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Urteil

B 1 K 22.21

VG Bayreuth, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. a. Dies gilt auch, soweit die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ziffern 1.1, 1.3, 3 und 4 des gegenständlichen Bescheids im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO beantragt wurde. Das berechtigte Interesse schließt im Ausgangspunkt jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Art ein. Dabei ist entscheidend, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition des Klägers in den genannten Bereichen zu verbessern (stRspr, BVerwG, B.v. 20.12.2017 – 6 B 14.17 – NVwZ 2018, 739 = juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 4.2.2020 – 11 ZB 19.1150 – juris Rn. 13). Vorliegend ergibt sich das berechtigte Interesse bezüglich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abgabeanordnung hinsichtlich aller von den Klägern gehaltenen Affen (Weißbüschelaffen) (Ziff. 3 sowie Ziff. 4, soweit diese lediglich als Folge der Anordnung in Ziff. 3 betrachtet wird) sowohl im Hinblick auf ein Bußgeldverfahren aufgrund von Haltungsverstößen (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 1 TierSchG) als auch aus einem im Fall der Rechtswidrigkeit der Veräußerung der Affen denkbaren Schadensersatzanspruch (VG Münster, U.v. 27.6.2008 – 1 K 1707/06 – juris Rn. 16; Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 113 Rn. 139). Die Absicht, Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, begründet ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse, wenn das erledigende Ereignis nach Klageerhebung eingetreten ist und der Haftungsprozess nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos ist (vgl. BVerwG, U.v. 19.3.2014 – 6 C 8.13 – juris Rn. 13; U.v. 8.12.1995 – 8 C 37.93 – BVerwGE 100, 83 = juris Rn. 24; VGH BW, U.v. 20.5.2015 – 6 S 494/15 – juris Rn. 24 f.; zur Fortsetzungsfeststellungsklage: BVerwG, U.v. 16.5.2013 – 8 C 14.12 – BVerwGE 146, 303 = juris Rn. 44). Die Abgabe der Weißbüschelaffen durch die Kläger erfolgte im Rahmen einer Fristverlängerung bis zum 15. Januar 2022 (Behördenakte, Bl. 37) und damit nach Klageerhebung am 10. Januar 2022. Der Haftungsprozess kann hier nicht als von vornherein offensichtlich aussichtslos angesehen werden. Soweit beantragt wird, bezüglich Ziffer 1.1 des Bescheids, mithin der Duldung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Husarenaffen, die Rechtswidrigkeit der Anordnung festzustellen, kann offenbleiben, ob sich jene Duldungsverfügung durch die zwischenzeitliche Übereignung des Husarenaffen an die Reptilienauffangstation (nach der der Husarenaffe eingeschläfert wurde) erledigt hat und somit, ob insoweit eine Anfechtungs- oder Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft ist, § 113 Abs. 1 Sätze 1, 4 VwGO. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung wäre bei Annahme einer Fortsetzungsfeststellungsklage zu bejahen. Zunächst gelten auch hier die obigen Ausführungen im Hinblick auf ein Bußgeldverfahren aufgrund von Haltungsverstößen. Die erfolgte Anordnung ist daneben weiterhin Grundlage für eine spätere kostenmäßige Inanspruchnahme zur Erstattung der Unterbringungskosten des Affen; mithin kommt ihr damit weiterhin rechtliche Wirkung zu (VG Düsseldorf, B.v. 18.10.2016 – 23 L 1756/16 – juris Rn. 23). Wird gegenüber demjenigen, den die Behörde für den Halter hält, die Fortnahme und anderweitige Unterbringung von Tieren wegen der in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG genannten tierschutzwidrigen Zustände angeordnet, steht mit Bestandskraft dieses Bescheids die Kostenerstattungspflicht des Adressaten dem Grunde nach fest. Dass die Tiere erheblich vernachlässigt waren bzw. schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigten und dass der Adressat des Bescheids Halter der Tiere war, steht dann also bestandskräftig fest. In dem nachfolgenden Leistungsbescheid wird die Kostenerstattungspflicht lediglich hinsichtlich der Höhe konkretisiert (BVerwG, U.v. 7.8.2008 – 7 C 7/08 – BVerwGE 131, 346 = juris Rn. 23). Soweit im Rahmen des Feststellungsinteresses bezüglich der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Duldung der Übereignung des Husarenaffen (Ziff. 1.3) die Absicht, Staatshaftungsansprüche geltend zu machen, vorgebracht wurde, ist darauf zu verweisen, dass ausweislich des vorgelegten Schreibens des Landratsamts vom 22. Dezember 2021 (Gerichtsakte, Bl. 101) die Freigabe des Husarenaffen gegenüber der Reptilienauffangstation zum 1. Januar 2022, mithin vor Klageerhebung am 10. Januar 2022 erfolgte. Insoweit kann grundsätzlich kein Feststellungsinteresse anerkannt werden. Allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Anordnung der Duldung der Veräußerung bzw. Übereignung des Husarenaffen in Ziffer 1.3. des gegenständlichen Bescheids auf derselben Rechtsgrundlage wie die Anordnung der Duldung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Affen in Ziffer 1.1 basiert. Eine Versagung des Feststellungsinteresses hinsichtlich Ziffer 1.3 würde mithin zu einer unnatürlichen Aufspaltung der Anordnungen im Rahmen des berechtigten Interesses führen. Im Zusammenhang mit der Ziffer 1.1 kann damit auch bezüglich Ziffer 1.3 des Bescheids ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse anerkannt werden. b. Nach Auffassung des Gerichts ist auch hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheids entgegen des Vortrags der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht von Verfristung der am 10. Januar 2022 bei Gericht eingegangenen Klage auszugehen. Zwar wurde im gegenständlichen, am 15. Dezember 2021 zugestellten Bescheid sowie in der mündlichen Verhandlung seitens des Beklagten ausgeführt, am 26. Oktober 2021 sei im Rahmen der Fortnahme des Husarenaffen u.a. deren Duldung mündlich gegenüber der Klägerin zu 1) angeordnet worden. Die ebenfalls im Bescheid genannte Übergabe einer Rechtsbehelfsbelehrungan die Klägerin zu 1) bestätigte diese in der mündlichen Verhandlung, gab allerdings an, keine mündlichen Erläuterungen der Anordnungen erhalten zu haben, was die Beklagtenseite bestreitet. Jedenfalls befindet sich in der Behördenakte kein Muster der ausgehändigten Rechtsbehelfsbelehrung. Auch anderweitig konnte jene Rechtsbehelfsbelehrungnicht dem Gericht vorgelegt werden, so dass seitens des Gerichts keine Prüfung von deren Rechtmäßigkeit erfolgen kann und infolgedessen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO – sofern man auf die Verkündung am 26. Oktober 2021 abstellt – von einer Klagefrist von einem Jahr seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung auszugehen ist. Darüber hinaus bezog sich die Rechtsbehelfsbelehrungdes gegenständlichen Bescheids vom 8. Dezember 2021 auf den gesamten Bescheid und nahm nicht etwa Ziffer 1 aus. 2. Die Klage auf Aufhebung des gegenständlichen Bescheids in den Ziffern 1.2 und 2 ist unbegründet. Die Kostentragungspflicht in Ziffer 1.2 des Bescheids sowie das Haltungs- und Betreuungsverbot von Affen jeglicher Art in Ziffer 2 des Bescheids erweisen sich als rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a. Die Anordnung in Ziffer 1.2 des Bescheids, wonach die Kläger die Unterbringungskosten für den Husarenaffen zu tragen und dem Landratsamt zu erstatten haben, ist rechtmäßig. Die Anordnung der Duldung der Fortnahme und anderweitigen Unterbringung des Husarenaffen auf Kosten der Kläger in Ziffer 1.1 des Bescheids begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Notwendige Maßnahme bei Fortnahme und Sicherstellung von Tieren ist deren pflegliche Unterbringung auf Kosten des Tierhalters (VG Berlin, U.v. 19.8.2014 – 24 K 406.12 – juris LS). Die Kostentragungspflicht durch den betroffenen Tierhalter ist in der gesetzlichen Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG vorgesehen. So können Kosten für Hin- und Rücktransport, für Ernährung, Pflege und Unterbringung sowie für medizinisch indizierte tierärztliche Behandlungs- und Prophylaxemaßnahmen verlangt werden (Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 39). Ihre Rechtsgrundlage findet die Fortnahme bzw. die diesbezügliche Duldungsanordnung in § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 TierSchG. Jene Voraussetzungen liegen vor. aa. Eine erhebliche Vernachlässigung sowie schwerwiegende Verhaltensstörungen i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist in Bezug auf den gegenständlichen Husarenaffen feststellbar. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG kann die Behörde insbesondere ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Der Bezug auf § 2 TierSchG in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG bedeutet, dass Vernachlässigung oder Verhaltensstörung auf Haltungs- und Sachkundemängel zurückzuführen sind. Eine schwerwiegende Verhaltensstörung liegt vor, wenn das Verhalten hinsichtlich Modalität, Intensität oder Frequenz eine dauernde Abweichung vom Normalverhalten zeigt (Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, TierSchG, Stand August 2022, § 16a Rn. 16). Von einer erheblichen Vernachlässigung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist auszugehen, wenn die Bedingungen, unter denen das jeweilige Tier gehalten wird, erheblich hinter dem Standard zurückbleiben, der durch § 2 TierSchG und die zu dessen Konkretisierung erlassenen Bestimmungen vorgegeben ist (VG Düsseldorf, B.v. 18.10.2016 – 23 L 1756/16 – juris Rn. 36). Eine erhebliche Vernachlässigung kann auch in einer Gefährdung der Tiere liegen, ohne dass es bereits zu Schmerzen, Leiden oder Schäden bei den vernachlässigten Tieren gekommen sein muss (vgl. Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a, Rn. 22, m.w.N.). Dabei sind insbesondere in formeller Hinsicht an das Gutachten des beamteten Tierarztes, sofern es inhaltlich nachvollziehbar ist, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Bereits ein Aktenvermerk kann ausreichen. Es ist rechtlich unbedenklich, wenn das Gutachten des beamteten Tierarztes erst nach der Wegnahme der Tiere aktenkundig gemacht wurde, wenn der Tierarzt bei der Wegnahme anwesend war und somit die Wegnahme auf der Grundlage der fachlichen Einschätzung des Amtsveterinärs erfolgte. Die Feststellungen in einem amtstierärztlichen Gutachten können nicht schon durch pauschales Bestreiten oder unsubstantiierte gegenteilige Behauptungen erschüttert werden (vgl. näher: Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 23, m.w.N.). Gemessen an diesen Grundsätzen sind das Vorliegen einer erheblichen Vernachlässigung und einer schwerwiegenden Verhaltensstörung des Husarenaffen i.d.S. zu bejahen. Von der Richtigkeit der getroffenen amtstierärztlichen Feststellungen ist auszugehen, da diese für das Gericht – auch in der durchgeführten mündlichen Verhandlung – schlüssig und plausibel dargelegt und von den Klägern nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden konnten. Die Fortnahme erfolgte aufgrund zweier amtstierärztlicher Begutachtungen. Am 21. Oktober 2021 sowie am 26. Oktober 2021 hat die Amtsveterinärin des Landratsamts Dr. … die Haltung des Husarenaffen vor Ort begutachtet und ist bereits am 21. Oktober 2021 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund des sich bietenden Gesamtbildes eine Wegnahme des Affen nach Einleitung der erforderlichen Verbringungs- und Unterbringungsmaßnahmen erforderlich sei, um eine bestehende erhebliche Vernachlässigung des Tiers zu beenden und weitere zu erwartende erhebliche Vernachlässigungen zu verhindern. Zusätzlich liege eine erhebliche Verhaltensstörung des Tieres vor. Jene getroffenen Feststellungen bezüglich des Affen wurden von der Amtstierärztin im Anschluss an die Begutachtungen schriftlich in den Behördenakten dokumentiert (siehe Aktenvermerk vom 22.10.2021 auf Bl. 2 f. der Behördenakte, Protokoll Tierschutzkontrolle auf Bl. 6 f. der Behördenakte, amtstierärztliche Stellungnahme vom 7.12.2021 auf Bl. 16 ff. der Behördenakte). Die Feststellungen des bei der Wegnahme des Husarenaffen am 26. Oktober 2021 ebenfalls anwesenden Tierarztes Dr. … zum Gesundheitszustand des Husarenaffen waren mithin lediglich ergänzender Natur. Anlass der Fortnahme ist ohnehin die unzureichende Fürsorge, nicht die daraus entstehenden Belastungen, die in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gar nicht erwähnt sind (Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, TierSchG, Stand August 2022, § 16a Rn. 16). Gleichwohl können vorliegend auch die Feststellungen des Dr. … den Beurteilungen durch die Amtsveterinärin Dr. … gleichgestellt werden. Einerseits zitiert Dr. … in ihrer Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 (Behördenakte, Bl. 16 ff.) die Bescheinigung des Dr. … vom 26. Oktober 2021 zum Gesundheitszustand des Husarenaffen (Gerichtsakte, Bl. 132), womit zum Ausdruck kommt, dass sie dessen Inhalt geprüft und ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt hat. Andererseits handelt es sich bei Dr. … um einen Fachtierarzt für Zoo- und Wildtiere, auf dessen Fachexpertise hinsichtlich exotischer Tiere wie einem Husarenaffen seitens des Amtsveterinärs zurückgegriffen werden kann. So wird in der amtstierärztlichen Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 von der Amtsveterinärin Dr. … detailliert ausgeführt, weshalb der Husarenaffe in seinem Wohlbefinden erheblich eingeschränkt war, da gebotene Maßnahmen in den Bereichen Ernährung, Pflege und Verhaltensbedürfnisse (Einzelhaltung, reizarme Haltung) unterlassen wurden. Die Kläger hielten danach seit fünf Jahren einen männlichen Husarenaffen in einem deutlich zu kleinen, dunklen und reizarmen Kellerraum in Einzelhaltung. Die Haltungsbedingungen hätten zum Ausfall arttypischer Verhaltensweisen geführt. Durch das damit verbundene, erzwungene Nichtverhalten habe der Husarenaffe schwerwiegende Verhaltensstörungen aufgewiesen. Laut des Gutachtens von Herrn Dr. … sei der Affe sehr mager gewesen und habe Probleme mit abgebrochenen Eckzähnen beidseits im Oberkiefer gehabt. Der magere Ernährungszustand sei entweder nicht erkannt oder billigend in Kauf genommen worden. Auch die entzündete Schwanzspitze des Husarenaffen sei durch die Kläger nicht behandelt worden. Den Klägern müsse aufgrund des vorliegenden Tatbestandes sowohl die Sachkunde zur Haltung von Affen als auch die Zuverlässigkeit abgesprochen werden. Darüber hinaus führte die Amtsveterinärin Dr. … in der mündlichen Verhandlung u.a. aus, der Husarenaffe habe auf sie am 21. Oktober 2021 unter Anwesenheit mehrerer ihm unbekannter Personen einen sehr gestressten Eindruck gemacht und Drohverhalten gezeigt. Im Ergebnis ist vorliegend sowohl das Tatbestandsmerkmal einer erheblichen Vernachlässigung jedenfalls durch die nicht ausreichende Größe und Gestaltung des Innengeheges als auch einer schwerwiegenden Verhaltensstörung des Husarenaffen durch die jahrelange Einzelhaltung im Sinne von § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG als gegeben anzusehen. Auf das Vorhandensein eines angemessenen Außengeheges zum Zeitpunkt der Fortnahme des Husarenaffen kommt es mithin nicht entscheidungserheblich an, zumal die Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass jedenfalls kein Außengehege mit – wie nach Aussage der Amtsveterinärin erforderlich – für den Affen freiem Zugang vom Haus aus existiert habe. Die amtstierärztliche Beurteilung, dass die Gegebenheiten im Keller der Kläger, in dem der Affe gehalten wurde, sowohl hinsichtlich der Größenverhältnisse als auch der Ausstattung nicht ausreichten, um eine bedürfnisgerechte Umgebung für den Husarenaffen zu bieten, konnten die Kläger nicht durch schlichtes Bestreiten entkräften (vgl. hierzu OVG Berlin-Bbg, B.v. 28.6.2010 – OVG 5 S 10.10 – juris Rn. 9). Soweit die Kläger vortragen lassen, der Kläger zu 2) habe sich regelmäßig um den Affen gekümmert und habe hierbei Schmerzen oder Verletzungen bzw. Auffälligkeiten beim Essverhalten nicht feststellen können, kann eine solche – ohne nähere Substantiierung erfolgende und im schlichten Widerspruch zu einem amtstierärztlichen Gutachten stehende – eigene Einschätzung nicht die bereits gesetzlich in § 15 Abs. 2 TierSchG angelegte vorrangige Beurteilungskompetenz des Amtsveterinärs erschüttern. Daneben liegt dem Gericht eine Fotodokumentation der örtlichen Gegebenheiten in der Behördenakte (Bl. 9 ff.) vor. Eine schwerwiegende Verhaltensstörung i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG kann auch bei einem erzwungenen Nichtverhalten vorliegen, wenn die Haltungsbedingungen zum Ausfall oder zu starker Reduktion arttypischer Verhaltensweisen führen (OVG Lüneburg, U.v. 8.11.2018 – 11 LB 34/18 – juris Rn. 45). Die Einzelhaltung eines vergesellschafteten Affen unterfällt einem der in § 2 Nr. 1 TierSchG genannten Oberbegriffe, wobei dahinstehen kann, ob das Vorhandensein weiterer Artgenossen dem Begriff des „Pflegens“ oder der „verhaltensgerechten Unterbringung“ oder beiden Begriffen zuzurechnen ist (vgl. OVG Lüneburg, U.v. 8.11.2018 – 11 LB 34/18 – juris Rn. 40 ff. bezüglich der Einzelhaltung eines Schimpansen). Jedenfalls ist anerkannt, dass diejenigen Grundbedürfnisse eines Tieres, die sich einem der in der Fachwissenschaft entwickelten sechs Funktionskreise zuordnen lassen, von den in § 2 Nr. 1 TierSchG genannten Oberbegriffen umfasst sind. Zu diesen Funktionskreisen zählt u.a. das Sozialverhalten des Tieres (vgl. Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 2 Rn. 15) und damit ein Bedürfnis nach sozialem Kontakt zu Artgenossen (vgl. VG Gießen, B.v. 5.9.2022 – 4 L 1676/22.GI – juris Rn. 32 zu einem Berberaffen). Soweit die Kläger vortragen lassen, es stehe nicht fest, ob der Husarenaffe aus unklarer Herkunft überhaupt vergesellschaftungsfähig sei oder aufgrund von Fehlprägungen ausnahmsweise eine Einzelhaltung vorzugswürdig sei, sind hierfür für das Gericht keine Anhaltspunkte ersichtlich. Insoweit erfolgte kein substantiierter Vortrag der Kläger, z.B. unter Nennung von Beispielen im Verhalten des Husarenaffen, welche eine fehlende Vergesellschaftung nahelegen würden. Vielmehr wurde vorgetragen, der Husarenaffe sei bei Erhalt durch den Kläger zu 2) noch relativ jung gewesen, was eher gegen eine jahrelange Prägung entgegen seiner natürlichen Veranlagung spricht. Dr. … führte hierzu in der mündlichen Verhandlung aus, dass zumindest versucht hätte werden müssen, den Affen mit einem bzw. mehreren Artgenossen zusammenzubringen. So bleibt zu berücksichtigen, dass es sich bei einem Husarenaffen um eine exotische Tierart handelt, die dem Halter im Vergleich zu heimischen Tieren wie etwa Katzen oder Hunden erhöhte Sorgfaltspflichten auch zur Ermittlung der artgerechten Haltungsbedingungen auferlegt und nach Aussage der Amtsveterinärin Dr. … in der mündlichen Verhandlung maximal in Zoos gehalten werden kann. Mithin hätten sich die Kläger zumindest entsprechend erkundigen müssen. Im Rahmen dieses Sorgfaltsverstoßes der Kläger wurde der Husarenaffe über einen Zeitraum von fünf Jahren entgegen seiner üblichen Sozialisierung in Einzelhaltung gehalten, was eine Beeinträchtigung des Tierwohls von erheblicher Intensität und Dauer darstellt (vgl. VG Gießen, a.a.O., Rn. 34 bereits bei einem Zeitraum von acht Monaten). bb. Es sind keine Ermessensfehler ersichtlich. Nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Der Wortlaut dieser Norm spricht dafür, dass der Behörde kein Entschließungsermessen zusteht, sondern dass sie bei festgestellten oder drohenden Verstößen gegen das Tierschutzgesetz nicht untätig bleiben darf, sondern einschreiten muss. Das „Wie“ des Einschreitens, d.h. die Wahl der konkreten Maßnahmen, steht dabei im Ermessen der Behörde. Ihr Auswahlermessen wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt (OVG Lüneburg, U.v. 8.11.2018 – 11 LB 34/18 – juris Rn. 57 m.w.N.). cc. Auch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der Maßnahme ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Annahme des Beklagten, die Kläger können angesichts der derzeit fehlenden Sachkunde und des bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr für eine artgerechte Unterbringung des Husarenaffen – sei es auch durch Erwerb eines weiteren Affen zur Vergesellschaftung – bieten, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu VG Gießen, a.a.O., Rn. 48). Das Gericht sieht es als verhältnismäßig an, dass das Landratsamt die Fortnahme des Husarenaffen sofort verfügt und vollzogen hat, ohne den Klägern eine Möglichkeit zu geben, selbst Abhilfe zu schaffen. Die Fortnahme setzt nicht voraus, dass an den Halter vorher Anordnungen nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG zur Herstellung einer tierschutzkonformen Haltung ergangen sind (vgl. BayVGH, B.v. 22.9.2009 – 9 CS 08.2859 – juris Rn. 4). Auch im Hinblick darauf, dass die anderweitige Unterbringung jeden Tag zusätzliche Kosten entstehen lässt, ist diese Konsequenz für den Tierhalter bereits in der gesetzlichen Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 1 TierSchG so angelegt. Bei amtstierärztlich festgestellter erheblicher Vernachlässigung oder schwerwiegender Verhaltensstörung, welche eine sofortige Beendigung der Tierhaltung aus Gründen des Tierwohls erforderlich macht, verlangt es das Gesetz nicht, dem Tierhalter noch die Möglichkeit einzuräumen, selbst die Missstände zu beseitigen, etwa selbst den Affen an anderer Stelle in Pflege zu geben oder die Pflege zu intensivieren. Hat es ein Tierhalter bereits zu erheblichen Vernachlässigungen oder schwerwiegenden Verhaltensstörungen kommen lassen, so gebietet es das Tierwohl, diesen Zustand sofort zu beenden und nicht das Risiko (weiterer) Leiden für die betroffenen Tiere einzugehen. Darüber hinaus führte die Amtsveterinärin mit Stellungnahme vom 22. Oktober 2021 (Behördenakte, Bl. 2 f.) insoweit aus, dass davon auszugehen sei, dass der Kläger zu 2) für das Tier, welches über keine artenschutzrechtliche Erlaubnis verfüge, nicht selbst eine anderweitige Unterbringungsmöglichkeit finden könne. b. Das in Ziffer 2 des Bescheids verfügte Haltungs- und Betreuungsverbot von Affen jeglicher Art erging rechtmäßig. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich der Haltungsuntersagung ist – obwohl es sich beim Tierhaltungsverbot um einen Dauerverwaltungsakt handelt – der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 – 1 B 155.90 – juris Rn. 3; U.v. 29.3.1996 – 1 C 28.94 – juris Rn. 15; Hirt/Moisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 50a). Das Nutztierhaltungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG, dessen Voraussetzungen vorliegend gegeben sind. Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Unter Leiden sind dabei alle nicht bereits vom Begriff des Schmerzes umfasste Beeinträchtigungen im Wohlbefinden zu verstehen, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und eine nicht ganz unwesentliche Zeitspanne fortdauern. Nach den Erkenntnissen der Tierpsychologie und Verhaltensforschung werden Leiden in diesem Sinne durch Beeinträchtigungen des Wohlbefindens verursacht, die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen, instinktwidrig sind, vom Tier gegenüber seinem Selbst- oder Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden werden und die Verhaltensstörungen und Verhaltensanomalien zur Folge haben. Der gesetzliche Auftrag des § 1 Satz 1 TierSchG, bereits das Wohlbefinden des Tieres zu schützen, schließt es aus, an das Vorhandensein von Leiden höhere Anforderungen zu stellen als eine hinreichend erhebliche Beeinträchtigung dieses Wohlbefindens. Insoweit besteht ein Zusammenhang zwischen Bedürfnisunterdrückung und Leiden, denn es ist davon auszugehen, dass das Wohlbefinden eines Tieres auf einem art-, bedürfnis- und verhaltensgerechten Ablauf der Lebensvorgänge beruht. Zugleich wird so deutlich, dass bereits aus Art, Ausmaß und zeitlicher Dauer, mit der ein Verhaltensbedürfnis unterdrückt oder zurückgedrängt wird, auf erhebliches Leiden geschlossen werden kann, auch ohne Hinzutreten weiterer bzw. äußerlich wahrnehmbarer Indikatoren (vgl. dazu Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 1 Rn. 23, § 17 Rn. 109 m.w.N.; VG Gießen, B.v. 5.9.2022 – 4 L 1676/22.GI – juris Rn. 35; OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 28.5.1998 – 12 A 10020/96 – juris Rn. 29 ff. m.w.N.). aa. Die Kläger haben einen Husarenaffen als exotisches Tier fünf Jahre lang entgegen den Vorgaben des § 2 TierSchG in nicht tierschutzkonformer Weise gehalten und dadurch dem Affen länger anhaltende Leiden zugefügt. Dies ergibt sich bereits aus den amtsveterinärrechtlichen Dokumentationen wie unter 2.a.aa. ausgeführt. Auch hinsichtlich der Feststellung von zugefügten Leiden ist eine vorrangige Beurteilungskompetenz des Amtstierarztes zu berücksichtigen (BayVGH, B.v. 1.4.2021 – 23 ZB 21.297 – juris Rn. 8; Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 46). Die Amtstierärztin nimmt eine nicht tolerierbare Einzelhaltung des Husarenaffen an. Leiden i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sind – wie ausgeführt – bereits dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden; sie setzen nicht voraus, dass das Tier krank oder verletzt ist und erst recht nicht, dass die Beeinträchtigungen so schwerwiegend sind, dass sie (sofortiger) tierärztlicher Versorgung und Behandlung bedürfen (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 13). In Fällen, in denen die Haltungsbedingungen als solche geeignet sind, Tieren erhebliche Leiden zuzufügen, bedarf es regelmäßig keiner weiteren Feststellung, dass die Gesundheit der Tiere durch die Haltungsbedingungen bereits Schaden genommen hat (BayVGH, a.a.O., juris Rn. 15). Mithin haben die Kläger dem Husarenaffen bereits durch die Einzelhaltung Leiden i.S.d. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG zugefügt. Den Feststellungen der Amtsveterinärin hinsichtlich der Einzelhaltung des Husarenaffen konnten die Kläger – wie unter 2.a.aa ausgeführt – nicht substantiiert entgegengetreten. Zusätzlich stellte Dr. …, Fachtierarzt Zoo- und Wildtiere, mit Bescheinigung vom 26. Oktober 2021 fest, dass die chronische Schwanzwunde und insbesondere die frakturierten Eckzähne dem Tier sicherlich erhebliche Schmerzen bereitet hätten. Diese Ausführungen wurden in die Stellungnahme der Amtsveterinärin Dr. … vom 7. Dezember 2021 übernommen. Dass die Eckzähne des Husarenaffen – wie seitens der Kläger vorgetragen – bei der Fortnahme gleichzeitig horizontal abgebrochen sein könnten, hält das Gericht – wie von Dr. … in der mündlichen Verhandlung dargelegt – für unwahrscheinlich. Im Hinblick auf die längere Dauer des Fehlverhaltens sind die Zuwiderhandlungen überdies auch als „grob“ im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG anzusehen. Bei der „groben Zuwiderhandlung“ kommt es auf die Intensität und Dauer des Verstoßes, auf die Größe der dadurch herbeigeführten Gefahren, auf das Ausmaß und die Dauer der verursachten Schmerzen, Leiden und Schäden und den Grad des Verschuldens an (Metzger, in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, TierSchG, Stand August 2022, § 16a Rn. 26). Vorliegend wurden die natürlichen sozialen Bedürfnisse des Husarenaffen während einer fünfjährigen Einzelhaltung insoweit erheblich unterdrückt, als er nicht in natürlichen Kontakt mit Artgenossen kommen konnte. Die mangelnden Nachforschungen der Kläger zu den Bedürfnissen derartiger Affen sind zumindest als fahrlässige Verursachung der Leiden des Husarenaffen einzuordnen (vgl. VG Gießen, B.v. 5.9.2022 – 4 L 1676/22.GI – juris Rn. 34). Dadurch, dass die Kläger den Husarenaffen nicht in tierärztliche Behandlung gaben, dauerten die körperlichen Schmerzen, welche die Kläger offenbar nicht einmal bemerkt haben, an. Darüber hinaus erwies sich die Haltung von Weißbüschelaffen durch den Kläger zu 2) ebenfalls als nicht ordnungsgemäß (vgl. im Folgenden S. 19). bb. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme gerechtfertigt, dass die Kläger mangels Sachkunde und des Vorhandenseins geeigneter Bedingungen zur Haltung von Affen ungeeignet sind und bei einer weiteren Haltung von Affen weitere Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen zu erwarten sind. Zudem ist anerkannt, dass ein Verbot der Tierhaltung und Tierbetreuung – wie hier – im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen bereits dann gerechtfertigt ist, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls (wieder) erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 10.4.2019 – 23 CS 19.624 – juris Rn. 6 m.w.N.). Wie Dr. … in der mündlichen Verhandlung ausführte, handelt es sich bei der Affenhaltung der Kläger um deren Hobby, da sie Affen als „Haustiere“ gerne zu mögen scheinen, womit man wohl davon ausgehen muss, dass auch in Zukunft bei einer weiteren Haltung von Affen die bereits gezeigten Mängel auftreten werden. Der Beklagte hat zudem, wie im Bescheid ausgeführt, zu Recht die hohen Anforderungen an eine art- und verhaltensgerechte Haltung von Primaten berücksichtigt, welche Verstöße gegen § 2 TierSchG wahrscheinlicher machen als bei nicht derart exotischen Tierarten. cc. Das ausgesprochene Affenhaltungsverbot steht auch im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Kläger haben durch ihr Verhalten gezeigt, dass sie von sich aus nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die gesetzlichen Vorgaben des Tierschutzes im Hinblick auf die von ihnen betriebene Tierhaltung zu erfüllen. Folglich war eine vollständige Untersagung des Haltens und Betreuens von Affen erforderlich und verhältnismäßig, da weitere Zuwiderhandlungen drohen und die in Betracht kommenden, weniger einschneidenden Handlungsalternativen zur Abwendung dieser Gefahr nicht genügend effektiv erscheinen (vgl. Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, § 16a Rn. 49 u.a. unter Verweis auf BayVGH, B.v. 7.1.2013 – 9 ZB 11.2455). Die Erstreckung des Haltungs- und Betreuungsverbots auf Affen jeglicher Art ist angesichts der konkreten Umstände verhältnismäßig. Soweit die Kläger anführen lassen, die ordnungsgemäße Haltung von Weißbüschelaffen durch den Kläger zu 2) sei insoweit nicht berücksichtigt worden, ist festzustellen, dass ein Haltungsverbot grundsätzlich bereits nach einem einzigen – wie vorliegend – gravierenden Verstoß verfügt werden kann (vgl. VG Gießen, a.a.O., Rn. 40). Das Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren einer bestimmten Art setzt nicht voraus, dass die Zuwiderhandlungen bezüglich aller gehaltenen oder betreuten Tiere begangen worden sind. Die in § 16 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG geforderte Prognose weiterer Zuwiderhandlungen bei der Haltung von Affen ist durch das bisherige Verhalten der Kläger gerechtfertigt, womit es keinen plausiblen Grund dafür gibt, die Weißbüschelaffen von dieser Prognose auszunehmen (vgl. VG Regensburg, B.v. 20.8.2010 – RN 4 S 10.970 – juris Rn. 54). So befürwortete die Amtsveterinärin mit Stellungnahme vom 7. Dezember 2021 ausdrücklich ein Haltungs- und Betreuungsverbot für sämtliche Affen. Hierbei wurde in Bezug genommen, dass der Kläger zu 2) keineswegs eine – wie von ihm vorgetragen – beanstandungsfreie Haltung von Weißbüschelaffen betrieben habe, sondern dass in der Vergangenheit bei der Haltung jener Weißbüschelaffen ebenfalls Verstöße aufgetreten seien, die nur durch Einwirken der Behörde und nicht vollumfänglich abgestellt worden seien (Behördenakte, Bl. 21). So wird ausgeführt (Bl. 18), dass die vom Kläger zu 2) gehaltene Familiengruppe von 15 Weißbüschelaffen am 21. Januar 2021 vom Veterinäramt unter Anwesenheit der Amtsveterinärin Dr. … kontrolliert worden und die Haltung beanstandet worden sei. Die Mindestmaße des Innenkäfigs seien deutlich zu klein gewesen. Bei einer Nachkontrolle sei festgestellt worden, dass die Voliere vergrößert worden sei, aber nach wie vor nicht den erforderlichen Mindestanforderungen entspreche. Es sei mündlich vereinbart worden, dass die Affen täglich mehrstündigen Freigang im Büro erhalten sollten und sich der Bestand nicht mehr vergrößern dürfe. Mit Schreiben vom 28. Februar 2023 sowie in der mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls zur Kontrolle der Weißbüschelaffen am 21. Januar 2021 sowie zur nicht ordnungsgemäße Haltung derselben seitens des Beklagten ausgeführt. Dass im Formblatt Dokumentation Tierschutzkontrolle vom 21. Januar 2021 von Dr. … „kein Verstoß“ angekreuzt wurde, lässt sich – auch aufgrund des Vermerks „Volieren noch ggr. zu klein, toleriert da zusätzlich Auslauf im Büro“ – damit erklären, dass Dr. …, wie sie in der mündlichen Verhandlung erklärte, die korrekten Maße für Innenkäfige für Weißbüschelaffen im Anschluss an die Kontrolle verifizierte. Mit Schreiben vom 26. Januar 2021 wurde der Kläger zu 2) dann auf die vorliegenden Missstände unter Angabe der erforderlichen Volierenmaße hingewiesen. 3. Die Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnungen in den Ziffern 1.1, 1.3, 3 und 4 des gegenständlichen Bescheids ist unbegründet. Die genannten Anordnungen waren rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). a. Zu Ziffer 1.1 des Bescheids wird auf die Ausführungen unter 2.a. verwiesen. b. Die Anordnung unter Ziffer 1.3 des Bescheids, wonach die Kläger die Veräußerung bzw. Übereignung des Husarenaffen zu dulden haben, war rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG. § 16a TierSchG erlaubt auch den Erlass einer Duldungsanordnung gegenüber den Eigentümern (BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 23 CS 20.2354 – juris Rn. 5). Wie unter 2.a.aa. ausgeführt, wurde der Husarenaffe durch die Kläger mangels der Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt und zeigte schwerwiegende Verhaltensstörungen auf; mithin war die am 26. Oktober 2021 erfolgte Fortnahme des Husarenaffen rechtmäßig. Die Fortnahmeanordnung wurde in Ziffer 5 des gegenständlichen Bescheids für sofort vollziehbar erklärt (vgl. Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 33a; VG Augsburg, B.v. 6.6.2017 – Au 1 S 17.645 – juris Rn. 44). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Halbs. 2 TierSchG kann das Tier dem Halter fortgenommen werden und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Die Behörde kann das Tier veräußern bzw. übereignen, wenn eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Vorliegend war eine derartige Fristsetzung entbehrlich, da gegen die Kläger als Halter gleichzeitig mit der Fortnahmeanordnung oder im zeitlichen Zusammenhang mit ihr ein Tierhaltungsverbot nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG ergangen war. Dieses wurde in Ziffer 5 des gegenständlichen Bescheids für sofort vollziehbar erklärt (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 31.1.2017 – 9 C 16.2023 – juris Rn. 17; Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 33). Es bleibt zu berücksichtigen, dass eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung eines Husarenaffen angesichts dessen Eigenschaft als exotisches Tier mit besonderen Bedürfnissen in Privathand schwer zu realisieren sein dürfte. Eine anderweitige Unterbringung des Tiers war nicht ersichtlich möglich. Die Anordnung der Duldung der Veräußerung bzw. Übereignung des Husarenaffen war auch verhältnismäßig. Die in der Veräußerungsanordnung liegende Beeinträchtigung des Eigentums des Tierhalters hält sich angesichts des Staatsziels Tierschutz, Art. 20a GG, im Rahmen der von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 gezogenen Schranken und Begrenzungen (BayVGH, B.v. 13.11.2020 – 23 CS 20.2354 – juris Rn. 19; Hirt in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 33a). Ein milderes Mittel als die Anordnung der Duldung der Veräußerung bzw. Übereignung durch die Behörde wäre die Anordnung an den Halter, das Tier selbst zu veräußern und einen Nachweis über seinen Verbleib zu führen. Der Halter hätte so die Möglichkeit, seine Geschäftskenntnisse und Verbindungen zu nutzen, um einen höheren Erlös zu erzielen. Vorliegend war nach den Ausführungen der Amtsveterinärin mit Vermerk vom 22. Oktober 2021 (Behördenakte, Bl. 3) jedoch davon auszugehen, dass die Kläger den Husarenaffen, welcher über keine artenschutzrechtliche Erlaubnis verfügte, nicht veräußern konnten, womit eine Veräußerung durch die Kläger selbst nicht in Betracht kam. c. Die Anordnungen unter den Ziffern 3 und 4 des Bescheids hinsichtlich der Abgabe aller von den Klägern gehaltenen oder betreuten Affen – namentlich der Weißbüschelaffen – unter Nennung des bzw. der neuen Halter waren rechtmäßig. Die angeordnete Auflösung des Tierbestands in Ziffer 3 des Bescheids beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG und ist die notwendige Konsequenz aus dem Verbot, Affen jeglicher Art zu halten oder zu betreuen (VG Regensburg, B.v. 20.8.2010 – RN 4 S 10.970 – juris Rn. 55). Die Anordnung der Nennung der neuen Halter der Tiere in Ziffer 4 des Bescheids stellt dabei sicher, dass einerseits ein Nachweis über die erfolgreiche Abgabe der Tiere erfolgt und andererseits, dass es im Rahmen der Abgabe der Tiere nicht erneut zu tierschutzrechtlichen Verstößen kommt (vgl. Hirt, in Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz, § 16a Rn. 33a). Die Anordnungen waren verhältnismäßig. Die vom Kläger zu 2) gehaltenen Weißbüschelaffen waren bei der Unteren Naturschutzbehörde angemeldet (vgl. Behördenakte, Bl. 21). Mithin war hier davon auszugehen, dass die Kläger als milderes Mittel gegenüber der Veräußerung durch die Behörde die Abgabe der Tiere selbst verwirklichen können, was so erfolgte. Es stand den Klägern frei, nach ihrer Ansicht angemessene Preise für die Tiere zu erwirtschaften. Wie die den Klägern vom Beklagten gewährte Fristverlängerung (Behördenakte, Bl. 37 f.) im Rahmen der Abgabeverpflichtung zeigt, dürfte zeitlicher Druck durch die Behörde nicht ausschlaggebend gewesen sein. Weitere Fristverlängerungen wurden nicht beantragt. 4. Die Kläger haben nach §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).