Urteil
2 C 1823/15.T
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2019:1205.2C1823.15.T.00
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Tenor
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015 für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47 in der Fassung der Protokollerklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar.
Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015 für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47 in der Fassung der Protokollerklärungen aus der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2019 ist rechtswidrig und nicht vollziehbar. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht erhoben worden. Die Kläger sind als Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die von dem planfestgestellten Vorhaben in Anspruch genommen werden, gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) klagebefugt. Dem Planfeststellungsbeschluss kommt, da er Grundlage der nachfolgenden Enteignung ist, gemäß § 19 Abs. 1 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 24. Mai 2014 (BGBl. I S. 538), enteignungsrechtliche Vorwirkung zu. Daher haben die Kläger nach Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) einen Anspruch darauf, von einer Entziehung ihres Grundeigentums verschont zu bleiben, die nicht dem Wohl der Allgemeinheit dient, insbesondere nicht gesetzmäßig ist (vgl. Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG), und auf eine dahingehende umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses auf seine objektive Rechtmäßigkeit (sogenannter Vollüberprüfungsanspruch), soweit der geltend gemachte Fehler für die Inanspruchnahme ihres Grundstücks aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen erheblich und kausal ist (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. Urteile vom 12. August 2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308, zit. nach juris Rn. 24; und vom 24. November 2010 – 9 A 13.09 –, BVerwGE 138, 226, zit. nach juris Rn. 23 f.; Vorlagebeschluss vom 27. November 2018 – 9 A 10.17 –, zit. nach juris Rn. 11). Dies gilt auch, soweit die Kläger zu 3. und 5. durch den vorhabenbedingten Flächenentzug Betroffenheiten als Nebenerwerbslandwirte erfahren (vgl. BVerwG, Hinweisbeschluss vom 25. April 2018 – 9 A 16.16 –, zit. nach juris Rn. 6 und 76 f.). B. In der Sache hat die Klage überwiegend Erfolg. Der Antrag, mit dem die Kläger die Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses des Beklagten vom 11. August 2015 begehren, ist zwar unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem Mangel, der nicht durch Planergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden könnte, vgl. §§ 17c, 17 Abs. 1 Satz 4 FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (HVwVfG) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes vom 15. Januar 2010 (GVBl. S. 18), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26. Juni 2015 (GVBl. S. 254). In dem Aufhebungsantrag der Kläger ist jedoch als "Minus" das Begehren enthalten, die Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2004 – 9 A 11.03 –, BVerwGE 121, 72, zit. nach juris Rn. 35). Dem war hier zu entsprechen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015 ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden, weil er gegen zwingende Vorgaben des Artenschutzrechts verstößt und die Planfeststellungsbehörde im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung den entscheidungserheblichen Sachverhalt für einen sachgerechten Kostenvergleich der verschiedenen Trassenvarianten nicht rechtsfehlerfrei ermittelt hat und die Kläger hierdurch in ihren Rechten verletzt werden. I. Die Kläger haben erklärt, dass Verfahrensrügen nicht erhoben werden sollen (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 4). II. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015 leidet an materiell-rechtlichen Fehlern, die zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen. 1. Die erforderliche Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben ist aufgrund der Ausweisung der Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 neu im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlageband zu BGBl. I Nr. 54 vom 15. Oktober 2004), der als Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes (FStrAbG) in der Neufassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), zuletzt geändert durch Art. 12 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2833), beschlossen wurde, als neues Vorhaben des vordringlichen Bedarfs gegeben. a) Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 FStrAbG entsprechen die in den Bedarfsplan aufgenommenen Bauvorhaben den Zielsetzungen des § 1 Abs. 1 FStrG und sind damit vernünftigerweise geboten. Die Feststellung, dass ein verkehrlicher Bedarf besteht, ist für die Planfeststellung verbindlich und so auch als Belang in der planerischen Abwägung zu berücksichtigen. Das bedeutet zwar nicht, dass es nicht Belange geben könnte, die so gewichtig sind, dass sie in der Abwägung den kraft gesetzgeberischer Entscheidung feststehenden Bedarf überwinden können. Die Feststellung im Bedarfsplan schließt jedoch aus, dass die Planfeststellungsbehörde oder ein Gericht die Frage, ob ein Verkehrsbedarf für ein Vorhaben besteht, anders als der Gesetzgeber entscheidet. Die zeichnerische Darstellung des Bedarfsplans zum Fernstraßenausbaugesetz bindet hinsichtlich der Dimensionierung als zwei- oder, wie hier für das streitige Vorhaben, als vierstreifige Bundesstraße und im Hinblick auf die dort erkennbare Netzverknüpfung. Auch diese Bindungen gelten für das gerichtliche Verfahren (ständige Rechtsprechung des BVerwG, vgl. etwa Urteile vom 8. Juni 1995 – 4 C 4.94 –, BVerwGE 98, 339, zit. nach juris Rn. 19; vom 18. Juni 1997 – 4 C 3.95 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131, zit. nach juris Rn. 14; vom 19. März 2003 – 9 A 33.02 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173, zit. nach juris Rn. 23; vom 23. März 2011 – 9 A 9.10 –, zit. nach juris Rn. 18; und vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, BVerwGE 149, 31, zit. nach juris Rn. 32, jeweils m. w. N.). b) Der für die konkrete Betroffenheit der Kläger entscheidende "grundstücksgenaue" Verlauf der Trasse wird dagegen erst im Planfeststellungsverfahren bestimmt. Aus der Konkretisierung der Grundsatzentscheidung des Bedarfsgesetzgebers durch den Planfeststellungsbeschluss ergibt sich, ob das Vorhaben überhaupt durchgeführt wird und welche Grundstücke dafür gegebenenfalls in Anspruch genommen werden sollen. Im Rahmen dieser der Planfeststellungsbehörde obliegenden Entscheidung sind Raum, Einzelheiten der Trassenführung und mögliche Varianten sowie alle für und gegen das Vorhaben in seiner konkreten Gestalt sprechenden Belange abzuwägen und zu prüfen, ob das Vorhaben in dieser konkreten Gestalt im Sinne des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG dem Wohl der Allgemeinheit dient. Hierbei kann eine nach der gesetzlichen Festlegung unter verkehrlichen Aspekten vorzugswürdige Trasse immer noch an entgegenstehenden öffentlichen oder privaten Belangen scheitern. Das gilt auch im Hinblick auf eine im Verhältnis zu diesen Belangen vorzugswürdige Alternativtrasse, sog. "Null- Option" (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998 – 1 BvR 650/97 und 830/98 –, zit. nach juris Rn. 7 f.). c) Die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung entfällt auch nicht dadurch, dass der Gesetzgeber die Grenzen des ihm zustehenden Ermessens überschritten hat. Anhaltspunkte dafür haben die Kläger nicht substantiiert dargetan und sind für den Senat auch nicht ersichtlich. Davon ist nur auszugehen, wenn die Feststellung des Bedarfs durch den Gesetzgeber evident unsachlich ist, weil es für die Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan im Hinblick auf eine bestehende oder künftig zu erwartende Verkehrsbelastung oder auf die verkehrliche Erschließung eines zu entwickelnden Raumes an jeglicher Notwendigkeit fehlte (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a. a. O., Rn. 23; BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juni 1998, a. a. O., Rn. 10 f.) oder sich die Verhältnisse seit der Bedarfsentscheidung des Gesetzgebers so grundlegend gewandelt haben, dass das angestrebte Planungsziel unter keinen Umständen auch nur annähernd erreicht werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Oktober 2005 – 9 A 33.04 –, zit. nach juris Rn. 25; vom 23. März 2011 – 9 A 9.10 –, zit. nach juris Rn. 20; und vom 8. Januar 2014 – 9 A 4.13 –, BVerwGE 149, 31, zit. nach juris Rn. 34, jeweils m. w. N.). Ein Gericht, das bei der Überprüfung einer Planfeststellung derartige gewichtige Anhaltspunkte für eine solche gesetzgeberische Fehlentscheidung sieht, hätte diesen nachzugehen und – nur im Falle ihrer Bestätigung – die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Aufnahme des Vorhabens in den Bedarfsplan dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995, a. a. O., Rn. 23). Die Gesetzesbegründung zum Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (BT-Drs. 15/1657), der bereits durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes vom 4. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2574) beschlossen wurde, lässt erkennen, dass sich der Gesetzgeber aufgrund der Ergebnisse der gemäß § 4 FStrAbG gebotenen regelmäßigen Überprüfung des Bedarfsplans durch das Bundesverkehrsministerium im Hinblick auf die Verkehrsentwicklung bei der Einstufung von laufenden und fest disponierten sowie neuen Vorhaben, die unter anderem der Gruppe eines verstärkten Baus von Ortsumgehungen unterfallen (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seite 8), als vordringlicher Bedarf von sachlichen Kriterien hat leiten lassen. In der Gesetzesbegründung wird hierzu ausgeführt, die neuen Vorhaben des vordringlichen Bedarfs würden insbesondere aufgrund ihres Nutzen-Kosten-Verhältnisses, aber auch aufgrund ihrer wesentlichen netzkonzeptionellen Wirkung, ihres fortgeschrittenen Planungsstands sowie ihrer Bedeutung für die Entwicklung strukturschwacher Räume (Raumwirksamkeitsanalyse) eingestuft. Beurteilungskriterien des gesamtwirtschaftlichen Bewertungsverfahrens seien neben dem Nutzen-Kosten-Verhältnis die Ergebnisse der Raumwirksamkeitsanalyse und der Umweltrisiko- sowie FFH-Verträglichkeitseinschätzung (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seite 18). Die Gesetzesbegründung führt zu den angelegten Maßstäben der Einstufung Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV), Raumwirksamkeitsanalyse (RWA) und Netzkonzeptioneller Maßstab weitere Einzelheiten aus (vgl. BT-Drs. 15/1657, Seiten 18 f.). Für die Einstufung des planfestgestellten Vorhabens als vordringlicher Bedarf war wohl das hohe Nutzen-Kosten-Verhältnis ausschlaggebend (vgl. dazu die Darstellung des Vorhabens im Projektinformationssystem (PRINS) zum Bundesverkehrswegeplan 2030, abrufbar unter www.bvwp-projekte.de/strasse/B47-G10-HE-T3-HE/B47-G10-HE-T3-HE.html). Das Vorhaben war bereits Gegenstand des Bundesverkehrswegeplans 2003 und wurde von der Bundesregierung in Bezug auf das Nutzen-Kosten-Verhältnis mit dem Faktor 4,4 bewertet (vgl. BT-Drs. 16/3939, Seite 17). d) Die Kläger machen geltend, die gesetzgeberische Bedarfsfeststellung sei verfassungswidrig, weil das planfestgestellte Vorhaben entgegen den Ausführungen im Planfeststellungsbeschluss nicht vernünftigerweise geboten sei, da die verkehrlichen Gründe in der Abwägung mit dem in erheblichem Umfang erforderlichen Flächenverbrauch nicht gewichtig genug seien. Aufgrund der allgemeinen Verkehrsentwicklung seit dem Jahr 2000 sei der Bedarf für einen vierspurigen Ausbau der Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 nicht erkennbar. Die Prognose der künftigen Verkehrsentwicklung habe bei der Fortschreibung der Verkehrsuntersuchung 2006 hin zur Verkehrsuntersuchung 2013 deutlich nach unten korrigiert werden müssen. Der Ausbau sei entgegen der These im Planfeststellungsbeschluss nicht in der vorgesehenen Form zweckmäßig, da er den gültigen Richtlinien (RAL 2012) widerspreche. Die mit der Baumaßnahme verbundene Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Fläche mit zirka 14,89 Hektar Ackerland und 1,39 Hektar Grünland sei vermeidbar und unverhältnismäßig. Einschließlich der erforderlichen Kompensationsmaßnahmen im Umfeld der Trasse werde durch das Vorhaben insgesamt eine Fläche von 30 Hektar beansprucht, wovon 21 Hektar als landwirtschaftlich wertvollste Fläche anzusehen seien und unter anderem von den Klägern genutzt würden. Mit der Aufnahme des Vorhabens in das Fernstraßenausbaugesetz liege eine offensichtlich fehlsame Entscheidung des Gesetzgebers vor. Die Kläger haben deshalb in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt, zu der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Fernstraßenausbaugesetzes in Bezug auf die Planung der Südumgehung von Rosengarten in Lampertheim eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. e) Die von den Klägern für ihre Auffassung angeführten Aspekte geben dem erkennenden Senat indes nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit, die er gewinnen müsste, um das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 80 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 2 B 35.17 –, zit. nach juris Rn. 8 m. w. N.). Mit den Vorgaben des Grundgesetzes wäre es unvereinbar, den erkennenden Senat bereits dann zur Aussetzung des Verfahrens und zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG als verpflichtet oder auch nur als berechtigt anzusehen, wenn er selbst von der Verfassungsmäßigkeit des Fernstraßenausbaugesetzes und des hierzu als Anlage beschlossenen Bedarfsplans für Bundesfernstraßen ausgeht und die Verfassungswidrigkeit dieses Gesetzes – wie hier von den Klägern – lediglich von einem Beteiligten im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 – 2 B 35.17 –, zit. nach juris Rn. 9). Die Kläger setzen sich nicht mit den vom Gesetzgeber seiner Entscheidung über die Einstufung eines Vorhabens als vordringlicher Bedarf zugrunde gelegten Kriterien auseinander, insbesondere gehen sie auf das festgestellte hohe Nutzen-Kosten-Verhältnis der planfestgestellten Trasse nicht ein. Soweit sie zur Begründung der Verfassungswidrigkeit auf die Ergebnisse der Verkehrsuntersuchungen aus den Jahren 2006 und 2013 abstellen, sind diese Untersuchungen für die bindenden Feststellungen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen zur Erforderlichkeit einer vierstreifigen Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 nicht erheblich. Zwischen der für die Bundesverkehrswegeplanung erstellten, auf das Fernstraßennetz bezogenen deutschlandweiten Verflechtungsprognose für die großräumigen Netzbeeinflussungen einerseits und den für die Planung einzelner Vorhaben erstellten (projektbezogenen) Verkehrsuntersuchungen andererseits muss differenziert werden. Zwar beziehen sich in der Regel beide auf denselben Prognosezeitraum. Letztere betrachten aber einen deutlich kleineren Planungsraum. In sie fließen zudem Daten über Verkehrsbeziehungen im regionalen und lokalen Straßennetz ein (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Februar 2018 – 9 C 1.17 –, BVerwGE 161, 180, zit. nach juris Rn. 15; und vom 27. April 2017 – 9 A 30.15 –, BVerwGE 159, 1, zit. nach juris Rn. 21). Zu der von den Klägern vertretenen These, die Belange der Landwirtschaft müssten sich gegenüber den verkehrlichen Belangen im vorliegenden Einzelfall durchsetzen, trifft der Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen keine bindende Aussage. Die Abwägung zwischen diesen widerstreitenden Belangen ist nach den vorstehenden Ausführungen (vgl. oben unter b) dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vorbehalten. 2. Der Planfeststellungsbeschluss verstößt gegen zwingendes Recht. Er weist hinsichtlich der Bewältigung des artenschutzrechtlichen Konflikts nach Maßgabe des § 44 des Bundesnaturschutzgesetzes – BNatSchG – auch in der Fassung der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Protokollerklärung einen Mangel auf, der zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führt. a) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss bewältigt den artenschutzrechtlichen Konflikt hinsichtlich der Fledermausarten nicht rechtsfehlerfrei. Unter Berücksichtigung des vom Bundesverfassungsgericht aufgezeigten Maßstabs für die artenschutzrechtliche Prüfung durch ein Tatsachengericht (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2018 – 1 BvR 2523/13 und 1 BvR 595/14 –, BVerfGE 149, 407, zit. nach juris Rn. 24 ff.) gelangt der Senat hinsichtlich der Arten Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus zu der Erkenntnis, dass der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten zwar hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der ökologischen Bestandsaufnahme an keinen entscheidungserheblichen Mängeln leidet (dazu unter aa). Durch das Vorhaben wird jedoch das artenschutzrechtliche Zugriffsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG verwirklicht (dazu unter bb). Auf eine artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg berufen (dazu unter cc). Die nachstehend aufgezeigten Mängel infizieren zugleich die behördliche Beurteilung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und die fachplanerische Abwägung. Rechtsfolge ist nicht die Aufhebung, sondern nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses. aa) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet hinsichtlich der Methodik und des Umfangs der Bestandserfassung zu den Fledermäusen bei Zugrundelegung der insoweit anzulegenden rechtlichen Maßstäbe (dazu unter aaa) an keinen gerichtlich zu beanstandenden Mängeln (dazu unter bbb). aaa) Die Prüfung, ob einem Planungsvorhaben artenschutzrechtliche Verbote entgegenstehen, setzt eine ausreichende Ermittlung und Bestandsaufnahme der im Trassenbereich vorhandenen Tierarten und ihrer vorhandenen Lebensräume voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, BVerwGE 161, 263 ff., zit. nach juris Rn. 70 m.w.N.). Die Methode der Bestandserfassung ist bislang nicht durch eine untergesetzliche Maßstabsbildung vorgegeben. Es fehlt hierfür auch an einer auf einem breiten wissenschaftlichen Konsens beruhenden Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt. Die ökologische Bestandsaufnahme wird somit weiterhin maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls sowie der Art und Ausgestaltung des Vorhabens bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. April 2017 − 4 A 16.16 −, Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2, zit. nach juris Rn. 58; vom 28. April 2016 − 9 A 9.15 −, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 129; und vom 10. November 2016 − 9 A 18.15 − BVerwGE 156, 215, zit. nach juris Rn. 75). Die Erstellung eines lückenlosen Arteninventars ist hiernach nicht geboten. Der individuumsbezogene Ansatz der artenschutzrechtlichen Vorschriften verlangt lediglich Ermittlungen, deren Ergebnisse die Behörde in die Lage versetzen, die tatbestandlichen Voraussetzungen der Verbotstatbestände zu überprüfen. Hierfür benötigt sie Daten zur Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten im Eingriffsbereich. Die Planfeststellungsbehörde muss sich dagegen im Zuge ihrer Ermittlungen keine Gewissheit dahingehend verschaffen, dass Beeinträchtigungen durch das Vorhaben auszuschließen sind. Erforderlich, aber auch ausreichend, ist nur eine am Maßstab praktischer Vernunft ausgerichtete Prüfung. Die notwendige Bestandsaufnahme wird sich regelmäßig aus zwei wesentlichen Quellen speisen, nämlich der Auswertung bereits vorhandener Erkenntnisse und einer Bestandserfassung vor Ort, deren Methodik und Intensität von den konkreten Verhältnissen im Einzelfall abhängt. Erst durch eine aus beiden Quellen gewonnene Gesamtschau kann sich die Planfeststellungsbehörde regelmäßig die erforderliche hinreichende Erkenntnisgrundlage verschaffen. Dabei ist hinsichtlich der Bestandsaufnahme vor Ort zu berücksichtigen, dass es sich um eine Erhebung zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem aufgrund vielfältiger Einflüsse ständigem Wechsel unterliegenden Naturraum handelt. Bestandsaufnahmen vor Ort, so umfassend sie auch angelegt sein mögen, stellen letztlich nur eine Momentaufnahme und aktuelle Abschätzung der Situation von Fauna und Flora im Plangebiet dar, die den tatsächlichen Bestand nie vollständig abbilden können. Lassen allgemeine Erkenntnisse zu artspezifischen Verhaltensweisen, Habitatansprüchen und dafür erforderlichen Vegetationsstrukturen sichere Rückschlüsse auf das Vorhandensein oder Nichtvorhandensein bestimmter Arten zu, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Planfeststellungsbehörde daraus entsprechende Schlussfolgerungen zieht. Ebenso ist es zulässig, mit Prognosewahrscheinlichkeiten, Schätzungen und, sofern der Sachverhalt dadurch angemessen erfasst werden kann, mit Worst-Case-Betrachtungen zu arbeiten (BVerwG, Urteile vom 6. April 2017, a. a. O., Rn. 58 f.; und vom 12. August 2009 − 9 A 64.07 −, BVerwGE 134, 308, zit. nach juris Rn. 37 f. m. w. N.). bbb) Diesen Anforderungen genügt die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende Bestandsaufnahme der Fledermausarten sowohl in ihrem grundsätzlichen methodischen Ansatz als auch in ihrer Durchführung. Die einzelnen artbezogenen Erfassungen sind – entgegen der Auffassung der Kläger – rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Den artenschutzrechtlichen Feststellungen und Festsetzungen des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses (vgl. dazu Abschnitt IV.1.1.4 und VII.2.4 des verfügenden Teils sowie Bl. 360 ff. der Entscheidungsgründe) liegen der Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan der Landschaftsarchitekten Herrchen & Schmidt vom Juli 2012 (planfestgestellte Unterlage Nr. 13), die artenschutzrechtliche Grobabschätzung zur Umweltverträglichkeitsstudie derselben Landschaftsarchitekten vom 13. Juli 2012 (planfestgestellte Unterlage Nr. 18.1) und der Artenschutzbeitrag zum Landschaftspflegerischen Begleitplan dieser Gutachter vom Juli 2012 (planfestgestellte Unterlage Nr. 18.2) zugrunde. Grundlage der zur Tierwelt erhobenen und in diesen Fachbeiträgen bewerteten Daten waren das Faunistische Gutachten des Fachbüros für Faunistik und Ökologie (Andreas Malten, Manfred Grenz und Matthias Fehlow) vom Mai 2008 (Blatt 162 ff. der Beiakte 6; im Folgenden: Faunistisches Gutachten) aufgrund der im Jahr 2006 vorgenommenen Geländebegehungen und Kartierungen sowie die von diesem Fachbüro (Andreas Malten) dokumentierten Ergebnisse der ergänzend durchgeführten Baumhöhlenuntersuchung vom Januar 2011 (Blatt 158 ff. der Beiakte 6). Daneben stützt sich der artenschutzrechtliche Fachbeitrag auf Daten aus der zentralen NATIS-Datenbank von Hessen Forst – Servicezentrum für Forsteinrichtung und Naturschutz – (vgl. Artenschutzbeitrag, pfU Nr. 18.2, Seite 8; Erläuterungsbericht, pfU Nr. 13, Seiten 33 ff.). Ausweislich des Faunistischen Gutachtens von Malten et al. wurden u.a. zu den hier relevanten Arten von Kriechtieren, Vögeln und Säugetieren im Zeitraum vom 10. Januar bis 14. Oktober 2006 in dem zirka 420 ha großen Untersuchungsraum systematische Geländeerhebungen durchgeführt. Die Erhebungen zu den Tiergruppen mit Ausnahme der Fledermäuse erfolgten an insgesamt 18 Exkursionstagen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seiten 5 und 10). (a) Die dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. zugrundeliegende Methodik der Untersuchungen zu den Fledermausarten ist nicht zu beanstanden. Art und Umfang der naturwissenschaftlich anerkannten Methoden zur Bestandserfassung von Fledermäusen sind nicht normativ festgelegt. Ihr Einsatz hängt maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab. Für die Erfassung von Fledermäusen sind inzwischen zahlreiche einschlägige Arbeitshilfen und Leitfäden erarbeitet worden, die Standardmethoden der Bestandserfassung vorsehen und dabei - soweit sie nur regionale Geltung beanspruchen - auf die naturräumlichen Gegebenheiten einer Region abgestimmt sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 129 m. w. N.). (b) Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Durchführung der Untersuchungen, die dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. zugrunde liegen, existierte keine verbindliche Arbeitshilfe oder ein Leitfaden für das Land Hessen. Allerdings lag zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses der von Hessen Mobil herausgegebene Leitfaden der Erfassungsmethoden und -zeiträume bei faunistischen Untersuchungen zu straßenrechtlichen Eingriffsvorhaben in Hessen vom Dezember 2013 (abrufbar unter: https://mobil.hessen.de/sites/mobil.hessen.de/files/content-downloads/Kartiermethoden_Leitfaden_Dezember_2013_0.pdf; im Folgenden: Leitfaden Hessen 2013) vor. Dieser Leitfaden erhebt für sich den Anspruch, den damals aktuellen Stand der Erfassungsmethoden für faunistische Untersuchungen widerzuspiegeln (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seite 5). Ausweislich des Quellenverzeichnisses (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seite 20) gehen dessen Empfehlungen zum methodischen Vorgehen unter anderem auf den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in Auftrag gegebenen unveröffentlichten Forschungsbericht „Fledermäuse und Verkehr“ – FE Projekt-Nummer 02.0256/2004/LR – mit Stand vom März 2010 (im Folgenden: Fledermäuse und Verkehr) sowie die einschlägigen Arbeitshilfen der Länder Sachsen (Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr: Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse, Leitfaden für Straßenbauvorhaben, 2012; im Folgenden: Leitfaden Sachsen), Schleswig-Holstein (Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig- Holstein: Fledermäuse und Straßenbau, Arbeitshilfe zur Beachtung der artenschutzrechtlichen Belange bei Straßenbauvorhaben in Schleswig-Holstein, Juli 2011; im Folgenden: Arbeitshilfe Schleswig-Holstein) und Rheinland-Pfalz (Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz: Fledermaus-Handbuch LBM – Entwicklung methodischer Standards zur Erfassung von Fledermäusen im Rahmen von Straßenprojekten in Rheinland Pfalz, 2011; im Folgenden: Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz) zurück. Nach dem sich aus diesen Quellen ergebenden Stand der Wissenschaft lässt sich das standardisierte methodische Vorgehen zur lückenlosen Bestandserfassung von Fledermäusen im Wesentlichen in drei zeitlich gestaffelte Untersuchungsblöcke gliedern: In einer ersten Phase ist vorrangig anhand der Auswertung von bereits zur Verfügung stehenden Daten etwa aus Datenbanken, vorhandenen Kartierungen und abgeschlossenen Untersuchungen eine Habitatanalyse durchzuführen. Hieran schließen sich in einer zweiten Phase die sommerlichen Erfassungen im Zuge von Geländebegehungen mit Detektoren und durch stationäre Erfassungssysteme an. In der nachgelagerten dritten Phase erfolgt schließlich die Erfassung der als Quartier geeigneten Strukturen in den Gehölzen und Bauwerken (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 130; eine eingehende Darstellung hierzu enthält die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, S. 9 ff.). (c) Die Bestandserhebung von Malten et al. zur Ermittlung des Artenspektrums und zum Raumnutzungsmuster der vorhandenen Fledermausarten für das Faunistische Gutachten genügt dieser Standardmethode. Grundlage der Habitatsanalyse waren die Ergebnisse von zwei Befragungen der Arbeitsgemeinschaft für Fledermausschutz in Hessen (Dirk Bernd, Heppenheim) sowie die Auswertung vorhandener Daten zu Fledermausvorkommen des näheren Plangebietsumfeldes, die der NATIS-Datenbank, verfügbaren Literaturquellen sowie vorhandenen Gutachten entnommen wurden (vgl. Faunistisches Gutachten, Seiten 10 und 15). Die anschließenden sommerlichen Geländeuntersuchungen zur Erfassung der Flugrouten und der Jagdgebiete zur Ermittlung des Kollisionsrisikos beruhen auf Geländebegehungen des Gutachters Grenz an sechs Terminen (5. und 12. Mai, 25. und 26. Juni, 25. Juli und 2. August 2006), die jeweils sechs bis sieben Stunden dauerten und in der Regel in der frühen Abenddämmerung begannen. Jeder während einer Begehung wahrgenommene Fledermausruf wurde in einer Arbeitskarte verortet. Hierzu wurde der Fledermausdetektor Pettersson D 240x verwendet, der wahlweise im Mischer- und im Zeitdehnungsverfahren genutzt wurde. Einzelne Rufe wurden bei zehnfacher Zeitdehnung der tatsächlichen Ruflänge aufgezeichnet und einer PC-Lautanalyse mit Hilfe des Programms Bat Sound von Petterson (Version 3.3) unterzogen. Eine Rufaufnahme und Analyse erfolgte insbesondere bei der Gattung Myotis (Mausohren). Bei der Feldbestimmung wurden darüber hinaus die Bestimmungskriterien Hauptfrequenz, Klang, Dauer und Pulsrate der Rufe, Größe und Flugverhalten der beobachteten Art sowie das Habitat und der Erscheinungszeitpunkt herangezogen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 10). Die abschließende Untersuchung der Quartiersstrukturen im Januar 2011 wurde auf eine Baumhöhlenuntersuchung beschränkt, die im Bereich der RWE-Straße keine Befunde hervorbrachte (vgl. Gutachten zur Baumhöhlenuntersuchung, Seite 2). (d) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger, die Erfassung der Flugrouten im Zuge von sechs Geländebegehungen unter Einsatz eines Detektors im Zeitraum vom 5. Mai bis 2. August 2006 genüge in zeitlicher Hinsicht nicht den wissenschaftlichen Standards. In dem die Vorhabenträgerin bindenden Leitfaden aus dem Jahre 2013 werden für die Detektorerfassung zur Bestimmung von Flugrouten zwei Begehungen in der Zeit von Mai bis August und zur Erfassung von Jagdgebieten vier bis sechs Begehungen im Zeitraum April bis September vorgegeben (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seiten 17 f.). Konkreter sind die Vorgaben in der von diesem Leitfaden in Bezug genommenen Arbeitshilfe aus Schleswig-Holstein, die für die sommerlichen Geländeuntersuchungen standardmäßig je nach Landschaftstyp vier bis sechs detektorgestützte, flächendeckende Begehungen im Zeitraum von Mai bis September vorgibt und dabei für den Landschaftstyp strukturarmes Offenland vier Begehungen ausreichen lässt (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 14 f.). Albrecht et al. (Leistungsbeschreibungen für faunistische Untersuchungen im Zusammenhang mit landschaftsplanerischen Fachbeiträgen und Artenschutzbeitrag, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 02.0332/2011/LRB im Auftrag des BMVBS, Schlussbericht Dezember 2013, Seite 78; im Folgenden: Albrecht et al., Leistungsbeschreibungen) schließen sich dieser nach dem Landschaftstyp differenzierten Betrachtung im Wesentlichen an und empfehlen, bei Planungsräumen mit geringer Strukturausstattung – wie vorliegend – und wenigen oder keinen bekannten Artvorkommen den Untersuchungsaufwand auf vier bis sechs Begehungen zu begrenzen. Dies entspricht auch dem aktuellen Kartiermethodenleitfaden der Vorhabenträgerin aus dem Jahre 2017 (vgl. Hessen Mobil, Kartiermethodenleitfaden Fauna und Flora bei straßenrechtlichen Eingriffsvorhaben in Hessen, 2. Fassung 2017, Seite 27; im Folgenden: Kartiermethodenleitfaden Hessen). Danach ist die von Malten et al. unternommene Anzahl von Begehungen in quantitativer Hinsicht nicht zu beanstanden. Die sachverständigen Beistände der Kläger haben keine substantiierten Gründe vorgebracht, die die vorstehend wiedergegebene wissenschaftliche Erkenntnis in Zweifel ziehen könnten. Es begegnet im Ergebnis auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass Malten et al. ihre Geländebegehungen nicht über den 2. August 2006 hinaus bis Ende Oktober unternommen haben (vgl. dazu Kartiermethodenleitfaden Hessen, Seite 27; zum Meinungsstand hinsichtlich des notwendigen Untersuchungszeitraums vgl. auch Albrecht et al., Leistungsbeschreibungen, Seite 78). Die Wahl des Kartierzeitpunktes erlaubt Aussagen zu den unterschiedlichen Aktivitätsphasen der Fledermäuse. Die sensibelste Zeit ist die Phase der Jungenaufzucht, die schwerpunktmäßig bei jeder Kartierung abgebildet werden sollte. Sie umfasst die Monate Mai/Juni bis Juli/August (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 44). Diese Phase haben Malten et al. mit ihren Detektorbegehungen erfasst. Detektorbegehungen ab etwa Mitte August berücksichtigen die Phase des Paarungs- und Balzgeschehens. In dieser Zeit beginnt die Auflösung der Wochenstubenverbände und die Tiere verteilen sich zunehmend, um die Gegend zu erkunden und Paarungs- und Schwarmquartiere aufzusuchen. Zu diesem Zeitpunkt sind auch viele Jungtiere unterwegs (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 44). Vor diesem Hintergrund wenden die sachverständigen Beistände der Kläger zwar zutreffend ein, Malten et al. hätten den Zeitraum des Paarungsgeschehens der von ihnen festgestellten Arten und deren Einwanderung in die Winterquartiere nicht erfasst. So findet etwa das Paarungsgeschehen der Breitflügelfledermaus im September und Oktober und das der Rauhautfledermaus von Ende August bis Anfang September statt (vgl. Dietz/Nill/von Helversen, Handbuch der Fledermäuse Europa und Nordwestafrika, 2007, Seiten 306 und 331). Ein Großteil der Jungtiere der Zwergfledermaus erreicht die Geschlechtsreife ebenfalls erst im Herbst (vgl. Dietz/Nill/von Helversen, a. a. O., Seite 293). Die artbezogene Erfassung der Wanderbewegungen im Rahmen des Paarungsgeschehens mittels Detektoren und stationärer Systeme ist aber nur dann planungsrelevant, wenn artbezogen stärker genutzte Flugrouten für großräumige Transferflüge in die Balz- und Winterquartiere im Eingriffsbereich einer Trasse zu erwarten sind. Zur Abschätzung derartiger potentieller Flugrouten ist es erforderlich, neben dem unmittelbaren Trassenbereich auch die weitere Umgebung auf bedeutende Schwarm‐ und Paarungsquartiere zu untersuchen. Nur für den Fall, dass aktuell besetzte oder potentiell geeignete Fortpflanzungsstätten im Wirkungsbereich der Trasse ausgemacht werden, müssen offensichtliche Leitstrukturen wie Gehölze oder morphologische Geländekanten, die von der Straße zerschnitten werden, auf eine mögliche Betroffenheit des Paarungsgeschehens einer Art näher überprüft werden (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 35). Malten et al. haben aufgrund der von ihnen ausgewerteten Daten und Befunde sowie im Rahmen ihrer systematischen Geländebegehungen keine Anhaltspunkte für größere Schwarm- und Paarungsquartiere der von ihnen festgestellten Arten im Untersuchungsraum gefunden. Dieser Befund deckt sich auch mit den Erhebungen der sachverständigen Beistände der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer, im Juni 2016, die abweichend von Malten et al. ihre Untersuchungen auf Teile der Siedlungslagen in der Gemarkung Rosengarten erstreckt haben. Die Beistände haben auch eine Quartiersuche in Gebäuden auf den Höfen der Kläger sowie eine Ein- und Ausflugkontrolle zur Feststellung von Gebäudequartieren in der Wochenstubenzeit durchgeführt. Konkrete Hinweise auf das Vorhandensein von Wochenstuben konnten sie dabei nicht ausmachen. Die sachverständigen Beistände der Kläger verweisen nur darauf, Quartiere mit der Funktion als Fortpflanzungs- und Ruhestätte nicht ausschließen zu können (vgl. den Bericht von RegioConsult zu Fledermauserhebungen, Seite 7). Vor diesem Hintergrund bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Untersuchungsraum bedeutende Paarungs- und Winterquartiere der festgestellten Fledermausarten existieren, die ein großräumigeres Geschehen von Transferflügen zu diesen Quartieren auslösen und damit den wenigen Leitstrukturen eine weitergehende Bedeutung vermitteln könnten. Der sachverständige Beistand der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zudem nicht näher dargelegt, welche weitergehende Erkenntnis er mit der Erfassung des Paarungsgeschehens der festgestellten Arten im konkreten Fall verbunden und welche abweichende Bewertung er hierauf im Hinblick auf notwendige Vermeidungsmaßnahmen gestützt hätte (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 9). Der Senat geht deshalb davon aus, dass sich die mangelnde Erstreckung der detektorgestützten Geländebegehungen von Malten et al. auf den Herbst des Jahres 2006 jedenfalls im Ergebnis nicht nachteilig auf die artenschutzrechtliche Prüfung und die hieran anknüpfenden Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermäuse ausgewirkt hat. (e) Der Einwand der Kläger, der Bestandsaufnahme von Malten et al. mangele es an einer systematischen Erfassung der Flugrouten, weil unter anderem auf den Einsatz von Horchboxen verzichtet worden sei (vgl. RegioConsult, Analyse und Bewertung der artenschutzrechtlichen Untersuchung zur B 47n OU Rosengarten, März 2010, Seiten 5 f.), greift nach Auffassung des Senats im Ergebnis ebenfalls nicht durch. Zwar trifft es zu, dass der von der Vorhabenträgerin herausgegebene Leitfaden (vgl. Leitfaden Hessen 2013, Seiten 17 f.) zur Erfassung von Flugrouten und von Jagdgebieten neben der Detektorerfassung den Einsatz von stationären Systemen, etwa von Horchboxen, zur automatischen akustischen Erfassung von Fledermausaktivitäten vorsehen. Dem Leitfaden lassen sich jedoch keine konkreten Angaben dazu entnehmen, bei welchen naturräumlichen Gegebenheiten der Einsatz von Horchboxen stets zwingend neben der Detektorerfassung zu erfolgen hat. (aa) In den einschlägigen Arbeitshilfen und Leitfäden wird der Einsatz von Horchboxen als Ergänzung zur Detektorbegehung betrachtet; Geländebegehungen mit Detektor seien demgegenüber das wichtigste Mittel, um die ökologische Bestandsaufnahme hinsichtlich der Fledermäuse vorzunehmen (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 68). Die Ausbringung von Horchboxen ist vor allem an potentiell geeigneten Leitstrukturen und sonst besonders kritischen Stellen vorgesehen. Der stationäre Aufbau solcher Geräte dient zur Erfassung des Artenspektrums und der Aktivitätsdichte an einem bestimmten Aufnahmepunkt. Ihr Einsatz über mehrere Nächte (und ggf. Wochen) führt zu einem deutlich breiteren Erfassungszeitraum als dies mit gleichem Aufwand mittels Detektorbegehungen möglich wäre. Im Ergebnis kann damit der Stichprobenumfang wesentlich erhöht werden (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 16 f. und 17 f.; Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seiten 47 ff.); mithin können wesentlich aussagekräftigere Daten zur Nutzungsintensität und -qualität einer bestimmten lokalen Stelle gewonnen werden. Aus der Aktivitätsverteilung im Tages- und Jahresverlauf lassen sich etwa Aussagen zur Bedeutung der Probestellen als Austauschbeziehung oder Nahrungshabitat ableiten. Hohe Aktivitäten zu den Ein- und Ausflugszeiten lassen auf die Nähe von Quartieren schließen. Mit derartigen Erkenntnissen kann die Bedeutung von Strukturelementen und damit der Bedarf von Schutzmaßnahmen, etwa von Fledermausbrücken oder von Irritationsschutz, beurteilt werden (vgl. Albrecht et al., Leistungsbeschreibungen, Seiten 80 ff.). (bb) Vor diesem Hintergrund war hier ein flächendeckender Einsatz von Horchboxen, wie von den Klägern pauschal gefordert, aufgrund des prägenden Charakters des Untersuchungsraums als strukturarmes Offenland nicht angezeigt. Ziel einer ökologischen Bestandserhebung ist es, diejenigen Daten zu erheben, die erforderlich sind, um alle artenschutzrechtlichen Konflikte zu erkennen, alle notwendigen Maßnahmen zu begründen und diese Maßnahmen abschließend zu konzipieren (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 9). Gutachterliche Untersuchungen zur Bestandsermittlung dienen hingegen nicht der Anlage von „Datenfriedhöfen“. Daher ist eine Beschränkung auf das Notwendige und für die planungsrechtliche Entscheidung Erforderliche sinnvoll und geboten. Da ein signifikant erhöhtes Risiko der Tötung in Bezug auf Fledermäuse nur gegeben ist, wenn regelmäßig genutzte Hauptflugrouten zwischen Jagdgebiet und Quartier vorliegen oder bevorzugte Jagdhabitate geschnitten werden, kann sich die gutachterliche Untersuchung darauf beschränken, diese artenschutzrechtlich relevanten Konfliktpunkte zu ermitteln und danach den Untersuchungsraum und die Untersuchungstiefe zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 133 m. w. N.). Die von den Klägern beauftragten Gutachter von RegioConsult haben nicht konkret aufgezeigt, an welchen Aufnahmepunkten und zu welchen Zeitpunkten der Einsatz von stationären Erfassungsgeräten weitergehende Erkenntnisse zum vorhandenen Artenspektrum oder zum Raumnutzungsmuster der vorhandenen Fledermausarten geliefert hätte, die Aufschluss über zusätzlich notwendige Vermeidungs- und Schutzmaßnahmen gegeben hätten. Die Feststellung von Malten et al., die Offenlandstrukturen im Bereich der geplanten Straßentrasse wiesen eine eher geringe Frequentierung durch Fledermäuse auf (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 51), weil hier eine weitgehend ausgeräumte Landschaft durch die Trasse durchschnitten werde, die eine Häufung artenschutzrechtlich bedeutender Lebensraumelemente nicht aufweise (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 52), haben die sachverständigen Beistände der Kläger nicht substantiell in Zweifel ziehen können. Diese Feststellung gilt auch in Ansehung der Ausführungen des sachverständigen Beistands der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn, in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift, Seiten 8 f.) und in dem vorgelegten Bericht zu den Fledermauserhebungen vom Juli 2016 (vgl. Blatt 1381 ff. der Gerichtsakte), die unter anderem auf zwei Detektorbegehungen in den Nächten am 10. und 11. Juni 2016 und dem Einsatz von Horchboxen, jeweils auch im Bereich des Verbindungsweges von der RWE-Siedlung zum „Langen Herzried“ (Umspannwerk) beruhen. Der Umstand, dass die von den sachverständigen Beiständen der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer, durchgeführte Erhebung den konkreten Nachweis für zwei weitere Arten, namentlich den Kleinen Abendsegler und die Wasserfledermaus, erbracht hat, vermag das Faunistische Gutachten von Malten et al. im Hinblick auf das festgestellte Artenspektrum nicht in Zweifel zu ziehen. Malten et al. beziehen das Vorhandensein dieser beiden Arten aufgrund der von ihnen ausgewerteten Datenlage, insbesondere des Messtischblatts TK 6316 Worms, in ihre gutachterlichen Überlegungen mit ein (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 15). Soweit der sachverständige Beistand der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn, auf Nachweise der Zwergfledermaus und des Kleinen Abendseglers im südlichen Bereich außerhalb der Ortslage Rosengarten in Richtung Stephansgraben abstellt, schlussfolgern er und Dr. Gebauer daraus lediglich, dass „mögliche Jagdgebiete im Bereich der geplanten Umgehungstrasse nicht auszuschließen“ seien (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 5). Dass hier ein bedeutendes Jagdgebiet oder eine relevante Flugroute dieser Arten zerschnitten wird, ergibt sich damit auch aus den eigenen Ausführungen der Kläger nicht. Die von den Beiständen der Kläger aufgestellte These „auch im Bereich des Stephansgrabens südlich der Trasse am Wirtschaftsweg“ werde „ohne Vermeidungs- und Schadensbegrenzungsmaßnahmen ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko gegeben sein“ (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 7), wird nicht anhand wissenschaftlich anerkannter Kriterien zur Auswertung von Daten stationärer Erfassungen und durchgeführter Detektorbegehungen im Hinblick auf die Bedeutung einer Flugroute oder eines Jagdgebiets (vgl. dazu etwa Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 16 f. und 36 ff. ) untermauert. (cc) Allerdings wäre aufgrund der von Malten et al. im Zuge der Detektorbegehungen gewonnenen Erkenntnisse über die besondere Bedeutung der Gehölzstrukturen an der ehemaligen Bahntrasse in dem Abschnitt von der RWE-Siedlung bis zum Umspannwerk für die dort festgestellten Fledermausarten nach den vorstehend wiedergegebenen Kriterien (dazu vorstehend unter (aa)) in diesem Bereich der ergänzende Einsatz von stationären Erfassungsgeräten wissenschaftlich geboten gewesen, um die Bedeutung der Flugroute für die in diesem Bereich festgestellten Arten valide zu bestimmen. Dies gilt auch für die erforderliche Bestimmung der Qualität dieses Landschaftselements als Jagdgebiet für die dort festgestellten Arten, denn eine schematische Trennung zwischen den Funktionen einer Leitstruktur als „Flugroute“ oder als „Jagdgebiet“ ist nicht möglich, weil Fledermäuse bei entsprechendem Nahrungsangebot auch entlang der Flugrouten jagen (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 35). In dem faunistischen Gutachten von Malten et al. wird hierzu ausgeführt, Fledermausnachweise südlich der Nibelungenstraße beschränkten sich im Wesentlichen auf jagende Zwergfledermäuse und Breitflügelfledermäuse im Bereich der Siedlungslagen. Eine erhöhte Flugaktivität sei im Bereich einer mit Gehölzen bestandenen Trasse entlang der RWE-Siedlung zu verzeichnen. Diese von Gehölzen (unter anderem einer Baumreihe) gekennzeichneten Strukturen bildeten für Fledermäuse des Gebietes vermutlich wichtige Kontaktzonen (Vernetzungselemente) zwischen den Quartierstandorten sowie angrenzenden Jagdgebieten (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 15). Malten et al. schlussfolgern allein aufgrund ihrer Beobachtungen im Zuge der Geländebegehungen und der ausgewerteten Daten des eingesetzten Detektors, dass „die Gehölze entlang der Wege, etwa an der RWE-Siedlung, eindeutig Flugstraßen für die in der Siedlung übertagenden Arten“ seien (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 51). Mit dem Vorhaben seien für die Fledermäuse Beeinträchtigungen der Flugstraßen zwischen den Tagesquartieren und den Jagdgebieten zu erwarten. Diese seien durch geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu bewältigen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 52). Zur Art und zur Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen bleiben Malten et al. hingegen vage. Sie führen lediglich aus, Neuanpflanzungen von Hecken und anderen linearen Gehölzelementen zu bestehenden Unter- oder Überführungen könnten eine Möglichkeit sein, Fledermäusen zur sicheren Querung von Hauptverkehrsstraßen zu verhelfen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 52). Um aussagekräftige Parameter zur Bedeutung dieser Flugroute zu bekommen, wäre auch die Dokumentation der Anzahl der von einem stationären Erfassungssystem aufgenommenen Fledermauskontakte und Rufsequenzen innerhalb eines konkreten Zeitintervalls unerlässlich gewesen (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 17 und 30). Dies gilt entsprechend für die Ermittlung ausreichender Datengrundlagen zur Bewertung eines Jagdgebietes als bedeutend (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 36 f.). Denn an Stellen, an denen nur vereinzelte oder sporadische Flugaktivitäten von Fledermäusen zu verzeichnen sind, sind weder Kollisionsverluste über das allgemeine Lebensrisiko hinaus noch Störungen zu erwarten, die sich auf den Zustand einer lokalen Population erheblich auswirken oder zum vollständigen Funktionsverlust von Fortpflanzungs- und Ruhestätten führen können. Für die aus der Bestandsaufnahme zu ziehenden Schlussfolgerungen im Hinblick auf notwendige Vermeidungsmaßnahmen ist deshalb die Bestimmung der Bedeutung der einzelnen betroffenen Flugroute oder des betroffenen Jagdgebietes entscheidungserheblich (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 29 und 36 ff.). Malten et al. haben die von ihnen festgestellte Flugroute jedoch allein aufgrund ihrer Beobachtungen und der Begehungen mittels eines Detektors als bedeutend herausgestellt und geeignete Vermeidungsmaßnahmen zur Senkung des Kollisionsrisikos für notwendig erachtet. Ihnen sind Herrchen & Schmitt in ihrem Artenschutzbeitrag (pfU Nr. 18.2, Seiten 12, 27 und 30) mit der vorgeschlagenen Vermeidungsmaßnahme V8 gefolgt. Die Bewertung dieser Flugroute als bedeutend ohne die Einbeziehung von Daten eines stationären Erfassungssystems wirkt sich deshalb hier im Ergebnis nicht nachteilig auf die artenschutzrechtliche Prüfung und die hieran anknüpfenden Vermeidungsmaßnahmen zum Schutz der Fledermausarten aus. Der Einwand der Kläger, die Erfassungen von Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer vom Juni 2016 hätten im Bereich des Umspannwerks auch einen Nachweis für einen einzeln jagenden Kleinen Abendsegler erbracht (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 5), rechtfertigt keine andere Bewertung des methodischen Vorgehens von Malten et al. Insbesondere ist den Beiständen der Kläger nicht darin zu folgen, hieraus ergebe sich zusätzliches Konfliktpotential bezüglich der zu erwartenden Trassenquerungen (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seite 7). Da es sich bei der Erhebung von Daten im Wege der Geländebegehungen mittels Detektoren einerseits und dem ergänzenden Einsatz von stationären Erfassungssystemen andererseits naturgemäß nur um die Gewinnung von Daten im Wege von Stichproben handelt (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seiten 44 und 47), ist dieser Standardmethode immanent, dass zu einem anderen Zeitpunkt die Erhebung einer weiteren Stichprobe im Einzelfall auch einen abweichenden Befund erbringen kann. Dies rechtfertigt nicht die Annahme, die nach methodisch einwandfreiem Vorgehen gewonnenen Daten aufgrund von Stichproben seien unvollständig oder lückenhaft. Zudem lässt sich aus der vereinzelt gebliebenen Dokumentation von Aktivitäten des Kleinen Abendseglers im Bereich des Umspannwerks nicht folgern, auch für diese Art stelle die vorhandene Gehölzstruktur an der Straße zur RWE-Siedlung eine wichtige Leitstruktur für eine dort befindliche Flugroute dar. Der Kleine Abendsegler gehört zu den Fledermausarten, die für ihren Ortswechsel auf lineare Landschaftsstrukturen nicht angewiesen sind und deshalb als wenig strukturgebunden fliegende Art mit einem niedrigen Kollisionsrisiko klassifiziert werden (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 31; Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seiten 85 f.). Woraus sich vor diesem Hintergrund zusätzliches Konfliktpotential aufgrund der planfestgestellten Trasse ergeben sollte, haben die Kläger nicht substantiiert dargelegt. (f) Nicht durchzudringen vermögen die Kläger mit ihrer Kritik, für eine systematische Erfassung der Flugrouten der geschützten Fledermausarten im Untersuchungsraum wären auch Netzfänge und Quartiertelemetrie erforderlich gewesen. Netzfänge und Telemetrie zählen nicht zum Umfang der Standardmethode zur Erfassung der Fledermausbestände. Sie können im Einzelfall als zusätzliche Sonderuntersuchungen angebracht sein, etwa wenn die zu erwartenden Arten durch den Einsatz von stationären Erfassungssystemen und Geländebegehungen unter Einsatz von Detektoren schlecht zu identifizieren (z.B. Netzfänge zur sicheren Bestimmung von Arten der Gattung Myotis) oder wenn besondere Habitatfunktionen (z.B. die An- und Abwanderung von und zu bedeutenden Winterquartieren) zu erfassen sind (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 11, 20 und 22 f.). Der Einsatz von Telemetrie im Anschluss an durchgeführte Netzfänge kann im Einzelfall angezeigt sein, um sonst nicht auffindbare Wochenstuben im Untersuchungsraum zu lokalisieren oder das Raumnutzungsmuster einer Kolonie näher zu analysieren (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 24). Dass derartiger Aufklärungsbedarf bestand, ist nicht ersichtlich und wird auch von den Klägern nicht substantiiert geltend gemacht. Insbesondere haben deren sachverständige Beistände nicht aufgezeigt, welche weiteren Fledermausarten aufgrund der Auswertung vorhandener Daten und der Habitatanalyse zu erwarten gewesen wären, soweit diese nicht schon von Malten et al. konkret nachgewiesen und gutachterlich abgehandelt (vgl. dazu Faunistisches Gutachten, Seiten 15 ff.) sowie weitergehend von Herrchen & Schmitt als potentiell vorkommend unterstellt und deshalb im Artenschutzbeitrag (vgl. pfU Nr. 18.2, Seiten 31 ff.) bewertet wurden. Dies schließt den von den sachverständigen Beiständen der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer, im Zuge ihrer Geländebegehungen nachgewiesenen Kleinen Abendsegler (vgl. Bericht zu Fledermauserhebungen, Seiten 5 f.) ein; er wurde artenschutzrechtlich von Herrchen & Schmitt betrachtet (vgl. pfU Nr. 18.2, Seiten 67 ff.). (g) Zu Unrecht machen die Kläger geltend, es sei lediglich eine nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unzulässige faunistische Potentialanalyse vorgenommen worden. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht beurteilten Sachverhalt (vgl. Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, zit. nach juris Rn. 48) sind vorliegend in dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. umfangreiche Feststellungen zum vorhandenen Artenspektrum vor Ort getroffen worden. (h) Die von den sachverständigen Beiständen der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer durchgeführten Geländebegehungen und der Einsatz von Horchboxen haben zudem keine Erkenntnisse zu Tage gefördert, die den Schluss auf besondere Habitatfunktionen der im Untersuchungsraum vorhandenen Landschaftselemente zu rechtfertigen vermögen. Die sachverständigen Beistände des Beklagten, Dipl.-Biol. Malten und Dipl.-Ing. Raskop, haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend dargelegt, dass es in dem erweiterten Untersuchungsraum keine für Fledermausarten geeigneten Winterquartiere wie Höhlen oder Stollen gebe und für die Erfassung von geeigneten Baumhöhlen, Rissen und Spalten die im Januar 2011 von Malten et al. durchgeführte Geländebegehung (vgl. Baumhöhlenuntersuchung, Blatt 158 ff. der Beiakte 6) ausreichend gewesen sei (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 8). Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. (i) Anders als die Kläger meinen, kann der Einwand einer Untererfassung der Fledermausfauna auch nicht tragfähig mit Verweis darauf begründet werden, Malten et al. hätten ohne sachlichen Grund von einer notwendigen Untersuchung geeigneter Quartiere in den Siedlungslagen von Rosengarten und Umgebung, insbesondere der RWE-Siedlung, abgesehen. Hierzu haben die sachverständigen Beistände des Beklagten, Dipl.-Biol. Malten und Dipl.-Ing. Raskop, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausgeführt, das Vorhandensein von vereinzelten individuenarmen Wochenstuben und von Sommerquartieren der in Siedlungslagen üblicherweise vorkommenden Arten, hier insbesondere der Breitflügelfledermaus und der Zwergfledermaus, könne zwar für die Ortslage von Rosengarten und für die RWE-Siedlung nicht ausgeschlossen werden. Da das planfestgestellte Vorhaben jedoch die Siedlungslagen unberührt lasse und hiervon ausreichend Abstand halte sowie bedeutende Jagdhabitate wie die Auwälder und Wiesen der Rheinaue im Westen und die strukturreichen Stillgewässer zwischen der Nibelungenstraße und dem Bahnlachgraben nicht zerschneide, wäre mit einer eingehenden Untersuchung der Siedlungslagen kein weitergehender Erkenntnisgewinn verbunden gewesen (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 8). Diese Ausführungen überzeugen. Die Bedeutung erhobener Daten zu aktuell besiedelten Quartieren und potentiell als Quartier geeigneter Strukturen liegt in erster Linie in der Prüfung des Verbots der Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 15 f. und 21). In dieser Hinsicht sind von dem planfestgestellten Vorhaben keine Beeinträchtigungen der Siedlungslagen zu erwarten. Dies gilt auch, soweit die Prüfung eines Verstoßes gegen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Rede steht (vgl. Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 39). Die Baufeldfreimachung berührt vorliegend die Siedlungslagen nicht. Das Vorhaben hält in den von den Klägern angesprochenen Bereichen – zum Hof der Klägerin zu 5. über 100 m und zur RWE-Siedlung zirka 200 m – ausreichend Abstand (vgl. dazu die Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seiten 12 und 15: 100 m-Korridor beidseitig des Eingriffsgebietes). Es ist deshalb auch nicht ersichtlich, dass sich das Kollisionsrisiko im unmittelbaren Umfeld eines in den Siedlungslagen befindlichen Quartiers für flugunerfahrene Jungtiere während der Schwärmflüge um die Wochenstuben signifikant erhöhen könnte. Für Zwergfledermäuse wird eine ungestörte Zone von zirka 10 Metern um ein Wochenstuben- oder Paarungsquartier für essentiell bedeutend erachtet; nur dieser Bereich werde regelmäßig von den Tieren für das Schwärmen genutzt (vgl. Runge et al., Rahmenbedingungen für die Wirksamkeit von Maßnahmen des Artenschutzes bei Infrastrukturvorhaben, Umweltforschungsplan 2007 - Forschungskennziffer 3507 82 080, Endbericht Juni 2010, Seite A 69; im Folgenden: Runge et al., Rahmenbedingungen). (j) Soweit die Kläger weiterhin rügen, die Planfeststellungsbehörde habe zum Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung im August 2015 über keine aktuellen Daten zur Fauna verfügt, dringen sie damit hinsichtlich der Bestandserhebung zu den Fledermausarten nicht durch. Die Planfeststellungsbehörde ist aufgrund der Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) für die landschaftspflegerische Begleitplanung im Straßenbau (RLBP), Ausgabe 2011 (eingeführt durch Allg. RdSchr. Nr. 13/2011 vom 18. Oktober 2011, Kapitel 4.4.2, Seite 24), davon ausgegangen, dass erhobene Daten zur Fauna nach Ablauf von fünf Jahren seit der Bestandserfassung als „veraltet“ angesehen werden könnten, nach entsprechenden Veränderungen unter Umständen auch schon früher. Sie hat sich deshalb dafür entschieden, Herrchen & Schmitt mit einer Plausibilitätskontrolle der Verbreitungsangaben vor dem Hintergrund der Habitatentwicklung im Bezugsraum und einer Aktualisierung der Daten durch Geländeerfassung zu beauftragen (vgl. E-Mail des Referenten Brill an Hessen Mobil vom 9. April 2014, Blatt 18 des Ordners Nr. 9). Herrchen & Schmitt haben hierauf das Gutachten „Aktualisierung der Bestandserhebung im Mai und Juni 2014“ vom Juni 2014 vorgelegt (vgl. Blatt 41 ff. des Ordners Nr. 9), das die Planfeststellungsbehörde zur weiteren Grundlage für ihre Entscheidung gemacht hat. Dort wurde im Zuge der flächendeckenden Überprüfung der aktuellen Raumnutzungen und des bestehenden Biotopinventars im Untersuchungsraum (vgl. Aktualisierung, Seite 3 ff., Blatt 43 ff. des Ordners Nr. 9) festgestellt, dass die umfassendsten Veränderungen in Bezug auf die Tierwelt im Rheinvorlandbereich sowie an den Teichen im Nordosten von Rosengarten erfolgten. Aufgrund der Entfernung dieser Flächen zum Vorhaben und aufgrund der hiervon unterschiedlichen Strukturen der Flächen im Eingriffsbereich sei nicht damit zu rechnen, dass die möglichen Änderungen im Artenspektrum Auswirkungen auf die Planung hätten. Im Übrigen seien nur punktuelle, meist kleinräumige Veränderungen innerhalb bestehender Landschaftsstrukturen festzustellen gewesen, die keine Auswirkungen auf das Artenspektrum, etwa das Zuwandern von Tierarten oder die Verschiebung von bestehenden oder das Entstehen von neuen Austauschbeziehungen, zur Folge hätten (vgl. Aktualisierung, Seite 11, Blatt 51 des Ordners Nr. 9). Zur Betroffenheit der Fledermausarten heißt es in der Aktualisierung der Bestandserhebung von Herrchen & Schmitt, eine ganze Reihe von Veränderungen habe es im Bereich östlich des großen Einzelhandelsbetriebes (Kaufpark) im Nordosten von Rosengarten gegeben. Dabei habe die Veränderung des Teichs auf Löschteichgröße die größten Auswirkungen. Hier seien 2006 unter anderem Fledermäuse (Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus) nachgewiesen worden. Die aufgrund dieser Änderungen der Flächennutzung möglicherweise entstehenden Verdrängungswirkungen hätten keine Auswirkungen auf die Planung der Ortsumgehung, da ein Ausweichen der wassergebundenen Arten ausschließlich nach Norden möglich sei. Südlich der Bestandstrasse der B 47 fehlten geeignete Strukturen, während außer dem verbliebenen Teich östlich des Einzelhandelsbetriebs weitere Teiche im Norden existierten (vgl. Aktualisierung, Seite 10, Blatt 50 des Ordners Nr. 9). Für Fledermäuse, die sich in den Spalten oder Baumhöhlen einer südwestlich des Umspannwerks befindlichen alten, teilweise abgängigen Weide möglicherweise ansiedeln würden, bestehe keine zusätzliche Betroffenheit. Strukturgebunden fliegende Arten fänden neben dem Graben, der von dem Vorhaben nicht betroffen sei, nur die Gehölzstruktur auf der ehemaligen Bahnstrecke als Leitstruktur vor. Die Bedeutung dieser Struktur für die Fledermäuse sei bereits erkannt und der Konflikt planerisch bewältigt (Aktualisierung, Seite 11, Blatt 51 des Ordners Nr. 9). Das methodische Herangehen in dem Gutachten zur Aktualisierung der Bestandserhebung von Herrchen & Schmitt und die von ihnen gezogenen Schlussfolgerungen entsprechen aktuellen fachwissenschaftlichen Standards (vgl. Lüttmann et al., Leitfaden „Methodenhandbuch zur Artenschutzprüfung in Nordrhein-Westfalen“ des MKULNV NRW, Stand: 9. März 2017; im Folgenden: Lüttmann et al., Methodenhandbuch Artenschutzprüfung NRW). Danach ist in Fällen, in denen zwischen der faunistischen Bestandsaufnahme und dem maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt im Planfeststellungsverfahren längere Zeiträume liegen, mindestens eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen, auf deren Grundlage im Einzelfall eine Entscheidung über die Notwendigkeit einer erneuten Kartierung getroffen werden muss. Die Plausibilitätskontrolle dient der Überprüfung der Ergebnisse aus der ursprünglichen Kartierung und der Angemessenheit der daraus abgeleiteten Konflikte und Maßnahmen. Grundlage hierfür ist eine Überprüfung der Lebensraumstrukturen im Gelände analog zur Potenzial-Analyse. In der Regel ist die fachkundige Beurteilung aufgrund einer einmaligen örtlichen Begehung und anhand von aktuellen Karten oder Luftbildern der betreffenden Flächen notwendig. Ziel der Untersuchung ist es, unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der vorhergehenden Kartierung die vor Ort vorhandenen Lebensraumstrukturen auf eine zu erwartende Nutzung durch die relevanten Tierarten zu prüfen. Festgestellte Änderungen sind im Hinblick auf ihre möglichen Auswirkungen auf das Artenspektrum oder die räumliche Verteilung gutachterlich zu bewerten. Diese Bewertung kann im Einzelfall die Erforderlichkeit einer erneuten aktuellen Kartierung ergeben. Werden jedoch – wie vorliegend von Herrchen & Schmitt – aufgrund der Überprüfung der Lebensraumstrukturen keine gravierenden Änderungen festgestellt und sind auch ansonsten keine relevanten neuen Sachverhalte bekannt, ist in der Regel keine erneute Bestandserfassung vorzunehmen (vgl. Lüttmann et al., Methodenhandbuch Artenschutzprüfung NRW, Seite 24). In der Rechtsprechung des BVerwG (vgl. Urteil vom 23. April 2014 – 9 A 25.12 –, BVerwGE 149, 289, zit. nach Rn. 68) ist zur Frage des Herangehens bei einer länger als fünf Jahre zurückliegenden Bestandserhebung zu einer festgestellten Fledermausart bereits geklärt, dass es keiner erneuten systematischen Erhebung des Arteninventars bedarf, sondern es ausreichend ist, die bei früheren Untersuchungen gefundenen Ergebnisse zu verifizieren und hierzu vorgefundene Abweichungen gutachterlich festzustellen, wobei sich die Aktualisierung auf die Funktionsräume entlang der Trasse beschränken kann. (k) Dem Beweisantrag der Kläger Nummer 5 war nicht zu entsprechen. Die Kläger haben die Einholung eines fledermausfachlichen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Thesen beantragt, dass bei der Erfassung der Arten und Individuen der Fledermäuse die im Trassenbereich fliegenden Individuen des Kleinen Abendseglers örtlich im Bereich des RWE-Umspannwerks und des Stephansgrabens, die Wasserfledermaus im Flug vom Hofgut des Klägers zu 1. in Richtung der Trasse, die Bartfledermaus, die Fransenfledermaus und an mehreren Orten der Trasse die Zwergfledermaus als Folge des Verzichts auf die fachlich geeigneten Methoden (erstens) der Auswertung von Horchboxen, (zweitens) des Netzfanges, (drittens) der Besenderung und (viertens) der Bestandserfassung auch während der Paarungszeit in dem Sommermonat August und im September übersehen wurden. Zur Begründung dieses Beweisantrags machen die Kläger geltend, ihre sachverständigen Beistände, Dipl.-Geogr. Hahn und Dr. Gebauer, hätten durch systematische Bestandserfassung im Jahre 2016 mit dem gleichen Modell des Detektors, wie von Malten et al. im Jahre 2006 verwandt, die genannten Arten erfasst. Mit diesem Beweisantrag formulieren die Kläger der Sache nach keine klärungsbedürftige Tatsachenfrage, die sich zur Erforschung des Sachverhalts im Sinne des § 86 Abs. 1 VwGO stellt, sondern zielen auf die rechtliche Bewertung der in dem Faunistischen Gutachten von Malten et al. vorgenommenen ökologischen Bestandsaufnahme zu den Fledermausarten nach Maßgabe der dargelegten rechtlichen Kriterien (vgl. dazu unter 2. a) aa)) ab. Beweisangeboten ist jedoch dann nicht nachzugehen, wenn der entsprechende Antrag der Sache nach auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 – 6 C 98.83 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177, zit. nach juris Rn. 14 m. w. N.). Ein solcher Beweisantrag, der nicht auf die Erforschung einer klärungsbedürftigen Tatsache abzielt, erfüllt schon nicht die von § 86 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten formellen Kriterien eines Beweisantrags (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 15 ZB 19.33171 –, zit. nach juris Rn. 19 und 21 m. w. N.). bb) Der Planfeststellungsbeschluss verstößt auch in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärung des Beklagten gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Der Senat geht davon aus, dass es auch in Ansehung der durch die Protokollerklärung erfolgten Modifikation der landschaftspflegerischen Vermeidungsmaßnahme V8 für die festgestellten Fledermausarten in dem Trassenbereich, der südlich der RWE-Siedlung die vorhandene Leitstruktur zerschneidet und damit eine bedeutende Flugroute dieser Arten beeinträchtigt, betriebsbedingt zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse kommt. Diesem Tötungsrisiko ist der Beklagte nicht durch wirksame und fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen entgegengetreten. aaa) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in der zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses geltenden Fassung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) ist der Tatbestand des Tötungsverbots mit Blick auf die bei einem Straßenbauvorhaben nie völlig auszuschließende Gefahr von Kollisionen geschützter Tiere mit der Trasse erst dann erfüllt, wenn das Vorhaben dieses Risiko in einer für die betroffene Tierart signifikanten Weise erhöht. Dabei sind Maßnahmen, mittels derer solche Kollisionen vermieden werden können, in die Betrachtung mit einzubeziehen. Der Tatbestand des Tötungsverbots ist nur erfüllt, wenn das Risiko kollisionsbedingter Verluste von Einzelexemplaren einen Risikobereich übersteigt, der mit einer Straßentrasse im Naturraum immer verbunden ist. Das gilt nicht nur für das betriebsbedingte Risiko von Kollisionen mit der Trasse, sondern auch für bau- und anlagebezogene Risiken. Das anhand einer wertenden Betrachtung auszufüllende Kriterium der Signifikanz trägt dem Umstand Rechnung, dass für Tiere bereits vorhabenunabhängig ein allgemeines Tötungsrisiko besteht, welches sich nicht nur aus dem allgemeinen Naturgeschehen ergibt, sondern auch dann sozialadäquat sein kann und deshalb hinzunehmen ist, wenn es zwar vom Menschen verursacht ist, aber nur einzelne Individuen betrifft. Denn tierisches Leben existiert nicht in einer unberührten, sondern in einer vom Menschen gestalteten Landschaft. Nur innerhalb dieses Rahmens greift der Schutz des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des durchschnittenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen. Bei der wertenden Bestimmung der Signifikanz des Tötungsrisikos können darüber hinaus auch weitere Kriterien im Zusammenhang mit der Biologie der Art zu berücksichtigen sein (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 16.16 –, Buchholz 451.17 § 43e EnWG Nr. 2, zit. nach juris Rn. 72 ff. mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des 9. Senats des BVerwG). Der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprägte Ansatz, dass Maßnahmen zur Risikovermeidung und –verminderung in die Beurteilung, ob eine signifikante Erhöhung des betriebsbedingten Tötungsrisikos eintritt, mit einzubeziehen sind, hat durch die gesetzliche Verankerung der Signifikanzschwelle in § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) eine Bekräftigung erfahren, wie sich aus der im Wortlaut enthaltenen Bezugnahme auf die „Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen“ ergibt (vgl. Heugel in: Lütkes/Ewer, BNatSchG, 2. Aufl. 2018, § 44 Rn. 48). Diese Rechtsänderung bestätigt daher den im vorliegenden Fall festgestellten Verstoß gegen das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (zur Berücksichtigungsfähigkeit späterer Rechtsänderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 − 4 A 1.18 −, zit nach juris Rn. 12 m. w. N.). bbb) Auf fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BNatSchG zugunsten der im Bereich der RWE-Siedlung festgestellten Fledermausarten durfte die Planfeststellungsbehörde hier nicht verzichten. Sie hat sich zum einen die Einschätzung von Malten et al. zu eigen gemacht, dass es sich bei den Gehölzen entlang der Wege im Bereich der RWE-Siedlung eindeutig um bedeutende Flugstraßen für die in der Siedlung übertagenden Arten handele. Mit dem Vorhaben seien daher für die Fledermäuse Beeinträchtigungen der Flugstraßen zwischen den Tagesquartieren und den Jagdgebieten zu erwarten, die durch geeignete Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen zu bewältigen seien (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 51 f.). Zum anderen konnte hier auf eine wirksame Querungshilfe für die südlich der RWE-Siedlung festgestellten Fledermausarten wegen deren Strukturbindung nicht verzichtet werden. Bei der Zwergfledermaus, der Rauhautfledermaus und der Breitflügelfledermaus wird vertreten, es handele sich um bedingt strukturgebunden fliegende Arten (vgl. Brinkmann et al., Planung und Gestaltung von Querungshilfen für Fledermäuse, Arbeitshilfe für Straßenbauvorhaben im Freistaat Sachsen des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Stand: 31.12.2012, S. 27; im Folgenden: Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen). Tegethof et al. (in FGSV, Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen, Ausgabe 2008, Seite 26, Tabelle 6; im Folgenden: M AQ 2008) schätzen das schwerpunktmäßige Flugverhalten der Zwergfledermaus und der Rauhautfledermaus als überwiegend strukturgebunden ein, während sie die Breitflügelfledermaus als nicht strukturgebunden fliegende Art charakterisieren. Daneben wird die Strukturbindung der Breitflügelfledermaus und der Rauhautfledermaus beim Flug von Gessner et al. als leicht, die der Zwergfledermaus hingegen als eng bewertet (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 85). Daraus wird gefolgert, dass ein Kollisionsrisiko für die Zwergfledermaus und die Rauhautfledermaus vorhanden und für diese beiden Arten eine Querungshilfe erforderlich ist, während das Kollisionsrisiko für die Breitflügelfledermaus zum Teil als gering und damit die Notwendigkeit einer Querungshilfe als weniger erforderlich eingeschätzt wird (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seiten 40 f.). Es wird aber auch die Auffassung vertreten, dass für die Breitflügelfledermaus ein Kollisionsrisiko als vorhanden anzunehmen sei; für diese Art seien nach der Zwergfledermaus und dem Großen Abendsegler bislang die häufigsten Verkehrsopfer gemeldet worden (vgl. Fledermaus-Handbuch Rheinland-Pfalz, Seite 86). ccc) Im Planungsverlauf hat die Ausgestaltung einer Querungshilfe verschiedene Modifikationen erfahren. Im Landschaftspflegerischen Begleitplan von Herrchen & Schmitt war als Vermeidungsmaßnahme V8 die Anlage einer 903 m² großen, trassenparallel geführten Schutzpflanzung aus Hecken und teilweise Großbäumen mit einer Höhe von mindestens 4 Metern vorgesehen, die als Überflughilfe die Fledermäuse daran hindern soll, in niedriger Höhe die Fahrbahn zu queren (vgl. Erläuterungsbericht zum LBP, pfU Nr. 13, zu Konflikt K 9.3, Seite 94, und Maßnahmenblatt V8, Seite 106, Ordner Nr. 20). Die Planfeststellungsbehörde hat es hingegen aufgrund der Breite der Trasse von 26 Metern gemäß dem von ihr gewählten Regelquerschnitt 26 für erforderlich gehalten, zusätzlich zu der Schutzpflanzung an den Trassenrändern eine ergänzende Schutzpflanzung durch Bäume auf dem 3 Meter breiten Mittelstreifen anzuordnen (vgl. die artenschutzrechtliche Nebenbestimmung Nr. 2.4 g) mit Begründung, Seiten 21 und 389 des Planfeststellungsbeschlusses, sowie der Lageplan zum LBP mit violetten Eintragungen, pfU Nr. 15.6). ddd) Ob gehölzbestandene Mittelstreifen als Querungshilfe für Fledermäuse fachlich geeignet sind oder ob derartige Strukturen die Verweildauer dieser Arten im Straßenraum noch erhöhen und damit deren Kollisionsrisiko steigern (vgl. dazu Arbeitshilfe Schleswig-Holstein, Seite 53), kann hier dahinstehen. Denn der Beklagte hat aufgrund des Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung, dass derartige Gehölzstrukturen unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien für den Straßenbau (etwa RPS 2009 und dazu das ARS Nr. 28/2010, sowie ESAB 2006) im Hinblick auf die Vermeidung von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 9) Bedenken begegnen, dieses Vermeidungskonzept abermals modifiziert. Er hat zu Protokoll erklärt, die Schutzpflanzung V8 im Mittelstreifen werde von Bau-km 2+085 bis 2+200 als 4,50 Meter über die Straßenoberkante hohe Rankhilfe mit wintergrünen Pflanzen (z.B. Knöterich) ausgeführt (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 13 f., sowie Anlage zur Sitzungsniederschrift, Blatt 1251 der Gerichtsakte). Der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Herrchen, hat hierzu erläutert, man verfolge durch die trassenparallele Schutzpflanzung, ergänzt um ein begrüntes Rankgitter auf dem Mittelstreifen der Fahrbahn, das gewählte Konzept eines „Hop-over“ als Querungshilfe für die festgestellten Fledermausarten weiter. Diese Maßnahme sei baulich und vegetationstechnisch ausführbar, indem man auf wintergrüne Bepflanzung zurückgreife, die etwa im Bereich der Fassadenbegrünung Verwendung finde, und kein Nahrungsangebot für Vögel darstelle; das in der Protokollerklärung enthaltene Beispiel des Knöterich sei insoweit nicht verbindlich. Der Beklagte verspreche sich damit die Wirkung einer Wand, die lediglich begrünt werde. Derartige Wände seien als Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse in verschiedenen Leitfäden zum Artenschutz anerkannt. Sie solle ein Absinken der Fledermäuse bei der Querung der breiten Fahrbahn verhindern. eee) Gegen die Wirksamkeit des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung abgewandelten Konzepts einer Querungshilfe wenden die Kläger nach Auffassung des Senats im Ergebnis zutreffend ein, es fehle an Nachweisen für einen erfolgreichen Einsatz derartiger (kombinierter) Querungshilfen bei vierstreifigen Regelquerschnitten. Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung waren die sachverständigen Beistände des Beklagten nicht in der Lage, Referenzobjekte für eine erfolgreiche Umsetzung dieser Konzeption zu benennen. Soweit der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Herrchen, in der mündlichen Verhandlung pauschal auf die sächsische Arbeitshilfe zu den Querungshilfen für Fledermäuse verwiesen hat, lässt sich danach die Wirksamkeit der hier verfügten Vermeidungsmaßnahme V8 nicht ausreichend begründen. In dieser Arbeitshilfe wird dargelegt, dass Überleitungen im Kronenbereich von Bäumen („Hop-over“) in Verbindung mit seitlichen Abschirmungen (Wände, Sperrzäune) insbesondere bei einbahnigen Straßenbauvorhaben (Querschnitte entsprechend dem jeweils geltenden Regelwerk) denkbar seien. Hierdurch könne mittelfristig eine Vegetationsbrücke entstehen, an der sich die Tiere orientierten und damit die Straße sicher überfliegen könnten. Beidseitig der Trasse müssten mindestens zwei großkronige Laubbäume gepflanzt werden, die über einen gestuften Übergang mit der Leitstruktur verbunden seien. Parallel zum Fahrbahnrand sollten zumindest während der Phase der Verdichtung der Hecken beidseitig mindestens 4 Meter hohe Kollisionsschutzwände bzw. -zäune errichtet werden. Weiter wird in der sächsischen Arbeitshilfe ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten eine Großbaumpflanzung (Höhe größer als 8 bis 10 Meter) vorzunehmen sei, um eine frühzeitige Wirksamkeit der Maßnahme zu erreichen. Es müsse Berücksichtigung finden, dass die Entwicklung von Gehölzen als Überflughilfen mehrere Jahre dauere. Selbst wenn bereits große Pflanzen verwendet würden, sei die neu angelegte Leitstruktur zunächst lückig und wenig dicht (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 72). Für vierspurige Straßen ergibt sich für eine hinreichende Wirksamkeit des vom Beklagten gewählten Vermeidungskonzepts hieraus nichts. Von einer Überflughilfe mit hohem Wirkungsgrad, wie sie die sächsische Arbeitshilfe beschreibt, für lediglich zweispurige Straßen gehen auch Lüttmann et al. aus (vgl. Lüttmann et al., FÖA Landschaftsplanung, Monitoring von „Hop-overs“ als Querungshilfen für Fledermäuse an 2-spurigen Straßen, abrufbar unter: www.fgsv.de/fileadmin/Veranstaltungen/2017/201709_Landschaftstagung/Poster/06_%20Hop-Over_Fledermaeuse.pdf; im Folgenden: Lüttmann et al., Monitoring von „Hop-overs“). Den Empfehlungen der sächsischen Arbeitshilfe genügt die von Herrchen & Schmitt vorgeschlagene und mit dem Maßnahmenblatt V8 planfestgestellte Vermeidungsmaßnahme unabhängig von seiner nicht erprobten Anwendung auf vierspurige Regelquerschnitte aus einem weiteren Grund nicht. Abgesehen davon, dass Lage und Anzahl der im Zuge der Baumaßnahme zu pflanzenden Großbäume nicht landschaftsplanerisch vorgegeben wurden, weshalb insoweit ein Abgleich mit den Empfehlungen der sächsischen Arbeitshilfe nicht möglich ist, verzichten Herrchen & Schmitt auch auf die zumindest vorübergehende Verwendung von trassenparallelen Kollisionsschutzwänden. Allerdings wirkt sich diese Abweichung aufgrund der von dem Beklagten mit der Protokollerklärung verfügten weiteren Nebenbestimmung A.VII.2.3 k) hier nicht nachteilig auf den Schutz der Fledermäuse aus, denn der Beklagte bedingt die Inbetriebnahme der Trasse mit der Wirksamkeit der Maßnahme V8. Ob der von dem Beklagten gewählte Zeitpunkt von 2 Jahren vor der Inbetriebnahme für die Herstellung der Maßnahme V8 ausreichend ist, um die notwendige Verdichtung der trassenparallelen Schutzpflanzung im Zuge der natürlichen Vegetation zu erzielen, kann deshalb offenbleiben. fff) Bedenken an der Wirksamkeit des hier vorgesehenen Konzepts, das sich an eine Prinzipskizze der M AQ 2008 (vgl. Bild 22, Seite 29) anlehnt, ergeben sich auch aus Ausführungen in der einschlägigen wissenschaftlichen Literatur zu Erfahrungen mit Kollisionsschutzwänden, die von der Grundkonzeption her ähnlich sind. Nach den Ausführungen in der sächsischen Arbeitshilfe ist die Wirkung von Kollisionsschutzwänden oder -zäunen bislang nicht ausreichend untersucht worden. Eine Befragung von Fledermausexperten zur Wirksamkeit von Schutzwänden als Überflughilfen habe für die einzelnen Arten ein differenziertes Bild ergeben. Die Experten der Arbeitsgemeinschaft Querungshilfen 2008 seien zu der Einschätzung gelangt, dass Schutzwände nur für wenige Arten bedingt geeignet erschienen und deren Wirksamkeit auch von der speziellen Geländesituation abhängig sei. Auch eine zusätzliche Konstruktion einer Schutzwand auf dem Mittelstreifen würde die Wirksamkeit für diese Arten nur geringfügig erhöhen (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 72); für eine derartige Konstruktion stehe der Nachweis eines Erfolgs noch aus (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 78). Für die vorliegend relevanten Fledermausarten (Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus) ergab die durchgeführte Expertenbefragung, dass ein zusätzlich auf dem Mittelstreifen errichteter Schutzzaun von 4,50 Metern Höhe nur bedingt geeignet sei, zur sicheren Querung einer vierstreifigen Trasse beizutragen, da nur rund die Hälfte der Tiere diese Querungshilfe annähmen (vgl. Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, Seite 83 f.). Die von Brinkmann et al. mit der sächsischen Arbeitshilfe aufgezeigten Bedenken werden durch die Untersuchungen in dem FE-Gutachten von Lüttmann et al. zur Wirksamkeit von Wänden und Zäunen als Leit- und Sperreinrichtungen für Fledermäuse bestärkt (vgl. Lüttmann et al., Fledermäuse und Verkehr, Quantifizierung und Bewältigung verkehrsbedingter Trennwirkungen auf Fledermauspopulationen als Arten des Anhangs der FFH-Richtlinie, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 02.0256/2004/LR im Auftrag des BMVBS, Schlussbericht März 2010; kurz: Fledermäuse und Verkehr). Danach haben Beobachtungen von Lüttmann et al. zum Verhaltensmuster unter anderem der hier relevanten Fledermausarten auf drei Probeflächen mit unterschiedlichen Leit- und Sperreinrichtungen (Lärmschutzwand, Maschendrahtzaun, Metallgitterwand) mit einer Höhe zwischen 3 und 4 Metern ergeben, dass sich zwar durch derartige Barrieren auch der Anteil der niedrig oder bodennah fliegenden Individuen wie etwa die Zwergfledermaus von über 50 % auf unter 20 % verringern lässt. Gleichwohl flog ein relativ großer Anteil der Art nach dem Überqueren einer derartigen Sperreinrichtung noch im potentiellen Kollisionsbereich einer Trasse innerhalb einer Höhe von zwei bis unter fünf Metern. Im Verkehrsraum verblieben zwischen 20 und 30 Prozent der Arten. (vgl. Fledermäuse und Verkehr, Seiten 251 und 256 f.). Das FE-Gutachten von Lüttmann et al. betont ebenfalls, dass es zur Wirksamkeit von Schutzzäunen und -wänden bislang an wissenschaftlichen Begleituntersuchungen fehle (vgl. Fledermäuse und Verkehr, Seite 255). Zu dem in dem M AQ 2008 enthaltenen, zur Steigerung der Wirkung unterbreiteten Vorschlag einer dritten Leit- und Sperreinrichtung auf dem Mittelstreifen einer Autobahn führen Lüttmann et al. aus, dass sich aus ihren bisherigen Untersuchungen keine Hinweise ergeben hätten, dass die Wirksamkeit einer Überflughilfe durch eine zusätzliche Konstruktion einer Schutzwand auf dem Mittelstreifen erheblich gesteigert werden könne. Es könne aufgrund der Beobachtungen vielmehr nicht ausgeschlossen werden, dass vor allem strukturgebunden fliegende Arten den Mittelstreifenzaun als Leitstruktur nutzten und dann erst recht zu kollidieren drohten (vgl. Fledermäuse und Verkehr, Seite 257). Die in einschlägigen Fachkreisen aufgezeigten begründeten Zweifel an der Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden als Querungshilfen für Fledermäuse der Sache nach von der Planfeststellungsbehörde geteilt (vgl. PFB, Seite 388). ggg) Die vorstehend aufgezeigten Bedenken der Wissenschaft an der Wirksamkeit von Leit- und Schutzwänden als Überflughilfen für Fledermäuse haben auch Eingang in die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gefunden. In seinem Urteil zur Ortsumgehung Freiberg (B 101) hat das Bundesverwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass Kollisionsschutzwände als Querungshilfen für Fledermäuse in Fachkreisen sehr skeptisch bewertet würden. Unter Bezugnahme auf die sächsische Arbeitshilfe zu den Querungshilfen betont es, dass derartige Einrichtungen wegen der Neigung der Tiere, hinter der Wand ihre Flughöhe wieder zu mindern, nur bei geringen Trassenbreiten (z.B. eingleisige Bahnstrecken und schmale Straßen) eine Funktion als Überflughilfe wahrnehmen könnten. Als tragende Säule eines Konzepts, das den Schutz der Fledermäuse beim Queren der Trasse gewährleisten solle, seien derartige Wände ungeeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem entschiedenen Fall zugleich hervorgehoben, dass es der Planfeststellungsbehörde obliegt, konkrete Studien zu benennen, die Kollisionsschutzwände als prinzipiell geeignete Querungshilfen beurteilen; den pauschalen Verweis auf positive Erfahrungen mit solchen Überflughilfen lässt es dagegen nicht genügen (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, zit. nach juris Rn. 102 f.; skeptisch zu Kollisionsschutzwänden als Querungshilfen für Fledermäuse auch das Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4.15 –, BVerwGE 160, 263, zit. nach juris Rn. 58). Aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Nord-West-Umfahrung Hamburg im Zuge der A 20 ergibt sich nach Auffassung des Senats kein anderer Befund. Das Bundesverwaltungsgericht hat darin ausgeführt, dass der Umstand, dass die Wirksamkeit von Kollisionsschutzwänden weiterhin fachwissenschaftlich nicht abschließend geklärt sei, ihrer Berücksichtigung als zusätzliche Schadensvermeidungsmaßnahme nicht entgegenstehe. Vergleichbare Überflughilfen, Leiteinrichtungen und Kollisionsschutzwände habe das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen im Verbund mit weiteren Maßnahmen als grundsätzlich geeignete Maßnahmen erachtet, um eine signifikante Erhöhung eines kollisionsbedingten Individuenverlustes zu vermeiden (vgl. Urteil vom 28. April 2016 – 9 A 9.15 –, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 144). Tragend für die Annahme der Wirksamkeit des dortigen Schutzkonzepts war für das Bundesverwaltungsgericht, dass die Kollisionsschutzwände nur ein Element desselben darstellten, das wesentlich durch eine in einer Hauptflugroute angelegte großzügige Unterführung geprägt sei, wobei vom Boden und von der Wasseroberfläche aus gesehen die Kollisionsschutzwand erst in mehr als 8 m Höhe ende, sodass auch für am Wasser und im Nahbereich der Unterführung jagende Fledermäuse ein besonders geschützter Bereich geschaffen werde, der das Kollisionsrisiko zu vermindern helfe (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2016, a. a. O., Rn. 146). Damit ist die vorliegend zu beurteilende Schutzkonzeption des Beklagten nicht zu vergleichen. Er setzt auch in Ansehung des vierstreifigen Regelquerschnitts der planfestgestellten Trasse allein auf den sicheren Überflug von Fledermäusen im Wege eines „Hop-over“. Neben der Schutzpflanzung an den Trassenrändern, die einen Lückenschluss im Kronenbereich der Bäume nicht erreichen wird, soll dabei der begrünten Rankhilfe auf dem Mittelstreifen eine essentielle Bedeutung für das Gelingen des „Hop-over“ zukommen. hhh) Die Wirksamkeit des vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung präferierten und zu Protokoll erklärten Schutzkonzepts lässt sich auch nicht mit dem von seinen sachverständigen Beiständen in Bezug genommenen Regelwerk M AQ 2008 (Tegethof et al. in FGSV, Merkblatt zur Anlage von Querungshilfen für Tiere und zur Vernetzung von Lebensräumen an Straßen, Ausgabe 2008; im Folgenden: M AQ 2008) begründen. Wie sich der Tabelle 7 zu den artspezifischen Ansprüchen von Fledermäusen an die Beschaffenheit von Querungshilfen entnehmen lässt, werden von Tegethof et al. straßenparallele, mindestens 3 oder 4 Meter hohe Leitstrukturen oder Schutzzäune, bei mehrbahnigen Straßen ergänzt durch eine mindestens 4 Meter hohe Pflanzung oder Wand als Überflughilfe, nur für nicht strukturgebunden fliegende Arten als geeignet angesehen. Zudem beschränken Tegethof et al. diese Empfehlung auf Trassen in Einschnittslagen (tiefer als 3 Meter unter dem Geländeniveau) oder niveaugleiche Lagen (vgl. M AQ 2008, Seite 28). Demgegenüber soll die planfestgestellte Trasse der Ortsumgehung Rosengarten in dem hier relevanten Bereich von Baukilometer 2+085 bis 2+200 in einer zirka 1,50 bis 1,80 Meter hohen Dammlage geführt werden. Für die im Planungsbereich vorkommenden bedingt oder überwiegend strukturgebunden fliegenden Arten der Zwergfledermaus und der Rauhautfledermaus lässt sich aus der M AQ 2008 keine hinreichende Wirksamkeitsprognose im Hinblick auf die Vermeidung eines signifikanten Tötungsrisikos begründen. Der Frage, ob hinsichtlich der darin enthaltenen Ausführungen zum Artenschutz ein Aktualisierungsbedarf zutage getreten ist (so ausdrücklich Albrecht et al., Analyse biodiversitätsfördernder Maßnahmen im Verkehr, Forschungs- und Entwicklungsvorhaben FE 97.0361/2015 im Auftrag des BMVI, Schlussbericht März 2017, Seiten 193 f.; darin auch der Hinweis, dass die Fortschreibung des M AQ seit 2013 im Entwurf vorliege, aber noch nicht veröffentlicht sei), braucht daher hier nicht weiter nachgegangen werden. iii) Den durchgreifenden Bedenken an der Wirksamkeit der Vermeidungsmaßnahme V8 kann der Beklagte nicht mit Erfolg mit der zu Protokoll gegebenen Ergänzung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses um eine weitere naturschutzrechtliche Nebenbestimmung A.VII.2.3 k) begegnen, die den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Maßnahme V8 auf den der Inbetriebnahme der Trasse vorverlegt, eine fünfjährige Funktionskontrolle ab Herstellung derselben anordnet und den Vorbehalt „ergänzender Regelungen“ durch die Planfeststellungsbehörde für den Fall beinhaltet, dass sich die Wirksamkeit der Maßnahme nicht bestätige (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 14). Zwar ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass ein notwendiger Bestandteil des Schutzkonzepts die Anordnung von Beobachtungsmaßnahmen (sog. Monitoring) im Zuge eines Risikomanagements sein kann. Gerade bei wissenschaftlicher Unsicherheit über die Wirksamkeit von Schutz- und Kompensationsmaßnahmen bietet es sich danach an, durch ein Monitoring weitere Erkenntnisse über die Beeinträchtigungen zu gewinnen und dementsprechend die Durchführung des Vorhabens zu steuern. Das Monitoring ist regelmäßig Bestandteil eines Risikomanagements, das Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen für den Fall vorsieht, dass die Beobachtung nachträglich einen Fehlschlag der positiven Prognose anzeigt. Derartige Korrektur- und Vorsorgemaßnahmen müssen jedoch geeignet sein, die bestehenden Risiken wirksam auszuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, BVerwGE 128, 1, zit. nach juris Rn. 55). Ein Risikomanagement ist als spezielles Schutzkonzept anzuordnen, wenn aus tragfähigen, besonderen Gründen von der ausreichend prognosesicheren bestmöglichen Lösung zur Bewältigung einer Konfliktlage abgewichen wird und die dadurch entstehenden zusätzlichen Risiken bei einem etwaigen zweiten oder weiteren Anlauf mit ausreichender Prognosesicherheit beherrschbar sind, weil eine in jedem Fall ausreichend wirksame Lösung („Plan B“) zur Verfügung steht (vgl. Reiter et al., Hinweise zum Risikomanagement und Monitoring landschaftspflegerischer Maßnahmen im Straßenbau, im Auftrag der FGSV, Ausgabe 2019, Seiten 15 f. und 19; im Folgenden: H RM). Besteht demnach zumindest eine ausreichend sichere Konfliktlösungsoption („Plan B“), bedarf es eines besonderen Grundes, weshalb nicht sofort von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, sondern man stattdessen zunächst auf eine weniger sichere Option einschließlich Risikomanagements zurückgreift. Der Grund hierfür kann etwa darin bestehen, dass der „Plan B“ zahlreiche Drittbetroffenheiten auslöst, die sich im Rahmen der fachplanerischen Abwägung erst dann rechtfertigen lassen, wenn sich eine weniger beeinträchtigende Alternative („Plan A“) als nicht ausreichend erweist, um gewichtigen arten- oder gebietsschutzrechtlichen Konflikten zu begegnen. So kann es aus Kostengründen geboten sein, zum Schutz von Fledermäusen zunächst auf eine Überflughilfe, Zäune und Bepflanzung einschließlich Risikomanagements zu setzen und erst dann, wenn ein Monitoring ein negatives Ergebnis zeigt, eine großflächige Grünbrücke zu bauen (vgl. Reiter, Vorstellung des Entwurfs H RM im Rahmen der Landschaftstagung am 18. und 19. Mai 2017, abgedruckt im Tagungsband der FGSV, Seite 8). Dem Beklagten ist es vorliegend jedoch nicht gelungen, nachvollziehbar und überzeugend einen besonderen Grund dafür darzulegen, warum von einer prognosesichereren und deshalb besser geeigneteren Konstruktion einer Querungshilfe für Fledermäuse zur Vermeidung von Betroffenheiten bei Dritten oder für das Gemeinwohl zunächst abzusehen war. Aufgrund der Dammlage der planfestgestellten Trasse in dem hier relevanten Bereich von Baukilometer 2+085 bis 2+200 in einer Höhe von zirka 1,50 bis 1,80 Metern wären insbesondere Durchlässe zur Bewältigung des Konflikts in die landschaftspflegerischen Überlegungen vorrangig einzubeziehen gewesen (vgl. dazu Arbeitshilfe Querungshilfen Sachsen, S. 65 f.; zur Nutzung von Unterführungen durch die Zwergfledermaus eingehend die Untersuchung von Lüttmann et al., Fledermäuse und Verkehr, S. 210 ff.). Dass derartige Unterführungsbauwerke zu einer merklich intensiveren Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen führen würden, hat der Beklagte nicht substantiiert dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Raskop, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat lediglich ausgeführt, man habe auf wirksamere Vermeidungsmaßnahmen wie eine Fledermausbrücke oder eine Grünbrücke verzichtet, um einer höheren Flächeninanspruchnahme zu entgehen. Dabei hat er für diese Maßnahmen offengelassen, in welcher Größenordnung zusätzlich landwirtschaftliche Flächen benötigt worden wären. Gleiches gilt mit Blick auf die Betroffenheiten des Gemeinwohls hinsichtlich der Frage, ob ein Unterführungsbauwerk mit deutlich höheren Kosten verbunden gewesen wäre. Der vom Beklagten in der abgegebenen Protokollerklärung enthaltene Vorbehalt „ergänzender Regelungen“ ist zu unbestimmt, um erkennen zu können, ob hiermit nur Änderungen der Ausführung des gewählten Konzepts des „Hop-over“ unter Einbindung einer Kollisionsschutzwand auf dem Mittelstreifen gemeint sein sollen (z.B. die Erhöhung der Schutzpflanzung an den Trassenrändern oder der begrünten Rankhilfe auf dem Mittelstreifen) oder aber sich dieser Vorbehalt auch auf die spätere Umsetzung davon abweichender Konzepte zu Querungshilfen für Fledermäuse („Plan B“) erstrecken soll. Zwar ist eine zu detaillierte Regelung von Fragen der Ausführung einer Vermeidungsmaßnahme in dem Planfeststellungsbeschluss wegen der damit einhergehenden Bindungswirkung zu vermeiden. Kommen nicht lediglich Nachbesserungs- und Korrekturmaßnahmen in Betracht, muss aber das alternative Schutzkonzept („Plan B“) in jedem Fall soweit feststehen und in den Planunterlagen dokumentiert sein, dass im Planfeststellungsverfahren geprüft werden kann, ob es sich hierbei um eine den jeweiligen materiell-rechtlichen Vorgaben genügende Schutz- oder Vermeidungsmaßnahme oder sonstige ausreichend sichere Konfliktlösung handelt (so ausdrücklich H RM, Seite 23). Der Beklagte war deshalb zumindest gehalten, sich in der abgegebenen Protokollerklärung ersatzweise (als „Plan B“) auf eine bestimmte Art einer fachlich allgemein anerkannten und prognosesicheren Querungshilfe für Fledermäuse festzulegen, die in dem hier relevanten Bereich südlich der RWE-Siedlung umgesetzt werden würde, falls die von ihm präferierte Schutzpflanzung an den Trassenrändern und die Rankhilfe auf dem Mittelstreifen sich als Überflughilfe für die festgestellten Fledermausarten nicht als wirksam erweisen sollte. Der Bau einer Unterführung oder einer Grünbrücke würde im Falle eines höheren Flächenverbrauchs oder höherer Kosten abwägungserhebliche Belange neu oder stärker berühren (vgl. zu H RM, Seite 20). Eine solche Abwägung ist hier nicht erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil zur Ortsumgehung Freiberg ausgeführt, dass ein Monitoring kein zulässiges Mittel sei, behördliche Ermittlungsdefizite oder Bewertungsmängel zu kompensieren. Es dürfe nicht offenbleiben, mit welchen Mitteln den nachträglich zu Tage tretenden Eignungsmängeln eines Schutzkonzepts wirkungsvoll begegnet werden solle (vgl. Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, zit. nach juris Rn. 105). Ein Auflagenvorbehalt, wie er hier von dem Beklagten erklärt worden ist, darf nicht dazu dienen, der Planfeststellungsbehörde freie Hand zu verschaffen oder eine weniger sorgfältige Prüfung der Entscheidungsvoraussetzungen zu kompensieren (vgl. Kautz in: Kolodziejcok/Endres/Krohn/Bendomir-Kahlo/Recken/Apfelbacher/Iven, Naturschutz, Landschaftspflege und einschlägige Regelungen des Jagd- und Forstrechts, Loseblattkommentar, Stand: Januar 2019, § 44 BNatSchG Rn. 66 m. w. N.). cc) Hinsichtlich des für die Zwergfledermaus, die Rauhautfledermaus und die Breitflügelfledermaus auch in Ansehung der durch die Protokollerklärung modifizierten Vermeidungsmaßnahme V8 verbleibenden, weiterhin signifikant erhöhten Tötungsrisikos kann sich der Beklagte nicht mit Erfolg auf die in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss enthaltene (vgl. verfügender Teil unter A.IV.1.1.4 b), PFB Seite 12) artenschutzrechtliche Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG berufen. aaa) Der Planfeststellungsbeschluss führt zur Begründung der Erteilung dieser Ausnahme aus, die Planfeststellungsbehörde habe in Anbetracht der individuenbezogenen Ausgestaltung des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG den Tatbestand der Tötung von Zwergfledermaus, Rauhautfledermaus und Breitflügelfledermaus vorsorglich bejaht und eine Ausnahme erteilt. Es sei zwar eine Signifikanzschwelle bzw. Bagatellgrenze neben dem betriebsbedingten Risiko von Kollisionen im Straßenverkehr auch für bau- und anlagenbezogene Risiken gegeben. Danach gelte hier ebenso, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht erfüllt sei, wenn das vorhabenbedingte Tötungsrisiko (ggf. unter Berücksichtigung von Schadensvermeidungsmaßnahmen) nicht höher sei als das Risiko, dem einzelne Exemplare der jeweiligen Art im Rahmen des allgemeinen Naturgeschehens stets ausgesetzt seien (vgl. PFB, Seiten 369 f.). Eine Ausnahmelage sei für die Zwergfledermaus zu bejahen (vgl. PFB, Seite 388). Es könne unter Beachtung des Individuumsbezugs eine relevante Beeinträchtigung von Tieren und damit die Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht vollständig ausgeschlossen werden. Auch das Regierungspräsidium Darmstadt, Obere Naturschutzbehörde, sehe das Tötungs- bzw. das Verletzungsverbot für die Zwergfledermaus tangiert. Da eine andere Lösung für das Projekt nicht bestehe oder unverhältnismäßig wäre, sei die objektive Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 BNatSchG gegeben (vgl. PFB, Seite 389). Ebenso argumentiert die Planfeststellungsbehörde für die Rauhautfledermaus und führt zur Begründung ergänzend aus, es könne auch unter Berücksichtigung der Maßnahme V8 nicht völlig ausgeschlossen werden, dass wegen der Flughöhe der Rauhautfledermaus vereinzelte Tiere beim Überfliegen der Straße durch den Straßenverkehr getötet würden. Die Ausnahme vom Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werde für den Fall ausgesprochen, dass die Art zukünftig auch weiter im Süden jage, ein Kollisionsrisiko durch die Maßnahme V8 zwar wirksam minimiert, aber entgegen der Darlegung im Artenschutzbeitrag wegen des Individuumsbezugs nicht vollständig verhindert werde. Da eine andere Lösung für das Projekt nicht bestehe oder unverhältnismäßig wäre, sei die objektive Ausnahmelage nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 BNatSchG gegeben (vgl. PFB, Seiten 395 f.). Diese Prüfung nimmt der Planfeststellungsbeschluss auch hinsichtlich der Breitflügelfledermaus vor (vgl. PFB, Seite 398). bbb) Die allein mit dem Planfeststellungsbeschluss vom Beklagten gegebene Begründung für die im Wege der Ermessensausübung erteilte Ausnahme vom Tötungsverbot mit Blick auf das verbleibende Kollisionsrisiko für die Zwergfledermaus, die Rauhautfledermaus und die Breitflügelfledermaus vermag nicht zu tragen. Eine Ausnahme vom Tötungsverbot darf nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG nur erteilt werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind. Zumutbare Alternativen im Sinne dieser Vorschrift können alternative Standorte (oder Trassen), andere Größenordnungen oder alternative Aktivitäten, Prozesse oder Methoden sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2013 – 9 A 14.12 –, BVerwGE 148, 373, zit. nach juris Rn. 131; Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 45 Rn. 22). Insbesondere Ausführungsalternativen sind in die Prüfung nach Satz 2 mit einzubeziehen; dabei sind auch gewisse Abstriche am Vorhaben gegebenenfalls in Kauf zu nehmen (vgl. Gläß in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 53. Edition Stand 1. Januar 2020, § 45 BNatSchG Rn. 54). Die aus § 45 Abs. 7 Satz 2 BNatSchG folgende Verpflichtung auf die schonendste zumutbare Alternative unterstreicht den Ausnahmecharakter der Vorschrift; eine „billige Flucht in die Ausnahme“ kann es danach nicht geben. Die Ausnahme ist das letzte Mittel. Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde obliegt es vorrangig, unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nach Wegen zur Zulässigkeit des Vorhabens über konfliktvermeidende oder -mindernde Maßnahmen zu suchen (vgl. Lau, a. a. O., Rn. 24). In eine artenschutzrechtliche Alternativenuntersuchung, die diesen rechtlichen Maßgaben genügt, ist der Beklagte nicht eingetreten. Er hat namentlich nicht untersucht und abgewogen, ob und welche anderen wirksameren Querungshilfen für Fledermäuse in dem hier relevanten Bereich südlich der RWE-Siedlung alternativ umsetzbar wären. Aufgrund der Dammlage der planfestgestellten Trasse mussten sich dem Beklagten im Rahmen der notwendigen Einbeziehung und Bewertung von Alternativen für Querungshilfen insbesondere Unterführungsbauwerke und Durchlässe aufdrängen (vgl. oben unter b) hh). Zumutbar sind der Vorhabenträgerin diejenigen Alternativen, deren Verwirklichungsaufwand - auch aus naturschutzexternen Gründen - nicht außer Verhältnis zu dem mit ihnen erreichbaren Gewinn für den Naturschutz steht (vgl. Lau in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 2. Auflage 2016, § 45 Rn. 22). Vorhabenträger und Planfeststellungsbehörde dürfen von einer Alternativlösung nur Abstand nehmen, sofern diese technisch nicht realisierbar oder aus rechtlichen Gründen nicht zulässig ist, oder diese anderweitige, auch naturschutzexterne Nachteile aufweist, die außer Verhältnis zu dem mit ihr erreichbaren Gewinn für Natur und Umwelt stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, zit. nach juris Rn. 57; vgl. auch Lau, a. a. O.). Solche Nachteile können auch hohe Bau-, Betriebs- und Unterhaltungskosten sein (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 58). Dass vorliegend die Realisierung einer anderen Art von Querungshilfe für Fledermäuse, die mit einer besseren Wirksamkeitsprognose verbunden ist, mit unverhältnismäßig höheren Bau- oder Unterhaltungskosten einherginge, wie dies etwa für Tunnelbauwerke anzunehmen ist, hat die Planfeststellungsbehörde nicht ermittelt. Dies gilt gleichermaßen für die möglichen Kosten einer Fledermausbrücke und einer Grünbrücke, die der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Raskop, in der mündlichen Verhandlung als Alternativen zum „Hop-over“ zur Sprache gebracht hat. Selbst wenn man davon ausginge, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG hier vorlägen, bedarf es zusätzlich einer fehlerfreien Ermessensausübung durch die Planfeststellungsbehörde. Dies setzt eine vollständige Ermittlung und Bewertung des artenschutzrechtlich entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraus (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Mai 2018 – 12 ME 25/18 –, zit. nach juris Rn. 29), die hier hinsichtlich der Prüfung von Ausführungsalternativen unterblieben ist. Es kommt hinzu, dass die von der Planfeststellungsbehörde im Planfeststellungsbeschluss getroffene Ermessensentscheidung auf einem abweichenden Sachverhalt beruht. Sie betrifft das verbleibende Risiko der Kollision von Fledermäusen im Straßenverkehr bei Verwirklichung der Vermeidungsmaßnahme V8, die nach Maßgabe der vorgenommenen Violetteintragungen die Realisierung eines gehölzbestandenen Mittelstreifens zur Optimierung der Querungsmöglichkeit im Wege des „Hop-over“ zum Gegenstand hat. Da der Beklagte hieran in der mündlichen Verhandlung nicht weiter festgehalten, sondern entsprechend der abgegebenen Protokollerklärung nunmehr die Errichtung einer 4,50 m hohen Rankhilfe mit wintergrünen Pflanzen für den Mittelstreifen vorgesehen hat, müssen sich die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG erforderlichen Ermessenserwägungen auch auf das bei dieser Ausführung der Vermeidungsmaßnahme V8 verbleibende Kollisionsrisiko beziehen. Dieses Risiko ist nach Art und Ausmaß anders zu bewerten als das verbleibende Kollisionsrisiko bei einem gehölzbestandenen Mittelstreifen. Von der Möglichkeit, seine Ermessenserwägungen dahingehend gemäß § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen, haben die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung keinen Gebrauch gemacht (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 14). ccc) Für die aufgrund der abgegebenen Protokollerklärung modifizierte Vermeidungsmaßnahme V8 besteht auch keine objektive Ausnahmelage, die die ausdrückliche Zulassung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme vom Tötungsverbot gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 BNatSchG durch die Planfeststellungsbehörde entbehrlich erscheinen lässt (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 – 3 A 4/15 –, BVerwGE 160, 263, zit. nach juris Rn. 70 m. w. N.). Es steht hier nicht fest, dass zumutbare Alternativen für wirksamere Querungshilfen im Bereich südlich der RWE-Siedlung nicht gegeben sind (vgl. dazu unter bbb). dd) Die unzureichende Bewältigung des artenschutzrechtlichen Konflikts hinsichtlich der Fledermäuse führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses. b) Hingegen werden die artenschutzrechtliche Risiken für das Rebhuhn in dem Planfeststellungsbeschluss in einer den Verbotstatbeständen des § 44 Abs. 1 BNatSchG, der Eingriffsregelung und dem Abwägungsgebot gerecht werdenden Weise bewältigt. aa) Die Bestandserfassung zum Rebhuhn begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf einer flächendeckenden Revierkartierung, die Malten et al. für den maßgeblichen Untersuchungsraum im Zuge von 18 Exkursionstagen im Zeitraum vom 10. Januar bis 14. Oktober 2006 vorgenommen haben (vgl. Faunistisches Gutachten, Seiten 5 und 10). Es wurden hierbei 78 Vogelarten nachgewiesen, darunter das Rebhuhn. Für diesen Brutvogel wurden östlich des Gewerbegebiets von Rosengarten im Bereich Herzried / Rohrlachäcker zwei Reviere in der Feldflur ausgemacht, eines davon nördlich der Bestandstrasse der B 47 und ein weiteres südlich derselben in der angrenzenden Feldflur in Richtung RWE-Umspannwerk. Das letztgenannte Revier grenzt unmittelbar an den nördlichen Trassenrand der planfestgestellten Ortsumgehung der B 47 an (vgl. die dem Faunistischen Gutachten angehängte Karte, Blatt 218 des Ordners Nr. 6). aaa) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Seiten 218 f.), von der Zerschneidungswirkung des Vorhabens würden die Lebensräume von insgesamt drei Rebhuhnketten beeinträchtigt, die im Artenschutzbeitrag von Herrchen & Schmitt nicht abgehandelt seien. Dies seien erstens die Rebhuhnkette am Stephansgraben südlich der Trasse (südwestlich Wingertsgwann), zweitens die Rebhuhnkette im Bereich „Bei den 39. Morgen“ südlich des Anschlusses der L 3110 und drittens die Rebhuhnkette im Bereich „In den Weidengärten“ westlich des Umspannwerks. Mit diesem pauschalen Einwand können die Kläger nicht durchdringen. Es fehlt an einer hinreichenden Verifizierung der Angaben von RegioConsult, die es erlaubt, belastbaren Anhaltspunkten auf vermehrt im Untersuchungsraum vagabundierende Rebhuhnketten konkret nachzugehen und hieraus Schlussfolgerungen auf eine höhere Siedlungsdichte von Brutpaaren dieser Art pro Flächeneinheit ziehen zu können. Soweit der sachverständige Beistand der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn, auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, die Angaben beruhten auf Befragungen von Landwirten aus Rosengarten, und der Kläger zu 2. ergänzend vorgetragen hat, man könne als Landwirt den Ruf des Rebhuhnhahns hören, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Substantielle Angaben, die eine Datenaufbereitung nach ornithologischen Standards ermöglichen würde, sind hierin nicht zu erblicken. Zudem haben die sachverständigen Beistände des Beklagten, Dipl.-Ing. Herrchen und Dipl.-Biol. Malten, in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Beobachtung von drei Rebhuhnketten lediglich den Rückschluss auf das Vorhandensein von drei Brutpaaren mit einer unbestimmten Anzahl von Jungtieren erlaube. Diese Größenordnung deckt sich mit den zwei Brutstätten, die Malten et al. bei ihren Geländebegehungen im Untersuchungsraum im Jahre 2006 ausgemacht haben. Dass die für die Ermittlung eines Ausgleichsbedarfs maßgebliche Siedlungsdichte dieser Vogelart pro Flächeneinheit (vgl. dazu Garniel et al., Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, im Auftrag des BMVBS, Ausgabe 2010 mit red. Korr. Januar 2012, Seiten 80 ff.; im Folgenden: Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr) hier evident fehlerhaft angenommen wurde, lässt sich hieraus nicht schlussfolgern. bbb) Soweit die Kläger einwenden, die Bestandserfassung zu den Revieren des Rebhuhns sei nicht hinreichend aktuell, ist auf das in den Planungsprozess eingebrachte Gutachten „Aktualisierung der Bestandserhebung im Mai und Juni 2014“ vom Juni 2014 (vgl. Blatt 41 ff. des Ordners Nr. 9) zu verweisen. Anders als die Kläger meinen, liegt der Bestandsaktualisierung keine bloße Strukturdatenerfassung zugrunde. Vielmehr wurden im Zuge einer systematischen Geländebegehung die relevanten Veränderungen zur Realnutzung sowie zu den Habitaten und Biotopen im Planungsgebiet erfasst und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Fauna gutachterlich bewertet. bb) Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ist darin zu folgen, dass die Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BNatSchG hinsichtlich des Rebhuhns nicht verwirklicht werden. aaa) Gegen das Tötungs- und Verletzungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG wird nicht verstoßen. Die Ausführungen in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss, eine Tötung von Individuen durch das Vorhaben sei nicht auszuschließen, jedoch erhöhe sich die Gefahr der Tötung aufgrund der Vorbelastung durch die bestehende Trasse der B 47 nicht mehr als vorher (vgl. PFB, Seite 422), sind dahin zu verstehen, dass es zu einer signifikanten Erhöhung des Kollisionsrisikos für das Rebhuhn im Sinne des § 44 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG n.F. nicht kommen werde. Diese Feststellung trägt. Die Kläger haben weder substantiiert dargetan, noch liegt für den Senat aufgrund wissenschaftlicher Abhandlungen zum Kollisionsrisiko für Vögel im Straßenverkehr auf der Hand, dass es hier an bestimmten Stellen zu einer überdurchschnittlichen Wechselhäufigkeit des Rebhuhns über die planfestgestellte Trasse kommen kann. Anhaltspunkte für privilegierte Wechselbeziehungen über die Straße (vgl. dazu Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr, Seite 69) sind nicht gegeben. Der in der Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Blatt 533 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 195) enthaltene pauschale Verweis auf die Dammlage der planfestgestellten Trasse genügt hierfür nicht. bbb) Der Planfeststellungsbeschluss geht weiterhin nachvollziehbar davon aus, dass es im Zuge des Vorhabens nicht zu einer (bau- oder betriebsbedingten) erheblichen Störung der lokalen Population des Rebhuhns im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG kommen werde, da für diese Art genügend Ausweichmöglichkeiten bestünden. Die Vorhabenträgerin stelle sicher, dass sich der Erhaltungszustand dieser Offenlandart nicht weiter verschlechtere. Durch die Verlegung der Trasse nach Süden werde der nördlich der B 47 gelegene gut geeignete Lebensraum entlastet. Die Zerschneidungswirkung der bestehenden B 47 zwischen den beiden festgestellten Revieren werde nachhaltig minimiert, wenn nicht aufgehoben. Künftig könnten die Tiere des südlich gelegenen Reviers gut nach Norden ausweichen. Das durch das Vorhaben beeinflusste Brutpaar könne aber auch sein Revier nach Süden in dort bestehende Ausweichmöglichkeiten verlagern. In diesem aufgrund der geringeren Strukturvielfalt (Säume) etwas weniger gut geeigneten Raum seien bislang keine Reviere der Art festgestellt worden, sodass hier ein Ausweichen ohne eine Verdrängung anderer Brutpaare möglich sei. Dabei werde berücksichtigt, dass die Art standorttreu sei und meist innerhalb eines Areals von wenigen Quadratkilometern bleibe. Innerhalb des Umkreises der Art gebe es insbesondere im Hinblick auf die Entlastung im Norden und auf die dünne Besiedlungsdichte ausreichend Ausweichhabitate. Die Darlegung Beteiligter, es sei ein Verlust von 50 Prozent der Reviere zu erwarten, sei vor diesem Hintergrund nicht begründet. Störungen durch Lärm seien bezüglich des Status quo bereits vorhanden. Daher werde der erkannte Wirkfaktor „Störeffekte“ als nicht erheblich eingestuft. Hinzu komme, dass die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen A 9 (Schaffung von Grünland entlang des Rußlachgrabens) und A 11 (Rückbau der Bestandstrasse der B 47 östlich des Gewerbegebiets) auch dem Rebhuhn zu Gute kämen (vgl. PFB, Seite 423). Bei dem Einwand der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Blatt 533 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 197), aufgrund des Nachweises eines Rebhuhnreviers in unmittelbarer Trassennähe sei von einer erheblichen Störung des Erhaltungszustands auszugehen, berücksichtigen sie nicht die bestehenden Ausweichmöglichkeiten. Soweit die Kläger geltend machen, eine Verdrängung der südlich der Bestandstrasse festgestellten lokalen Population des Rebhuhns nach Norden sei aufgrund der Verkehrsdichte auf der B 47 Richtung Bürstadt nicht möglich, verkennen sie, dass die Ausgleichsmaßnahme A 11 den Rückbau der Bestandstrasse zum Gegenstand hat, sodass deren Zerschneidungswirkung zukünftig entfällt. ccc) Eine Verwirklichung des Verbotstatbestands gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG durch eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten wird in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zutreffend verneint. Nach den Angaben in dem Faunistischen Gutachten ist der hauptsächliche Lebensraum des Rebhuhns als Bodenbewohner gekennzeichnet durch strukturierte Felder mit eingestreuten Wiesen, Brachen, Feldrainen, Gebüschen und Gehölzgruppen (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 28). Eingriffe in das Landschaftsgefüge blieben in ihren Auswirkungen überwiegend relativ eng begrenzt. Eine Häufung der genannten Lebensraumelemente sei im Verlauf der planfestgestellten Trasse nicht zu verzeichnen, da im Wesentlichen eine weitgehend ausgeräumte Landschaft durchschnitten werde. Soweit eine Tangierung derartiger Lebensraumelemente auch durch die planfestgestellte Trasse nicht vermeidbar sei, könnten die betroffenen Strukturen relativ leicht ersetzt werden (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 52). Dieser gutachterlichen Einschätzung folgt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss. Er legt nachvollziehbar dar, dass die ökologische Funktion der von dem Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im gleichen räumlichen Zusammenhang gewahrt werde (vgl. § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BNatSchG). Durch die Verlegung der B 47 nach Süden in die offene Landschaft werde die Art dort zwar verdrängt, jedoch werde in Gebüsche und Feldsäume kaum direkt eingegriffen. Es bestehe für die Art zum einen die Möglichkeit des Ausweichens nach Norden, da die Beeinträchtigung durch die Bestandstrasse der B 47 aufgrund von Rückbau und Verringerung der Verkehrsdichte reduziere. Zum anderen werde mit den Ausgleichsmaßnahmen A 5 (Entwicklung von Dauergrünland am Stephansgraben, zirka 4 ha) und A 9 (Schaffung von Grünland entlang des Rußlachgrabens, gelenkte Sukzession mit jährlich zweimaliger Mahd, zirka 2,5 ha) für die Offenlandarten wie das Rebhuhn und die Feldlerche eine Verbesserung der Habitatstrukturen im Bereich der jeweiligen lokalen Populationen erreicht. Für das Rebhuhn eigneten sich Ackerbrachen (Einsaat als Buntbrache) und Ackerrandstreifen, die in einem Turnus von drei bis fünf Jahren auf ein frühes Sukzessionsstadium zurückversetzt würden. Durch die gelenkte Sukzession sei die Eignung der Maßnahme gegeben (vgl. PFB, Seite 422). Auf den entsprechenden Einwand der Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Blatt 533 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 197) hat der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Raskop, in der mündlichen Verhandlung für den Senat überzeugend dargelegt, die Standorttreue des Rebhuhns bedeute nicht, dass diese Art zu ihren früheren Brutstätten immer wieder zurückkehre. Vielmehr baue das Rebhuhn jedes Jahr ein neues Nest und sei nicht an einen bestimmten Punkt gebunden. Es komme deshalb entscheidend darauf an, dass nicht alle für Brutstätten geeigneten ökologischen Strukturen im Offenland von Rosengarten besetzt seien. Sofern die Kläger insbesondere die Gefährdung des südlich der Bestandstrasse der B 47 festgestellten Rebhuhnreviers hervorgehoben haben, hat der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Biol. Malten, ergänzend erläutert, für diese lokale Population könne davon ausgegangen werden, dass sie nicht nur nach Norden, sondern auch nach Osten in Richtung Rußlachgraben ausweichen werde. Dieses Gebiet werde im Zuge der Maßnahme A 9 für das Rebhuhn attraktiv. Dies hat der Beklagte mit der durch die Protokollerklärung erweiterten Nebenbestimmung im verfügenden Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter A.VII.2.4 f) dadurch abgesichert, dass auch die Ausgleichsmaßnahme A 9 mit Baubeginn der planfestgestellten Trasse von Bau-km 2+300 bis zum Anschluss an die bestehende Ortsumgehung Bürstadt wirksam sein muss (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 13 f.). Mit der aufgezeigten Ausweichmöglichkeit nach Osten greift der Einwand der Kläger, die Dammlage der planfestgestellten Trasse hindere ein Ausweichen des Rebhuhns nach Norden, nicht durch. c) In Bezug auf den Feldhamster werden die artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG ebenfalls nicht verwirklicht. aa) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht nachvollziehbar davon aus, dass es im Eingriffsbereich kein Vorkommen des Feldhamsters gibt. Die von Malten et al. gewählte Methodik der Bestandserfassung von Feldhamstern ist nicht zu beanstanden. In dem Planfeststellungsbeschluss wird ausgeführt, dass zwar die Verbreitungskarte des Feldhamsters in Hessen auf frühere Vorkommen im Raum Rosengarten hinweise. Von den Beteiligten, den Naturschutzbehörden und den Naturschutzverbänden seien aber keine konkreten Hinweise auf aktuelle Vorkommen gegeben worden (vgl. PFB, Seite 210 f.). Bei der Erstellung des Faunistischen Gutachtens durch Malten et al. ist die Methodik zur Suche nach dieser Art entsprechend den Empfehlungen von Köhler (Köhler et al., Methoden zur Kartierung von Feldhamstern und empfohlener Zeitbedarf, Jb. Nass. Ver. Naturkd., Band 122, Wiesbaden 2001, Seiten 215 f.) ausgerichtet worden. Im Zuge von Begehungen von Ackerflächen mit geeigneten Lebensraumstrukturen sei nach Anzeichen für die Anwesenheit des Feldhamsters wie etwa von Bauen, Spuren oder Fraßresten gesucht worden (vgl. Faunistisches Gutachten, Seite 10). Der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Biol. Malten, hat ergänzend hierzu in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei im Zuge seiner Geländebegehungen im Jahre 2006 den Hinweisen von Familie Haas aus Rosengarten auf ein Vorkommen des Feldhamsters südlich des Stephansgrabens in einer Rhabarberkultur konkret nachgegangen. Er habe in diesem Bereich das Gelände intensiv abgesucht und Kleinsäuger-Lebendfallen ausgelegt; beides habe keinen positiven Befund erbracht (vgl. auch Faunistisches Gutachten, Seite 19). bb) Die Kläger wenden gegen die Bestandserhebung unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Blatt 533 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 213) im Wesentlichen ein, es hätte eine spezielle Feldhamsterkartierung erstellt werden müssen, da in den umliegenden Gemarkungen von Rosengarten Feldhamster nachgewiesen worden seien und der Agrarbereich von Rosengarten im historischen Verbreitungsgebiet des Feldhamsters liege. Aufgrund einer Befragung von aktiven Landwirten vor Ort am 21. Oktober 2015 müsse davon ausgegangen werden, dass mindestens bis 2011 ein bodenständiges Vorkommen des Feldhamsters im Bereich westlich des Stephangrabens im unmittelbaren Trassenumfeld vorhanden gewesen sei. Dem ist der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Raskop, überzeugend unter Verweis darauf entgegengetreten, dass das lokale Vorkommen des Feldhamsters in den Jahren 2009 bis 2010 erloschen sei und es seither keinerlei Hinweise auf die darauffolgende Entstehung einer neuen Population des Feldhamsters im Bereich Rosengarten gebe. Im Rahmen des landesweiten Artengutachtens würden verschiedene Monitoring-Flächen ausgewertet, darunter auch eine Fläche, die in der Gemarkung Rosengarten im Übergangsbereich zur Gemarkung Bürstadt gelegen sei. Auch hier habe sich kein Befund eingestellt. Die Ergebnisse dieses Monitorings seien neben den Erhebungen im Zuge der Geländebegehung die Grundlage des von Herrchen & Schmitt in den Planungsprozess eingebrachten Gutachtens „Aktualisierung der Bestandserhebung im Mai und Juni 2014“ vom Juni 2014 (vgl. Blatt 41 ff. des Ordners Nr. 9) gewesen. Auch für die von den Klägern geforderte Linientaxierung bestand vorliegend kein Anlass. Die Erfassung von lokalen Vorkommen des Feldhamsters durch eine Feldhamsterkartierung, die aufgrund einer Linientaxierung im April bis Mai und einer weiteren in der Nacherntezeit ab Juli erstellt wird, setzt einen begründeten Verdacht der Betroffenheit potentieller Lebensräume dieser Art voraus (vgl. Kartiermethodenleitfaden Hessen, Seite 33; vgl. auch Albrecht et al., Leistungsbeschreibungen, Seite 64 f.), der hier nicht gegeben war. d) Ohne Erfolg wenden sich die Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Blatt 533 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 214) gegen die artenschutzrechtliche Prüfung des Beklagten hinsichtlich eines potentiell möglichen Vorkommens der Haselmaus. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass bei der Umsetzung der artenschutzrechtlichen Auflage gemäß Teil A.VII.2.4 c) des verfügenden Teils (vgl. PFB, Seite 20: im Zuge der Baufeldfreimachung ausgebrachte Kobel und Kunstnester sind nach Besiedlung zu verschließen und in die hierfür vorgesehenen Ersatzlebensräume zu versetzen) der Tatbestand des Fangens dieser Art verwirklicht werde. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erteilt hierfür eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG (vgl. verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter A.IV.1.1.4 a), PFB Seite 12). Zur Begründung erläutert er das Umsiedlungskonzept der Vorhabenträgerin; auf diese Ausführungen wird Bezug genommen (vgl. PFB, Seite 405). Zu Recht hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die vom Planfeststellungsbeschluss noch angenommene Verwirklichung des Verbotstatbestands des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG in Form des Fangens im Lichte des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG in der vorliegend zu berücksichtigenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) tatbestandlich nicht gegeben ist (zur Berücksichtigungsfähigkeit späterer Rechtsänderungen vgl. BVerwG, Urteil vom 3. April 2019 − 4 A 1.18 −, zit nach juris Rn. 12 m. w. N.). Erfasst werden von § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 die zum Schutz der Tiere oder ihrer Fortpflanzungs- und Ruhestätten erforderlichen Umsiedlungsmaßnahmen (vgl. Gläß in: Giesberts/Reinhardt, BeckOK UmweltR, 53. Edition Stand 1. Januar 2020, § 44 BNatSchG Rn. 70 d, unter Verweis auf BT-Drs. 18/11939, Seite 18). Der Erteilung einer Ausnahme für das Fangen von Haselmäusen zum Zwecke der Umsiedlung bedarf es danach nicht. Auf die Rechtmäßigkeit der von der Planfeststellungsbehörde erteilten Ausnahme kommt es deshalb nicht mehr an. e) Schließlich begegnet die von der Planfeststellungsbehörde vorgenommene Bewältigung des artenschutzrechtlichen Konflikts hinsichtlich der Zauneidechse im Ergebnis keinen Bedenken. aa) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss führt zur Zauneidechse nachvollziehbar aus, die Art sei an zwei Stellen in geringer Individuenzahl nachgewiesen worden, namentlich westlich des Kauflands an einer Aufschüttung sowie an einem Graben östlich der Alten Wormser Straße (Stephansgraben), der an eine Ruderalfläche grenze. Eine direkte Betroffenheit durch das Vorhaben bestehe nur hinsichtlich des letztgenannten Befunds. Gemäß der artenschutzrechtlichen Nebenbestimmung (vgl. verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter A.VII.2.4 a), PFB Seite 19 f.) werde eine bauzeitliche Inanspruchnahme der Ruderalfläche durch die Vermeidungsmaßnahme V 1 ausgeschlossen. Die im Bereich des Baufeldes befindlichen Exemplare der Zauneidechse seien entsprechend der Vermeidungsmaßnahme V 5 abzufangen und zu verbringen. Außerdem würden die Durchlässe im Zuge der Verrohrung der Gräben im Bereich der Kreuzung mit der neuen Umgehungsstraße aufgrund der Vermeidungsmaßnahme V 6 so großzügig dimensioniert, dass sie auch von der Zauneidechse angenommen würden. Das Abfangen und Verbringen von Zauneidechsen aus dem Baustellenbereich, wofür eine artenschutzrechtliche Ausnahme erteilt worden sei (vgl. verfügender Teil des Planfeststellungsbeschlusses unter A.IV.1.1.4 a), PFB Seite 12), werde außerhalb der Winterruhe der Tiere, die in der Regel von Oktober bis Mitte März dauere, durchgeführt. Die Tiere würden gefangen und in geeignete Habitate (Ruderalflur und die Aufschüttung westlich des Kaufparks) verbracht. Die Maßnahme werde von fachkundigen Personen durchgeführt und stelle für die Tiere kein Risiko dar. Sofern im Zuge der Baufeldfreimachung noch Tiere angetroffen würden, würden auch diese umgesetzt. Nach der Umsetzung der Tiere werde entsprechend der Ausführungen im Kapitel 7.4 des Landschaftspflegerischen Begleitplans eine Funktionskontrolle über einen Zeitraum von 10 Jahren durchgeführt. Für Zeit der Bautätigkeiten werde ein Schutzzaun errichtet (vgl. Vermeidungsmaßnahme V 2). Dieser Zaun diene der Verhinderung des Rückwanderns von Zauneidechsen in das Baufeld (vgl. PFB, Seite 407). Die vorgenannten Maßnahmen vermieden eine Beeinträchtigung der Funktion, der Qualität oder Integrität der Stätte und führten als CEF-Maßnahmen nicht zur Störung oder Tötung der Arten (vgl. PFB, Seite 408). Eine Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG sei unter Berücksichtigung der Vermeidungsmaßnahmen gleichfalls nicht gegeben. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag schließe im Zusammenhang mit der geplanten Ausbaumaßnahme die Tötung einzelner Zauneidechsen während der Bauphase zwar nicht aus, obwohl (potenzielle) Aufzucht- und Ruhestätten der Art vor dem Eingriff auf Besatz geprüft würden und die Vermeidungsmaßnahme V 5 vorsehe, im Bereich des Baufeldes angetroffene Exemplare der Zauneidechse abzufangen und zu verbringen, was der Minimierung des Tötungsrisikos diene. Angesichts dieses Sachverhalts gehe der Fachbeitrag aber zutreffend davon aus, dass die Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Zauneidechse nicht „erheblich“ beeinträchtigt würden und ihre ökologische Funktion im Sinne des § 44 Abs. 5 BNatSchG in jedem Fall erhalten bleibe (vgl. PFB, Seite 409). bb) Die Kläger wenden hiergegen unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult vom Oktober 2015 (Blatt 533 ff. der Gerichtsakte, dort Seite 217 f.) ein, die Planfeststellungsbehörde habe abweichend von Herrchen & Schmitt die Verwirklichung des Verbotstatbestands des Fangens im Sinne des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG angenommen und trotzdem keine CEF-Maßnahme zugunsten der Zauneidechse für notwendig erachtet. Zudem habe sie kein Prüfverfahren zur Erteilung einer Ausnahme gemäß § 45 Abs. 7 beziehungsweise Art. 16 FFH-RL durchgeführt, sodass keinen anderen Lösungsmöglichkeiten für die Trassenführung nachgegangen worden sei. Dies widerspreche dem Freibergurteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 14. Juli 2011 – 9 A 12.10 –, BVerwGE 140, 149, zit. nach juris Rn. 114 ff.). Diese Einwände verfangen nicht. Einer gesonderten CEF-Maßnahme zugunsten der Zauneidechse bedarf es nach den überzeugenden Feststellungen von Herrchen & Schmitt in ihrem artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (vgl. pfU Nr. 18.2, Seite 162 f.) nicht, weil die im Zuge der Vermeidungsmaßnahme V 5 im Bereich des Stephansgrabens und der daran angrenzenden Ruderalfläche östlich der Alten Wormser Straße eingefangenen Zauneidechsen entsprechend dem Maßnahmeblatt V 5 in das vom planfestgestellten Vorhaben unbeeinträchtigt bleibende Habitat einer Aufschüttungsfläche westlich des Kauflands umgesiedelt werden sollen (vgl. Erläuterungsbericht zum LBP, pfU Nr. 13.2, Seite 104). Dass diese Fläche für die Umsiedlung der Zauneidechse nicht geeignet oder nicht ausreichend sein könnte, haben die Kläger weder substantiiert dargelegt, noch sind hierfür Anhaltspunkte ersichtlich. Soweit die Kläger die Rechtmäßigkeit der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen artenschutzrechtlichen Ausnahme für das Fangen von Zauneidechsen zum Zwecke der Umsiedlung in Zweifel ziehen, kommt es hierauf – wie bei der Haselmaus – nicht entscheidungserheblich an. Auch hier gilt, dass aufgrund des § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG in der vorliegend zu berücksichtigenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BNatSchG vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434) der Verbotstatbestand bereits nicht verwirklicht wird (vgl. dazu unter d). 3. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss genügt dem in § 17 Satz 2 FStrG normierten Gebot, bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen (fachplanerisches Abwägungsgebot), nicht vollständig. a) Abwägungsfehler bei der Behandlung der verkehrlichen Belange liegen nicht vor. aa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der Einwendungen, die die Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult „Variantenbewertung zur B47n Ortsumgehung Lampertheim-Rosengarten“ vom März 2010 gegen das im Auftrag der Vorhabenträgerin von SSP Consult erstattete Gutachten „Verkehrsuntersuchung B 47, Neubau der OU Rosengarten und vierstreifiger Ausbau bis westlich OU Bürstadt“, vom Dezember 2006 (Anlage 4 der beigezogenen Unterlagen des Antragsverfahrens, Ordner Nr. 15) erhoben haben. Der Verkehrsuntersuchung 2006 halten sie im Wesentlichen vor, sie sei methodisch mangelhaft und basiere auf einem zu weit zurückliegenden Analysejahr 2000. Die von den Klägern aufgeworfenen Fragen zur Methodik der Verkehrsuntersuchung 2006 sind hier nicht entscheidungserheblich, weil die für den Planfeststellungsbeschluss maßgebliche Verkehrsuntersuchung 2013 (Erläuterungsbericht von SSP Consult vom November 2013, pfU Nr. 25, Anlage 25 der beigezogenen planfestgestellten Unterlagen, Ordner Nr. 18) auf einem abweichenden Datenbestand aufbaut und die erhobenen Daten für das Analysejahr 2013 auswertet. Vergleichsfall für die verkehrliche Wirkungsermittlung im Planfall ist zudem der Bezugsfall 2025 (vgl. pfU Nr. 25, Seite 7) und nicht der Bezugsfall 2020, den die Verkehrsuntersuchung 2006 betrachtet. Der Beklagte hat mit der von der Vorhabenträgerin in Auftrag gegebenen Verkehrsuntersuchung vom November 2013 im Zuge des Planfeststellungsverfahrens der zentralen Forderung der Kläger und weiterer Beteiligter nach einer aktuellen Untersuchung der Verkehrsbelastung im Raum Rosengarten entsprochen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stellt für die Abwägung der verkehrlichen Belange maßgeblich auf die Verkehrsuntersuchung 2013 ab (vgl. PFB, Seiten 153 und 163 ff.). Hierfür sprechen auch die Violetteintragungen, die die Planfeststellungsbehörde in den Anlagen 2 bis 18 der Ergänzungen zum Erläuterungsbericht (pfU Nr. 1.1) vorgenommen hat. Grundlage der Verkehrsuntersuchung 2013 sind die Daten der bundesweiten Straßenverkehrszählung 2010 sowie der durchgeführten Verkehrserhebung vom April 2013 an insgesamt 7 Knotenpunkten im Großraum Lampertheim-Rosengarten. Die aktualisierte Untersuchung betrachtet den durchschnittlichen Werktagsverkehr von Montag bis Samstag außerhalb der Urlaubszeit (DTVW) im Analysejahr 2013 und die Prognosebelastung im künftigen Netz im Jahr 2025 (sog. Prognosehorizont, vgl. pfU Nr. 25, Seite 1). bb) Der von den Klägern gestellte Beweisantrag Nummer 6 zu der These, dass die Verkehrsuntersuchung 1998 mit ihrer für 2010 prognostizierten Belastung die Verkehrsentwicklung erheblich überschätzt hat, was sich aus den DTV-Werten 2010 für die Rheinbrücke ergebe, die 60 Prozent geringer seien, als in der Verkehrsuntersuchung 1998 prognostiziert worden sei, war abzulehnen. Der beantragten Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, weil das Beweisthema für die Entscheidung des Senats unerheblich ist. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss stützt seine Feststellungen zu den verkehrlichen Belangen maßgeblich auf die Verkehrsuntersuchung von SSP Consult vom November 2013 und erläutert ergänzend hierzu die Ergebnisse, die bereits die Verkehrsuntersuchung 2006 hervorgebracht hat (vgl. PFB, Seiten 153 ff.). Die davor durchgeführte Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 1998 erwähnt der Planfeststellungsbeschluss dagegen nur noch im Rahmen eines Überblicks über die historische Entwicklung des Vorhabens (vgl. PFB, Seite 136). Methodische Fehler der Verkehrsuntersuchung von 1998 können deshalb hier dahingestellt bleiben. Sie wirken sich auf das Gesamtergebnis des vorliegenden Rechtsstreits nicht aus und führen zu keiner anderen Überzeugungsbildung des erkennenden Senats (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 – V CB 13.74 –, Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 49, zit. nach juris Rn 21). cc) Ohne Erfolg halten die Kläger unter Bezugnahme auf die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen von RegioConsult (vgl. die Anlagen zur Klagebegründung „Stellungnahme zur Verkehrsuntersuchung zum Neubau der OU Lampertheim-Rosengarten im Zuge der B 47 von SSP Consult 11/2013“ vom Januar 2014 sowie die „Stellungnahme zum Planfeststellungsbeschluss Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47“ vom Oktober 2015, Blatt 533 ff. der Gerichtsakte) auch der Verkehrsuntersuchung 2013 methodische Mängel entgegen und behaupten, die Abwägung der verkehrlichen Belange leide an einem Ermittlungsdefizit. Hierzu machen sie insbesondere geltend, der von SSP Consult vorgelegte Erläuterungsbericht vom November 2013 zeige eine eindeutige Abgrenzung des Untersuchungsraums nicht auf, es fehle darin eine kartographische Darstellung der Verkehrsbezirke, die Verkehrsbeziehungen für die Verkehrsbezirke würden nicht in Form von Matrizen dargestellt, die Dokumentation der Daten entspreche nicht den üblichen Anforderungen, bei der Analyse sei von SSP Consult ein Wachstumsfaktorenmodell im Rahmen eines Raumaggregatmodells angewendet worden, das nicht empfindlich für die Maßnahme sei, und lasse jegliche Angaben zur Verkehrsbelastung in der Nacht, insbesondere zu den nächtlichen LKW-Anteilen, vermissen. Mit diesen Angriffen auf die Verkehrsuntersuchung 2013 hat sich SSP Consult im Auftrag des Beklagten bereits im Planfeststellungsverfahren dezidiert auseinandergesetzt (vgl. die Stellungnahme SSP Consult vom Mai 2014, Blatt 24 ff. des zweiten Bandes der Verfahrensakten, Ordner Nr. 9) und für den Senat überzeugend dargelegt, dass die geltend gemachten methodischen Fehler nicht vorliegen. Auf diese Stellungnahme von SSP Consult vom Mai 2014 nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Die Kläger setzen sich mit diesen Erläuterungen zum methodischen Vorgehen durch SSP Consult in ihrer Klagebegründung nicht auseinander. Eine substantielle gutachterliche Auseinandersetzung mit den Erläuterungen von SSP Consult vom Mai 2014 kann den vorgelegten Stellungnahmen von RegioConsult nicht entnommen werden. Dem zentralen Vorhalt der Kläger, das von den Gutachtern von SSP Consult im Rahmen ihrer Verkehrsuntersuchung 2013 verwendete Raumaggregatmodell sei der Sache nach eine Trendprognose in Form eines Zuwachsfaktorenmodells, das nach Wermuth et al. (Analyse der Anwendungen von Verkehrsnachfragemodellen, Schlussbericht April 2000, BMV FE-Nr. 01.144 G96, Seite 14) für die vorliegend zu untersuchende Aufgabenstellung nicht maßnahmeempfindlich sei, sind die sachverständigen Beistände des Beklagten, Dipl.-Ing. Kossmann von SSP Consult und Dipl.-Ing. Holst von der Vorhabenträgerin, in der mündlichen Verhandlung für den Senat überzeugend entgegengetreten (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 15). Danach baue die Verkehrsuntersuchung 2013 im Wesentlichen auf dem sog. Hessen-Modell auf, das es schon seit längerer Zeit gebe und auf Verkehrsmodelle zum Ballungsraum Rhein-Main zurückgehe. Dieses nicht veröffentlichte Modell der Vorhabenträgerin sei aus der Bundesverkehrswegeplanung hervorgegangen und für das Bundesland Hessen verfeinert sowie anhand der bundesweiten Straßenverkehrszählungen und der in Hessen durchgeführten Verkehrszählungen, wie vorliegend im April 2013 von SSP Consult im Raum Rosengarten vorgenommen, jeweils kalibriert worden. Dem Hessen-Modell seien jeweils aktuell die Einwohner- und Beschäftigungsdaten des Bundeslandes hinterlegt. Die Größe der vom Modell gebildeten Zellen betrage bis zu 3.000 Einwohner. Zudem fließe hierin eine aktuelle Bewertung für die hessischen Landesstraßen ein. Die jeweiligen Kreis-Kreis-Beziehungen ergäben sich für Hessen verbindlich aus dem Verkehrsmodell des Bundes, auf dem die Bundesverkehrswegeplanung beruhe. Zuwachsfaktoren aufgrund des Verkehrsmodells des Bundes seien hier, so Dipl.-Ing. Kossmann, für die Verkehrsuntersuchung 2013 nicht bloß hochgerechnet, sondern auf die lokale Situation angepasst umgerechnet worden. Je nach Quelle-Ziel-Beziehung sei ein konkreter Faktor ermittelt worden. Dabei sei man von den Verkehren ausgegangen, die auf den beiden Rheinbrücken zwischen Worms und Rosengarten lägen und alle Verkehrsströme in den Raum Rosengarten erfassten. Die Verkehrsströme bis Lorsch seien berücksichtigt. Dieser nachvollziehbaren Darstellung zum methodischen Vorgehen durch SSP Consult hat der sachverständige Beistand der Kläger, Dipl.- Geogr. Hahn, dem das Hessen-Modell der Vorhabenträgerin bekannt ist, in der mündlichen Verhandlung lediglich vorgehalten, es sei an keiner Stelle erkennbar, welche konkreten Zuwachsfaktoren SSP Consult seinen Berechnungen im Rahmen der Verkehrsuntersuchung 2013 zugrunde gelegt habe. Er könne deshalb nicht dazu Stellung nehmen, ob diese Zuwachsfaktoren zutreffend seien. Die der Modellierung zugrundeliegende Verkehrsplanungssoftware VISUM der Firma PTV sei für ihn eine „Black Box“. Weitergehende Ermittlungen veranlasst dieser Einwand der Kläger nicht. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass es eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden und unter Zugrundelegung welcher Annahmen Verkehrsprognosen als Grundlage für eine Abwägung nach § 17 FStrG und den §§ 41 f. des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zu erstellen sind, nicht gibt. Sie sind mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände methodisch fachgerecht zu erstellen. Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 – 9 C 1.17 –, BVerwGE 161, 180, zit. nach juris Rn. 13 m. w. N.). Der Senat geht auf der Grundlage der überzeugenden Ausführungen von Dipl.-Ing. Kossmann und Dipl.-Ing. Holst davon aus, dass der Beklagte hier zutreffend eine Modellprognose im Sinne der Ziffer 1.2.2.2 des Anhangs der von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen im Jahr 1996 herausgegebenen Richtlinie für die Anlage von Straßen (RAS) Teil Querschnitte (RAS-Q 96) verwendet hat (vgl. RAS-Q 96, Seite 25). Erweisen sich – wie vorliegend – die klägerischen Angriffe gegen die Methodik und die Plausibilität der Ergebnisse einer Verkehrsprognose nicht als durchgreifend, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der Verkehrsprognose allein deswegen zu zweifeln, weil die einzelnen Rechenvorgänge dem Verkehrsgutachten nicht zu entnehmen sind. Der Vorhalt der Kläger, hinsichtlich der von SSP Consult angewandten Rechenverfahren sei eine Nachvollziehbarkeit nicht gegeben, wäre daher allenfalls dann berechtigt, wenn den Klägern trotz entsprechender Nachfrage bei der Planfeststellungsbehörde zusätzliche Informationen zu den Ausgangsdaten und gegebenenfalls den Rechenschritten vorenthalten worden wären. Dass dies der Fall gewesen ist, tragen die Kläger nicht vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, zit. nach juris Rn. 93). dd) Durchgreifende Bedenken gegen die Verkehrsuntersuchung 2013 ergeben sich auch nicht aus dem Einwand des sachverständigen Beistands der Kläger, Dipl.-Geogr. Hahn, dass die von SSP Consult für das Jahr 2025 prognostizierte Verkehrsbelastung von 28.100 Kfz/24h auf den beiden Rheinbrücken östlich von Worms unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der bundesweiten Straßenverkehrszählung 2015 erheblichen Zweifeln ausgesetzt sei, wonach sich für diese Zählstelle ein Delta von 4.500 Kfz/24h ergebe. Die Kläger verkennen mit ihrer Argumentation, dass maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die von ihnen aufgeworfenen Frage einer fehlerfreien Abwägung der verkehrlichen Belange grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses im August 2015 ist. Der Planfeststellungsbeschluss stützt sich für seine Feststellungen auf die Verkehrsuntersuchung 2013. Zu den Verkehrsströmen im Jahr 2015 trifft er keine Aussagen. Die Ergebnisse der bundesweiten Straßenverkehrszählung 2015 (SVZ 2015) wurden von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) zudem erst im August 2017 publiziert (abrufbar unter: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/Verkehrsdaten/2015/Bundestrassen-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=8). Bei der Überprüfung einer Verkehrsprognose hängt deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht davon ab, ob sie durch die spätere Entwicklung eher bestätigt oder widerlegt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 2018 – 9 C 1/17 –, BVerwGE 161, 180, zit. nach juris Rn. 25 m. w. N.). Abweichend von diesem Grundsatz sind bei Planfeststellungsbeschlüssen nachträglich eingetretene Umstände zu Gunsten des Vorhabens zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 26 m. w. N.). Der Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von SSP Consult vom September 2016 (Anlage B2 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 17. Januar 2017, Blatt 1166 der Gerichtsakten) überzeugend dargelegt, dass die Dauerzählstelle 7080 „Rheinbrücke Worms“ vom Landesbetrieb Mobilität Rheinland-Pfalz seit dem 15. September 2008 außer Betrieb gesetzt worden sei, sodass die der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) für die Rheinbrücken zugelieferten Daten in den Folgejahren lediglich geschätzt und von der BASt plausibilisiert – und dabei deutlich unterschätzt – worden seien. Konkrete Erhebungen für die beiden Rheinbrücken im Zuge der B 47 lägen seither nur auf der hessischen Seite vor. Der von SSP Consult veranlasste Betrieb einer Videozählstelle im Anschluss an die durchgeführten Sanierungsarbeiten auf der Brücke vom 11. bis 17. April 2016 habe DTVw-Werte von über 29.000 Kfz/24h ergeben. Ergänzend hierzu hat der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Holst, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nach telefonischer Rücksprache mit der BASt klargestellt, dass der Bund die von der Vorhabenträgerin für die Rheinbrücken östlich von Worms im Zuge der SVZ 2015 konkret erhobenen Daten dem Bundesverkehrswegeplan 2030 zugrunde lege. Der von SSP Consult im Erläuterungsbericht vom November 2013 für die Rheinbrücken ausgewiesene Modell-Analyse-Wert von 24.700 Kfz/24h (vgl. pfU Nr. 25, Seite 5, Tabelle 5.1, lfd. Nr. 1) ist bei einem Vergleich mit dem DTV-Wert von 26.800 Kfz/24h der Zählstelle im Zählabschnitt von der Landesgrenze von Rheinland-Pfalz nach Hessen bis zum Abzweig der L 3261 (vgl. das von der BASt mit dem Stand vom 31. August 2017 für die Zählstelle HE 6316 0313 veröffentlichte Ergebnis der manuellen SVZ 2015 auf Bundesstraßen, Seite 36, Spalte 14, abrufbar unter: https://www.bast.de/BASt_2017/DE/Statistik/Verkehrsdaten/2015/Bundestrassen-2015.pdf?__blob=publicationFile&v=8) daher keinesfalls zu hoch angesetzt, denn er impliziert eine weitere Zunahme des Verkehrs über die beiden Rheinbrücken. Der von SSP Consult für den Bezugsfall 2025 für die Nibelungenbrücke prognostizierte DTV-Wert von 28.100 Kfz/24h (vgl. pfU Nr. 25, Seite 8, Tabelle 7.1, lfd. Nr. 1) erscheint daher ebenfalls nicht als unrealistisch zu hoch veranschlagt. ee) Der von den Klägern gestellte Beweisantrag Nummer 7 zu der These, dass die Verkehrsbelastung auf der Nibelungenbrücke gemäß den Ergebnissen der SVZ 2015 sich um 4.000 Fahrzeuge unterscheide, wenn man die Verkehrsmengenkarten von Rheinland-Pfalz und Hessen miteinander vergleiche, woraus sich eine um 4.000 Kraftfahrzeuge geringere Analysebelastung ergebe, die sich der Größenordnung nach auch in der (dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden) Verkehrsprognose hätte niederschlagen müssen, war abzulehnen. Der beantragten Einholung eines verkehrstechnischen Sachverständigengutachtens bedarf es nicht, weil das Beweisthema für die Entscheidung des Senats unerheblich ist. Wie vorstehend dargelegt (vgl. oben unter aa), stützt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss seine Feststellungen zu den verkehrlichen Belangen maßgeblich auf die von SSP Consult vorgelegte Verkehrsuntersuchung aus dem Jahre 2013 (pfU Nr. 25). Spätere Ereignisse wie die im Zeitraum von April bis Oktober 2015 durchgeführte SVZ 2015 konnte der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2015 noch nicht berücksichtigen. Die mündliche Verhandlung hat bereits ergeben, dass es zu einer Abweichung der für die Zählstellen im Bereich der Rheinbrücken bei Worms gemeldeten Daten im Zuge der SVZ 2015 in einer Größenordnung von etwa 4.000 Kfz/24h gekommen ist (vgl. dazu oben unter d). Insoweit bedarf es deshalb keiner Beweiserhebung durch den Senat mehr. Zudem kann der Senat eine nachträgliche Änderung der Sachlage zulasten des planfestgestellten Vorhabens nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. oben unter dd) seiner Entscheidung nicht zugrunde legen. Das Ergebnis der von den Klägern beantragten Beweiserhebung würde sich daher auf das Gesamtergebnis des vorliegenden Rechtsstreits nicht auswirken und zu keiner anderen Überzeugungsbildung des erkennenden Senats führen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1974 – V CB 13.74 –, Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 49, zit. nach juris Rn 21). ff) Die Dimensionierung der planfestgestellten Trasse mit einem Regelquerschnitt (RQ) 26 gemäß den von der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen herausgegebenen Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS) Teil Querschnitte (RAS-Q 96), Ausgabe 1996, begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. aaa) Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorhalts der Kläger, die Vorhabenträgerin habe der streitgegenständlichen Planung mit der RAS-Q 96 ein veraltetes Regelwerk zugrunde gelegt. Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses sei die RAS-Q 96 bereits außer Anwendung genommen und durch die mit Allgemeinem Rundschreiben des BMVBS Nr. 08/2013 vom 16. Mai 2013 (VkBl. 2013, S. 638) eingeführten Richtlinien für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012 (RAL 2012), für alle Planungen von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes ersetzt worden. Hierbei übersehen die Kläger, dass die Vorhabenträgerin nach Ziffer 1. des Allgemeinen Rundschreibens des BMVBS vom 16. Mai 2013 berechtigt war, im vorliegenden Einzelfall wegen des weit fortgeschrittenen Entwurfsstadiums ihrer Planung in Abstimmung mit dem BMVBS von den Vorgaben der RAL 2012 abzuweichen und das bereits eingeleitete Planfeststellungsverfahren mit dem an der RAS-Q 96 ausgerichteten Planentwurf fortzusetzen (vgl. PFB, Seite 135). Planfeststellungsbehörde und Vorhabenträgerin haben die Änderung der Entwurfsrichtlinien während des Planfeststellungsverfahrens zur Kenntnis genommen (vgl. den Vermerk vom 24. März 2015, Blatt 58 ff. der beigezogenen Verfahrensakte Band 2, Ordner Nr. 9). Nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten und des für das Vorhaben zuständigen Fachbereichsleiters der Vorhabenträgerin, Dipl.-Ing. (FH) Rothenstein, in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat ist die erforderliche Abstimmung mit dem Bund als Träger der Straßenbaulast im Zuge der Einholung des „Gesehenvermerks“ zur fortgeschriebenen Kostenberechnung nach der AKS 85 (vgl. Blatt 14 und 17 der beigezogenen Verfahrensakte Band 2, Ordner Nr. 9) erfolgt. bbb) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leidet entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht deshalb an einem Abwägungsmangel, weil er der Vorhabenträgerin darin folgt, es bei der im Jahre 2008 getroffenen Entscheidung zu belassen, die Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und Netzfunktion nach Maßgabe der zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Leitfaden für die funktionale Gliederung des Straßennetzes (RAS-N), Ausgabe 1988, in die Straßenkategorie A II einzustufen und aus Gründen der Kontinuität im Hinblick auf bereits gebaute oder planfestgestellte benachbarte Streckenabschnitte der B 47 mit dem gewählten Regelquerschnitt 26 weiter zu planen (vgl. PFB, Seiten 266 ff.). Ausgehend von den Vorgaben der RAS-Q 96 zur Vorauswahl der Regelquerschnitte anhand der Verkehrsbelastung und der gewählten Straßenkategorie (vgl. dazu Ziffer 3.1.3 der RAS-Q 96, Seiten 15 ff., insbesondere Bild 5 auf Seite 18) und unter Berücksichtigung der Bindungswirkung des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen, wonach im vorliegenden Fall ein vordringlicher Bedarf für einen vierstreifiger Regelquerschnitt besteht (vgl. dazu oben unter 1. a), können die Kläger nicht mit ihrem Einwand durchdringen, für den hier maßgeblichen Streckenabschnitt der B 47 sei der Regelquerschnitt 26 überdimensioniert; vielmehr reiche bei der von SSP Consult im Jahre 2013 ermittelten Verkehrsbelastung im Planfall ein Regelquerschnitt 15,5 oder 20 aus. Nach der von den Klägern in Bezug genommenen Darstellung zur Vorauswahl der Regelquerschnitte (vgl. RAS-Q 96, Seite 18, Bild 5) findet der Regelquerschnitt 26 bei Verkehrsstärken DTV von etwas weniger als 20.000 Kfz/24h bis deutlich über 60.000 Kfz/24h Anwendung. Diese Verkehrsmengen werden hier nach den Berechnungen von SSP Consult für den Planfall 2025 erreicht. Die Verkehrsbelastung beträgt im Planfall 2025 zwischen 19.800 Kfz/24h auf der Teilstrecke östlich der Anbindung der L 3110 bis zum Ende des planfestgestellten Vorhabens und 31.300 Kfz/24h auf der Nibelungenbrücke (vgl. pfU Nr. 25, Seite 10, Tabelle 7.2, und Anhang 4, Abbildung 3). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 19. März 2003 – 9 A 33.02 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 173, zit. nach juris Rn. 36 ff.) verstößt eine Straßenplanung, die sich an den Vorgaben der vom Bundesverkehrsministerium eingeführten Richtlinien zur Querschnittsgestaltung orientiert, nur in besonderen Ausnahmefällen gegen das fachplanerische Abwägungsgebot. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Es ist danach auch nicht zu beanstanden, dass sich ein Vorhaben aus Gründen einer einheitlichen Streckencharakteristik an den entsprechenden Regelquerschnitt in westlich und östlich angrenzenden Planungsabschnitten anpasst (vgl. BVerwG, a. a. O., Rn. 38). Ein lediglich dreistreifiger Regelquerschnitt 15,5 widerspricht der bindenden Darstellung der Ortsumgehung von Rosengarten im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (vgl. PFB, Seite 279). Den Regelquerschnitt 20, dessen Anwendungsbereich bei Verkehrsstärken von bis zu 30.000 Kfz/24h ohnehin endet und der im Vergleich zum gewählten Regelquerschnitt 26 durch fehlende Standstreifen und um 0,25 Meter schmalere Fahrstreifen gekennzeichnet ist (vgl. RAS-Q 96, Seite 16), scheidet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss mit Verweis auf die planerisch angestrebte einheitliche Streckencharakteristik in dem gesamten Ausbaubereich der B 47 von Worms bis Bensheim sowie das der Straßenplanung zugrundeliegende Sicherheitskonzept, das einen Standstreifen für jede Richtungsfahrbahn beinhaltet, mit nachvollziehbaren Erwägungen aus (vgl. PFB, Seiten 279 f.). Dabei nimmt der Planfeststellungsbeschluss auch die verhältnismäßig geringfügige Ersparnis beim Flächenverbrauch in den Blick, die er für den Fall einer Einengung der Querschnittsabmessungen um 6,00 m (bei einer Wahl des RQ 20) auf 0,6 bis maximal 1 Hektar landwirtschaftlicher Fläche beziffert und als nicht so gewichtig ansieht wie die Vermeidung der mit einer Querschnittseinengung verbundenen verkehrlichen und straßenbautechnischen Nachteile (vgl. PFB, Seite 280 f.). Der für das Vorhaben zuständige Fachbereichsleiter der Vorhabenträgerin, Dipl.-Ing. (FH) Rothenstein, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat zudem überzeugend dargelegt, dass der Bund im Rahmen seiner Entscheidung über die Finanzierung von angemeldeten Straßenbauvorhaben besonderen Wert darauf lege, eine einheitliche Streckencharakteristik im Zuge des Ausbaus einer Bundesfernstraße zu erzielen. Einen Wechsel des Regelquerschnitts zwischen einzelnen Teilen einer Ausbaustrecke lehne er aus Gründen der Verkehrssicherheit ab. Die beiden Rheinbrücken zwischen Worms und Rosengarten, für die Verkehrsmengen von über 30.000 Kfz/24h für den Prognosefall 2025 erwartet werden, sind schon in beide Richtungen jeweils zweistreifig befahrbar. Der an das planfestgestellte Vorhaben angrenzende Westabschnitt der Ortsumgehung von Bürstadt im Zuge der B 47 ist mit einem Regelquerschnitt 26 bereits bestandskräftig planfestgestellt. Mit der Realisierung dieses Ausbauabschnitts hat die Vorhabenträgerin im Dezember 2018 begonnen (vgl. die Pressemitteilung der Vorhabenträgerin, abrufbar unter: https://mobil.hessen.de/pressemitteilungen/b47-vierstreifiger-ausbau-der-ortsumgehung-b%C3%BCrstadt-gestartet). Im Projektinformationssystem (PRINS) des Bundes zum Bundesverkehrswegeplan 2030 wird der Neubau einer Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 als Teil des 12,3 Kilometer langen Gesamtprojekts vierstreifiger Neubau und Erweiterung auf vier Fahrstreifen der B 47 von der Rheinbrücke Worms bis nach Lorsch (Projektnummer B47-G10-HE) dargestellt. Vor diesem Hintergrund kann ist zu erwarten, dass die Vorhabenträgerin das Ziel umsetzen wird, die B 47 von Worms nach Bensheim durch die Wahl des Regelquerschnitts 26 mit einer einheitlichen Verkehrscharakteristik auszustatten (vgl. PFB, Seite 134 f.). ccc) Der von den Klägern gestellte Beweisantrag Nummer 8 zu der These, dass ein Zwischenquerschnitt (nach BASt 1992) für die Variante der Troglösung eine praktikable Lösung sei und zu einem anderen Abwägungsergebnis der Varianten mit geringerem Flächenverbrauch der Anliegergrundstücke in der Ortsdurchfahrt und hochwertiger Landwirtschaftsflächen geführt hätte, war abzulehnen. Der beantragten Einholung eines verkehrswissenschaftlichen Sachverständigengutachtens sowie der Auswertung des Forschungsberichtes „Einsatz von Zwischenquerschnitten“ der Bundesanstalt für Straßenwesen bedarf es nicht. Bei dem benannten Beweisthema, dass eine Variante mit Zwischenquerschnitt zu einer anderen Abwägungsentscheidung der Planfeststellungsbehörde geführt hätte, handelt es sich der Sache nach um die allein vom Senat zu beantwortende Rechtsfrage, ob sich dem Beklagten eine andere Variante als eindeutig vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Das Beweisthema zielt somit nicht auf eine Klärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ab. Nur zur Klärung von entscheidungserheblichen Tatsachenfragen kann ein Sachverständiger gerichtlich bestellt werden. Der Senat braucht Beweisangeboten nicht nachzugehen, wenn der entsprechende Antrag der Sache nach auf eine allein dem Gericht zustehende rechtliche Würdigung gerichtet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1986 – 6 C 98.83 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 177, zit. nach juris Rn. 14 m. w. N.). Ein Beweisantrag, der nicht auf die Erforschung einer klärungsbedürftigen Tatsache, sondern auf eine vom Gericht zu beantwortende Rechtsfrage abzielt, erfüllt schon nicht die von § 86 Abs. 2 VwGO vorausgesetzten formellen Kriterien eines Beweisantrags (vgl. auch Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. September 2019 – 15 ZB 19.33171 –, zit. nach juris Rn. 19 und 21 m. w. N.). b) Die im Rahmen der Prüfung von Planungsalternativen getroffene Entscheidung des Beklagten für den gewählten Trassenverlauf (Variante 3: große Südumgehung mit einem vierstreifigen Ausbauquerschnitt und anbaufreien Verknüpfungen mit den Landesstraßen L 3261 und L 3110) ist nicht vollständig frei von Abwägungsfehlern. Das Abwägungsgebot verlangt insoweit, ernsthaft in Betracht kommende Alternativen zu ermitteln, zu bewerten und untereinander im Hinblick auf die jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Diesem Gebot trägt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht hinreichend Rechnung. Soweit es die darin vorgenommene Variantenreihung unter Kostengesichtspunkten betrifft, leidet der Variantenvergleich auch unter Berücksichtigung der Erläuterungen der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat und in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 an Mängeln bei der Abwägung, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (vgl. § 17c FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 1 HVwVfG). aa) Die Auswahl unter verschiedenen ernstlich in Betracht kommenden Ausführungsvarianten eines Vorhabens ist ungeachtet hierbei zu beachtender, rechtlich zwingender Vorgaben eine fachplanerische Abwägungsentscheidung im Sinne des § 17 Satz 2 FStrG. Die Planfeststellungsbehörde ist, wie es dem Vorhabenträger bei der Planerarbeitung obliegt, auch bei der Wahl zwischen Varianten zu einer optimierenden, konkurrierende Belange möglichst schonenden Verwirklichung des Planungsziels verpflichtet. Bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen berücksichtigt werden und mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange eingehen. Die Behörde braucht den Sachverhalt dabei nur so weit zu klären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Alternativen, die ihr aufgrund einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, darf sie schon in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden. Die dann noch ernsthaft in Betracht kommenden Trassenalternativen müssen im weiteren Planungsverfahren detaillierter untersucht und verglichen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann das Gericht die Abwägungsentscheidung zwischen verschiedenen Trassenvarianten deshalb nur auf die Einhaltung der Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überprüfen. Diese sind nur dann überschritten, wenn der Behörde bei der Auswahl infolge einer fehlerhaften Ermittlung, Bewertung oder Gewichtung einzelner Belange ein rechtserheblicher Fehler unterlaufen ist oder wenn sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eine andere als die gewählte Trassenführung eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere hätte aufdrängen müssen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, durch eigene Ermittlungen ersatzweise zu planen und sich hierbei gar von Erwägungen einer „besseren“ Planung leiten zu lassen (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017 − 3 A 1.16 −, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77, zit. nach juris Rn. 129; vom 15. Dezember 2016 − 4 A 4.15 −, BVerwGE 157, 73, zit. nach juris Rn. 32; vom 28. April 2016 − 9 A 9.15 −, BVerwGE 155, 91, zit. nach juris Rn. 169; vom 3. März 2011 − 9 A 8.10 −, BVerwGE 139, 150, zit. nach juris Rn. 65 ff.; und vom 9. Juli 2008 – 9 A 14.07 –, BVerwGE 131, 274, zit. nach juris Rn. 135 m.w.N.). bb) Die Planfeststellungsbehörde des Beklagten hat in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2015 einen fachplanerischen Alternativenvergleich vorgenommen, dem Betrachtungen zur sog. Null-Variante und einer Nordumfahrung von Rosengarten vorausgegangen waren und die von Beginn an abwägungsfehlerfrei ausgeschieden wurden (vgl. PFB, Seiten 190 ff. und 193 f.). Von den durch die Vorhabenträgerin näher betrachteten Konzepten eines von den Klägern bevorzugten Um- und Ausbaus der bestehenden Ortsdurchfahrt von Rosengarten und anschließender Weiterführung der B 47neu auf der vorhandenen Bestandstrasse einerseits und verschiedenen Konzepten zur Südumfahrung von Rosengarten andererseits hat die Planfeststellungsbehörde die Variante 1 (vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt mit Lärmschutzwänden, vgl. PFB, Seiten 198 ff.), die Variante 1a (vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt in Troglage, vgl. PFB, Seiten 200 f.), die Variante 1b (Ausbau der Ortsdurchfahrt in dreistreifiger Troglage, vgl. PFB, Seiten 205 ff.), die Variante 2 (kleine Südumgehung, vgl. PFB, Seite 201), die Vorzugsvariante 3 (große Südumgehung, vgl. PFB, Seite 202), die Variante 4 (Tunnellösung, vgl. PFB, Seiten 202 ff.), die Variante 5 (vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt mit Einhausung, vgl. PFB, Seite 208) und die Variante 6 (vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt unter Abriss der südlichen Häuserzeile, vgl. PFB, Seite 208) in ihren Abwägungsprozess eingestellt. Diese Varianten wurden unter raumordnerischen und städtebaulichen Gesichtspunkten, im Hinblick auf die gegenwärtigen Verkehrsverhältnisse, die Anforderungen an die straßenbauliche Infrastruktur, die Belastungen durch Lärm- und Schadstoffimmissionen, die Auswirkungen auf die Natur und die Landschaft, die Auswirkungen im Hinblick auf den Artenschutz, die Beeinträchtigung der Belange der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft, den Flächenbedarf (insbesondere die Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen), die Auswirkungen auf Überschwemmungsgebiete des Rheins, die Beeinträchtigung für bebaute Gebiete und schließlich im Hinblick auf deren Wirtschaftlichkeit hin untersucht und bewertet (vgl. PFB, Seiten 214 ff.). Nach Abwägung aller relevanten Gesichtspunkte habe sich die Planfeststellungsbehörde in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Fachbehörden für die Variante 3a (Südumgehung mit Ausfahrt aus Richtung Bürstadt) entschieden (vgl. PFB, Seite 256). Obwohl die Innerortsvarianten bei der UVS in Bezug auf die Umweltauswirkungen besser abgeschnitten hätten als die planfestgestellte Variante 3, seien für die dahingehende Variantenwahl letztlich die Faktoren Städtebau, Kosten und Verkehr ausschlaggebend gewesen (vgl. PFB, Seite 250). Bei ihrer Abwägung der verschiedenen öffentlichen und der privaten Belange sei insbesondere dem Schutzgut „Mensch“ (Entlastung der Ortsdurchfahrt vom Durchgangsverkehr und verlagerungsfähigen Ziel- und Quellverkehr, damit verbunden eine Reduzierung der verkehrsbedingen Immissionen und Schaffung von der Aufenthaltsfunktion des Straßenraums der Nibelungenstraße genügenden Verhältnissen), aber auch der Wirtschaftlichkeit (die Vorzugsvariante stelle im Verhältnis zu den anderen Varianten die günstigste Lösung dar, sie beeinträchtige das Landschaftsbild insgesamt auch geringer als die ortsnähere Trasse mit umfangreichen Lärmschutzanlagen) ein außerordentliches Gewicht beizumessen und diesen Belangen der Vorrang insbesondere vor dem Belang der Landwirtschaft einzuräumen gewesen, wobei die naturschutzrechtlichen Anforderungen bei der Folgenbewältigung berücksichtigt worden seien. Weder das Naturschutzrecht noch andere öffentliche Belange begründeten, dass die umweltverträglichste Variante zum Zuge kommen müsse (vgl. PFB, Seite 256 f.). Daher habe die Vorhabenträgerin unter Berücksichtigung der bei der Variantenbewertung gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund der deutlichen Vorteile der Trassenvariante 3a (in Form der Vorzugsvariante „V“ mit Ausfahrt Kaufland) in den Bereichen verkehrliche Entlastungswirkung, Städtebau und Kosten trotz der damit verbundenen Nachteile für die Landschaft und die Natur sowie die Landwirtschaft, deren Gewicht sich in Bezug auf das Schutzgut Mensch relativierten, den für diese Varianten sprechenden Gesichtspunkten ein größeres Gewicht (eine größere Bedeutung) zuerkennen können (vgl. PFB, Seite 257). cc) Bei der Auswahl zwischen den verschiedenen Trassenvarianten durfte die Planfeststellungsbehörde dem öffentlichen Interesse, den finanziellen Aufwand für die Realisierung einer Ortsumgehung von Rosengarten im Zuge der B 47 gering zu halten, als eigenständig zu berücksichtigendem Belang ein außerordentliches Gewicht beimessen. Dieser öffentliche Belang findet seine Stütze in dem Gebot der sparsamen Mittelverwendung gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung (BHO). Kostengesichtspunkte dürfen für die Wahl unter mehreren Trassenvarianten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar den Ausschlag geben (vgl. Urteile vom 29. Juni 2017 – 3 A 1.16 –, Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 77, zit. nach juris Rn. 154, vom 3. März 2011 − 9 A 8.10 −, BVerwGE 139, 150, zit. nach juris Rn. 99, und vom 23. Februar 2005 − 4 A 4.04 −, BVerwGE 123, 37, zit. nach juris Rn. 49, jeweils m. w. N.). Eine maßgeblich auf Kostengesichtspunkte gestützte Abwägung zwischen verschiedenen Planungsvarianten ist gerichtlich zu beanstanden, wenn für die behördliche Kostenschätzung keine geeigneten Erkenntnismittel herangezogen wurden oder die gezogenen Schlüsse nicht nachvollziehbar sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017, a. a. O., Rn. 144, vom 24. November 2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171, zit. nach juris Rn. 56, und vom 3. März 2011, a. a. O., Rn. 90, m. w. N.). Dabei legt der Senat zugrunde, dass den Kostenschätzungen des Vorhabenträgers und der Planfeststellungsbehörde naturgemäß ein prognostischer Gehalt innewohnt. Genauer können die voraussichtlichen Kosten eines Vorhabens erst dann beziffert werden, wenn die Ausführungsplanung vorliegt und alle Gewerke vergeben sind. Dieser Sachstand ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Planfeststellungsbeschlusses regelmäßig nicht erreicht. Bei der Prognose der voraussichtlichen Baukosten von verschiedenen Ausführungsvarianten wird der Planfeststellungsbehörde daher vom Bundesverwaltungsgericht ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Prognosespielraum zugebilligt. Sie darf den voraussichtlich anfallenden Aufwand aus einem Vergleich mit Kosten herleiten, die bei vergleichbaren baulichen Maßnahmen tatsächlich angefallen sind oder sich bei Ausschreibungen als realistische Größe erwiesen haben. Gerade der Vorhabenträger verfügt über ein solches Erfahrungswissen, auf das die Planfeststellungsbehörde zurückgreifen darf. Außerdem kann auch nur der Vorhabenträger abschätzen, wie sich eine noch nicht vollständig festgelegte Ausbauplanung voraussichtlich auswirken wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2017, a. a. O., Rn. 144 f., vom 24. November 2011, a. a. O., Rn. 56, und vom 3. März 2011, a. a. O., Rn. 90, m. w. N.). dd) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, die Prüfung der „Wirtschaftlichkeit“ der einzelnen Varianten, die im Rahmen des Raumordnungsverfahrens mittels einer Kostenschätzung ermittelt worden sei und die sich in Straßenbaukosten, Rückbaukosten, Brückenkosten, Tunnel- oder Trogkosten sowie Kosten für aktive und passive Lärmschutzmaßnahmen sowie die Betriebstechnik gliedere, zeige einen eindeutigen Vorzug in Bezug auf die Südvarianten auf (vgl. PFB, Seite 255). Zu diesem Ergebnis gelangt die Planfeststellungsbehörde, indem sie die von der Vorhabenträgerin (ASV Bensheim) erstellten Kostenermittlungen unter Heranziehung entsprechender aktueller Kostenansätze nachvollziehbar angepasst habe (vgl. PFB, Seite 247). Sie hat das Ergebnis ihrer Kostenfortschreibung mit Violett-Eintragungen in dem Erläuterungsbericht zum Planfeststellungsbeschluss entsprechend dokumentiert (vgl. Erläuterungsbericht, pfU Nr. 1, Seite 84 f.). Danach sind von der Planfeststellungsbehörde für die Variante 1 aktualisierte Kosten von ca. 30,0 Mio. Euro, für die Variante 1a in Höhe von 33, 6 Mio. Euro, für die Variante 2 in Höhe von 25,5 Mio. Euro, für die Variante 3 in Höhe von 23,7 Mio. Euro und für die Variante 4 in Höhe von 49,5 Mio. Euro veranschlagt worden. Die Variante 3 sei danach neben der Variante 2 die kostengünstigste Lösung, auch wenn für den Grunderwerb einschließlich Flurbereinigung zu den Gesamtkosten der Variante 3 von 23,7 Mio. Euro noch zirka 2 Mio. Euro hinzukämen. Deshalb sei der Variante 3 unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit der Vorzug gegeben worden (vgl. PFB, Seite 248). Dagegen ergäben sich für die Variante 4 zwar Kosten, die unter dem früheren Ansatz der Vorhabenträgerin lägen, dennoch sei diese Variante 4 immer noch die teuerste Lösung (vgl. PFB, Seite 250). Wegen der Einzelheiten zu den Kosten der Variante 4 wird auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seiten 248 ff.) Bezug genommen. Die Gesamtkosten der nachträglich in das Verfahren eingebrachten Variante 5 prognostiziert die Planfeststellungsbehörde mit zirka 33, 9 Mio. Euro (vgl. PFB, Seite 251). Für den ebenfalls nachträglich eingebrachten Vorschlag der Landwirte von Rosengarten – Variante 6 – beziffert die Planfeststellungsbehörde die voraussichtlichen Gesamtkosten auf 35,9 Mio. Euro (vgl. PFB, Seite 253). Wegen der Einzelheiten zu den Kosten der Variante 6 wird auf die Begründung des Planfeststellungsbeschlusses (Seiten 252 ff.) verwiesen. ee) Ohne Erfolg machen die Kläger unter Bezugnahme auf die Stellungnahme von RegioConsult zur Variantenbewertung vom März 2010 (Seite 46 ff.) geltend, dass im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Eingangswerte der Kostenschätzungen eine Aufschlüsselung der prognostizierten Kosten für die einzelnen Varianten nach Art der Leistung in Haupt- und Untergruppen erforderlich gewesen sei. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist zutreffend davon ausgegangen, dass keine Kostenberechnung für die einzelnen Varianten aufgrund der vom Bundesminister für Verkehr mit Allgemeinem Rundschreiben Nr. 24/1984 vom 12. Dezember 1984 erlassenen Anweisung zur Kostenberechnung von Straßenbaumaßnahmen 1985 (VkBl. 1984, Seiten 93 ff.; im Folgenden: AKS 85) erfolgen musste. Vielmehr genügte es hier, dass eine vergleichbare Kostenschätzung für alle Varianten mit dem gleichen Detaillierungsgrad vorgenommen wurde (vgl. PFB, Seite 255). Eine qualifizierte Kostenschätzung nach Maßgabe der AKS 85 für jede in Betracht kommende Variante kann, anders als die Kläger unter Berufung auf den vorgelegten Bericht von RegioConsult vom November 2019 zur Kostenfortschreibung durch die Vorhabenträgerin vertreten (Seite 11), im Rahmen des Variantenvergleichs schon deshalb nicht gefordert werden, weil andernfalls die Befugnis der Vorhabenträgerin, eine Variante auf der Grundlage einer Grobanalyse schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden, wesentlich eingeschränkt würde (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 –, zit. nach juris Rn. 521). Hinsichtlich der planfestgestellten Variante 3 gibt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss dagegen zu erkennen, dass die Vorhabenträgerin deren Kosten nach Maßgabe der sie für den Bund-Länder-Abstimmungsprozess bindenden Richtlinien des BMVBS zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012 (RE 2012), Seite 35, „mit aktuellen Kostenansätzen fortgeschrieben (siehe Anlage zur Mail vom 12.06.2014)“ hatte (vgl. PFB, Seite 251). Der von der Vorhabenträgerin für die fortgeschriebene Kostenberechnung eingeholte „Gesehenvermerk“ des BMVBS befindet sich in den beigezogenen Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde (vgl. Blatt 14 und 17 des Ordners Nr. 9). Die Planfeststellungsbehörde stellt zu der fortgeschriebenen Kostenberechnung für die Variante 3 lediglich fest, auch dieses Ergebnis sei in Bezug auf den Unterschied der Kosten ähnlich (vgl. PFB, Seite 251). Hierin liegt ein Begründungsmangel im Sinne des § 17 Satz 4 FStrG in Verbindung mit den §§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 1 HVwVfG. Eine aussagekräftige Darstellung zu den von der Vorhabenträgerin im Jahre 2014 gegenüber dem Bund fortgeschriebenen Kostenberechnung für die Vorzugsvariante 3 in der Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses war hier in besonderer Weise geboten, um der Akzeptanz- und Befriedungsfunktion einer Begründung im Sinne des § 39 Abs. 1 HVwVfG zu genügen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 A 18.16 –, Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 7, zit. nach juris Rn. 31 m. w. N.), denn die Planfeststellungsbehörde hat nach Abschluss des Anhörungsverfahrens die Kostenansätze der Vorhabenträgerin für die Varianten 1 bis 4 aktualisiert, dabei auch die ihrer Einschätzung nach überhöhten Kosten der Tunnelvariante 4 nach unten korrigiert und sich auf die weiteren, verspätet in das Verfahren eingebrachten Varianten 5 und 6 eingelassen. Sie durfte deshalb die Kläger und die weiteren Einwendungsführer über die Einzelheiten der 2014 aktualisierten Kostenberechnung für die planfestgestellte große Südumgehung nicht im Unklaren lassen. ff) Der dem Planfeststellungsbeschluss anhaftende Begründungsmangel ist indes gemäß § 17 Satz 4 FStrG in Verbindung mit den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 72 Abs. 1 HVwVfG unbeachtlich, denn der Beklagte hat die insoweit unzureichende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachgeholt, indem er die 2014 fortgeschriebene Kostenberechnung für die planfestgestellte Variante 3 vorgelegt und die hierauf gründende Herleitung der Kosten der übrigen Varianten erläutert hat. Die Erläuterungen werden zudem in dem nachgelassenen Schriftsatz des Beklagten vom 3. Dezember 2019 (vgl. dort zu Ziffer 2.3.2) zusammenfassend wiedergegeben. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat zum einen eine tabellarische Aufstellung des im Jahre 2014 fortgeschriebenen Kostenvergleichs in die mündliche Verhandlung vor dem Senat eingeführt (vgl. die Anlage zur Sitzungsniederschrift, Blatt 1256 der Gerichtsakte), die hinsichtlich der darin ausgewiesenen Gesamtkosten der einzelnen Varianten den Kostenansätzen entspricht, die der Planfeststellungsbeschluss in seinen Variantenvergleich einstellt (vgl. PFB, Seite 248, dazu schon oben unter d). Der für das Vorhaben zuständige Fachbereichsleiter der Vorhabenträgerin, Dipl.-Ing. (FH) Rothenstein, hat zu den Kostenansätzen ausgeführt, diese seien aus der Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 abgeleitet worden, die dem BMVBS für die planfestgestellte Vorzugsvariante gemäß den Vorgaben der AKS 85 zur Einholung des „Gesehenvermerk“ vorgelegt worden sei. Die Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten ebenfalls in der mündlichen Verhandlung dem Senat vorgelegt (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Blatt 1257 ff. der Gerichtsakte). Die Kläger dringen deshalb mit ihrem Einwand aus dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. November 2019 (Seite 8) und dem beigefügten Bericht von RegioConsult vom November 2019 zur Kostenfortschreibung durch die Vorhabenträgerin (Seite 11 f.) nicht durch, die Vorhabenträgerin habe entgegen der sie bindenden Vorgaben der Richtlinien des BMVI zum Planungsprozess und für die einheitliche Gestaltung von Entwurfsunterlagen im Straßenbau, Ausgabe 2012 (RE 2012), keine Kostenberechnung für die planfestgestellte Variante vorgenommen. Auch ist den Klägern nicht darin zu folgen, die von der Vorhabenträgerin ihrer Kostenberechnung zugrunde gelegte AKS 85 sei zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses inhaltlich überholt und durch die Anweisung des BMVI zur Kostenermittlung und zur Veranschlagung von Straßenbaumaßnahmen, Ausgabe 2014 (AKVS 2014), bereits abgelöst gewesen. Wie der Senat im Urteil vom 27. Juni 2019 – 2 C 720/14.T – bereits klargestellt hat, ist die AKVS 2014 erst durch den Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung vom 10. Dezember 2015 (StAnz. 53/2015, S. 1415) ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft eingeführt worden (vgl. Urteilsabdruck, Seite 37 f.). Dipl.-Ing. (FH) Rothenstein hat zur Methodik des Kostenvergleichs weiter ausgeführt, dass aus den in der vorgelegten Berechnung nach Hauptgruppen aufgeschlüsselten Kosten der Variante 3 (vgl. Kostenberechnung vom 12. Februar 2014, Blatt C, Seite 1.01.000), mit Ausnahme der Kosten für den Grunderwerb (Hauptgruppe 1), für die Brücken (Hauptgruppe 4) und für die Lärmschutzwände (Hauptgruppe 8, Kostengruppe 86), unter Berücksichtigung der Gesamtlänge der planfestgestellten Trasse von 3,6 Kilometern die Kosten des Straßenbaus mit durchschnittlich 5,125 Mio. Euro pro Kilometer errechnet worden seien. Auf dieser Grundlage seien die Straßenbaukosten innerorts mit rund 6 Mio. Euro pro Kilometer und außerorts mit rund 5 Mio. Euro pro Kilometer pauschaliert worden. Der höhere Wert für innerörtliche Straßenbaukosten rechtfertige sich vor dem Hintergrund, dass in der Ortslage Leitungen und Kanäle zu berücksichtigen seien; der Wert entspreche den Erkenntnissen der Vorhabenträgerin aus aktuellen Submissionen (vgl. auch nachgelassener Schriftsatz des Beklagten vom 3. Dezember 2019, dort unter Ziffer 2.3.2.1). Die Kosten der notwendigen Brückenbauwerke habe man ausgehend von den Kosten der Hauptgruppe 4 mit rund 2.600 Euro pro Quadratmeter und die Kosten für notwendige Lärmschutzwände aufgrund des in Gruppe 86 enthaltenen Werts mit 550 Euro pro Quadratmeter angenommen. Mit diesen Ansätzen seien die übrigen Varianten hinsichtlich der Straßenbaukosten, der Kosten für die Brückenbauwerke und die Lärmschutzwände durchgerechnet worden. Soweit es in dem Variantenvergleich um die Kosten von Tunnel-, Trog- und Rampenbauwerken gehe, habe man nicht mehr auf die im Raumordnungsverfahren zugrunde gelegten Werte des Ingenieurbüros Bung, sondern auf die dem Dezernat Tunnelbau der Vorhabenträgerin vorliegenden Werte der nach Submission fortgeschriebenen Kostenermittlung für den Bau des vierspurigen Autobahntunnels bei Neuhof im Zuge der Autobahn 66 zurückgegriffen, der im Grundwasser verlaufe (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 14 f.). Danach seien für den Variantenvergleich die Kosten für Tunnelbauwerke mit rund 45.000 Euro pro laufenden Meter, für Tröge mit rund 25.000 Euro pro laufenden Meter und für Rampen mit rund 12.500 Euro pro laufenden Meter in Ansatz zu bringen. Hierzu hat der sachverständige Beistand des Beklagten, Dipl.-Ing. Biber, nachvollziehbar erläutert, die Vorhabenträgerin sei vorliegend von sehr günstigen Kosten für die Ingenieurbauwerke ausgegangen. Aufgrund der Ergebnisse aktueller Submissionen für Tunnel- und Trogbauwerke (etwa für den Brandbergtunnel, den Tunnel Kriegsstraße in Karlsruhe oder den Tunnel im Zuge des Südschnellwegs in Hannover) müsse mit Kosten von über 70.000 Euro pro laufenden Meter gerechnet werden. gg) Aufgrund der nachgeholten Begründung des Beklagten konnte der Senat nicht die Überzeugung gewinnen, dass die Eingangswerte für die Schätzung der Baukosten der einzelnen Varianten vergleichbar (zu diesem Erfordernis vgl. Nds. OVG, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 – zit. nach juris Rn. 520) und deshalb die aus der Kostenberechnung für die Vorzugsvariante vom 12. Februar 2014 gezogenen Schlüsse auf die voraussichtlichen Baukosten der übrigen Varianten nachvollziehbar sind. Auf den Einwand der Kläger, die unter Berufung auf den Bericht von RegioConsult vom November 2019 zur Kostenfortschreibung durch die Vorhabenträgerin (Seiten 4 ff.) kritisieren, dass die prozentuale Veränderung der geschätzten Kostensätze aus dem Raumordnungsverfahren (2001) gegenüber den aus der Berechnung vom 12. Februar 2014 abgeleiteten Kosten der betrachteten Varianten nicht mit den statistischen Daten zur Preisentwicklung in der Bauwirtschaft konform gingen, kommt es hingegen nicht entscheidungserheblich an. Zutreffend stellt der Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 heraus (vgl. dort unter Ziffer 2.3.2.3), dass die in der mündlichen Verhandlung vorgelegte tabellarische Aufstellung des Kostenvergleichs aus dem Jahre 2014 nicht auf einer statistischen Fortschreibung der im Jahre 2001 geschätzten Kosten basiert, sondern auf (damals) neuen Erkenntnissen der Vorhabenträgerin aufgrund vorangegangener Auftragsvergaben für Straßenbauleistungen beruht. Auf das Fachwissen der Vorhabenträgerin durfte die Planfeststellungsbehörde hier zurückgreifen (dazu schon oben zu c). Allein aufgrund der von RegioConsult herangezogenen statistischen Daten des gewerblichen Baukostenpreisindex lässt sich hier nicht die Annahme rechtfertigen, dass die Kostensätze der Vorhabenträgerin etwa für die Brückenbauwerke „ganz erheblich übersetzt und nicht nachvollziehbar“ seien oder die Ansätze des Beklagten zu den Kosten der einzelnen Varianten insgesamt „willkürlich gegriffen“ erschienen und „nicht nach den Denkgesetzen der Logik abgeleitet“ seien. Ebenso wenig können die Kläger unter Berufung auf RegioConsult mit einer „Neuberechnung der Baukosten im Variantenvergleich“ durchdringen, die unter anderem für die Ortsdurchfahrt einen Zwischenquerschnitt von 18 Metern anstatt von 19,5 bis 22,5 Metern zugrunde legt (vgl. den Bericht von RegioConsult vom November 2019 zur Kostenfortschreibung durch die Vorhabenträgerin, Seiten 14 ff.). Der Beklagte bemerkt hierauf zutreffend, dass die Kläger insoweit ihre eigenen Planungsvorstellungen weiterverfolgen, die mit den Vorstellungen der Vorhabenträgerin und der Planungshoheit des Beklagten nicht konform gehen, ohne dass hierdurch ein entscheidungserheblicher Abwägungsmangel des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses aufgezeigt würde. aaa) Die von der Planfeststellungsbehörde betrachteten Innerortsvarianten 1, 1a, 4, 5 und 6 unterscheiden sich von den Südumgehungen (Varianten 2 und 3) zum einen durch die Länge der Ausbaustrecke. Diesbezüglich geht der Planfeststellungsbeschluss von insgesamt 2,8 Kilometern für die Variante 1 aus (vgl. PFB, Seite 198). Dem Erläuterungsbericht der Vorhabenträgerin (pfU Nr. 1, Seiten 51 ff.) lässt sich entnehmen, dass die Ausbaustrecke der Varianten 1a und 4 insoweit identisch sein soll. Aufgrund der im Kostenvergleich des Beklagten vorgenommenen Differenzierung zwischen den Straßenbaukosten innerorts und außerorts sind die betreffenden Teilstrecken gesondert zu betrachten. Für die Ortslage von Rosengarten kann anhand des Übersichtslageplans (pfU Nr. 3) von der Einmündung der Alten Wormser Straße bis zur Einmündung der L 3110 eine rund 400 Meter lange innerörtliche Ausbaustrecke für die Varianten 1 und 6 ermittelt werden. Dies deckt sich mit der Tunnellänge, die der angefochtene Planfeststellungsbeschluss für die Variante 4 zugrunde legt (vgl. PFB, Seite 248). Danach wäre für die Varianten 1 und 6 von einer außerorts verlaufenden Ausbaustrecke von rund 2,4 Kilometern Länge auszugehen. Für die Variante 5 wären es 2,3 Kilometer, denn die innerorts verlaufende Strecke, die eingehaust werden soll, beträgt ausweislich des E-Mail-Verkehrs zwischen der Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträgerin vom 10. und 12. Juni 2014 rund 500 Meter (vgl. die Anlage zur Sitzungsniederschrift, Blatt 1252 ff. der Gerichtsakte). Hinsichtlich der übrigen Innerortsvarianten 1a und 4 wären in Bezug auf die Baukosten zusätzliche Strecken für Rampen herauszurechnen. Der Planfeststellungsbeschluss geht hier offenbar aufgrund des vom Prozessbevollmächtigten des Beklagten in die mündliche Verhandlung eingeführten E-Mail-Verkehrs zwischen der Planfeststellungsbehörde und der Vorhabenträgerin vom 10. und 12. Juni 2014 (vgl. die Anlage zur Sitzungsniederschrift, Blatt 1252 ff. der Gerichtsakte) von einer Teilstrecke mit einer Länge von rund 460 Metern aus (vgl. PFB, Seite 248). Daraus würde sich für die Varianten 1a und 4 eine außerorts verlaufende Ausbaustrecke ohne Ingenieursbauwerke von etwa 1,94 Kilometern errechnen. In dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 (vgl. dort unter Ziffer 2.3.4) führt der Beklagte hiervon abweichend aus, bei der Variante 1a seien 180 Meter für den Trog und 330 Meter für die Rampen anzusetzen, sodass die außerorts verbleibende Strecke von zirka 2,25 Kilometern mit dem Wert von 5,0 Mio. Euro pro Kilometer gerechnet worden sei. Zu diesen Straßenbaukosten kämen noch die Kosten für die Rampen der Anschlüsse an die L 3261 und die L 3110 mit einer Strecke von zirka einem Kilometer hinzu, die mit 2,5 Mio. Euro zu beziffern seien. Für die Variante 1 ließen sich allein auf dieser Grundlage Straßenbaukosten von insgesamt rund 14,4 Mio. Euro errechnen (0,4 km innerorts x 6,0 Mio. Euro/Km + 2,4 km außerorts x 5,0 Mio. Euro/km). Dieser Wert weicht um 2,4 Mio. Euro von den Kosten des Straßenbaus ab, die der Beklagte in der überreichten tabellarischen Übersicht (vgl. Anlage zur Sitzungsniederschrift, Blatt 1256 der Gerichtsakte) für die Variante 1 mit 16,8 Mio. Euro prognostiziert hat. Die vom zuständigen Fachbereichsleiter der Vorhabenträgerin, Dipl.-Ing. (FH) Rothenstein, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebene Erklärung zur Berechnung der ermittelten Straßenbaukosten der Variante 1 gibt danach nicht vollständig Aufschluss über die Eingangswerte der Berechnung. Der nachgelassene Schriftsatz des Beklagten vom 3. Dezember 2019 (vgl. dort unter Ziffer 2.3.4) bestätigt zur Variante 1, dass hierfür keine Teilstrecken mit den Kosten für Trog-, Tunnel- oder Rampenbauwerke in Ansatz zu bringen seien. Die benannte Differenz von 2,4 Mio. Euro kann daher nur mit den Kosten zur Herstellung der planfreien Knoten für den Anschluss der L 3261 und der L 3110 erklärt werden, die aus der Beschreibung der Variante 1 hervorgehen (vgl. dazu der Erläuterungsbericht, pfU Nr. 1, Seite 51). Die Eingangswerte für die Herleitung der Kosten für die Anschlüsse der L 3261 und L 3110 bleiben indes nach wie vor im Unklaren. Darauf stellen auch die Kläger in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 27. November 2019 (Seite 9) ab, indem sie die unzureichenden Angaben der Vorhabenträgerin zu den Baukosten für die Anschlüsse an die L 3261 und die L 3110 in der Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 problematisieren. Zwar sind dort die Kosten für die beiden Brückenbauwerke zur Überführung der L 3261 und der L 3110 in der Hauptgruppe 4 unter den Positionen 400902 und 400904 mit zusammen 2,806 Mio. Euro (brutto) ausgewiesen (vgl. Kostenberechnung vom 12. Februar 2014, Blatt E Seite 1.01.010). Gemäß den Vorgaben der Anlage 1 zur AKS 85 zu den Hauptteilen einer Straßenbaumaßnahme ist nach Ziffer 2 eine Kostenberechnung für jeden einzelnen Knotenpunkt aufzustellen, sofern diese – wie hier bei der planfestgestellten Variante 3 – planfrei ausgestaltet werden sollen. Die Berechnung hat dabei alle Leistungen zu umfassen, die anschlussbedingt sind. Aus Ziffer 4.4 der AKS 85 folgt weiterhin, dass die für die Knotenpunkte ermittelten Gesamtkosten getrennt nach Grunderwerbs- und Baukosten auf dem Formblatt B einzutragen sind. Eine derart transparente Darstellung der auf die Knotenpunkte entfallenden Straßenbaukosten hat die Vorhabenträgerin unterlassen. Das Formblatt B der Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 enthält für die Hauptteile zu Nummer 2 (Knotenpunkte) keine Angaben. bbb) Vergleichbare Eingangswerte für die Schätzung der voraussichtlichen Baukosten liegen zur Überzeugung des Senats aus einem weiteren Grund hier nicht vor. Die Kostenberechnung für die planfestgestellte Variante 3 vom 12. Februar 2014 umfasst in der Hauptgruppe 2 (Untergrund, Unterbau, Entwässerung) mit den Kostengruppen 22 bis 24 Straßenbauleistungen in einem beachtlichen Umfang, die sich so nur aufgrund der geplanten Dammlage der planfestgestellten Trasse erklären lassen. Ausweislich des Übersichtshöhenplans (pfU Nr. 4) ist auf der Gesamtlänge der Südumgehung von 3,6 Kilometern die Aufschüttung eines Damms mit einer Höhe zwischen einem und bis zu 2,30 Metern über dem natürlichen Geländeprofil erforderlich. Hieraus resultiert unter anderem die Notwendigkeit von Bodenbewegungen, deren Massen die Vorhabenträgerin in der Kostengruppe 23 der Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 mit 317.000 Kubikmetern schätzt (vgl. Blatt E Seite 1.01.004). Ausgehend von marktüblichen, durch Internetrecherche aufrufbaren Umrechnungsfaktoren für Oberboden (je nach Bindigkeit) zwischen 1,6 und 1,8 Tonnen pro Kubikmeter, lässt sich hieraus eine Tonnage zwischen 507.200 und 570.600 errechnen. Zur Veranschaulichung der Mengen: für den Transport dieser Oberbodenmassen wären mehr als 20.000 LKW (Sattelzug mit Dreiseitenkipper) mit einer Nutzlast von 25 Tonnen erforderlich. Aufschüttungen in diesem Umfang bedarf es hingegen bei den Innerortsvarianten nicht. Sie verliefen außerhalb der Ortslage von Rosengarten auf einer Strecke von 1,94 (Varianten 1a und 4) bis zu 2,4 Kilometern (Varianten 1 und 6) weitgehend auf der Bestandstrasse der B 47. Die Bestandstrasse müsste – dem vorhandenen Geländeprofil angepasst – lediglich verbreitert werden, damit der planfestgestellte Querschnitt RQ 26 realisiert werden kann. Die hiermit verbundenen Straßenbauarbeiten am Untergrund und Unterbau ließen hingegen Mengen in der vorstehend genannten Größenordnung zur Überzeugung des Senats nicht erwarten. Dies gilt auch hinsichtlich der Mengen, die die Vorhabenträgerin für die planfestgestellte Variante 3 in der Kostengruppe 22 für den Oberbodenabtrag und der Kostengruppe 24 für die Verbesserung und Verfestigung von Untergrund und Unterbau kalkuliert hat. ccc) Eine Addition der in der Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 enthaltenen Kosten der Gruppen 22 bis 24 ergibt eine Nettosumme 4.324.220 Euro; das sind rund 88 Prozent der von der Vorhabenträgerin geschätzten Gesamtkosten in der Hauptgruppe 2 in Höhe von 4.913.108 Euro (vgl. Blatt D, Seite 1.01.003, dort die Position ohne Zuschlag Kleinleistungen und Umsatzsteuer) und rund 23,9 Prozent der für die Variante 3 aufgrund der Kostenberechnung kalkulierten Straßenbaukosten in Höhe von 18,078 Mio. Euro; dieser Betrag errechnet sich aus den Hauptgruppen 2, 3, 8 und 9, ohne die Position 961 für die Landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen (vgl. Blatt C Seite 1.01.000 und Blatt E Seite 1.01.015). Werden danach 23,9 Prozent der in den tabellarischen Kostenvergleich eingestellten Straßenbaukosten im Wesentlichen durch die Dammlage der planfestgestellten Trasse verursacht, wäre zur Ermittlung vergleichbarer Eingangswerte für die Schätzung der Straßenbaukosten der Innerortsvarianten eine spürbare Reduzierung der Kostenansätze für den Straßenbau außerorts geboten gewesen. Bei überschlägiger Betrachtung ergäbe sich bei einer Reduzierung der geschätzten Kosten für den Straßenbau der tabellarisch betrachteten Varianten 1, 1a und 4 um 23,9 Prozent eine Verringerung der jeweils ausgewiesenen Gesamtkosten zwischen 2,77 Mio. Euro (Variante 4) und 4,02 Mio. Euro (Variante 1). Dies hätte zur Folge, dass insbesondere die Innerortsvariante 1 und die planfestgestellte Variante 3 bei einem Vergleich der Gesamtbaukosten viel näher beieinander lägen. ddd) Von einer weitergehenden Verringerung der Differenz zwischen den berechneten Straßenbaukosten der planfestgestellten Variante 3 und den hieraus abgeleiteten Kosten der übrigen Varianten kann darüber hinaus vor dem Hintergrund ausgegangen werden, dass der Beklagte zur Realisierung einer wirksamen Überflughilfe für Fledermäuse in dem Bereich südlich der RWE-Siedlung aller Voraussicht nach mit einem weiteren Bauwerk (etwa einer Unterführung oder einem Durchlass) und den hierfür erforderlichen Nebenanlagen (z.B. Leiteinrichtungen) kalkulieren müsste. Diese Kosten wären bei abwägungsfehlerfreier Variantenbetrachtung zusätzlich bei der Variante 3 einzustellen. Diesen Ansatz teilt ersichtlich auch der Beklagte mit seinen Ausführungen zu den höheren Kosten der aufgrund der abgegebenen Protokollerklärung modifizierten Vermeidungsmaßnahme V8 im nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 (vgl. dort unter Ziffer 2.5). eee) Zutreffend stellt der Planfeststellungsbeschluss über den Vergleich der reinen Baukosten hinaus auch die bei der planfestgestellten Variante anfallenden Kosten des Grunderwerbs im Zuge des eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens in seine Betrachtungen zum Gebot der sparsamen Mittelverwendung mit ein. Dies ist bei einem Kostenvergleich zwischen Innerortsvarianten mit einer der Bestandstrasse folgenden Streckenführung einerseits und den Varianten einer Ortsumgehung andererseits, die die Neuanlage einer Trasse in der Flur bedingen, sachgerecht. Der Planfeststellungsbeschluss beziffert die Kosten des Grunderwerbs im Rahmen der Flurbereinigung mit „zirka 2,0 Mio. Euro“ (vgl. PFB, Seite 248), während die Vorhabenträgerin in ihrer Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 von rund 16 Prozent höheren Kosten (2,331 Mio. Euro brutto) ausgeht (näher dazu die Aufschlüsselung zur Hauptgruppe 1, Blatt D Seite 1.01.001). Diese Abweichung kann in Ansehung der verhältnismäßig geringen Unterschiede zwischen den Kosten der Variante 1 und der Variante 3 nicht von vornherein außer Betracht bleiben. fff) Soweit es die von der Hauptgruppe 1 umfasste Kostengruppe 13 („Sonstige Entschädigungen“) der Kostenberechnung vom 12. Februar 2014 betrifft, haben die sachverständigen Beistände des Beklagten, Frau Dr. Müller und Herr Dipl.-Ing. Schmitt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt, dass in dieser Kostenposition (1,69 Mio. Euro) eine Entschädigung für die von dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 1. in Kauf genommene Verwirklichung des Vorhabens (vgl. PFB, Seite 671 f.) nicht eingestellt wurde. Dieser Befund ist methodisch nicht nachvollziehbar. Der Beklagte kann sich diesbezüglich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich nach Einschätzung des sachverständigen Beistands, Frau Dr. Müller, die Höhe einer Entschädigung für die Gefährdung oder gar Vernichtung einer betrieblichen Existenz nicht beziffern ließe. Auch der hierzu mit nachgelassenem Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 (vgl. dort unter Ziffer 3.1) erhobene Einwand des Beklagten, mit dem Überschreiten der Bagatellschwelle von 5 Prozent der langfristig gesicherten Flächen sei eine Existenzbetroffenheit des Betriebs des Klägers zu 1. nicht dargetan, sondern es bestehe dann ein weiterer Aufklärungsbedarf, der hier mangels Mitwirkung des Klägers zu 1. nicht geleistet werden könne, rechtfertigt nicht die vollständige Ausblendung derartiger Kosten im Rahmen eines Variantenvergleichs. Die Vorhabenträgerin war gemäß der sie bindenden AKS 85 (vgl. die Erläuterungen zur sachlichen Gliederung, Anlage 1 zur AKS) angehalten, die voraussichtlichen Kosten einer Entschädigung des Klägers zu 1. für die Beeinträchtigung oder Vernichtung seines landwirtschaftlichen Betriebs in die Kostengruppe 13 mit einzustellen. Dafür wäre es ausreichend gewesen, die Höhe einer solchen Entschädigung anhand vergleichbarer Fälle sachgerecht zu schätzen, ohne dass es hierbei auf den Umfang der Mitwirkung des Klägers schon ankäme. Da die Vorhabenträgerin entsprechende Ermittlungen unterlassen hat, wäre es Sache der Planfeststellungsbehörde gewesen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht etwa durch Einholung von Auskünften bei den Enteignungsbehörden näher aufzuklären. hh) Das Defizit bei der Ermittlung vergleichbarer Eingangswerte für die Schätzung der Baukosten der einzelnen Varianten ist offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen und damit gemäß § 17c FStrG in Verbindung mit § 75 Abs. 1a Satz 1 HVwVfG erheblich. aaa) Als "offensichtlich" anzusehen ist alles, was zur "äußeren" Seite des Abwägungsvorgangs derart gehört, dass es auf objektiv erfassbaren Sachumständen beruht, also Fehler und Irrtümer, die zum Beispiel die Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials, die Erkenntnis und Einstellung aller wesentlichen Belange in die Abwägung oder die Gewichtung der Belange betreffen und die sich etwa aus den Aufstellungsvorgängen, der Planbegründung oder sonstigen Unterlagen ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 9 A 8.10 –, BVerwGE 139, 150, zit. nach juris Rn. 84 m. w. N.). Von einem Fehler des Beklagten bei der Zusammenstellung und Aufbereitung des Abwägungsmaterials für den Variantenvergleich unter Kostengesichtspunkten ist hier auszugehen. bbb) Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 10. Februar 2016 – 9 A 1.15 –, BVerwGE 154, 153, zit. nach juris Rn. 30; vgl. auch Urteil vom 22. Juni 2017 – 4 A 18.16 –, Buchholz 451.17 § 43 EnWG Nr. 7, zit. nach juris Rn. 36) ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 1. Kammer des 1. Senats vom 16. Dezember 2015 – 1 BvR 685/12 –, zit. nach juris Rn. 23) geklärt, dass die Erheblichkeit von Mängeln bei der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange nur verneint werden kann, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür nachweisbar sind, dass die Planfeststellungsbehörde auch im Falle einer ordnungsgemäßen Abwägung die gleiche Entscheidung getroffen hätte. Solche Anhaltspunkte können sich etwa aus dem Planfeststellungsbeschluss selbst ergeben. Es ist verfassungsrechtlich wegen der Garantie effektiven Rechtsschutzes indes nicht hinnehmbar, dass die Ergebniskausalität des Fehlers nur dadurch verneint werden kann, dass das Gericht eine eigene hypothetische Abwägungsentscheidung an die Stelle der Entscheidung durch die Planfeststellungsbehörde setzt. Damit würde das Gericht seine Rolle als kontrollierende unabhängige Instanz aufgeben und sich an die Stelle der Planfeststellungsbehörde setzen. Daher genügt es regelmäßig nicht, wenn sich aus den Akten oder sonstigen Erkenntnissen des Gerichts lediglich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des Mangels eine andere Entscheidung getroffen hätte. Denn allein das Fehlen konkreter Anhaltspunkte für eine andere Entscheidung lässt grundsätzlich keinen hinreichend sicheren Rückschluss darauf zu, welches Planungsergebnis ohne den Fehler zustande gekommen wäre. Derartige konkrete Anhaltspunkte bietet der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nicht. Er gründet das Ergebnis seiner Abwägung zwischen den betrachteten Varianten ausschlaggebend auf die Vorzüge der Variante 3 hinsichtlich der Faktoren Städtebau, Kosten und Verkehr (vgl. PFB, Seite 250). Die Aufzählung dieser Belange verdeutlicht, dass der Betrachtung der Varianten unter Kostengesichtspunkten von der Planfeststellungsbehörde das gleiche Gewicht beigemessen wurde, wie der Reihung der Varianten im Hinblick auf deren städtebauliche Auswirkungen und ihres verkehrlichen Potentials zur Entlastung der Ortsdurchfahrt Rosengarten vom Durchgangsverkehr. Ein Vorrang der öffentlichen Belange des Städtebaus oder der verkehrlichen Entlastungswirkung vor dem Gebot der sparsamen Mittelverwendung ist an keiner Stelle der Begründung zum Planfeststellungsbeschluss deutlich geworden. Anders als der Beklagte in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 3. Dezember 2019 geltend macht (vgl. dort unter Ziffer 2.5), geht der Planfeststellungsbeschluss nicht davon aus, es sei für die Abwägung zugunsten der Variante 3 entscheidend gewesen, dass die Varianten 1 und 1a städtebaulich nicht vertretbar seien. Vielmehr gibt er an verschiedenen Stellen zu erkennen, dass auch die Innerortsvarianten 1 und 1a etwa im Hinblick auf das Erfordernis von Lärmschutzwänden an sich „als städtebaulich vertretbar“ (vgl. PFB, Seite 217) oder in Bezug auf die Positionierung notwendiger Lärmschutzwände vor Häuserfronten oder in dem Bereich vor dem Antiquitätengeschäft und dem Schnellimbiss „als städtebaulich akzeptable“ oder „städtebaulich vertretbare Lösung“ (vgl. PFB, Seite 215 f.) zu werten seien. Demgegenüber hebt die Planfeststellungsbehörde die besondere Bedeutung des Gebots der sparsamen Mittelverwendung für ihren Abwägungsvorgang hervor, indem sie formuliert, die höheren Baukosten, insbesondere der innerörtlichen Varianten, seien für sich genommen ein erheblicher Nachteil gegenüber der zu bevorzugenden planfestgestellten Lösung (vgl. PFB, Seite 259). Sie misst daneben dem Interesse an einer wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung dasselbe außerordentliche Gewicht bei wie dem „Schutzgut Mensch“ (vgl. PFB, Seite 256 f.) und bestätigt die Vorhabenträgerin darin, vor dem Hintergrund der deutlichen Vorteile der Trassenvariante 3a (in Form der Vorzugsvariante „V“ mit Ausfahrt Kaufland) in den Bereichen verkehrliche Entlastungswirkung, Städtebau und Kosten trotz der damit verbundenen Nachteile für die Landschaft und die Natur sowie die Landwirtschaft, deren Gewicht sich in Bezug auf das Schutzgut Mensch relativierten, den für diese Varianten sprechenden Gesichtspunkten ein größeres Gewicht (eine größere Bedeutung) zuerkennen zu können (vgl. PFB, Seite 257). Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Planfeststellungsbehörde bei Vermeidung des aufgezeigten Ermittlungsdefizits im Zuge der Schätzung der Kosten keine andere Abwägungsentscheidung getroffen hätte. Die Bewertung der Varianten im Hinblick auf das Gebot der sparsamen Mittelverwendung trägt maßgeblich das im Abwägungsvorgang gefundene Ergebnis zugunsten der Variante 3. c) Dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss haften dagegen keine Abwägungsmängel im Hinblick auf den öffentlichen Belang der Landwirtschaft an. Die besondere Bedeutung der Belange der Landwirtschaft hat die Planfeststellungsbehörde unter anderem durch die Einholung von Stellungnahmen der Fachbehörden und die Einbindung gutachterlicher Expertise, insbesondere ihres sachverständigen Beistands, Frau Dr. Müller, von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) zu Fragen der Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe vollständig ermittelt und in einem insoweit fehlerfreien Verfahren abgewogen. Auf die zutreffenden Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses zur Bedeutung der Landwirtschaft im Rahmen des Variantenvergleichs (vgl. PFB, Seiten 237 ff.) und zur Bewertung und Gewichtung der Betroffenheiten der landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen des öffentlichen Belangs des Bodenschutzes (vgl. PFB, Seiten 550 f.) sowie als eigenständiger öffentlicher Belang (vgl. PFB, Seiten 569 ff.) wird Bezug genommen. Die Kläger greifen diese Feststellungen unter Bezugnahme auf das von ihnen eingeholte Gutachten ihres sachverständigen Beistands, Dipl.-Ing. Christine Meinecke, vom März 2010 sowie die Ausführungen ihres sachverständigen Beistands, Dr. agrar. Willi Billau, in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 5) an. Ihre Einwände zielen im Kern darauf ab, dem Beklagten Ermittlungsdefizite bei der Aufklärung des Sachverhalts anzulasten und ihm vorzuhalten, er habe die besondere Bedeutung der Belange der Landwirtschaft im Abwägungsvorgang nicht hinreichend zur Geltung verholfen. Dem folgt der Senat nicht. Im Einzelnen: aa) Die Kläger sind der Ansicht, im Planfeststellungsbeschluss würden die zu erwartenden Auswirkungen des Straßenbaus durch die hohe Auflast des Straßenbauwerks zuzüglich der geplanten Dammschüttung von durchgängig mehr als einem Meter über dem Geländeniveau auf die Bodenbeschaffenheit und den Boden-Wasser- und Boden-Luft-Haushalt keiner näheren Betrachtung zugeführt. Damit werde die im Anhörungsverfahren vorgetragene Empfehlung ihres sachverständigen Beistands, Frau Dipl.-Ing. Meinecke, zu Gunsten einer Untersuchung der zu erwartenden Auswirkungen des Straßenbaus auf die genannten Bodeneigenschaften ignoriert. Der Planfeststellungsbeschluss übersehe damit das Risiko, dass eine baubedingte Kompression dieser humosen, lehmig-tonigen Bodenschichten zu einer dauerhaften Verdichtung im Untergrund, zu einer Reduzierung des Bodenluftanteils und zu einer Verschlechterung des Versickerungsverhaltens (Gefahr der Vernässung) der Böden führen werde. Als Folge drohe eine Schädigung der landwirtschaftlichen Nutzung auch angrenzender Wirtschaftsflächen in einem Korridor bis zu 100 m Tiefe beidseits der Trasse. Für diese Besorgnis einer dauerhaft nachteiligen Veränderung der Eigenschaften des Bodens entlang der Trasse liefert das Gutachten der Dipl.-Ing. Meinecke keine zureichenden tragfähigen Anhaltspunkte. Die Planfeststellungsbehörde hat deshalb zu Recht dem Begehren der Kläger auf Einholung eines bodenkundlichen Gutachtens aufgrund der vorhandenen guten Datenlage (vgl. PFB, Seiten 78 f.) sowie auf Durchführung einer Landwirtschaftsverträglichkeitsuntersuchung im Hinblick darauf, dass kein weitergehender Erkenntnisgewinn zu erwarten sei (vgl. PFB, Seite 85), nicht entsprochen. Das Klagevorbringen setzt sich mit dieser Einschätzung der Planfeststellungsbehörde nicht substantiell auseinander. bb) Soweit die Kläger einwenden, es bestehe die Gefahr einer durch den Bau der Auflager der Straße aus Schotter und grobem Kies bewirkten Entwässerung der an die Trasse angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Böden in Trockenperioden, weil das künstliche Auflager aufgrund seiner hohen Wasserdurchlässigkeit eine linienförmige, hydraulisch hochwirksame Drainage darstelle und deshalb das für die Landbewirtschaftung wertvolle Grundwasser aus dem Gebiet ableite, sind ihrem Klagevorbringen keine hinreichenden Tatsachen zu entnehmen, auf die sich die Annahme einer weitergehenden Vertrocknung der trassennahen Böden stützen könnte. Vielmehr legt der Planfeststellungsbeschluss dar, dass mit der geplanten Dammlage des Straßenkörpers das Ziel verfolgt werde, das bei Niederschlägen anfallende Wasser von der Fahrbahn über das Bankett und die Böschung breitflächig in die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen zu entwässern. Am Mittelstreifen seien zusätzliche Sickermulden vorgesehen, die einer punktuellen Entwässerung entgegenwirkten (vgl. PFB, Seite 564). Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass den landwirtschaftlich genutzten Flächen entlang der Trasse zusätzliches Niederschlagswasser zur Verfügung stehen wird, welches einer Vertrocknung der Flächen entgegenwirken wird. cc) Den Klägern kann nicht in ihrer Einschätzung gefolgt werden, bei der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials für die Variantenbetrachtung sei das Ertragspotential der in Anspruch zu nehmenden Böden nicht hinreichend berücksichtigt worden; der Landschaftsrahmenplan Südhessen 2000 messe den hier in Rede stehenden Böden eine herausragende Bedeutung bei. Die Bedeutung und Tragweite der „sehr guten“ Qualität der Böden sowie die im Rahmen der Raumordnung sowie in den Stellungnahmen der Landwirtschaftsbehörden zugrunde gelegte besondere Schutzwürdigkeit der betroffenen landwirtschaftlichen Flächen zugunsten des Anbaus von Sonderkulturen erkennt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss vollumfänglich. Auf die Ausführungen in den Entscheidungsgründen auf den Seiten 569 und 572 wird Bezug genommen. dd) Die Kläger machen unter Berufung auf das von ihnen im Verfahren vorgelegte Gutachten der Dipl.-Ing. Meinecke geltend, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss setze sich nicht hinreichend mit der zu besorgenden Änderung des Grundwasserabflussverhaltens auseinander. Bei Rheinhochwasser komme es zu einem Grundwasseranstieg in Entfernungen bis zu 2 km vom Rheinufer. Auf Flächen mit geringmächtigen lehmig-tonigen Auflagen bei abgesenktem Oberflächenniveau komme es zu flächenhaften Qualmwasser-Austritten. Anders als in dem Erläuterungsbericht zum Landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellt (vgl. pfU Nr. 13, Seiten 38 f.: Umlaufflächen östlich des Stephansgrabens sind nicht mehr hochwasserbeeinflusst, Grundwasserschwankungen erfolgten hier nur mittelbar und verzögert), belegten die Ergebnisse zahlreicher publizierter Fachuntersuchungen sowie Erfahrungen der Anwohner und Landwirte aus Rosengarten, dass der Rückstau weit in die Ebene erfolge und das Grabensystem als Vorfluter eine wesentlich wichtigere Rolle spiele als in der Planung angenommen. Das dem Erläuterungsbericht zugrunde gelegte Datenmaterial zum Grundwasserstand (vgl. pfU Nr. 13, Seite 47) sei nicht hinreichend aktuell, wie ein Vergleich mit den im Internet vorhandenen Daten der hier maßgeblichen Grundwasserpegel veranschauliche. Das Hessische Ried habe seit 1999 aufgrund einer über mehrere Jahre andauernden Nässeperiode einen deutlichen Grundwasseranstieg erfahren, der sich in zunehmenden Kellervernässungen und Schäden an landwirtschaftlichen Nutzflächen bemerkbar mache. Die langanhaltende Wassersättigung der oberflächennahen Bodenschichten verursache eine Schädigung der landwirtschaftlichen Vegetation und Ernteausfälle auch auf den Nachbarflächen zur planfestgestellten Trasse. Durch das Vorhaben erhöhe sich das Risiko flächenhafter Qualmwasser-Austritte. Mit diesem Einwand können die Kläger nicht durchdringen. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss geht auf die Problematik eines drohenden Grundwasseranstiegs und auf das Risiko flächenhafter Qualmwasser-Austritte in der Begründung zu seinem Abwägungsteil ein (vgl. PFB, Seiten 554 ff.) auf. Er führt dort nachvollziehbar aus, der Grundwasserspiegel sei bei den Bohrungen im August 2006 bei rund drei Metern unter der Geländeoberfläche angetroffen worden. Auswirkungen der Straßendämme auf oberflächennahe Grundwasserstände seien nach dem Gutachten E19/06 nicht zu erwarten. Für die im Hessischen Ried in den Jahren 2001 bis 2003 besonders hohen Grundwasserstände mit gebietsweise erheblichen Vernässungsschäden in den Siedlungsbereichen und auf den landwirtschaftlichen Flächen seien längere zeitliche Perioden mit anhaltend starken Niederschlägen die Hauptursache gewesen. Weiterhin seien lokal zusätzliche andere Umstände hinzugetreten, wie etwa der Zustand der Gewässer, sodass Vermeidungsmaßnahmen vom Regierungspräsidium Darmstadt koordiniert würden. Diese seien in dem „10-Punkte-Programm“ zur Sicherung der Vorflut im Hessischen Ried zusammengefasst worden. Dazu gehöre als Maßnahme Nr. 25 eine Eintiefung des Durchlasses im Rußlachgraben bei Kilometer 1,123, die vom Wasserverband Bürstadt zu planen sei. Die Besorgnis, dass es hinter dem Deich zu Qualmwasseraustritten im Bereich der Rinnen und Altlaufbereiche kommen könne, sei nach der Bewertung durch das ehemalige Hessische Amt für Baustoff und Bodenprüfung im Jahre 2010 (vgl. Blatt 143 der beigezogenen Vorgänge des Anhörungsverfahrens, Ordner Nr. 6) hydrogeologisch, geologisch oder geotechnisch nicht begründet (vgl. PFB, Seite 557). Hier kämen auch bei Niedrigwasser des Rheins Grundwasserstände von weniger als 20 Dezimeter unter der Geländeoberfläche vor. Die Umlaufflächen östlich des Stephansgrabens seien nicht mehr hochwasserbeeinflusst. Die Grundwasserschwankungen erfolgten dort nur mittelbar und verzögert, wohingegen sie westlich des Stephansgrabens entsprechend der Wasserführung des Rheins stark schwankten. Aus der Geländeoberfläche austretendes Grundwasser (sog. Qualmwasser), entstehe nur nach längeren Niederschlagsperioden und damit verbundenem hohen Rheinwasserstand. Damit könne keine Beeinträchtigung der Feldflur durch Qualmwasser als Folge des Straßenkörpers (Dammschüttung) der neuen B 47 eintreten. Darüber hinaus sei festzustellen, dass das stromnahe Grabensystem in der Gemarkung Rosengarten in seiner Funktionalität und Lage durch den Bau der Ortsumgehung nicht verändert werde und daher, wie seither, die Entwässerung der Feldflur übernehme. Eine Vernässung der Flächen sei deshalb nicht zu erwarten. Diese Feststellungen haben die Kläger mit ihrem Klagevorbringen nicht substantiiert erschüttert. Das von ihnen vorgelegte Gutachten der Dipl.-Ing. Meinecke enthält keine Ausführungen zu lokal spezifizierten Flächen entlang der planfestgestellten Trasse, die Aufschluss über die Beschaffenheit und die Ausbildung der Deckschicht des Bodens, insbesondere zum Vorhandensein von Fehlstellen in der Deckschicht, geben und hierdurch den Austritt von Qualmwasser ermöglichen können. Es fehlt ferner an substantiierten Angaben zur bisherigen Verweildauer von Qualmwasser auf diesen Flächen und zur Frage, welche Sonderkulturen auf diesen Flächen angebaut werden (sollen), welche Vegetationsperiode hierfür maßgeblich sei und welche Wassersättigung die jeweiligen Pflanzen vertragen. Der Hinweis des Klägers zu 4. auf mögliche Schäden im Zuge der frühen Erdbeerblüte reicht hierfür nicht aus; er ist zu pauschal geblieben. ee) Den Klägern kann nicht in der Einschätzung gefolgt werden, durch das planfestgestellte Vorhaben, insbesondere durch die Errichtung einer Lärmschutzwand von Bau-Kilometer 0+335 bis 1+010 auf der dem Stadtteil Rosengarten zugewandten Straßenseite mit einer Länge von 675 Metern und einer Höhe bis zu 4,50 Metern (vgl. PFB, Seite 326), komme es zu einer verstärkten Bildung von Kaltluftseen und das Abflussverhalten der Kaltluft verschlechtere sich. Die Kläger machen unter Berufung auf das von ihnen vorgelegte Gutachten ihres sachverständigen Beistands, Dipl.-Ing. Meinecke, geltend, eine Darstellung der Entstehung und Wirkung von Kaltluftflächen mittels eines bodennahen Strömungsbildes fehle in den Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin. Die unversiegelten Flächen der Gemarkung Rosengarten seien Kaltluftentstehungsgebiete. Der notwendige Luftaustausch hänge vom Vorhandensein der Flurwinde ab. Die Behinderung des Luftaustauschs erfolge neben der Dammlage der Trasse durch die Sperrwirkung der weiträumigen Lärmschutzwände sowie durch die zur Filterung der Luftschadstoffe vorgesehene dichte Bepflanzung der Straße mit Gehölzstrukturen. Die geplante Trasse, deren Gradiente weitgehend rechtwinklig zu den beiden örtlichen Hauptwindrichtungen Südwest und Nordost (an 61 % der Tage im Jahr vorherrschend) liege, erzeuge somit eine linienförmige Temperaturbarriere. Asphaltflächen heizten sich bei Sonneneinstrahlung erheblich auf und gäben die gespeicherte Wärme bei Abkühlung der Umgebungsluft nur sukzessive ab. Die damit entstehende Wärmeinsel könne von der Kaltluftströmung nicht überwunden werden; es entstünden auf den betroffenen Flächen Kaltluftseen. Die Trasse beeinträchtige durch die Erwärmung einerseits und die Stauwirkung für die Kaltluft das Kleinklima. In der Folge seien alle landwirtschaftlichen Nutzflächen von einem verhinderten Kaltluftabfluss betroffen. Damit werde die Blütezeit der von ihnen – den Klägern – angebauten Erdbeeren verzögert, was zu erheblichen Ausfällen gerade einer frühzeitigen Ernte mit den dann erzielbaren höheren Marktpreisen führe. Umgekehrt gelte für Hitzeperioden, dass die fehlende Luftzirkulation zu Ernteausfällen durch zusätzlichen Hitzestress für das angebaute Gemüse führe. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss setzt sich mit diesem Einwand in seiner Begründung zureichend auseinander. Er führt zum einen nachvollziehbar aus (vgl. PFB, Seiten 76 f.), ein ausgeprägter Talraum sei im Umfeld von Rosengarten nicht vorhanden, denn die ausgedehnten Ackerflure wiesen kein oder nur ein sehr geringes Gefälle auf. Daher sei der Abfluss der hier entstehenden Kaltluft sehr gering. Ein Kaltluftsammelgebiet sei nicht vorhanden, so dass keine ausgeprägten Kaltluftströme entstehen könnten. Diese Einschätzung decke sich mit dem Befund des klägerischen Gutachtens der Dipl.-Ing. Meinecke, wonach es aufgrund des ebenen Reliefs hier infolge eines unterschiedlichen Temperaturniveaus nicht wie bei geneigter Morphologie zu einem großflächigen Abfluss von Kaltluft komme. Lediglich entlang des Rheins sei die Entstehung eines großräumigen Kaltluftstromes zu erwarten. Dieser sei aufgrund des geringen Gefälles des Oberrheingrabens nicht sehr stark zu werten. Im Bereich des Rheins sei er aufgrund fehlender Hindernisse und geringer Oberflächenrauigkeit des Stroms stärker als in den angrenzenden Flächen. Gleichzeitig stellten das Zigeunerwäldchen, die Siedlung von Rosengarten und das Umspannwerk aufgrund ihrer Höhe und Ausdehnung bereits so starke Abflusshindernisse dar, dass durch die Umgehungsstraße, auch unter Berücksichtigung der geringen Dammlage der Straße und der angeordneten Lärmschutzwand, keine erhebliche zusätzliche abflusshemmende Wirkung zu erwarten sei. Die bei der Planung erfassten und dargestellten klimatischen Daten seien ausreichend für die Beurteilung der Auswirkungen der Varianten auf das Lokalklima hinsichtlich der Kaltluftentstehung, dessen Fließverhalten und der lokalen Luftzirkulation. Der Einholung eines meteorologischen Gutachtens bedürfe es nicht, weil (erstens) die Trassenvarianten keinen Einfluss auf Häufigkeit und Ausbreitung der bei windschwachen Hochdruckwetterlagen stehen bleibenden Kaltluft auf den Ackerflächen und der dadurch verursachten Bodeninversion mit Dunst- und Nebelbildung hätten, da die Häufigkeit des Auftretens von Kaltluft allein durch das Auftreten der entsprechenden Wetterlage bestimmt sei, auf die die Varianten keinen Einfluss hätten und eine Ausbreitung von „stehen bleibender“ Kaltluft – die geringe Reliefenergie verhindere einen deutlichen Kaltluftabfluss – nicht stattfinde, weil (zweitens) aufgrund des Reliefs kein relevanter Kaltluftabfluss über das Grabensystem zur Ortslage von Rosengarten erfolge. Die vorhandenen Gräben (Stephansgraben, Rußlachgraben, Rohrlache) wiesen kaum Gefälle auf, sodass selbst das Wasser in den Gräben oft stehe oder nur sehr geringe Fließgeschwindigkeiten aufweise. Es gebe keine Gräben, die Kaltluft direkt in die Ortslage von Rosengarten führen könnten. Der Stephansgraben und der Rußlachgraben seien die einzigen Gräben, die Rosengarten tangierten. Es handele sich um Gräben mit einer geringen Ausdehnung. Beide Gräben querten bereits im Status quo die B 47, so dass es nicht zu einer erheblichen Veränderung der Immissionsbelastung der Gräben komme, und weil (drittens) der Untersuchungsraum keine ausgeprägte Reliefierung aufweise. Talwindsysteme seien nicht zu erwarten. Ausgeprägte Kaltluftbahnen würden durch die Varianten nicht gequert, so dass auch keine Beeinträchtigung von Kaltluftbahnen durch Immissionen erfolge. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss legt weiterhin überzeugend dar (vgl. PFB, Seite 87), dass sich die am Abend und in den Nachtstunden am Boden bildende Kaltluft grundsätzlich nur auf geneigten Flächen dem Gefälle folgend in Bewegung setze. Da im Planungsgebiet das vorhandene Relief keine Neigung aufweise, träten keine ausgeprägten Kaltluftströme auf. Die Straßenanlage (einschließlich der Lärmschutzwand) habe demzufolge keine relevanten Auswirkungen auf das Lokalklima hinsichtlich der Kaltluftentstehung, dessen Fließverhalten und der lokalen Luftzirkulation. Die Befürchtung, dass durch die Lärmschutzwand keine Durchlüftung mit den dahinterliegenden (potenziellen) Landtauschflächen erfolge, sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Nachweisliche Ernteschäden aufgrund negativer Beeinflussung der Kaltluftausbreitung durch das planfestgestellte Vorhaben müssten in einem Entschädigungsverfahren geltend gemacht werden (vgl. PFB, Seite 573). ff) Der zur Frage der Bildung von Kaltluftseen gestellte Beweisantrag Nummer 2 der Kläger war abzulehnen. Die Kläger haben zum Beweis der Thesen, dass (erstens) die geplante Schüttung eines Dammes für die Straßentrasse der B 47 neu von einem Meter Höhe für die dem Damm nahen Landwirtschaftsflächen die Bildung von Kaltluftseen mit dem Risiko dortiger Nachtfröste bewirkt, (zweitens) in diesen Kaltluftseen die in der Gemarkung Rosengarten frühblühenden und einen hohen Deckungsbeitrag erbringenden Kulturen von Erdbeeren und Frühkartoffeln erfrieren oder doch erheblich geschädigt werden und (drittens) als Folge dieses unter den Landwirten in Rosengarten bekannten Effekts die von Kaltluftseen bedrohten trassennahen Flächen im System des Ringtauschs vom Pachtmarkt nicht mehr akzeptiert werden und daher diese Eigentümer insoweit aus den Vorteilen des Ringtauschs mit der Folge der Existenzgefährdung ausgeschlossen sein werden, die Einholung eines meteorologischen und pflanzenbaufachlichen Sachverständigengutachtens beantragt. Dieser Beweisantrag war abzulehnen, weil sich das von den Klägern benannte Beweisthema einer gesteigerten Gefahr der Bildung von Kaltluftseen und deren Auswirkungen auf die Existenzfähigkeit ihrer Betriebe auf unsubstantiierte Behauptungen der Kläger stützt, die erkennbar ohne eine tragfähige tatsächliche Grundlage aufgestellt wurden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschlusses setzt sich, wie oben dargelegt, dezidiert mit der von den Klägern im Anhörungsverfahren aufgeworfenen Frage der Bildung ausgeprägter Kaltluftbahnen auseinander und begründet eingehend, warum es zur weiteren Sachverhaltsaufklärung keiner Einholung eines meteorologischen Sachverständigengutachtens bedarf (vgl. PFB, Seiten 76 f., 87 und 573). Mit dieser Begründung setzen sich die Kläger im Klageverfahren nicht substantiiert auseinander und zeigen keine begründeten Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen der Planfeststellungsbehörde auf. Vielmehr beschränken sie sich im Kern auf eine Wiederholung ihrer Einwände aus dem Anhörungsverfahren. Es ist nicht Aufgabe eines Tatsachengerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die „aus der Luft gegriffen“ sind, und durch keine greifbaren Anhaltspunkte gestützt werden oder – wie hier – ohne ein Eingehen auf die sie entkräftende Gegenposition aufrechterhalten werden. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sog. Beweisermittlungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 – 7 CB 81.87 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196, zit. nach juris Rn. 11; und vom 29. März 1995 – 11 B 21.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, zit. nach juris Rn. 4). g) Der Senat hat aufgrund des Vorbringens der Kläger und der Ausführungen ihres sachverständigen Beistands, Dr. agrar. Billau, in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 5) nicht die Überzeugung gewinnen können, dass das von ihnen beschriebene System des Pflug- oder Ringtauschs in der Gemarkung Rosengarten mit zirka 220 Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche infolge der Inanspruchnahme von zirka 21 Hektar Landwirtschaftsfläche durch das planfestgestellte Vorhaben zum Erliegen kommt. Es gibt auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass sich die Rahmenbedingungen des Ringtauschsystems für die Kläger zukünftig derart verschärfen werden, dass für sie der Anbau von Sonderkulturen dauerhaft verlustbringend sein wird und ihre landwirtschaftlichen Betriebe hierdurch in ihrer Existenz bedroht sein werden. Der sachverständige Beistand der Kläger, Dr. agrar. Billau, hat in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt, dass sich die Urproduktion der landwirtschaftlichen Betriebe mit Sitz in Rosengarten nicht nur auf die Flächen der Gemarkung dieses Ortsteils beschränkt. Vielmehr hätten sich diese Betriebe auch in Lampertheim und Umgebung mit landwirtschaftlichen Flächen ausgestattet. Der Verlust von zirka 10 Prozent landwirtschaftlicher Fläche in der Gemarkung Rosengarten werde zwar die Flexibilität des Systems erheblich erschweren, der Ringtausch werde aber weiterhin möglich bleiben. Anders gewendet: der „Druck auf dem Kessel“ werde höher. Dies könne dazu führen, dass einzelne landwirtschaftliche Betriebe ihre bisherigen Vermarktungsmengen bei den Sonderkulturen nicht mehr selbständig erbringen könnten und ihnen daher eine Auslistung durch den Lebensmitteleinzelhandel drohe. Der Beistand Dr. agrar. Billau hat jedoch auch ausgeführt, dass die Betriebe, die für den Lebensmitteleinzelhandel zu klein seien, durch sog. Bündler zusammengefasst würden, die die vom Einzelhandel benötigten Sortimente zusammenstellten und die Preise hierfür aushandelten. Dass dieses genossenschaftliche System als Bindeglied zwischen Urproduktion und Handel bei einer Einbindung der Kläger nur funktionieren könne, wenn auch in Zukunft die Produktionsmengen zur Verfügung stünden, die auf den bisherigen landwirtschaftlichen Flächen der Gemarkung Rosengarten erwirtschaftet werden, hat der sachverständige Beistand der Kläger nicht geltend gemacht. Der Senat ist deshalb davon überzeugt, dass die Betriebe der Kläger auch bei geringeren Erträgen an Sonderkulturen, die sie auf ihren Flächen in der Gemarkung Rosengarten erzeugen, über hinreichende Absatzmöglichkeiten verfügen werden. Zudem kann die individuelle Betroffenheit durch das ersatzweise Einbringen von eigenen oder gepachteten Flächen der umliegenden Gemarkungen Lampertheim, Hofheim und Bürstadt in das bisher praktizierte System des Ringtauschs zwischen den Betrieben von Rosengarten im Einzelfall kompensiert werden. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, wenn der angefochtene Planfeststellungsbeschluss unter Verweis auf die Durchführung eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens (vgl. PFB, Seiten 626 ff.) davon ausgeht, dass für die Kläger weiterhin ein wirtschaftlicher Anbau insbesondere von Getreide und Sonderkulturen in der Feldgemarkung von Rosengarten möglich und die Befürchtung, dass der Ringtausch erschwert oder unmöglich gemacht werde, nicht begründet sei (vgl. PFB, Seite 613). Es waren hier in Anbetracht der mangelnden Mitwirkungsbereitschaft der an diesem System beteiligten landwirtschaftlichen Betriebe keine weitergehenden Sachverhaltsermittlungen durch die Planfeststellungsbehörde geboten, denn an deren Feststellung, um den in der gesamten Gemarkung Rosengarten praktizierten Ringtausch vollständig erfassen zu können, sei eine Flächenaufstellung mit allen geforderten Angaben von teilnehmenden Landwirten als Basis unerlässlich (vgl. PFB, Seite 580), ist nichts zu erinnern. Sie kann sich hierfür auf die Ausführungen der von der Vorhabenträgerin beauftragten Sachverständigen des Landwirtschaftlichen Gutachterdienst der BIMA, Frau Dr. Müller, stützen, die in ihrem Begleitschreiben vom 25. November 2011 (Blatt 188 ff. der beigezogenen Akten des Anhörungsverfahrens, Ordner Nr. 7) nachvollziehbar ausgeführt hat, nur bei einer den Ringtausch abbildenden Flächenaufstellung, die alle landwirtschaftlich genutzten Flurstücke der Gemarkung Rosengarten umfasse, und bei einer Offenlegung der Tauschmodalitäten könne man die nachhaltigen Auswirkungen auf die praktizierte Fruchtfolge der am Ringtausch teilnehmenden Betriebe herausarbeiten, um daran anknüpfend etwaige finanzielle Einbußen der Betriebe zu quantifizieren. Aus den ihr vorliegenden Unterlagen drängten sich fortdauernde Auswirkungen auf die Fruchtfolge der betroffenen Betriebe nicht auf, weil diese überwiegend dieselben Sonderkulturen mit entsprechenden Fruchtfolgegliedern wie Zuckerrüben und Kartoffeln anbauten und reine Getreideanbaubetriebe als begehrte Tauschpartner schon jetzt fehlten. Hinzu komme, dass der Umfang des vorhabenbedingten Flächenverlustes mit rund einem Prozent aller Flächen, die die von ihr überprüften Betriebe bewirtschafteten, zu gering sei, um von einer nachhaltigen Umstellung der Fruchtfolge ausgehen zu können. Dem sind die Kläger nicht substantiiert entgegengetreten; sie haben an der weiteren Aufklärung des Sachverhalts zu den Tauschflächen auch im Klageverfahren nicht mitgewirkt. hh) Der zur Frage der wirtschaftlichen Existenzbedrohung im Zusammenhang mit dem Ringtausch gestellte Beweisantrag Nummer 1 der Kläger war abzulehnen. Die Kläger haben zum Beweis der Thesen, dass als Folge eines Entzugs von zirka 21 Hektar Landwirtschaftsfläche vom Bestand der gesamten Ackerfläche von zirka 220 Hektar in der Gemarkung Rosengarten als Folge der von ihrem sachverständigen Beistand Dr. agrar. Billau getroffenen Aussagen, dass gegenwärtig schon kein Angebot zum Kauf von Landwirtschaftsfläche in Rosengarten vorhanden sei, dass die Nachfrage nach zusätzlichen Landwirtschaftsflächen durch die zahlreichen Vollerwerbsbetriebe mit gesicherter und qualifizierter Hofnachfolge hoch sei, dass die in Rosengarten und Lampertheim auf den Sonderkulturenanbau spezialisierten Landwirtschaftsbetriebe alle verfügbaren Eigentumsflächen, die für den Sonderkulturenanbau geeignet seien, zum Zwecke des Fruchtwechsels in ein System des Pflug- oder Ringtauschs einbringen würden, dass als Folge des notwendigen vier- bis fünfjährigen Fruchtwechsels ein Entzug von einem Hektar Eigentumsfläche mit Eignung für Sonderkulturen für einen auf den Ringtausch angewiesenen Betrieb eine ähnliche Wirkung habe, wie ein fünffach größerer Flächenentzug für einen nicht vergleichbar spezialisierten Betrieb, der den Fruchtwechsel selbst praktiziere, und dass bei Verknappung des Angebots bei gleicher Nachfrage der Preis steige, für ihre Betriebe – die Betriebe der Kläger zu 1. bis 4. – (erstens) der Pachtzins als Folge der Verwirklichung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses erheblich ansteigen werde, (zweitens) ihr Anbau der Sonderkulturen mit eher durchschnittlichem Deckungsbeitrag wie der Zwiebel oder dem Spinat bei einem zukünftigen Pachtpreis von über 1000 Euro pro Hektar und Jahr diese Art der Landbewirtschaftung verlustbringend sein werde, (drittens) für den Anbau der Sonderkulturen in wirtschaftlich zumutbarer Entfernung etwa in den Gemarkungen Rosengarten, Lampertheim und in der Vorder- und Südpfalz (südlich von Worms) geeignete und ausreichende alternative Landwirtschaftsflächen fehlten, sowie (viertens) wegen ihrer marktgerechten Spezialisierung beim Maschinenpark und der Gebäudeinfrastruktur sowie der Konkurrenz mit anderen hochspezialisierten Betrieben die theoretische Alternative ausscheide, auf andere Arten der Sonderkulturen mit höherem Deckungsbeitrag erfolgversprechend ausweichen zu können, und dadurch ihre Betriebe – die Betriebe der Kläger zu 1. bis 4. - zusätzlich zu dem planbedingten Flächenverlust von oberhalb 5 Prozent in ihrer wirtschaftlichen Existenz bedroht seien, die Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens und die Vernehmung ihres landwirtschaftlichen Sachbeistandes, Dr. agrar. Billau, beantragt. Soweit die Kläger die Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens beantragen, war der Beweisantrag abzulehnen, weil das von den Klägern benannte Beweisthema der über den Flächenverlust hinausgehenden wirtschaftlichen Auswirkungen der planfestgestellten Trasse auf die Existenzfähigkeit ihrer Betriebe sich auf unsubstantiierte Behauptungen der Kläger stützt, die erkennbar ohne eine tragfähige tatsächliche Grundlage aufgestellt wurden. Die Kläger zu 1. bis 4. haben aufgrund ihrer mangelnden Mitwirkung an der Aufklärung ihrer individuellen betriebswirtschaftlichen Situation insbesondere nicht aufgezeigt, ab welcher konkreten Schwelle ein bestimmtes Pachtpreisniveau dazu führen würde, dass ihre Betriebe nicht mehr gewinnbringend wirtschaften können und welche konkreten Verluste über welche Zeiträume eine Existenzbedrohung ihrer Betriebe bedingen. Es ist nicht Aufgabe eines Tatsachengerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die „aus der Luft gegriffen“ sind, und durch keine greifbaren Anhaltspunkte gestützt werden. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sog. Beweisermittlungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 – 7 CB 81.87 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196, zit. nach juris Rn. 11; und vom 29. März 1995 – 11 B 21.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, zit. nach juris Rn. 4). Soweit die Kläger weiterhin die Vernehmung ihres sachverständigen Beistandes, Dr. agrar. Billau, beantragen, war der Beweisantrag auch deshalb abzulehnen, da das Beweismittel ungeeignet ist. Der Beistand Dr. agrar. Billau wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung zur Substantiierung des Klägervorbringens ausführlich gehört (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 5). Eine erneute Vernehmung des sachverständigen Beistandes liefe deshalb auf eine Wiederholung eines Abschnitts der mündlichen Verhandlung hinaus, weil kein weitergehender Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. ii) Der von den Klägern gestellte Beweisantrag Nummer 4 zu der These, dass der planbedingte Verlust von mehr als fünf Prozent der Landwirtschaftsflächen im Eigentum der Kläger zu 1. bis 4. deren Produktionsmengen von Sonderkulturen auf ein Maß einschränkt, dass sie trotz des praktizierten Pflug- oder Ringtauschs (erstens) nicht mehr kontinuierliche und ausreichende Mengen an Produkten wie beispielsweise der Erdbeere produzieren können, um für die Einkäufer der Bündler – wie Großmärkte oder Genossenschaften – attraktiv zu sein und (zweitens) sie bei alternativen Absatzwegen ihrer Sonderkulturen nicht mehr betriebswirtschaftlich auskömmliche Einnahmen erzielen werden, war abzulehnen. Der beantragten Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens und der Vernehmung ihres sachverständigen Beistandes, Dr. agrar. Billau, bedarf es nicht, weil das von den Klägern benannte Beweisthema eines drohenden Verlustes der Attraktivität für Bündler und dessen Auswirkungen auf die Existenzfähigkeit ihrer Betriebe sich auf unsubstantiierte Behauptungen der Kläger stützt, die erkennbar ohne eine tragfähige tatsächliche Grundlage „ins Blaue hinein“ aufgestellt wurden. Die Kläger haben weder substantiiert dargelegt, welche Mindestliefermengen für die jeweilige Sonderkultur sie welchem Bündler auf welcher vertraglichen Grundlage gegenwärtig anzubieten haben, noch haben sie konkret aufgezeigt, in welchem Umfang sie mit einem Rückgang ihrer Produktion zu rechnen haben und dass sie mit dem reduzierten Ertrag ihren jeweiligen Bündler nicht mehr bedienen können. Es ist nicht Aufgabe eines Tatsachengerichts, sich mit Behauptungen zu befassen, die „aus der Luft gegriffen“ sind, und durch keine greifbaren Anhaltspunkte gestützt werden. Beweisanträge, denen derartige Behauptungen zugrunde liegen, lösen als sog. Beweisermittlungsanträge keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Januar 1988 – 7 CB 81.87 –, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 196, zit. nach juris Rn. 11; und vom 29. März 1995 – 11 B 21.95 – Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266, zit. nach juris Rn. 4). Soweit die Kläger die Vernehmung ihres sachverständigen Beistandes, Dr. agrar. Billau, zu diesem Beweisthema beantragen, war der Beweisantrag zudem auch abzulehnen, weil das Beweismittel ungeeignet ist. Der Beistand Dr. agrar. Billau wurde vom Senat in der mündlichen Verhandlung zur Substantiierung des Klägervorbringens ausführlich gehört (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 5). Eine erneute Vernehmung dieses sachverständigen Beistandes der Kläger liefe deshalb auf eine Wiederholung eines Abschnitts der mündlichen Verhandlung hinaus, weil kein weitergehender Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. d) Den privaten Belangen der Kläger, insbesondere hinsichtlich der von ihnen geführten landwirtschaftlichen Betriebe, trägt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hinreichend Rechnung. aa) Der Planfeststellungsbeschluss würdigt in seinem Abwägungsteil den Schutz des privaten Eigentums der Kläger als dem Vorhaben entgegenstehendem Belang rechtsfehlerfrei. Er erkennt, dass für die Realisierung der Ortsumgehung von Rosengarten als große Südumgehung (Variante 3) neben öffentlichen Flächen Grundstücksflächen Privater in größerem Umfang dauerhaft in Anspruch genommen werden und sich sowohl die Grundstückseigentümer als auch die Pächter der Flächen auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG berufen können (vgl. PFB, Seiten 607 ff.). Er stellt die enteignungsrechtliche Vorwirkung des Plans und die Bindungswirkung für nachfolgende Enteignungsverfahren (vgl. § 19 Abs. 2 FStrG) zutreffend heraus und gelangt zu dem Ergebnis, dass den für das Vorhaben sprechenden besonderen Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, insbesondere verkehrlicher und wirtschaftlicher Art, ein höheres Gewicht beizumessen sei als den dem Vorhaben entgegenstehenden privaten Belangen, insbesondere der betroffenen Landwirte (vgl. PFB, Seite 609). Der Planfeststellungsbeschluss enthält nachvollziehbare Ausführungen zu der Prüfung, ob die vorgesehenen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen rechtlich erforderlich und angemessen sind, um den vorhabenbedingten Eingriff in Natur und Landschaft auszugleichen, und inwieweit diese Maßnahmen vorrangig auf im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden oder freiwillig zur Verfügung gestellten Flächen durchgeführt werden können (vgl. PFB, Seiten 610 f., 648, 672 f., 697 f., 717 f., 720). Die Kläger haben gegen diese Prüfung der Planfeststellungsbehörde keine substantiellen Einwendungen vorgebracht. bb) Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss erkennt weiterhin zutreffend, dass zu den abwägungserheblichen privaten Belangen nach § 17 Satz 2 FStrG neben dem Grundeigentum auch die sich aus dem ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb und dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ergebenden Rechte gehören. Er übersieht nicht, dass die Auswirkungen des Zugriffs auf das Eigentum eines Landwirts an landwirtschaftlichen Nutzflächen für die Fortführung eines Betriebs und seine weitere wirtschaftliche Existenz als selbständiger Unternehmer bei der Gewichtung des durch den Planfeststellungsbeschluss ermöglichten enteignenden Eingriffs zu bedenken sind (vgl. PFB, Seiten 611 ff.). Er enthält zudem nachvollziehbare Ausführungen zu den durch das Vorhaben tangierten landwirtschaftlichen Betrieben mit Hofläden, die er im Rahmen des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ebenfalls als geschützt ansieht (vgl. PFB, Seiten 614 ff.). cc) Darüber hinaus stellt die Planfeststellungsbehörde zutreffend in ihren Abwägungsvorgang ein, dass die vorhabenbedingten Auswirkungen der Flächenverluste für die landwirtschaftlichen Betriebe durch das eingeleitete Verfahren der Unternehmensflurbereinigung gemäß § 87 FlurbG abgemildert werden. Die entstehenden Landverluste würden hierdurch auf einen größeren Kreis von Grundstückseigentümern verteilt und vom Träger des Unternehmens gegebenenfalls angekaufte Flächen könnten in das Verfahren eingebracht und als Ersatzland verwendet werden. Durch Maßnahmen der Bodenordnung würden neue Grundstücke gebildet, Schlaglängen vergrößert, das Wegenetz angepasst und Zerschneidungsschäden beseitigt. Aufgrund dieser Maßnahmen gehe sie – die Planfeststellungsbehörde – nach erfolgter Prüfung der Antragsunterlagen davon aus, dass der jeweilige Eingriff in die Haupterwerbsbetriebe unterhalb der Grenze einer Existenzgefährdung bleiben werde (vgl. PFB, Seiten 626 ff.). Diese positiven Effekte eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens durfte die Planfeststellungsbehörde der von den Klägern geltend gemachten Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Belange entgegenhalten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember 2000 – 5 S 2716/99 –, zit. nach juris Rn. 72 ff.). Zwar hat der angefochtene Planfeststellungsbeschluss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt seines Erlasses abzustellen, in dem der Flurbereinigungsplan noch nicht bekanntgegeben sein darf (vgl. § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG). Dies schließt indes nicht aus, dass die Planfeststellungsbehörde hinreichend sicher zu erwartende künftige Entwicklungen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens in ihre vorangehende planerische Entscheidung schon einbezieht (vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Dezember 1987 – 4 C 49.83 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 71, zit. nach juris Rn. 22, sowie – 4 C 32.84 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 70, zit. nach juris Rn. 32). Die Unternehmensflurbereinigung zielt auf eine solidarische Lastenteilung ohne Nachweis der Existenzgefährdung der klägerischen Betriebe ab, um die Folgen des Landverlustes für die besonders betroffenen Betriebe eines planfestgestellten Vorhabens erträglicher zu gestalten und ist daher als milderes Mittel gegenüber einem Enteignungsverfahren allgemein anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2009 – 9 C 9.08 –, BVerwGE 135, 110, zit. nach juris Rn. 27 f.). Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung pauschal geltend gemachten Bedenken gegen ein Unternehmensflurbereinigungsverfahren sind nicht geeignet, die vom Beklagten prognostizierte positive Wirkung des Verfahrens auf die in Rosengarten ansässigen landwirtschaftlichen Betriebe in Zweifel zu ziehen. Für ihre Befürchtung, es würden in einem Flurbereinigungsverfahren allen Betrieben Flächenverluste bis zu fünf Prozent zugemutet, die mit den im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ausgewiesenen Landverlusten zu addieren seien, konnten die Kläger nichts Substanzielles vorbringen. dd) Daneben setzt sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss eingehend mit den Einwänden von Landwirten zur Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe auseinander (vgl. PFB, Seiten 616 ff.). Er stützt hierbei seine Feststellungen auf die von der Vorhabenträgerin in Auftrag gegebenen Gutachten zur Überprüfung einer möglichen Existenzgefährdung der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA), Landwirtschaftlicher Gutachterdienst (Frau Dr. Müller), vom 25. November 2011 und legt für die Abgrenzung zwischen der Zumutbarkeit und der Unzumutbarkeit eines Flächenentzugs eine Bagatellgrenze von 5 Prozent der im Eigentum stehenden oder langfristig gepachteten Flächen eines gesunden landwirtschaftlichen Betriebes zugrunde (vgl. PFB, Seiten 617 f.). Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, den Betriebsinhaber wie den Eigentümer auf das nachfolgende Enteignungsverfahren verweisen zu können, sofern die betriebliche Existenz eines durch den Flächenentzug betroffenen landwirtschaftlichen Betriebes weder vernichtet noch gefährdet werde. Zeichne sich hingegen ohne eine Landabfindung eine Existenzvernichtung als eine reale Möglichkeit ab, müsse dies als beachtlicher privater Belang mit dem ihm zukommenden Gewicht in der Abwägung eingestellt werden. Es bedürfe keiner Klärung im Planfeststellungsverfahren, ob einem von dem Vorhaben betroffenen landwirtschaftlichen Betrieb geeignetes Ersatzland zur Verfügung gestellt werden könne, sofern die Planfeststellungsbehörde keinen Zweifel daran lasse, dass das planerische Ziel selbst um den Preis der Existenzvernichtung verwirklicht werden solle (vgl. PFB, Seite 619). aaa) Diese Herangehensweise hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Eine drohende Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs ist ein gewichtiger privater Belang, mit dem sich die Planfeststellungsbehörde im Rahmen der Abwägung der von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange grundsätzlich auseinandersetzen muss (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 14. April 2010 – 9 A 13.08 −, BVerwGE 136, 332, zit. nach juris Rn. 26 m. w. N.). Zur Klärung der Frage, ob durch eine Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Flächen für das Vorhaben eine Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes droht, bedarf es regelmäßig einer sachverständigen Begutachtung des Betriebs. Nach allgemeiner, durch solche Sachverständigengutachten belegter Erfahrung kann dabei ein Verlust an Eigentumsflächen oder von langfristig gesicherten Pachtflächen in einer Größenordnung von bis zu fünf Prozent der Betriebsfläche einen gesunden landwirtschaftlichen (Vollerwerbs-) Betrieb in der Regel nicht gefährden. Bis zu diesem Anhaltswert ist auch ohne eingehende Prüfung durch Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens regelmäßig davon auszugehen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs nicht eintritt (vgl. BVerwG, Urteile vom 14. April 2010, a. a. O., Rn. 27; und vom 9. Juni 2010 − 9 A 20.08 −, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, zit. nach juris Rn. 153; Bayerischer VGH, Urteile vom 24. Mai 2005 − 8 N 04.3217 −, zit. nach juris Rn. 74; und vom 14. August 2002 − 8 ZB 02.1293 −, zit. nach juris Rn. 14 m. w. N.). Zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen, die neben der Einkommenserzielung auch der Sicherung der Investitionskraft des Betriebs dienen, gehören außer Flächen, die im Eigentum des Landwirts stehen, grundsätzlich auch Pachtflächen. Bei den Pachtflächen ist allerdings zu unterscheiden zwischen langfristig und nur kurzfristig vertraglich gesicherten Flächen. Bei Letzteren ist jederzeit kurzfristig mit einem Verlust zu rechnen, so dass sie die Substanzerhaltung und Investitionskraft eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht zu sichern vermögen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 14. August 2002 − 8 ZB 02.1293 −, zit. nach juris Rn. 13 ff.). Dies rechtfertigt eine besondere Behandlung der nur kurzfristig gesicherten Pachtflächen (zum Ganzen vgl. auch das Urteil des Senats vom 27. Juni 2019 – 2 C 720/14.T –, Urteilsabdruck Seiten 28 f.). Die Differenzierung zwischen langfristig und kurzfristig gepachteten Flächen ist vorliegend unbeschadet der Frage vorzunehmen, ob die Flächen von dem landwirtschaftlichen Betrieb zur Produktion von Sonderkulturen selbst genutzt oder aber in den Pool derjenigen Flächen eingebracht werden, aus dem sich das von den Klägern beschriebene System des Pflug- oder Ringtauschs speist. Der sachverständige Beistand des Beklagten, Frau Dr. Müller, hat insoweit in der mündlichen Verhandlung überzeugend klargestellt, dass sie in ihre gutachterlichen Betrachtungen alle langfristig gesicherten Pachtflächen eines landwirtschaftlichen Betriebes eingestellt habe; dies unabhängig von der Frage, ob die Flächen im Wege des Ringtauschs für die Dauer eines Jahres per Handschlag an einen anderen Betrieb (unter-)verpachtet worden seien und dem Betrieb zur eigenen Bewirtschaftung nicht zur Verfügung stünden. Die Kläger unterlägen insoweit einer Fehlinterpretation ihrer Gutachten. Sie habe im Zweifel stets zugunsten der betroffenen Betriebe gerechnet. bbb) Die Kläger wenden hiergegen ein, der angefochtene Planfeststellungsbeschluss leide an einem Ermittlungsdefizit, da die Planfeststellungsbehörde nicht hinreichend aufgeklärt habe, welche Folgen der vorhabenbedingte Flächenverlust für ihren Hof als Wirtschaftseinheit habe. Mit Ausnahme des Klägers zu 2. sei bei ihnen die Zumutbarkeitsschwelle von fünf Prozent der bewirtschafteten Betriebsflächen überschritten; der Beklagte hätte deshalb in eine vertiefte Prüfung der Existenzgefährdung eintreten müssen. Sie hätten durch ihren detaillierten Vortrag im Anhörungsverfahren (vgl. jeweils die Auflistung ihres Prozessbevollmächtigten vom 1. April 2010 mit dem Titel „Betriebliche Einwendungen“) hinreichend Anlass zur Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens gegeben. Der von der Vorhabenträgerin beauftragte landwirtschaftliche Gutachterdienst der BIMA habe darauf verzichtet, in eine vertiefte Untersuchung der betroffenen Betriebe, etwa durch Aufsuchen der Hofstelle und durch Gespräche mit den Betriebsinhabern, einzusteigen, sondern sich auf das Anfordern von Umsätzen und Gewinnen der vergangenen Jahrzehnte beschränkt. Dies stelle eine unzulässige Ausforschung und einen unzumutbaren Eingriff in geschützte betriebswirtschaftliche Datenbestände dar. Dem folgt der Senat nicht. Die von der Vorhabenträgerin in Auftrag gegebenen Gutachten der BIMA vom 25. November 2011 sind in sich schlüssig und lassen methodische Fehler nicht erkennen. Sie beruhen jeweils auf den vom ASV Bensheim zum Grunderwerbsverzeichnis ermittelten Daten sowie den betriebsbezogenen Darstellungen der anwaltlich vertretenen Kläger im Zuge des vom Regierungspräsidium Darmstadt im Jahr 2010 durchgeführten Anhörungsverfahrens, in das die Gutachterin des Landwirtschaftlichen Gutachtendienstes der BIMA, Frau Dr. Müller, eingebunden war. Aus welchen sachlichen Gründen sich eine vertiefte Prüfung der Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs durch die Gutachterin auf den Besuch der Hofstelle und auf Gespräche mit dem Betriebsinhaber beschränken könne, ohne dass zuvor die Buchführung des Betriebs der Gutachterin zur Kenntnis gegeben wird, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Es trifft auch nicht zu, dass die Vorhabenträgerin oder die Gutachterin von den Klägern pauschal die Buchführungsunterlagen oder Jahresabschlüsse der letzten Jahrzehnte angefordert habe. Aus dem Schreiben des ASV Bensheim vom 22. Februar 2012 (Blatt 226 f. der beigezogenen Antragsunterlagen, Ordner Nr. 1) geht vielmehr hervor, dass die Kläger zu 1., 3. und 4. lediglich gebeten wurden, die Buchführungsunterlagen der letzten drei bis vier Jahre der Gutachterin zur Verfügung zu stellen. Hierfür bestand auch ein sachlicher Grund. Die Gutachterin der BIMA, Frau Dr. Müller, weist in ihrem Begleitschreiben vom 25. November 2011 (Blatt 188 ff. der beigezogenen Akten des Anhörungsverfahrens, Ordner Nr. 7) nachvollziehbar darauf hin, dass es der Vorlage von Buchführungsunterlagen (Jahresabschlüssen) der vom vorhabenbedingten Flächenverlust betroffenen landwirtschaftlichen Betriebe bedurft hätte, um aufklären zu können, ob aufgrund betrieblicher Besonderheiten für die Frage der Existenzgefährdung nicht allein auf die Bagatellgrenze von fünf Prozent abgestellt werden dürfe. In ihrer Stellungnahme vom 29. März 2016 (Anlage B 1 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 4. Mai 2016) bestätigt die Gutachterin, dass zur Aufarbeitung betriebswirtschaftlicher Fragestellungen, insbesondere um Schwankungen zu eliminieren, nur die Vorlage der Buchführungsabschlüsse der letzten drei Jahre erforderlich sei. Dieser zumutbaren Mitwirkungsobliegenheit sind die Kläger nicht – der Kläger zu 3. nicht vollumfänglich – nachgekommen. Die Kläger müssen deshalb gegen sich gelten lassen, dass ihre landwirtschaftlichen Betriebe keine derartigen Besonderheiten aufweisen (zu den Folgen der Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten vgl. BVerwG, Urteile vom 23. März 2012 – 9 A 9.10 –, zit. nach juris Rn. 29; und vom 13. September 1985 – 4 C 64.80 –, Buchholz 407.4 § 18 FStrG Nr. 11, zit. nach juris Rn. 10). Die Beurteilung der Existenzgefährdung oder -vernichtung ihrer Betriebe durfte die Planfeststellungsbehörde deshalb allein aufgrund des Ergebnisses der Prüfung vornehmen, ob die vorhabenbedingten Flächenverluste die Zumutbarkeitsschwelle von fünf Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen ihres Betriebes überschreiten. ccc) Ohne Erfolg wenden die Kläger unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein, die Planfeststellungsbehörde habe es versäumt, die abwägungserhebliche Frage der Existenzgefährdung oder – vernichtung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe durch die Einholung eines betriebswirtschaftlichen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aufzuklären. Aus dem von ihrem Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Urteil vom 23. März 2012 (a. a. O.) ergibt sich nicht, dass die Planfeststellungsbehörde verpflichtet ist, zur Aufklärung der möglichen Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebs das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen. Eine derartige Verpflichtung folgt auch nicht aus den §§ 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 72 Abs. 1 HVwVfG. Es entspricht vielmehr dem Charakter des Planfeststellungsverfahrens als Antragsverfahren, der Vorhabenträgerin die Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinsichtlich der möglichen Existenzgefährdung von landwirtschaftlichen Betrieben im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens zu überantworten. Die Vorhabenträgerin kann sich dazu sowohl der Sachkunde von unabhängigen Gutachtern als auch von fachkundigen Stellen der öffentlichen Hand bedienen. Die Planfeststellungsbehörde darf sich entsprechend dem Modell der „nachvollziehenden Abwägung“ (näher dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Februar 2013 – 8 C 10943/12 –, zit. nach juris Rn. 26 m. w. N.) darauf beschränken, die Einhaltung bindender Vorgaben und nachvollziehend auch der Anforderungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben, zu prüfen (vgl. Steinberg/Wickel/Müller, Fachplanung, 4. Auflage 2012, § 3 Rn. 133). Die Vorhabenträgerin ist hierzu angehalten, diejenigen Unterlagen der Planfeststellungsbehörde vorzulegen, die eine Gesamtbeurteilung des Vorhabens und dessen Auswirkungen insbesondere auf Dritte ermöglichen, was regelmäßig entsprechende vorherige Ermittlungen durch die Vorhabenträgerin voraussetzt. Die Planfeststellungsbehörde ist befugt, sich die von der Vorhabenträgerin eingereichten Unterlagen durch eine kritische Würdigung und Billigung als Ergebnis einer abwägenden Nachvollziehung zu eigen zu machen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1997 – 4 VR 21.96 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 134, zit. nach juris Rn. 7). Im Übrigen ist durch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden worden, dass die Planfeststellungsbehörde die zur Ermittlung einer Existenzgefährdung erforderlichen sachverständigen Begutachtungen durch eigene, für die jeweilige Aufgabe und das jeweilige Fachgebiet besonders qualifizierte Mitarbeiter durchführen lassen kann und ein Anspruch auf eine Begutachtung durch freiberuflich tätige Gutachter nicht besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 – 9 A 20.08 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 208, zit. nach juris Rn. 151). ddd) Der von den Klägern gestellte Beweisantrag Nummer 3 zu der These, dass für alle von landwirtschaftlichen Grundeigentümern in Rosengarten in das praktizierte System des Pflug- oder Ringtauschs eingebrachten und zu verpachtenden Landwirtschaftsflächen wegen (erstens) des jahrzehntelang praktizierten Verbots der Unterverpachtung und (zweitens) der Verwendung für einen ein- oder zweijährigen Fruchtwechsel keine längerfristigen Pachtverträge aus der Natur der Sache her abgeschlossen werden, dem durch (erstens) Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens und (zweitens) die Vernehmung des sachverständigen Beistandes der Kläger, Dr. agrar. Billau, nachgegangen werden soll, war abzulehnen. Für die im Rahmen der Aufklärung einer möglichen Existenzgefährdung allein entscheidungserhebliche Frage, welche langfristig gesicherten Pachtflächen den Betrieben der Kläger hierbei zuzurechnen sind, kommt es, wie dargelegt (dazu oben unter aa), auf die konkrete Ausgestaltung der gesondert zu betrachtenden Rechtsverhältnisse an gepachteten oder im Eigentum stehenden Landwirtschaftsflächen der Kläger, die am Pflug- oder Ringtausch in der Gemarkung Rosengarten teilnehmen, nicht an. Die unter Beweis gestellte These kann hier somit als wahr unterstellt werden, da sie für den Senat nicht von entscheidungstragender Bedeutung ist und deshalb an dem im vorliegenden Klageverfahren gefundenen Ergebnis nichts zu ändern vermag (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 24. März 1987 – 9 C 47.85 –, BVerwGE 77, 150, zit. nach juris Rn. 18; und vom 17. Januar 1990 – 9 C 39.89 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 122, zit. nach juris Rn. 12). Sie ist in der Sache zwischen den Beteiligten des Verfahrens im Zuge der mündlichen Verhandlung auch nicht streitig geblieben. eee) Auf dieser Grundlage ist die Ermittlung und Bewertung der Eigentumsinteressen und der betrieblichen Belange des Klägers zu 1., dem eigenen Angaben zufolge der Hof von seinem Vater, dem Einwendungsführer 2.10, im Jahre 2013 übergeben wurde, nicht zu beanstanden. Die von seinem Vater im Anhörungsverfahren vorgetragenen individuellen Belange stellt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss rechtsfehlerfrei in die Abwägung ein (vgl. PFB, Seiten 663 ff.). Hinsichtlich der vom Kläger zu 1. geltend gemachten Beeinträchtigung seines Hofladens und des Restaurantbetriebs führt der Planfeststellungsbeschluss nachvollziehbar aus, während der Bauphase werde sich an der Vermarktungsstrategie des Hoflandens und des hofeigenen Restaurants nichts ändern, da das bestehende Straßennetz im Wesentlichen bis zum Ende der Baumaßnahme erhalten bleibe. Beeinträchtigungen der Kunden durch Schmutz und Staub seien aufgrund der großen Entfernung zwischen der Baustelle und dem klägerischen Hof nicht zu erwarten. Nach der Umlegung des Verkehrs auf die Ortsumgehung Rosengarten werde sich entsprechend den Planungszielen der Verkehr in der Ortsdurchfahrt Rosengarten wesentlich verringern. Der Kundenverkehr könne weiterhin das Restaurant und den Hofladen von der B 47 neu über die L 3110 und die künftige Gemeindestraße (die gegenwärtige Ortsdurchfahrt der B 47) anfahren. Es ergebe sich deshalb kein Entschädigungsanspruch gegen den Träger der Straßenbaulast; die Festsetzung eines Entschädigungsanspruchs dem Grunde nach habe deshalb unterbleiben können. Kosten für Marketingmaßnahmen oder private Hinweisschilder könnten dem Träger der Straßenbaulast nicht auferlegt werden (vgl. PFB, Seite 670). Dem hat der Kläger zu 1. nichts entgegengesetzt. Der Planfeststellungsbeschluss begründet weiterhin eingehend und bezogen auf jedes Flurstück, warum auf die Inanspruchnahme von rund 7,4 Hektar landwirtschaftlicher Fläche des Klägers zu 1., davon rund 4,5 Hektar für das Straßenbauvorhaben selbst und im Übrigen für die festgesetzten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen, nicht verzichtet werden könne (vgl. PFB, Seiten 672 ff.). Dem ist der Kläger zu 1. ebenfalls nicht substantiiert entgegengetreten. Die Planfeststellungsbehörde gelangt aufgrund ihrer umfassenden Prüfung zu dem Ergebnis, dass ausgehend von einer möglichen Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 1. auf der einen Seite und dem Erfordernis, das geplante Straßenbauvorhaben einschließlich der Folge- und Kompensationsmaßnahmen zuzulassen, auf der anderen Seite die Interessen des Klägers zu 1. zurückgestellt werden müssten (vgl. PFB, Seite 674). Dass sich die Planfeststellungsbehörde hierbei keine Gewissheit darüber verschafft hat, ob es tatsächlich zu einer Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens kommt oder ob die vorhabenbedingten Auswirkungen im Zuge des eingeleiteten Flurbereinigungsverfahrens für den Betrieb des Klägers zu 1. auf ein zumutbares Maß unterhalb der Schwelle der Existenzgefährdung reduziert werden können, ist nicht zu beanstanden. Der Planfeststellungsbeschluss führt sachliche Gründe dafür an, warum eine derartige Festlegung hier nicht möglich war. Trotz wiederholter Aufforderung durch die Vorhabenträgerin (Schreiben des ASV Bensheim an den Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2010, 17. Januar und 24. Mai 2011) habe der Kläger zu 1. weder einen aktuellen Betriebsüberblick noch eine detaillierte Flächenaufstellung der von ihm bewirtschafteten Flächen mit Angabe der Eigentums- und Pachtverhältnisse sowie die angeforderten Buchführungsabschlüsse der letzten drei Jahre vorlegt. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung habe eine abschließende betriebliche Bewertung der Gefährdung der Existenz des klägerischen Betriebs nicht erfolgen können (vgl. PFB, Seite 670 f.). Nach den vorliegenden Angaben sei von einem vorhabenbedingten Entzug von Eigentumsflächen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung von 7,398 Hektar (davon zirka 1,28 Hektar unwirtschaftliche Restfläche) auszugehen. Hinzu kämen 0,177 Hektar Pachtflächen. Das seien 5,32 Prozent der vom Kläger zu 1. insgesamt landwirtschaftlich genutzten Flächen und 18,5 Prozent seiner Eigentumsflächen. Ein bindendes Angebot zur Bereitstellung geeigneten Ersatzlandes habe die Vorhabenträgerin dem Kläger zu 1. nicht unterbreiten können (vgl. PFB, Seite 671). Die Planfeststellungsbehörde sei sich in Ausübung der ihr übertragenen planerischen Gestaltungsfreiheit darüber schlüssig, dass zur Verwirklichung des planfestgestellten Vorhabens in die Rechte Dritter gewichtig eingegriffen werde. Die Gegenüberstellung des Gewichts der mit diesen Eingriffen verbundenen Nachteile, insbesondere in Bezug auf die Flächeninanspruchnahmen einschließlich der Grundstücksdurchschneidungen mit der Möglichkeit einer Existenzvernichtung oder -gefährdung vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe mit den in die Betrachtung und Abwägung einzubeziehenden Vorteilen des Vorhabens ließen vorliegend jedoch keine andere Entscheidung zu. Eine nähere Auseinandersetzung mit dem klägerischen Einwand der Existenzgefährdung sei entbehrlich, weil die Planfeststellungsbehörde die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig halte, dass es, sollte der Schwellenwert von fünf Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs des Klägers zu 1. überschritten werden, auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung dieses Betriebes verwirklicht werden solle (vgl. PFB, Seite 672). Eine weitergehende Auseinandersetzung mit dem klägerischen Einwand der Existenzgefährdung war der Planfeststellungsbehörde nicht möglich. Sie durfte deshalb die behauptete Existenzgefährdung im Wege der Wahrunterstellung ihrer Abwägung (hypothetisch) zugrunde legen und dabei deutlich machen, dass sie die für das Vorhaben streitenden Belange für so gewichtig hält, dass es auch um den Preis einer Existenzgefährdung oder Existenzvernichtung des betroffenen landwirtschaftlichen Betriebs verwirklicht werden soll (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – 4 A 2.16 u. a. –, zit. nach juris Rn. 73; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 27. August 2019 – 7 KS 24/17 –, zit. nach juris Rn. 650, jew. m. w. N.). ff) Die individuellen Belange des Klägers zu 2. sind in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss ebenfalls ohne Abwägungsfehler berücksichtigt worden (vgl. PFB, Seiten 646 ff.). Dies gilt sowohl für seine geltend gemachten Interessen als Eigentümer landwirtschaftlicher Nutzflächen als auch hinsichtlich der in das Verfahren eingebrachten Belange als geschäftsführender (Mit-)Gesellschafter der Haas Markgraf KG und der Haas Frischsalate OHG, die sich im Wesentlichen auf das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb stützen können. Der Planfeststellungsbeschluss legt zugrunde, dass sich aufgrund allgemeiner Angaben ein vorhabenbedingter Flächenentzug zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung von insgesamt 2,2124 Hektar ergebe, darunter etwa 0,08 Hektar Pachtfläche und 0,13 Hektar unwirtschaftliche Restfläche im Eigentum. Das seien rund 0,9 Prozent der vom Betrieb des Klägers insgesamt genutzten Landwirtschaftsfläche, davon mit 2,0395 Hektar etwa 3,3 Prozent der Eigentumsfläche. Aufgrund des vorliegenden Gutachtens der BIMA könne von einem deutlich unter der Zumutbarkeitsgrenze von 5 Prozent liegenden Flächenabgang ausgegangen werden. Für den Kläger zu 2. und seine Betriebe sei deshalb eine Existenzgefährdung nicht zu befürchten (vgl. PFB, Seite 649). Diese Feststellungen hat der Kläger zu 2. durch seinen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschüttern können. Er muss sich seine mangelnde Mitwirkung bei der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts entgegenhalten lassen, denn obwohl er durch die Vorhabenträgerin wiederholt aufgefordert wurde (vgl. Schreiben des ASV Bensheim an den Prozessbevollmächtigten vom 17. Januar und 24. Mai 2011), hat er eine vollständige und detaillierte Flächenaufstellung der von ihm und seinen Gesellschaften bewirtschafteten Flächen mit Angabe der Eigentums- und Pachtverhältnisse nicht vorlegt, sodass nicht abschließend aufgeklärt werden konnte, welche Pachtgrundstücke dem klägerischen Betrieb langfristig zur Verfügung stehen (vgl. PFB, Seite 649; Stellungnahme der Gutachterin Dr. Müller vom 29. März 2016, Seite 5, Anlage B1 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 4. Mai 2016). Dies gilt insbesondere für die von ihm in der mündlichen Verhandlung (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 6 f.) erstmals eingeforderte differenzierte Betrachtung seiner Betroffenheit vom vorhabenbedingten Flächenverlust als natürliche Person einerseits sowie der KG und OHG andererseits. ggg) Die Planfeststellungsbehörde hat zudem die betrieblichen Belange des Klägers zu 3. rechtsfehlerfrei in ihre Abwägung eingestellt (vgl. PFB, Seiten 694 ff.). Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss legt eingehend und bezogen auf jedes Flurstück dar, warum auf die Inanspruchnahme von rund 2,5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche des Klägers zu 3. nicht verzichtet werden könne (vgl. PFB, Seiten 695 ff.). Daran hat der Kläger zu 3. nichts erinnert. Zur Frage der Gefährdung der Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebes führt der Planfeststellungsbeschluss überzeugend aus, aufgrund allgemeiner Angaben sei von einer Entzugsfläche zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung von 2,51 Hektar auszugehen, wobei eine unwirtschaftliche Restfläche von 0,49 Hektar mitberücksichtigt worden sei. Dies entspreche etwa 3,3 Prozent der gesamten betrieblichen Nutzfläche und 6,7 Prozent der vom Kläger zu 3. landwirtschaftlich genutzten Eigentumsfläche. Bei der klägerseits geforderten Berücksichtigung des verpachteten Flurstücks 17/1 mit 0,27 Hektar betrage der vorhabenbedingte Flächenverlust insgesamt 3,6 Prozent der Gesamtfläche und 7,4 Prozent der genutzten Eigentumsflächen. Mit der Gutachterin der BIMA sei deshalb davon auszugehen, dass im Falle des Klägers zu 3. die Zumutbarkeitsgrenze von 5 Prozent nicht überschritten werde und von daher eine mögliche Existenzgefährdung des Betriebes nicht zu erwarten sei (vgl. PFB, Seite 699). Ein Flächenabgang von weniger als 5 Prozent, nämlich 4,4 Prozent, der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche des Betriebs würde auch dann vorliegen, wenn man der vom Kläger zu 3. geforderten Einbeziehung der seiner Auffassung nach unwirtschaftlichen Restfläche des Flurstücks 12/1 von etwa 0,6174 Hektar entspreche. Das Vorbringen des Klägers zu 3. kann den Senat nicht davon überzeugen, dass in seinem Fall die Existenz seines landwirtschaftlichen Betriebs gefährdet ist. Zwar hat er der Gutachterin der BIMA Teile seiner Buchführungsunterlagen für eine eingehendere Prüfung der Betroffenheit seines Betriebs zur Verfügung gestellt (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 7). Gleichwohl muss er sich entgegenhalten lassen, dass er an der vollständigen Aufklärung des für die Beurteilung der Existenzgefährdung seines landwirtschaftlichen Betriebs entscheidungserheblichen Sachverhalts nicht hinreichend mitgewirkt hat (vgl. PFB, Seite 698). Die Gutachterin der BIMA, Frau Dr. Müller, hat in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2016 (vgl. Anlage B1 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 4. Mai 2016, dort Seite 7) darauf hingewiesen, dass der vom Kläger zu 3. im Einwendungsverfahren vorgelegte Flächen- und Nutzungsnachweis mit handschriftlichen Ergänzungen nur schwer oder gar nicht nachvollziehbar gewesen sei, unter anderem weil die erforderlichen Angaben zur Flur und zu den Flurstücksnummern gefehlt hätten. Zudem lägen danach nicht nachvollziehbare Abweichungen zu den von seinem Betrieb bewirtschafteten Flächen vor; die Angaben im Betriebsüberblick und im Flächen- und Nutzungsnachweis 2010 seien mit denen, die in den mit anwaltlicher Hilfe verfassten „Betrieblichen Einwendungen“ vom 1. April 2010 enthalten seien, nicht deckungsgleich. Zur vollständigen Aufklärung der geltend gemachten Störungen des Flächentauschs hätte es der Darlegung der Zusammenhänge mit den anderen Tauschpartnern bedurft. Aus Sicht der Gutachterin wäre daher für eine vollständige Aufklärung der flächenmäßigen Betroffenheit und deren Nebeneffekte, wie Umwege und Ringtausch, eine vollständige Aufstellung der bewirtschafteten Flächen mit Flur- und Flurstücksbezeichnung unerlässlich gewesen. Dem ist der Kläger zu 3. nicht substantiiert entgegengetreten. Er hat sich im Wesentlichen darauf beschränkt geltend zu machen, es entstünden durch die planfestgestellte Trasse zahlreiche Dreiecksflächen, mit denen eine unwirtschaftliche Nutzung einhergehe. Diesbezüglich hat der Beklagte jedoch überzeugend auf die Möglichkeit der Bildung neuer Schläge, die eine bessere Bewirtschaftung mit großer landwirtschaftlicher Technik ermöglichen, im Zuge des eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens hingewiesen. Mit dem weiteren Einwand des Klägers zu 3., es dürften in seinem Fall wegen der besonderen Fruchtfolge im Zuge des Anbaus von Kürbissen bei der Ermittlung des prozentualen Flächenverlusts die (kurzfristig) angepachteten Flächen keine Berücksichtigung finden, kann er ebenfalls nicht durchdringen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben unter aaa), ist im Rahmen der Betrachtungen zur Existenzgefährdung eines landwirtschaftlichen Betriebes zwischen den (langfristigen) Pachtverhältnissen, aufgrund derer eine Zurechnung der Fläche zu dem jeweiligen Betrieb erfolgt, und den daneben bestehenden, diese Rechtsverhältnisse überlagernden mündlichen Absprachen über eine Einbringung unter anderem von gepachteten Flächen in den Pool derjenigen Flächen, aus denen sich das System des Ringtauschs speist, zu differenzieren. Der Kläger zu 3. lässt zudem unberücksichtigt, dass er für Flächen, die er aus dem Ringtausch zur Bewirtschaftung für ein Jahr erhält, andere seinem Betrieb rechtlich zugeordnete Flächen in das System einbringt, die von den übrigen Teilnehmern des Ringtauschs bewirtschaftet werden und entsprechend der Fruchtfolge zu einem späteren Zeitpunkt auf seinen Betrieb zurückfallen. hhh) Die individuellen Belange des Klägers zu 4. berücksichtigt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss gleichfalls ohne Abwägungsfehler (vgl. PFB, Seiten 714 ff.). Er begründet nachvollziehbar und bezogen auf jedes Flurstück, warum auf die Inanspruchnahme von rund 2,9 Hektar landwirtschaftlicher Fläche des Klägers zu 4., davon der weit überwiegende Teil für das Straßenbauvorhaben selbst und in einer Größenordnung von etwa 800 m² für die festgesetzten Ausgleichs- und Vermeidungsmaßnahmen, nicht verzichtet werden könne (vgl. PFB, Seiten 717 ff., 720). Diese Feststellungen hat der Kläger zu 4. mit seinem Vorbringen nicht in Zweifel gezogen. Der Planfeststellungsbeschluss legt weiterhin überzeugend dar, warum von einer Existenzgefährdung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers zu 4. nicht ausgegangen werden könne (vgl. PFB, Seiten 719 f.). Trotz wiederholter Aufforderung durch die Vorhabenträgerin (Schreiben des ASV Bensheim an den Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2010, 17. Januar und 24. Mai 2011) und die Gutachterin der BIMA (Schreiben vom 16. März 2011) habe der Kläger zu 4. weder einen aktuellen Betriebsüberblick noch eine detaillierte Flächenaufstellung der von ihm bewirtschafteten Flächen mit Angabe der Eigentums- und Pachtverhältnisse sowie die angeforderten Buchführungsabschlüsse der letzten drei Jahre vorlegt (vgl. PFB, Seite 719). Sämtliche in dem Gutachten der BIMA vom 25. November 2011 verarbeiteten Daten beruhten deshalb auf den mit Hilfe seines Prozessbevollmächtigten im Einwendungsverfahren vorgelegten „Betrieblichen Einwendungen“ vom 1. April 2010 (vgl. PFB, Seite 719; so ausdrücklich auch die Stellungnahme der Gutachterin Dr. Müller vom 29. März 2016, Seite 8, Anlage B1 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 4. Mai 2016). Aufgrund der eigenen Angaben des Klägers zu 4. sei von einem vorhabenbedingten Entzug von Eigentumsflächen zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung von 2,5252 Hektar auszugehen; dies entspreche 7,2 Prozent seiner gesamten Eigentumsflächen. Hinzu komme ein Entzug von Pachtflächen (etwa 0,37 Hektar), sodass sich der Gesamtflächenentzug auf etwas mehr als 2,89 Hektar summiere. Das seien rund 2 Prozent der vom Kläger zu 4. insgesamt landwirtschaftlich genutzten Flächen. Die Bagatellgrenze von 5 Prozent aller landwirtschaftlichen Nutzflächen eines Betriebes werde im Fall des Klägers zu 4. deshalb nicht überschritten; eine Existenzgefährdung seines Betriebes sei nicht zu befürchten (vgl. PFB, Seite 719 f.). Soweit der Kläger zu 4. in der mündlichen Verhandlung seine besondere Betroffenheit beim Entzug von Eigentumsflächen von über 5 Prozent hervorgehoben sowie geltend gemacht hat, es würden insbesondere seine Flächen mit Teleskopberegnung zerschnitten und es fielen seine hofnahen Flächen dem Vorhaben zum Opfer, auf denen er gegenwärtig die Erdbeeren zum Selbstpflücken anbaue, kann hieraus nicht auf eine Existenzgefährdung seines Betriebes geschlossen werden. Wie bereits dargelegt (vgl. oben unter aaa), sind zu den landwirtschaftlichen Nutzflächen, die neben der Einkommenserzielung auch der Sicherung der Investitionskraft eines landwirtschaftlichen Betriebs dienen, neben den Eigentumsflächen eines Landwirts grundsätzlich auch die seinem Betrieb langfristig zur Verfügung stehenden Pachtflächen zu zählen. Diese stellen im Fall des Klägers zu 4. mit zirka 111 Hektar den weitaus größeren Anteil seiner Nutzflächen dar, die sich seinen eigenen Angaben in den „Betrieblichen Einwendungen“ vom 1. April 2010 zufolge auf insgesamt 146 Hektar belaufen. Eine isolierte Betrachtung der Betroffenheit beim Entzug von Eigentumsflächen ist deshalb hier nicht angezeigt. Hinsichtlich der Zerschneidung seiner Flächen mit Teleskopberegnung verweist der Beklagte zutreffend auf einen Nachteilsausgleich im Zuge des eingeleiteten Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und des Entschädigungsverfahrens (vgl. PFB, Seite 720). Dem pauschalen Einwand des Klägers zu 4., es entfiele durch das Vorhaben die Möglichkeit für seine Kunden, Erdbeeren auf den hofnahen Flächen selbst zu pflücken (vgl. Sitzungsniederschrift, Seite 7), vermag der Senat nicht zu folgen. Der Hof des Klägers zu 4. wird im Zuge der Realisierung des planfestgestellten Vorhabens von der B 47 neu über die Anschlussstellen erreichbar bleiben. Dass eine hofnahe Lage von Feldern beim Anbau von Erdbeeren zum Selbstpflücken essentiell für dieses Geschäftsmodell ist, hat der Kläger nicht substantiiert aufgezeigt und liegt für diese Form der Direktvermarktung landwirtschaftlicher Produkte allgemein nicht auf der Hand. Gründe, die die Annahme eines besonderen Lagevorteils des Betriebs des Klägers zu 4. zu rechtfertigen vermögen, wurden von ihm nicht aufgezeigt. Der Vorteil einer fußläufigen Erreichbarkeit der Anbauflächen für Erdbeeren vom Hof aus reicht hierfür nicht aus. iii) Die Ermittlung und Bewertung der individuellen Belange der Klägerin zu 5., die eigenen Angaben zufolge den „…hof“ von ihrem Vater, dem Einwendungsführer 2.19, im Jahre 2013 übernommen hat, ist unter Berücksichtigung der Erwägungen des Beklagten, die dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zur Rechtfertigung des Vorhabens nachgeschoben haben, rechtlich nicht zu beanstanden. Die im Anhörungsverfahren vorgetragenen individuellen Belange stellt der angefochtene Planfeststellungsbeschluss im Ergebnis zutreffend in die Abwägung ein (vgl. PFB, Seiten 706 ff.). aaa) Dies gilt zunächst hinsichtlich der von der Klägerin zu 5. geltend gemachten Existenzgefährdung ihrer im Nebenerwerb betriebenen Haltung von 26 Pensionspferden für Freizeitreiter auf dem „…hof“. Der Planfeststellungsbeschluss führt hierzu aus, für den Straßenbau müssten 1.835 m² Eigentumsflächen und 171 m² Pachtflächen des Betriebs der Klägerin in Anspruch genommen werden (vgl. PFB, Seite 708). Das Flurstück 137/2 werde aus Anlass des Ausbaus des Weges (Flurstück 178/3) zwischen der L 3110 und der Alten Wormser Straße für die Einmündung des Weges in die Y...straße (Eckausrundung) in Anspruch genommen (vgl. PFB, Seite 709). Es gehe hier um eine marginale Inanspruchnahme von 31 m² (vgl. PFB, Seite 708). Dies gelte auch für die Inanspruchnahme der gepachteten Flächen (Flurstücke 1 und 2), wobei das Flurstück 2 auch für die Verlegung der Alten Wormser Straße im Bereich der Überführung benötigt werde (vgl. PFB, Seite 709 f.). Die Erforderlichkeit der flächenmäßig geringfügigen Inanspruchnahme dieser Flurstücke für den befestigten Ausbau des genannten Verbindungsweges hat die Klägerin zu 5. im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht mehr substantiiert in Zweifel gezogen. Dem Vorschlag der Klägerin im Anhörungsverfahren, auf den Ausbau des bestehenden unbefestigten Verbindungsweges (Flurstück 178/3) neben ihrer Pferdekoppel und ihrem Spring- und Dressurplatz für Kinder und Jugendliche im Hinblick auf den dadurch zunehmenden Verkehr zu verzichten und stattdessen einen befestigten Verbindungsweg zwischen der L 3110 und der Alten Wormser Straße weiter südlich neu anzulegen, um dadurch einen ausreichenden Abstand zu ihrer Pferdekoppel zu erzeugen und die verbleibenden Koppeln besser nutzen zu können, brauchte deshalb vom Senat nicht weiter nachgegangen zu werden. Der Planfeststellungsbeschluss hält dem Ansinnen der Klägerin zu 5. insoweit nachvollziehbar entgegen, dass die Verlegung des Verbindungsweges zu einer Mehrinanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen führe und neue Betroffenheiten Dritter erzeuge (vgl. PFB, Seite 711 f.). Die Klägerin wendet sich weiterhin gegen die Inanspruchnahme eines Teils ihrer hofnahen Weidefläche von rund 0,18 Hektar des etwa 1,15 Hektar großen Grundstücks der Gemarkung Rosengarten Flur 5, Flurstück 6, für das Straßenbauvorhaben selbst (vgl. PFB, Seite 708, 709), wobei dieses Grundstück durch die geplante Trassenführung zerschnitten werden und hierdurch südlich der Trasse eine unwirtschaftliche Restfläche von etwa 0,18 Hektar entstehen wird (vgl. PFB, Seite 710). Der Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass unter Berücksichtigung der unwirtschaftlichen Restfläche bei dem Flurstück 6 (südlich der neuen B 47) von 0,18 Hektar die Entzugsfläche zum Zeitpunkt der Gutachtenerstellung 0,38 Hektar betrage, was einem Anteil von 10,1 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzflächen des Betriebs der Klägerin zu 5. entspreche, wovon 0,36 Hektar Eigentumsflächen des klägerischen Betriebs seien, was einem Anteil von 22,2 Prozent entspreche. Würde die unwirtschaftliche Restfläche nicht berücksichtigt, läge der Flächenabgang bei 5,3 Prozent der Gesamtfläche und 11,2 Prozent der Eigentumsfläche (vgl. PFB, Seite 710). Der Planfeststellungsbeschluss vermeidet auf der Basis dieser Zahlen allerdings eine Festlegung dahingehend, ob aufgrund der vorhabenbedingten Flächenverluste oberhalb der Zumutbarkeitsgrenze von 5 Prozent eine Existenzgefährdung des Betriebs der Klägerin zu 5. zu erwarten sei. Gegen eine durch Flächenverluste bedingte Existenzgefährdung sprechen zwei Gründe. Zum einen stellen die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegenden Berechnungen des prozentualen Flächenentzugs auf eine kleinere Gesamtfläche des Betriebs der Klägerin zu 5. ab, die sich aus deren Angaben in dem von der Vorhabenträgerin zur Verfügung gestellten Formular „Betriebsüberblick“ ergibt. In diesem Formular scheint der Vater der Klägerin zu 5. als damaliger Betriebsinhaber unter dem 24. Januar 2011 erklärt zu haben, dem Betrieb stünden als Futtergrundlage für die Pferde 1,64 Hektar Eigentumsflächen und 2,15 Hektar Pachtflächen zur Verfügung. Demgegenüber stehen die Angaben der Klägerin zu 5. und ihres Vaters, die ihr Prozessbevollmächtigter mit der Unterlage „Betriebliche Einwendungen“ vom 1. April 2010 schriftlich in das Einwendungsverfahren eingeführt und mit der Begründung zur vorliegenden Klage aufrechterhalten hat. Danach werden vom „…hof“ landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von insgesamt 6 Hektar als Grünland (Weide) bewirtschaftet; davon stehen 3 Hektar im Eigentum des Vaters der Klägerin (vgl. Betriebliche Einwendungen, Seite 2 f.). Eine Berechnung des prozentualen Flächenentzugs auf der Basis dieser Zahlen ergibt unter Berücksichtigung der unwirtschaftlichen Restfläche einen Wert von 6,33 Prozent; ohne Berücksichtigung der unwirtschaftlichen Restfläche läge der Flächenabzug bei 3,33 Prozent. Greift man für die Betrachtungen zum prozentualen Flächenabgang zusätzlich den in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Hinweis des sachverständigen Beistands des Beklagten, Frau Dr. Müller, auf, wonach der Betrieb der Klägerin zu 5. auf weitere Eigentumsflächen in einer Größenordnung von mehr als 10 Hektar zurückgreifen könne, verbleiben keine Zweifel mehr an dem Befund, dass der vorhabenbedingte Flächenentzug von 0,38 Hektar im Fall der Klägerin zu 5. die Grenze der Zumutbarkeit von 5 Prozent der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche nicht überschreiten wird. Hierfür spricht auch die Angabe der Klägerin zu 5. in der von ihrem Prozessbevollmächtigten erstellten Unterlage „Betriebliche Einwendungen“ vom 1. April 2010 (vgl. dort Seite 5), der Anteil der Fläche des Flurstücks 6 der Flur 5 der Gemarkung Rosengarten von rund 1,1 Hektar entspreche 6,5 Prozent der Eigentumsflächen ihres Betriebs. Auf dieser Grundlage kann auf Eigentumsflächen des klägerischen Betriebs von rund 16,9 Hektar geschlossen werden (vgl. auch PFB, Seite 706: „Im Erörterungstermin am 12. Dezember 2011 wiesen die Beteiligten darauf hin, dass sie zirka 17 Hektar Eigentum und 3,8 Hektar in direkter Umgebung des Hofs für Pferdekoppeln gepachtet hätten.“). Zum anderen hat die Gutachterin der BIMA, Frau Dr. Müller, in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2016 (Anlage B1 zur Klageerwiderung des Beklagten vom 4. Mai 2016, Seite 9) nachvollziehbar ausgeführt, auch wenn der Betrieb der Klägerin zu 5. bei der Betrachtung des prozentualen Flächenabgangs die Bagatellgrenze von 5 Prozent nicht überschreite, sei aufgrund der besonderen Bewirtschaftungsweise eine betriebswirtschaftliche Begutachtung erforderlich, um die Folgen des vorhabenbedingten Eingriffs auf die Existenzfähigkeit des „Rosenhofs“ bewerten zu können. Eine betriebswirtschaftliche Auswertung habe die Klägerin zu 5. nicht vorgelegt, weil sie befürchte, dass ihr Betrieb aufgrund der bisherigen Ergebnisse als Liebhaberei abgetan werde. Gleichwohl sei für eine betriebswirtschaftliche Bewertung die Vorlage die Buchführungsabschlüsse der vergangenen Jahre unerlässlich, um aufklären zu können, ob die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zu 5. angedeuteten Verluste des Betriebs nachhaltig oder lediglich temporär seien und wie sich der Flächenabgang monetär auswirke. Im Erörterungstermin des Regierungspräsidiums Darmstadt habe der Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 5. zugesagt, die angeforderten Unterlagen zur Buchführung, von ihm kommentiert und mit einem Ausblick in die Zukunft versehen, ihr – der Gutachterin der BIMA – zur Verfügung zu stellen. Dies sei indes nicht geschehen. Dem ist die Klägerin zu 5. im Klageverfahren nicht entgegengetreten. In der mündlichen Verhandlung hat der sachverständige Beistand des Beklagten, Frau Dr. Müller, weiterhin überzeugend dargelegt, dass die gegenwärtig als hofnahe Weide genutzte Fläche des Flurstücks 6 sowie das übrige Grünland des klägerischen Betriebs keinesfalls ausreichend seien, um eine Futtergrundlage für 26 Pensionspferde und weitere 2 eigene Pferde zu bieten sowie den anfallenden Pferdedung entsorgen zu können. Die Klägerin zu 5. hat hierauf unter anderem eingeräumt, Futter für die eingestallten Pferde zuzukaufen und sich im Tausch gegen den Pferdedung notwendiges Futter von einem anderen Landwirt liefern zu lassen. Derartige Vorgänge können im Rahmen einer umfassenden betriebswirtschaftlichen Analyse der Existenzfähigkeit des Betriebs der Klägerin zu 5. nicht außer Betracht bleiben. Da sich die Klägerin zu 5. einer hinreichenden Mitwirkung an der vollständigen Aufklärung der betriebswirtschaftlich relevanten Zusammenhänge ihrer Betriebsführung verweigert hat, insbesondere nicht bereit gewesen ist, die Unterlagen über ihre Buchführung in den letzten Jahren der Gutachterin der BIMA zur Auswertung zur Verfügung zu stellen, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass eine vorhabenbedingte Existenzgefährdung ihres Betriebs hier nicht festgestellt werden kann. bbb) Unter Berücksichtigung der Ausführungen seiner Vertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte alle entscheidungserheblichen Umstände ermittelt, die den Lagevorteil des „Rosenhofs“ kennzeichnen, und diesen Vorteil in die Abwägung der individuellen Belange der Klägerin zu 5. mit den übrigen, für das Vorhaben streitenden Belange eingestellt. Der Klägerin zu 5. ist zum Lagevorteil des „Rosenhofs“ rechtliches Gehör zu gewähren. Sie hat in der mündlichen Verhandlung zu Recht geltend gemacht, die beiden Aspekte, die den Lagevorteil ihres Hofs mit den daran angrenzenden Grünlandflächen ausmachen, bereits im Anhörungsverfahren mit der anwaltlich erstellten Unterlage „Betriebliche Einwendungen“ vom 1. April 2010 vorgetragen zu haben. Sie hat darin zum einen ausgeführt, das vorhabenbedingt in Anspruch genommene Flurstück 6 werde als hofnahe Weidefläche genutzt. Für junge Reiter und das von ihr beabsichtigte therapeutische Reiten sei die hofnahe Lage unumgänglich. Die Fläche werde im Zuge des Trassenverlaufs zerschnitten. Der südlich gelegene Teil mit einer Größe von 0,18 Hektar könne von ihrem Hof aus nicht mehr problemlos erreicht werden und sei deshalb für ihren Betrieb nicht mehr nutzbar. Eine Ersatzfläche, die ein Stück weit von ihrem Hof entfernt sei, könne den Flächenverlust im engeren Sinne nicht ersetzen, da für einen Pferdebetrieb zusammenhängende Hof- und Weideflächen von besonderer Bedeutung seien (vgl. Betriebliche Einwendungen, Seite 5). Zum anderen hat die Klägerin in der Unterlage (vgl. Betriebliche Einwendungen, Seiten 11) darauf hingewiesen, die direkt an ihren Grundstücken errichtete Brücke zur Überführung der Alten Wormser Straße über die planfestgestellte Ortsumgehung im Zuge der B 47 werde negative Auswirkungen auf ihren Pferdehof haben. Momentan sei der „…hof“ ideal gelegen. Die Koppel sowie die Rheinauen seien direkt beziehungsweise mit einem kurzen Ritt über das Gelände erreichbar. In Zukunft müssten die Reiter zunächst 400 Meter der Straße entlang reiten und die Brücke im Zuge der Alten Wormser Straße queren, um das Gelände zu erreichen. Dabei sei die Unfallgefahr viel größer als zuvor. Sie – die Klägerin zu 5. – befürchte, dass Eltern ihre Kinder aufgrund der erhöhten Unfallgefahr nicht mehr dort reiten ließen. Dies werde enorme Umsatzeinbußen mit existenzbedrohenden Auswirkungen für ihren Betrieb nach sich ziehen. Der Lagevorteil eines Gewerbebetriebs unterfällt nicht dem grundrechtlichen Schutz des Eigentums. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören (BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 4. Oktober 1991 − 1 BvR 314/90 −, zit. nach juris Rn. 2; und vom 11. September 1990 − 1 BvR 988/90 −, juris Rn. 6 jeweils m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 –, BVerwGE 143, 249, zit. nach juris Rn. 74 m. w. N.). Ein Lagevorteil eines Gewerbebetriebs gehört jedoch zu den Belangen, die im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 17 Satz 2 FStrG zu berücksichtigen sind. Denn die als Abwägungsmaterial beachtlichen privaten Interessen beschränken sich nicht auf subjektive Rechte, insbesondere nicht auf das, was nach Art. 14 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Einzustellen sind vielmehr alle von der Planung betroffenen schutzwürdigen Interessen, die nicht lediglich als geringfügig einzustufen sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. April 2016 − 9 A 7.15 −, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 240, zit. nach juris Rn. 15; vom 3. Mai 2011 − 7 A 9.09 −, Buchholz 445.5 § 14 WaStrG Nr. 12, zit. nach juris Rn. 41; vom 14. Mai 1992 − 4 C 9.89 −, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 88, zit. nach juris Rn. 26; und vom 11. November 1983 − 4 C 82.80 −, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 55, zit. nach juris Rn. 19, jeweils m. w. N.; Urteil des Senats vom 27. Juni 2019 – 2 C 720/14 –, Urteilsabdruck Seite 31). Auf den nach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtsprechung geschützten Lagevorteil des „Rosenhofs“ geht der angefochtene Planfeststellungsbeschluss nur insoweit ausdrücklich ein, als es um den Fortbestand der von der Klägerin zu 5. beworbenen Möglichkeit geht, dass ihre Kunden direkt vom Stall aus zu einem Geländeausritt in die Rheinauen starten können. Er führt dazu – im Ergebnis überzeugend – aus, zum Queren der neuen B 47 durch Reiter stehe die Wirtschaftswegeüberführung im Zuge der Alten Wormser Straße über die neue B 47 zur Verfügung. Über diese Brücke werde die Verbindung zwischen den Bereichen nördlich der Ortsumgehung zu den Flächen südlich davon sichergestellt. Über diese Straße und andere Wege sei das Rheinvorland auch für Reiter erreichbar. Als Alternative könne das Rheinvorland mit den Pferden sowohl über die Y...straße bis zur Nibelungenstraße und den parallel zu dieser Straße geplanten Geh-, Rad- und Wirtschaftsweg als auch über den Weg auf den Flurstücken 176, 27 und 26 bis zu dem Weg entlang der B 47 (hinter der Lärmschutzwand) bis zu dem Geh- und Radweg, der mittels eines Bauwerks die L 3261 unterführe, und weiter entlang der Unterführung des Deichverteidigungswegs unter der bestehenden B 47 erreicht werden. Die Forderung der Klägerin zu 5., eine Unterführung der planfestgestellten Trasse für Reiter herzustellen, die auch Fußgängern und Radfahrern dienen könne, sei nicht begründet und angesichts der damit verbundenen Nachteile, wie einer Anhebung des Damms oder einer Absenkung des Wegs unter der Trasse sowie der damit verbundenen Mehrkosten nicht gerechtfertigt (vgl. PFB, Seiten 712 f.). Den hiergegen von der Klägerin zu 5. geltend gemachten Einwänden, die Nutzung der Überführung im Zuge der Alten Wormser Straße bedeute für ihre Kunden beim Ausritt einen erheblichen Umweg und es bestehe die Gefahr, dass die Pferde beim Queren der Brücke insbesondere bei landwirtschaftlichem Begegnungsverkehr scheuten und Schaden nähmen, sind die Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung überzeugend entgegengetreten (vgl. Sitzungsniederschrift Seite 13). Der für das Vorhaben zuständige Fachbereichsleiter der Vorhabenträgerin, Dipl.-Ing. (FH) Rothenstein, hat anhand zweier Grafiken, die er auf der Grundlage des festgestellten Höhenplans mit der Überführung der Alten Wormser Straße (vgl. pfU Nr. 9.2 und 9.12) entwickelt hat und die als Anlagen zur Sitzungsniederschrift genommen wurden (vgl. Blatt 1249 f. der Gerichtsakten), für den Senat überzeugend dargestellt, dass die Befürchtung der Klägerin zu 5. einer Schädigung von Reiter und Pferd im Zuge eines Begegnungsverkehrs zwischen dem Tier und landwirtschaftlichem Verkehr auf dem lediglich 5 Meter breiten Brückenkopf unbegründet ist. Eine Begegnung auf der Brücke kann durch die Nutzung von Ausweichbuchten an beiden Seiten der Brücke vermieden werden. Entgegen dem Einwand der Klägerin zu 5. ist ein rechtzeitiger Sichtkontakt vor der Brücke gewährleistet. Ausweislich der Grafik Nr. 1 (Blatt 1249 der Gerichtsakten) besteht ungeachtet des Anstiegs von 4,7 bis 4,8 Prozent im Vorfeld der zirka 20 Meter nördlich und südlich des Brückenkopfes angelegten Ausweichbuchten eine Sichtachse über 165 Meter zwischen einem Reiter und einem Führer einer landwirtschaftlichen Zugmaschine. Über diese Distanz ist eine über Gesten gesteuerte Verständigung möglich, sodass einer der beiden Verkehrsteilnehmer in die nächstgelegene Ausweichbucht steuern kann. Aus der Grafik Nr. 2 (Blatt 1250 der Gerichtsakten) ergibt sich, dass die Breite der nach den im Jahre 2015 geltenden Richtlinien für den Ländlichen Wegebau (RLW) als Wirtschaftsweg ausgebauten Alten Wormser Straße von 4,75 Meter zusammen mit der Breite einer Ausweichbucht von 2,25 Metern ausreichend ist, um den erforderlichen Sicherheitsabstand von mindestens 2 Metern zwischen dem berittenen Pferd und einer 3 Meter breiten landwirtschaftlichen Zugmaschine herzustellen. Hierdurch kann sowohl der mit einer Unterschreitung des Sicherheitsabstands einhergehenden Tiergefahr als auch der Betriebsgefahr der landwirtschaftlichen Zugmaschine (vgl. dazu OLG Celle, Urteil vom 10. April 2018 – 14 U 147/17 –, zit. nach juris Rn. 23 m. w. N.) wirksam begegnet werden. Erhebliche Umwege entstehen durch die Nutzung der Überführung nicht. Die weitere, den Lagevorteil des „…hof“ ebenfalls tangierende individuelle Betroffenheit der Klägerin zu 5., die sich aus der Zerschneidung ihrer hofnahen Weideflächen ergibt, ist in dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar angelegt, jedoch ist das von der Planfeststellungsbehörde gefundene Ergebnis (vgl. PFB, Seite 713) insoweit nicht in einer dem Gebot des § 17 Satz 4 FStrG in Verbindung mit den §§ 39 Abs. 1 Satz 2 und 72 Abs. 1 HVwVfG entsprechenden Weise nachvollziehbar begründet worden. Der Planfeststellungsbeschluss führt dazu lediglich aus, im Einwendungsverfahren habe die Klägerin zu 5. darauf hingewiesen, dass die Koppeln in Hofnähe für ihre Pferdehaltung unabdingbar seien. Eine Koppel werde durch den Bau der Trasse zerschnitten werden. Der dem Planfeststellungsbeschluss insoweit anhaftende Begründungsmangel ist gemäß § 17 Satz 4 FStrG in Verbindung mit den §§ 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 72 Abs. 1 HVwVfG unbeachtlich, denn der Beklagte hat die insoweit unzureichende Begründung des Planfeststellungsbeschlusses in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nachgeholt. Seine Vertreter haben unter Bezugnahme auf die überzeugenden Ausführungen der Gutachterin der BIMA, Frau Dr. Müller, erkennen lassen, dass das Interesse der Klägerin zu 5. an dem ungeschmälerten Fortbestand ihrer hofnahen Weideflächen hinter dem Interesse an einer unveränderten Realisierung der planfestgestellten Ortsumgehung zurückstehen müsse. Der sachverständige Beistand des Beklagten, Frau Dr. Müller, hat im Hinblick auf die Zerschneidung des Flurstücks 6 überzeugend dargelegt, dass schon die gegenwärtig dem Betrieb der Klägerin zu 5. zur Verfügung stehenden hofnahen Weideflächen nicht ausreichend seien, um für 28 Pferde eine hinreichende Futtergrundlage zu bieten. Zudem sei die Klägerin auf die Möglichkeit zu verweisen, die dem Betrieb zur Verfügung stehenden Eigentumsflächen von etwa 17 Hektar gegen hofnah gelegene Grünlandflächen einzutauschen. Hierdurch ist die Klägerin zu 5. in die Lage versetzt, auf hofnahe Weideflächen zuzugreifen, die dem gegenwärtigen Bestand entsprechen. Den Argumenten der Gutachterin der BIMA ist sie in der mündlichen Verhandlung nicht mit sachlich nachvollziehbaren Gründen entgegengetreten. III. Die festgestellten Fehler führen nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, sondern lediglich zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit, denn sie betreffen kein zwingendes Planungshindernis. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sie in einem ergänzenden Verfahren durch eine ordnungsgemäße Abwägung behoben werden können, ohne die Gesamtplanung in Frage zu stellen (vgl. § 17c FStrG i. V. m. § 75 Abs. 1a Satz 2 HVwVfG). C. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Da die Kläger mit ihrer Klage im Wesentlichen Erfolg haben, auch wenn sie mit ihrem Aufhebungsantrag nicht durchgedrungen sind, ist ihr Unterliegen als gering im Sinne von § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO anzusehen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Die fünf Kläger wenden sich mit ihrer gemeinsamen Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 11. August 2015, mit dem der Neubau einer vierstreifigen Ortsumgehung im Süden von Rosengarten, einem Ortsteil von Lampertheim (Landkreis Bergstraße), im Zuge der Bundesstraße 47 planfestgestellt wurde. Der Kläger zu 1. ist Haupterwerbslandwirt und Inhaber eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (X...straße …), der neben der Produktion von Spargel, Gemüse (insb. Salat, Zwiebeln) und Obst auch die Direktvermarktung der erzeugten landwirtschaftlichen Produkte über einen Hofladen sowie einen Gaststättenbetrieb („…scheune“) zum Gegenstand hat. Der Kläger zu 2. ist Haupterwerbslandwirt und seit 2002 Inhaber eines landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (Y...straße …), der vornehmlich auf die Erzeugung von Sonderkulturen (Gemüse - insb. Zwiebeln, Salate, Kartoffeln) ausgerichtet ist und die eigenen landwirtschaftlichen Produkte durch eine Firmenkonstruktion (u.a. „… OHG“) an Großabnehmer wie die Küchen von Krankenhäusern selbst vermarktet. Der Kläger zu 3. ist ebenfalls Haupterwerbslandwirt und seit längerem Inhaber des landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (X...straße …), der hauptsächlich mit der Produktion von Sonderkulturen (vornehmlich Kürbisse, aber auch Zwiebeln und Bohnen) befasst ist. Daneben betreibt der Kläger über seinen Hofladen („…scheune“) die Direktvermarktung von selbst erzeugten Kürbissen. Der Kläger zu 4. ist gleichfalls Haupterwerbslandwirt und seit geraumer Zeit Inhaber des landwirtschaftlichen Familienbetriebs im Ortsteil Rosengarten (Z...straße …), der schwerpunktmäßig auf den Ackerbau von Sonderkulturen, insbesondere auf die Produktion von Erdbeeren, Speisezwiebeln und Spinat, ausgerichtet ist. Auch der Kläger zu 4. vermarktet die von ihm erzeugten landwirtschaftlichen Produkte selbst, indem er saisonal in der Region über Verkaufsstände täglich frischen Spargel, Kartoffeln, Zwiebeln, Erdbeeren und Erzeugnisse aus denselben (Erdbeerwein, Erdbeersecco) sowie Bartnelken anbietet. Daneben sieht sein Geschäftsmodell auf mehreren Feldern das Selbstpflücken von Erdbeeren vor. Die Klägerin zu 5. ist Inhaberin des im Nebenerwerb betriebenen elterlichen Reiterhofs mit dem Namen „…hof“ im Ortsteil Rosengarten (Y...straße …). Der Betrieb umfasst einen Pensions-Pferde-Reitstall und setzt den Schwerpunkt auf das Freizeitreiten. Die Haltung der eingestallten Pferde erfolgt je nach Jahreszeit ganztägig auf Paddock oder auf der Koppel. Der Hof umfasst einen Dressurplatz mit "Spring-Ground-Boden“, eine funktionale Reithalle, einen Springplatz sowie einen Longierzirkel. Die Tochter der Klägerin arbeitet ebenfalls im Betrieb mit und kündigte im Planfeststellungsverfahren die Aufnahme eines Angebots zum therapeutischen Reiten an. Auf den zum Betrieb gehörenden 6 ha Grünland baut die Klägerin das Futter zur Versorgung der Pferde an. Den Klägern ist gemeinsam, dass in ihrem Eigentum stehende sowie von ihnen gepachtete landwirtschaftliche Flächen für den Bau der planfestgestellten Trasse sowie notwendige landschaftspflegerische Maßnahmen in Anspruch genommen werden sollen. Rosengarten befindet sich in zirka 8 km Entfernung von der südöstlich gelegenen Stadt Lampertheim, in die der Ortsteil eingegliedert ist. In westliche Richtung in zirka 2 km Entfernung befindet sich – am anderen Ufer des Rheins – die Stadt Worms. Worms und Rosengarten werden im Zuge der B 47 über zwei Rheinbrücken verbunden, eine davon ist die Nibelungenbrücke. Über die historische Nibelungenbrücke mit dem Nibelungenturm führen seit der im Jahre 2013 vollendeten Sanierung zwei Fahrstreifen der B 47 in Richtung stadteinwärts. Die südlich hiervon (benachbart) in der Zeit 2005 bis 2008 neu errichtete Brücke trägt auf ebenfalls zwei Fahrstreifen den Verkehr in Richtung Rosengarten und weiter nach Bürstadt. Bürstadt ist in etwa 4,5 Kilometern Entfernung östlich von Rosengarten gelegen. Die B 47 bildet in der hier interessierenden Region Südhessen / Rheinland-Pfalz eine wichtige Ost-West-Achse zwischen den Städten Worms und Lorsch sowie den hierzu benachbarten Autobahnen A 61 (westlich von Worms) und A 67 (westlich von Lorsch) sowie A 5 (östlich von Lorsch). Der Streckenabschnitt ist seit geraumer Zeit durch einen überdurchschnittlich hohen Anteil des Schwerlastverkehrs gekennzeichnet. Das Vorhaben war und ist Gegenstand des (fortgeschriebenen) Bundesverkehrswegeplans (2030); es wird unter dem nachfolgenden Link kurz dargestellt: http://www.bvwp-projekte.de/strasse/B47-G10-HE-T3-HE/B47-G10-HE-T3-HE.html. Ferner hat der Gesetzgeber im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen den vordringlichen Bedarf für einen vierstreifigen Neubau der B 47 im Zuge der Ortsumgehung Rosengarten festgestellt. Die planfestgestellte Neubautrasse der B 47 (große Südumgehung, Variante 3 des Variantenvergleichs) hat eine Baulänge von 3,6 Kilometern. Sie beginnt unmittelbar im Anschluss an die östliche Rheinaue in Höhe des – nördlich an die vorhandene Trasse der B 47 angrenzenden – Zigeunerwäldchens, bindet im weiteren Verlauf planfrei in Form einer „linksliegenden Trompete“ die von Hofheim aus nördlicher Richtung einmündende L 3261 ein und führt dann in Richtung Südosten kurvenförmig um den Ortsteil Rosengarten herum. Etwa in Höhe des Knotenpunkts mit dem Verbindungsweg Y...straße, der durch ein Brückenbauwerk über die dammlagige B 47 neu geführt werden soll, ändert sich die Trassenführung. Die Vorzugstrasse führt ab dort kurvenförmig in Richtung Nordosten um Rosengarten und bindet im weiteren Verlauf die aus Lampertheim kommende L 3110 planfrei in Form eines „unsymmetrischen halben Kleeblatts mit außenliegenden Linksabbiegespuren“ in den Streckenverlauf ein. Im weiteren Verlauf schneidet sie den zweistreifigen Verbindungsweg zwischen dem RWE-Umspannwerk im Südosten und der RWE-Siedlung im Nordwesten und nähert sich ab dort kurvenförmig der gegenwärtigen Trasse der B 47. Die Neubautrasse endet etwa an der Gemarkungsgrenze zu Bürstadt und schließt dort an den bereits 1971 planfestgestellten und mit der nördlichen Richtungsfahrbahn bereits hergestellten Streckenabschnitt der B 47 zur Ortsumgehung von Bürstadt an. Im Zuge des Planungsprozesses wurden neben der planfestgestellten Vorzugstrasse eine kleine Südumgehung (Variante 2) sowie die folgenden Ausbauvarianten der bestehenden Ortsdurchfahrt von Rosengarten erwogen: • vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt auf einer Länge von zirka 2,8 km mit einem geringeren Regelquerschnitt und aktivem Lärmschutz unter anderem durch hohe Lärmschutzwände, der mit einem unterschiedlich großen Eingriff von einem bis fünf Metern in das Grundeigentum der Anlieger einherginge (Variante 1 mit den Untervarianten 1a und 1b), • vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt unter Absenkung der innerörtlichen Fahrbahn bis zu 5 Metern unter die gegenwärtige Geländeoberfläche ab den Ortseingängen, sog. Troglösung (Variante 1a), • die Untertunnelung der Ortslage von Rosengarten auf einer Strecke von zirka 400 bis 435 Metern, wobei sich die Fahrbahn dabei am tiefsten Punkt zirka 3,90 Meter unter dem höchsten Grundwasserstand befindet, bei beidseitiger Rampenführung ab den Ortseingängen (Variante 4), • vierstreifiger Ausbau der Ortsdurchfahrt mit Absenkung der Fahrbahnen durch Rampen und Einhausung derselben in der Ortsmitte, wobei das Dach dieser Einhausung plangleich mit der gegenwärtigen B 47 in der Ortslage von Rosengarten sein soll (Variante 5) • sowie der vierstreifige Ausbau der vorhandenen Ortsdurchfahrt unter Abriss der südlichen Häuserzeile (18 Gebäude) und Umsiedlung der betroffenen Bewohner, wobei die Landwirte von Rosengarten Ersatzland kostenfrei bereitstellen würden (Variante 6). Trotz der mit der Vorzugstrasse verbundenen artenschutzrechtlichen Konflikte und der größeren Betroffenheit der Belange der Landwirtschaft entschied sich die Vorhabenträgerin – und ihr folgend die Planfeststellungsbehörde – aus städtebaulichen Gründen, aufgrund der mit der Vorzugstrasse einhergehenden größeren Entlastung der Ortslage von Rosengarten vom Verkehrslärm sowie der mit den anderen Varianten des Ausbaus verbundenen höheren Kosten für die planfestgestellte große Südumgehung von Rosengarten. Die Kläger erhoben im Planfeststellungsverfahren anwaltlich vertreten zahlreiche, insbesondere durch RegioConsult sachverständig begründete Einwände gegen die Vorzugsvariante der Vorhabenträgerin, die sie im vorliegenden Klageverfahren aufgreifen und teilweise vertiefen. Unter Abwägung der von den Klägern geltend gemachten Belange stellte die Beklagte mit dem vorliegend streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 11. August 2015, ausgefertigt am 28. August 2015, den Neubau der Ortsumgehung von Rosengarten in Form der vorstehend beschriebenen großen Südumgehung fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde den Klägern jeweils am 4. September 2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Am Montag, dem 5. Oktober 2015, haben die Kläger gemeinsam die vorliegende Klage erhoben. Zu deren Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, aufgrund der festgestellten rückläufigen Verkehrsentwicklung fehle es dem Vorhaben an der Planrechtfertigung. Mit Blick auf besonders geschützte und in dem Bereich der planfestgestellten Trasse vorkommende Fledermausarten (insbesondere die Zwergfledermaus, die Breitflügelfledermaus und die Rauhautfledermaus) sowie die dortigen Vorkommen der Zauneidechse, der Haselmaus, des Rebhuhns und des Feldhamsters verstoße der Planfeststellungsbeschluss gegen zwingende Vorschriften des Artenschutzes. Die zum Schutz der Fledermäuse festgesetzten Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen seien unzureichend. Die verkehrlichen Belange und die Belange der Landwirtschaft seien im Rahmen der Abwägung fehlerhaft ermittelt und gewichtet worden, dies insbesondere im Hinblick auf den gewählten flächenintensiven Regelquerschnitt 26. Zudem sei die Abwägung der Trassenalternativen fehlerhaft erfolgt, insbesondere habe die Vorhabenträgerin die Kosten der einzelnen Alternativen nicht gemäß den Vorgaben des Bundesverkehrsministeriums detailliert ermittelt und gegenübergestellt. Außerdem schließe der Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht eine Existenzgefährdung ihrer landwirtschaftlichen Betriebe – die Betriebe der Kläger – durch die Inanspruchnahme ihrer landwirtschaftlichen Flächen aus. Das Vorhaben setze sich gegenüber ihren betrieblichen Belangen durch, obwohl die Wirkung der Planung auf ihre Betriebe nicht hinreichend ermittelt und durch unabhängige Sachverständige zutreffend bewertet worden sei. Die Kläger beantragen, den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den Neubau der vierstreifigen Ortsumgehung Rosengarten (Südumgehung) im Zuge der Bundesstraße 47 vom 11. August 2015 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte tritt dem Vorbringen der Kläger entgegen und verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss durch eine Protokollerklärung zur Inbetriebnahme der Ausgleichsmaßnahme A5 und zur Abänderung der Vermeidungsmaßnahme V8 ergänzt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen in den Gerichtsakten (8 Bände), eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses vom 11. August 2015 (2 Bände) sowie die beigezogenen Vorgänge zum Anhörungsverfahren (Ordner Nr. 1 bis 7), die beigezogenen Verfahrensakten der Planfeststellungsbehörde (Ordner Nr. 8 und 9), die beigezogenen Antragsunterlagen der Vorhabenträgerin (Ordner Nr. 10 bis 16) sowie die planfestgestellten Unterlagen des Beklagten (Ordner Nr. 17 bis 21) Bezug genommen. Diese Vorgänge haben dem Senat zur Beratung vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.