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Urteil

24 K 11/22

VG Berlin 24. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1128.24K11.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. Die Klage ist insbesondere als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Die Untersagungsverfügung ist rechtmäßig. 1. Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen, insbesondere hat das Bezirksamt Y ... Berlin als untere Naturschutzbehörde gemäß § 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 und Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin vom 19. Mai 2013 (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) i.V.m. § 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung (Allgemeines Zuständigkeitsgesetz - AZG) i.V.m. § 2 Abs. 4 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz - ASOG Bln) i.V.m. Nummer 18 Abs. 11 der Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz – Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben (ZustKatOrd) als zuständige Behörde gehandelt. 2. Der angefochtene Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. a) Der Verwaltungsakt ist im Sinne des § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung (nachfolgend als VwVfG zitiert) hinreichend bestimmt. Das Bestimmtheitsgebot erfordert zum einen, dass der Adressat einer Regelung in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Zum anderen muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts, insbesondere nach dem Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und dem mit ihm verfolgten Zweck (BVerwG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 – 7 B 50.10 –, juris Rn. 8 m.w.N.; NdsOVG, Beschluss vom 4. Juni 2019 – 8 ME 39/19 –, juris Rn. 34 m.w.N.). Dabei muss sich die „Regelung“ im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG nicht unmittelbar und allein aus dem Entscheidungssatz ergeben. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist vielmehr durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 18.16 –, juris Rn. 14 m.w.N.). Hinreichende Bestimmtheit liegt vor, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, a.a.O.; vgl. auch Urteil vom 25. April 2001 – 6 C 6.00 –, juris Rn. 13 m.w.N.). Verbleiben nicht durch Auslegung aufzulösende Unklarheiten oder Widersprüche innerhalb des verfügenden Teils ist der Verwaltungsakt unbestimmt. Die Anordnung ist nach diesem Maßstab hinreichend bestimmt. Der eindeutige Inhalt der getroffenen Anordnung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des angefochtenen Verwaltungsaktes. Insbesondere soweit die Kläger einwenden, die Anordnung beziehe sich auf landseitige Flächen und zwar solche, die derzeit „offen“, also nicht mit Pflanzen bewachsen seien, finden sich für diese Auslegung keine Anhaltspunkte im angefochtenen Bescheid. Diesem ist vielmehr nach Auffassung der Kammer eindeutig zu entnehmen, dass der Regelungsgegenstand des Verwaltungsaktes sich auf den Röhrichtgürtel und insbesondere die darin entstandenen offenen (röhrichtfreien) Stellen bezieht und im Übrigen keinen Bezug zur sonstigen Nutzung des Grundstücks durch die Kläger aufweist. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Verfügung, die im einleitenden Satz ausdrücklich auf den Röhrichtbestand am Grundstück R ... in 6 ... Berlin Bezug nimmt. Die Untersagung beinhaltet vier einzeln genannte Handlungskomplexe, die in Ziffern unterteilt worden sind. Nach Ziffer 2 wird den Klägern das „Befahren und Betreten des Röhrichtbestandes sowie der derzeit offenen Flächen“ untersagt. Dem ist eindeutig zu entnehmen, dass die Kläger die offenen Stellen des bislang geschlossenen Röhrichtbestandes weder vom Wasser noch vom Land aus betreten dürfen. Nichts anderes folgt aus der Begründung des Bescheides, wonach die im Röhrichtgürtel entstandenen Schneisen vor Beeinträchtigungen zu schützen sind, weil sie anderenfalls der natürlichen Weiterentwicklung des Röhrichts entgegenstünden. Soweit die Kläger einwenden, die adressierten Wasserflächen ließen mit den Angaben im Bescheid keine eindeutige Zuordnung zu den Grundstücksflächen der Kläger zu, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Denn den Beteiligten ist aus anderen Umständen ohne Zweifel bewusst, welche Wasserflächen gemeint sind – namentlich diejenigen, in denen im bislang geschlossenen Röhrichtgürtel nunmehr röhrichtfreie Stellen vorhanden sind. Einer Zuordnung zu den Grundstücksflächen der Kläger bedarf es nicht, weil die Frage danach, welche Stellen des Röhrichtgürtels gemeint sind, mit bloßem Blick hierauf beantwortet werden kann. b) Rechtsgrundlage für den Erlass der gegenständlichen Anordnung ist § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege von Berlin (Berliner Naturschutzgesetz - NatSchG Bln) i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln. Demnach treffen die zuständigen Behörden nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Vorschriften sicherzustellen, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist. § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln ermächtigt die zuständige Naturschutzbehörde, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um die Einhaltung der Vorschriften des Naturschutzgesetzes sicherzustellen. Wie bei der bundesrechtlichen Vorschrift in § 3 Abs. 2 BNatSchG, dem diese Norm nachgebildet ist, handelt es sich hierbei um eine naturschutzrechtliche Generalklausel zur präventiven Gefahrenabwehr. Die Anordnungsbefugnis in § 3 Abs. 2 BNatSchG – und ihre Entsprechung in § 4 Abs. 1 Satz 2 NatSchG Bln – stellt eine Generalklausel dar. Es handelt sich um eine Ermächtigungsgrundlage in allen Bereichen des Naturschutzes. Zur Konkretisierung der allgemeinen Eingriffsbefugnis in § 4 Abs. 1 Satz 1 NatSchG Bln sind hier insbesondere das Gebot des § 29 Abs. 1 NatSchG Bln sowie die Verbote des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln heranzuziehen. Nach § 29 Abs. 1 NatSchG Bln wird wegen der Bedeutung für die Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, zur Erhaltung der Lebensgrundlagen wild lebender Tiere, zur Belebung des Orts- und Landschaftsbilds und zur Abwehr schädlicher Einwirkungen auf die Gewässer der Röhrichtbestand an Gewässern nach Maßgabe dieses Abschnitts geschützt; der Schutz erstreckt sich auf die Gewässer nach § 1 des Berliner Wassergesetzes einschließlich ihrer Ufer. Als Röhricht im Sinne des zweiten Abschnitts des 4. Kapitels des NatSchG Bln gelten nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 NatSchG Bln Bestände von Schilf (Phragmites australis), beider Rohrkolbenarten (Typha angustifolia und Typha latifolia) und der Gemeinen Teichbinse (Schoenoplectus lacustris) sowie weitere krautige oder grasartige Pflanzen, wenn diese am Ufer mit den anderen genannten Arten eine Lebensgemeinschaft bilden. Nach § 31 Abs. 1 NatSchG Bln ist es verboten, Röhricht zu beseitigen, zu beschädigen oder auf andere Weise im Fortbestand oder in der Weiterentwicklung zu beeinträchtigen. Als Beeinträchtigung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 gelten nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln insbesondere auch das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen, wenn die Schneisen nicht breiter als 20 Meter sind. Die Vorschriften der §§ 29 ff. NatSchG Bln sind auf den vorliegenden Fall anwendbar. Der Beklagte durfte die darin enthaltenen Ge- und Verbote mit einer Anordnung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 NatSchG Bln durchsetzen. Insbesondere sind die Vorschiften der §§ 29 ff. NatSchG Bln verfassungsgemäß, da diese im Einklang mit den Grundsätzen der konkurrierenden Gesetzgebung aus Art. 72 des Grundgesetzes (GG) stehen, weil die konkrete Ausgestaltung des Röhrichtschutzes in den §§ 29 ff. NatSchG Bln der darin eröffneten Abweichungsbefugnis der Bundesländer unterfällt. aa) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben gemäß Art. 72 Abs. 1 GG die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungskompetenz nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 29 GG erstreckt sich die konkurrierende Gesetzgebung auch auf den Naturschutz und die Landschaftspflege. Hat der Bund – wie im Bereich des Naturschutzes durch Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 der Fall – von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, so können die Länder gemäß Art. 72 Abs. 3 GG durch Gesetz in den unter Nr. 1 bis Nr. 7 genannten Bereichen hiervon abweichende Regelungen treffen. Art. 72 Abs. 3 GG ist Grundlage der sogenannten „Abweichungsgesetzgebung“. Die Föderalismusreform, die am 1. September 2006 in Kraft trat, hat mit Artikel 72 Abs. 3 GG anstelle der alten Rahmengesetzgebung eine neuartige Kompetenzkategorie begründet, die eine an sich einschränkungslos, das heißt ohne Erforderlichkeitsprüfung, gewährte konkurrierende Bundeskompetenz mit der Möglichkeit abweichender Landesgesetzgebung verbindet (Seiler, in: BeckOK, Grundgesetz, 56. Edition Stand 15.08.2023, Art. 72, Rn. 21). Das in Art. 72 Abs. 3 GG geregelte Abweichungsrecht soll den durchaus heterogenen Regelungsinteressen der Länder Rechnung tragen. Es soll den Ländern die Möglichkeit eröffnen, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und auf ihre unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, Grundgesetzkommentar, 101. EL Mai 2023, GG Art. 72 Rn. 199). bb) Dieses Abweichungsrecht gilt gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG auch auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wobei die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes sowie das Recht des Artenschutzes und des Meeresnaturschutzes von der Befugnis ausgenommen sind. Mit der auf diese Weise umgrenzten Abweichungskompetenz wird den Ländern die Möglichkeit eingeräumt, im Wege der Landesgesetzgebung auf regionale Besonderheiten des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu reagieren. Zugleich wird mit der ausdrücklichen Festlegung eines abweichungsfesten Sektors die Regelungsmacht des Bundes gesichert, in allgemeiner Form bundesweite verbindliche Grundsätze für den Schutz der Natur, insbesondere die Erhaltung der biologischen Vielfalt und zur Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts festzulegen. Das ist nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil das Naturschutzrecht inhaltlich in erheblichem Ausmaß durch inter- und supranationales Recht geprägt ist (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 211). Die Länder haben nach Erlass des Bundesnaturschutzgesetzes in seiner aktuellen Fassung von 2009 von ihrer Abweichungskompetenz auf dem Gebiet des Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG weitreichenden Gebrauch gemacht und sind mit Ausnahme des Landes Thüringen in ihren seit 2010 erlassenen Landesnaturschutzgesetzen sämtlich, wenngleich in durchaus unterschiedlichem Umfang, von den Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes abgewichen. Während einige Länder wie Bremen und Nordrhein-Westfalen nur punktuell vom Bundesnaturschutzgesetz abgewichen sind, hat das Land Berlin in einem weitergehenden Umfang von der Abweichungsbefugnis Gebrauch gemacht. Noch weitgehender sind die Abweichungen beispielsweise in Bayern und Baden-Württemberg (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 214). cc) Der Schutz des Röhrichts als Biotop gehört nicht zum abweichungsfesten Kern des Artenschutzes, sondern unterfällt sachlich dem Regelungsbereich des Naturschutzes, wobei lediglich das Instrument des Biotopschutzes als solches, nicht aber dessen Ausgestaltung im Einzelnen als abweichungsfester Grundsatz anzusehen ist. (1) Der Biotopschutz fällt nicht unter den verfassungsrechtlichen Begriff des „Rechts des Artenschutzes“. Der verfassungsändernde Gesetzgeber von 2006 hat hinsichtlich der abweichungsfesten Materie des „Rechts des Artenschutzes“ einen von ihm vorgefundenen Begriff des einfachen Rechts zur Grundlage seiner Formulierung von Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. GG gemacht. Nach der einschlägigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist daher bei der verfassungsrechtlichen Auslegung der Kompetenzabgrenzung maßgeblich auf das traditionelle, herkömmliche Verständnis von Inhalt und Reichweite dieses Normbereichs abzustellen. Das „Recht des Artenschutzes“ in Art. 72 Abs. 3 GG ist demnach in Anlehnung an das einfache Recht auszulegen, namentlich mit Blick auf die Vorschriften des 5. Abschnitts des BNatSchG 2002 über den Artenschutz in dessen zum Zeitpunkt der Verfassungsänderung geltender Fassung (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 252). In Anlehnung an § 39 Abs. 1 BNatSchG aF, dem im gegenwärtig geltenden Recht § 37 Abs. 1 BNatSchG entspricht, zählen zum „Recht des Artenschutzes“ alle Regelungen, die dem Schutz und der Pflege der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten in ihrer natürlich gewachsenen Vielfalt dienen (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 253). Nicht abschließend geklärt ist bislang, ob der in § 30 BNatSchG geregelte Biotopschutz nicht nur in seinem grundsätzlichen Gehalt, sondern als artenschutzrechtliche Regelung vollständig abweichungsfest ist. Das indes ist nach zutreffender Ansicht nicht der Fall. Zwar wäre es nach teleologischer Auslegung vertretbar, den Biotopschutz dem Artenschutz zuzuordnen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG dienen die Vorschriften des Kapitel 5 des BNatSchG dem Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten. § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BNatSchG erstreckt den Artenschutz über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten hinaus ausdrücklich auch auf deren Lebensstätten und Biotope. Dies trägt der Erkenntnis Rechnung, dass der unmittelbare Schutz der Individuen vor Beeinträchtigungen nicht ausreicht, um ein Überleben der Arten sicherzustellen (Hellenbroich in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 37, Rn. 8). Ein Teil der Literatur vertritt daher die Auffassung, dass der gesetzliche Biotopschutz wegen seiner Nähe zum Artenschutz, welcher nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG seinerseits abweichungsfest ist, nach verfassungsrechtlichen Maßstäben ebenfalls als abweichungsfester Kern anzusehen ist (vgl. Endres, in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, § 30, Rn. 3). Nach dieser Auffassung wären die Vorschriften zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln verfassungswidrig (so wohl auch: Gellermann, in: Landman/Rohmer, Umweltrecht,101. EL Juni 2023, BNatSchG § 30, Rn. 7). Diese Auffassung überzeugt jedoch im Ergebnis nicht. Rein begrifflich sind Biotopschutz und Artenschutz trotz ihres funktionalen Zusammenhangs nicht gleichgesetzt. Nach der einfachgesetzlichen Legaldefinition in § 7 Abs. 2 Nr. 3 BNatSchG ist eine Art jede Art, Unterart oder Teilpopulation einer Art oder Unterart, wobei für die Bestimmung der Art ihre wissenschaftliche Bezeichnung maßgeblich ist. Ein Biotop ist hingegen nach § 7 Abs. 2 Nr. 4 BNatSchG ein Lebensraum einer Lebensgemeinschaft wild lebender Tiere und Pflanzen. Auch die systematische Auslegung spricht eher dafür, den Biotopschutz dem Naturschutz und nicht dem Artenschutz zuzuordnen. Der bundesgesetzliche Biotopschutz war zum Zeitpunkt der Föderalismusreform – so wie heute – im Abschnitt 1 des Kapitel 4 des Bundesnaturschutzgesetzes geregelt, das dem Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft dient, und nicht im Kapitel 5, das die Vorschriften über den Artenschutz enthält. Schließlich – und dies ist nach Auffassung der Kammer entscheidend – spricht der Wille des historischen Gesetzgebers dagegen, den Biotopschutz unter den Begriff des Artenschutzes zu fassen. Der verfassungsändernde Gesetzgeber wollte mit dem Recht des Artenschutzes in Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 2. Alt. GG ausschließlich den Artenschutz im Sinne des 5. Abschnitts des BNatSchG 2002 („Schutz und Pflege wild lebender Tiere“) rezipieren. Die Regelungen zum Biotopschutz waren zum Zeitpunkt der Föderalismusreform von 2006 jedoch in § 30 BNatSchG 2002 – und damit systematisch seinerzeit im 4. Abschnitt über den Flächen- und Objektschutz – platziert (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 254). (2) Die konkrete Ausgestaltung des Röhrichtschutzes im Einzelnen berührt auch keinen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes und unterfällt auch insoweit nicht dem abweichungsfesten Kern nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 1. Alt. GG. Die Konturierung der „allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes“ im Sinne von Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 (1. Alt.) GG ist umstritten (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 246). Das Bundesnaturschutzgesetz erklärt bestimmte Regelungen ausdrücklich zum „allgemeinen Grundsatz“ und verfolgt damit das Ziel, die Abweichungsbefugnis der Länder zu sperren. So erklärt z.B. § 6 Abs. 1 BNatSchG die Beobachtung von Natur und Landschaft, § 13 BNatSchG das Gebot der Vermeidung von erheblichen Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft und § 59 Abs. 1 BNatSchG das Recht zum Betreten der freien Landschaft ausdrücklich in einem Klammerzusatz zum „allgemeinen Grundsatz“. Ebenso erhebt § 30 Abs. 1 BNatSchG auch den Biotopschutz zum allgemeinen Grundsatz des Naturschutzrechts. Durch die Erhebung zum „allgemeinen Grundsatz“ hat der Bundesgesetzgeber in § 30 Abs. 1 BNatSchG seinen Willen dokumentiert, den Biotopschutz der Möglichkeit einer abweichenden Bestimmung durch die Länder nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG zu entziehen. Der einfache Gesetzgeber wird jedoch grundsätzlich nicht als befugt angesehen, den verfassungsrechtlichen Begriff der allgemeinen Grundsätze auszufüllen (Endres, in: Frenz/Müggenborg, a.a.O., Rn. 3). Der Regelung in § 30 Abs. 1 BNatschG kommt somit keine konstitutive Wirkung zu. Es bedarf zur Festlegung, was ein allgemeiner Grundsatz des Naturschutzes ist, vielmehr einer verfassungsautonomen Auslegung (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 246-247). Der abweichungsfeste Kern der Bundeskompetenz im Bereich des Naturschutzes ist bisher noch nicht abschließend bestimmt worden. Nach Ansicht des verfassungsändernden Gesetzgebers zählen zu den „Grundsätzen des Naturschutzes“ jedenfalls „die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung der Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes“ (vgl. die Gesetzesbegründung: BT-Drs. 16/813, 11 und Anl. 2, Rn. 42). Darüber hinaus sind wohl nur jene Regelungen gemeint, die nach ihrem Abstraktionsgrad auf Konkretisierung angelegt und zugleich überregional von Bedeutung sind. Auch muss ihre bundesweite Verbindlichkeit für einen effektiven Naturschutz erforderlich sein, was im Wege einer gedanklichen Parallele zur Bundeskompetenz kraft Natur der Sache zu ermitteln ist. Im Ergebnis dürfte insbesondere die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung in den §§ 13 ff. BNatSchG abweichungsfest sein (Seiler, in: BeckOK, Grundgesetz, 56. Edition 15.8.2023, GG Art. 74 Rn. 103.1). In anderen Worten ist für die erforderliche Gesamtbewertung, ob ein Grundsatz des Naturschutzes vorliegt, entscheidend, ob die entsprechenden Regelungen von grundlegender Bedeutung sind, allgemein-generelle Inhalte aufweisen und länderübergreifend gelten (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 247). Nach der gebotenen verfassungsautonomen Auslegung berühren die Bestimmungen zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln, die den Schutz des Röhrichts im Land Berlin im Einzelnen weiter ausgestalten und verschärfen, keinen allgemeinen Grundsatz des Naturschutzes. Zwar handelt es sich bei der Regelung in § 30 Abs. 1 BNatSchG, der bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die als Biotope eine besondere Bedeutung haben, unter gesetzlichen Schutz stellt, um einen allgemeinen Grundsatz im Sinne eines Prinzips von grundlegender Bedeutung. Das Instrument des Biotopschutzes als solches ist somit abweichungsfest (vgl. Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 250). Der in § 30 BNatSchG geregelte Biotopschutz ist jedoch nur in seinem grundsätzlichen Gehalt, nicht aber vollständig abweichungsfest (Dürig/Herzog/Scholz/Uhle, a.a.O., Rn. 254; so auch: Albrecht, in BeckOK, Umweltrecht, 68. Edition 1.7.2020, § 30 BNatSchG, Rn. 11). Das bundesweit geltende Instrument des Biotopschutzes bedarf nämlich im Einzelnen einer – an die jeweiligen örtlichen Gegebenheiten angepassten – Konkretisierung und Ausgestaltung. Welche Biotope im Einzelnen in welchem konkreten Ausmaß durch welche Maßnahmen geschützt werden sollen, lässt sich angesichts der landschaftlich vielfältigen Gegebenheiten im Bundesgebiet nicht sinnvoll bundesweit regeln. Je nach Landschaftstyp kann die Bedeutung eines bestimmten Biotoptyps für die biologische Vielfalt in einem Landesteil stark variieren. Nach Sinn und Zweck der Abweichungsgesetzgebung in Art. 72 Abs. 3 GG liegt es nahe, die konkrete Ausgestaltung des Biotopschutzes im Einzelnen den Ländern zu überlassen und den Ländern so die Möglichkeit zu eröffnen, in den genannten Bereichen abweichend von der Regelung des Bundes eigene Konzeptionen zu verwirklichen und entsprechend den geographischen Gegebenheiten auf ihre unterschiedlichen Voraussetzungen und Bedingungen zu reagieren. dd) Das Land Berlin hat durch Erlass der Vorschriften über „Schutz und Pflege des Röhrichtbestands“ im Abschnitt 2 des Kapitels 4“ des Naturschutzgesetzes Berlin vom 29. Mai 2013 von seiner Abweichungsbefugnis im Bereich des Naturschutzes Gebrauch gemacht und damit der besonderen Bedeutung des Biotops Röhricht für die biologische Vielfalt und den Naturhaushalt im wasserreichen Stadtstaat Berlin Rechnung getragen. In den §§ 29 bis 32 NatSchG Bln wird der Schutz des Röhrichtbestands an Gewässern landesrechtlich detailliert und differenziert ausgestaltet. Dabei hat der Landesgesetzgeber die allgemeinen bundesgesetzlichen Vorschriften zum Biotopschutz in Bezug auf das Biotop Röhricht erheblich verschärft und zum Teil konkretisiert. Dies gilt insbesondere für die verbotenen Handlungen. Der Verbotstatbestand in § 31 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 NatSchG Bln konkretisiert das Verbot der Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung aus § 30 Abs. 2 BNatSchG. Die Benennung der konkret verbotenen Handlungen als nicht abschließende Ausfüllung des allgemein geltenden Zerstörungs- und Beeinträchtigungsverbotes ist von der Natur der Sache Teil der Konkretisierung und Ausgestaltung des Biotopschutzes im Einzelnen und somit von der Abweichungsbefugnis der Länder gedeckt. ee) Als zeitlich späteres Gesetz gehen die landesrechtlichen Bestimmungen zum Röhrichtschutz in den §§ 29-32 NatSchG Bln im Verhältnis zum bundesgesetzlichen Biotopschutz in § 30 BNatSchG vor (Anwendungsvorrang). Gemäß Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG geht auf den Gebieten des Satzes 1 im Verhältnis von Bundes- und Landesrecht das jeweils spätere Gesetz vor. Vorliegend ist das Landesnaturschutzgesetz von 2013 im Verhältnis zum Bundesnaturschutzgesetz von 2009 das spätere Gesetz. c) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Die Untersagungsverfügung dient der Einhaltung von § 31 Abs. 1 NatSchG Bln. Da die Kläger angekündigt hatten, die offenen Stellen im bislang geschlossenen Röhrichtbestand weiter offen halten zu wollen, besteht eine konkrete Gefahr für einen Verstoß gegen die Verbote aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 und 2 NatSchG Bln. Die Ziffer 1 der Anordnung begegnet der Gefahr der Verletzung des Verbots der Beseitigung bzw. Beschädigung des Röhrichts aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 und 2 NatSchG Bln. Ziffer 2 und 3 stellen die Einhaltung des Verbots der Beeinträchtigung der Weiterentwicklung des Röhrichts aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 4 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln sicher. Ziffer 4 dient dem Verbot der Anlagenerrichtung im Röhricht aus § 31 Abs. 1 Nr. 2 NatSchG Bln. Aus dem Vorhaben der Kläger, die bestehenden freien Stellen im Röhrichtgürtel offenzuhalten, um in der Schneise eine Bootsteganlage zu errichten, folgt eine hinreichende Gefahr für die Verletzung der vorgenannten Verbotsnormen. Auch ohne die Errichtung des Bootsstegs liegt in dem Wunsch, die Schneise als Zugang zum Wasser zu nutzen, um darin schwimmen oder paddeln zu gehen, eine Gefahr für eine Verletzung von § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln, weil demnach das Betreten oder Befahren von Schneisen in oder zwischen Röhrichtbeständen als verbotene Beeinträchtigung im Sinne des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln klassifiziert wird. Ohne Belang in diesem Zusammenhang ist der Vortrag der Kläger, die Entstehung der Schneise sei auf einen entwurzelten und heruntergefallenen Baum zurückzuführen, weil das Gesetz das Verbot des § 31 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 NatSchG Bln nicht an die Eigenschaft des Verantwortlichen anknüpft, sondern vielmehr an das objektive Bestehen einer Schneise. d) Die vom Beklagten gewählte Rechtsfolge ist nicht zu beanstanden. Dem Erlass des Verwaltungsakts stand insbesondere nicht ein Vertrauensschutz aufgrund der abgeschlossenen Ordnungswidrigkeitenverfahren entgegen. Etwaiger Strafklageverbrauch, der auch im Ordnungswidrigkeitenrecht anwendbar ist, stand dem Erlass der Untersagungsverfügung nicht entgegen. Der Grundsatz des Strafklageverbrauchs in Art. 103 Abs. 3 GG verbietet lediglich, dass jemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft wird. Das verfassungsrechtliche Doppelbestrafungs- und verfolgungsverbot schützt damit nicht vollumfänglich vor der mehrfachen Sanktionierung wegen ein und derselben Tat, sondern nur vor der mehrfachen Sanktionierung auf der Grundlage der näher zu definierenden allgemeinen Strafgesetze, wobei Strafgesetze Gesetze sind, die ein Verhalten mit Strafe belegen (Dürig/Herzog/Scholz/Remmert, 101. EL Mai 2023, GG Art. 103 Abs. 3 Rn. 55). Strafen sind staatliche Sanktionen, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient (BVerfG, Urteil vom 5. Februar 2004 – 2 BvR 2029/01 –, BVerfGE 109, 133-190, Rn. 134). Bei der vorliegenden Untersagungsverfügung handelt es sich jedoch um keine Sanktion in diesem Sinne, weil die Anordnung nicht dem Schuldausgleich, sondern der Sicherstellung der Beachtung der gesetzlichen Verbote des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln und somit der Gefahrenabwehr dient. Die Anordnung ist auch ermessensfehlerfrei. Der Beklagte hat das ihm nach § 4 Abs. 1 NatSchG Bln zustehende Ermessen fehlerfrei im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Insbesondere erweist sich die Anordnung als verhältnismäßig. Der Beklagte verfolgt mit der Untersagungsverfügung ein legitimes Ziel und zwar die Verhinderung eines andauernden Verstoßes gegen die Verbotsnorm des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln. Die Untersagung der Offenhaltung der freien Stellen im Röhrichtgürtel ist auch geeignet, um das Ziel – die Verhinderung einer Beeinträchtigung des Röhrichtgürtels – zu erreichen. Zwar haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, das Ziel, eine Behinderung der Weiterentwicklung des Röhrichts zu verhindern, sei durch die Untersagung gar nicht zu erreichen. Das Röhricht habe sich nämlich in der offenen Schneise in den letzten Jahren nicht neu gebildet, obwohl sich die Kläger an die Untersagungsverfügung halten würden. Dies belege, dass sich – aus welchen Gründen auch immer – an dieser Stelle auch in Zukunft keine neuen Schilfpflanzen ansiedeln würden. Dieser Vortrag begründet keine Zweifel an der Geeignetheit der Untersagungsverfügung. Zum einen liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die klägerische Annahme vor, dass sich auch in Zukunft keine neuen Schilfpflanzen in der Schneise ansiedeln werden. Aus den vorliegenden Fotos geht hervor, dass bei den Gartenarbeiten im Jahr 2017 zum Teil Schilfpflanzen mitsamt Erdreich aus dem Wasser entfernt wurden. Unter dieser Voraussetzung dürfte die Neuansiedlung von Schilfpflanzen einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen. Im Übrigen ist die Untersagungsverfügung jedenfalls offenkundig geeignet, eine Beeinträchtigung des umliegenden Röhrichtbestandes durch Nutzung der vorhandenen Schneise zu verhindern. Anders als die Kläger meinen, ist die Anordnung auch erforderlich. Denn die Einpflanzung von Röhricht an einer anderen Stelle stellt keine gleich wirksame, jedoch weniger eingriffsintensive Maßnahme dar. Die Wiedereinpflanzung von Röhricht außerhalb des bislang geschlossenen Gürtels ist keine Maßnahme, die geeignet ist, die Ziele des § 29 Abs. 1 NatSchG bzw. § 31 Abs. 1 NatSchG Bln zu erreichen und scheidet bereits deshalb aus. Denn die Verbotsnorm des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln bezweckt den Schutz des bestehenden Röhrichts in seinem Bestand und seiner Weiterentwicklung. Diesem Ziel wird die Einpflanzung von Röhricht an anderen Stellen nicht gerecht. Die Anordnung ist auch im Übrigen angemessen. Insbesondere greift die Anordnung nicht in unangemessener Weise in die Eigentumsgarantie aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein. § 31 Abs. 1 NatSchG Bln stellt hierbei eine wirksame Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar, insbesondere hat die Kammer keine Zweifel an der Verhältnismäßigkeit dieser Vorschrift. Auch die auf dieser Grundlage durch den Beklagten getroffene Einzelfallentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in die Eigentumsgarantie der Kläger ein. Denn bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs des Grundstücks war dieses von einem durchgehenden Röhrichtgürtel bewachsen, sodass die Kläger das Grundeigentum in Kenntnis der aus Naturschutzgründen eingeschränkten Nutzbarkeit erworben haben. Die Kammer folgt insoweit der Bewertung des Beklagten, der einerseits zurecht auf die Divergenzen zwischen den von den Klägern und vom Beklagten eingereichten Luftbildaufnahmen hingewiesen hat und andererseits naturschutzfachliche Aspekte benannt hat. Demnach stellen die auf den klägerischen Luftbildaufnahmen ersichtlichen Dunkelstellen nach zutreffender Bewertung des fachkundigen Naturschutzamtes des Beklagten Schatten von Wolken bzw. Bäumen und keine Leerstellen im Röhrichtgürtel dar. Der Beklagte hat dargelegt, dass die Röhrichtpflanzen im besten Falle einige Jahre benötigen, um in etwaige Fehlstellen wieder hineinwachsen zu können. Diesem in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Vortrag sind die Kläger nicht entgegengetreten. Es liegt auch kein ungerechtfertigter Eingriff in die grundgesetzlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit der Kläger vor. Zwar liegt ein Eingriff in dieses Recht vor, weil den Klägern Handlungen untersagt werden. Dieser Eingriff ist jedoch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, weil die Anordnung in angemessener Weise das Ziel des Schutzes der natürlichen Lebensgrundlagen aus Art. 20a GG fördert und einfachgesetzlich der Einhaltung der verfassungsgemäßen Verbote des § 31 Abs. 1 NatSchG Bln dient. II. Die Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Vollstreckung richtet sich nach § 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung vom 21. April 2016 (VwVfG BE 2016) i.V.m. den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG). Gemäß § 6 Abs. 1 VwVG kann der Verwaltungsakt, der wie hier auf Unterlassung gerichtet ist, mit den Zwangsmitteln nach § 9 VwVG durch-gesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn sein sofortiger Vollzug angeordnet oder wenn dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist. Zwangsmittel sind nach § 9 VwVG die Ersatzvornahme, Zwangsgeld und unmittelbarer Zwang. Gemäß § 13 Abs. 1 VwVG muss das Zwangsmittel schriftlich angedroht werden. Das im Bescheid angedrohte Zwangsgeld ist vorliegend das richtige Zwangsmittel. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 VwVG kann der Pflichtige zur Vornahme der Handlung durch ein Zwangsgeld angehalten werden, wenn eine Handlung durch einen anderen nicht vorgenommen werden kann und nur vom Willen des Pflichtigen abhängt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Unterlassung der in der Anordnung konkret bezeichneter Handlungen ist ausschließlich vom Willen der Kläger abhängig. Die Androhung ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Höhe des Zwangsgeldes hat der Beklagte in bestimmter Höhe angedroht, vgl. § 13 Abs. 5 VwVG. Die Androhung ist ferner ordnungsgemäß zugestellt worden, § 13 Abs. 7 Satz 1 VwVG. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung. IV. Einer Entscheidung über die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren bedarf es nicht. Insoweit fehlt das Bescheidungsinteresse, weil den Klägern kein Kostenerstattungsanspruch zusteht (Wysk/Wysk, 3. Aufl. 2020, VwGO § 162 Rn. 47a). Die Kläger wenden sich gegen eine naturschutzrechtliche Untersagungsverfügung. Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung X ..., Flur 9 ..., Flurstücke 4 ... und 6 ... unter der Anschrift R ... in 6 ... Berlin (im Folgenden: Grundstück). Das Grundeigentum erwarben die Kläger im Jahr 2013 und errichteten in der Folge ein Feriendomizil, das sie vermieten. Das Grundstück ist am südlichen Ende der Halbinsel W ... im U ... gelegen. Es grenzt an das unmittelbar an der Wasserstraße gelegene schmale und langgezogene Flurstück 6 ..., das nicht im Eigentum der Kläger steht. Die Uferlinie auf Höhe des streitgegenständlichen Grundstücks ist wasserseitig von Röhricht bewachsen. Im Frühjahr 2017 führten die Kläger Bau- und Gartenarbeiten auf dem Grundstück durch. Dabei beschnitten sie einige der auf dem Grundstück wachsenden Bäume sowie den vorhandenen Röhrichtbestand in einem schmalen Streifen parallel zu der Uferlinie, um angeschwemmten Unrat an der Uferlinie entfernen zu können. Zur Ahndung dieser Maßnahmen erließ das Bezirksamt Treptow-Köpenick von Berlin, Fachbereich Naturschutz, am 14. Januar 2019 an die Kläger gerichtete Bußgeldbescheide, die bestandskräftig geworden sind. Nach den darin enthaltenen Feststellungen haben die Kläger im Frühjahr 2017 Röhricht im Ausmaß von ca. 160 m² auf einem 8 Meter tiefen und 20 Meter breiten Streifen zurückgeschnitten sowie die Schilfpflanzen auf einem 2 Meter tiefen und 20 Meter langen Streifen im Ausmaß von ca. 40 m² vollständig entfernt. Zudem seien der Stämmling eines Eschenahorns gekappt und mindestens zehn Starkäste an zwei geschützten Laubbäumen abgeschnitten worden. Wegen des Entfernens des Röhrichts und der nicht genehmigten Baumschnitte wurde gegen die Kläger jeweils ein Bußgeld in Höhe von 2.500,00 Euro festgesetzt. Mit Bescheid vom 2. Juni 2021 untersagte der Beklagte den Klägern, die Offenhaltung der derzeit „freien“ Stellen des ehemals geschlossenen Röhrichtbestandes. Die Untersagung beinhaltete insbesondere: Kein Entfernen, kein Beschnitt und kein Flämmen (Abbrennen) der Röhrichtpflanzen über die gesamte Uferlinie (Ziffer 1), kein Betreten und kein Befahren des Röhrichtbestandes sowie der derzeit offenen Flächen weder land- noch wasserseitig (Ziffer 2), keine Einbringung von Pflanzen, Tieren, Gegenständen oder Stoffen, welche den Weiterbestand des Röhrichts beeinträchtigen oder gefährden können (Ziffer 3), keine Errichtung von Anlagen jeglicher Art, welche dem Erhalt und der Wiederherstellung des Röhrichtgürtels zuwiderlaufen (Ziffer 4). Der Beklagte ordnete zudem die sofortige Vollziehung dieses Bescheides an und drohte für den Fall der Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 8.500,00 Euro an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der betroffene Röhrichtgürtel der Dahme-Wasserstraße sei vor dem Beschnitt durch die Kläger komplett geschlossen und in einem vitalen Zustand gewesen, im Übrigen einer der größten unzerschnittenen Bestände im Bereich Rauchfangswerder Süd mit einer Uferlänge von ca. 35 m. Eine Offenhaltung der „freien“ Stellen im Röhrichtgürtel würde erneut dem Schutzzweck des § 31 Abs. 1 Nr. 1 NatSchG Bln zuwiderlaufen. Das Ermessen des § 4 Abs. 1 NatSchG Bln reduziere sich wegen der Erhaltungspflicht des Röhrichts aus § 29 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 NatSchG Bln auf Null. Das Eigentumsrecht der Kläger sei nicht verletzt, weil das Grundstück an der Uferbefestigung ende und den sich im Eigentum der Bundesrepublik Deutschland befindlichen Gewässerabschnitt inklusive Röhrichtgürtel nicht einschließe. Den hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger vom 5. Juli 2021 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. November 2021 zurück. Hiergegen haben die Kläger am 29. Dezember 2021 Klage erhoben und tragen zur Begründung im Wesentlichen vor, der Röhrichtbewuchs vor ihrem Grundstück sei in der Vergangenheit auch vor den von ihnen veranlassten Gartenbaumaßnahmen nicht geschlossen, sondern immer wieder durch freie Stellen unterbrochen gewesen. Es sei zutreffend, dass die Kläger 2017 einen schmalen Streifen Röhricht parallel zum Uferstreifen gerodet hätten. Dies sei auch in den Bußgeldbescheiden geahndet worden. Unzutreffend sei aber, dass die Kläger eine weitere Fläche von knapp 60 Metern Länge und 10 Metern Breite (Schneise) gerodet hätten. Die aktuell vorhandene Schneise im Röhricht vor dem klägerischen Grundstück sei nicht etwa durch Beschnitt entstanden, sondern dadurch, dass ein dort zuvor stehender morscher Baum auf Grund eines Sturmschadens umgefallen und anschließend beseitigt worden sei. Die Kläger sind der Ansicht, die Ermächtigungsgrundlage trage die Unterlassungsanordnung jedenfalls in der Weite ihrer sachlichen Geltung nicht. Die naturschutzrechtlichen Vorgaben könnten die Eigentumsrechte und Nutzungsrechte der Kläger nur dort einschränken, wo Röhricht tatsächlich vorhanden sei oder auf Grund von naturschutzrechtlich wirksamen Anordnungen wiederherzustellen sei. Der gesetzliche Röhrichtschutz gelte nämlich nur für den vorhandenen Röhrichtbestand. Eine gesetzliche Pflicht zur Freihaltung von Flächen, auf denen sich möglicherweise künftig Röhricht herausbilden könnte, existiere nicht. Weiterhin sind die Kläger der Ansicht, die Anordnung verletze den Grundsatz der Bestimmtheit. Die Anordnung sei zu unbestimmt, da aus ihrem Wortlaut nicht hinreichend deutlich werde, auf welche Teilflächen des klägerischen Grundstücks sie sich genau beziehe. So treffe Ziffer 2 der Verfügung, wonach die derzeit offenen Flächen weder land- noch wasserseitig betreten oder befahren werden dürfen, annährend auf die gesamten Gartenflächen des klägerischen Grundstücks zu. Der Beklagte untersage den Klägern damit de facto die Nutzung eines Teils ihrer Grundstücksfläche. Auch die vom Beklagten verwendeten Begrifflichkeiten zur Beschreibung bestimmter Bereiche der Wasserflächen (Streifen von ca. 20 Metern x 2 Meter sowie weitere 20 Meter x 8 Meter und eine Schneise in einem Ausmaß von weiteren ca. 10 Metern x 6 Meter) ließen eine eindeutige Zuordnung zu konkreten Grundstücks(teil)flächen nicht zu. Schließlich sind die Kläger der Ansicht, dass die Anordnung ihr schutzwürdiges Vertrauen verletze. Sie hätten darauf vertraut, dass der Sachverhalt durch die ergangenen und abgegoltenen Bußgeldbescheide endgültig abgeschlossen sei. Im Übrigen sei die Anordnung nicht verhältnismäßig. Es sei insbesondere zu berücksichtigen, dass die Kläger zum Ausgleich an anderer Stelle Rekultivierungsmaßnahmen angeboten hätten. Die Kläger beantragen, die Anordnung des Beklagten zur Untersagung der Offenhaltung des Röhrichtbestandes vom 02.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.11.2021 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, bei den von den Klägern eingereichten Luftbildern seien Ungenauigkeiten in der Darstellung vorhanden, etwa durch Schattenwurf von Bäumen in Ufernähe. Es sei für die Rechtmäßigkeit der Unterlassungsanordnung unerheblich, welche Flächen genau Gegenstand der Bußgeldbescheide gewesen seien. Maßgeblich sei allein, ob die Anordnung zum Schutz des Röhrichts erforderlich sei. Die Anordnung sei auch hinreichend bestimmt. Ziffer 2 weise einen hinreichend bestimmten räumlichen Bezug auf. Aus dem Wortlaut der Regelung gehe klar hervor, dass nicht das Betreten der Landflächen verboten sei, sondern lediglich das Betreten des Röhrichtgürtels vom Land (und vom Wasser) aus. Entgegen der Ansicht der Kläger beziehe sich das Betretungs- und Befahrverbot nicht auf die landseitigen Flächen. Der Schutzbereich der landesrechtlichen Vorschriften zum Röhrichtschutz sei auch eröffnet. Die Ansicht der Kläger, nur der sichtbare Röhrichtbewuchs sei von den Schutznormen des Berliner Naturschutzgesetzes umfasst, gehe fehl, weil auch kleinere Fehlstellen im Röhrichtgürtel Teil dieses Biotops seien, weil sie zum Lebensraum der dort lebenden Tiere gehören würden. Die von den Klägern angebotenen Rekultivierungsmaßnahmen führten nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung, weil sie keinen adäquaten Ersatz für den dauerhaften Verlust der Röhrichtflächen im hier in Rede stehenden Röhrichtgürtel darstellen würden. Der Ausgleich durch Neuanpflanzung sei im Fall von Röhricht schon deshalb nicht geeignet, weil erst nach Jahrzehnten sicher festgestellt werden könne, ob durch die Rekultivierungsmaßnahmen ein adäquater Ersatz für den Verlust des Biotops geschaffen worden sei. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verwaltungsstreitverfahrens zum Geschäftszeichen VG 10 K 369.20 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die Bußgeldakte zum Geschäftszeichen 09.18/II2/304/044/2017 Bezug genommen.