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Beschluss

8 ME 39/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Passverfügung muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, welche konkreten Handlungen von ihm verlangt werden. • Fehlt die hinreichende Bestimmtheit des verfügenden Teils, ist der Verwaltungsakt auch bei Unanfechtbarkeit nicht vollstreckungsfähig und können Zwangsgeldandrohungen nicht gestützt werden. • Bei Passverfügungen ist das erforderliche Maß an Bestimmtheit vom rechtlichen und tatsächlichen Kontext abhängig; die Behörde hat, soweit möglich, die erforderlichen Schritte zur Passbeschaffung konkret an den Einzelfall anzupassen. • Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer nicht die Aufgabe übertragen, aus einer allgemein gehaltenen Aufzählung selbst zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Identitätsklärung konkret zu ergreifen sind.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Passverfügung verhindert Vollstreckung durch Zwangsgeld • Eine Passverfügung muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der Adressat erkennen kann, welche konkreten Handlungen von ihm verlangt werden. • Fehlt die hinreichende Bestimmtheit des verfügenden Teils, ist der Verwaltungsakt auch bei Unanfechtbarkeit nicht vollstreckungsfähig und können Zwangsgeldandrohungen nicht gestützt werden. • Bei Passverfügungen ist das erforderliche Maß an Bestimmtheit vom rechtlichen und tatsächlichen Kontext abhängig; die Behörde hat, soweit möglich, die erforderlichen Schritte zur Passbeschaffung konkret an den Einzelfall anzupassen. • Die Ausländerbehörde kann dem Ausländer nicht die Aufgabe übertragen, aus einer allgemein gehaltenen Aufzählung selbst zu ermitteln, welche Maßnahmen zur Identitätsklärung konkret zu ergreifen sind. Der Asylbewerber reiste 2017 nach Deutschland ein und gab an, guineische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Das Bundesamt lehnte seinen Asylantrag ab. Die Ausländerbehörde forderte ihn durch Bescheid vom 3. September 2018 auf, bis zu einer Frist einen gültigen Pass, Passersatzpapier, eine Negativbescheinigung der Botschaft oder bestimmte Identitätsnachweise bzw. Nachweise über Bemühungen zur Identitätsklärung vorzulegen und drohte bei Nichtbefolgung gestaffelte Zwangsgelder an. Der Antragsteller berief sich auf Reiseunfähigkeit aus medizinischen Gründen und legte vereinzelte Schriftkontakte zu einer Botschaft vor. Die Behörde setzte Zwangsgelder fest; der Antragsteller klagte und beantragte einstweiligen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt mit der Begründung, die Verfügung sei inhaltlich nicht eindeutig bestimmt; die Behörde legte Beschwerde ein. • Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt zu prüfen und hat keinen Erfolg; das Verwaltungsgericht hat zu Recht auf einstweiligen Rechtsschutz erkannt. • Rechtliche Grundlagen: §§ 1 Abs.1 NVwVfG i.V.m. § 37 Abs.1 VwVfG (Bestimmtheit von Verwaltungsakten); §§ 46, 48, 49 AufenthG (Mitwirkungspflichten bei Passbeschaffung); § 64 Abs.1 NPOG (Voraussetzung für Verwaltungsvollstreckung); §§ 24, 37 VwVfG (Ermittlungs- und Bestimmtheitsanforderungen). • Ein Verwaltungsakt ist nur vollstreckungsfähig, wenn er inhaltlich hinreichend bestimmt ist, sodass Adressat und Vollstreckungsorgan erkennen können, welche konkrete Pflicht besteht. • Die Anforderungen an die Bestimmtheit richten sich nach dem rechtlichen und tatsächlichen Kontext; wo die Behörde Kenntnisse hat oder ohne großen Aufwand erlangen kann, muss sie Ziel und Mittel konkret benennen. • Im vorliegenden Fall hat die Ausländerbehörde einen allgemeinen, auf alle möglichen Fallgestaltungen zugeschnittenen Textbaustein verwendet, der zahlreiche alternative und beispielhafte Nachweise aufzählt und dem Adressaten die Aufgabe überlässt, selbst zu ermitteln, welche Schritte konkret erforderlich sind. • Insbesondere bleibt unklar, in welchem Verhältnis die Vorlage einer Negativbescheinigung zu anderen Nachweisen steht, welche konkreten Handlungen zur Beschaffung etwa einer Geburtsurkunde erforderlich sind und wann Angaben gegenüber einem im Heimatland beauftragten Rechtsanwalt als vollständig gelten. • Selbst unter Berücksichtigung vorangegangener Hinweise und der Begründung des Bescheids lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, welche Pflichten konkret bestehen; daher fehlt die für die Vollstreckung erforderliche Bestimmtheit. • Die unzureichende Bestimmtheit macht die Zwangsgeldandrohungen rechtswidrig, weil ein Zwangsgeld nur zur Durchsetzung einer vollstreckungsfähigen Handlungspflicht verhängt werden kann. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hannover vom 17.04.2019 wurde zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte zu Recht die Vollstreckbarkeit der Passverfügung verneint, weil der Verfügungssatz nicht hinreichend bestimmt ist und dem Adressaten nicht klar aufgibt, welche konkreten Maßnahmen zur Klärung seiner Identität zu ergreifen sind. Wegen dieser Unbestimmtheit sind die angeordneten Zwangsgeldstufen rechtswidrig; ein Zwangsgeld darf nur gegenüber einer konkret bestimmten Handlungsverpflichtung festgesetzt werden. Die Ausländerbehörde kann in tatsächlicher Fortführung des Verfahrens den Sachverhalt weiter konkretisieren und, gestützt auf ermittelte Tatsachen, eine zielgerichtete und hinreichend bestimmte Passverfügung erlassen; bis dahin sind Zwangsmaßnahmen nicht durchsetzbar. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden dem Antragsgegner auferlegt und der Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 31,25 Euro festgesetzt.