Beschluss
9 LB 59/17
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO muss über Rechtsbehelf, zuständige Behörde/Gericht, Sitz und Frist belehren; ein Hinweis auf den Beginn der Frist (z. B. „ab Bekanntgabe") ist nicht erforderlich.
• Die Nennung der Staatszugehörigkeit des Gerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich, wenn der Sitz des Gerichts durch Ortsangabe eindeutig ist.
• Wird in der Belehrung auf die Form der Klageerhebung hingewiesen (z. B. "schriftlich oder zur Niederschrift"), besteht keine Verpflichtung, zusätzlich auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung hinzuweisen, weil diese lediglich einen Übermittlungsweg für die schriftliche Klage darstellt und die Belehrung dadurch nicht irreführend wird.
• Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird.
Entscheidungsgründe
Rechtsbehelfsbelehrung: Fristbeginn- und Staatenhinweis nicht erforderlich; Keine Pflicht zum Hinweis auf elektronische Klageeinreichung • Eine Rechtsbehelfsbelehrung nach § 58 Abs. 1 VwGO muss über Rechtsbehelf, zuständige Behörde/Gericht, Sitz und Frist belehren; ein Hinweis auf den Beginn der Frist (z. B. „ab Bekanntgabe") ist nicht erforderlich. • Die Nennung der Staatszugehörigkeit des Gerichts in der Rechtsbehelfsbelehrung ist nicht erforderlich, wenn der Sitz des Gerichts durch Ortsangabe eindeutig ist. • Wird in der Belehrung auf die Form der Klageerhebung hingewiesen (z. B. "schriftlich oder zur Niederschrift"), besteht keine Verpflichtung, zusätzlich auf die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung hinzuweisen, weil diese lediglich einen Übermittlungsweg für die schriftliche Klage darstellt und die Belehrung dadurch nicht irreführend wird. • Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO ist zu versagen, wenn der Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt wird. Der Kläger wurde durch die Gemeinde mit einem Straßenausbaubeitrag belastet. Der Bescheid vom 28.11.2014 wurde an eine Auslandsanschrift gerichtet; auf dem Umschlag ist nach den Angaben des Klägers ein Poststempel vom 8.12.2014. Der Kläger behauptet, die per Einschreiben versandte Klageschrift sei nicht fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingegangen und rügt ferner Mängel in der Rechtsbehelfsbelehrung. Er hat vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig verworfen, weil die einmonatige Klagefrist überschritten sei und der Wiedereinsetzungsantrag verspätet gestellt worden sei. Der Kläger legte Berufung ein; der Senat hat die Berufung zugelassen und über die Zulassungsgründe und die Anforderungen an die Rechtsbehelfsbelehrung zu entscheiden. • Zulässigkeit: Die Berufung war zulässig, wurde aber nach Anhörung durch Beschluss entschieden; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich. • Fristbeginn: Nach § 11 Abs.1 Nr.3b NKAG i.V.m. §122 Abs.2 Nr.2 AO gilt bei Auslandsübermittlung ein schriftlicher Verwaltungsakt als einen Monat nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben. Der auf dem Umschlag befindliche Poststempel vom 08.12.2014 löste die Bekanntgabefiktion für den Bescheid vom 28.11.2014 aus, sodass die einmonatige Klagefrist am 09.01.2015 begann und am 09.02.2015 endete; die Klage ging dagegen erst am 24.08.2015 ein. • Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung (§ 58 Abs.1 VwGO): Die Belehrung im Bescheid nannte Rechtsbehelf, zuständiges Gericht, Sitz und Frist und erfüllte damit die zwingenden Angaben. Ein gesonderter Hinweis auf den Fristbeginn (z. B. "ab Bekanntgabe") ist nicht erforderlich; hierzu hat das BVerwG klärend entschieden und der Senat schließt sich an. • Staatlicher Hinweis nicht erforderlich: Die Nennung des Staates, in dem das Gericht seinen Sitz hat, gehört nicht zu den zwingenden Angaben; die Ortsbezeichnung des Sitzes ist ausreichend, zumal dem Adressaten zumutbar ist, den betreffenden Staat zu ermitteln. • Elektronische Einreichung: Der Zusatz "schriftlich oder zur Niederschrift" ist mit §81 VwGO vereinbar. Die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung stellt keinen gesonderten gesetzlichen Formweg dar, sondern einen Übermittlungsweg für die schriftliche Klage; daher bestand keine Verpflichtung, in der Belehrung gesondert auf die elektronische Übermittlung hinzuweisen. • Wiedereinsetzung (§ 60 VwGO): Ein Wiedereinsetzungsantrag war nicht zu gewähren, weil der Kläger spätestens mit Mitteilungen zum Verbleib seiner Sendung am 19.02.2015 bzw. 13.04.2015 von der fehlenden Zustellung Kenntnis hatte und die Zwei-Wochen-Antragsfrist nach Wegfall des Hindernisses nicht einhielt. Der Umstand, dass er die Klage vorsorglich bereits datiert hatte, änderte nichts an der Verspätung des tatsächlichen Eingangs des Antrags. • Kosten und Vollstreckung: Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar; Revision wurde zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage ist unzulässig, weil die einmonatige Klagefrist nicht eingehalten wurde. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Beitragsbescheid entsprach den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO: ein gesonderter Hinweis auf den Beginn der Frist oder auf den Staat des Gerichts war nicht erforderlich, und der Zusatz zur Form der Klageerhebung ("schriftlich oder zur Niederschrift") war nicht irreführend, eine Pflicht zum Hinweis auf die elektronische Übermittlung besteht nicht. Ein Wiedereinsetzungsantrag konnte nicht gewährt werden, weil der Kläger die Zwei-Wochen-Frist nach Wegfall des Hindernisses nicht einhielt. Der Kläger hat somit die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; die Revision wurde zugelassen.