Beschluss
3 M 173/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1206.3M173.24.00
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Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 10. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 10. Oktober 2024 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt. I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 10. Oktober 2024, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe rechtfertigen es nicht, den teilweise ablehnenden Beschluss zu ihren Gunsten abzuändern und ihrem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 25. September 2024 gegen Ziffer 1 und 2 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 16. September 2024 ebenfalls zu entsprechen. In dieser Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung (Ziffer 3) aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass sich ihr Sohn M. sofort, jedoch spätestens zum nächsten Unterrichtsbeginn an der IGS M. F. meldet (Ziffer 1) und seine Schulpflicht an der vorbezeichneten Schule zu erfüllen hat (Ziffer 2). Mit der Beschwerdebegründung macht die Antragstellerin zunächst geltend, dass das Gericht, ohne die Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit zu thematisieren, in unzulässiger Weise über den Wortlaut des Bescheids hinausgehe, indem es entgegen der Tenorierung in Ziffer 1 der Verfügung auf Seite 4 des Beschlusses feststelle, dass die Verpflichtung der Antragstellerin, für den zukünftigen Schulbesuch ihres Sohnes Sorge zu tragen, materiell rechtmäßig sei. Es ist - entgegen der Bewertung der Beschwerde - nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht die Ziffern 1 und 2 der Verfügung in der Zusammenschau mit der Begründung des Bescheids dahingehend ausgelegt hat, dass von der Antragstellerin verlangt werde, für den zukünftigen Schulbesuch ihres Sohnes Sorge zu tragen. Das Bestimmtheitsgebot im Sinne des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i.V.m. § 37 Abs. 1 VwVfG erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsakts und dem mit ihm verfolgten Zweck (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 7 B 50.10 -, juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 4. Juni 2019 - 8 ME 39/19 - juris Rn. 34 m.w.N.). Dabei muss sich die Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist vielmehr durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 14 m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Ausgehend von der unmissverständlichen Begründung des Bescheids (vgl. S. 1 bis 4 [1. Absatz]) genügen die verfahrensgegenständlichen Regelungen in Ziffer 1 und 2 diesen Bestimmtheitsanforderungen. In Ziffer 1 wird bestimmt, dass die Antragstellerin dafür zu sorgen hat, dass sich ihr Sohn sofort, jedoch spätestens zum nächsten Unterrichtsbeginn an der namentlich bezeichneten Schule meldet. Ziffer 2 ergänzt die Anordnung darum, dass der namentlich bezeichnete Sohn der Antragstellerin seine Schulpflicht an einer namentlich bezeichneten Schule zu erfüllen hat. Die allein an die Antragstellerin gerichtete Verfügung kann mithin nur so verstanden werden, dass die Antragstellerin als personensorgeberechtigte Mutter dafür Sorge zu tragen hat, dass sich ihr minderjähriger Sohn an der Schule spätestens zum Unterrichtsbeginn zu melden und dort seine Schulpflicht zu erfüllen hat. Für die Antragstellerin war unter Berücksichtigung der allein darauf abhebenden Begründung des Bescheids zu erkennen, dass sie für den zukünftigen Schulbesuch ihres Sohnes in der namentlich benannten Schule Sorge zu tragen hat. Die Antragstellerin hat erstinstanzlich die Unbestimmtheit der Tenorierung auch nicht gerügt. Der vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Auslegung (für den zukünftigen Schulbesuch des Sohnes Sorge zu tragen) folgend, greift auch der Einwand der Beschwerde nicht durch, dass keine Pflicht bestünde, sich bei der Schule zu melden. Dessen ungeachtet dient die Meldung dem Nachweis, dass der betroffene Schüler der Schulpflicht nachkommt. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung die fehlerhafte Störerauswahl nicht thematisiert, folgt eine Abänderung des angegriffenen Beschlusses hieraus nicht. Entscheidungstragend hat das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die maßgebende Rechtsvorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 4 SchulG LSA zutreffend darauf abgestellt, dass die Antragstellerin als Erziehungsberechtigte ihres (jedenfalls noch) minderjährigen schulpflichtigen Sohnes die Verantwortung für dessen Teilnahme am Unterricht trägt und sie dieser Verantwortung auch dann nicht gerecht wird, wenn sie ihrem Sohn letztlich die Entscheidung und damit die Verantwortung für seinen Schulbesuch letztlich überlässt. Hierbei hat das Gericht berücksichtigt, dass der Sohn der Antragstellerin in gut drei Monaten volljährig wird bzw. die Einflussmöglichkeiten der Eltern auf ihre Kinder mit zunehmenden Alter abnehmen dürfte und den Schluss gezogen, dass es gleichwohl bis zum Eintritt der Volljährigkeit zuvörderst Aufgabe der Eltern, für den Schulbesuch ihrer - schulpflichtigen - Kinder zu sorgen (vgl. Beschlussabdruck S. 5 f). Zu alledem verhält sich die Beschwerde nicht. Fragen der „Störerauswahl“ stellen sich nicht. Auch die im Tenor des Bescheides erfolgende Konkretisierung der Schulpflicht auf eine einzige Schule rechtfertigt die Abänderung des Beschlusses nicht. Es trifft schon nicht zu, dass das Verwaltungsgericht dies ohne nähere Begründung für unbedenklich gehalten habe. Vielmehr hat es ausgeführt, dass nur zu IGS M. F. derzeit ein Schulverhältnis bestehe und das Recht des Sohnes der Antragstellerin, seine Schulpflicht im Anschluss an eine entsprechende Ummeldung an einer anderen Schule, möglicherweise auf einem anderen Bildungsweg, zu erfüllen, hiervon unberührt bleibe (vgl. Beschlussabdruck S. 8). Die Handlungsoptionen der Antragstellerin werden hierdurch weder unverhältnismäßig eingeschränkt/verkürzt noch werden ihre Grundrechte als Adressatin des Bescheids und die des von der Verfügung betroffenen Sohnes der Antragstellerin ungeprüft verletzt. Entsprechendes folgt auch nicht aus der wörtlichen Auslegung der Verfügung. Denn die Verfügung verlangt nicht, dass die Schulpflicht bis zu ihrem Ende allein an der namentlich bezeichneten Schule erfüllt werden kann, sondern nur, dass der Schulpflicht an der bezeichneten Schule nachzukommen ist, solange das bestehende Schulverhältnis zu dieser Schule Bestand hat. Ein etwaiger Schulwechsel des betroffenen Schülers wird durch die Verfügung nicht verhindert. Durch die Formulierung dürfte die Antragsgegnerin allenfalls gehalten sein, die Verfügung im Falle eines Schulwechsels entsprechend anzupassen. Anhaltspunkte dafür, dass mittlerweile ein Schulverhältnis zu einer anderen Schule bestünde, liegen weder vor noch teilt die Beschwerde Entsprechendes mit. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 38.3, 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und entspricht der verwaltungsgerichtlichen Festsetzung. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).