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Beschluss

11 LA 274/18

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO steht nur der betroffenen natürlichen Person zu; ein Insolvenzverwalter ist nicht Betroffener im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. • Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist höchstpersönlich und geht nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (§§ 35, 80 InsO). • Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht als Auffanganspruch kommt angesichts der bestehenden gesetzlichen Informationsansprüche und der Vorrangregelungen der DSGVO nicht mehr zur Anwendung. • Ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung ist nur denkbar, wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht; dies ist hier nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Insolvenzverwalter kein Betroffener nach Art.15 DSGVO — kein Anspruch auf Steuerkontoauszug oder Akteneinsicht • Ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO steht nur der betroffenen natürlichen Person zu; ein Insolvenzverwalter ist nicht Betroffener im Sinne von Art. 15 Abs. 1 DSGVO. • Das Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO ist höchstpersönlich und geht nicht durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über (§§ 35, 80 InsO). • Ein allgemeines Akteneinsichtsrecht als Auffanganspruch kommt angesichts der bestehenden gesetzlichen Informationsansprüche und der Vorrangregelungen der DSGVO nicht mehr zur Anwendung. • Ein auf § 242 BGB gestützter Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegenüber der Finanzverwaltung ist nur denkbar, wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht; dies ist hier nicht gegeben. Der gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter des Schuldners begehrt von der Finanzbehörde einen Auszug aus dem Steuerkonto des Insolvenzschuldners und Akteneinsicht. Die Behörde lehnte die Ersuchen mit der Begründung ab, ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters bestehe nicht; Einsprüche wurden zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht Stade hat die Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen. Der Kläger beantragte Berufungserlaubnis; im Verfahren war zudem zu berücksichtigen, dass zwischenzeitlich (25.5.2018) die DSGVO und neue nationale Datenschutzregelungen sowie Änderungen in der Abgabenordnung in Kraft traten. Der Senat prüfte die Zulassungsgründe und die Rechtslage unter Berücksichtigung der neuen Rechtsnormen. • Zulassungsantrag: Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO liegen nicht vor; ernstliche Richtigkeitszweifel sind nicht dargetan. • Rechtsstand zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung: Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt der Entscheidung geltende Rechtslage; relevante Änderungen (DSGVO, §§32a ff. AO, neues BDSG, neues NDSG) sind zu berücksichtigen. • Anwendbare Anspruchsgrundlage: Die streitgegenständlichen Informationsansprüche sind vorrangig nach Art.15 DSGVO zu beurteilen; nationale Vorschriften wie das alte NDSG sind seit 25.5.2018 nicht mehr maßgeblich. • Tatbestandliche Voraussetzungen von Art.15 DSGVO: Art.15 DSGVO gewährt das Auskunftsrecht nur der betroffenen natürlichen Person. Der Insolvenzverwalter begehrt Daten, die sich auf den Schuldner beziehen; er ist deshalb nicht Betroffener im Sinne von Art.4 Nr.1 und Art.15 DSGVO. • Höchstpersönlichkeit des Rechts: Das Auskunftsrecht nach Art.15 DSGVO ist höchstpersönlich und fällt nicht in die Insolvenzmasse (§§35,36 InsO); es geht nicht kraft §80 InsO auf den Insolvenzverwalter über. • Kein Auffang-Akteneinsichtsrecht: Das frühere allgemeine Akteneinsichtsrecht als Auffanglösung ist angesichts gesetzlicher Informationsrechte und der DSGVO nicht mehr anwendbar; zudem hat der Kläger kein eigenes, gewichtiges und anderweitig nicht behebbares Interesse dargelegt. • Kein §242 BGB-Anspruch: Ein auf §242 BGB gestützter Auskunftsanspruch kommt nur in Betracht, wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht; dies ist nicht gegeben. Ferner fehlt eine rechtliche Sonderverbindung, die eine Treuepflicht zur Auskunft begründen würde. • Rechtsprechungs- und Normenkonflikte: Vorgetragene Entscheidungen (OVG NRW, VG Hannover etc.) betreffen andere Rechtsgrundlagen (z.B. Informationsfreiheitsgesetze oder Sozialrecht) und lassen sich nicht eins zu eins auf Art.15 DSGVO übertragen; höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt, dass Insolvenzverwalter nicht automatisch Betroffener werden. • Zulassungsgründe insgesamt: Weder besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten noch grundsätzliche Bedeutung oder Divergenz liegen vor; deshalb ist die Berufung nicht zuzulassen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das angefochtene Urteil, mit dem die Klage des Insolvenzverwalters auf Erteilung eines Steuerkontoauszugs und auf Akteneinsicht abgewiesen wurde, bleibt damit in der Hauptsache bestätigt. Der Insolvenzverwalter hat keinen Anspruch auf Auskunft oder Akteneinsicht nach Art.15 DSGVO, weil er nicht ‚Betroffener‘ dieser personenbezogenen Daten ist und das Auskunftsrecht höchstpersönlich dem Schuldner zusteht und nicht mit der Insolvenz auf den Verwalter übergeht. Ein weitergehender Anspruch nach §242 BGB oder ein Auffanganspruch aus dem Rechtsstaatsprinzip ist ebenfalls nicht anerkannt, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 EUR festgesetzt.