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Beschluss

12 ME 25/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Rechtsbehelführers an Aufschub das öffentliche bzw. Begünstigteninteresse überwiegt. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist verfahrensfehlerhaft i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG, wenn der Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst wurde, insbesondere wenn kumulative Wirkungen mit Bestandsanlagen nicht hinreichend untersucht wurden. • Bei Erweiterungen eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens sind die Umweltauswirkungen des Bestandsvorhabens im Rahmen der UVP der Erweiterung zu berücksichtigen (§ 3b Abs. 3 UVPG a.F.). • Fehlen aktuelle oder ausreichende Erfassungen zu Arten und deren Raumnutzung, sind ergänzende Untersuchungen notwendig; bloße Verweisungen auf ältere oder räumlich beschränkte Erhebungen können die UVP unzureichend machen. • Die Gewichtung, ob ein Verfahrensfehler das Genehmigungsergebnis beeinflusst hätte, ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich zu verneinen, wenn erhebliche Hinweise auf mögliche kumulative Nachteile bestehen.
Entscheidungsgründe
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen fehlerhafter UVP bei kumulativen Auswirkungen • Die aufschiebende Wirkung einer Klage kann gemäß § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 5 VwGO wiederhergestellt werden, wenn das Interesse des Rechtsbehelführers an Aufschub das öffentliche bzw. Begünstigteninteresse überwiegt. • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) ist verfahrensfehlerhaft i.S.v. § 4 Abs. 1a UmwRG, wenn der Sachverhalt nicht vollständig und zutreffend erfasst wurde, insbesondere wenn kumulative Wirkungen mit Bestandsanlagen nicht hinreichend untersucht wurden. • Bei Erweiterungen eines bestehenden, bisher nicht UVP-pflichtigen Vorhabens sind die Umweltauswirkungen des Bestandsvorhabens im Rahmen der UVP der Erweiterung zu berücksichtigen (§ 3b Abs. 3 UVPG a.F.). • Fehlen aktuelle oder ausreichende Erfassungen zu Arten und deren Raumnutzung, sind ergänzende Untersuchungen notwendig; bloße Verweisungen auf ältere oder räumlich beschränkte Erhebungen können die UVP unzureichend machen. • Die Gewichtung, ob ein Verfahrensfehler das Genehmigungsergebnis beeinflusst hätte, ist im vorläufigen Rechtsschutz nicht offensichtlich zu verneinen, wenn erhebliche Hinweise auf mögliche kumulative Nachteile bestehen. Antragsgegner erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von acht Windenergieanlagen (Windpark H.) nahe eines bestehenden Windparks mit 13 Anlagen (Windpark I.). Antragsteller, ein anerkannter Umweltverband, focht die immissionsschutzrechtliche Genehmigung an und stellte Eilanträge zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Im Genehmigungsverfahren war eine UVP erstellt worden; Teile der faunistischen Erfassung bezogen sich jedoch nur räumlich auf die neuen Anlagen und erfassten die Bestandsanlagen nicht hinreichend. Antragsgegner erließ später einen Ergänzungsbescheid; dessen Bekanntgabe erfolgte teils per Fax. Verwaltungsgericht setzte die aufschiebende Wirkung wiederher und begründete dies mit Verfahrensmängeln der UVP, insbesondere fehlender Berücksichtigung kumulativer Wirkungen auf Vögel und Fledermäuse. Antragsgegner und Beigeladene legten Beschwerde ein; das Oberverwaltungsgericht bestätigte im Wesentlichen die Wiederherstellung, hob sie nicht auf und regelte die Kosten teilungsweise. • Zulässigkeit: Antragsteller ist als anerkannter Umweltverband nach UmwRG antragsbefugt; Eilantrag zulässig. • Rechtliche Maßstäbe: Nach § 4 Abs. 1a UmwRG i.V.m. § 46 VwVfG ist eine UVP verfahrensfehlerhaft, wenn der Sachverhalt nicht vollständig oder zutreffend ermittelt wurde; gemäß § 3b Abs. 3 UVPG a.F. sind bei Erweiterungen die Auswirkungen des bestehenden Vorhabens zu berücksichtigen. • Feststellungen zur UVP: Die UVP und die zugrundegelegten Gutachten beschränkten sich in wesentlichen Teilen auf die Bereiche um die acht Neuanlagen; die 13 Bestandsanlagen wurden nicht systematisch in die Erhebungen einbezogen. • Kumulationsermittlung: Für die Beurteilung kumulativer Wirkungen sind die Bestandsanlagen selbst zu untersuchen oder aktuelle Erfassungen heranzuziehen; fehlende bzw. veraltete Daten rechtfertigen ergänzende Erhebungen. • Rechtsfolgen im Eilverfahren: Wegen nicht auszuschließender Auswirkungen der Bestandsanlagen auf avifaunistische Schutzgüter war nicht offensichtlich, dass der Verfahrensfehler die Genehmigungsentscheidung nicht beeinflusst hätte; daher überwog das Interesse des Antragstellers am Aufschub das öffentliche bzw. Begünstigteninteresse. • Ergänzungsbescheid: Die nachträgliche Bekanntgabe des Ergänzungsbescheids ändert an der Bewertung nichts, weil die nachgereichten Untersuchungen die zuvor genannten Defizite nicht vollständig beseitigten. • Verfahrensfragen: Die Versäumung der Klagebegründungsfrist durch den Antragsteller wurde nicht entscheidungsrelevant gemacht; das Gericht kann den Sachverhalt auch ohne vollständige Mitwirkung aufklären. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Beteiligten tragen die Gerichtskosten und jeweils die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers; Streitwertfestsetzung erfolgte auf 15.000 EUR. Die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Oldenburg werden zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Genehmigung vom 29.12.2016 (in der Fassung des Widerspruchs- und des Ergänzungsbescheids) wiederhergestellt bleibt. Das Oberverwaltungsgericht hält die UVP für verfahrensfehlerhaft, weil kumulative Wirkungen mit den 13 Bestandsanlagen nicht hinreichend untersucht wurden und erforderliche aktuelle Erfassungen insbesondere zur Avifauna fehlten oder räumlich beschränkt waren. Es ist nicht offensichtlich, dass dieser Verfahrensfehler das Genehmigungsergebnis nicht beeinflusst hätte; daher überwog im vorläufigen Rechtsschutz das Interesse des Umweltverbands am Aufschub. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen Antragsgegner und Beigeladene je zur Hälfte; der Streitwert wird auf 15.000 EUR festgesetzt. Das Urteil sichert somit die vorläufige Außervollzugsetzung der Genehmigung, bis die Beanstandungen der UVP geklärt sind.