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Urteil

13 LC 302/19

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen kann nur gemeinsam geltend gemacht werden; die daraus folgenden Ansprüche auf Genehmigung, Aufhebung einer Versagungsentscheidung und ggf. Feststellung der Genehmigungsfiktion stehen nur den Kündigenden gemeinsam zu. • Die Genehmigung der Kündigung nach § 110 Abs. 2 SGB V ist ein Verwaltungsakt; ein fristgerecht erhobener Widerspruch der zuständigen Landesbehörde verhindert bereits die gesetzliche Genehmigungsfiktion, selbst wenn die schriftliche Begründung später erfolgt. • Die Wirksamkeit eines Widerspruchs und seine Bekanntgabe können durch Auslegung und Anscheinsvollmacht so zu verstehen sein, dass er gegenüber mehreren gemeinsam Handelnden wirkt; dies führt dazu, dass die Genehmigungsfiktion nicht eintritt, wenn der Widerspruch innerhalb der Drei-Monats-Frist bekanntgegeben wurde. • Eine einzelne Ersatzkasse oder ein einzelner Landesverband ist nicht klagebefugt, die gemeinschaftlich zustehenden Rechte allein gerichtlich durchzusetzen; fehlende gemeinsame Prozessführung macht die Klage unzulässig.
Entscheidungsgründe
Klageunzulässigkeit bei einseitiger Geltendmachung gemeinsamer Kündigungsrechte nach § 110 SGB V • Die Kündigung eines Versorgungsvertrags durch Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen kann nur gemeinsam geltend gemacht werden; die daraus folgenden Ansprüche auf Genehmigung, Aufhebung einer Versagungsentscheidung und ggf. Feststellung der Genehmigungsfiktion stehen nur den Kündigenden gemeinsam zu. • Die Genehmigung der Kündigung nach § 110 Abs. 2 SGB V ist ein Verwaltungsakt; ein fristgerecht erhobener Widerspruch der zuständigen Landesbehörde verhindert bereits die gesetzliche Genehmigungsfiktion, selbst wenn die schriftliche Begründung später erfolgt. • Die Wirksamkeit eines Widerspruchs und seine Bekanntgabe können durch Auslegung und Anscheinsvollmacht so zu verstehen sein, dass er gegenüber mehreren gemeinsam Handelnden wirkt; dies führt dazu, dass die Genehmigungsfiktion nicht eintritt, wenn der Widerspruch innerhalb der Drei-Monats-Frist bekanntgegeben wurde. • Eine einzelne Ersatzkasse oder ein einzelner Landesverband ist nicht klagebefugt, die gemeinschaftlich zustehenden Rechte allein gerichtlich durchzusetzen; fehlende gemeinsame Prozessführung macht die Klage unzulässig. Die Landesverbände der Krankenkassen und mehrere Ersatzkassen erklärten zum 21.12.2017 gemeinsam die Kündigung des Versorgungsvertrags eines in den Krankenhausplan aufgenommenen Plankrankenhauses. Sie beantragten beim Land für Niedersachsen die Genehmigung der Kündigung; der Kläger trat dabei als federführender Ansprechpartner auf. Die zuständige Landesbehörde (Beklagter) widersprach mit Schreiben vom 7.3.2018 innerhalb der Dreimonatsfrist und begründete den Widerspruch später ausführlich. Die Beigeladene als Trägerin des Krankenhauses focht die Kündigung an. Der Kläger klagte allein vor dem Verwaltungsgericht auf Aufhebung des Widerspruchs und Verpflichtung zur Genehmigung; das Gericht hielt die Klage für unzulässig, weil dem Kläger die Klagebefugnis fehle. Der Kläger legte Berufung ein und erweiterte diese hilfsweise um Feststellung der Genehmigungsfiktion. Das Oberverwaltungsgericht verwarf die Berufung und bestätigte die Unzulässigkeit der Klage. • Zuständigkeit: Streitigkeiten über Genehmigung oder Versagung nach § 110 SGB V bei Plankrankenhäusern sind dem Verwaltungsrechtsweg zuzuordnen und nicht der Sozialgerichtsbarkeit. • Statthaftigkeit: Die begehrte Genehmigung bzw. deren Versagung ist als Verwaltungsakt i.S.d. § 31 SGB X anzusehen; deshalb ist eine Versagungsgegenklage statthaft. • Klageänderung: Die im Berufungsverfahren gestellte hilfsweise Feststellungsklage ist als Klageänderung zulässig und sachdienlich, weil sie zur endgültigen Streitbeilegung beiträgt. • Rechtsschutzbedürfnis: Ein Bedürfnis für die Verpflichtungsklage besteht; die Genehmigungsfiktion ist nicht eingetreten, weil der Beklagte fristgerecht widersprochen hat. • Bekanntgabe und Adressierung des Widerspruchs: Auslegung nach Treu und Glauben ergibt, dass der Widerspruch des Beklagten sich gegen die gemeinsam erklärte Kündigung richtete und damit die gemeinsamen Kündigenden betroffen sind. • Empfangsbevollmächtigung / Anscheinsvollmacht: Der Kläger war nach den Umständen als Empfangsbevollmächtigter der anderen Kündigenden anzusehen; die Bekanntgabe an ihn wirkte dadurch auch gegenüber den übrigen Verbänden gemäß § 37 Abs. 1 SGB X. • Genehmigungsfiktion: Nach § 110 Abs. 2 SGB V verhindert bereits der fristgerechte Widerspruch den Eintritt der Genehmigungsfiktion; die materielle Begründung des Widerspruchs ist für die Fiktionseintrittsfrage nicht erforderlich. • Klagebefugnis: Die materiellen Rechte (Kündigungsrecht, Anspruch auf Genehmigung, Anspruch auf Aufhebung der Versagung, Anspruch auf Feststellung der Genehmigungsfiktion) stehen den kündigenden Landesverbänden und Ersatzkassen nur gemeinsam zu; daraus folgt, dass der Kläger allein nicht prozessführungsbefugt ist. • Keine Prozessstandschaft: Weder eine gewillkürte noch eine gesetzliche Prozessstandschaft begründet hier die Befugnis des Klägers, die gemeinschaftlich zustehenden Rechte allein geltend zu machen; ein Beschluss i.S.v. § 211a SGB V wurde nicht getroffen. • Kosten und Vollstreckung: Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig wird zurückgewiesen; die Klage ist unzulässig, weil dem Kläger die erforderliche Klagebefugnis fehlt. Die Genehmigung der von den Landesverbänden und Ersatzkassen erklärten Kündigung wurde durch den fristgerecht erhobenen Widerspruch der zuständigen Landesbehörde nicht fingiert; die Genehmigungsfiktion des § 110 Abs. 2 Satz 4 SGB V ist daher nicht eingetreten. Die materiellen Voraussetzungen für eine gerichtliche Verpflichtung zur Genehmigung wurden nicht geprüft, weil die Klage unzulässig ist. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.