Beschluss
2 NB 770/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
11mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
12 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei der Ermittlung der Kapazität für höhere Fachsemester ist nicht das Kohortenprinzip, sondern die für das 1. Fachsemester ermittelte Studienplatzkapazität zugrunde zu legen.
• Der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgelegte stationäre Parameter von 15,5 % der tagesbelegten Betten bleibt trotz Veränderung der Krankenhauswirklichkeit verifizierbar und ist bis zu einer gesetzlichen Änderung anzuwenden.
• Bei der Berechnung der Lehrkapazität sind Deputatsverminderungen für externe Forschungsaufgaben und dienstliche Exporte in andere Studiengänge zu berücksichtigen; hiergegen gerichtliche Korrekturen sind nur bei offensichtlich fehlerhafter Anwendung möglich.
• Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO nach den Studienanfängerzahlen zu bemessen; eine Schwundberechnung ist hierfür nicht vorzunehmen.
• Wenn die Belegungsliste zeigt, dass innerhalb der festgesetzten Kapazität keine freien Voll- oder Teilstudienplätze vorhanden sind, besteht kein Anspruch auf Zulassung im Eilverfahren.
Entscheidungsgründe
Keine vorläufige Zulassung bei fehlender Kapazität in Humanmedizin • Bei der Ermittlung der Kapazität für höhere Fachsemester ist nicht das Kohortenprinzip, sondern die für das 1. Fachsemester ermittelte Studienplatzkapazität zugrunde zu legen. • Der in § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO festgelegte stationäre Parameter von 15,5 % der tagesbelegten Betten bleibt trotz Veränderung der Krankenhauswirklichkeit verifizierbar und ist bis zu einer gesetzlichen Änderung anzuwenden. • Bei der Berechnung der Lehrkapazität sind Deputatsverminderungen für externe Forschungsaufgaben und dienstliche Exporte in andere Studiengänge zu berücksichtigen; hiergegen gerichtliche Korrekturen sind nur bei offensichtlich fehlerhafter Anwendung möglich. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO nach den Studienanfängerzahlen zu bemessen; eine Schwundberechnung ist hierfür nicht vorzunehmen. • Wenn die Belegungsliste zeigt, dass innerhalb der festgesetzten Kapazität keine freien Voll- oder Teilstudienplätze vorhanden sind, besteht kein Anspruch auf Zulassung im Eilverfahren. Antragsteller begehrten einstweilige Zulassung zum Studium der Humanmedizin für das Wintersemester 2018/2019 (2. hilfsweise 1. Fachsemester) an der Antragsgegnerin. Das Verwaltungsgericht Göttingen lehnte die Anträge ab; gegen die Nichtzulassung der Antragsteller zu den per Los vergebenen Teilstudienplätzen des 1. Fachsemesters richteten sich die Beschwerden. Das Verwaltungsgericht hatte die Kapazitäten nach der ZZ-VO 2018/2019 sowie eigenen Berechnungen ermittelt und für das 1. Fachsemester 147 Voll- und 36 Teilstudienplätze und für das 2. Fachsemester rechnerisch 144 Voll- und 49 Teilstudienplätze zugrunde gelegt. Die Antragsgegnerin wies dagegen belegte Studienplätze aus, sodass keine weiteren Voll- oder Teilstudienplätze verfügbar seien. Die Antragsteller rügten insbesondere Fehler bei der Kapazitätsberechnung, beim stationären Parameter, bei Deputatskürzungen sowie bei den Dienstleistungsexporten. • Prüfungsumfang im Eilverfahren beschränkt sich auf die von den Antragstellern vorgebrachten Gründe (§ 146 VwGO). • Kapazitätsermittlung: Für höhere Fachsemester gilt die für das 1. Fachsemester ermittelte Studienplatzkapazität; das Kohortenprinzip ist nicht anzuwenden. • Der stationäre Parameter von 15,5 % nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO ist rechtlich nicht zu beanstanden; eine gerichtliche Änderung ist nicht geboten, solange der Normgeber keine abschließende Neuberechnung vorgenommen hat. • Die Berliner Abweichungsregelung mit 17,1 % stützt sich nicht auf eine abschließend verwertbare Datengrundlage und wurde wegen Vorläufigkeit später wieder modifiziert; sie lässt sich nicht auf die Antragsgegnerin übertragen. • Moderne Lehrmethoden wie e-Learning oder Skills Labs ersetzen nicht die an der ÄApprobationsordnung vorgeschriebenen Unterrichtszeiten am Patienten und ändern die patientenbezogene Kapazität nicht. • Belegungsliste der Antragsgegnerin zeigt Überbelegung: Im 2. Fachsemester 149 belegte Voll- und 49 belegte Teilstudienplätze; im 1. Fachsemester 151 belegte Voll- und 39 belegte Teilstudienplätze; daher sind keine weiteren Plätze vorhanden. • Deputatsverminderungen für externe Forschungsaufgaben der Professoren sind nach LVVO (nun § 16) gerechtfertigt und im Lehrangebot zu berücksichtigen. • Dienstleistungsexporte sind nach § 11 KapVO an den Studienanfängerzahlen zu bemessen; eine Schwundberechnung ist hierfür unzulässig. • Die Berechnungen der Antragsgegnerin wurden vom Senat grundsätzlich bestätigt; deswegen besteht kein durchgreifender Fehler in der Kapazitätsberechnung. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; sie tragen jeweils ihre Kosten. Es besteht kein Anspruch auf vorläufige Zulassung zu Voll- oder Teilstudienplätzen, weil die von der Antragsgegnerin vorgelegten Belegungslisten und die rechtlich bestätigte Kapazitätsberechnung zeigen, dass inner- und außerhalb der festgesetzten Kapazität keine freien Studienplätze vorhanden sind. Rechtliche Angriffe gegen den stationären Parameter, gegen Deputatskürzungen und gegen die angesetzten Dienstleistungsexporte konnten nicht durchsetzen, dass zusätzliche Kapazitäten angenommen werden. Damit fehlt die erforderliche Erfolgsaussicht im Eilverfahren, weshalb die begehrten einstweiligen Anordnungen nicht ergehen konnten.