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Urteil

10 A 7/22

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2022:0801.10A7.22.00
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Leitsätze
1. Für Rechtsstreitigkeiten, die auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, sind die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (vergleiche BVerwG vom 28.10.2019 -10 B 21/19).(Rn.42) Der jedenfalls bis zum 28. Dezember 2020 eröffnete Verwaltungsrechtsweg wird durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung jedoch nicht berührt. 2. Es besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zu Akten abgeschlossener Steuerverfahren (Rn.46)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für Rechtsstreitigkeiten, die auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, sind die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (vergleiche BVerwG vom 28.10.2019 -10 B 21/19).(Rn.42) Der jedenfalls bis zum 28. Dezember 2020 eröffnete Verwaltungsrechtsweg wird durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung jedoch nicht berührt. 2. Es besteht kein Anspruch des Insolvenzverwalters auf Zugang zu Akten abgeschlossener Steuerverfahren (Rn.46) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht konnte aufgrund der von den Beteiligten mit Schriftsätzen vom 29. März 2019 bzw. 8. Juli 2022 und vom 23. Juni 2022 erklärten Einverständnisse gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eröffnet. Für Rechtsstreitigkeiten, die auf das Informationsfreiheitsgesetz gestützte Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters über Bewegungen auf den Steuerkonten des Insolvenzschuldners betreffen, sind die Verwaltungsgerichte sachlich zuständig (BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2019 – 10 B 21/19 –, juris). Aus dem Umkehrschluss der Reglung des § 32i Abs. 2 AO a.F. ergibt sich, dass Ansprüche Dritter nach den Informationsfreiheitsgesetzen nicht zu den Abgabenangelegenheiten gehören. Dort wurde für diesbezügliche Ansprüche betroffener Personen ausdrücklich der Finanzrechtsweg eröffnet; für Klagen Dritter fehlte es an einer entsprechenden Regelung. Erst in der Fassung vom 21. Dezember 2020, gültig ab 29. Dezember 2020, des § 32i Abs. 2 AO wurde mit Satz 2 eine entsprechende Regelung geschaffen. Der Finanzrechtsweg ist danach auch für Auskunfts- und Informationszugangsansprüche gegeben, deren Umfang nach § 32e AO begrenzt wird. § 32e AO bezieht sich sowohl auf die betroffene Person, als auch auf Dritte. Der jedenfalls bis zum 28. Dezember 2020 eröffnete Verwaltungsrechtsweg wird durch die nach Rechtshängigkeit eingetretene Veränderung jedoch nicht berührt, § 17 Abs. 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) (so auch Krumm in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 168. Lieferung, § 32i AO, Rn. 2). Statthaft ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Nach Erlass eines zur Informationsgewährung verpflichtenden Urteils bedarf es zunächst eines behördlichen Zwischenschrittes in Form eines Verwaltungsaktes, bevor es zur eigentlichen Akteneinsicht kommt, so dass Informationsbegehren im Wege der Verpflichtungsklage zu erstreiten sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 – Rn. 12, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 31. März 2021 – 4 O 13/21 – Rn. 4, juris). Der Antrag des Klägers ist daher als entsprechender Verpflichtungsantrag auf den Erlass eines den Zugang zu den begehrten Informationen gewährenden Verwaltungsaktes im Sinne von § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zu verstehen. Die Klage ist unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 22. Februar 2017 und vom 26. Juli 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Einsicht in die bei dem Beklagten geführten steuerlichen Akten (Veranlagungs- und Vollstreckungsakten) für die Insolvenzschuldnerin bzw. einen Anspruch auf Übermittlung entsprechender Kontoauszüge. Das klägerische Begehren ist anhand der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage zu beurteilen. Aus dem insoweit relevanten materiellen Recht ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Heranziehung eines hiervon abweichen Zeitpunktes (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 9. Juni 2010 – 6 C 5.09 – BVerwGE 137, 113 Rn. 23 und vom 4. Dezember 2014 – 4 C 33.13 – BVerwGE 151, 36 Rn. 18). Maßgeblich sind zum einen die Regelungen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO -). Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO hat insoweit den landesrechtlichen Auskunftsanspruch aus § 27 Landesdatenschutzgesetz in der bis zum 24. Mai 2018 geltenden Fassung ersetzt. Aus der Datenschutz-Grundverordnung ergibt sich kein Hinweis darauf, dass über Auskunftsanträge, die vor ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind, noch nach altem Recht zu entscheiden wäre. Sie beansprucht gemäß Art. 99 Abs. 2 DSGVO vielmehr ab dem 25. Mai 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten uneingeschränkte Geltung (BVerwG, Urteil vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 –, Rn. 14, juris). Neben dem Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO kommen als Anspruchsgrundlage auch Regelungen aus dem Informationszugangsgesetz IZG-SH und dem Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) in Betracht. Auch aus den zuletzt genannten gesetzlichen Vorhaben ergeben sich keine Hinweise, dass bei der Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf einen anderen Zeitpunkt als den der (letzten) mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Der Kläger hat als Insolvenzverwalter keinen Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Insolvenzverwalter ist hinsichtlich der Daten des Insolvenzschuldners keine betroffene Person im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Betroffene Personen in diesem Sinne ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes lediglich die natürliche Person, die durch die jeweiligen personenbezogenen Daten identifizierbar oder identifiziert ist, auf die sich die personenbezogenen Daten also beziehen, nicht aber der Insolvenzverwalter hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners. Insoweit führt das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 – 6 C 10/19 ab Rn. 17 ff. Folgendes aus: „aa. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 DSGVO und aus der in Art. 4 Nr. 1 DSGVO enthaltenen Legaldefinition der "personenbezogenen Daten". Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO räumt den Auskunftsanspruch jeder natürlichen Person hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten ein. Die Betroffenenstellung ist also vom Inhalt der Daten abhängig. Sie verlangt eine Deckungsgleichheit der betroffenen mit der in den Daten beschriebenen Person (Gola, in: Gola, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 4). "Personenbezogene Daten" sind nach der Legaldefinition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden "betroffene Person") beziehen. Im Umkehrschluss kann nicht "betroffene Person" im Sinne des Art. 4 Nr. 1, Art. 15 Abs. 1 DSGVO sein, wer durch die jeweiligen personenbezogenen Daten nicht identifiziert oder identifizierbar ist. […]. Für die Daten Dritter ist ein Auskunftsrecht in Art. 15 Abs. 1 DSGVO nach dessen Wortlaut nicht geregelt. bb. Der gleiche Befund ergibt sich auch bei einer Betrachtung des Art. 15 Abs. 1 DSGVO unter gesetzessystematischen Gesichtspunkten. Die Datenschutz-Grundverordnung bestimmt unter Benennung und Definition der jeweiligen Normadressaten in Art. 4 Nr. 1 ("betroffene Person"), Nr. 7 ("Verantwortlicher") und Nr. 10 ("Dritter") einen Kanon der Rechte und Pflichten der an einer Datenverarbeitung Beteiligten und grenzt durch die Gegenüberstellung die jeweiligen Verantwortungssphären ab. Zudem stehen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und der Anspruch auf Erteilung einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind (Art. 15 Abs. 3 DSGVO) in einem engen inneren Regelungszusammenhang mit den weiteren Betroffenenrechten des Kapitels III der Datenschutz-Grundverordnung. So gehören neben dem Auskunftsrecht auch die Informationspflichten des Verantwortlichen über Datenverarbeitungen (Art. 13 f. DSGVO), die Ansprüche auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung (Art. 16 ff. DSGVO) sowie die Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu den Rechten, die allein an die betroffene Person als Schutzsubjekt der Datenschutz-Grundverordnung anknüpfen. Auch das Beschwerde- und Klagerecht (Art. 77 f. DSGVO) steht nur der betroffenen Person zu. Eine Erweiterung des Begriffs der betroffenen Person im Rahmen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO stünde daher nicht mehr in Einklang mit der Anspruchsberechtigung für diese Betroffenenrechte. Es ist aber mit der Systematik der Datenschutz-Grundverordnung nicht zu vereinbaren, für die einzelnen Betroffenenrechte ein unterschiedliches Verständnis der jeweils als anspruchsberechtigt bezeichneten betroffenen Person zugrunde zu legen. cc. Auch Sinn und Zweck des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO sprechen gegen ein Verständnis des Begriffs der betroffenen Person, das den Kläger in seiner Funktion als Insolvenzverwalter umfassen würde. Anlass und Regelungsziel der Datenschutz-Grundverordnung ist der in Art. 8 Abs. 1 GRC und Art. 16 Abs. 1 AEUV gewährleistete Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten (Art. 1 Abs. 2 DSGVO und Erwägungsgrund 1 zur Datenschutz-Grundverordnung). Bereits auf der Ebene der Grundrechtecharta ist das Recht jeder Person verankert, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken (Art. 8 Abs. 2 Satz 2 GRC). Die Betroffenenrechte der Datenschutz-Grundverordnung wurzeln in der Erwägung des europäischen Normgebers, dass der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten bestimmen können muss. Natürliche Personen sollen daher grundsätzlich die Kontrolle über ihre eigenen Daten besitzen (Erwägungsgrund 7 Satz 2 zur Datenschutz-Grundverordnung). Zu diesem Zweck räumen Art. 8 Abs. 2 GRC und Art. 15 Abs. 1 DSGVO der betroffenen Person ein Auskunftsrecht darüber ein, welche personenbezogenen Daten von Dritten erhoben worden sind. Ziel ist es, dass sich der Betroffene der Verarbeitung bewusst ist und auf dieser Grundlage deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann (Erwägungsgrund 63 Satz 1 zur Datenschutz-Grundverordnung). Das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO und das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Absatz 3 der Vorschrift erweisen sich damit als elementare subjektive Datenschutzrechte, da erst die Kenntnis darüber, ob und in welchem Umfang ein Verantwortlicher personenbezogene Daten verarbeitet, die betroffene Person in die Lage versetzt, weitere Rechte auszuüben. Der Auskunftsanspruch soll für den Betroffenen Transparenz schaffen und ihm das für die Durchsetzung dieses Grundrechts notwendige Wissensfundament an die Hand geben (vgl. Franck, in: Gola, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 23; Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, DS-GVO, 2. Aufl. 2018, Art. 15 Rn. 1). Er ist seiner Natur nach ein Instrument zur Durchsetzung der weiteren Betroffenenrechte wie Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO) oder Schadensersatz (Art. 82 DSGVO vgl. Korch/Chatard, CR 2020, 438, Lembke, NJW 2020, 1841 m.w.N. unter Fn. 20). Dieses Verständnis lässt sich durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur früheren Rechtslage nach Art. 12 Buchst. a der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 S. 31) - Datenschutzrichtlinie - belegen. Der europäische Gesetzgeber will mit der DatenschutzGrundverordnung an die Ziele und Grundsätze der Datenschutzrichtlinie anknüpfen (Erwägungsgrund 9 zur Datenschutz-Grundverordnung) und künftig ein unionsweit gleichmäßiges und hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen gewährleisten (Erwägungsgrund 10 zur Datenschutz-Grundverordnung). Daher bietet die in der Rechtsprechung vorgenommene Charakterisierung des Auskunftsanspruchs aus Art. 12 Buchst. a Datenschutzrichtlinie auch Hinweise auf das Verständnis des Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen vom 7. Mai 2009 - C-553/07 [ECLI:EU:C:2009:293], Rijkeboer - (Rn. 49 ff.), vom 17. Juli 2014 - C 141/12 [ECLI:EU:C:2014:2081], YS u.a. - (Rn. 44) und vom 20. Dezember 2017 - C-434/16 [ECLI:EU:C:2017:994], Nowak - (Rn. 57) jeweils den instrumentellen Charakter des Auskunftsrechts für das Begehren der betroffenen Person hervorgehoben, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen die Berichtigung, Löschung oder Sperrung ihrer Daten zu verlangen. Dagegen dient das Auskunftsrecht nicht der Schaffung eines Zugangs zu Verwaltungsdokumenten, weil dies nicht die Zielrichtung des europäischen Datenschutzrechts ist (EuGH, Urteil vom 17. Juli 2014 - C-141/12 - Rn. 46). Zu Recht hebt das Berufungsurteil schließlich hervor, dass ein weites Verständnis des Begriffs der betroffenen Person, wie es der Kläger für den Insolvenzverwalter einfordert, dem Zweck der Datenschutz-Grundverordnung geradezu zuwiderlaufen würde. Denn eine Anspruchsberechtigung des Insolvenzverwalters würde zu einer Weitergabe der personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners an einen Dritten führen und damit den als Schutz- und Kontrollrecht über die eigenen Daten konzipierten Auskunftsanspruch in sein Gegenteil verwandeln. dd. Dagegen vermögen die vom Kläger für ein weites Verständnis des Begriffs der betroffenen Person angeführten Argumente nicht zu überzeugen. Unbeschadet der gesetzlichen Aufgabe des Insolvenzverwalters zur umfassenden Ermittlung der vermögensrechtlichen Verhältnisse des Insolvenzschuldners, der ihm obliegenden Pflicht, als Vermögensverwalter des Schuldners nach § 34 Abs. 3 AO dessen steuerliche Pflichten (z.B. Erklärungs-, Mitwirkungs-, Auskunfts- und Buchführungspflichten) zu erfüllen, und der ihm in § 80 Abs. 1 InsO eingeräumten umfassenden Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse über das Vermögen des Schuldners tritt der Insolvenzverwalter nicht umfassend in die Rechtsstellung des Insolvenzschuldners ein. Datenschutzwidrige Verarbeitungen von personenbezogenen Daten des Insolvenzschuldners berühren ihn nicht in seinem eigenen Recht auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten. Vielmehr verfolgt er mit einer möglichst umfassenden Informationsgewinnung für ein effektives Insolvenzverfahren einen wirtschaftlichen Zweck, der von der Zielrichtung des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs nicht erfasst wird (so auch OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 - 3 Bf 107/17 - NordÖR 2018, 336 ). Der Auskunftsanspruch dient lediglich dem Schutz ideeller Interessen der betroffenen Person, den vom Kläger reklamierten Vermögensbezug weist er nicht auf. An diesem Verständnis ändern auch die zwischen Schuldner und Verwalter im Innenverhältnis bestehenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§§ 97 ff. InsO) und die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannte Berechtigung des Insolvenzverwalters im Rahmen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nichts, grundsätzlich über alle steuerlichen Geheimnisse des Insolvenzschuldners verfügen zu können, die für die Wahrnehmung seines Amtes von Belang sind (BVerwG, Urteil vom 26. April 2018 - 7 C 3.16 [ECLI:DE:BVerwG:2018:260418U7C3.16.0] - Buchholz 404 IFG Nr. 28 Rn. 24). Der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO fällt auch nicht als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gemäß § 80 InsO. Insoweit wird ebenfalls auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16. September 2020 (6 C 10/19) Bezug genommen. Dort heißt es unter Rn. 23 – 25 (zitiert nach juris): „Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch ist als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse (BVerwG, Beschlüsse vom 4. Juli 2019 - 7 C 31.17 - NVwZRR 2019, 1015 Rn. 13 und vom 28. Oktober 2019 - 10 B 21.19 - ZIP 2020, 86 Rn. 10; Birnbreier, EWiR 2019, 663, Schmittmann, NZI 2020, 39 ; Wassermann, ZD 2019, 476; a.A. wohl VG Hannover, Urteil vom 12. Dezember 2017 - 10 A 2866/17 - juris Rn. 25). aa. Wie der Senat bereits ausgeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 15. November 2018 – 6 B 143.18 - NZI 2019, 309 ), setzt die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs durch den Insolvenzverwalter voraus, dass dieser Auskunftsanspruch vom Insolvenzbeschlag gemäß §§ 35 ff. InsO erfasst wird. Zur Insolvenzmasse zu zählendes Vermögen sind die einer Person zustehenden geldwerten Rechte, nicht dagegen Güter des höchstpersönlichen Bereichs (Vuia, in: Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, Band 2, 4. Aufl. 2019, § 80 Rn. 44; Hirte/Praß, in: Uhlenbruck, InsO, 15. Aufl. 2019, § 35 Rn. 17). Pfändbare Vermögensrechte sind in der Zwangsvollstreckung nur solche Rechte aller Art, die einen Vermögenswert derart verkörpern, dass die Pfandverwertung zur Befriedigung des Geldanspruchs der Gläubiger führen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2005 - VII ZB 5/05 - NJW 2005, 3353). Vom Insolvenzbeschlag ausgenommen sind Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO) und Forderungen, die nicht übertragbar sind (§ 851 Abs. 1 ZPO). Eine Forderung ist u.a. dann nicht übertragbar, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann (§ 399 BGB), der Inhalt des Rechts also in einem solchen Maß auf die Person des Berechtigten oder des Verpflichteten zugeschnitten ist, dass bei einem Subjektwechsel die Leistung in ihrem Wesen verändert würde (vgl. BGH, Urteile vom 24. März 2011 - IX ZR 180/10 - BGHZ 189, 65 Rn. 42 und vom 12. Juli 2018 - III ZR 183/17 - BGHZ 219, 243 Rn. 34; Flockenhaus, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Aufl. 2020, § 851 Rn. 4). bb. Auf der Grundlage der oben (Rn. 19 f.) dargestellten Charakterisierung des unionsrechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO erweist sich dieses Recht nach den Regelungen des nationalen Rechts als nicht übertragbar (§ 399 BGB). Der Auskunftsanspruch stellt das elementare subjektive Datenschutzrecht dar und ist Ausfluss des in Art. 8 Abs. 1 GRC grundrechtlich verbürgten Schutzes der personenbezogenen Daten. Er dient dazu, dem Betroffenen das für die Durchsetzung seines Rechts auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten notwendige Wissensfundament zu verschaffen und ist seiner Natur nach ein Instrument zur Geltendmachung der Betroffenenrechte. Er kann daher nicht durch Dritte ausgeübt werden, ohne dass die Leistung in ihrem Wesen verändert würde. So verhält es sich hier. Denn in der Hand des Insolvenzverwalters soll die Erfüllung des Auskunftsanspruchs ausschließlich die Realisierung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter befördern. Gegenstand und Ziel des Anspruchs wäre nicht mehr die grundrechtlich verbürgte Kontrolle über die zur eigenen Person verfügbaren Daten, sondern die Gewinnung eines wirtschaftlich verwertbaren Wissens. Der Auskunftsanspruch verlöre bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte. Und unter Rn. 27: „Gerade der Umstand, dass es der Gesetzgeber unterlassen hat, in der Insolvenzordnung einen ergänzenden Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Dritte hinsichtlich potentieller Anfechtungstatbestände einzuführen und er in Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu informationsfreiheitsrechtlichen Auskunftsansprüchen des Insolvenzverwalters deren Umfang in § 32e AO beschränkt hat (vgl. BT-Drs. 18/12611 S. 89), belegt, dass die Stellung und die Befugnisse des Insolvenzverwalters insoweit nicht weiterreichen sollen.“ Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Einzelrichter insgesamt an. Soweit der Kläger anführt, dass es sich aufgrund des § 2a AO bei juristischen Personen des Privatrechts nicht um ein höchstpersönliches Recht handele, vermag er damit nicht durchzudringen. Denn die Erweiterung des Anwendungsbereichs der DSGVO nach § 2a Abs. 5 AO steht auch den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs nicht entgehen. Im Kern wird die Höchstpersönlichkeit des Auskunftsanspruchs damit begründet, dass er bei einem Übergang an einen Dritten seinen vom Unionsgesetzgeber vorgesehenen ideellen Charakter als Transparenzrecht und als Fundament zur Durchsetzung weiterer Betroffenenrechte verlieren würde. Gleich welche Rechtsform der Betroffene trägt, würde ein Übergang zu eben jener Wesensveränderung der Leistung führen. Aus der Systematik des § 2a Abs. 5 AO lässt sich umgekehrt vielmehr ableiten, dass Auskunftsansprüche nur von unmittelbar Betroffenen geltend gemacht werden können, gleich welche Rechtspersönlichkeit der Betroffene innehat. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Klägers, wonach sich aus der Regelung zum Steuergeheimnis in § 30 Abs. 4 Nr. 3 (Alt. 2) AO ergebe, dass dem Kläger als Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter das Recht zustehe, über die Verwertung von steuerlichen Daten zu entscheiden. Zunächst ist für den erkennenden Einzelrichter nicht vollständig nachvollziehbar, welche konkrete Rechtsposition § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO im vorliegenden Verfahren für den Kläger begründen soll. Die Regelungen zum Steuergeheimnis stellen ersichtlich keine Anspruchsgrundlage für ein Akteneinsichts- oder Informationszugangsrecht des Steuerpflichtigen oder des Insolvenzverwalters dar. Die Vorschrift regelt die Pflicht von Amtsträgern und ihnen gleichgestellter Personen zur Geheimhaltung steuerlicher Informationen sowie die Befugnis zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses durch diese Personen (vgl. Matthes: in: Beck’scher OnlineKommentar AO, Stand: 1. Januar 2022, § 30 AO). Allein mit der Zustimmung der betroffenen Person zur Offenbarung oder Verwertung von steuerlichen Informationen geht keine Auskunftspflicht der Behörde einher (Matthes, a.a.O., § 30 Rn. 131 m.w.N.; Pätz, in Koenig, Kommentar zu AO, 4. Auflage 2021, § 30 Rn. 196 m.w.N.). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (Az. 7 C 3/16) beruft, ist anzumerken, dass dieser Entscheidung wiederum Entscheidungen zugrunde lagen, die einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Auskünfte gegenüber dem Finanzamt hinsichtlich der Steuerkontoauszüge des Insolvenzschuldners nach den Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) bejaht haben. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der benannten Entscheidung aus dem Jahr 2018 unter anderem ausgeführt, dass einem solchen Anspruch das Steuergeheimnis aus § 30 AO nicht entgegenstehe. Die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 und vom 16. September 2020 widersprechen sich nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters – und auch nach der Auffassung der Kammer im Verfahren 10 A 1/22 Urteil vom 11. April 2022) – nicht. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in der benannten Entscheidung vom 26. April 2018 ausgeführt, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen, die der Prüfung von Insolvenzanfechtungsansprüchen dienen sollen, erstreckt (Leitsatz nach juris). Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 befasst sich demgegenüber damit, ob der Auskunftsanspruch des Betroffenen nach § 32a Abs. 1 AO i.V.m. Art. 15 DSGVO als Teil der Insolvenzmasse in die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters fällt. Nach Auffassung der Kammer und des erkennenden Einzelrichters hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16. September 2020 weder die Reichweite bzw. Auswirkungen von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO als solche verkannt bzw. mit der Folge verkannt, dass sich daraus ableiten ließe, dass auch der Auskunftsanspruch des Insolvenzschuldners aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO Teil der Insolvenzmasse ist. Bei der Regelung in § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO geht es grundsätzlich um die Befugnis der in die Pflicht genommenen Amtsträger (siehe § 30 Abs. 1 AO) gegenüber dem Insolvenzverwalter (oder einem Dritten) Daten, die dem Steuergeheimnis unterliegen, zu offenbaren. Die Ansicht, dass sich die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 Abs. 1 InsO auch auf vom Steuergeheimnis erfasste Informationen erstreckt, führt jedoch nicht dazu, dass sich der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebene Rechtscharakter des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO (in Verbindung mit §§ 32a ff. AO) dahingehend ändert, dass auch dieser als sonstiges Vermögensrecht im Sinne von § 857 ZPO in die Insolvenzmasse fällt. Auch aus der mit „Einwilligung (Art. 4 Nr. 11 DSGVO) zur Verarbeitung (Art. 4 Nr. 2 DSGVO)“ überschriebenen Erklärung des Insolvenzschuldners ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Erteilung der begehrten Information. Insofern kann auf das Obige verwiesen werden. Der Auskunftsanspruch ist nicht übertragbar. Soweit der Insolvenzschuldner in dem Schreiben seinen ausdrücklichen Wunsch zur Auskunftserteilung erklärt, bleibt es ihm unbenommen selbst einen entsprechenden Antrag bei dem Beklagten zu stellen. Ein etwaiger Auskunftsanspruch des Klägers ist im Übrigen gemäß § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gegenüber einer Finanzbehörde gemäß Artikel 15 DSGVO nicht, soweit die Auskunftserteilung den Rechtsträger der Finanzbehörde in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche oder in der Verteidigung gegen ihn geltend gemachter zivilrechtlicher Ansprüche im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe j DSGVO beeinträchtigen würde. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO korrespondiert mit der entsprechenden Ausnahme von der Informationspflicht in § 32a Abs. 1 Nr. 3 AO und soll insbesondere in solchen Fällen einschlägig sein, in denen die begehrte Auskunft begehrt wird, um auf Grundlage der erteilten Informationen zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Hauptanwendungsfall in der Praxis soll daher neben der Vorbereitung zivilrechtlicher Schadensersatz- und Amtshaftungsansprüche vor allem die Konstellationen sein, in denen Auskunftsansprüche von Insolvenzverwaltern zur Geltendmachung von Insolvenzanfechtungsansprüchen nach §§ 129, 133 InsO eingeklagt werden (vgl. EuGH-Vorlage des BVerwG 4. Juli 2019 – 7 C 31.17 – juris; Rosenke, in: Beck’scher Online-Kommentar AO, Stand: 1. Januar 2022, § 32c Rn. 63). Der Beklagte hat und kann sich auf eine mögliche Beeinträchtigung seiner Rechtsposition bzw. Verteidigungsmöglichkeiten berufen, denn die Möglichkeit, dass sich der Beklagte etwa durch Offenlegung von internen Verrechnungen bzw. Aufrechnungen von Erstattungs- und Steueransprüchen des Insolvenzschuldners selbst möglichen insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbeständen und damit verbundenen Rückforderungsansprüchen aussetzen kann, wurde von diesem hinreichend plausibel vorgetragen (vgl. hierzu auch Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 16 K 11306/19 –, Rn. 40, juris). Der Kläger hat insoweit auch nicht vorgetragen oder geltend gemacht, dass er die begehrten Informationen zu gänzlich anderen als den in § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO erwähnten Zwecken benötigt. Der erkennende Einzelrichter schließt sich ferner der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausschluss von Informationsansprüchen eines Insolvenzverwalters zu steuerlichen Daten der Finanzbehörden (Urteil vom 25. Februar 2022 – 10 C 4/20 – juris). Danach ist die Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche von der Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. j DSGVO gedeckt und § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ist nach seinem Sinn und Zweck dahingehend zu verstehen, dass die Formulierung "geltend gemacht" auch "noch geltend zu machende" bzw. "mögliche" Ansprüche umfasst. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den in § 32 c Abs. 1 Nr. 2 AO geregelten Anspruchsausschluss hat das Bundesverwaltungsgericht nicht erhoben. Der Kläger hat keinen Auskunfts- oder Akteneinsichtsanspruch aus § 3 Satz 1 IZG-SH. Danach hat jede natürliche oder juristische Person ein Recht auf freien Zugang zu den Informationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt. Zu den Informationspflichtigen Stellen nach diesem Gesetz gehören gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 5 jedoch nicht die Finanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes, sofern Vorgänge der Steuerfestsetzung, Steuererhebung und Steuervollstreckung betroffen sind. Der Anwendungsbereich des IZG-SH ist daher im vorliegenden Fall nicht eröffnet. Diese Regelung verstößt nicht gegen verfassungsrechtliche Vorgaben. Der erkennende Einzelrichter schließt sich – ebenso wie die Kammer im Verfahren 10 1/22 (Urteil vom 11. April 2022) insoweit den Ausführungen des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 – 4 LB 38/17 – an. Soweit der Kläger mit Verweis das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018 (7 C 6/16) ergänzend vorbringt, dass anerkannt sei, dass der Insolvenzverwalter der Geheimnisherr ist, der über die steuerlichen Daten des Insolvenzverwalters gebieten könne und daher das Steuergeheimnis nicht verletzt werde, wenn ihm gegenüber steuerliche Angelegenheiten des Schuldners offenbart werden, steht dies der Einhaltung des Willkürverbots durch den Landesgesetzgeber nicht entgegen. Der Schleswig-Holsteinische Gesetzgeber hat keine Regelung speziell abzielend auf den Insolvenzverwalter getroffen, sondern die Möglichkeit des Informationszugangs auf die dafür geschaffenen Regelungen der Abgabenordnung beschränkt. Gegen diese Beschränkung bestehen unter Zugrundelegung der o.g. Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Vor dem Hintergrund des Stellenwerts, den das Steuergeheimnis nach der Rechtsordnung genießt, ist die aus § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH folgende Differenzierung als willkürfrei zu qualifizieren. Dass der Gesetzgeber von der grundsätzlichen Möglichkeit der Normierung eines Akteneinsichtsrechts in Steuerakten für Insolvenzverwalter im Rahmen der Abgabenordnung bislang keinen Gebrauch gemacht, führt nicht dazu, dass ihm das IZG-SH als „Auffangrecht“ zur Verfügung steht und ihn so die engeren Voraussetzungen der Abgabenordnung umgehen lassen. Ein etwaiger Anspruch des Klägers nach § 3 IZG-SH ist zudem nach § 32e AO Satz 1 und 2 i.V.m. § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Nach § 32e AO Satz 1 gelten die Artikel 12 bis 15 DSGVO mit den §§ 32a bis 32d entsprechend, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde ein Anspruch auf Informationszugang hat. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen (Satz 2). Wegen des Vorliegens der anspruchssauschließenden Voraussetzungen nach § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO (siehe oben) wäre daher auch das Auskunftsrechts aus § 3 Satz 1 IZG-SH ausgeschlossen. Der Kläger hat zudem keinen Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht in die Veranlagungsund Vollstreckungsakten aus § 88 Abs. 1 LVwG (ggf. i.V.m. §§ 262 Abs. 2 LVwG). § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG regelt, dass die Beteiligten einen Anspruch auf Akteneinsicht haben, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen. Nach § 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG sollen die Behörden den Beteiligten im Übrigen nach pflichtgemäßen Ermessen auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren. Nach § 262 Abs. 1 LVwG werden etwa öffentlich-rechtliche Geldforderungen der Träger der öffentlichen Verwaltung im Verwaltungswege beigetrieben (Vollstreckung). Das Schleswig Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 4 LB 38/17, Rn. 53 nach juris) festgestellt, dass Gegenstand der Vollstreckungsakten des Finanzamtes die Beitreibung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen im Sinne des § 262 Abs. 1 LVwG ist. Der Kläger hat keinen (gebundenen) Anspruch aus § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG auf Einsicht in die bei dem Beklagten geführten Akten bzw. Verwaltungsvorgänge. Fraglich ist bereits, ob das Akteneinsichtsrecht nach § 88 LVwG aufgrund der Regelungen zu Auskunftsansprüchen nach der Abgabenordnung (§§ 32a ff AO) und der Datenschutzgrundverordnung (Art. 15 DSGVO) (noch) anwendbar ist. Die Abgabenordnung enthielt vor der Novellierung der §§ 32a ff. weder eine Regelung, die ein Akteneinsichtsrecht gewährt, noch eine Vorschrift, die Auskunft über und Akteneinsicht in steuerrechtliche Unterlagen verbietet. Im steuerrechtlichen Verfahren wurde ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der zuständigen Finanzbehörde über einen Antrag auf Akteneinsicht, welcher die Darlegung entsprechender Gründe voraussetzt, jedoch anerkannt (vgl. vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 – juris; Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2. Auflage 2016, § 1 Rn. 390 ff. m.w.N.). Zur früheren Rechtslage, d.h. vor Geltung der Datenschutzgrundverordnung und der Novellierung der §§ 32a ff. AO, war zudem anerkannt, dass sich die zum Akteneinsichtsrecht im Besteuerungsverfahren entwickelten Ermessenserwägungen, die aus dem rechtlichen Gehör einerseits und dem Regelungsrahmen der Abgabenordnung andererseits abzuleiten sind, lediglich auf eine Einsichtnahme in die Akten während des laufenden Steuerermittlungsverfahrens beziehen und nur insoweit einen absichtsvollen Regelungsverzicht mit abschließender Wirkung und der Folge einer Verdrängung weitergehender Landes- oder bundesrechtliche Regelungen zum Auskunfts- und Akteneinsichtsanspruch postulieren (vgl. BFH, Beschluss vom 4. Juni 2003 – VII B 138/01 – juris; BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 – 7 B 53/11 – juris, Rn. 9). Weiterhin wurde angenommen, dass eine zur Zeit der Schaffung der Abgabenordnung absichtsvolle Nichtregelung einer Akteneinsicht für das laufende Verwaltungsverfahren keine Sperrwirkung für Informationszugangsrechte auf anderer Grundlage als der Abgabenordnung für den Zeitraum nach Abschluss eines solchen Steuerverwaltungsverfahrens nicht entfalten könne (vgl. OVG Schleswig, Entscheidung vom 6. Dezember 2012 – 4 LB 11/12 –, Rn. 42, juris). Aus den nachfolgend dargestellten Gründen bedarf es jedoch keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob die Regelung von Auskunftsansprüchen in den §§ 32a ff. AO in Verbindung mit der Datenschutzgrundverordnung dazu führt, dass die Regelung in § 88 LVwG auch in abgeschlossenen Besteuerungsverfahren oder in Vollstreckungsverfahren der Finanzbehörden ausgeschlossen ist. Bei dem Kläger handelt es jedenfalls nicht um einen Beteiligten im Sinne von § 78 Abs. 1 LVwG. Der Kläger unterfällt auch als Insolvenzverwalter keiner der in § 78 Abs. 1 LVwG aufgezählten Fallgruppen. Insoweit ist zu beachten, dass die verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung wie die datenschutzrechtliche Betroffenenstellung ein höchstpersönliches Recht ist und auch hier daher nicht von einem Übergang oder einem Eintritt in das Verfahren gem. § 80 Abs. 1 InsO auszugehen ist (so ebenfalls VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2833/19 –, Rn. 39, juris). Ein unmittelbarer Anspruch auf Akteneinsicht scheidet im Übrigen aus, soweit der Kläger Akteneinsicht in bereits abgeschlossene Verwaltungsvorgänge verlangt. Die Akteneinsicht nach § 88 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann jedoch nur während des laufenden Verwaltungsverfahrens begehrt werden (vgl. BVerwG Urteil vom 1. Juli 1983 – 2 C 42/82 – NVwZ 1984, 445 f.). Das ein unbedingtes Akteneinsichtsrecht nach § 88 Abs. 1 LVwG bei abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht besteht, ergibt sich zudem aus § 88 Abs. 3 Nr. 3 LVwG. Danach braucht Akteneinsicht insbesondere nicht zu gewährt werden, wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage abgelaufen sind. Der Kläger hat aber auch keinen Anspruch auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ggf. gemäß § 88 LVwG analog (vgl. hierzu Albert, in: Foerster/ Friedersen, Praxis der Kommunalverwaltung, Kommentar zum LVwG; Stand: Dezember 2007, Seite 248c). Hinsichtlich einer (etwaigen) – anspruchsbegründenden – Ermessensreduzierung auf Null bei Akteneinsichtsgesuchen von Insolvenzverwaltern in steuerliche Vollstreckungsakten hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht im Urteil vom 25. Januar 2018 (Az. 4 LB 38/17, Rn 54 f., zitiert nach juris) entschieden, dass aus der Regelung in § 88 Abs. 3 Nr. 3 LVwG hervorgehe, dass eine Ermessensreduzierung auf Null zu Gunsten des um Akteneinsicht nachsuchenden Beteiligten bei abgeschlossenen Verfahren nur in Ausnahmefällen denkbar sei. Unter Rechtsschutzgesichtspunkten bestehe hier regelmäßig kein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht mehr, die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung oder Verteidigung rechtlicher Interessen sei nicht mehr erforderlich. Die vom Kläger dargelegten Zwecke des Insolvenzverfahrens reichen nicht aus, um hinreichendes berechtigtes an der Akteneinsicht zu begründen. Er führt insoweit zwar aus, dass die Kenntnis des Akteninhalts zur Geltendmachung rechtlicher Interessen erforderlich sei. Es sei auch offensichtlich, dass der Insolvenzverwalter, der einen Kontoauszug für das Steuerkonto eines Schuldners begehrt, Anfechtungsansprüche nach §§ 129 ff. InsO vorbereiten wolle. Dies gelte auch bei der von ihm begehrten Einsichtnahme in Veranlagungs- und Vollstreckungsakten bezüglich eines Insolvenzschuldners. Zur Erfüllung des Wertmehrungsgebotes aus § 1 InsO müsse er Sachverhalte ermitteln, die anfechtungsrelevant sein könnten und etwa ermittelte Ansprüche verfolgen. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat in der zitierten Entscheidung ebenfalls ausgeführt, dass der Hinweis des Insolvenzverwalters, er handele für Zwecke des Insolvenzverfahrens, nicht ausreiche. Die Insolvenzordnung sehe gerade keinen allgemeinen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Akteneinsicht vor. Die Befugnisse des Insolvenzgerichts gemäß § 5 InsO stehen dem Insolvenzverwalter nicht zu (vgl. hierzu OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 56). Diesen Erwägungen schließt sich der erkennende Einzelrichter an (ebenso Urteil der Kammer vom 11. April 2022, Az. 10 A 1/22). Allerdings bedarf es keiner abschließenden Entscheidung zu der Frage, ob der Kläger in diesem rechtlichen Kontext ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht geltend machen kann, welches im Rahmen einer Ermessensentscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht zu berücksichtigen wäre. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat nachfolgend ebenfalls entschieden, dass ein (ungeschriebener) Anspruch auf ermessensfehlerfreie behördliche Entscheidung – etwa analog § 88 LVwG, aus Treu und Glauben oder dem Rechtsstaatsprinzip –, der außerhalb eines konkreten Verwaltungsverfahrens von Bedeutung ist, wenn der Anspruchsteller ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, voraussetzt, dass das geschriebene Recht eine Regelung zum Informationszugang nicht kennt. Eine solche Regelungslücke bestehe nicht; denn in Schleswig-Holstein gelte das Informationszugangsgesetz (IZGSH), das bezwecke, den rechtlichen Rahmen für den freien Zugang zu Informationen bei informationspflichtigen Stellen sowie für die Veröffentlichung und Verbreitung dieser Informationen zu schaffen (§ 1 Abs.1 IZG-SH) und für jede natürliche und juristische Person einen Anspruch auf freien Zugang zu den Informationen, über eine informationspflichtige Stelle verfügt (§ 3 Satz 1 IZG-SH), normiert (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 25. März 2021 – 3 LB 2/17 – Rn 43 f.´, juris). Der erkennende Einzelrichter folgt – ebenso wie die Kammer im Verfahren 10 A 1/22 (Urteil vom 11. April 2022) – der dargestellten Rechtsprechung Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. März 2021, aus der sich ergibt, dass ein Anspruch auf Informationszugang bzw. Akteneinsicht außerhalb eines konkreten bzw. bei einem abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht mehr auf einen Ermessensanspruch gestützt werden kann. Dies ist letztlich konsequent. Mit der Annahme eines Anspruchs auf Akteneinsicht nach behördlichem Ermessen könnte sonst die sich aus § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH folgende gesetzgeberische Wertung umgangen werden, wonach die Finanzbehörden bei den dort genannten Vorgängen nicht informationspflichtig sind. Der Kläger hat ferner keinen Anspruch auf die begehrte Auskunft aus dem vom Bundesverwaltungsgericht aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Akteneinsichtsrecht (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 23. August 1968 – Az. IV C 235/65). Dieses als Auffangrecht entwickelte allgemeine Akteneinsichtsrecht findet nach Ansicht der Kammer und des erkennenden Einzelrichters angesichts der zwischenzeitlich geschaffenen gesetzlichen Informationsansprüche keine Anwendung mehr (ebenso OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 LA 274/18 –, Rn. 29, juris; OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 Bf 107/17 – Rn. 56, juris). Auch die Gesetzesbegründung zu dem seit dem 25. Mai 2018 in Kraft getretenen § 32e AO zeigt, dass für solche Auffangrechte kein Anwendungsbereich mehr besteht. Die Vorschrift des § 32e AO soll sicherstellen, dass die Bestimmungen der DSGVO und der §§ 32a bis 32d AO in Verbindung mit § 2a Abs. 5 AO zur Reichweite von Informations- und Auskunftsansprüchen der betroffenen Personen über geschützte Daten im Sinne des § 30 Abs. 2 AO nicht durch Informationsfreiheitsgesetze des Bundes oder der Länder verdrängt oder umgangen werden können (vgl. BT-Drs. 18/12611, S. 89). Eine solche Umgehung könnte aber bei Anwendung des o.g. entwickelten Auffanganspruchs erfolgen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch des Klägers aber unter Anwendung der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1968 nicht. Dieses ein Akteneinsichtsrecht für die Fälle angenommen, in denen das Akteneinsichtsgesuch im Einzelfall durch ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse des Antragstellers gedeckt ist. Ein solcher Fall liegt nicht vor. Der Kläger hat kein konkretes berechtigtes Interesse in diesem Sinne dargelegt. Die Annahme, er verfolge als Insolvenzverwalter ein anerkanntes überwiegendes öffentliches Interesse, welches ein gewichtiges Interesse im Sinne der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes darstelle, reicht nicht aus (so auch VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2833/19 –, Rn. 40, juris). Dem Kläger steht ferner kein Anspruch auf die begehrte Auskunft aus § 242 BGB zu. Angesichts der (zwischenzeitlich) gesetzlich geregelten öffentlichen-rechtlichen Auskunfts- bzw. Informationsansprüche und insbesondere angesichts der Regelungen in der DSGVO (in Verbindung mit §§ 32a ff. AO) kann nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters und der Kammer nicht mehr auf § 242 BGB als Anspruchsgrundlage für Auskunftsansprüche zurückgegriffen werden. (vgl. OVG Hamburg, Urteil vom 8. Februar 2018 – 3 Bf 107/17 –, Rn. 55, juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 26. Juni 2019 – 11 LA 274/18 –, Rn. 30, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, Rn. 83, juris; VG Bremen, Urteil vom 4. Oktober 2021 – 4 K 2833/19 –, Rn. 46, juris). Insofern kann ebenfalls auf die Gesetzesbegründung zu § 32e AO verwiesen werden. Aber auch einer – unterstellten – Anwendbarkeit des § 242 BGB auf den vorliegenden Fall besteht kein Auskunfts- bzw. Akteneinsichtsanspruch des Klägers. Die Verpflichtung, Leistungen so zu bewirken, wie Treu und Glauben es erfordern, besteht nur im Rahmen bereits bestehender Rechtsbeziehungen. Der Bundesgerichtshof hat daher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass sich aus der Anwendung des § 242 BGB nur dann ein Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters gegen Gläubiger des Insolvenzschuldners wegen möglicher Anfechtungsansprüche ableiten lässt, wenn ein Anfechtungsanspruch dem Grunde nach feststeht und es nur noch um die nähere Bestimmung von Art und Umfang des Anspruchs geht. Solange ein Rückgewährschuldverhältnis nicht feststeht, hat sich der Verwalter wegen aller benötigten Auskünfte an den Schuldner zu halten (BGH, Urteil vom 13. August 2009 – IX ZR 58/06 –, Rn. 7, juris). Dass ein Anfechtungsanspruch nach diesen Maßstäben vorliegt, hat der Kläger schon nicht dargelegt und ist darüber hinaus auch nicht ersichtlich. Im Übrigen besteht zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine auf Auskunftserteilung gerichtete Treuepflicht ergibt (vgl. BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, Rn. 12; OVG Lüneburg, Urteil vom 20. Juni 2019 – 11 LC 121/17 –, Rn. 83, jeweils zitiert nach juris). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung von Auskünften oder auf Akteneinsicht im Wege der sog. Amtshilfe. Art. 35 Abs. 1 GG bestimmt, dass alle Behörden des Bundes und der Länger sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe leisten. Auf landesrechtliche Ebene regelt § 32 Abs. 1 LVwG, dass jede Behörde anderen Behörden auf Ersuchen ergänzende Hilfe leistet (Amtshilfe). Diese Vorschriften sind nicht auf den Kläger als Insolvenzverwalter anwendbar. Bei ihm handelt es sich nicht um eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 4 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) oder der entsprechenden landesrechtlichen Verfahrensregelungen. Er ist auch keine „öffentliche Stelle“ im Sinne dieser Vorschrift. Zwar handelt er in seiner Funktion als Insolvenzverwalter auch im öffentlichen Interesse, indem er im Rahmen eines Verfahrens tätig wird, welches der Gesetzgeber in Wahrnehmung seiner Verpflichtung geschaffen hat, bei der Ausgestaltung des Verfahrensrechts die grundrechtliche Gewährleistung des Eigentums zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 – 1 BvR 2530/04-, juris Rn. 34). Das Insolvenzverfahren zielt als Teil des Zwangsvollstreckungsrechts allerdings primär und unmittelbar auf den Schutz und die Durchsetzung verfassungsrechtlich geschützter Privatinteressen (BVerfG, a.a.O., juris Rn. 34; s. auch Rn. 30 und Rn. 33). Wegen dieses auf Privatinteressen bezogenen Schwerpunktes seiner Tätigkeit übt ein Insolvenzverwalter kein öffentliches Amt aus und ist nicht als Hoheitsträger anzusehen (vgl. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 32; siehe auch OVG Hamburg, Beschluss vom 16. April 2012 – 5 Bf 241/10.Z – juris Rn. 10 m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2008 – 8 A 1548/07 – juris). Die in der Insolvenzordnung zum Ausdruck kommende Amtsstellung (z.B. § 59 Abs. 1 Satz 1) besagt lediglich, dass er seine Legitimation aus der Bestellung durch das Insolvenzgericht ableitet (vgl. § 56 InsO). Gleichwohl ist sein Amt kein öffentliches Amt. Mangels Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben scheidet insbesondere jede Vergleichbarkeit mit einer Behörde aus (so ausdrücklich VG Braunschweig, Beschluss vom 4. September 2009 – 6 A 46/09 –, Rn. 18 - 21, juris). Der Kläger ist demnach als Insolvenzverwalter weder eine Behörde, noch über er hoheitliche Aufgaben aus. Aus diesem Grund kann er sich nicht auf die Vorschriften zur Amtshilfe berufen. Letztlich würde hierin auch eine Umgehung des § 32e AO bzw. von § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH liegen. Zur Begründung eines Anspruchs auf Akteneinsicht bzw. auf Auskunftserteilung kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass – wie er es in anderen anhängigen Verfahren vorgetragen hat – der Beklagte oder andere Finanzämter in Schleswig-Holstein Insolvenzverwaltern trotz der in § 2 Abs. 4 Nr. 5 IZG-SH geregelten Bereichsausnahme Auskünfte erteilt hätten. Unabhängig von der Frage, ob die vom Kläger dargelegten Fälle in qualitativer und quantitativer Hinsicht genügen, um ein willkürliches Verhalten zu belegen, kann der Kläger hieraus keinen eigenen Anspruch ableiten. Ihm erwüchse allein aufgrund einer fehlerhaften Auskunftspraxis des Beklagten kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, ebenfalls – fehlerhaft – Auskünfte oder Akteneinsicht zu erhalten, da es keine Gleichheit im Unrecht gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 1979 – 1 BvL 25/77 – Rn. 59, juris; BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 – 8 C 20.92 – Rn. 14, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 24. März 2021 – 10 LC 203/20 – juris Rn. 37 und 51 f.). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt von dem Beklagten Auskünfte zu steuerrechtlichen Vorgängen bzw. die Einsichtnahme in Veranlagungs- und Vollstreckungsakten. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 7. Juni 2016 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der XXX (Insolvenzschuldnerin), bestellt. Mit Schreiben vom 11. Januar 2017 bat der Kläger zusammen mit der Übersendung des benannten Eröffnungsbeschlusses darum, ihm Akteneinsicht in – gegebenenfalls auch nur vorübergehend geführte – Veranlagungs- und Vollstreckungsakten bezüglich der Insolvenzschuldnerin zu gewähren. Weiterhin bat er darum, ihm einen Auszug für das Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin zu übermitteln, der sämtliche Daten seit Beginn eines Steuerverhältnisses zu der benannten Steuernummer oder etwaigen Vorgänger-Steuernummern – enthält. Mit Bescheid vom 22. Februar 2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung von Kontoauszügen ab. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des benannten Bescheides Bezug genommen. Mit Schreiben vom 21. März 2017 legte der Kläger gegen den Bescheid vom 22. Februar 2017 Widerspruch ein. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Juli 2018 zurück. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Widerspruchsschreibens und des Widerspruchsbescheides Bezug genommen. 3 Der Kläger hat am 30. August 2018 Klage erhoben und begründet diese zusammengefasst wie folgt: Für den Steuerpflichtigen bestehe nach Art. 15 Abs. 1, Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Akteneinsichtsrecht. Ein Ermessen der Finanzverwaltung besteht insoweit nicht. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO ermögliche auch die Erteilung eines Kontoauszuges für das Steuerkonto. Diese Ansprüche stünden auch dem Kläger zu. Er dürfe nicht schlechter stehen als der Steuerpflichtige stünde, würde dieser selbst einen Antrag stellt. Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Kläger betroffene Person im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO, Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Der Kläger sei eine natürliche Person. Natürliche Personen, die Kraft ihres Amtes öffentliche Aufgaben wahrnehmen (sog. Funktionsträger), wären in dieser Funktion zwar nicht Träger von Grundrechten. Jedoch handele immer eine natürliche Person, weshalb diese trotz bzw. gerade in ihrer Funktion Persönlichkeitsschutz genieße. Die kraft Eröffnung des Verfahrens dem Verwalter nunmehr durch § 80 Abs. 1 InsO zur Herrschaft zugeordneten Daten seien von der Finanzverwaltung zuvor im Verhältnis zu dem Schuldner verarbeitet worden. Ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens wären sie auf den Insolvenzverwalter bezogen. Er könne über die bei der Finanzverwaltung vorhandenen Daten gemäß § 80 Abs. 1 InsO verfügen. Art. 15 Abs. 1 Satz 1,1. Halbsatz DSGVO stelle darauf ab, wen die Daten betreffen. Ab der Eröffnung würden die Daten den Insolvenzverwalter betreffen. Bei den personenbezogenen Daten, die im Insolvenzverfahren gegenständlich sind und deren Verarbeitung auch nach der Eröffnung Aufgabe der Finanzverwaltung ist, handele es sich insofern um Daten mit Doppelcharakter. Der Anspruchsausschluss nach § 32c AO und § 32e AO sei nicht unionsrechtkonform. Ferner kollidiere § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO mit der Datenschutz-Grundverordnung und mit dem Grundgesetz. Der Anspruchsausschluss widerspreche dem Justizgewähranspruch und dem Rechtsstaatsprinzip. Ebenso liege ein Verstoß gegen die Berufsausübungsfreiheit des Insolvenzverwalters vor. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen im Schreiben vom 2. April 2019 Bezug genommen. Der Kläger sei zudem Betroffener im Sinne von § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO bzw. in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners jedenfalls Befugter. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 26. April 2018 (7 C 3/16) ein umfassendes Einsichtsrecht des Verwalters in die steuerlichen Daten des insolventen Steuerpflichtigen anerkannt. Dies habe der damaligen Rechtslage zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO entsprochen. Das dort anerkannte Recht müsse auch für die Akteneinsicht gelten. Das Recht des Klägers umfasse auch die Entscheidung über die Verwertung der Daten (§ 30 Abs. 4 Nr. 3, 2. Alt. AO). Das Recht des Steuerschuldners, der Verwertung seiner steuerlichen Daten zuzustimmen, sei ein subjektives öffentliches Recht mit unmittelbar erkennbarem Vermögensbezug. Es handele sich um ein „anderes Vermögensrecht" im Sinne von § 857 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liege die Verwertungsbefugnis bzw. die Befugnis zur Erteilung der Zustimmung zur Verwertung der steuerlichen Daten des Schuldners beim Insolvenzverwalter. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Neuerung im Tatbestand von § 30 Abs. 4 Nr. 3, 2. Alt. AO („Verwertung") in der Entscheidung vom 16. September 2020 (6 C 10/19) übergangen und übersehen, dass § 30 Abs. 4 Nr. 3, 2. Alt. AO ein „anderes Vermögensrecht“ im Sinne von § 857 Abs. 1 ZPO abbilde. Mit Schriftsatz vom 23. Mai 2022 hat der Kläger in diesem Zusammenhang eine Erklärung der Schuldnerin vorgelegt, mit der diese unter anderem ein etwaiges höchstpersönliches Recht in die Masse freigegeben habe (siehe Anlage K 6). Mit der Freigabe in die Masse sei das Recht Massebestandteil geworden, unabhängig von der Frage, ob es möglichweise bereits zuvor schon Massebestandteil war. Es handele sich um eine gewillkürte Insolvenzmasse. Das Recht aus Art. 15 DSGVO sei jedenfalls damit Bestandteil der Masse und könne vom Kläger ausgeübt werden. Es bestehe auch ein Anspruch auf Akteneinsicht aus § 88 Abs. 1 LVwG SH bzw. § 88 Abs. 1 Satz 2 LVwG SH. Nach der letztgenannten Vorschrift wäre die Einsicht der Beteiligten in das pflichtgemäße Ermessen der Beklagten gestellt, sofern Belange Dritter, Beteiligter oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Vorliegend wären solche Belange nicht zu erkennen. Der Kläger handele im öffentlichen Interesse. Allein schon deswegen könne es keine entgegenstehenden Belange Dritter oder der Allgemeinheit geben. Der Kläger ist mit der Eröffnung des Verfahrens Beteiligter geworden (§ 80 Abs. 1 InsO). Selbst wenn der Insolvenzverwalter über § 80 Abs. 1 InsO nicht Beteiligter eines abgeschlossenen Verfahrens sein sollte, müsse ihm Einsicht gewährt werden. Nach einem bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren könne Akteneinsicht bewilligt werden, soweit diese zur Verfolgung berechtigter Interessen des früheren Beteiligten angezeigt ist. Hierzu gehörten etwa Amtshaftungsansprüchen. Auch Ansprüche nach §§ 129 ff. InsO seien erfasst. Der Kläger sei nach § 80 Abs. 1 InsO an die Stelle des Schuldners als Beteiligter getreten. Er übe dessen Rechte aus und verfolge ein berechtigtes Interesse. Das berechtigte Interesse ergebe sich aus dem vom Kläger verfolgten öffentlichen Interesse. Die Kenntnis der streitbefangenen Akten sei zur Geltendmachung der rechtlichen Interessen des Klägers erforderlich. Die Kenntnis sei zur pflichtgemäßen Wahrnehmung des Amtes des Antragstellers als Insolvenzverwalter erforderlich. Der Insolvenzverwalter müsse den Ermittlungsgrundsatz aus § 5 Abs. 1 InsO umsetzen. Einer Auskunftserteilung stünden keine beachtlichen öffentlichen Interessen entgegen. Der Beklagte berufe sich lediglich darauf, dass die Auskunftserteilung das Land Schleswig-Holstein in der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde. Dies sei kein relevantes öffentliches Interesse, sondern lediglich ein privatrechtlich motiviertes Interesse des Finanzamtes bzw. des Landes. Der Beklagte versuche insofern, seine Stellung als Gläubiger innerhalb des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners zu verbessern. Eine solche Verbesserungsabsicht sei kein öffentliches Interesse. Der Beklagte übersehe auch, dass er ohne weiteres in der Lage sein dürfte, dem Kläger - wenn er denn Informationen erlangen würde und Ansprüche hieraus begründen könnte - mit den in der Sache gebotenen Einwendungen einerseits außergerichtlich und andererseits auch in einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung entgegenzutreten. Es sei daher nicht verständlich, warum die Auskunftserteilung an den Kläger möglicherweise eine Beeinträchtigung der Waffengleichheit darstellen könnte. Der Kläger könne sich zur Begründung eines Auskunftsanspruchs auch auf zivilrechtliche Anspruchsgrundlagen berufen, wie zum Beispiel auf einen Anspruch aus entsprechender Anwendung von § 242 BGB. Es bestünden diverse rechtliche Sonderverbindungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Der Begriff der Sonderverbindung sei im weitest denkbaren Sinne zu verstehen, so dass jeder qualifizierte soziale Kontakt ausreiche. in qualifizierter Sozialkontakt entstehe von Gesetzes wegen unmittelbar aus § 85 AO, weil die Finanzverwaltung unter dem Legalitätsprinzip auch die Verpflichtung hat, sicherzustellen, dass Steuern nicht zu Unrecht erhoben werden. Das Auskunftsverhältnis zwischen dem Insolvenzverwalter und der Finanzverwaltung sei zudem per se ein besonderer Sozialkontakt. Ein gesteigerter sozialer Kontakt wäre hier zwischen dem Kläger und dem Beklagten bereits aufgrund der Forderungsanmeldung der Beklagten zur Insolvenztabelle gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 13. August 2020 Bezug genommen. Der Kläger könne sich zudem auf einen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes seit 1968 anerkannten Auffanganspruch berufen (siehe Entscheidung vom 23. August 1968, IV C 235.65). Der Kläger verfüge insoweit über ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an den begehrten Informationen. Der Kläger werde in einem öffentlichen Interesse als Ermittlungsorgan des Insolvenzgerichtes tätig. Der Kläger sei ferner berechtigt, Amtshilfe zu beanspruchen. Der Insolvenzverwalter werde als Teil der „Funktionseinheit Gericht/Verwalter“ – im konkreten Verfahren, auf das sich die Bestellung bezieht und gleichsam auf Zeit – „Angehöriger“ des staatlichen Justizpersonals. Er nehme als Treuhänder aufgrund einzelgerichtlicher Anordnung insofern hoheitliche Aufgaben „sui generis“ war, indem er die insolvenzrechtliche Ordnungsfunktion exekutiere. Bestandteil dieser Ordnungsfunktion sei der Untersuchungsgrundsatz aus § 5 Abs. 1 InsO. Der Untersuchungsgrundsatz beherrsche das Insolvenzverfahren, dessen konkrete Umsetzung sei in der Regel auf den jeweils bestellten Verwalter delegiert. Der Kläger verwirkliche somit den Untersuchungsgrundsatz, dem das Insolvenzgericht gesetzlich unterworfen ist. Der Beklagte übersehe die öffentliche Dimension der Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich anerkannt, dass Insolvenzverwaltern durch ihre Bestellung die Befugnis eingeräumt werde, fremdes Vermögen zu verwalten und insofern hoheitliche Befugnisse auf die Insolvenzverwalter jeweils mit dem Bestellungsakt übertragen würden. Wem hoheitliche Befugnisse übertragen worden sind, dem sei auch Amtshilfe zu gewähren, wenn er Zugang zu amtlichen Informationen - hier des Finanzamtes - begehrt. Der Insolvenzverwalter sei auch mit einer Justizbehörde vergleichbar. Auch hieraus begründe sich ein Anspruch auf Amtshilfe. Die Tätigkeit des Klägers trage zur Verwirklichung des Justizgewährungsanspruchs bei. Um die bestmögliche Befriedigung der Gläubigergesamtheit im Sinne von § 1 InsO sicherzustellen, sei der Amtsermittlungsgrundsatz in § 5 Abs. 1 InsO vorgesehen worden. Der Beklagte könne sich auf keine beachtlichen und sachlich einschlägigen öffentlichen Interessen berufen. Er führe lediglich aus, dass es nicht Aufgabe des Finanzamtes sein könne, dem Kläger Informationen zu beschaffen oder zu verschaffen, die ihn in die Lage versetzen könnten, eventuelle Zahlungen auf Abgabenverbindlichkeiten nach §§ 129 ff. InsO anzufechten. Insofern handele es sich aber nicht um ein öffentliches Interesse. Der Beklagte verfolge lediglich ein zivilrechtliches Interesse als Gläubiger. Die Möglichkeit durch Akteneinsicht einem erhöhten Anfechtungsrisiko ausgesetzt zu sein, stelle kein beachtliches öffentliches Interesse dar. Dies ergebe sich auch aus der Kollision mit den Aufgaben und Befugnissen des Klägers als Insolvenzverwalter. Der Anspruch auf Amtshilfe könne nicht über § 32c AO ausgeschlossen werden. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte zu verpflichten, den Bescheid vom 22. Februar 2017 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 26. Juli 2018 aufzuheben und dem Kläger einen Kontoauszug für das Steuerkonto der XXX (Schuldnerin) zur Verfügung zu stellen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Der Kläger habe weder einen Anspruch auf Übersendung eines umfassenden Auszugs zu dem benannten Steuerkonto oder sonstigen in Betracht kommenden Steuernummern seit Beginn des Steuerverhältnisses, noch auf Einsicht in die beim Finanzamt geführten Veranlagungs- und Vollstreckungsakten zur benannten Steuernummer oder sonstigen in Betracht kommenden Steuernummern. Ein solcher Auskunftsanspruch folge nicht aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO. Der Kläger könne nicht unmittelbar nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO Auskunft verlangen. Der Insolvenzverwalter sei hinsichtlich der personenbezogenen Daten des Schuldners weder nach dem Wortlaut, der Systematik noch nach dem Sinn und Zweck "betroffene Person". Der Beklagte verweist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. September 2020 (Az. 6 C 10/19). Auch im vorliegendem Verfahren würden sich die Informationsbegehren auf die steuerlichen Daten des Insolvenzschuldners beziehen, nicht aber auf solche des Insolvenzverwalters. Der Kläger könne einen aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO auch nicht in seiner Funktion als Insolvenzverwalter in eigenem Namen geltend machen. Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch sei als höchstpersönliches Recht des Schuldners nicht Teil der Insolvenzmasse. Der Kläger ziehe scheinbar aus der Einstufung des Insolvenzverwalters als Betroffenem i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO durch das Urteil des BVerwG vom 26. April 2018 (7 C 3/16) den Rückschluss, es handele sich bei dem Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO um einen Vermögenswert, der der Insolvenzmasse des § 35 InsO zuzuordnen sei. Der Kläger verkenne insoweit die unterschiedliche Schutzrichtung des § 30 AO und des Art. 15 DSGVO. Während § 30 AO darauf abziele, die unberechtigte Verarbeitung steuerlicher Daten zu verhindern und damit das Steuergeheimnis zu schützen, diene Art. 15 DSGVO der Erweiterung der Kenntnisse des Rechtsträgers, um ihm die Geltendmachung seiner personenbezogenen Rechte zu ermöglichen. § 30 AO sei insofern bewusst als informationsbegrenzende Vorschrift ausgestaltet, die den Rechtsträger der Daten davor schützen soll, dass Dritte unbefugt Kenntnis von diesen Daten erhalten. Nur daraus erkläre sich auch die Einstufung des Insolvenzverwalters als Betroffenem i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO. Wäre anderenfalls die Veröffentlichung der Daten des Insolvenzschuldners gegenüber dem Insolvenzverwalter nicht möglich, so könnte dieser nicht seiner gesetzlichen Aufgabe zur Wahrnehmung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners nachkommen. Diese setze nämlich unabdingbar eine Auseinandersetzung auch mit den steuerlichen Angelegenheiten des Insolvenzschuldners voraus. Dies sei bei dem Anspruch auf Informationserteilung nach Art. 15 DSGVO anders. Dieser solle gewährleisten, dass der Betroffene Kenntnis von den zu seiner Person verarbeiteten Daten erhalte. Damit sichere er das Recht der betroffenen Person, über die Verarbeitung der auf sie bezogenen Daten zu bestimmen. Dieses Recht sei nicht mit dem oben beschriebenen Interesse an der Verwertung steuerlicher Daten gleichzusetzen und könne sinnvollerweise nur von der Person ausgeübt werden, auf die sich die betreffenden Daten beziehen. Dies sei aber in keinem Fall der Insolvenzverwalter, sondern der Insolvenzschuldner selbst. Der Verweis des Klägers auf eine sog. Freigabe eines solchen Anspruchs in die Insolvenzmasse zur Begründung der Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters gehe ins Leere. Kennzeichen höchstpersönlicher Ansprüche sei gerade, dass sie nur von der Person des Rechtsinhabers geltend gemacht werden können. Der Anspruch nach Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO sei aufgrund seiner Rechtsnatur als höchstpersönliches Recht einer solchen Verfügung entzogen. Ein Anspruch aus Art. 15 Abs. 1, 3 DSGVO wäre im Übrigen schon aufgrund der Regelung in § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO ausgeschlossen. Das vom Kläger angeführte Vorlageverfahren beim EuGH (C 620/19) ist mittlerweile abgeschlossen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger durch Einsichtnahme in die Veranlagungs- und Vollstreckungsakten der Insolvenzschuldnerin bzw. durch Übersendung eines Auszuges aus dem zur Insolvenzschuldnerin geführten Steuerkonto Kenntnis von solchen Zahlungen erlangen würde, die ihn zur Anfechtung nach der Insolvenzordnung berechtigen. Da es sich bei dem aus einer erfolgreichen insolvenzrechtlichen Anfechtung entstehenden Rückgewährschuldverhältnis um ein Rückgewährschuldverhältnis zivilrechtlicher Art handelte, wäre auch der daraus entstehende Rückzahlungsanspruch ein zivilrechtlicher Anspruch. Könnte also der Kläger nur aufgrund einer Auskunftserteilung durch die Beklagte Kenntnis von derartigen Ansprüchen erlangen, so würde ihn die Auskunftserteilung in der Verteidigung gegen zivilrechtliche Ansprüche beeinträchtigen. § 32e S. 1 AO erstrecke den Ausschluss des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO auf etwaige in Betracht kommende Anspruchsgrundlagen nach den Informationsfreiheitsgesetzen der Länder, hier dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. § 32e S. 2 AO erkläre weitergehende Informationsansprüche für ausgeschlossen. Damit stellten die §§ 32a ff. AO eine abschließende Regelung des Informationszugangs über steuerliche Daten dar. Jeglicher Anspruch auf Informationserteilung habe sich an diesen Voraussetzungen messen zu lassen. Aufgrund der Erweiterung der Ausschlusswirkung des § 32c Abs. 1 Nr. 2 AO auf jegliche Auskunftsansprüche durch § 32e AO scheide auch der vom Kläger angeführte Anspruch nach § 88 LVwG SH aus. Ein Anspruch auf Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen, § 88 Abs. 1 S. 2 LVwG SH, bestehe auch deshalb nicht, weil es an der erforderlichen Ermessensreduktion auf Null fehle. Eine Ablehnung der Ersuchen des Klägers wäre im Übrigen auch ermessensgerecht. Der Erteilung der begehrten Akteneinsicht bzw. der Übersendung der Auszüge aus dem Steuerkonto der Insolvenzschuldnerin stehe entgegen, dass bei Informationserteilung eine Inanspruchnahme und Rückforderung von Zahlungen erfolgen könnte, die aufgrund rechtmäßiger Steuerbescheide vereinnahmt worden seien. Dass sich die Steuerbehörde dagegen wehrt, an der Rückforderung von Zahlungen auf rechtmäßige Steuerforderungen mitzuwirken, könne nicht als ermessensfehlerhaft angesehen werden. Aufgrund der Ausschlusswirkung des § 32e AO bestehe auch kein Raum für weitere (ungeschriebene) Auskunftsansprüche. Ansonsten wären sämtliche Anspruchsvoraussetzungen sowie Ausschlusstatbestände der gesetzlich ausdrücklich geregelten Auskunftsansprüche aufgehoben. Ferner bestehe kein Anspruch aus § 242 BGB. Es fehle an der erforderlichen Sonderverbindung. Die obergerichtliche Rechtsprechung habe zu den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs des Insolvenzverwalters klargestellt, dass der Fiskus auch nicht nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) zur Abklärung möglicherweise bestehender Anfechtungsrechte zur Auskunftserteilung verpflichtet sei. Zwischen dem Fiskus und dem Insolvenzverwalter bestehe hinsichtlich der Feststellung von Anfechtungsrechten zugunsten der Insolvenzmasse keine Rechtsbeziehung, aus der sich eine derartige Treuepflicht ergeben könnte. Die begehrte Auskunft erstrecke sich auf Informationen, um potentiell anfechtungsrelevante Sachverhalte zur Mehrung der Insolvenzmasse zu ermitteln. Dieses Interesse sei ausschließlich auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Insolvenzanfechtungsansprüche beschränkt. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 11. Juli 2022 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Niederschrift der mündlichen Verhandlung sowie die dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes verwiesen.