach den gesetzlichen Bemessungsgesichtspunkten angemessene Gebühr zu bestimmen. Die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern ist anzustreben. Hierzu ist im Ansatz erforderlich, den auf der Tatbestandsseite einer Tarifstelle erfassten Amtshandlungen zunächst die durch den Gebührenrahmen gebildete Gebührenskala in etwa proportional zuzuordnen (vgl. Beschluss des Senates vom 29. November 2017 - 3 M 271/17 - juris Rn. 9 m.w.N.). Von einer dies berücksichtigenden Ermessensbetätigung des Beklagten kann vorliegend bereits deshalb nicht ausgegangen werden, weil der Beklagte bei der Gebührenfestsetzung - ausgehend von der Anwendung der vom Verwaltungsgericht als nichtig angesehenen Tarifstelle 7.1 der Lfd. Nr. 143 des Kostentarifs - einen von ihm als kostendeckend angesehenen tierbezogenen Gebührensatz (0,0059 € je Tier) zugrunde gelegt hat. Die endgültige Gebührenhöhe ist somit abhängig von der Anzahl der untersuchten Tiere. Die mit dem - von der Klägerin nur teilweise angefochtenen - Bescheid vom 16. Juli 2015 erhobene Gebühr in Höhe von 1.301,40 € liegt nur deshalb - letztlich zufällig - innerhalb des Rahmens der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs der AllGO LSA, weil eine entsprechend große Anzahl von Tieren untersucht worden ist. Bereits daran zeigt sich, dass die streitige Gebührenfestsetzung auf der Grundlage der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs der AllGO LSA wegen der Verschiedenartigkeit des vom Beklagten bei der Gebührenfestsetzung zugrunde gelegten Maßstabs und des Ansatzes, auf dem der Gebührenrahmen in der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs beruht, nicht in Betracht kommt. Der Beklagte legt in der Zulassungsbegründung auch nicht dar, wie sich der von ihm zugrunde gelegte Gebührensatz je Tier in Einklang mit dem Gebührenrahmen für sonstige Amtshandlungen bringen ließe. Im Übrigen würde die Anwendung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs auf Schlachtgeflügeluntersuchungen am lebenden Tier im Herkunftsbetrieb gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwKostG LSA einfachgesetzlich konkretisierte Bestimmungsgebot verstoßen. Im Bereich des Gebührenrechts erfordert das Bestimmtheitsgebot eine dem jeweiligen Sachzusammenhang angemessene Regelungsdichte, die eine willkürliche Handhabung durch die Behörde ausschließt. Der Gebührenschuldner muss die Höhe der zu erwartenden Gebührenlast anhand der normativen Festlegungen im Wesentlichen abschätzen können. Geregelt werden müssen daher (objektiv) die gebührenpflichtige Amtshandlung, (subjektiv) der Gebührenschuldner und (modal) - bei Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung - der Gebührensatz oder zumindest die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - juris Rn. 16 m.w.N.; NdsOVG, Urteil vom 3. Mai 2018 - 13 LB 80/16 - juris Rn. 46). Daran würde es bei Zugrundelegung des Gebührenrahmens der Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs der AllGO LSA fehlen. Aus der vorgenannten Regelung ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für die vom Beklagten vorgenommene Festsetzung der Gebühr unter Zugrundelegung eines Gebührensatzes je untersuchtem Tier und der Anzahl der untersuchten Tiere. Es ist damit bei Anwendung dieser Tarifstelle für den Gebührenschuldner in keiner Weise voraussehbar, mit welcher Gebühr er zu rechnen hat. Insoweit kann auch nicht auf das bereits aus früheren Gebührenfestsetzungen bekannte Wissen potentieller Gebührenschuldner - hier der Klägerin - in Bezug auf den Gebührensatz pro Tier abgestellt werden. Die genannten Bemessungsgrundlagen müssen sich vielmehr mit hinreichender Bestimmtheit aus der Gebührenordnung selbst ergeben. Andernfalls würde es allein der Behörde überlassen festzulegen, wie die Gebührenerhebung erfolgen soll. Sie könnte damit unter anderem willkürlich bestimmen, ob und in welchem Umfang der Höchstbetrag des Gebührenrahmens zur Anwendung gelangt. Gerade dem soll mit dem Bestimmtheitsgebot begegnet werden. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (ständige Rechtsprechung, vgl. nur OVG LSA, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 L 56/12 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. Dies erfordert, dass in der Antragsschrift eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” und im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (vgl. Beschluss des Senats vom 4. November 2016 - 3 L 162/16 - juris Rn. 83 m.w.N.). Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, Beschluss vom 18. Februar 2011 - 1 L 3/11 - juris Rn. 19 m.w.N.). Ausgehend von diesen rechtlichen Maßstäben hat der Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gebotenen Weise dargelegt. Der Beklagte hat schon keine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert. Soweit er der Sache nach die Frage als rechtsgrundsätzlich hat aufwerfen wollen, ob die Gebührenerhebung für Schlachtgeflügeluntersuchungen im Herkunftsbetrieb bei Nichtigkeit der landesrechtlichen Festlegung des Gebührenrahmens in der Tarifstelle 7.1 i. V. m. 1.6 der Lfd. Nr. 143 des Kostentarifs der AllGO LSA auf die Tarifstelle 10 der Lfd. Nr. 1 des Kostentarifs der AllGO LSA gestützt werden kann, fehlt es der Zulassungsbegründung an substantiierten Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit dieser Frage. Insbesondere lässt die Zulassungsbegründung die gebotene rechtliche Aufarbeitung der Frage vermissen, die der Beklagte wohl aufwerfen wollte. Wie bereits ausgeführt, fehlen nähere erläuternde Ausführungen unter Heranziehung des Wortlauts sowie von Sinn und Zweck der maßgeblichen Rechtsvorschriften dahingehend, weshalb bei der Erhebung der hier in Rede stehenden Gebühr überhaupt ein Rückgriff auf die Lfd. Nr. 1 Tarifstelle 10 des Kostentarifs zulässig sein sollte. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 40, 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. III. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).