Urteil
11 LB 34/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die dauerhafte Abgabe eines Tieres an eine Resozialisierungseinrichtung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 16a Abs.1 Satz2 TierSchG vorliegen; dabei sind sowohl Art und Schwere von Verhaltensstörungen als auch Dauer und Alter des Tieres zu berücksichtigen.
• Eine Verhaltensstörung liegt vor, wenn erhebliche und andauernde Abweichungen vom Normalverhalten bestehen, insbesondere durch erzwungenes Nichtverhalten infolge ungeeigneter Haltungsbedingungen.
• Bei der Ermessenswahl muss die Behörde alle Risiken einer Maßnahme (z. B. lange Resozialisierungsphasen, hohes Lebensalter, mögliche Herzerkrankungen, Scheitern der Resozialisierung) umfassend bewerten; unzureichende Risikoabwägung verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Entscheidungsgründe
Abgabe eines solitary gehaltenen Schimpansen: Voraussetzungen und Ermessensfehler bei Risikoabwägung • Die dauerhafte Abgabe eines Tieres an eine Resozialisierungseinrichtung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 16a Abs.1 Satz2 TierSchG vorliegen; dabei sind sowohl Art und Schwere von Verhaltensstörungen als auch Dauer und Alter des Tieres zu berücksichtigen. • Eine Verhaltensstörung liegt vor, wenn erhebliche und andauernde Abweichungen vom Normalverhalten bestehen, insbesondere durch erzwungenes Nichtverhalten infolge ungeeigneter Haltungsbedingungen. • Bei der Ermessenswahl muss die Behörde alle Risiken einer Maßnahme (z. B. lange Resozialisierungsphasen, hohes Lebensalter, mögliche Herzerkrankungen, Scheitern der Resozialisierung) umfassend bewerten; unzureichende Risikoabwägung verletzt den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Der Kläger hält den etwa 43-jährigen Schimpansen "Robby" und zeigt ihn im Zirkus. "Robby" wurde großteils ohne Artgenossen gehalten und weist nach Auffassung von Veterinärbehörde und Sachverständigen Verhaltensdefizite auf. Die Behörde ordnete mit Bescheid vom 30.09.2015 die dauerhafte Abgabe von "Robby" an eine auf Resozialisierung spezialisierte Einrichtung an und setzte damit die sofortige Vollziehung. Der Kläger klagte gegen die Anordnung und rügte u. a., dass "Robby" ausgeglichen sei, kastriert und für Resozialisierungsversuche zu alt und gefährdet. Das Verwaltungsgericht wies die Klage überwiegend ab; die Berufung wurde zugelassen. Sachverständigengutachten und Stellungnahmen aus Praxis und Wissenschaft wurden eingeholt und vorgetragen. • Rechtsgrundlage ist § 16a Abs.1 i.V.m. Satz2 Nr.1 bzw. Nr.2 TierSchG; eine dauerhafte Abgabe stellt einer Fortnahme gleich und unterliegt daher hohen Anforderungen. • Tatbestandlich erfüllt: §2 TierSchG verlangt verhaltensgerechte Unterbringung; Einzelhaltung ohne Artgenossen entspricht nicht den Anforderungen für Schimpansen (fission-and-fusion-Gesellschaften). • Verhaltensstörung liegt vor, weil bei "Robby" erhebliche und dauerhafte Abweichungen vom arttypischen Verhalten bestehen; Maßstab ist das Verhalten wildlebender Artgenossen und wissenschaftliche Mindestanforderungen (Säugetiergutachten). • Die Verhaltensstörung ist schwerwiegend; neben Intensität ist auch die langjährige Dauer der fehlenden artgemäßen Sozialkontakte zu berücksichtigen. • Bei der Ermessensausübung hat die Behörde Risiken nicht hinreichend gewichtet: Es wurde zu wenig berücksichtigt, dass Resozialisierung vielfach nur zu paarweiser Haltung führen kann und nicht zu echten fission-and-fusion-Gruppen. • Weiter wurden das erhebliche Risiko mehrjähriger, leidvoller Eingewöhnungsphasen, das fortgeschrittene Alter von "Robby" (mit deutlich verringerter Lebenserwartung) sowie die Möglichkeit unerkannt vorliegender altersbedingter Herzerkrankungen nicht ausreichend in die Abwägung einbezogen. • Auch das Risiko des Scheiterns der Resozialisierung und eine damit verbundene mögliche Tötung wurde nicht angemessen berücksichtigt. • Wegen dieser Ermessensfehler verletzt die angeordnete Abgabe den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; daher ist Ziffer I.2. des Bescheids aufzuheben. Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als die Beteiligten die Streitigkeit zur Erlaubnis zur Zurschaustellung (Ziffer I.1.) für erledigt erklärten. In der Sache wurde die Berufung des Klägers teilweise stattgegeben: Der Bescheid vom 30.09.2015 ist hinsichtlich der Anordnung zur dauerhaften Abgabe von "Robby" an eine Resozialisierungseinrichtung (Ziffer I.2.) aufgehoben, weil die Behörde bei der Auswahl der Maßnahme Ermessensfehler beging. Zwar liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16a Abs.1 Satz2 TierSchG vor (mangelnde verhaltensgerechte Unterbringung und schwerwiegende Verhaltensstörung), jedoch hat die Behörde nicht alle Risiken (längere leidvolle Resozialisierungsphasen, hohes Lebensalter, mögliche Herzerkrankung, Scheitern) ausreichend bewertet und gewichtet. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.