Urteil
1 LB 65/21 OVG
Oberverwaltungsgericht für das Land Mecklenburg-Vorpommern 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGMV:2024:0306.1LB65.21OVG.00
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Leitsätze
1. Die Einzelhaltung eines Pferdes im Sinne einer Alleinhaltung ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen entspricht keiner art- und verhaltensgerechten Tierhaltung und rechtfertigt das Einschreiten der Tierschutzbehörde gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG.(Rn.43)
2. Die in den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 9. Juni 2009 ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann.(Rn.46)
3. Weder war der Gesetzgeber aufgrund des Parlamentsvorbehalts dazu verpflichtet, eine konkrete gesetzliche Regelung zur Einzelhaltung von Pferden zu erlassen, noch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verpflichtet, eine entsprechende Rechtsverordnung gemäß § 2a Abs. 1 TierSchG zu erlassen.(Rn.50)
4. Die in den Leitlinien getroffene Aussage, dass die Einzelhaltung eines Pferdes ohne Artgenossen nicht artgerecht sei, wird durch eine Vielzahl von auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Verhaltensforschung von Pferden beruhenden Veröffentlichungen gestützt und steht auch im Einklang mit weiteren nationalen und europäischen Leitlinien und Regelungen.(Rn.55)
5. Der Schutzumfang des § 2 Nr. 1 TierSchG lässt sich nicht dadurch mindern, dass einzelne Verhaltensbedürfnisse obwohl zum verhaltensgerechten Unterbringen gehörend ausgeklammert werden dürfen, mit der Begründung, das Tier benötige das jeweilige Verhaltensmuster nicht, um zu überleben und gesund zu bleiben. Alleiniger Maßstab ist das Normalverhalten, das von Tieren der betreffenden Art unter naturnahen Haltungsbedingungen bei freier Beweglichkeit und vollständigem Organgebrauch gezeigt wird.(Rn.62)
6. Der Mensch kommt nicht als ein vollwertiger Ersatz für einen Artgenossen des Pferdes in Betracht.(Rn.71)
7. Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen.(Rn.78)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Oktober 2020 – 2 A 995/19 HGW – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Einzelhaltung eines Pferdes im Sinne einer Alleinhaltung ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen entspricht keiner art- und verhaltensgerechten Tierhaltung und rechtfertigt das Einschreiten der Tierschutzbehörde gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG.(Rn.43) 2. Die in den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft vom 9. Juni 2009 ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann.(Rn.46) 3. Weder war der Gesetzgeber aufgrund des Parlamentsvorbehalts dazu verpflichtet, eine konkrete gesetzliche Regelung zur Einzelhaltung von Pferden zu erlassen, noch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verpflichtet, eine entsprechende Rechtsverordnung gemäß § 2a Abs. 1 TierSchG zu erlassen.(Rn.50) 4. Die in den Leitlinien getroffene Aussage, dass die Einzelhaltung eines Pferdes ohne Artgenossen nicht artgerecht sei, wird durch eine Vielzahl von auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Verhaltensforschung von Pferden beruhenden Veröffentlichungen gestützt und steht auch im Einklang mit weiteren nationalen und europäischen Leitlinien und Regelungen.(Rn.55) 5. Der Schutzumfang des § 2 Nr. 1 TierSchG lässt sich nicht dadurch mindern, dass einzelne Verhaltensbedürfnisse obwohl zum verhaltensgerechten Unterbringen gehörend ausgeklammert werden dürfen, mit der Begründung, das Tier benötige das jeweilige Verhaltensmuster nicht, um zu überleben und gesund zu bleiben. Alleiniger Maßstab ist das Normalverhalten, das von Tieren der betreffenden Art unter naturnahen Haltungsbedingungen bei freier Beweglichkeit und vollständigem Organgebrauch gezeigt wird.(Rn.62) 6. Der Mensch kommt nicht als ein vollwertiger Ersatz für einen Artgenossen des Pferdes in Betracht.(Rn.71) 7. Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen.(Rn.78) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Oktober 2020 – 2 A 995/19 HGW – wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Bescheid vom 8. April 2019 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 4. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Untersagung des Beklagten, das klägerische Pferd L. einzeln zu halten, findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG. Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann nach Nr. 1 insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt, dass wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen muss. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung nicht mehr in Frage gestellt, dass die Untersagungsverfügung unzweifelhaft eine Regelung des Einzelfalls beinhaltet. Die Untersagungsverfügung des Beklagten ist dabei – was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist – dahingehend auszulegen, dass dem Kläger die Einzelhaltung des Pferdes L. im Sinne einer Alleinhaltung, d.h. ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen, untersagt wird. Dies ergibt sich so zwar nicht unmittelbar aus dem Tenor des angegriffenen Bescheides, aber zweifelsfrei aus seiner Begründung. Abzugrenzen ist diese Form der Einzelhaltung von der in der Fachwissenschaft überwiegend ebenfalls als Einzelhaltung bezeichneten Haltung eines Pferdes in einer Einzelbox innerhalb eines Stalles mit weiteren Artgenossen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, bei der tierschutzrechtlichen Verfügung vom 8. April 2019 handele es sich tatsächlich um ein Tierhaltungsverbot, sodass als Ermächtigungsgrundlage der § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG mit seinen strengeren Tatbestandsvoraussetzungen heranzuziehen sei, vermag dies nicht zu überzeugen. Gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG kann die Behörde denjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Dabei handelt es sich um die Möglichkeit eines umfassenden Tierhaltungs- und Betreuungsverbots für entweder alle Tiere oder nur bestimmte Arten (vgl. zu § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ausführlich Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 16a Rn. 44 ff). Ein solches Verbot ist dem Kläger gegenüber aber nicht ergangen. Vielmehr ist ihm lediglich eine bestimmte Haltungsform für ein bestimmtes Pferd – namentlich die Einzelhaltung des Kaltblüters L. ohne Artgenossen – untersagt worden. Die darüberhinausgehende grundsätzliche Möglichkeit, Tiere im Allgemeinen, Pferde und auch ganz konkret das Pferd L. zu halten, ist ihm hingegen nicht untersagt worden. Nach der Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG muss ein von Menschen gehaltenes Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden. Das Merkmal „angemessen“ bezieht sich dabei in den Fassungen des Tierschutzgesetzes seit 1986 auch auf die verhaltensgerechte Unterbringung (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 Bvf 3/90 –, juris Rn. 138). Welchen Anforderungen eine verhaltensgerechte Unterbringung eines Pferdes zu genügen hat, ist weder im Tierschutzgesetz noch in einer zu dessen Konkretisierung erlassenen Rechtsverordnung (§ 2a TierSchG) im Einzelnen bestimmt. Insbesondere auch der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutzV), die jedenfalls Regelungen über Haltungsbedingungen für zu Erwerbszwecken gehaltene Nutztiere trifft, lassen sich einschlägige besondere Vorgaben für die Pferdehaltung nicht entnehmen. Für die nähere Bestimmung der in § 2 TierSchG niedergelegten Pflichten ist deshalb der allgemeine Zweck des Gesetzes heranzuziehen, der darin besteht „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (vgl. § 1 Satz 1 TierSchG). Aus dem systematischen Zusammenhang von § 2 Nr. 1 TierSchG mit § 1 TierSchG ergibt sich, dass das Wohlbefinden der Tiere auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht (vgl. OVG Münster, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –, juris Rn. 24) . Durch die Unterbringung sollen nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadensvermeidungskonzept die angeborenen arteigenen und essentiellen Verhaltensmuster nicht unangemessen eingeschränkt werden, wobei – im Gegensatz zu § 2 Nr. 2 TierSchG – der Eintritt von Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden nicht erfolgt sein muss (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2018 – 11 LB 34/18 –, juris Rn. 39). Durch die Einzelhaltung seines Pferdes L. ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen schränkt der Kläger dessen Bedürfnis nach sozialem Kontakt zu Artgenossen unangemessen ein. Die Einzelhaltung eines Pferdes im Sinne einer Alleinhaltung ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen entspricht keiner art- und bedürfnisgerechten Tierhaltung (so auch VGH München, Beschluss vom 6. Juli 2020 – 23 CS 20.383 –, juris Rn. 28; OVG Bautzen, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 6 B 318/22 –, juris Rn. 8; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid vom 28. Mai 2020 – B 1 K 19.273 –, juris Rn. 25; Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Auflage 2023, TierSchG § 2 Rn. 30b; für den Esel als weiteren Equiden VG Trier, Urteil vom 16. Juni 2014 – 6 K 1531/13.TR –, juris Rn. 18). Die Alleinhaltung eines Pferdes ist dem Funktionskreis des Sozialverhaltens eines Tieres zuzuordnen (zu den in der Fachwissenschaft entwickelten Funktionskreisen der Grundbedürfnisse eines Tieres vgl. statt vieler Internationale Gesellschaft für Nutztierhaltung, http://www.ign-nutztierhaltung.ch/de/seite/verhalten-6, abgerufen zuletzt am 31.01.2024 und Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 30b) und unterfällt dem in § 2 Nr. 1 TierSchG genannten Oberbegriff der „verhaltensgerechten Unterbringung“ (offen gelassen, ob das Vorhandensein weiterer Artgenossen der verhaltensgerechten Unterbringung, dem Pflegen oder beiden Begriffen zuzuordnen ist: OVG Lüneburg, Urteil vom 8. November 2018 – 11 LB 34/18 –, juris Rn. 40). Eine Unterbringung ist dann verhaltensgerecht, wenn sie dem Tier die Ausübung seiner elementaren artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermöglicht (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 30a). Der Beklagte hat seinen Bescheid für die Beurteilung der verhaltensgerechten Unterbringung des Pferdes L. in nicht zu beanstandender Weise zunächst auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMEL vom 9. Juni 2009 (BMEL 2009) gestützt. In den benannten Leitlinien ist ausgeführt, dass Pferde in Gruppen lebende Tiere sind, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich sind. Fehlen diese Kontakte, können im Umgang mit den Pferden Probleme entstehen und bei den Pferden Verhaltensstörungen auftreten. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspricht dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. Die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Pferden dürfen durch die Haltungsform und ihre konkrete Ausgestaltung nur so wenig wie möglich behindert werden. In jedem Fall ist mindestens Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zwischen den Tieren sicherzustellen. Mit den Leitlinien vom 9. Juni 2009 wurden die erstmals 1995 herausgegebenen „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ durch eine beim damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gebildete Sachverständigengruppe bestehend aus der Inhaberin des Lehrstuhls u.a. für Tierhaltung und Tierschutz der TU München, dem Tierschutzdienst des Niedersächsischen Landesamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT), der Deutschen Reiterlichen Vereinigung, einer Sachverständigen für Pferdehaltung, -zucht und -sport, dem Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz Göppingen, dem Deutschen Tierschutzbund und der Bundestierärztekammer überarbeitet. Die genannte personelle Zusammensetzung der Sachverständigengruppe aus Vertretern unterschiedlicher Einrichtungen, Behörden, Interessenverbänden und sonstigen Organisationen aus dem Bereich Tierhaltung und Tierschutz rechtfertigt die Annahme, dass die Leitlinien sowohl eine Zusammenfassung verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Bedürfnisse der Pferde beinhalten, als auch den Notwendigkeiten praktischer Pferdehaltung Rechnung tragen, sodass ihnen aussagekräftige Anhaltspunkte für die tierschutzgerechte Ausgestaltung der Haltung von Pferden entnommen werden können. Die in den Leitlinien ausgesprochenen Empfehlungen und Bewertungen stellen eine sachverständige Zusammenfassung dessen dar, was als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten kann (so auch OVG Lüneburg, Urteil vom 18. Juni 2013 – 11 LC 206/12 – juris Rn. 30; VGH München, Beschluss vom 15. Juli 2002 – 25 CS 02.1371 –, juris Rn 2; OVG Münster, Urteil vom 25. September 1997 – 20 A 688/96 –, juris Rn. 29). Für den im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußerten klägerischen Vorwurf, man habe sich zur Erstellung der Leitlinien zur Umgehung eines Gesetz- bzw. Verordnungsgebungsverfahrens irgendwelcher Lobbyverbände bedient, von denen man gewusst habe, dass sie die Tierschutzwidrigkeit der Alleinhaltung eines Pferdes propagieren würden, gibt es keine sachlichen Anhaltspunkte. Solche ergeben sich weder mit Blick auf die an der Erstellung der Leitlinien beteiligten Einrichtungen, Organisationen und Personen, noch aus dem Vorbringen des Klägers im Übrigen. Eine andere Bewertung ergibt sich jedenfalls im vorliegenden Fall der Einzelhaltung eines Pferdes ohne Artgenossen auch nicht aus einer mangelnden Aktualität der aus dem Jahr 2009 stammenden Leitlinien. In einer Fortschreibung der Leitlinien soll nach dem Positionspapier der Sachverständigengruppe der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz (TVT) vom Februar 2022 das Kapitel Sozialverhalten wie folgt ergänzt werden: „Fehlen diese Kontakte, kommt es zu Verhaltensstörungen und zu eingeschränkter sozialer Kompetenz. [...] Da Pferde angeborenermaßen im Sozialverbund mit Artgenossen leben, ist das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen (Alleinhaltung) tierschutzwidrig.“ (TVT 2022, S. 8 f.). Die Sachverständigengruppe besteht sowohl aus Lehrstuhlinhabern als auch aus Veterinärmedizinern und Sachverständigen für Pferdebetriebe, zum Teil überschneiden sich Einrichtungen und Personen auch mit denen, die bereits 2009 an der Überarbeitung der Leitlinien mitgewirkt haben. Es gibt demnach keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine Aktualisierung der Leitlinien zu einer Abkehr von der sachverständigen Auffassung, dass die Einzelhaltung ohne Artgenossen nicht artgerecht ist, führen würde. Im Gegenteil geht die Tendenz zu einer Verschärfung dergestalt, dass ausdrücklich auf die Tierschutzwidrigkeit hingewiesen werden soll. Soweit der Kläger zutreffend darauf hinweist, dass es sich bei den genannten Leitlinien (BMEL 2009) nicht um eine Rechtsnorm, insbesondere keine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 TierSchG handelt, vermag dies an der Anwendbarkeit der Leitlinien nichts zu ändern. Zudem war weder der Gesetzgeber aufgrund des Parlamentsvorbehalts dazu verpflichtet, eine konkrete gesetzliche Regelung zur Einzelhaltung von Pferden zu erlassen, noch das Bundesministerium verpflichtet, eine entsprechende Rechtsverordnung gemäß § 2a Abs. 1 TierSchG zu erlassen. Entgegen der klägerischen Auffassung lässt die gerügte Untätigkeit der Gesetz- und Verordnungsgeber ferner nicht darauf schließen, dass die Einzelhaltung von Pferden ohne Artgenossen gestattet bzw. in Kauf genommen wird. Der Rechtsetzungsvorbehalt des Parlaments (Parlamentsvorbehalt) ergibt sich aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes (Art. 20 Abs. 1 GG). Danach muss das Parlament, das einen Regelungsbereich selbst nicht abschließend ordnet, jedenfalls diejenigen Leitentscheidungen treffen, die die Regelungsbefugnis des zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Verordnungsgebers nach Tendenz und Programm umgrenzen und berechenbar machen (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 –, juris Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1978 – VII C 76.77 –, juris Rn. 30). Je bedeutsamer die Norm ist, insbesondere je intensiver die damit verbundene Freiheitseinschränkung des Bürgers ausfällt, desto höher ist das Maß der gebotenen inhaltlichen Bestimmtheit der Norm (VGH München, Urteil vom 17. April 2023 – 11 BV 22.1234 –, juris Rn. 31). Ermächtigungsnormen müssen in ihrem Wortlaut aber nicht so genau wie irgend möglich gefasst ein. Es ist ausreichend, dass sich die gesetzlichen Vorgaben mithilfe allgemeiner Auslegungsregeln erschließen lassen (vgl. Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 9. Februar 2021 – Vf. 6-VII-20 –, juris Rn. 50). Diesem Gebot ist Genüge getan, wenn der Gesetzgeber in dem hier einschlägigen § 2 Nr. 1 TierSchG festlegt, dass ein Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss. Die genannten unbestimmten Rechtsbegriffe können durch Auslegung konkretisiert werden. Was eine den Bedürfnissen des Tieres entsprechende angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung ist, lässt sich mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums zumindest im Umriss festlegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999 – 2 BvF 3/90 –, juris Rn. 121). Eine gesetzgeberische Regelung über konkrete Haltungs-, Ernährungs- und Pflegeanforderungen eines jeden Tieres stößt nicht nur an tatsächliche Grenzen bei der Umsetzung, sondern ist auch – insbesondere mit Blick auf die relativ geringe Eingriffsintensität – rechtlich nicht geboten. Dem Tierschutz und auch dem Grundrechtsschutz ist am meisten gedient, wenn Vorgaben aktueller gehalten und rascher umgesetzt werden können, als dies durch ein förmliches Gesetzgebungsverfahren möglich wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Juli 1999, a.a.O Rn. 136 und zur Parallelproblematik im technischen Sicherheitsrecht Burghart in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz Kommentar, 91. EL 10/23, Rn. 698). Dementsprechend ist es bei der Vielzahl von Regelungen, die in Betracht kommen und – folgte man der Ansicht des Klägers – durch den Gesetzgeber zu regeln wären, auch abwegig anzunehmen, der Gesetzgeber habe durch eine Nichtregelung der Einzelhaltung von Pferden ohne Artgenossen eben diese als artgemäß billigen wollen. Der Gesetzgeber hat zudem sowohl beim ersten Entwurf des Tierschutzgesetzes im Jahr 1971 als auch beim Entwurf eines ersten Änderungsgesetzes im Jahr 1985 deutlich gemacht, dass davon auszugehen ist, dass das Wohlbefinden eines Tieres im Wesentlichen auf einem ungestörten, artgemäßen sowie verhaltensgemäßen Ablauf der Lebensvorgänge beruht und bei der Unterbringung eines Tieres die wissenschaftlich gesicherten Erkenntnisse der Verhaltensforschung zu berücksichtigen sind (vgl. BT-Drs. VI/2559, S. 10 und BT-Drs. 10/3158, S. 18). Damit trägt der Gesetzgeber ausdrücklich dem Umstand Rechnung, dass sich derartige tierschutzrechtliche Vorgaben stets an einem aktuellen fachwissenschaftlichen Stand orientieren sollen und auch deswegen eine abschließende gesetzgeberische Regelung – die bereits aufgrund des notwendigen Gesetzgebungsverfahrens wenig dynamisch wäre – in vielen Fällen nicht angemessen ist, sondern eine Konkretisierung durch die Exekutive besser geeignet ist, dem Gesetzeszweck und einem effektiven Vollzug tierschutzrechtlicher Vorgaben Rechnung zu tragen. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass jedenfalls eine Rechtsverordnung nach § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG eine Regelung zur Einzelhaltung von Pferden hätte treffen müssen, dringt er auch damit nicht durch. Gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften zu erlassen über Anforderungen (1.) hinsichtlich der Bewegungsmöglichkeit oder der Gemeinschaftsbedürfnisse der Tiere. Diese Ermächtigungsnorm stellt zunächst keine Verpflichtung des ermächtigten Exekutivorgans zum Erlass einer Rechtsverordnung dar. Zudem ermächtigt der § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft nur dazu, die Anforderungen an die Haltung von Tieren nach § 2 TierSchG näher zu bestimmen, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist. Soweit dem Schutz der Tiere demnach auch durch andere Instrumente – wie z.B. Leitlinien – und durch einen ausreichenden und aktuellen Stand der Forschung verlässlich Rechnung getragen werden kann, ist eine Regelung durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der geringen Eingriffsintensität nicht zwingend geboten. So heißt es auch im Tierschutzbericht der Bundesregierung vom 27. Februar 1997 (BT-Drs. 13/7016), dass es nur in einzelnen Bereichen wie beispielsweise der Massentierhaltung oder für besonders schutzbedürftige Arten notwendig ist, bestimmte Mindestvoraussetzungen durch Rechtsverordnung näher zu regeln (BT-Drs. 13/7016, S. 19). Eine Notwendigkeit, konkrete Haltungsbedingungen für Pferde durch Rechtsverordnung zu regeln, ist insbesondere aufgrund der vorhandenen breiten und sehr einheitlichen fachwissenschaftlichen Expertise auf diesem Gebiet nicht notwendig. Zur Pferdehaltung heißt es im benannten Tierschutzbericht ferner konkret, dass vom Erlass einer Verordnung für die tierschutzgerechte Haltung von Pferden, die Mindestanforderungen im Detail regelt, bisher abgesehen wurde und dies aufgrund der sehr unterschiedlichen Nutzungen und Beanspruchungen der Pferde und damit notwendigen Fülle von Vorgaben auch schwer umzusetzen wäre. Ferner wird explizit auf die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des BMEL von 1995 verwiesen (BT-Drs. 13/7016, S. 30). Dementsprechend musste sich entgegen der klägerischen Ansicht auch das Zustandekommen der Leitlinien nicht an den Vorgaben für den Erlass einer Rechtsverordnung – hier: Zustimmung des Bundesrates und Anhörung der Tierschutzkommission – orientieren. Die in den Leitlinien getroffene Aussage, dass die Einzelhaltung eines Pferdes ohne Artgenossen nicht artgerecht ist, wird auch durch die zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismittel, bei denen es sich überwiegend um auf wissenschaftlichen Erkenntnissen der Verhaltensforschung von Pferden beruhende Veröffentlichungen handelt, einhellig gestützt, sodass auch der klägerische Einwand, die Aussagen der Leitlinien seien fachlich falsch, keinen Bestand haben kann. In Übereinstimmung mit den Leitlinien und den zum Verfahren beigezogenen Erkenntnismitteln steht zur Überzeugung des Gerichts Folgendes fest: Pferde sind Herdentiere. Für Fluchttiere, die in der Steppe leben, ist die Herde evolutionär betrachtet die einzig sinnvolle Existenzform. Die Herde bietet Schutz vor Fressfeinden und ermöglicht Ruhe- und Regenerationsphasen sowie die Geburt von Fohlen. Durch hierarchische Rangordnung und soziale Interaktionen wie Fellpflege wird das soziale Zusammenleben unter Pferden stabilisiert. Der unmittelbare, uneingeschränkte Kontakt zu ihren Artgenossen ist für Pferde mindestens so lebenswichtig wie eine ausreichende Futter- und Wassermenge (Andreas Thelen, Zusammenhang zwischen Haltungsformen, Verhaltensstörungen und Erkrankungen bei Pferden unterschiedlicher Verwendungsrichtung, Inaugural-Dissertation Universität Gießen, 2014, S. 42). Soziale Isolation ist bei wildlebenden Pferden unüblich (Machteld C. van Dierendonck, The importance of social relationships in horses, Dissertation Utrecht University, 2006, S. 28). Der über Jahrmillionen andauernden Evolution des Pferdes stehen etwa 6.000 Jahre menschliche Domestizierung gegenüber, die zu keiner wesentlichen Veränderung des Sozialverhaltens von Pferden führten. Dies zeigt sich bei Verwilderung domestizierter Pferde durch rasche Bildung sozialer Gruppen (van Dierendonck 2006, S. 12, 15, 141; Margit H. Zeitler-Feicht, Handbuch Pferdeverhalten, 3. Auflage 2015, S. 18). Soziale Interaktionen führen beim Pferd zu Wohlbefinden (van Dierendonck 2006, S. 142 f.). Der Mangel an sozialen Kontakten gilt dagegen nachweislich als einer der schwerwiegendsten Stressfaktoren für Pferde (Laura Torres Borda et al., Equine Social Behaviour: Love, War and Tolerance, 2023, S. 2). Hartmann et al. kennzeichnen die Schädlichkeit der sozialen Isolation von Pferden ebenfalls als empirisch belegt (Elke Hartmann et al., Dominance and leadership: Useful concepts in human-horse interactions?, 2017, S. 2). Soziale Isolation kann bei Pferden stressbedingte Verhaltensstörungen und Stereotypien auslösen (Sonja Schmucker et al., Single housing but not changes in group composition causes stress-related immunomodulations in horses, 2022, S. 11 f.; Torres Borda et al. 2023, S. 2). Der Anteil an Stereotypien ist sogar bereits in der Einzelboxhaltung signifikant höher als in der Gruppenhaltung (I. Bachmann, M. Stauffacher, Prävalenz von Verhaltensstörungen in der Schweizer Pferdepopulation, 2002, S. 360; Marie Luise Wille, Einzelhaltung versus Gruppenhaltung – ein Vergleich zweier Pferdehaltungssysteme unter dem Aspekt des Wohlbefindens, Inaugural-Dissertation Ludwig-Maximilians-Universität München, 2011, S. 82). Wiśniewska et al. stellten erhöhte Stresswerte und Bewegungsaktivität während einer Trennung von der Herde fest (Anna Wiśniewska et al., Minimizing the Effects of Social Isolation of Horses by Contact with Animals of a Different Species: The Domestic Goat as an Example, 2022, S. 10). Niederhöfer stellte bereits bei Pferden in Einzelboxhaltung mittels Cortisol- und Herzfrequenzmessung sowie Verhaltensbeobachtung eine erhöhte Stressbelastung und Unruhe fest (Simone Niederhöfer, Stressbelastung bei Pferden in Abhängigkeit des Haltungssystems, Inaugural-Dissertation Tierärztliche Hochschule Hannover, 2009, S. 116). Hoffmann et al. wiesen nach, dass Pferde sogar schon in Einzelboxhaltung ein eingeschränktes Ruheverhalten zeigten, was sie auf ein unzureichendes Sicherheitsgefühl zurückführten (Gundula Hoffmann et al., Vergleichende Untersuchung von Anbindehaltung, Einzelboxhaltung und Gruppenhaltung bei Pferden, 2012, S. 706). Außerdem können soziale Einschränkungen nach Schmucker et al. (2022, S. 11) das Immunsystem von Pferden schwächen. Die Autoren betonen, dass soziale Isolation ein chronischer Stressfaktor ist, der sich negativ auf das Wohlbefinden und die Gesundheit von Pferden auswirkt (ebd., S. 14). Yarnell et al. fanden heraus, dass eine Isolation einschließlich der Einschränkung des Sichtkontakts von einem Pferd als deutlich belastender empfunden wird als die Einschränkung des Körperkontakts zu Artgenossen (Kelly Yarnell et al., Domesticated horses differ in their behavioural and physiological responses to isolated an group housing, 2015, S. 18). Zudem stellten Cooper et al. eine Abnahme von Verhaltensstörungen bei verbesserter Sichtmöglichkeit zu Nachbarpferden fest und empfehlen daher mindestens Sichtkontakt zu Artgenossen (Jonathan J. Cooper et al., The effect of increasing visual horizons on stereotypic weaving: implications for the social housing of stabled horses, 2000, S. 79). Diese Annahmen stehen auch im Einklang mit weiteren nationalen und europäischen Leitlinien und Regelungen. In der Schweizerischen Tierschutzverordnung von 2022 heißt es in Art. 59 Abs. 3 TSchV, dass Equiden Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equiden haben müssen. Das Amt für Veterinärwesen Bern erläutert dazu, dass an das Amt für Veterinärwesen gemeldet werden muss, sobald ein Pferd ohne Sozialkontakt – z.B. nach dem Tod des Artgenossen – auf einem Betrieb lebt. In der Regel ist ein Pferd sofort wieder zu vergesellschaften. Es darf bis zur Vergesellschaftung maximal 30 Tage allein gehalten werden (Amt für Veterinärwesen Bern, Pferdehaltung – Vorgehen bei fehlendem Sozialkontakt, Merkblatt 2018). Die schwedische Tierschutzverordnung (Jordbruksverket, 2021) legt in ihrem § 1 fest, dass die Pferde so zu halten sind, dass sie Sicht-, Hör-, Geruchs- und täglichen Körperkontakt mit anderen Pferden auf dem Hof und/oder während der Zeit, in der sie in Boxen oder Ställen stehen, haben können. Das Österreichische Bundesministerium für Gesundheit führt in seinem „Handbuch Pferde und andere Equiden“ von 2020 auf S. 17 aus, dass Pferde Herdentiere sind. Die Haltung eines einzelnen Pferdes entspricht daher nicht den artspezifischen Verhaltensansprüchen dieser Tiere. Sichtkontakt zu Artgenossen kann den Sozialkontakt als komplexe Interaktion zwischen artgleichen Individuen zwar nicht ersetzen, stellt aber eine Minimalanforderung dar. Die Tierschutzverordnung gilt als erfüllt, wenn Boxen direkten Sichtkontakt zulassen. Im Handbuch der EU-Kommission „Die gute Tierwohlpraxis für Pferde – Handbuch für Haltung, Versorgung, Training und Nutzung von Pferden“ von 2019 heißt es auf Seite 12: „Wie oben bereits erwähnt, sind Pferde gesellige Tiere, welche ohne Kontakt zu Artgenossen über kurz oder lang Verhaltensstörungen entwickeln und ein gestörtes Sozialverhalten aufweisen. Pferde bedürfen direkten physischen Kontakts auf Paddocks, Weiden oder Gruppenlaufställen. Deshalb ist es empfehlenswert, dass Pferde täglich – wenigstens stundenweise – die Möglichkeit erhalten, in vollem Umfang mit anderen Pferden auf dem Paddock, der Weide oder im Laufstall in Kontakt zu treten. Das ermöglicht gegenseitige Fellpflege und ist besonders für junge Pferde für die Entwicklung von normalen Sozialverhaltensmustern, inklusive das Erlernen von Körpersprachesignalen ihrer Artgenossen, essentiell. Pferden muss es stets mindestens möglich sein, andere Pferde wenigstens zu sehen.“ Weiter heißt es auf Seite 23: „Soziale Isolation sollte so gut wie möglich vermieden werden und nur unter Aufsicht erfolgen.“. Die „Empfehlungen zur tiergerechten Pferdehaltung“ vom Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz (MWVLW RP 2022, S. 19) weisen die dauerhafte Einzelhaltung ohne Sichtkontakt zu anderen Pferden als tierschutzwidrig aus. Ebenso heißt es in den „Empfehlungen zur Freilandhaltung von Pferden“ vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forst (MELF NI 1999, S. 11), dass das dauerhafte Halten eines einzelnen Pferdes ohne Kontakt zu Artgenossen oder zumindest anderen Tieren, die als soziale Partner geeignet sind (z.B. Schaf oder Ziege), nicht verhaltensgerecht ist. Die vorgenannten Veröffentlichungen sind dem Kläger auch bekanntgemacht worden. Eine vom Gericht zusammengestellte und acht bereits erstinstanzlich sowie 28 weitere Erkenntnismittel umfassende Erkenntnismittelliste „Einzelhaltung eines Pferdes“ wurde dem Kläger am 10. Januar 2024 übersandt. Auf seinen Antrag hin wurden ihm am 11. Januar 2024 sämtliche Erkenntnismittel nebst – soweit erforderlich – deutschen Arbeitsübersetzungen übersandt. Der zu diesem Zeitpunkt bereits seit mindestens fünf Jahren mit der Thematik befasste Kläger, der sich selbst als Prozessbevollmächtigter vertritt, hatte demnach auch ausreichend Gelegenheit, sich bis zu der am 20. Februar 2024 stattgefundenen mündlichen Verhandlung mit den Erkenntnismitteln auseinanderzusetzen. Bei der Erkenntnismittelliste und den enthaltenen Erkenntnismitteln handelt es sich im Übrigen – wie dies beispielsweise auch im Asylrecht übliche Praxis ist – lediglich um eine Auflistung potentiell in Betracht kommender einschlägiger Literatur. Das Gericht war dementsprechend entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht des Klägers auch nicht gehalten, vor der Urteilsverkündung mitzuteilen, welche Erkenntnismittel der übersandten Liste und welche konkreten Zitate es in der Urteilsbegründung heranziehen möchte. Eine Erörterung der Sach- und Rechtslage nebst der Möglichkeit zur Erörterung der übersandten Erkenntnismittel hat in der mündlichen Verhandlung, der der Kläger auf eigenen Wunsch nur zum Teil beiwohnte, stattgefunden. Für die Auffassung des Klägers, dass die Alleinhaltung eines Pferdes art- und verhaltensgerechter Unterbringung entspreche, finden sich keine fachwissenschaftlichen Belege. Die in ethologischer Hinsicht ganz überwiegend laienhaften Einwendungen des Klägers gegen die in den Leitlinien und damit im Zusammenhang stehenden übrigen fachwissenschaftlichen Aussagen greifen nicht durch. Der Kläger benennt auch keine eigenen fachwissenschaftlichen Quellen, die seine Auffassung einer Verhaltensgerechtigkeit der Alleinhaltung stützen. Auf den Umstand, dass das heutige Hauspferd in der Regel nicht mehr darauf angewiesen ist, Schutz bei Artgenossen zu finden, weil es in sicheren Stallungen und auf geschützten Koppeln lebt, kommt es ebenso wenig an, wie darauf, dass bei Arbeitspferden oder früher in der Kriegsführung eingesetzten Pferden Fluchtreflexe bewusst abtrainiert worden sind. Der Schutzumfang des § 2 Nr. 1 TierSchG lässt sich nicht dadurch mindern, dass einzelne Verhaltensbedürfnisse – obwohl zum verhaltensgerechten Unterbringen gehörend – ausgeklammert werden dürfen, mit der Begründung, das Tier benötige das jeweilige Verhaltensmuster nicht, um zu überleben und gesund zu bleiben. Alleiniger Maßstab ist das Normalverhalten, das von Tieren der betreffenden Art unter naturnahen Haltungsbedingungen bei freier Beweglichkeit und vollständigem Organgebrauch gezeigt wird. Die Anforderungen müssen sich entsprechend der Zielrichtung des Tierschutzgesetzes daran orientieren, wie ein Tier sich unter seinen natürlichen Lebensbedingungen verhält, nicht daran, ob das Tier sich auch an andere Lebensbedingungen – unter Aufgabe der ihm in Freiheit eigenen Gewohnheiten und Verhaltensmuster – anpassen kann. Das Gesetz fordert die verhaltensgerechte, nicht etwa nur die gesunde, das Überleben sichernde oder die leistungsgerechte Unterbringung (vgl. Hirt/Maisack/Moritz/Felde/Hirt, TierSchG, 4. Aufl. 2023, § 2 Rn. 30a). Soweit der Kläger einwendet, dass die heute lebenden Pferde durch die 5.000-jährige Züchtung und Domestikation keine Gemeinsamkeiten, Verhaltensweisen und Bedürfnisse mehr mit den Wildpferden teilen, die zum Überleben auf ihre Artgenossen angewiesen waren, und deswegen nur noch für jedes Pferd individuell Bedürfnisse und Haltungsanforderungen festgestellt werden könnten, widerspricht dies nicht nur der oben zitierten fachwissenschaftlichen Expertise, wonach der über Jahrmillionen andauernden Evolution des Pferdes etwa 6.000 Jahre menschliche Domestizierung gegenüberstehen, die zu keiner wesentlichen Veränderung des Sozialverhaltens von Pferden geführt haben. Es finden sich auch im Übrigen keine fachwissenschaftlichen Anhaltspunkte für diese These. Solche benennt auch der Kläger nicht, wenn er sich auf die Behauptung zurückzieht, dass alles andere völlig realitätsfern sei und eine genetische Untersuchung dies belegen könnte. Das Gericht war dementsprechend auch nicht gehalten, dieser These durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen. Die oben zitierte fachwissenschaftliche Auffassung, wonach sich bei der Verwilderung domestizierter Pferde durch rasche Bildung sozialer Gruppen zeige, dass den Hauspferden das natürliche Sozialverhalten gerade nicht aufgrund von Domestizierung abhandengekommen sei und auch die Hauspferde messbare Stressreaktionen bei Trennung von der Herde zeigten, zieht der Kläger auch durch seine Ausführungen zu der Frage, von welcher konkreten Wildform das heutige Hauspferd abstammt und ob Pferde früher in der Steppe oder im Wald gelebt haben, nicht in Zweifel, weil sie für die Frage, welches das Normalverhalten, das von Pferden unter naturnahen Haltungsbedingungen bei freier Beweglichkeit und vollständigem Organgebrauch, als Erklärungsansatz nur mittelbare Bedeutung haben. Eine Aussage zu den Ergebnissen von Stress- und Verhaltenstests kann daraus nicht abgeleitet werden. Dem Kläger gelingt es auch nicht, die wissenschaftliche Methodik und Aussagen der wissenschaftlichen Abhandlungen durch Einwendungen die Formulierungen, Zitationen und Methodenkritik betreffend in Zweifel zu ziehen. So greift er Formulierungen wie „weitgehend“, „können“ und „scheinen“ an und leitet daraus eine Relativierung der Aussagen und im nächsten Schritt eine Nichtverwendbarkeit der Forschungsergebnisse ab. Dabei verkennt der Kläger, dass es gerade dem Standard wissenschaftlicher Arbeit – insbesondere im naturwissenschaftlichen Bereich – entspricht und für die Qualität der Forschungsarbeit spricht, keine absoluten Aussagen zu treffen sowie gewonnene Erkenntnisse unter Anwendung der gebotenen wissenschaftlichen Sorgfalt und dem Erkennen naturwissenschaftlicher und experimenteller Grenzen in Relation zu setzen. Gleiches gilt für die klägerischen Einwände, dass zum Teil durch die Autoren selbst festgestellt werde, dass es noch offene Fragen gebe, methodische Schwierigkeiten bestünden und weitere Untersuchungen geboten seien. Methodenkritik ist ein unabdingbarer Bestandteil jeder qualitativ hochwertigen wissenschaftlichen Arbeit und kein Zeugnis fachwissenschaftlicher Unzulänglichkeit der Autoren. Dies betrifft weiterhin ebenso den Einwand, dass neben den Leitlinien auch die Autoren fachwissenschaftlicher Abhandlungen zum Thema der Pferdehaltung häufig – so zum Beispiel Thelen in seiner Dissertationsschrift 2014 – auf wissenschaftliche Untersuchungen und Schriften von Frau Dr. Z. zurückgreifen. Die Zitation und Auseinandersetzung mit auf demselben Fachgebiet bereits bestehender Literatur entspricht dem Standard wissenschaftlicher Arbeit und ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht geeignet, den Schluss zu ziehen, dass die These der nicht verhaltensgerechten Einzelhaltung von Pferden ohne Artgenossen eigentlich nur auf eine einzige Quelle und vor allem auf eine einzige Person – der durch den Kläger aufgrund unterschiedlicher Auffassungen pauschal jegliche fachwissenschaftliche Kompetenz abgesprochen wird – zurückzuführen ist. Sofern der Kläger geltend macht, dass M. 2011 in ihrer Dissertationsschrift „Einzelhaltung versus Gruppenhaltung – ein Vergleich zweier Pferdehaltungssysteme unter dem Aspekt des Wohlbefindens“ zu dem Ergebnis gekommen sei, dass kein Parameter der Herzfrequenzvariabilität eindeutig bestätigen könne, dass es Pferden in Gruppenhaltung besser gehe als solchen in Einzelhaltung, ist dieser Einwand bereits deshalb verfehlt, weil sich die Arbeit ausweislich der entsprechenden Begriffsbestimmungen auf den Seiten 28 und 30 nur mit der Haltung von Pferden in Einzelboxen innerhalb eines Stalls im Vergleich zur Haltung von Pferden in Einraum- oder Mehrraumlaufställen beschäftigt, nicht aber mit der Haltung von Pferden ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu Artgenossen. Gleiches gilt für den klägerischen Einwand, dass N. in ihrer Dissertationsschrift „Stressbelastung bei Pferden in Abhängigkeit des Haltungssystems“ aus dem Jahr 2009 ausgeführt habe, dass aufgrund dieser Arbeit keine allgemeingültige Empfehlung für ein bestimmtes Haltungssystem gegeben werden könne und dies für jedes Pferd individuell herauszufinden sei. Diese Aussage bezieht sich nicht auf die Alleinhaltung eines Pferdes. Bereits ausweislich der Einleitung der Arbeit untersuchte die Autorin zwei Einzelhaltungssysteme – die Haltung von Pferden in Einzelboxen mit nur stundenweisem oder gar keinem Auslauf zusätzlich zum Reiten einerseits und die Einzelhaltung in einer Box mit angrenzendem Auslauf andererseits – und verglich diese mit der Gruppenhaltung in einer Herde. Sie stellt auf Seite 4 ihrer Arbeit aber klar, dass eine Einzelboxhaltung nur in Kombination mit täglichem Weidegang in einer Gruppe eine tiergerechte Haltungsform ist. Soweit der Kläger unter Vorlage eines Artikels aus der Bauernzeitung vom 7. Juli 2023 die Auffassung vertritt, dass eine artgerechte Pferdehaltung nicht nach einem einzigen Merkmal bestimmt werden und diese Frage nur unter Zugrundelegung aller Haltungsmerkmale beantwortet werde könne, dringt er damit nicht durch. Im dem vorgelegten Artikel „App misst Tierwohl“ geht es um eine unter der Leitung von Frau Dr. Z. entwickelte App, mit der es pferdehaltenden Betrieben durch die Zurverfügungstellung diverser Daten zu ihren Pferden und den Haltungsbedingungen ermöglicht werden soll, Stärken und Schwächen ihrer Pferdehaltung zu ermitteln und betriebsindividuelle Optimierungsempfehlungen zu erhalten. Die Software bewertet alle Indikatoren über ein Punktesystem und setzt sie in Beziehung zueinander. Hinterlegt sind vier Säulen zur Beurteilung der Tiergerechtigkeit und der Umweltwirkungen der Pferdehaltung („Verhalten im Kontext von positiven Empfindungen, „Guter Gesundheitszustand“, „Pferdegerechte Haltungsbedingungen“, „Ökologisch nachhaltige Pferdehaltung“), wobei in der Säule „Pferdegerechte Haltungsbedingungen“ der Punkt „Artgemäßer Sozialkontakt und Erkundungsmöglichkeit“ als ein Indikator enthalten ist. Die App ist bereits ihrer beschriebenen Konzeption nach kein fachwissenschaftlicher Gradmesser für eine artentsprechende verhaltensgerechte Unterbringung i. S. d. § 2 Nr. 1 TierSchG, sondern soll eine „betriebsindividuelle Schwachstellenanalyse“ bieten und auf lange Sicht Daten über den Stand der Einhaltung von Umwelt- und Tierschutz in der Pferdehaltung liefern. Damit ist es in erster Linie ein Bestandsaufnahme- und Analysetool. Weder der Artikel noch die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers geben zudem Anlass zu der Annahme, dass Frau Dr. Z. oder die anderen Entwickler der App die Aussage treffen, dass alle Indikatoren – 50 allein in der letzten Säule – erfüllt sein müssen, um das Tierwohl bejahen zu können. Eine andere Bewertung folgt entgegen der klägerischen Ansicht auch nicht aus der Aussage von Thelen (2014), dass die Dauer der autonomen Bewegung für das Wohlergehen von Pferden eine große Rolle spiele, und der Aussage von Krueger et. al (2021), dass zur artgerechten Haltung eines Pferdes neben dem Grundbedürfnis soziale Gesellschaft auch freie Bewegung und Zugang zu Raufutter gehöre. In beiden Abhandlungen findet sich keine Aussage dazu, dass nicht bereits die völlige soziale Isolierung eines Pferdes von seinen Artgenossen nicht artgerecht ist. Zu Recht weist der Kläger darauf hin, dass Pferde nach Krueger et al. vor allem bei Einschränkung mehrerer Grundbedürfnisse Verhaltensstörungen aufweisen (Konstanze Krueger, Basic Needs in Horses? – A Literature Review, 2021). Soweit er daraus aber den Schluss zieht, dass die Autoren zu dem Ergebnis kommen, die soziale Isolation allein sei noch kein ausreichender Bedürfnismangel, kann dem nicht gefolgt werden. Die Autoren stellen in der genannten Metastudie fest: „Da es sich bei der Pferdehaltung um ein komplexes Umfeld handelt, ist es sehr schwierig, nur einen der Aspekte zu isolieren. Daher haben nur wenige Studien die Veränderungen bei nur einem der vorgeschlagenen Grundbedürfnisse analysiert, und die meisten berücksichtigen zwei oder mehr Bedürfnisse gleichzeitig.“ (S. 8). Darüber hinaus gibt es weitere Einflussfaktoren, wie z.B. individuelle Stressresistenzen der Pferde. Bei den untersuchten Studien wurden die Pferde zudem entweder kurzfristig isoliert oder in Einzelboxen und damit mit einem Minimum an Sozialkontakt gehalten. Eine vollständige Langzeitisolierung wurde in keiner der Studien durchgeführt. Dies alles führt dazu, dass die Aussagekraft der untersuchten Studien bezüglich sozialer Isolation nach Ansicht der Autoren eingeschränkt ist. Diese kritische Würdigung der Einschränkungen ist – wie oben bereits ausgeführt – Teil jeder objektiven, wissenschaftlichen Studie. Die Autoren haben damit die Hypothese („soziale Isolation = schädlich“) jedoch nicht verworfen, sondern für im Vergleich zu kombinierten Einschränkungen der Grundbedürfnisse nicht ausreichend überprüfbar erklärt. Um diese Forschungslücke zu schließen, müssten im Idealfall aussagekräftige Untersuchungen mit vollständiger, langfristiger Isolation ohne Einschränkung der Bewegungsfreiheit (z.B. auf separaten Weiden) durchgeführt werden. Dies stellt ein Forschungsvorhaben vor enorme (v. a. Flächen-) Anforderungen. Da durch die Literatur die Schädlichkeit der Isolation bei Pferden bereits stark indiziert ist, wäre eine solche Untersuchung zudem nicht ohne erhebliche tierschutzrechtliche und ethische Bedenken. In einer späteren Studie, in der Konstanze Krüger als Co-Autorin mitgewirkt hat, wurde zudem eine höhere Immunbelastung bei Pferden in Einzelboxen festgestellt (Schmucker et al. 2022). Dort heißt es, dass sich nicht unterscheiden lässt, „ob soziale Isolation und fehlende Bewegungs- und Weidemöglichkeiten gleichermaßen zur Stressbelastung von Pferden beitragen“, Studien würden allerdings auf einen „starken Effekt sozialer Deprivation“ hindeuten (S. 13). „Die Ergebnisse der vorliegenden Studie deuten daher nachdrücklich darauf hin, dass die soziale Isolation ein chronischer Stressfaktor ist, der sich negativ auf das Wohlbefinden und die Gesundheit von Pferden auswirkt.“ (S. 14). Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der Kläger vorträgt, es seien bei seinem Pferd keine aus der Alleinhaltung resultierenden Verhaltensauffälligkeiten oder Stressreaktionen erkennbar, sondern dem Pferd gehe es im Gegenteil sehr gut und es fühle sich wohl. Soziale Interaktion mit Artgenossen gilt beim Pferd als ethologisches Grundbedürfnis (van Dierendonck, S. 144; Krüger et al. 2021, S. 1). Ob jedes einzelne Tier unter einem Entzug leidet, ist wissenschaftlich nicht überprüfbar. Die oben beschriebene plausible Begründung (Evolution als Herdentier) und die damit im Einklang stehenden Beobachtungen (Herdenbildung bei Verwilderung domestizierter Pferde, vgl. van Dierendonck, S. 15) sowie messbare körperliche Folgen (u.a. höhere Stressbelastung bei fehlendem Sozialkontakt im Vergleich zu Sichtkontakt, vgl. Yarnell 2015, S. 18; Cooper 2000, S. 79) sprechen jedoch dafür. Ob und in welchem Ausmaß die physischen und psychischen Ansprüche eines Pferdes befriedigt werden, äußert sich häufig unmittelbar oder über Zeit in seiner Gesundheit und in seinem Verhalten ebenso wie in seiner Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft (Bachmann & Stauffacher 2002, S. 357). Wiśniewska et al. (2022, S. 10) stellten bei isolierten Pferden erhöhte Bewegungsaktivität und physiologische Stresswerte innerhalb von fünf Minuten fest. Sie vermuten, dass Pferde in den ersten Momenten einer Isolation starke Emotionen verspüren. Bei Schmucker et al. (2022, S. 1) wiesen die untersuchten Pferde innerhalb einer Woche nach der sozialen Einschränkung Verhaltensauffälligkeiten auf. Z. (2015, S. 55) führt aus, dass einige Pferde bereits nach wenigen Wochen begannen Verhaltensauffälligkeiten zu zeigen, wiederum andere aber stumm leiden. Krueger et al. (2021, S. 12) stellten ebenfalls fest, dass nicht alle Pferde unter eingeschränkten Haltungsbedingungen Stressreaktionen zeigten. Sie schreiben dies einem Gewöhnungseffekt an langfristigen Stress zu, bei dem die physiologischen Werte wieder auf ein normales Niveau zurückgehen können. Darüber hinaus nennen sie individuelle Stressresistenzen, die auch auf die Vorerfahrungen der Pferde zurückzuführen sind (ebd., S. 13). Niederhöfer (2009, S. 21) nennt ebenfalls einen Gewohnheits- bzw. Lerneffekt von Pferden, der zur Abschwächung der Stressantwort bei chronischem auftretenden Stressfaktoren führen kann. Demnach kann der Umstand, dass die Alleinhaltung bei einzelnen Pferden zu keinen körperlich erkennbaren oder messbaren Veränderungen führt, für die Frage der grundsätzlichen sozialverhaltensgerechten und damit artgerechten Haltung von Pferden keine Rolle spielen. Mithin kommt es auch weder auf die weitere Frage, ob die unstreitig vorhandene starke Menschenbezogenheit des Pferdes L. eine mit Leiden verbundene Verhaltensauffälligkeit darstellt, noch auf die unter Beweis gestellte Behauptung des Klägers an, dass sowohl der Haustierarzt als auch Ärzte in der Tierklinik wegen dort vorgenommener Behandlungen keine Auffälligkeiten festgestellt haben, die ihrer Ansicht nach auf ein psychisches Leiden oder eine Verhaltensauffälligkeit des Pferdes hindeuten. Es lässt sich den fachwissenschaftlichen Publikationen entgegen der Ansicht des Klägers weiterhin nicht entnehmen, dass bei Kaltblütern wie dem Pferd des Klägers eine andere Einschätzung geboten wäre. Kaltblüter zeichnen sich im Allgemeinen durch Gelassenheit und Gutmütigkeit aus. Ihr Bewegungsbedürfnis ist beim nicht veredelten Typ eher gering. Im Umgang sind sie meist berechenbar und tendieren dazu, phlegmatisch bis stur zu sein (Zeitler-Feicht 2015, S. 24). Allerdings führt die Autorin auch an, dass die Differenzierung in Temperamente wissenschaftlichen Kriterien nicht Stand hielte (ebd., S. 23). Nach Bachmann & Stauffacher (2002, S. 357) wirkt neben einer Vielzahl von pferdetypischen, rassentypischen und individuellen Veranlagungen das Temperament eines Pferdes direkt auf die Ausprägung seiner physischen und psychischen Ansprüche an seine Umgebung. Sie stellten heraus, dass Warm- und Vollblutpferde eher stereotype Verhaltensmuster zeigten als schwere Rassen, führten dies jedoch auch auf die bevorzugte Haltungs- und Nutzungsform der Rassen zurück (S. 362 f.). Ebenso nach Wille (2011, S. 27) neigen „hochblütigere“ Rassen und einzelne Erblinien eher zu Stereotypien als Pferde mit ruhigerem Temperament, wobei sie allerdings die Haltungsform als bedeutsameren Faktor identifiziert. Nach der Deutschen Reiterlichen Vereinigung bestehen die grundlegenden Bedürfnisse aller Pferde nach Bewegung, Luft, Licht und Kontakt zu den Artgenossen unabhängig von deren Rasse (DRV, Grundwissen zur Haltung, Fütterung, Gesundheit und Zucht, 2021, S. 24). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vom Kläger vorgelegten Artikeln über den Einsatz von Kaltblutpferden als Arbeitstiere. Keinem dieser Ausführungen lässt sich entnehmen, dass kaltblütige Pferde keinen Kontakt zur Artgenossen benötigen. Der Umstand, dass als Arbeitspferde eingesetzte Kaltblüter zum Teil – sowohl in Deutschland als auch in anderen Regionen – tatsächlich alleine gehalten werden, gibt ebenfalls keinen Aufschluss darüber, ob es sich dabei um eine art- und verhaltensgerechte Unterbringung handelt. Soweit der Kläger weiter vorträgt, dass sein Pferd nicht allein gehalten werde, da er selbst die Funktion als Artgenosse übernehme, vermag dies nicht zu überzeugen. Der Mensch kommt weder grundsätzlich noch im konkreten Fall als ein vollwertiger Ersatz für einen Artgenossen in Betracht. Die Schwedische Tierschutzbehörde gibt in der Begründung für ihre Tierschutzverordnung zwar an: „Bei manchen Pferden kann der Mensch das soziale Bedürfnis befriedigen. Dies ist der Fall, wenn das Pferd einen Großteil des Tages in Kontakt mit Menschen ist. Beispiele hierfür sind Pferde, die in der Forstwirtschaft oder beim Hüten anderer Herdentiere eingesetzt werden.“ (Djurskyddsmyndigheten 2007, S. 5). Abgesehen davon, dass die genannten Voraussetzungen im Fall der Klägers nicht erfüllt sind, wird die Eignung des Menschen als Ersatz für einen Artgenossen in der fachwissenschaftlichen Literatur verneint. In einem vom Thünen-Institut herausgegebenen Sammelband zur Pferdehaltung heißt es: „Zwar kann auch eine feste Bindung zwischen dem Pferd und einem Menschen entstehen, jedoch wird ein Mensch dem Pferd keine Artgenossen ersetzen können. Daran sind wohl nicht nur die Schwierigkeiten in der Kommunikation ursächlich. Das tägliche Putzen des Pferdes kann zum Teil die Funktion der gegenseitigen Körperpflege erfüllen, jedoch stellt der Mensch auch hier nur einen Ersatz dar. Das Pferd hat ein Verlangen nach Sozialkontakten und dem gemeinsamen Leben mit seinen Artgenossen, da ihm die Herde das Gefühl von Schutz und Sicherheit vermittelt.“ (Wilfried Brade et al., Pferdezucht, -haltung und -fütterung, 2011, S. 141). Nach van Dierendonck (2006, S. 145) kann das soziale Bedürfnis nach gegenseitiger Fellpflege durch menschliches Striegeln zwar teilweise befriedigt werden, allerdings sei es den Tieren selten erlaubt, das Striegeln zu erwidern. Zudem weisen Pferde ein komplexes Sozialverhalten auf, das über die Fellpflege hinausgeht und durch den Menschen nur schwer übernommen werden kann (ebd.). Wiśniewska et al. (2022, S. 2) führen ebenfalls aus, dass die enge Bindung zum Menschen keine Herde ersetzen kann. Nach Hartmann et al. (2017, S. 5 f.) existiert im Pferdetraining ein Konzept, demnach Menschen als Artgenossen des Pferdes begriffen werden und in der Pferderangordnung eine dominante Position einnehmen sollen. Die Autoren kommen jedoch zu dem Schluss, dass Pferde vielmehr durch Konditionierung trainiert werden und nicht, weil sie einen pferdeähnlichen Rang des Menschen anerkennen. Aufgrund der erheblichen morphologischen Unterschiede seien Pferde für die Nachahmung von Pferdeverhalten durch den Menschen nicht empfänglich (ebd., S. 6). Außerdem würden sie, sofern sie nicht von Hand aufgezogen wurden, den Kontakt zu Artgenossen dem Kontakt zu Menschen vorziehen, was sich auch an der Reaktion von Pferden zeige, die von ihrer Herde getrennt werden (ebd., S. 7). Bereits für die grundsätzlich mögliche Vergesellschaftung mit einem anderen Equiden – Esel, Maulesel, Maultier und Pony – sowie die Anwesenheit von Ziegen werden in der Fachwissenschaft deutliche Probleme in der notwendigen sozialen Interaktion zwischen den Tieren aufgezeigt (vgl. Wiśniewska et. al. 2022; S. 11, Zeitler-Feicht 2015, S. 59; Noteselhilfe, Esel und Pferd zusammen halten?, 2015), dies muss erst recht für Menschen gelten. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem klägerischen Vortrag, die Professorin K. (Hochschule für Wirtschaft und Umwelt Nürtigen-Geislingen) werde in einem Artikel von B. („Pferde sind viel klüger als gedacht“) mit den Worten zitiert: „Es wäre doch schön, zu erfahren, wie Tiere uns sehen. Ob als Mitglieder ihrer Herde oder als Fremde, die kooperieren.“ Dieser Aussage lässt sich abseits des geäußerten Interesses der Autorin an dieser Frage nichts entnehmen. In jedem Fall vermag sie nicht die Behauptung zu stützen, dass der Mensch als Artgenosse des Pferdes angesehen werden könne. Entgegen der Ansicht des Klägers lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Frage möglicherweise wissenschaftlich noch nicht umfassend untersucht wurde oder nicht eindeutig geklärt ist, nicht schlussfolgern, dass der Mensch dem Pferd ein Artgenosse ist. Eine solche positive Feststellung bzw. zumindest eine hinreichende fachwissenschaftliche Wahrscheinlichkeit für diese Annahme wären aber notwendig, um zu dem Ergebnis kommen zu können, dass das Sozialbedürfnis eines Pferdes durch eine enge Beziehung zum Menschen so umfassend befriedigt werden kann, dass von einer verhaltensgerechten Unterbringung i. S. d. § 2 Nr. 1 TierSchG auszugehen ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ferner auf einen Artikel in der Aargauer Zeitung (Jörn Zietlau: „In Pferden wohnt ein Lügendetektor: So gut verstehen sie Menschen“) vom 5. Juli 2018 hinweist, in dem es darum geht, dass Pferde intelligent genug seien, aus der Analyse des menschlichen Gesichtsausdrucks und der Stimmlage sowie dem Abgleich beider Dinge Rückschlüsse auf die Stimmung des Menschen zu ziehen, was – so der Autor – untermauere, wie eng die Beziehung zwischen Mensch und Pferd sei, führt auch dies nicht zu einer anderen Einschätzung. Ein enges Verhältnis zwischen Menschen und Pferden sowohl grundsätzlich als auch im Einzelfall führt nicht automatisch zu der Annahme, dass der Mensch dem Pferd einen Artgenossen ersetzen könne, der das Bedürfnis des Pferdes nach Sozialkontakten adäquat befriedigen könne. Gleiches gilt entgegen der Ansicht des Klägers für die Aussage von Frau Dr. Z. in ihrem Handbuch, dass Pferde bei Vorhandensein einer Vertrauensbasis den Menschen als eine Art Sozialpartner betrachten können. Nach Zeitler-Feicht (2015) ist es für die Mensch-Pferd-Beziehung wichtig, dass der Mensch eine Führungspersönlichkeit für das Pferd darstellt, da sich das Pferd in der Gegenwart des Menschen sonst unsicher fühlt (S. 183). Die Anerkennung des Menschen als „Sozialpartner“ (S. 183) oder „Leittier“ (S. 141) ist bei ihr allerdings lediglich für den alltäglichen Umgang mit Pferden und nicht für ihre Haltung von Bedeutung. Sie bezeichnet das Bevorzugen von Menschen vor Artgenossen sogar als eine Fehlprägung bzw. Fehlentwicklung des Sozialverhaltens, die vor allem bei handaufgezogenen Fohlen und unzureichendem Sozialkontakt während der Aufzucht vorkommt (S. 211 f.). Sofern der Kläger schließlich noch behauptet, dass ein Hund das Sozialbedürfnis des Pferdes befriedigen könne, entbehrt dies jeglicher fachwissenschaftlichen Grundlage. Eine solche benennt auch der Kläger nicht, sondern zieht sich lediglich auf die Behauptung zurück, dass man der schwedischen Tierschutzverordnung eine derartige Interpretation der dortigen Regelungen entnehmen könne. Das Gericht war dementsprechend auch nicht gehalten, dieser These durch Einholung eines Sachverständigengutachtens weiter nachzugehen. Angesichts der aufgezeigten einheitlichen fachwissenschaftlichen Expertise zum Thema der Alleinhaltung von Pferden können auch die klägerischen Einwände, die im Bescheid vom 8. April 2019 und im Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 damit in Einklang stehenden Ansichten der Amtstierärztin Dr. L. und des leitenden Amtstierarzt Dr. W. seien fachlich falsch und beruhten auf einer ausgeprägten Inkompetenz der genannten Personen, keinen Bestand haben. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang noch einwendet, dass die Amtstierärztin Dr. D. im Rahmen der ersten Kontrolle ihm gegenüber eine andere Ansicht geäußert habe als ihre Kollegen, kommt es zunächst auf die Einzelmeinung einer weiteren Behördenmitarbeiterin nicht maßgeblich an. Ferner lässt sich ein auf so breiter Basis entwickelter Erkenntnisstand wie der oben dargelegte nicht ohne Weiteres durch wissenschaftliche Einzelmeinungen widerlegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 – 3 C 32.12 –, juris Rn. 19 zu Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung). Es ist im vorliegenden Einzelfall auch nicht geboten, eine Ausnahme von der Tierschutzwidrigkeit der Alleinhaltung eines Pferdes anzunehmen. In den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ heißt es dazu, dass Abweichungen vom Grundsatz der Pferderhaltung mit Artgenossen nur in Ausnahmefällen fachlich begründbar seien. Diese können gegeben sein bei Pferden, die sich eindeutig als unverträglich im Sinne einer Verhaltensstörung erwiesen haben, wenn eine Gefahr für die Gesundheit der betroffenen oder anderen Pferde besteht sowie bei temporären Übergangslösungen. Denkbar ist weiterhin eine Ausnahmemöglichkeit bei sehr alten Pferden. So findet sich beispielsweise in Art. 59 Abs. 3 der Schweizerischen Tierschutzverordnung die Regelung, dass die kantonale Behörde in begründeten Ausnahmefällen eine befristete Ausnahmegenehmigung für ein einzeln gehaltenes, altes Tier erteilen kann. Die genannten Ausnahmetatbestände sind vorliegend nicht einschlägig. Es gibt weder nach Einschätzung der Veterinärbehörde noch nach eigener Aussage des Klägers Hinweise darauf, dass das Pferd L. unverträglich ist und somit eine erneute Vergesellschaftung mit anderen Pferden nicht möglich wäre. Ebenso gibt es keine Hinweise darauf, dass bei einer Vergesellschaftung eine Gefahr für das Pferd L. oder andere Pferde bestünde. Insbesondere ergibt sich auch aus dem pauschalen Vortrag des Klägers, seinem Pferd könne es nicht besser gehen als jetzt, kein Anhaltspunkt für eine (gesundheitliche) Gefahr für ihn im Falle einer Vergesellschaftung. Eine temporäre Übergangslösung steht nicht im Raum. Der Kläger hält sein Pferd bereits seit über sechs Jahren alleine und hat sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren mehrfach betont, dass er nicht beabsichtige, die Alleinhaltung zeitnah abzustellen. Das Pferd L. kann mit seinen 13 Jahren auch noch nicht als altes Pferd angesehen werden (vgl. z.B. https://www.allianz.de/gesundheit/pferdekrankenversicherung/wie-alt-werden-pferde/, zuletzt abgerufen am 19.02.2024, wonach die durchschnittliche Lebenserwartung eines Pferdes zwischen 20 und 30 Jahren liegt und Kaltblüter in der Regel ein Alter von 16 bis 18 Jahren erreichen). Der Kläger dringt ferner nicht mit dem Einwand durch, der Beklagte habe vorliegend keinen Einzelfall beurteilt, sondern ohne Ansehung des konkreten Tieres nur auf die Alleinhaltung abgestellt. Abgesehen davon, dass zwei Amtstierärzte die Alleinhaltung vor Ort festgestellt haben und eine Personenidentität mit den Verfassern der Bescheide rechtlich nicht geboten ist, ist es – wie bereits ausgeführt – rechtlich nicht zu beanstanden, die Untersagungsverfügung allein auf die festgestellte Alleinhaltung eines Pferdes zu stützen. Der Bescheid vom 8. April 2019 genügt entgegen der Ansicht des Klägers schließlich auch dem Bestimmtheitsgrundsatz gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG M-V. Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird, und wenn der Verwaltungsakt geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Der Regelungsgehalt kann sich aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsaktes ergeben, insbesondere aus seiner Begründung, sowie aus den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris, Rn. 12 ff.; OVG Münster, Urteil vom 28. Oktober 2021 – 10 A 244/19 –, juris, Rn. 54.). Nach diesen Grundsätzen lässt sich der Ordnungsverfügung hinreichend deutlich entnehmen, dass vom Kläger die Beendigung der Einzelhaltung seines Pferdes L. ohne Artgenossen gefordert wird. Unschädlich ist, dass der Bescheid weder im Tenor noch abschließend in der Begründung regelt, auf welche Art und Weise der Kläger diese Einzelhaltung zu beenden hat. Hinreichend bestimmt können auch Verwaltungsakte sein, die zunächst nur das Ziel festlegen, das der Adressat durch eigene Maßnahmen erreichen muss, die ihm aber hinsichtlich der einzusetzenden Mittel, nämlich die der Verwirklichung dieses Zieles zu treffenden Maßnahmen, Wahlfreiheit lassen und häufig auch schon im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit lassen müssen. Wenn eine Verfügung nicht im Einzelnen vorschreibt, welche Maßnahmen dies zu sein haben, macht sie dies nicht schon aus diesem Grunde unbestimmt (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 37 Rn. 16 m.w.N.). Zu fordern ist in diesen Fällen aber, dass das zu erreichende Ziel eindeutig bestimmt ist und als Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Androhung und Festsetzung von Zwangsgeld) dienen kann. Das Ziel „keine Einzelhaltung des Pferdes L. ohne Artgenossen durch den Kläger“ ist hinreichend klar bestimmt und ohne Weiteres überprüf- und vollstreckbar. In der Begründung des Bescheides findet sich zudem noch die Erläuterung, dass dem Kläger mindestens drei Möglichkeiten zur Verfügung stehen, die Anordnung umzusetzen. Diese werden sogar namentlich benannt: das Dazustellen eines weiteren Pferdes oder anderen Equiden, das Unterstellen des Pferdes in einer Pferdepension und der Verkauf des Pferdes. Der Kläger konnte demnach zweifelsfrei erkennen, die Erreichung welchen Ziels von ihm gefordert wird und sogar auf welche Art und Weise er das Ziel erreichen kann. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang einwendet, dass unklar sei, ob die Tötung seines Nutztieres im Rahmen der geltenden Vorschriften das Ziel der Verordnung erreichen könnte, stellt sich diese Frage bereits deshalb nicht, weil sich mit dem Tod des in der Verfügung konkret bezeichneten Pferdes L. die Anordnung erledigt hätte und eine Vollstreckung tatsächlich unmöglich geworden wäre. Das ihm zur Beseitigung des Verstoßes gegen § 2 Nr. 1 TierSchG eingeräumte Ermessen hat der Beklagte fehlerfrei ausgeübt. Er hat sich auf der Grundlage eines zutreffend ermittelten Sachverhalts am Zweck der Ermächtigung orientiert, seine Entscheidung auch im Übrigen an sachbezogenen Erwägungen ausgerichtet und die Grenzen des Ermessens gewahrt. Entgegen der Auffassung des Klägers verstößt die angegriffene Untersagungsverfügung auch nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Für den klägerischen Einwand, die Untersagungsverfügung gründe auf sachfremden Erwägungen, weil die Amtstierärzte Dr. W. und Dr. L. damit nur ihre – seiner Ansicht nach irrige – Auffassung der Tierschutzwidrigkeit der Alleinhaltung seines Pferdes durchsetzen wollten und aufgrund ihrer Persönlichkeitsstruktur nicht dazu in der Lage seien, von ihrer Auffassung abzurücken, gibt es keinerlei sachlichen Anhaltspunkte. Eine weitere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen ist demnach entbehrlich. Dem Einwand des Klägers, die Untersagungsverfügung sei nicht verhältnismäßig, weil sie einen Eingriff in den Eigentumsschutz aus Art. 14 GG, die durch Art. 12 GG gewährleistete Berufsfreiheit sowie seine allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG darstelle, ist auch unter den Annahmen, dass im Falle der gänzlichen Aufgabe der Haltung des Pferdes L. dessen Arbeitsleistung wegfiele und die Anschaffung eines zweiten Pferdes ebenso wie die Unterstellung in einem Pensionsstall eine finanzielle Belastung des Klägers darstellen würden, nicht zu folgen. Ein Eingriff in Art. 12 GG wäre nur dann gegeben, wenn die Regelung nicht nur irgendwie geartete, entfernte Folgen für die berufliche Tätigkeit herbeiführt, sondern sich die Verfügung entweder unmittelbar auf die Berufstätigkeit bezieht oder sie zumindest eine objektiv berufsregelnde Tendenz hat (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Februar 1998 – 1 BvF 1/91 –, BVerfGE 97, 228-270). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Untersagung der Einzelhaltung des Pferdes L. ohne Artgenossen dient dem Tierschutz. Mit der Untersagung hat der Beklagte weder eine Regelung getroffen, die die Berufsausübung des Klägers unterbindet, noch ist es dem Kläger untersagt, überhaupt Pferde und auch das konkrete Pferd L. für seine Berufsausübung zu nutzen. Ein etwaiger Eingriff wäre im Übrigen aber auch gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Tierhaltung zu Erwerbszwecken und in Abwägung der Interessen des durch Art. 20a GG ebenfalls im Verfassungsrang stehenden Tierschutzes mit den finanziellen Interessen des Halters ist es grundsätzlich nicht ermessensfehlerhaft, dem Tierschutz Vorrang einzuräumen. Gleiches gilt für die Abwägung im Rahmen möglicher Eingriffe in Art. 14 GG und Art. 2 GG. Der Kläger hat vorliegend auch lediglich vorgetragen, dass die Anschaffung eines zweiten Pferdes oder das Einstellen in einen Pensionsstall mit Kosten verbunden wären. Es gibt auch seinem eigenen Vortrag nach allerdings keinerlei Hinweise darauf, dass ihm dies finanziell unmöglich wäre oder eine Betriebsaufgabe die zwingende Folge wäre. Im Gegenteil berichtet der Kläger ausführlich von Wertsteigerungen seiner forstwirtschaftlichen Flächen und dem Erhalt von Prämien und erheblichen Gewinnen. Der durch den Kläger in diesem Zusammenhang vorgenommene Vergleich des vorliegenden Falls mit dem der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juni 2019 – 3 C 28.16 – zugrundeliegenden Fall geht fehl. In der zitierten Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass das Töten männlicher Küken tierschutzrechtlich übergangsweise zulässig ist, da es zwar mit dem Tierschutz nicht vereinbar ist und es dafür im Grundsatz auch keinen vernünftigen Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG gibt, es aber auf Grund des Umstandes, dass zeitnah eine Geschlechtsbestimmung im Ei möglich sein wird, für eine Übergangsfrist hinzunehmen ist, um eine Existenzgefährdung der Brutbetriebe kurz vor einer Technologieumstellung zu vermeiden. Die Entscheidung erfordert entgegen der Ansicht des Klägers nicht den grundsätzlichen Vorrang von wirtschaftlichen Interessen vor Tierschutz. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr eine einzelfallbezogene Interessenabwägung vorgenommen und eine übergangsweise Tierschutzwidrigkeit geduldet. Vorliegend geht es aber weder um eine Existenzgefährdung des Klägers, noch ist der vorliegende Fall im Übrigen tatsächlich vergleichbar mit dem dort entschiedenen Fall. Die Aufgabe seines Eigentums kann der Kläger durch die Anschaffung eines zweiten Pferdes, eines anderen Equiden oder die Einstellung in einen Pensionsstall abwenden. Insbesondere die Anschaffung eines anderen Equiden – beispielsweise eines Esels –, die der Beklagte ausdrücklich als mögliche Maßnahme benannt hat, dürfte auch mit deutlich weniger Aufwand und Kosten verbunden sein, als die Anschaffung eines zweiten Pferdes. Denkbar wäre im Übrigen auch das Unterstellen eines zusätzlichen fremden Pferdes auf dem klägerischen Hof – gegebenenfalls auch gegen Entgelt. Da auf dem Hof des Klägers auch in der Vergangenheit bereits bis zu drei Pferde gehalten wurden, dürften – so auch der Beklagte – die notwendigen räumlichen Voraussetzungen dafür gegeben sein. Soweit der Kläger pauschal der Ansicht ist, dass eine Pensionshaltung nicht artgerecht sei, weil die Pferde dort in Einzelboxen mit nur vier Stunden Auslauf am Tag gehalten würden, kann dem nicht gefolgt werden. Wie der bereits umfänglich zitierten Fachliteratur zu entnehmen ist, kann zwar die Einzelboxhaltung nachteilig gegenüber einer Gemeinschaftshaltung sein, sie ist aber im Grundsatz – wegen des in Pferdepensionen in der Regel gewährleisteten Sicht-, Hör- und Geruchskontaktes zu anderen Pferden – noch verhaltensgerecht und damit nicht tierschutzwidrig. Der Umstand, dass in einzelnen Pferdepensionen – auch aus anderen Gründen – tierschutzwidrige Zustände bestehen können, vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Dem Kläger ist zudem nicht aufgegeben worden, das Pferd in einen bestimmten Pensionsstall einzustellen. Dem Kläger ist es im Übrigen auch völlig unbenommen, das Pferd nicht gewerblich einzustellen, sondern zum Beispiel bei einem sonstigen Pferdehalter unterzustellen. Dem Kläger ist es – sowohl unter Berücksichtigung seines Alters, seiner finanziellen Möglichkeiten und der ihm als Pferdehalter bekannten Besonderheiten seines Pferdes – freigestellt, diejenige Maßnahme zur Erfüllung der Verfügung zu ergreifen, die für ihn am besten umsetzbar ist. Der Umstand, dass alle Maßnahmen eine Veränderung des status quo sowie Unannehmlichkeiten, Risiken und gegebenenfalls auch finanzielle Einbußen für ihn bedingen, macht die Untersagungsverfügung nicht unverhältnismäßig. Die Verfügung ist schließlich auch weder ermessensfehlerhaft, weil – so der Kläger – der Beklagte die übrigen Haltungsbedingungen nicht in den Blick genommen und nicht bedacht hat, dass das Pferd L. gar nicht leidet, noch weil der Beklagte in seinen Bescheiden ein sichtbares Leiden des Pferdes L. durch seine verhaltensauffällige Menschenbezogenheit angenommen hat. Wie bereits ausgeführt, ist ein im Einzelfall positiv festgestelltes erkennbares Leiden des Pferdes keine Voraussetzung für die angegriffene Untersagungsverfügung. Vielmehr ist mit der Fachwissenschaft davon auszugehen, dass Pferde grundsätzlich unter einer Alleinhaltung leiden, dies aber nicht immer erkennbar und messbar ist. Gleichsam spielen, wie ebenfalls bereits ausgeführt, die übrigen Haltungsbedingungen für die Frage der artgerechten Haltung einer Einzelhaltung ohne Artgenossen keine Rolle dergestalt, dass sie die soziale Isolation eines Pferdes hin zu einer artgerechten Haltung kompensieren können. Bereits der alleinige Umstand, dass ein Pferd ohne Sicht-, Hör- und Geruchskontakt zu anderen Pferden und Equiden und damit völlig isoliert gehalten wird, rechtfertigt im vorliegenden Fall das tierschutzrechtliche Einschreiten bzw. lässt letztes nicht als ermessensfehlerhaft erscheinen, soweit die Ermessensausübung gerichtlicher Überprüfung unterliegt (§ 114 VwGO). Soweit der Beklagte in seinem Bescheid vom 8. April 2019 zusätzlich darauf abgestellt hat, dass eine Verhaltensauffälligkeit und damit ein erkennbares Leiden des Pferdes L. in seiner starken Menschenbezogenheit zu sehen ist, ist dies unschädlich. Es wird in den Erwägungen der Behörde im angegriffenen Bescheid ausreichend deutlich, dass bereits das der Alleinhaltung immanente Leiden des Pferdes ausreichende Grundlage der Regelung geworden ist. So heißt es im Bescheid vom 8. April 2019, dass allein gehaltene Pferde permanent unter einem unterschwelligen Angstgefühl leiden und sich das Leiden des Pferdes L. aus der mangelhaften Befriedigung seiner sozialen Bedürfnisse ergibt. Auf die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob der Beklagte im gerichtlichen Verfahren noch zulässigerweise Ermessenerwägungen ergänzen durfte, kommt es mithin nicht an. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 VwGO liegen mit Blick auf den Hilfsantrag zu 3. nicht vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit wegen der Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Der Kläger wendet sich gegen eine ihm gegenüber durch den Beklagten verfügte Untersagung der Einzelhaltung seines Pferdes ohne Kontakt zu Artgenossen. Der Kläger ist Pensionär und betreibt im Nebenerwerb eine Land- und Forstwirtschaft. Er hält den am 10. April 2010 geborenen Kaltblutwallach L., welchen er zum Holzrücken und für die Düngemittelproduktion einsetzt. Das Tier wurde durch den Kläger früher erst mit zwei anderen Pferden, dann mit einem anderen Pferd gehalten. Seitdem das letzte weitere Pferd im Jahr 2017 verstorben ist, hält der Kläger sein Pferd allein. Nach einer auf den 27. September 2018 datierenden tierschutzrechtlichen Anzeige eines Dritten wegen der Einzelhaltung erfolgte am 25. Oktober 2018 durch die Amtstierärztin Dr. D. eine Kontrolle der Tierhaltung beim Kläger. Im Kontrollbericht heißt es unter dem Punkt „Mängel, Feststellungen, Hinweise" unter anderem: „Hinweis zum Gemeinschaftsbedürfnis des Pferdes (Sozialverhalten) als "Herdentier". Hr. A. wird derzeit u. evtl. auch in Zukunft kein weiteres Pferd "dazukaufen"." Ferner ist das Feld „Die Betriebskontrolle ergab keine Beanstandungen“ angekreuzt. Nach vorheriger schriftlicher Anhörung am 27. November 2018 und einer weiteren Vor-Ort-Kontrolle am 1. April 2019 durch die Amtstierärztin Dr. I. untersagte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 8. April 2019 die Einzelhaltung des Kaltblüters L. . In der Begründung des durch die Amtstierärztin Dr. L. gefertigten Bescheides heißt es, dass der Beklagte gemäß § 16a Satz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG) die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen könne. Jeder Tierhalter sei verpflichtet, entsprechend § 2 Satz 1 Nr. 1 TierSchG seine Tiere verhaltensgerecht unterzubringen. Bei der Beurteilung von Tierhaltungen auf Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 2 TierSchG seien auch die einschlägigen Empfehlungen zu beachten. Vom damaligen Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (heute BMEL) seien im Jahr 2009 die „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ herausgegeben worden. Diese Leitlinien seien Orientierungs- und Auslegungshilfe für die Anwendung der einschlägigen Rechtsnormen. Die vorrangige Beurteilungskompetenz liege dabei beim beamteten Tierarzt. Gemäß den genannten Leitlinien seien Pferde in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich seien. Fehlten diese Kontakte, könnten im Umgang mit den Pferden Probleme entstehen und bei den Pferden Verhaltensstörungen auftreten. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen widerspreche dem natürlichen Sozialverhalten der Pferde. Die Kontaktmöglichkeiten zwischen den Pferden dürften durch die Haltungsform und ihre konkrete Ausgestaltung so wenig wie möglich behindert werden. In jedem Fall sei mindestens Sicht-, Hör-, und Geruchskontakt zwischen den Tieren sicherzustellen. Das Grundrecht des Klägers auf freie Berufsausübung sei mit der getroffenen Anordnung nicht eingeschränkt. Untersagt werde nicht die Haltung des Pferdes, sondern der Kläger lediglich aufgefordert, die Einzelhaltung zu beenden. Dies sei auch durch die Anschaffung eines zweiten Equiden oder durch die Einstellung des Wallachs in eine Pferdepension möglich. Der Arbeitsleistung als Rückepferd tue diese Änderung in der Haltungsform keinen Abbruch. Der vom Kläger im Rahmen der Anhörung beschriebene kurzzeitige Sichtkontakt zu Artgenossen auf dem an der Koppel vorbeiführenden Reitweg ersetze in keiner Weise den geforderten Sozialkontakt zu Artgenossen. Ein Pferd sei als Herdentier auf die überwiegende Anwesenheit von Artgenossen angewiesen, auch um sein Sicherheitsbedürfnis zu befriedigen. Als Fluchttiere der Steppe würden Pferde alleine deren Fressfeinden nahezu ungeschützt ausgeliefert sein. Um ausreichend ruhen zu können, müssten sich Pferde auf Artgenossen verlassen können, die sie beschützen und warnen. Dieser Urinstinkt sei in den Pferden verankert und auch durch die Domestizierung nicht ausgelöscht worden. Allein gehaltene Pferde würden demzufolge permanent unter einem unterschwelligen Angstgefühl leiden. Das Leiden des Pferdes ergebe sich aus der mangelhaften Befriedigung seiner sozialen Bedürfnisse. Die vom Kläger beschriebene Menschenbezogenheit des Pferdes sei ein Ausdruck des Versuches des Pferdes, diesen Mangel an Sozialkontakten zu Artgenossen auszugleichen. Dieses Verhalten stelle eine Art Ersatzbefriedigung dar und unterstreiche das Leiden des Pferdes. Im Rahmen der Ermessensausübung komme man zu dem Schluss, dem Kläger die Schaffung von artgerechten Haltungsbedingungen aufzuerlegen. Die auferlegte Forderung könne auch tatsächlich und rechtlich erfüllt werden und sei verhältnismäßig. Durch das Anhörungsverfahren und die darin eingeräumte Frist habe der Kläger mehrere Monate Zeit gehabt, die Haltungsbedingungen des Pferdes anzupassen. Die Anordnung sei das mildeste Mittel, um für das Pferd artgerechte Haltungsbedingungen herbeizuführen. Dem Kläger stünden mindestens drei Möglichkeiten zur Verfügung, die Anordnung umzusetzen. Zum einen könnte er ein weiteres Pferd oder einen anderen Equiden dazustellen. Entsprechende Räumlichkeiten für die Haltung eines zweiten Pferdes seien laut Angaben von Frau Dr. D. bereits vorhanden. Zum anderen könne der Wallach in einer Pferdepension untergestellt werden, in der der Kontakt zu Artgenossen gewährleistet werden könne. Schließlich könne der Kläger das Pferd auch verkaufen. Den gegen den Bescheid mit Schriftsatz vom 13. April 2019 eingelegten Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 als unbegründet zurück. In der Begründung des durch den leitenden Amtstierarzt des Beklagten Dr. W. gefertigten Widerspruchsbescheids wird ausgeführt, dass ein Verstoß gegen § 2 Nr. 1 Alt. 3 TierSchG und § 1 Satz 2 TierSchG vorliege. Wie bereits im Ausgangsbescheid ausführlich begründet, sei die Einzelhaltung von Pferden nicht artgerecht und somit nicht erlaubt i. S. d. § 2 TierSchG. Um das Pferd verhaltensgerecht unterzubringen und somit Leiden für das Tier zu verhindern, sei es zwingend notwendig, den Wallach mit anderen Pferden zu vergesellschaften. Artfremde Ersatzpartner, wie Ziegen und Hunde, stellten keine adäquate Alternative dar, da sich die Pferde dem Ersatzpartner gegenüber nicht wie einem befreundeten Pferd gegenüber verhielten, wie eine Studie der Technischen Universität München (TU München) zeige. In einer vergleichenden Studie von Houpt und Houpt sei zudem bereits im Jahr 1989 festgestellt worden, dass die separierte Haltung von Pferden in Boxen mit Paddock eine Alternative zur Gruppenhaltung sein könne, aber nur unter der Voraussetzung, dass wahlweise ein visueller, olfaktorischer oder akustischer Kontakt jederzeit möglich sei. Diese Forschungsergebnisse spiegelten sich unter anderem auch in den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des BMEL aus dem Jahr 2009 wider. Sowohl die zitierten Leitlinien als auch Frau Dr. Z. von der TU München sähen in der Haltung von Pferden ohne Artgenossen einen Verstoß gegen den § 2 TierSchG, unter dem die Pferde leiden. Bezogen auf den Einzelfall des Wallaches L. sei die vom Kläger und der Amtstierärztin Frau Dr. D. beschriebene Anhänglichkeit des Pferdes an den Menschen ein erstes Anzeichen für Verhaltensstörungen. Der Wallach sei zudem früher immer mit Artgenossen gehalten worden. Es sei demzufolge davon auszugehen, dass der Wallach keine sozialen Fehlentwicklungen in der Aufzucht durchgemacht habe und eine Vergesellschaftung mit Artgenossen nötig und möglich sei. Der Gesetzgeber verbiete mit dem § 1 Satz 2 TierSchG, dass jemand ohne vernünftigen Grund einem Tier Leiden zufüge. Durch die verhaltensgerechte Unterbringung solle dem Tier Leiden erspart werden. Ein vernünftiger Grund, dem Tier im Sinne des Tierschutzgesetzes Leiden zuzufügen, sei vorliegend nicht ersichtlich. Der Kläger weise zutreffend darauf hin, dass es sich weder bei den fachwissenschaftlichen Aussagen, noch bei den Leitlinien um ein gesetzliches oder angeordnetes Verbot der Einzelhaltung für Pferde handele. Sie seien aber als sachverständige Äußerungen zur artgerechten Haltung anzusehen, die bei der tierschutzrechtlichen Beurteilung konkreter Sachverhalte herangezogen werden könnten. Die Anordnung zur Beendigung der Einzelhaltung des Pferdes sei unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens auf Verhältnismäßigkeit zu überprüfen. Die Anordnung sei insofern geeignet, erforderlich und auch angemessen. Bei der Abwägung des Tierschutzes mit Art. 14 Abs. 1 GG einerseits und Art. 2 Abs. 1 GG andererseits, sei dem Tierschutz, der mit Art. 20a GG selbst verfassungsrechtlichen Schutz genieße, Vorrang zu gewähren. Die Einschränkung stehe in keinem Verhältnis zu der Unterbringung des Pferdes. Der Kläger hat am 1. Juli 2019 Klage erhoben. Ausgangs- und Widerspruchsbescheid fänden im Gesetz keine Grundlage, da Gesetz und Rechtsverordnung ein Verbot der Einzelhaltung von Pferden nicht vorsähen. Die durch den Beklagten geforderte Anschaffung und Haltung eines weiteren Pferdes oder die externe Unterbringung des Pferdes würde die Ausübung seines Nebengewerbes der Land- und Forstwirtschaft unangemessen wirtschaftlich belasten. Es gebe außerdem keine wissenschaftliche Untersuchung, die belege, dass grundsätzlich und ohne Ausnahme jedes Pferd unter der Einzelhaltung leide. Es gebe auch keine wissenschaftliche Stellungnahme, die belege, dass die Einzelhaltung eines Pferdes nicht artgerecht sei. Es werde ferner bestritten, dass es sich bei den Leitlinien des Bundesministeriums um das Ergebnis wissenschaftlicher Erkenntnisse handele. Seinem Pferd gehe es gut und es zeige keinerlei Verhaltensauffälligkeiten. Seine Menschenbezogenheit habe bereits bestanden, als er noch zusammen mit anderen Pferden gehalten worden sei. Sein Pferd sehe ihn als Artgenossen an und akzeptiere ihn als ranghöheren Herdenchef. Tiere könnten so auf Menschen geprägt werden, dass sie diese als Artgenossen ansehen. Die Herausnahme seines Pferdes aus seiner seit sechs Jahren gewohnten Umgebung würde dem Tier weit mehr Leiden verursachen, als diejenigen, die es angeblich aufgrund seiner Einzelhaltung erleide. Das Pferd sei einer Rasse zuzuordnen, die in Polen heute noch in kleinen landwirtschaftlichen Betrieben als Arbeitspferde in Einzelhaltung gehalten werde, weil sie zuchtbedingt dazu geeignet seien. Das angebliche psychische Leiden seines Pferdes nehme sich im Übrigen gegenüber der Massentierhaltung sehr bescheiden aus. Für ihn, dem Kläger, sei es in seinem Alter auch unvernünftig und ihm nicht zumutbar, ein zweites Pferd anzuschaffen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019 und den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten, Fachliteratur und durch weitere Stellen veröffentlichte Stellungnahmen, wonach Pferde in Gruppen lebende Tiere seien, für die soziale Kontakte zu Artgenossen unerlässlich seien, verwiesen. An der fachlichen tieramtsärztlichen Einschätzung, dass es sich bei der besonders auffälligen Menschenbezogenheit des Pferdes um das erste Anzeichen einer Verhaltensstörung handele und das Tier unter der sozialen Isolation leide, werde festgehalten. Stereotype Verhaltensweisen seien beim Pferd des Klägers durch die Amtstierärztin nicht beobachtet worden. Allerdings handele es sich bei den Kontrollen um Momentaufnahmen, bei denen solche komplexen Verhaltensänderungen meist nicht festgestellt werden könnten. Wäre dies der Fall gewesen, hätte man von § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG Gebrauch machen müssen und das Tier wenigstens vorübergehend anderweitig tierschutzgerecht unterbringen, mindestens aber die sofortige Vollziehung anordnen müssen. Gerade bei Kaltblütern, die auf ein ausgeglichenes Gemüt und eher geringen Bewegungsdrang gezüchtet worden seien, würden solche Verhaltensänderungen aber sehr spät zu Tage treten und nicht unbedingt mit der Leidensintensität des Pferdes korrelieren. § 2 TierSchG stelle im Übrigen nicht darauf ab, dass die verhaltensgerechte Unterbringung nur gefordert werden dürfe, wenn ein Tier bereits leide. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG durch die tierschutzrechtliche Verfügung sei nicht ersichtlich, da dem Kläger weder der von ihm ausgeübte Betrieb, noch die Haltung des Pferdes untersagt worden sei. Zudem sei die vom Kläger ausgeübte Tätigkeit in der Landwirtschaft nicht darauf angelegt, dauerhaft seinen Lebensunterhalt zu sichern. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Urteil vom 12. Oktober 2020 – 2 A 995/19 HGW –, berichtigt durch Beschluss vom 7. Januar 2021, abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die getroffene Anordnung ihre Rechtsgrundlage in § 16 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 TierSchG finde. Danach treffe die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (Satz 1) und könne insbesondere die im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen (Satz 2). § 16 Abs. 1 TierSchG räume der Behörde gemäß seinem Satz 2 ein Entscheidungsermessen ein. Der Anwendung der Vorschrift stünden entgegen der Auffassung des Klägers nicht aus höherrangigem Recht herzuleitende Grundsätze des Gesetzesvorbehalts und der Bestimmtheit entgegen. § 16a Abs. 1 TierSchG räume zwar in einer Art Generalklausel bereits auf Tatbestandsseite einen weiteren Anwendungsbereich ein und ziehe auf der Rechtsfolgenseite mit der Befugnis zum Erlass notwendiger Anordnungen ebenfalls einen weiten und einzelfallbezogen näher ausfüllungsbedürftigen Rahmen. Der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip herzuleitende Gesetzesvorbehalt, der erfordere, dass das Parlament in grundlegenden normativen Bereichen die wesentlichen Fragen selbst entscheiden müsse, stehe dem aber nicht entgegen. Er sei dadurch gewahrt, dass es für die inhaltliche Reichweite der Ermächtigung entscheidend auf die anderweitig vorgegebenen und, soweit sie aus nationalem Recht folgten, in den wesentlichen Punkten bestimmten gesetzlichen Maßstäben für ein in Übereinstimmung mit dem Tierschutzrecht stehendes Verhalten ankomme. Die Maßstäbe für ein in Übereinstimmung mit dem Tierschutzrecht stehendes Verhalten seien in der vorliegend weiterhin zur Anwendung kommenden Vorschrift des § 2 Nr. 1 TierSchG hinreichend bestimmt. Gleiches gelte für die durch den Beklagten in seinem Widerspruchsbescheid zur Anwendung gebrachte Vorschrift des § 1 Satz 2 TierSchG. Der Beklagte habe seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise einen Verstoß des Klägers gegen die ihm nach § 2 Nr. 1 TierSchG obliegenden Halterpflichten zugrunde gelegt. Die durch den Kläger betriebene Einzelhaltung seines Pferdes sei keine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung. Verhaltensgerecht sei eine Unterbringung, welche dem Tier die Ausübung seiner elementaren artgemäßen Verhaltensbedürfnisse ermögliche. Maßgeblich sei das Normalverhalten der betreffenden Tierart. Die Angemessenheit setze die Verhaltensbedürfnisse des Tieres in Bezug zur Haltung. Darauf, ob es (bereits) zu Schmerzen, Leiden oder Schäden für das Tier gekommen sei, komme es für das Vorliegen eines Verstoßes gegen die angemessene verhaltensgerechte Unterbringung nach § 2 Nr. 1 TierSchG hingegen nicht an. Für die Frage, welche Anforderungen an eine verhaltensgerechte Unterbringung einer Tierart zu stellen seien, sei gegebenenfalls auf Empfehlungen und Leitlinien von Sachverständigen, die auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Praxiserfahrungen fußten und aussagekräftige fachwissenschaftliche Angaben zu den bei bestimmten Tierarten unter bestimmten Haltungsbedingungen bestehenden Anforderungen enthielten, zurückzugreifen. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass § 15 Abs. 2 TierSchG den beamteten Tierärzten eine fachliche Kompetenz als Sachverständige bei der Durchführung des Tierschutzgesetzes zuerkennen würde. Ihrer fachlichen Beurteilung komme daher besonderes Gewicht zu, soweit diese nicht die Grenzen der fachlichen Vertretbarkeit überschreite. Vorliegend hätten im verwaltungsgerichtlichen Ausgangs- und Widerspruchsverfahren zwei Amtstierärzte des Beklagten die Einzelhaltung von Pferden als nicht verhaltensgerecht erachtet. Ihre Einschätzung stützte sich auf diese tragende schriftliche Ausführungen weiterer fachlicher Stellen. Das Halten eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen werde in den Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten des BMEL als dem natürlichen Sozialverhalten des Pferdes widersprechend eingestuft. Die zitierten Leitlinien würden in der Rechtsprechung allgemein als sachverständige Zusammenfassung dessen verstanden, was insoweit als verlässlicher und gesicherter wissenschaftlicher Kenntnisstand gelten könne. Die dortigen Aussagen stünden zudem in Einklang mit der weiteren Fachliteratur und anderen Fachaussagen zu diesem Thema. Die amtstierärztliche Beurteilung der Haltung eines einzelnen Pferdes ohne Artgenossen als nicht den Grundbedürfnissen dieser Tierart entsprechend erweise sich damit als fachlich vertretbar. Angesichts der im Gerichtsverfahren vorliegenden Stellungnahmen und wissenschaftlichen Publikationen bedürfe es keiner weiteren Sachaufklärung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Darauf, ob sich fachlich auch eine abweichende Einschätzung des Sozialkontakts zu Artgenossen als artentsprechendes Grundbedürfnis dieser Tierart vertreten ließe, komme es entgegen der Ansicht des Klägers nicht an. Für die Anforderung an eine verhaltensgerechte Unterbringung von in der Land- und Forstwirtschaft als Arbeitspferd und zur Dungproduktion gehaltenen Pferden ergäben sich keine mit dem Nutzungszweck zu begründenden Besonderheiten. Ein Verstoß auch gegen § 1 Satz 2 TierSchG sei hingegen nicht festzustellen. Für die Urteilsentscheidung unterstelle die Kammer daher die unter Beweisangebot gestellten Tatsachenbehauptungen des Klägers, dass die Menschenbezogenheit eines Pferdes keine Verhaltensauffälligkeit sei, das Pferd des Klägers keine Verhaltensauffälligkeiten zeige, es keine wissenschaftliche Untersuchung gebe, die belege, dass jedes Pferd unter einer Einzelhaltung leide und dass das Pferd des Klägers nicht unter seiner Einzelhaltung leide, als wahr. Die Entscheidung des Beklagten lasse ferner keine Ermessensfehler erkennen. Sie erweise sich nicht deshalb als fehlerhaft, weil der Beklagte neben dem gegebenen Verstoß des Klägers gegen seine Halterpflichten aus § 2 Nr. 1 TierSchG möglicherweise unzutreffend auch einen Verstoß gegen § 1 Satz 2 TierSchG bzw. das Bestehen eines Leidens des Pferdes des Klägers angenommen habe. Der Beklagte habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ergänzung seiner mit dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid getroffenen Ermessensentscheidung vorgetragen, dass er sein Einschreiten bereits deshalb für geboten halte, weil die Einzelhaltung nicht der Forderung des § 2 Nr. 1 TierSchG nach einer verhaltensgerechten Unterbringung entspreche, für die es auf ein bereits eingetretenes Leiden nicht ankomme. Diese ergänzenden Erwägungen seien nach § 114 Satz 2 VwGO zu berücksichtigen. Der Beklagte habe das Tierwohl des Pferdes des Klägers bei seiner Ermessensentscheidung fehlerfrei berücksichtigt. Tatsachen, die der Möglichkeit einer Resozialisierung mit Artgenossen entgegenstehen könnten, lägen nicht vor. Soweit der Kläger geltend mache, dass eine Verbringung aus seiner gewohnten Umgebung nicht dem Tierwohl seines Pferdes entspreche, lasse dies schon deshalb keine durch den Beklagten unberücksichtigt gebliebenen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte erkennen, weil der Beklagte dem Kläger mit der Untersagung der Einzelhaltung nicht aufgegeben habe, das Pferd an einen anderen Ort zu verbringen. Ein Eingriff in Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG liege nicht vor. Die Berufsfreiheit werde nicht beeinträchtigt, wenn lediglich eine Tätigkeit, die Bestandteil eines umfassenderen Berufs sei, reguliert werde, die eigentliche Berufstätigkeit als Grundlage der Lebensführung aber unberührt bleibe. So liege der Fall hier. Die Einzelhaltung eines Pferdes als land- und forstwirtschaftliches Nutztier sei kein eigenes Berufsbild. Die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft des Klägers insgesamt werde durch die Untersagung der Einzelhaltung seines Pferdes nicht berührt. Selbst wenn zugunsten des Klägers die Richtigkeit seiner Behauptung unterstellt werde, dass eine Pferdehaltung ein neben seiner Berufsausübung maßgeblicher wirtschaftlicher Faktor sei, erwiesen sich die mit den Vorgaben an die Unterbringung des Pferdes verbundenen Einschränkungen als hinnehmbar. Schließlich habe die Entscheidung des Beklagten ihn auch nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung gemäß Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Die durch den Kläger angeführten anderen Fallgruppen, in denen nach seiner Auffassung der Tierschutz mit geringerer Wertigkeit betrachtet und durchgesetzt werde als in seinem Fall, beträfen jeweils nicht vergleichbare andere Sachverhalte und Fallkonstellationen und seien daher nicht mehr in den Blick zu nehmen. Die Fehlerfreiheit der Ermessensentscheidung werde schließlich auch nicht durch die unter Beweisangebot gestellte Behauptung des Klägers infrage gestellt, dass unter den Mitarbeitern des Veterinäramtes des Beklagten unterschiedliche Meinungen darüber existieren würden, ob die Einzelhaltung eines Pferdes tierschutzwidrig sei. Dies könne als wahr unterstellt werden, ohne dass sich etwas daran ändern würde, dass diese Auffassung vertretbar bliebe. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Der Kläger hat gegen das ihm am 15. Dezember 2020 zugestellte Urteil vom 12. Oktober 2020 am 21. Dezember 2020 Berufung eingelegt und diese am 1. Februar 2021 begründet. Er trägt zur Begründung vor, dass es für die getroffene Anordnung keine Rechtsgrundlage gebe, und verweist auf verschiedene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, in denen klargestellt werde, wann der Parlamentsvorbehalt eine Regelung des Gesetzgebers erforderlich mache. Der Gesetzgeber habe in § 2a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG ausdrücklich eine Verordnungsermächtigung bezüglich des Gemeinschaftsbedürfnisses der Tiere aufgenommen. Der Erlass einer solchen Verordnung hätte der Zustimmung des Bundesrates und gemäß § 16b TierSchG zuvor einer Anhörung der Tierschutzkommission bedurft. Zur Herausgabe von Leitlinien habe der Gesetzgeber niemanden ermächtigt. Der Beklagte habe offenbar rechtsirrig gemeint, die Leitlinien des Bundesministeriums hätten als Obergutachten Gesetzescharakter und enthielten damit verbindliche Vorgaben und habe dies als allgemeines Verbot ihm gegenüber durchsetzen wollen. Das gegen ihn verhängte Verbot sei jedenfalls keine Maßnahme im Einzelfall zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG. Nur zu solchen Einzelmaßnahmen sei der Beklagte aber berechtigt. Das Bundesverfassungsgericht bestätige zwar die Zulässigkeit der Generalklausel, stelle sie jedoch gemäß dem Parlamentsvorbehalt unter die Einschränkung, dass die Exekutive nicht befugt sei, über die Art der Haltung eines Tieres zu befinden. Wenn der Verordnungsberechtigte keine Verordnung erlassen habe, führe das keinesfalls dazu, dass nunmehr die Exekutive den Bereich der Generalklausel ausfüllen könnte. Vielmehr sei zunächst zu prüfen, ob nicht der Gesetzgeber selbst inzident über diesen Bereich entschieden habe. Das sei hier der Fall. Bei der Neufassung des Tierschutzgesetzes im Jahre 1986 sei bekannt gewesen, dass eine Vielzahl von Pferden als Nutztiere in der Land- und Forstwirtschaft einzeln gehalten würden. Der Gesetzgeber sei seinerzeit deshalb davon ausgegangen, dass die Einzelhaltung von Arbeitspferden jedenfalls in der Forst- und Landwirtschaft zulässig sei und artgerechter Haltung entspreche. Der Gesetzgeber habe auch bei der Änderung des Tierschutzgesetzes im Jahr 2018 keinen Anlass gesehen, hiervon abzuweichen. Bei der Untersagungsverfügung handele es sich zudem in Wirklichkeit um ein Haltungsverbot, sodass nicht § 16a Abs. 1 Nr. 1 TierSchG, sondern § 16a Abs. 1 Nr. 3 TierSchG einschlägig sei. Die dort normierten strengeren Voraussetzungen seien aber nicht gegeben. Selbst wenn man davon ausginge, dass es für die Verfügung des Beklagten eine Rechtsgrundlage gebe und die Einzelhaltung eines Pferdes keine angemessene verhaltensgerechte Unterbringung sei, beruhe die Verfügung des Beklagten auf mehreren Ermessensfehlern. Das ausgesprochene Verbot sei nicht geeignet, die vom Beklagten beabsichtigte Vergesellschaftung des Pferdes zu bewirken. Danach stehe ihm nach der eigenen Erklärung des Beklagten offen, das Pferd zu verkaufen. Er könne dieses also auch an einen Schlachter oder an jemanden verkaufen, der das Pferd ebenfalls allein halten würde. Es hätte ihm zum Beispiel aufgegeben werden können, L. durch Anschaffung eines zweiten Pferdes zu vergesellschaften. Die Verfügung sei zudem nicht verhältnismäßig. Es seien neben dem Grundrecht aus Art. 12 GG auch seine Grundrechte aus Art. 2 und 14 GG betroffen. Das Verwaltungsgericht habe zudem den Schutzbereich des Grundrechts der Berufsfreiheit verkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei der Begriff des Berufes denkbar weit zu verstehen. Unerheblich sei, ob die Lebenshaltungskosten damit ganz oder zum Teil gedeckt werden könnten. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung über das Töten männlicher Küken entschieden, dass wirtschaftliche und persönliche Belange des Tierhalters berücksichtigt werden müssten. Er führe als Einzelunternehmer mit 37 ha eigenem Land einen land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerb seit mindestens 15 Jahren. Das Pferd L. gehöre zum lebenden Inventar als Rückepferd und Düngerproduzent. Er erhalte jährlich eine Flächenprämie zwischen 7.000 Euro und 8.000 Euro. Der Wald werde schon durch den jährlichen Zuwachs an Holz wertvoller. Zudem sei durch die Wertsteigerung der Grundstücke ein erheblicher Gewinn erzielt worden. Dadurch, dass die durch eine Berufstätigkeit erzielten Gewinne nicht für die Lebenserhaltung, sondern für die Vermögensbildung eingesetzt würden, höre eine Berufstätigkeit nicht auf, eine solche zu sein und verliere insbesondere nicht ihren Grundrechtsschutz. Seine Berufstätigkeit werde durch die Verbotsverfügung des Beklagten auch beeinträchtigt. Sollte die Verfügung rechtskräftig werden, müsse er das Pferd verkaufen, in einen Pensionsstall geben oder ein zweites Pferd kaufen. Durch einen Verkauf wäre er gezwungen, einen für seinen Betrieb benötigten Betriebsgegenstand fortzugeben. Die Einstellung des Pferdes in einen Pensionsstall sei mit erheblichen Mehrkosten verbunden, nämlich etwa 400 Euro monatlich. Hinzu kämen Fahrtkosten, ein enormer Zeitverlust und der Fortfall des Stallmistes. Dem Pferd würde zudem die intensive Betreuung durch ihn entzogen. Der Ankauf eines zweiten Pferdes würde erhebliche Mehrarbeit und Mehrkosten verursachen. Ein Eingriff in Art. 14 GG und Art. 12 GG liege vor, weil er gezwungen wäre, erhebliche Geld- und Arbeitsleistungen zu erbringen, die für ihn nicht nur ohne Wert seien, sondern ihn auch erheblich belasten würden. Ein weiterer Ermessensfehler liege darin, dass der Beklagte nicht berücksichtigt habe, dass bei L. trotz der Einzelhaltung in den letzten Jahren keinerlei Anzeichen von Leiden vorhanden gewesen seien, sondern im Gegenteil alle äußeren Anzeichen für dessen Wohlbefinden sprächen. Er habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, in seinem Alter von 78 Jahren sei trotz seiner derzeitigen guten Gesundheit immer eine unvorhergesehene Erkrankung möglich. Dieser Umstand sei bei der Ausübung des Ermessens ebenfalls zu berücksichtigen. Von besonderer Bedeutung sei, dass es den Veterinären Dr. W. und Dr. L., insbesondere der Veterinärin Dr. L., gar nicht um das Wohlergehen des betroffenen Pferdes gehe, sondern nur darum, die von ihnen vertretene Ansicht durchzusetzen. Nach seiner Einschätzung lasse die Persönlichkeitsstruktur der Veterinärin Dr. L. es nicht zu, sich mit der von ihr vertretenen Ansicht bei ihren Kollegen, die eine andere Meinung hätten, nicht durchsetzen zu können. Das verhängte Verbot diene nur dazu, ihre Ansicht über das Gericht durchzusetzen, beruhe also auf Erwägungen, die nicht sachbezogen seien. Das Verwaltungsgericht habe ferner ausgeführt, der Beklagte habe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in Ergänzung seiner mit dem Ausgangs- und Widerspruchsbescheid getroffenen Ermessensentscheidung vorgetragen, dass er sein Einschreiten bereits deshalb für geboten halte, weil die Einzelhaltung nicht der Forderung des § 2 Nr. 1 TierSchG nach einer verhaltensgerechten Unterbringung entspreche, für die es auf ein bereits eingetretenes Leiden nicht ankomme. Hierbei handele es sich jedoch nicht um eine ergänzende Ermessenserwägung, sondern um eine Rechtsansicht. Richtig sei, dass in dem einem exakten Nachweis nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen der fachlichen Beurteilung eines beamteten Veterinärs besonderes Gewicht zukomme. Vorliegend gehe es aber nicht um Ausführungen zu einem Einzelfall, sondern um die eine Vielzahl von Fällen betreffende allgemeine und durch die Wissenschaft zu klärende Frage, ob die Einzelhaltung jedes Pferdes mit einer angemessenen verhaltensgerechten Unterbringung unvereinbar sei. Hinzu komme, dass sich an der Sachkunde der beiden Amtstierärzte erhebliche Zweifel ergäben. Diese Zweifel gründeten darauf, dass beide bis zuletzt behaupteten, das Pferd leide unter seiner Einzelhaltung und dies zeige sich an einer Verhaltensauffälligkeit, nämlich der Menschenbezogenheit. Dies widerspreche jedem Fachwissen. Hinzu komme, dass auch andere Kollegen im Dienst des Beklagten der Ansicht seien, dass allein die Einzelhaltung eines Pferdes nicht ausreiche, um tierschutzrechtliche Maßnahmen zu ergreifen. Ferner gingen die fachlichen Belege des Beklagten überwiegend auf eine Frau Dr. Z. zurück. Die Ausführungen zum Sozialverhalten von Pferden in den Leitlinien des BMEL gingen ebenfalls auf sie zurück. Darin werde die Behauptung aufgestellt, Pferde seien in Gruppen lebende Tiere, für die soziale Kontakte unerlässlich seien. Eine wissenschaftliche Begründung dieser These fehle aber in den Leitlinien ebenso wie in den Schriften der Frau Dr. Z.. Bereits die Prämisse der Behauptungen von Frau Dr. Z. sei unrichtig. Danach sollten Wildpferde Fluchttiere sein, die in der Steppe in Herden lebten und für die die Herde evolutionär betrachtet die einzig sinnvolle Existenzform und zum Überleben notwendig sei. Vielmehr könne man aber annehmen, dass die heutigen Hauspferde eine eigene evolutionäre Entwicklung durchgemacht hätten und deshalb zur Ermittlung dessen, was für sie artgerechtes Verhalten sei, nicht einfach auf eine Entwicklungsform des Pferdes zurückgegriffen werden könne, von der man heute wisse, dass sie genetisch nicht Urahn des heutigen Hauspferdes sei. Es sei zudem völlig realitätsfern anzunehmen, dass trotz der sich über einen Zeitraum von mindestens 5.000 Jahren erstreckenden Domestikation der Pferde bei den Hauspferden Sozialbedürfnisse erhalten geblieben seien, die bei den in Steppen lebenden Wildpferden überlebenswichtig seien. Die Hauspferde würden in Ställen oder eingezäunten Koppeln gehalten, dort bräuchten sie nicht zu flüchten und könnten das auch nicht. Das Fluchtverhalten sei den Hauspferden abgezüchtet worden, weil sie sonst für die Kriegsführung und die bäuerliche Arbeit nicht zu gebrauchen gewesen wären. Für das Hauspferd sei deshalb die Einzelhaltung als angemessene verhaltensgerechte Unterbringung anzusehen. Selbst wenn die angemessene verhaltensgerechte Unterbringung erfordern würde, ein Hauspferd nur in Gesellschaft zu halten, sei die angeordnete Maßnahme nicht korrekt. Sein Pferd sehe ihn selbst als Artgenossen an und habe demnach einen Artgenossen zur Gesellschaft. Nach dem derzeitigen Forschungsstand wisse niemand, ob Pferde den Menschen als Artgenossen ansähen oder als Fremden, der kooperiere. Solange diese Frage nicht eindeutig geklärt sei, lasse sich nicht feststellen, dass das Pferd mit ihm keinen Artgenossen habe, sodass das Verbot rechtswidrig sei. Weiterhin werde das Sozialbedürfnis seines Pferdes auch in ausreichendem Maße durch seinen auf dem Hof lebenden Hund erfüllt, sodass ein Haltungsmangel nicht gegeben sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 12. Oktober 2020 – Az. 2 A 995/19 HGW – zu ändern und den Bescheid des Beklagten vom 8. April 2019 und den Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2019 aufzuheben. Hilfsweise beantragt der Kläger, 1. Die Revision zuzulassen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungsbeklagten aufzuerlegen. 3. Das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Entgegen dem klägerischen Vortrag stelle § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG die richtige Rechtsgrundlage dar. Eine Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG sei nicht verpflichtend erforderlich. Existiere keine Rechtsverordnung, sei für die nähere Bestimmung der in § 2 TierSchG niedergelegten Pflichten deshalb der allgemeine Zweck des Gesetzes heranzuziehen, der darin bestehe „aus der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen“ (vgl. § 1 Satz 1 TierSchG). Aus dem systematischen Zusammenhang von § 2 Nr. 1 TierSchG mit § 1 TierSchG ergebe sich, dass das Wohlbefinden der Tiere auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruhe. Durch die Unterbringung sollten nach dem Bedarfsdeckungs- und Schadenvermeidungskonzept die angeborenen arteigenen und essenziellen Verhaltensmuster nicht unangemessen eingeschränkt werden, wobei – im Gegensatz zu § 2 Nr. 2 TierSchG – der Eintritt von Schmerzen, vermeidbaren Leiden oder Schäden nicht erfolgt sein müsse. Das Bedürfnis des Pferdes nach sozialen Kontakten werde durch die Einzelhaltung unangemessen eingeschränkt. Daher liege ein Verstoß gegen die Verpflichtung aus § 2 Nr. 1 TierSchG hinsichtlich einer verhaltensgerechten Unterbringung vor. Die Maßnahme sei daher zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlich. Widersprochen werde dem Vortrag, dass die Leitlinien des BMEL ohne jede Bedeutung seien. Diese stellten ein sogenanntes vorweggenommenes Sachverständigengutachten dar, das in der Sache auch von Behörden und Gerichten zu berücksichtigen sei. Die Leitlinien würden von einer Gruppe von Sachverständigen herausgegeben, wodurch den Leitlinien ein gewisser gutachterlicher Charakter zukomme. Sie stellten daher eine wichtige Orientierungshilfe dar. Die Entscheidung sei ermessensfehlerfrei ergangen. Man habe bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren konkretisiert, dass die getroffene Entscheidung bereits aufgrund der Einzelhaltung des Pferdes geboten gewesen sei. Den Umständen entsprechend habe man dem Kläger zudem die Ausgestaltung der Anordnung offengelassen. Die vom Kläger nun vorgetragenen Einschränkungen hinsichtlich der Art der Vergesellschaftung sprächen nicht gegen die Bestimmtheit der Anordnung. Im Umkehrschluss hätte der Kläger die Anordnung als zu eng dargestellt, wenn die Behörde die Anschaffung eines weiteren Pferdes angeordnet hätte. Die Art und Weise der Vergesellschaftung bleibe dem Kläger überlassen. Dem Kläger gegenüber sei angeordnet worden, die Einzelhaltung zu beenden. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG liege nicht vor. Das Verwaltungsgericht habe sogar klargestellt, dass selbst wenn man dem Vortrag des Klägers folgen würde, die Einschränkungen im Vergleich zu den wirtschaftlichen Folgen hinnehmbar seien. Der Kläger habe auch nicht dargelegt, dass eine landwirtschaftliche Betätigung ohne das streitgegenständliche Pferd nicht mehr weiter fortgesetzt werden könne. Ebenfalls sei nicht substantiiert dargelegt, dass ein zweites Pferd für ihn nicht finanziell tragbar sei. Nach seinen Ausführungen sei die Anschaffung eines zweiten Pferdes mit Einbußen in der Vermögensbildung verbunden. Es werde also nicht einmal vorgetragen, dass die Anschaffung eines weiteren Pferdes finanziell für sein Unternehmen nicht tragbar sei. Der Kläger verweise dabei auf das Töten männlicher Küken, verkenne aber, dass er versuche, sich derselben Begründung zu bedienen. Das Bundesverwaltungsgericht habe in diesem Fall dargelegt, dass das Töten männlicher Küken definitiv nicht mit dem Tierschutzgesetz übereinstimme. Es werde lediglich geduldet, da eine andere Lösung derzeit finanziell nicht tragbar sei, also ein vernünftiger Grund nach § 1 Satz 2 TierSchG vorliege. Inwiefern dies beim Kläger der Fall sein solle, lasse die Berufungsbegründung nicht erkennen. Der klägerische Verweis auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG führe ins Leere, da das Pferd nicht aufgrund von Vernachlässigung bzw. schwerwiegenden Verhaltensauffälligkeiten sichergestellt worden sei. Die inhaltlichen Einwendungen des Klägers würden ferner nicht durchgreifen und nicht zu dem Ergebnis führen, dass die Einzelhaltung von Pferden artgerecht sei. Der Möglichkeit, dass das Pferd den Kläger als Artgenossen betrachte, könne ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Kläger verbringe nicht die meiste Zeit des Tages mit dem Pferd. Insbesondere während der Nachtzeit dürfte sich der Kläger wohl nicht beim Pferd befinden. Gerade in dieser Zeit sei das Pferd auf seine Artgenossen aber besonders angewiesen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung einen Vertagungsantrag und eine Vielzahl von Beweisanträgen gestellt, die der Senat abgelehnt hat. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20. Februar 2024, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie die Erkenntnismittelliste samt den entsprechenden Dokumenten zum Thema „Einzelhaltung Pferd“, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.