Beschluss
13 KN 127/20
Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Normenkontrollantrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Normenkontrollverfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Beschlusses vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Normenkontrollverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt. Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt die Feststellung, dass bereits außer Kraft getretene Regelungen infektionsschutzrechtlicher Verordnungen über Betriebsbeschränkungen für Rehabilitationseinrichtungen unwirksam gewesen sind. 2 Die Antragstellerin betreibt in Niedersachsen eine Rehabilitationsklinik für Herz-, Kreislauf- und Lungenerkrankungen mit 192 Betten. 3 1. Am 18. März 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 (Nds. GVBl. S. 37), die folgende Regelungen enthielt: 4 "§ 1 (1) In Krankenhäusern, die in den Krankenhausplan des Landes Niedersachsen nach § 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes und § 4 des Niedersächsischen Krankenhausgesetzes aufgenommen sind oder einen Versorgungsvertrag nach § 108 Nr. 3 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) abgeschlossen haben, sind noch nicht begonnene medizinische Eingriffe und Behandlungen auszusetzen, die nicht dringend medizinisch notwendig sind. (2) Patientinnen und Patienten, die bereits aufgenommen wurden und bei denen Eingriffe und Behandlungen nach Absatz 1 auszusetzen sind, sind zu entlassen. (3) Die Entscheidung über die dringende medizinische Notwendigkeit obliegt dem ärztlichen Personal des Krankenhauses. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Privatkrankenanstalten nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung sowie für Vorsorge- und für Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V entsprechend. § 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 18. April 2020 außer Kraft." 5 Die in § 2 bestimmte Geltungsdauer wurde durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 79) zunächst bis zum Ablauf des 18. Mai 2020 verlängert. Gemäß § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 93) trat die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020 mit Ablauf des 5. Mai 2020 außer Kraft. 6 2. Am 17. April 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (Nds. GVBl. S. 74), die unter anderem folgende Regelungen enthielt: 7 "§ 1 (4) 1 Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen Einrichtungen, Hotels, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen sowie privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienwohnungen, Ferienzimmern, Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten und ähnlichen Einrichtungen für Beherbergungen und Übernachtungen ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 2 Dies gilt auch für Betreiber von Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen. 3 Anschlussheilbehandlungen im Sinne des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs sind hiervon ausgenommen. § 2a (1) 1 In Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen sind 1. der Besuch bei Patientinnen, Patienten und beim Personal sowie 2. das Betreten zu anderen Zwecken als zur Heilung und Pflege verboten. 2 Ausgenommen von Satz 1 sind Besuche durch werdende Väter, durch Väter von Neugeborenen, durch Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern auf Kinderstationen und durch enge Angehörige von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten. 3 Wenn es medizinisch und ethisch-sozial vertretbar ist, sind die Besuche bei erwachsenen Patientinnen und Patienten zeitlich zu beschränken. 4 Die Leitung kann zudem im Einzelfall für Richterinnen und Richter in Betreuungsangelegenheiten, Seelsorgerinnen, Seelsorger und Urkundspersonen sowie für Personen, die für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind, Ausnahmen von Satz 1 zulassen; die Zulassung kann mit Auflagen verbunden werden. § 13 1 Diese Verordnung tritt am 20. April 2020 in Kraft und mit Ablauf des 6. Mai 2020 außer Kraft. …" 8 Die in § 13 Satz 1 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 bestimmte Geltungsdauer wurde durch Artikel 1 Nr. 9 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 90) letztmalig bis zum Ablauf des 10. Mai 2020 verlängert. Mit Ablauf dieses Datums trat die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus außer Kraft. 9 Am 28. April 2020 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag gestellt, diesen mit Schriftsatz vom 7. Mai 2020 geändert und sinngemäß beantragt, 10 § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020, für unwirksam zu erklären. 11 Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die angefochtene Regelung habe den Betrieb von Reha-Einrichtungen vollständig untersagt. Eine Rehabilitation zu touristischen Zwecken finde nicht statt. Eine Ausnahme für notwendige Heilbehandlungen sei nicht vorgesehen gewesen. Der Umfang der Untersagung werde durch die in § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung vorgesehene Ausnahme für Anschlussheilbehandlungen verdeutlicht. Die danach getroffene Untersagung auch des Betriebs von Reha-Einrichtungen verletze sie in ihren Grundrechten. Die Untersagung sei rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten auf infektionsschutzrechtlicher Rechtsgrundlage seien nicht erfüllt. Es liege auch eine Ungleichbehandlung vor, da in anderen Bundesländern Reha-Einrichtungen der Betrieb nicht untersagt sei. 12 Infolge des Außerkrafttretens der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 hat die Antragstellerin ihren Antrag mit Schriftsätzen vom 7. Mai 2020 und 11. Mai 2020 erneut geändert und sinngemäß beantragt festzustellen, 13 dass § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020, unwirksam gewesen ist. 14 Zur Begründung hat sie ergänzend geltend gemacht, es bestehe auch nach dem Außerkrafttreten der angegriffenen Verordnungsregelung ein Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens zur Vorbereitung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen. 15 3. Am 5. Mai 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 (Nds. GVBl. S. 93), die folgende Regelungen enthielt: 16 § 1 (1) 1 In den zugelassenen Krankenhäusern im Sinne des § 108 des Fünften Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB V) sollen durchschnittlich 1. 20 Prozent der Behandlungskapazität auf Normalstation und 2. 25 Prozent der intensivmedizinischen Behandlungskapazität mit maschineller Beatmungsmöglichkeit freigehalten werden. 2 Die freizuhaltenden Kapazitäten im Sinne des Satzes 1 sind von den Krankenhäusern nach Maßgabe des Satzes 3 täglich an das für Gesundheit zuständige Ministerium (Fachministerium) zu melden. 3 Die Meldung nach Satz 2 erfolgt unter Einsatz des webbasierten Tools IVENA und enthält, getrennt nach Erwachsenen und Kindern, 1. die Zahl der nach Satz 1 freigehaltenen Betten und die Zahl der mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten tatsächlich belegten Betten auf Normalstation, 2. die Zahl der freien Betten und die Zahl der mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten tatsächlich belegten Betten auf Intensivstation ohne maschinelle Beatmungsmöglichkeit, 3. die Zahl der nach Satz 1 freigehaltenen Betten und die Zahl der mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten tatsächlich belegten Betten auf Intensivstation mit maschineller Beatmungsmöglichkeit sowie 4. die Zahl der mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten tatsächlich belegten Betten nach Nummer 3, die die Möglichkeit zur extracorporalen Membranoxygenierung bieten. (2) 1 Die nach Absatz 1 verpflichteten Krankenhäuser haben sicherzustellen, dass sie ihre Behandlungskapazitäten für an COVID-19 erkrankte Patientinnen und Patienten im Bedarfsfall innerhalb von 72 Stunden so erweitern können, dass weitere 20 Prozent der Behandlungskapazität zur Verfügung stehen (Sicherheitsreserve) und mit an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten belegt werden können. 2 Diese Sicherheitsreserve ist auf Weisung des Fachministeriums zu aktivieren. 3 Das Fachministerium kann die Weisung nach Satz 2 erteilen, wenn die Zahlen der laborbestätigten Neuinfektionen in Niedersachsen kurzfristig oder wesentlich ansteigen. 4 Ist die Weisung nach Satz 2 erteilt, so sind noch nicht begonnene medizinische Eingriffe und Behandlungen unverzüglich auszusetzen, soweit sie nicht dringend medizinisch notwendig sind. 5 Die Entscheidung über die dringende medizinische Notwendigkeit obliegt dem ärztlichen Personal des Krankenhauses. 6 Notfälle und Behandlungen, die akut erforderlich sind (zum Beispiel Chemotherapien und Behandlungen von Herzinfarkt oder Schlaganfall), sowie ambulante Behandlungen und Eingriffe sind uneingeschränkt zulässig. (3) Um die Sicherheitsreserve innerhalb von 72 Stunden aktivieren zu können, sollen Behandlungen von den Krankenhäusern unter Berücksichtigung folgender Aspekte erbracht werden: 1. Art und Umfang der Behandlungsbedürftigkeit, 2. Aufrechterhaltung der Trennung von Patientenströmen nach COVID-19-Infizierten und Nicht-COVID-19-Infizierten, 3. Aufrechterhaltung der Steuerung des Personaleinsatzes im Hinblick auf die Trennung in Behandlung von an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten und nicht an COVID-19 erkrankten Patientinnen und Patienten sowie 4. Sicherstellung der notwendigen persönlichen Schutzausrüstung entsprechend den jeweils erforderlichen Hygienestandards. (4) Eine Verlegung von Patientinnen und Patienten aus Krankenhäusern an Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V zum Zweck einer akutstationären Behandlung ist nur zulässig, um die nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 in einem Krankenhaus freizuhaltenden Kapazitäten sicherzustellen, wenn andere geeignete Maßnahmen wie das Aussetzen nicht dringend medizinisch notwendiger Behandlungen bereits ausgeschöpft sind. (5) Diese Verordnung gilt nicht für Krankenhäuser, in denen ausschließlich Leistungen in den Fachrichtungen Augenheilkunde, Orthopädie, Dermatologie, Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie und Psychosomatische Medizin und Psychotherapie erbracht werden. (6) Das Fachministerium kann für einzelne Krankenhäuser Abweichungen von den Absätzen 1 bis 4 zulassen. § 2 (1) Diese Verordnung tritt am 6. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2020 außer Kraft. (2) Die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020 (Nds. GVBl. S. 37), geändert durch Verordnung vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 79), tritt mit Ablauf des 5. Mai 2020 außer Kraft. 17 Abweichend von der in § 2 Abs. 1 getroffenen Bestimmung trat diese Verordnung gemäß § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 256) mit Ablauf des 17. Juli 2020 außer Kraft. 18 4. Am 8. Mai 2020 erließ das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung, handelnd durch die Ministerin, die (5.) Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Nds. GVBl. S. 97), die unter anderem folgende Regelungen enthielt: 19 "Artikel 1 Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus § 1 Verhaltensregeln, Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen … (4) 1 Betreiberinnen und Betreibern von Beherbergungsstätten und ähnlichen Einrichtungen sowie von Hotels ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. 2 Privaten und gewerblichen Vermieterinnen und Vermietern von Ferienwohnungen und Ferienhäusern sowie Betreiberinnen und Betreibern von Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen und Bootsliegeplätzen ist es gestattet, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen, wenn die jeweiligen Anforderungen der Sätze 3 und 4 eingehalten werden; ansonsten ist ihnen die Beherbergung verboten. 3 Ferienwohnungen und Ferienhäuser dürfen jeweils innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen nur von einem Gast und dessen Mitreisenden genutzt werden. 4 Eine Person im Sinne des Satzes 2, die jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes oder eines Wohnmobilstellplatzes oder jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz vermietet, darf insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Zahl aller ihrer Parzellen und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig vermieten. 5 Unabhängig von den Anforderungen des Satzes 4 ist die Beherbergung auf Parzellen auf einem Campingplatz oder auf Bootsliegeplätzen, die ganzjährig oder für die Dauer der Saison vermietet sind, gestattet. § 2a Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Heime und unterstützende Wohnformen, Einrichtungen der Tagespflege (1) 1 In Krankenhäusern, Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen sind 1. der Besuch bei Patientinnen, Patienten und beim Personal sowie 2. das Betreten zu anderen Zwecken als zur Heilung und Pflege verboten. 2 Ausgenommen von Satz 1 sind Besuche durch werdende Väter, durch Väter von Neugeborenen, durch Eltern und Sorgeberechtigte von Kindern auf Kinderstationen und durch enge Angehörige von Palliativpatientinnen und Palliativpatienten. 3 Wenn es medizinisch und ethisch-sozial vertretbar ist, sind die Besuche bei erwachsenen Patientinnen und Patienten zeitlich zu beschränken. 4 Die Leitung hat zudem für gerichtlich bestellte Betreuerinnen und Betreuer sowie Richterinnen und Richter in Betreuungsangelegenheiten, Verfahrenspflegerinnen und Verfahrenspfleger, Seelsorgerinnen, Seelsorger, Geistliche und Urkundspersonen sowie für Personen, die für den Betrieb der Einrichtung notwendig sind, Ausnahmen von Satz 1 zuzulassen; die Zulassung ist mit Auflagen zu verbinden, die die Gefahr einer Infektion vermindern. Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten … (2) 1 Die Niedersächsische Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 97), …, tritt mit Ablauf des 27. Mai 2020 außer Kraft. …" 20 Im Schriftsatz vom 11. Mai 2020 hat die Antragstellerin klargestellt, § 1 Abs. 4 der (5.) Niedersächsischen Verordnung über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-Virus vom 8. Mai 2020 nicht im Normenkontrollverfahren angreifen zu wollen, da die sie belastende Untersagung des Betriebs auch von Reha-Einrichtungen weggefallen sei. 21 5. Der Antragsgegner hat mit Schriftsätzen vom 19. und 27. Mai 2020 beantragt, 22 den Antrag zu verwerfen, 23 da es der Antragstellerin an der erforderlichen Antragsbefugnis fehle. Mit der angegriffenen Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 sei nicht der Betrieb von Reha-Einrichtungen untersagt worden. Den Reha-Einrichtungen sei nur untersagt gewesen, "Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen" , etwa Angehörige oder Lebenspartner behandelter Patienten. Dies ergebe sich aus dem klaren Wortlaut der angegriffenen Regelung und auch aus der Regelungssystematik des § 2a der genannten Verordnung, der den Zugang auch zu Reha-Einrichtungen durch andere Personen als behandelte Patienten beschränke. Hieraus ergebe sich deutlich, dass der Betrieb von Reha-Einrichtungen als solcher nicht untersagt worden sei. 24 6. Nach Beratung des Senats hat der Berichterstatter die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 15. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass die Einschätzung des Antragsgegners zutreffend sein dürfte, die im vorliegenden Fall allein streitgegenständliche Norm des § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 habe keine Schließungsanordnung für und kein Verbot der Durchführung medizinisch notwendiger Heilbehandlungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (in der Diktion des Verordnungstextes "Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen") wie der Klinik der Antragstellerin statuiert, sondern dort lediglich die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken untersagt. Es dürfte sich bei § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 um eine bloße Ergänzung zu den Regelungen in § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020 handeln, die aber zwischenzeitlich (auch) außer Kraft getreten seien. 25 Die Antragstellerin hat mit Schriftsätzen vom 29. und 30. Juli 2020 ihre widerstreitende Auffassung bekräftigt und zunächst an den gestellten Anträgen festgehalten. 26 7. Mit Schriftsatz vom 4. August 2020 hat die Antragstellerin ihre Anträge erneut geändert und beantragt nunmehr sinngemäß festzustellen, 27 dass 28 o § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020, 29 o in Verbindung mit § 1 Abs. 1 bis 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020, geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020, 30 o in Verbindung mit der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 31 unwirksam gewesen ist. 32 Sie macht zur Begründung geltend, "die Klageänderung bzw. Klageerweiterung (sei) als Gesamtpaket für die von der Antragstellerin monierte Beschränkungswirkung für Behandlungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen erforderlich" . Ihr Rechtsschutzziel sei von vorneherein klar erkennbar gewesen. Das entscheidende Gericht sei nicht an die gestellten Anträge gebunden. Auch nach dem Außerkrafttreten der nun in Gänze angegriffenen Verordnungsregelungen bestehe ein Interesse an der (Fort-)Führung des Normenkontrollverfahrens zur Vorbereitung der Geltendmachung von Amtshaftungs- und Schadensersatzansprüchen und zur Vorbeugung etwa wiederholender Verordnungsregelungen. 33 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 20. August 2020 der Antragsänderung widersprochen. Diese sei weder sachdienlich noch prozessökonomisch. Im Kern gehe die Antragstellerin weiterhin fehl, dass medizinisch notwendige Heilbehandlungen überhaupt untersagt gewesen seien. Eine solche Untersagung sei weder in der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 noch in der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 getroffen worden. 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie den übrigen Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. II. 35 Der Normenkontrollantrag bleibt ohne Erfolg. Der Antrag, der sich nach der Antragserweiterung auf § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020, auf § 1 Abs. 1 bis 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020, geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020, und auch auf die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 bezieht (1.), ist statthaft (2.), mangels Antragsbefugnis aber als unzulässig (3.) zu verwerfen. 36 Diese Entscheidung trifft der Senat nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO durch Beschluss, da er aufgrund der Unzulässigkeit des Antrags eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (vgl. zu den Anforderungen an ein im richterlichen Verfahrensermessen liegendes Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Normenkontrollverfahren: BVerwG, Beschl. v. 30.11.2017 - BVerwG 6 BN 1.17 -, juris Rn. 15 f.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 26.8.2014 - 14 N 14.104 -, juris Rn. 6 f. jeweils m.w.N.). 37 1. Streitgegenstand des Normenkontrollverfahrens ist 38 o § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 90), 39 o § 1 Abs. 1 bis 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020 (Nds. GVBl. S. 37), geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 79), und 40 o die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 93). 41 Die von der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 4. August 2020 vorgenommene Antragserweiterung auf die beiden letztgenannten Verordnungsregelungen ist bereits gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 264 Nr. 2 ZPO ohne Weiteres zulässig. Für den Fall, dass die Antragserweiterung als eine Antragsänderung im Sinne des § 91 VwGO (vgl. zur Anwendung dieser Bestimmung BVerwG, Urt. v. 30.9.2009 - BVerwG 8 CN 1.08 -, juris Rn. 16) anzusehen sein sollte, lässt sie der Senat unter Betätigung des ihm zukommenden Ermessens als sachdienlich zu, da sie der endgültigen Beilegung des sachlichen Streits zwischen den Beteiligten im laufenden Verfahren dient und der Streitstoff sich jedenfalls nicht erheblich verändert (vgl. zu Anforderungen an die Annahme einer Sachdienlichkeit: Senatsurt. v. 16.7.2020 - 13 LC 302/19 -, juris Rn. 53 ff. m.w.N.). 42 2. Der Antrag ist nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und § 75 NJG statthaft . Die (4.) Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020, die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020, geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020, und auch die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 sind im Range unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG (vgl. zu den insoweit bestehenden Anforderungen: Senatsbeschl. v. 31.1.2019 - 13 KN 510/18 -, NdsRpfl. 2019, 130 f. - juris Rn. 16 ff.). 43 3. Der Antrag ist mangels Antragsbefugnis aber unzulässig. 44 Nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO in Verbindung mit § 75 NJG entscheidet das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie gemäß § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO mit allgemeinverbindlicher Wirkung für unwirksam. Den zu einer solchen Entscheidung führenden Normenkontrollantrag kann nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Die hiernach erforderliche Antragsbefugnis fehlt der Antragstellerin. 45 a. Die Antragstellerin hat nicht erfolgreich geltend gemacht, durch § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020, zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 5. Mai 2020, in eigenen Rechten verletzt gewesen zu sein. 46 Denn entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat diese Verordnungsregelung in beiden Fassungen keine Schließungsanordnung für und kein Verbot der Durchführung medizinisch notwendiger Heilbehandlungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (in der Diktion des Verordnungstextes "Kureinrichtungen und präventiven Reha-Einrichtungen" ) wie der von der Antragstellerin betriebenen Klinik statuiert, sondern dort lediglich die Beherbergung von Personen zu touristischen Zwecken untersagt, von der die Antragstellerin nach ihren eigenen Darstellungen aber nicht betroffen gewesen ist. 47 (1) Dieser Regelungsinhalt ergibt sich bereits dem Wortlaut nach aus der in § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus enthaltenen Verweisung auf die Rechtsfolge des § 1 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (bloße Untersagung einer Beherbergung zu touristischen Zwecken) und wird gesetzessystematisch gestützt etwa durch § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung, nach welchem - im Umkehrschluss - ein Betreten von Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen zu (medizinischen) Zwecken der Heilung und Pflege zulässig blieb, was voraussetzt, dass medizinische Behandlungen darin - zumindest dem Grunde nach - weiter durchgeführt wurden (vgl. hinsichtlich des Umfangs jedoch unten (2)). Auch Punkt 1. lfd. Nr. 4 des Runderlasses des Nds. Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung "Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen die Niedersächsische Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus" vom 24. April 2020 - 401-41609-11-3 - (Nds. MBl. S. 483) - sog. Corona-Bußgeldkatalog -, der die Zuwiderhandlung gegen § 1 Abs. 4 Sätze 1 und 2 der Verordnung mit " Betrieb einer der genannten Beherbergungsstätten zu touristischen Zwecken " bezeichnet, spricht rechtssystematisch hierfür. 48 (2) Ein von der Antragstellerin gegen diese auch vom Antragsgegner favorisierte Auslegung ins Feld geführtes argumentum ad absurdum lässt sich demgegenüber nicht ziehen. 49 (a) Denn der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom 9. Juni 2020 einen verbliebenen Anwendungsbereich des im obigen eingeschränkten Sinne verstandenen § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus (etwa: untersagte Beherbergung von Angehörigen, die selbst keine Rehabilitationsmaßnahme absolvieren, sondern den Rehabilitanden während dieser Maßnahme nur begleiten) durchaus plausibel gemacht; dieser dürfte sich auch mit den verbreiteten Angeboten sog. "Kurhotels" , die vielfach in Kur- und Rehabilitationskliniken integriert sind, decken. Soweit die Antragstellerin ein solches Angebot touristischer Beherbergungen in ihrer offenbar "reinen" Rehabilitationseinrichtung ohnehin nicht vorgesehen hat, fehlt es nur an der individuellen Betroffenheit, zeigt aber nicht einen generell fehlenden Anwendungsbereich der Verordnungsregelung auf. 50 (b) Aus § 1 Abs. 4 Satz 3 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus, wonach Anschlussheilbehandlungen im Sinne des SGB V "hiervon" - das heißt von der durch Satz 2 gesetzten Rechtsfolge - "ausgenommen" wurden, folgt nichts Anderes. Unmittelbar objektiv geregelt war mit dieser Ausnahme nur, dass im Zusammenhang mit Anschlussheilbehandlungen (das heißt Rehabilitationsmaßnahmen im Anschluss an eine akutstationäre Krankenhausbehandlung) stehende touristische Beherbergungen (etwa von Begleitpersonen, siehe oben (a)) zulässig bleiben sollten. Selbst wenn die Norm jedoch weitergehend - etwa in Reaktion auf im Beteiligungsverfahren u.a. durch die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände Niedersachsens erhobene Forderungen - mit der Intention angefügt worden sein sollte, dass Anschlussheilbehandlungen nach dem SGB V selbst in jedem Fall zulässig blieben, so wäre der Antragstellerin nur zuzugeben, dass es einer solchen Verordnungsregelung an dieser Stelle wohl nicht bedurft hat, weil medizinische Behandlungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen jedenfalls durch § 1 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung bei der eingangs genannten Lesart ohnehin nicht verboten wurden. Allein aufgrund der Existenz der dann lediglich bekräftigenden oder positiv klarstellenden Regelung in § 1 Abs. 4 Satz 3 der Verordnung wurde aber die auf touristische Beherbergungen beschränkte Verbotswirkung aus § 1 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 der Verordnung nicht erweitert. 51 (3) Schließlich sprechen ein weiteres rechtssystematisches und ein teleologisches Argument für die auch vom Antragsgegner favorisierte Auslegung. Die touristische Beherbergungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen (grundsätzlich) ausschließende Regelung des § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus versteht sich als Ergänzung zu der Regelung aus § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 bis 3 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020. Nur nach dieser Vorschrift wurde nämlich die Durchführung von Behandlungen in Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen geregelt und dabei auf solche Behandlungen beschränkt, die dringend medizinisch notwendig waren. 52 b. Der Antragstellerin fehlt auch mit Blick auf § 1 Abs. 1 bis 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020, geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020, und die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 die erforderliche Antragsbefugnis. 53 Ein Normenkontrollantrag ist nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zulässig (vgl. Senatsbeschl. v. 24.3.2021 - 13 MN 145/21 -, juris Rn. 108; Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 47 Rn. 11 jeweils m.w.N.) und dies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - BVerwG 7 CN 1.03 -, juris Rn. 13; Urt. v. 29.6.2001 - BVerwG 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 14.7.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172, 176 - juris Rn. 11; Beschl. v. 2.9.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 13 - juris Rn. 8). 54 (1) Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei Ausnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst (vgl. hierzu den Überblick von Ziekow, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 47 Rn. 71 ff. m.w.N.). 55 (a) Zum einen bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig und kann ein Normenkontrollantrag selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch zulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.9.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 14 f. - juris Rn. 8). In dieser Fallgestaltung besteht die für eine Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Möglichkeit einer Rechtsverletzung durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder deren Anwendung trotz einer Aufhebung oder eines Außerkrafttretens mit bloßer Wirkung ex nunc fort. Sonstige durch die Rechtsvorschrift verursachte Nachteile, die nicht durch deren Anwendung im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO eintreten, müssen außer Betracht bleiben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.7.1978 - BVerwG 7 N 1.78 -, BVerwGE 56, 172, 176 f. - juris Rn. 11). 56 (b) Zum anderen kann ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig bleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das Außerkrafttreten der Norm allein lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne weiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, mithin der Antragsteller weiterhin geltend machen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt (worden) zu sein. Das beruht darauf, dass das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO nicht nur der objektiven Rechtskontrolle dient, sondern - wenngleich von der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.7.1971 - 2 BvR 443/70 -, BVerfGE 31, 364, 370 - juris Rn. 12; BVerwG, Beschl. v. 7.4.1997 - BVerwG 2 BN 1.97 -, juris Rn. 8 m.w.N.) - auch dem individuellen Rechtsschutz. Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Einer entsprechenden Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bedarf es nicht. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen aber, dass ein berechtigtes individuelles Interesse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei unwirksam gewesen, besteht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - BVerwG 7 CN 1.03 -, juris Rn. 13; Beschl. v. 2.9.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 14 f. - juris Rn. 9 ff.). Ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens kann sich ergeben 57 o aus der präjudiziellen Wirkung einer Entscheidung im Normenkontrollverfahren für die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines auf die angegriffene Rechtsvorschrift gestützten behördlichen Verhaltens und daran anknüpfende Entschädigungs- oder Schadensersatzansprüche, deren Durchsetzung der Antragsteller ernsthaft beabsichtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.2.2004 - BVerwG 7 CN 1.03 -, juris Rn. 14; Beschl. v. 2.9.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 15 - juris Rn. 11 f.), 58 o bei einer Wiederholungsgefahr, wenn der Erlass vergleichbarer Rechtsvorschriften durch den Antragsgegner in absehbarer Zeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.2017 - BVerwG 8 CN 1.16 -, BVerwGE 159, 27, 29 f. - juris Rn. 13; Urt. v. 11.11.2015 - BVerwG 8 CN 2.14 -, BVerwGE 153, 183, 186 f. - juris Rn. 19), oder 59 o zur Rechtsklärung bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen grundrechtlich geschützter Freiheiten des Antragstellers durch die angegriffene Rechtsvorschrift, insbesondere dann, wenn die Rechtsvorschrift typischerweise auf kurze Geltung angelegt ist mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft tritt, bevor ihre Rechtmäßigkeit in einem Normenkontrollverfahren abschließend gerichtlich geklärt werden kann (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urt. v. 29.6.2001 - BVerwG 6 CN 1.01 -, juris Rn. 10; Beschl. v. 2.9.1983 - BVerwG 4 N 1.83 -, BVerwGE 68, 12, 15 - juris Rn. 9; vgl. hierzu auch Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 Rn. 111 und 122 f.). 60 Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung aus eigener Überzeugung an. Er sieht unter Berücksichtigung der Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG und des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz auch keinen Anlass, den Kreis der beschriebenen Ausnahmefälle, in denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst, zu erweitern. 61 Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistet effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die Gerichte sind verpflichtet, bei der Auslegung und Anwendung des Prozessrechts einen wirkungsvollen Rechtsschutz zu gewährleisten und den Zugang zu den eingeräumten Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG garantiert den Rechtsweg dabei nicht nur bei aktuell anhaltenden, sondern grundsätzlich auch bei Rechtsverletzungen, die in der Vergangenheit erfolgt sind, allerdings unter dem Vorbehalt eines darauf bezogenen Rechtsschutzinteresses. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes ist es daher prinzipiell vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Fachgerichte bei Erledigung des Verfahrensgegenstands einen Fortfall des Rechtsschutzinteresses annehmen. Trotz Erledigung des ursprünglichen Rechtsschutzziels kann ein Bedürfnis nach gerichtlicher Entscheidung aber fortbestehen, wenn das Interesse des Betroffenen an der Feststellung der Rechtslage in besonderer Weise schutzwürdig ist. Ein Rechtsschutzinteresse besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird, dass gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann, um einer Wiederholungsgefahr zu begegnen oder um eine fortwirkende Beeinträchtigung durch einen an sich beendeten Eingriff zu beseitigen. Dabei gewährt Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nach Maßgabe der Sachentscheidungsvoraussetzungen einen Anspruch auf Rechtsschutz in der Hauptsache und nicht nur auf Rechtsschutz in einem Eilverfahren (vgl. die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts so zusammenfassend: BVerfG, Beschl. v. 26.1.2021 - 2 BvR 676/20 -, juris Rn. 30 f.; Beschl. v. 3.3.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 85 f. - juris Rn. 24 ff. mit weiteren Nachweisen). 62 Diesen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen ist durch die beschriebenen Ausnahmefälle, in denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags nicht beeinflusst, hinreichend Rechnung getragen. Sie gewährleisten zum einen, dass über einen gestellten Normenkontrollantrag trotz Aufhebung für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift und selbst über einen erst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift gestellten Normenkontrollantrag in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren in der Sache entschieden wird, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern vermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu entscheiden sind. Die Möglichkeiten des Rechtsschutzsuchenden, eine danach bestehende gegenwärtige Beschwer auszuräumen, werden in keiner Weise beschränkt. Zum anderen ist gewährleistet, dass über einen gestellten Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift in einem verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren in der Sache entschieden wird, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen Normenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt und ein berechtigtes individuelles Interesse an der Fortführung des Normenkontrollverfahrens besteht. Die geschilderten verfassungsrechtlichen Gewährleistungen fordern hingegen nicht, dass gegen eine bereits aufgehobene oder bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift auch dann noch zulässigerweise ein Normenkontrollantrag gestellt werden kann, wenn die Rechtsvorschrift keine Rechtswirkungen mehr zu äußern vermag und nur ein individuelles Interesse an der Führung eines Normenkontrollverfahrens besteht. Für eine damit verbundene Ausdehnung der Fortsetzungsfeststellungsstreitigkeiten auf reine Feststellungsstreitigkeiten bestünde allenfalls dann ein verfassungsrechtliches Bedürfnis, wenn ein Hauptsacheverfahren gegen den zu überprüfenden Akt öffentlicher Gewalt vor dessen Erledigung gar nicht rechtzeitig eingeleitet werden könnte (vgl. dies etwa bejahend bei einer Wohnungsdurchsuchung aufgrund richterlicher Durchsuchungsanordnung (BVerfG, Beschl. v. 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 -, BVerfGE 96, 27, 39 ff. -, juris Rn. 49 ff.), bei polizeirechtlichem Unterbindungsgewahrsam (BVerfG, Beschl. v. 3.2.1999 - 2 BvR 804/97 -, juris Rn. 8) oder bei der vorläufigen gerichtlich angeordneten Unterbringung psychisch auffälliger Personen nach § 70h FGG a.F. (BVerfG, Beschl. v. 10.5.1998 - 2 BvR 978/97 -, juris Rn. 10 ff.)), was für die hier zu beurteilenden Normenkontrollanträge weder in Gänze noch für die infektionsschutzrechtlichen Verordnungen der Länder während der Corona-Pandemie mit einer üblicherweise jedenfalls mehrere Werktage, regelmäßig aber mehrere Wochen umfassenden Geltungsdauer auszumachen ist. 63 Schließlich hat das Bundesverfassungsgericht selbst wiederholt nur auf die dargestellten, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Ausnahmefälle verwiesen, wonach "ein Normenkontrollantrag auch gegen eine bereits aufgehobene Rechtsnorm zulässig sein kann, wenn während des Normenkontrollverfahrens eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm etwa wegen Zeitablaufs außer Kraft getreten ist" , und lediglich klargestellt, dass eine solche Überprüfung auch bei den infektionsschutzrechtlichen Verordnungen nach § 32 IfSG während der Corona-Pandemie angesichts deren kurzer Geltungsdauer und häufig schwerwiegender Grundrechtsbeeinträchtigungen naheliege (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; Beschl. v. 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 8). 64 (2) Unter Anwendung dieses Maßstabs ist der Normenkontrollantrag gegen § 1 Abs. 1 bis 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020, geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020, und auch gegen die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 unzulässig. 65 Die in § 2 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020 bis zum 18. April 2020 bestimmte Geltungsdauer wurde durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020 (Nds. GVBl. S. 79) zunächst bis zum Ablauf des 18. Mai 2020 verlängert. Gemäß § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 (Nds. GVBl. S. 93) trat die Niedersächsische Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020 mit Ablauf des 5. Mai 2020 außer Kraft. 66 Die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 trat gemäß § 2 Abs. 2 der Niedersächsischen Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 256) mit Ablauf des 17. Juli 2020 außer Kraft. 67 Der gegen diese Verordnungsregelungen gerichtete Normenkontrollantrag wurde von der Antragstellerin erst mit Schriftsatz vom 4. August 2020 und folglich nach dem Außerkrafttreten gestellt. Dem bereits am 28. April 2020 gegen § 1 Abs. 4 Satz 2 der (4.) Niedersächsischen Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus vom 17. April 2020 gestellten Normenkontrollantrag kann auch im Rahmen einer zulässigen Auslegung nach § 88 VwGO nicht entnommen werden, auch gegen § 1 Abs. 1 bis 4 der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 18. März 2020, geändert durch Verordnung zur Änderung der Niedersächsischen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 17. April 2020, und gegen die Niedersächsische Verordnung über Beschränkungen im Krankenhausbetrieb zur Bekämpfung der Corona-Virus-Krankheit COVID-19 vom 5. Mai 2020 gerichtet gewesen zu sein. Hierfür geben weder der gestellte Antrag noch die hierfür gelieferte Begründung etwas her. 68 Ein Ausnahmefall, in dem das Außerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht beeinflusst, liegt nicht vor. 69 (a) Aus dem Vorbringen der Antragstellerin ergibt sich zum einen nicht, dass die streitgegenständlichen Verordnungsregelungen noch Rechtswirkungen entfalten, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte weiterhin nach ihnen zu entscheiden sind. Dies ist für den Senat auch nicht offensichtlich. 70 (b) Zum anderen war die Geltungsdauer der streitgegenständlichen Verordnungsregelungen nicht derart kurz, dass es der Antragstellerin unmöglich gewesen wäre, während dieser Geltungsdauer zulässigerweise einen Normenkontrollantrag zu stellen und diesen nach Aufhebung oder Außerkrafttreten der Verordnungsregelungen bei Vorliegen eines berechtigten individuellen Interesses als Feststellungsantrag fortzuführen. Während der mehrwöchigen Geltungsdauer sind in vergleichbaren Fallgestaltungen zahlreiche andere Antragsteller ohne Weiteres in der Lage gewesen, einen Normenkontrollantrag zu stellen. Nachvollziehbare Gründe, aus denen dies der Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens nicht möglich gewesen sein könnte, sind weder geltend gemacht noch für den Senat offensichtlich. 71 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 72 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 10 (in analoger Anwendung, vgl. Niedersächsisches OVG, Urt. v. 27.9.2018 - 12 KN 191/17 -, juris Rn. 67), 709 Satz 2 und 711 ZPO. 73 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 74 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es entspricht der Praxis des Senats, in Normenkontrollverfahren in der Hauptsache nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO für jeden Antragsteller und jede Rechtsverordnung grundsätzlich den doppelten Auffangwert im Sinne des § 52 Abs. 2 GKG, mithin 10.000 EUR, als Streitwert anzusetzen (vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 14.11.2018 - 13 KN 249/16 -, V.n.b.). Wenn Sie den Link markieren (linke Maustaste gedrückt halten) können Sie den Link mit der rechten Maustaste kopieren und in den Browser oder in Ihre Favoriten als Lesezeichen einfügen. ', WIDTH, -300, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()"> Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/?quelle=jlink&docid=MWRE210002411&psml=bsndprod.psml&max=true