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Beschluss

2 ME 379/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei mündlich-praktischen Prüfungen besteht ein Anspruch des Prüflings auf Mitteilung der wesentlichen Gründe der Bewertung; eine fehlende oder unvollständige Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden. • Die Prüfung einer Prüfungsbewertung unterscheidet zwischen fachlicher (volle gerichtliche Kontrolle) und prüfungsspezifischer Bewertung (eingeschränkte Kontrolle); prüfungsspezifische Wertungen müssen nachvollziehbar sein und dürfen keine sachwidrigen Erwägungen enthalten. • Die Verwendung eines Bildes mit Raucher-Darstellung in einer Grundschulklasse bedarf einer pädagogisch-fachlichen Einordnung; fehlt diese im Unterrichtsentwurf und in der Durchführung, kann dies eine negative Prüfungsbewertung rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Zulassung zur Wiederholungsprüfung: Prüfungsbewertung ausreichend begründet • Bei mündlich-praktischen Prüfungen besteht ein Anspruch des Prüflings auf Mitteilung der wesentlichen Gründe der Bewertung; eine fehlende oder unvollständige Begründung kann bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz ergänzt werden. • Die Prüfung einer Prüfungsbewertung unterscheidet zwischen fachlicher (volle gerichtliche Kontrolle) und prüfungsspezifischer Bewertung (eingeschränkte Kontrolle); prüfungsspezifische Wertungen müssen nachvollziehbar sein und dürfen keine sachwidrigen Erwägungen enthalten. • Die Verwendung eines Bildes mit Raucher-Darstellung in einer Grundschulklasse bedarf einer pädagogisch-fachlichen Einordnung; fehlt diese im Unterrichtsentwurf und in der Durchführung, kann dies eine negative Prüfungsbewertung rechtfertigen. Die Antragstellerin hatte den Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Grund- und Hauptschulen abgeschlossen und die Staatsprüfung nicht bestanden. In der Wiederholungsprüfung erhielt sie im Prüfungsunterricht I die Note 4,8 und im Prüfungsunterricht II (Kunst) die Note 5,8; die Prüfung wurde nicht fortgesetzt. Sie rügte insbesondere, die Bewertung sei wegen unzureichender Begründung rechtswidrig, weil der Prüfungsausschuss u.a. die Wahl eines Selbstporträts von F. K. mit Zigarette als nicht altersgerecht moniert hatte. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Antragsgegner vorläufig zur erneuten Bewertung bzw. zur Gewährung einer vorläufigen Wiederholung des Prüfungsunterrichts II. Der Antragsgegner legte Beschwerde ein; das OVG prüfte insbesondere, ob die Begründung der Prüfungsbewertung ausreichend sei und ob ein Anordnungsgrund vorliege. • Recht auf Begründung: Nach APVO-Lehr und den Durchführungsbestimmungen sind wesentliche Gründe der Note in der Niederschrift festzuhalten; verfassungsrechtlich ergibt sich aus Art.12 Abs.1 und Art.19 Abs.4 GG ein Informationsanspruch des Prüflings, dessen Tiefe von der Substantiierung der Einwendungen abhängt. • Kein Begründungsdefizit: Die Niederschrift und die ergänzende Stellungnahme des Prüfungsausschusses enthalten hinreichende Angaben zu Planung, Durchführung, Fachlichkeit und Reflexion der Prüfungsstunde; aus der Dokumentation ergibt sich eine gewichtende Würdigung der relevanten Mängel, so dass die Note nachvollziehbar ist. • Einzelaspekt Frida Kahlo: Die Kritik, die Verwendung eines Selbstporträts mit Zigarette sei ohne pädagogische Einordnung nicht altersgerecht, richtet sich auf eine pädagogisch-fachliche Bewertung, die der Prüfung unterliegt. Weil der Unterrichtsentwurf zu diesem Punkt keine erläuterten didaktischen Überlegungen enthielt, war die Beanstandung zulässig. • Prüfungsbewertungskontrolle: Bei prüfungsspezifischen Wertungen prüft das Gericht eingeschränkt, u.a. ob sachwidrige Erwägungen vorliegen oder die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe widersprüchlich ist. Hier sind weder sachwidrige Erwägungen noch Widersprüche erkennbar. • Anordnungsanspruch und Schadenserwägung: Ein Anordnungsanspruch zur vorläufigen Zulassung zur erneuten Prüfung besteht nicht, weil die angefochtene Bewertungsentscheidung voraussichtlich rechtmäßig ist; damit fehlt die Aussicht auf Erfolg im Hauptsacheverfahren, die für die einstweilige Anordnung erforderlich wäre. Die Beschwerde des Antragsgegners ist erfolgreich; der erstinstanzliche Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Bewertung der Prüfungsleistung im Fach Kunst ist nach Gesamtschau von Niederschrift und ergänzender Stellungnahme ausreichend begründet; insoweit liegt kein Begründungsdefizit vor, das eine vorläufige Zulassung zur erneuten Prüfung rechtfertigen würde. Soweit die Antragstellerin einzelne Bewertungsaspekte rügte (Verwendung des F.-K.-Bildes, mangelnde Motivation der Klasse, Gewichtung der Mängel), sind diese als prüfungsspezifische oder fachlich-pädagogische Wertungen vom Prüfungsausschuss nachvollziehbar begründet worden. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin; der Streitwert im Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 EUR festgesetzt.