Urteil
2 K 2646/21
VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2025:0117.2K2646.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Bewertung einer Modulabschlussprüfung in einem Bachelorstudiengang kann es sich nach der Ausgestaltung der jeweiligen Prüfungsordnung um einen selbstständigen Verwaltungsakt handeln, der Gegenstand einer Verpflichtungsklage als sog. Verbesserungsklage sein kann. (Rn.23)
2. Fühlen sich Prüfende zunächst fälschlicherweise an ein fremdes Bewertungssystem gebunden, bleibt ihnen zur Korrektur dieses Bewertungsfehlers im Überdenkungsverfahren nichts anderes übrig, als nun erstmalig ein eigenständiges Bewertungssystem aufzustellen. Der Grundsatz, dass Prüfende bei einer erforderlichen Neubewertung ihre Bewertungskriterien, nach denen sie im Rahmen des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, nicht ändern dürfen, wird hierdurch nicht verletzt.(Rn.41)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bewertung einer Modulabschlussprüfung in einem Bachelorstudiengang kann es sich nach der Ausgestaltung der jeweiligen Prüfungsordnung um einen selbstständigen Verwaltungsakt handeln, der Gegenstand einer Verpflichtungsklage als sog. Verbesserungsklage sein kann. (Rn.23) 2. Fühlen sich Prüfende zunächst fälschlicherweise an ein fremdes Bewertungssystem gebunden, bleibt ihnen zur Korrektur dieses Bewertungsfehlers im Überdenkungsverfahren nichts anderes übrig, als nun erstmalig ein eigenständiges Bewertungssystem aufzustellen. Der Grundsatz, dass Prüfende bei einer erforderlichen Neubewertung ihre Bewertungskriterien, nach denen sie im Rahmen des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, nicht ändern dürfen, wird hierdurch nicht verletzt.(Rn.41) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 6 Abs. 1 VwGO durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. II. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Denn bei der Beklagten handelt es sich um eine staatlich anerkannte Hochschule im Sinne der §§ 114 ff. HmbHG, die in Ausübung der ihr in § 116 Abs. 1 Satz 1 HmbHG gewährten Rechte im Bereich des Prüfungswesens als Beliehene hoheitlich tätig geworden ist, indem sie eine Prüfungsleistung der Klägerin bewertet und hierzu einen Widerspruchsbescheid erlassen hat. b) Zudem ist die Verpflichtungsklage im Unterfall der Bescheidungsklage nach § 42 Abs. 1 Var. 2 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Denn bei der Bewertung der Projektarbeit als Modulabschlussprüfung handelt es sich um einen selbstständigen Verwaltungsakt, der Gegenstand einer Verpflichtungsklage sein kann. Zwar haben die Benotungen einzelner Prüfungsleistungen regelmäßig keine selbstständige rechtliche Bedeutung, sondern bilden lediglich eine Grundlage der behördlichen Entscheidung über das Bestehen und Nichtbestehen einer Prüfung, die ihrerseits eine rechtliche Regelung enthält und daher den Verwaltungsakt darstellt, der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf seine Rechtmäßigkeit hin überprüft werden kann. Der Bewertung einzelner Prüfungsleistungen kann aber in der jeweiligen Prüfungsordnung aufgrund einer besonderen Ausgestaltung des Prüfungsverfahrens eine selbstständige rechtliche Bedeutung zuerkannt sein. Ob einer Einzelnote Regelungsqualität im Sinne von § 35 Abs. 1 HmbVwVfG zukommt, ist demnach anhand der jeweiligen Prüfungsordnung zu klären (vgl. BVerwG, Urteil v. 23.5.2012, 6 C 8/11, juris Rn. 14; OVG Münster, Urt. v. 21.3.2017, 14 A 1689/16, juris Rn. 29). Die einschlägige Prüfungsordnung der Beklagten (Allgemeine Studien- und Prüfungsordnung für die Bachelor-Studiengänge in der Fassung vom 29. Mai 2019 im Folgenden: „Allgemeine Studienordnung“) enthält keine ausdrücklichen Regelungen, dass die einzelne Bewertung einer Modulprüfung in Form eines Verwaltungsakts ergeht. Die daher vorzunehmende Auslegung der Bestimmungen der Prüfungsordnung ergibt jedoch, dass die Bewertungen von Modulprüfungen als Verwaltungsakte anzusehen sind. Insbesondere enthält die Bewertung einer Modulprüfung eine Regelung. Eine Regelung liegt vor, wenn die Maßnahme einer Behörde (im vorliegenden Fall der Beliehenen s.o.) darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzten, d.h. wenn Rechte der betroffenen Person unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Gestaltende Verwaltungsakte zielen dabei auf unmittelbare Änderung der materiellen Rechtslage, während durch feststellende Verwaltungsakte rechtserhebliche Eigenschaften in Bezug auf einen Einzelfall verbindlich festgestellt oder abgelehnt werden (BVerwG, Urt. v. 16.1.2007, 6 C 15.06, juris Rn. 22). Durch die Bewertung der Modulprüfung wird das Prüfungsrechtsverhältnis verbindlich gestaltet und zwar unabhängig davon, ob das Modul bestanden oder nicht bestanden wurde. Denn bei den Modulprüfungen handelt es sich um selbstständige Teile der Bachelorprüfung, die ein Modul abschließen (vgl. § 12 Abs. 3 Allgemeine Studienordnung), je für sich zu bestehen sind und im Nichtbestehensfall wiederholt werden müssen (vgl. § 6, § 16 Abs. 3 Satz 4 Allgemeine Studienordnung, vgl. zu diesen Kriterien: BVerwG, Beschl. v. 25.3.2003, 6 B 8.03, juris Rn. 3, OVG Münster, Beschl. v. 4.3.2011, 14 B 174/11, juris Rn. 4). Das Nichtbestehen der Prüfung zieht den Verbrauch einer der drei regulären (vgl. § 18 Abs. 2 Allgemeine Studienordnung, vgl. zu zusätzlichen Freiversuchen § 18 Abs. 3 Allgemeine Studienordnung) Prüfungsversuche nach sich (vgl. zu diesem Kriterium: OVG Lüneburg, Beschl. v. 24.5.2019, 2 ME 360/19, juris Rn. 22; VG Trier, Urt. v. 1.3.2021, 9 K 3398/20.TR, juris Rn. 51). Das Bestehen der Prüfung führt dazu, dass Credit Points erworben werden (§ 3 Abs. 3 Allgemeine Studienordnung), die Leistung nicht wiederholt werden kann und die Note unveränderlich feststeht (vgl. § 18 Abs. 1 Allgemeine Studienordnung). Auch die weitere Ausgestaltung der Prüfungsordnung spricht für die Verwaltungsaktqualität der Bewertungen der Modulprüfungen. So sind Widersprüche spätestens einen Monat nach der Bekanntgabe (§ 17 Allgemeine Studienordnung) der Prüfungsergebnisse schriftlich einzulegen (§ 31 Abs. 1 Allgemeine Studienordnung). Das dies nicht nur für den Bescheid über das Bestehen oder Nichtbestehen der Bachelorprüfung, sondern für jede einzelne Prüfungsleistung gilt, ergibt sich aus den weiteren Regelungen. So haben Studierende innerhalb von drei Monaten nach Erbringung der jeweiligen Prüfungsleistungen ein einmaliges Einsichtsrecht in die Prüfungsunterlagen (§ 30 Allgemeine Studienordnung). Schriftliche Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungsprotokolle werden zwei Jahre, Abschlussarbeiten fünf Jahre aufbewahrt. Die Aufbewahrungsfristen beginnen mit dem Datum der Bekanntgabe (§ 17 Allgemeine Studienordnung) des Prüfungsergebnisses (§ 33 Allgemeine Studienordnung). Dieses im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zur Bewertung eröffnete Einsichtsrecht und die hinter der Regelstudienzeit von vier Jahren (vgl. § 3 Allgemeine Studienordnung) zurückbleibende Aufbewahrungsfrist der Prüfungsunterlagen kann nur dafür sprechen, dass die Bewertungen der einzelnen Modulprüfungen nach dem Konzept der Prüfungsordnung nicht erst anlässlich des Bescheids über das Bestehen oder Nichtbestehen der Bachelorprüfung verbindlich getroffen und damit einer Überprüfung zugänglich gemacht werden sollen. Dies ist auch mit Blick auf die studienbegleitende Durchführung der Modulprüfungen, die zum Teil einen großen zeitlichen Abstand zum abschließenden Prüfungsbescheid aufweisen, zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes sinnvoll (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.3.2017, 14 A 1689/16, juris Rn. 42). 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Bewertung der Projektarbeit der Klägerin ist rechtmäßig. a) Rechtliche Grundlagen für die Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen sind die zum maßgeblichen Prüfungszeitpunkt gültige Allgemeine Studienordnung (s.o.), die Studiengangspezifische Studien- und Prüfungsordnung für den Studiengang Psychologie (B.Sc.) der Beklagten in der Fassung vom 23. Januar 2018 sowie die Ordnung zum Modul „Praxisprojekt“ im Studiengang Psychologie (B.Sc.) der Beklagten vom 18. April 2016 (im Folgenden: Modulordnung Praxisprojekt). Gemäß § 4 Modulordnung Praxisprojekt erfolgt der Leistungsnachweis im Praxisprojekt über die Fertigung eines Projektberichts (Projektarbeit) im Umfang von 3.000 Wörtern, in dem die ausgeübten Tätigkeiten bündig in gegliederter Form dargestellt und vor dem Hintergrund der im Studium erworbenen Fähigkeiten und Kenntnisse nach wissenschaftlichen Standards reflektiert werden. Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Modulordnung Praxisprojekt erfolgt die Prüfung durch den/die Modulverantwortliche(n) oder eine andere durch ihn/sie legitimierte Person/Stelle. Die Gesamtnote entspricht der Note des Projektberichts (§ 5 Abs. 3 Modulordnung Praxisprojekt). b) Prüfungsentscheidungen unterliegen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der die Einzelrichterin folgt, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung. Dies folgt aus der Eigenart einer Prüfungsentscheidung als einem höchstpersönlichen Fachurteil über die Qualität einer Prüfungsleistung. Soweit es sich um prüfungsspezifische Wertungen handelt, steht den Prüfenden ein Bewertungsspielraum zu. Der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum bezieht sich auf die Gesichtspunkte, die sich wegen ihrer prüfungsspezifischen Komplexität im Verwaltungsstreitverfahren nicht ohne Weiteres – insbesondere nicht isoliert – nachvollziehen lassen und daher mit rein objektiven Maßstäben kaum messbar sind. Gegenstände des prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraums sind etwa die Punktevergabe und Notengebung, soweit diese nicht mathematisch determiniert sind, die Einordnung des Schwierigkeitsgrades einer Aufgabenstellung, bei Stellung verschiedener Aufgaben deren Gewichtung untereinander, die Würdigung der Qualität der Darstellung, die Gewichtung der Stärken und Schwächen in der Bearbeitung sowie die Gewichtung der Bedeutung eines Mangels. In diesen Bewertungsspielraum dürfen die Gerichte nicht eindringen; hier haben sie nur zu prüfen, ob die Prüfenden die rechtlichen Grenzen ihres Beurteilungsspielraums überschritten haben. Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn das vorgeschriebene Prüfungsverfahren nicht eingehalten worden ist, Prüfende von falschen Tatsachen ausgegangen sind, sie allgemein anerkannte Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet haben, sich von unsachlichen Erwägungen haben leiten lassen oder ihre Bewertung willkürlich ist. Zudem müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten (s. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 28.6.2018, 2 B 57.17, juris Rn. 7 ff.; Beschl. v. 5.3.2018, 6 B 71.17, juris Rn. 8 ff.; Beschl. v. 3.9.2020, 6 B 16.20, juris Rn. 15). Uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind hingegen Fachfragen, das heißt Fragen, die einer fachwissenschaftlichen Erörterung zugänglich sind. Für diese ist entscheidend, ob die vom Prüfling vertretene Auffassung nach dem Stand der Fachwissenschaft vertretbar ist. Dieser objektive Bewertungsmaßstab tritt für die Beantwortung von Fachfragen an die Stelle der autonomen Einschätzung des Prüfers bzw. der Prüferin. Die Verwaltungsgerichte haben nachzuprüfen, ob Prüfende diesen Maßstab beachtet, das heißt eine fachlich richtige oder doch vertretbare Bemerkung nicht als falsch bewertet haben (BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018, 6 B 71.17, juris Rn. 9). Das Gericht hat jedoch die zugrundeliegenden Prüfungsbewertungen nur insoweit zu überprüfen, als vom Prüfling dagegen substantiierte Einwendungen vorgebracht werden. Der Prüfling muss also auf vermeintliche Irrtümer und Rechtsfehler wirkungsvoll hinweisen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.1991, 1 BvR 419/81, juris Rn. 44). Dazu genügt es nicht, dass er oder sie sich generell gegen eine bestimmte Bewertung seiner Prüfungsleistungen wendet und etwa pauschal eine zu strenge Korrektur bemängelt. Vielmehr müssen Prüfungsteilnehmende konkret darlegen, in welchen Punkten die Korrektur bestimmter Prüfungsleistungen nach ihrer Auffassung Bewertungsfehler aufweist, indem sie substantiierte Einwände gegen Prüferbemerkungen und -bewertungen erheben. Macht ein Prüfling geltend, dass etwa eine als falsch bewertete Antwort in Wahrheit vertretbar sei und auch so vertreten werde, so hat er bzw. sie dies unter Hinweis auf entsprechende Fundstellen näher darzulegen (BVerwG, Urt. v. 24.2.1993, 6 C 35.92, juris Rn. 27, VGH München, Beschl. v. 21.11.2023, 7 ZB 23.819, juris Rn. 14). Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die Entscheidung der Prüfenden in der Fassung, wie sie von den Prüfenden im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (vgl. OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013, 14 A 1600/11, juris Rn. 40; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 7; Urt. v. 16.12.2016, 2 K 1159/14, juris Rn. 24; Urt. v. 23.12.2014, 2 K 1285/11, juris Rn. 44; vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.2022, 9 S 3088/21, juris Rn. 32). Das Verfassungsrecht verbietet es nicht, die Bewertung einer Prüfungsleistung mit entsprechender (neuer) Begründung nachzuholen und auf diese Weise einen früheren Begründungsmangel zu korrigieren (BVerwG, Beschl. v. 21.9.2016, 6 B 14.16, juris Rn. 14; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.2022, 9 S 3088/21, juris Rn. 32; OVG Münster, Beschl. v. 31.3.2020, 19 A 3167/18, juris Rn. 8). Insbesondere finden hinsichtlich formeller Begründungsmängel die Vorgaben des § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 HmbVwVfG Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 27.1.2021, 2 ME 379/20, juris Rn. 11). Selbst Erläuterungen und ergänzende Begründungen der Bewertung aus dem gerichtlichen Verfahren könnten berücksichtigt werden, wobei das Gericht die betroffenen Prüfenden insbesondere als sachverständige Zeug:innen vernehmen dürfte, um sich nicht hinreichende Prüferbemerkungen erläutern zu lassen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001, 6 B 6.01, juris Rn. 4; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 7). Die Prüfenden dürfen somit im Rahmen des Überdenkungsverfahrens, dass sich gegebenenfalls in das verwaltungsgerichtliche Verfahren erstreckt, Gründe nachschieben (VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, a.a.O:, n.v., UA S. 7). Der Grundsatz der Chancengleichheit verbietet die Beibehaltung einer Note trotz Rücknahme eines Korrekturmangels nur, soweit sie auf einer Änderung des Bewertungssystems oder einem Nachschieben beliebiger Gründe beruht (BVerwG, Beschl. v. 30.3.2000, 6 B 8.00, juris Rn. 3 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 20.98, juris; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19.18, juris Rn. 26; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.2022, 9 S 3088/21, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 7 f.). Dabei kann in einer vertiefenden Darlegung von bereits im ursprünglichen Votum enthaltenen Kritikpunkten nicht die – unzulässige – Ersetzung eines erkannten Korrekturmangels durch eine neuartige negative Einzelbewertung erblickt werden (VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.2022, 9 S 3088/21, juris Rn. 32). Ferner liegt eine Änderung des Bewertungssystems nicht schon ohne Weiteres in der erstmaligen Berücksichtigung eines neu erkannten Fehlers oder einer anderweitigen an die Stelle der fehlerhaften Korrektur tretenden nachteiligen Einzelwertung (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 20.98, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Beschl. v. 27.9.2022, 9 S 3088/21, juris Rn. 32). Als ein unzulässiges Nachschieben beliebiger Gründe ist es beispielsweise nicht anzusehen, wenn Prüfende eine früher als falsch bewertete, nunmehr jedoch als vertretbar anzusehende Lösung erstmals auf ihre sachgerechte Durchführung untersuchen und sich auf dieser Grundlage neue Einwendungen ergeben (BVerwG, Urt. v. 14.7.1999, 6 C 20.98, juris Rn. 25; VG Hamburg, Urt. v. 5.11.2019, 2 K 9507/17, n.v., UA S. 8). Gerichtlich überprüfbar ist zudem, ob Prüfende die Aufgabenstellung nachvollziehbar interpretiert haben (BVerwG, Beschl. v. 5.3.2018, 6 B 71.17, juris Rn. 11 ff.). Die Einordnung der Feststellung des Inhalts der Prüfungsaufgabe ist eine tatsächliche Frage. Prüfende müssen vor einer Bewertung der Prüfungsleistung die Aufgabenstellung zutreffend erfassen. Sie dürfen sich nicht über die Prüfungsaufgabe irren, etwa sie nicht zur Kenntnis nehmen, Aufgaben verwechseln oder von einer anderen als der tatsächlich gestellten Aufgabe ausgehen. Erfassen Prüfende die Aufgabe fehlerhaft, beruht ihre Bewertung auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage und damit auf einem Sachverhaltsirrtum. Ob Prüfende ihrer Bewertung die korrekte Aufgabenstellung zugrunde gelegt haben, ist als Grenze ihres Bewertungsspielraums uneingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Hat demgegenüber der Prüfling die Aufgabenstellung verkannt und erweist sich deshalb seine Prüfungsleistung als unvollständig, ist eine daran anknüpfende Wertung der Prüfenden prüfungsspezifischer Natur (BVerwG, Beschl. v. 9.12.2020, 6 B 35.20, juris Rn. 11). c) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist die Bewertung der Prüferin in der Fassung, wie sie von der Prüferin in ihrer zuletzt erfolgten Überdenkungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren getroffen worden ist, nicht zu beanstanden. aa) Zwar ist der Klägerin zunächst darin beizupflichten, dass die ursprüngliche Bewertung der Prüferin, wie sie im Rahmen der ersten Überdenkung in der Stellungnahme vom 1. April 2021 erläutert wurde, bewertungsfehlerhaft gewesen sein dürfte. Die Prüferin hat allgemeine Bewertungsgrundsätze verkannt, indem sie sich an das ihr überlassene Bewertungsschema gebunden gefühlt hatte. Prüfende haben eigenverantwortliche Entscheidungen zu treffen. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn sie selbst die Leistungen des Prüflings erfassen und bewerten. Prüfende dürfen die Bewertung daher nicht – auch nicht teilweise – anderen Personen überlassen oder Wertungen Dritter – etwa den Erstellenden von Musterlösungen – als verbindlich hinnehmen (vgl. Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 320.). Ein Bewertungsschema darf den Prüfenden daher, genauso wie Musterlösungen oder allgemeine Lösungsskizzen, lediglich als eine allgemeine und nicht verbindliche Hilfestellung dienen (vgl. zu Musterlösungen und Lösungsskizzen: Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 188). Die Prüferin hat jedoch eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie sich an das ihr vorliegende, von der Beklagten erstellte, Bewertungsschema gebunden gefühlt hat. Sie erklärte, dass sie laut des Bewertungsschemas auf bestimmte Punkte achten und für diese jeweils eine bestimmte Punktzahl vergeben „solle“. Aufgrund dieser Aussagen ist davon auszugehen, dass die Prüferin zunächst unreflektiert von einer vermeintlichen Bindungswirkung des Bewertungsschemas ausgegangen ist. Zudem schien die Prüferin im verwaltungsinternen Überdenkungsverfahren zunächst davon ausgegangen zu sein, an die Wertung des Prüfungsausschusses gebunden zu sein, da sie erklärte, bereit zu sein, die Note zu verändern, wenn der Prüfungsausschuss einer anderen Meinung sei. bb) Die Bewertung der Prüferin in der Fassung, wie sie von der Prüferin in ihrer zuletzt erfolgten Überdenkungsentscheidung im gerichtlichen Verfahren getroffen worden ist, weist allerdings keine Bewertungsfehler auf. (1) Nachdem die Prüferin ihren ursprünglichen Bewertungsfehler erkannt hat, hat sie diesen zulässigerweise im Klageverfahren korrigiert und eine neue eigenständige Bewertung vorgenommen. Dabei kann ihr nicht vorgeworfen werden, im Rahmen des Überdenkungsverfahrens eine Änderung ihres Bewertungssystems vorgenommen bzw. – wie vom Kläger-Vertreter in der mündlichen Verhandlung ausgeführt – die Begründung der Prüfungsentscheidung willkürlich ausgetauscht zu haben. Denn der Grundsatz, dass Prüfende bei einer erforderlichen Neubewertung ihre Bewertungskriterien, nach denen sie im Rahmen des ihnen zustehenden Bewertungsspielraums die Prüfungsleistung ursprünglich bewertet haben, nicht ändern dürfen, gilt nur, soweit das Bewertungssystem rechtmäßig ist (VG Stuttgart, Urt. v. 12.8.2009, 12 K 2406/08, juris Rn. 32). Da die Prüferin sich zunächst fälschlicherweise an ein fremdes Bewertungssystem gebunden gefühlt hatte, blieb ihr zur Korrektur dieses Fehlers nichts anderes übrig, als nun erstmalig ein eigenständiges Bewertungssystem aufzustellen. (2) Soweit die Klägerin rügt, die Bemängelung der fehlenden Darstellung negativer Aspekte in der ursprünglichen Bewertung verletze sie in ihrem Antwortspielraum, so lag dieser Prüferkritik das ursprüngliche Bewertungsschema zugrunde, an dem die Prüferin im weiteren Überdenkungsverfahren nicht mehr festhält. Ebenfalls ins Leere geht die Rüge der Klägerin, die Prüferin habe einen falschen Erwartungshorizont zugrunde gelegt, da sie kritisiere, dass sich die Reflexion nur auf ein Beispiel bezogen habe, obwohl dies so von der Aufgabenstellung gefordert gewesen sei. Auch dieser Kritik lag das ursprüngliche Bewertungsschema zugrunde, an dem die Prüferin zuletzt nicht mehr festhält. (3) Ebenso ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, die Prüferin habe einen fehlerhaften Erwartungshorizont zugrunde gelegt, da sich aus der Aufgabenstellung nicht ergeben habe, dass auch Ausführungen zu den eigenen beruflichen Vorstellungen erwartet worden seien. (a) Diesbezüglich sind Beurteilungsfehler nicht ersichtlich. Die Prüferin hat die Aufgabenstellung zutreffend erfasst und unterlag damit keinem Sachverhaltsirrtum. Die Aufgabenstellung enthielt die Frage „Was hat sich durch das Praktikum für Sie oder bei Ihnen verändert oder bestätigt?“. Diese Frage ist aus Sicht der Prüferin nicht beantwortet worden. Die Klägerin hat hiergegen schon nicht eingewendet, dass sie entgegen der Ansicht der Prüferin, die Frage doch beantwortet hätte. Zudem hält das Gericht die Interpretation der Fragestellung durch die Prüferin, entgegen der Einwendung der Klägerin, für nachvollziehbar. Die Prüferin hat dazu ausgeführt, ein Ziel des Praxisprojekts sei es, ausgewählte psychologische Tätigkeitsfelder und Karrierewege kennenzulernen. Die Klägerin habe ihn Ihren Bericht erwähnt, dass das Ziel des Praktikums die Begleitung des Alltags eines Psychotherapeuten gewesen sei. Bezogen auf das Ziel habe die Klägerin aber nicht reflektiert, ob sich durch diese Begleitung etwas verändert oder bestätigt habe und inwieweit die Begleitung der Therapeuten ihre Vorstellung über den Beruf als Psychotherapeut bestätigt oder verändert habe. Die Zielordnung des Praxisprojekts zugrunde gelegt, ist die Prüferin nachvollziehbar davon ausgegangen, dass sich die Fragestellung nur auf die beruflichen Vorstellungen der Prüflinge beziehen konnte. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe in der Reflexion das Fazit gezogen, dass sie mit sämtlichen Belastungen und Situationen gut habe umgehen können, womit sie in der Sache durchaus auf die Bestätigung des eingeschlagenen beruflichen Weges eingegangen sei, hat die Prüferin hierzu ausgeführt, die Aussage bestätige nicht, dass die Klägerin den Beruf ausüben könne und beinhalte kein analytisches Denken. Hier sei es angebracht gewesen, sich zu hinterfragen, weswegen sie damit umgehen könne und welche Strategien und Kompetenzen ihr geholfen hätten, um mit belastenden Situationen umzugehen. Hiergegen hat die Klägerin nichts weiter eingewendet. Darüber hinaus handelt es sich bei den Ausführungen der Prüferin um prüfungsspezifische Wertungen hinsichtlich der Qualität der Bearbeitung der Aufgabe. Wie bereits oben ausgeführt, unterfällt die Beurteilung der Anforderungen an die Qualität der Darstellung dem prüfungsspezifischen Beurteilungsspielraum, dessen Grenzen das Gericht hier nicht als verletzt ansieht. (b) Die Einwendung des Kläger-Vertreters in der mündlichen Verhandlung, die Prüfungsaufgabe sei mehrdeutig und damit nicht hinreichend klar und eindeutig formuliert gewesen, hätte im Falle ihrer Begründetheit keinen Bewertungs- sondern einen Verfahrensfehler zur Folge, der nicht zu einer Neubewertung, sondern zur Wiederholung der Prüfung führen würde (VG Hamburg, Urt. v. 6.9.2016, 1 K 334/16, juris Rn. 23; Niehaus/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 396). Ein solches Begehren ist von dem ausschließlich auf Neubewertung gerichteten Klagantrag nicht erfasst. (4) Ebenfalls zu Unrecht wendet sich die Klägerin gegen die Kritik der Prüferin, dass im Rahmen der Reflexion Ausführungen zu den zentralen psychologischen Tätigkeiten der Klägerin gefehlt hätten. Auch diesbezüglich sind Bewertungsfehler nicht ersichtlich. Aus Sicht der Prüferin ist die Frage „Was waren zentrale psychologische Tätigkeiten, die Sie geleistet haben?“ nicht beantwortet worden. Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass sie die Frage bereits unter dem Teilbereich der inhaltlichen Wiedergabe des Praktikums beantwortet habe. Es ist bereits fraglich, ob eine Aufgabe als beantwortet betrachtet werden kann, wenn Ausführungen hierzu nicht bei der entsprechenden Aufgabe, sondern in Rahmen der Beantwortung einer anderen Aufgabenstellung zu finden sind, ohne dass der Prüfling diesbezüglich ausdrücklich auf vorherige Ausführungen verweist. Zudem hat die Klägerin auch im Klageverfahren nicht konkret dargelegt, welche der Ausführungen unter „Beschreibung des Praktikums“ ihrer Meinung nach die Fragestellung bereits abschließend beantwortet haben sollen, weshalb es sich bei der erneuten Erwähnung innerhalb der Reflexion um eine überflüssige Doppelung gehandelt hätte. Die pauschale Behauptung, die Frage sei an einer anderen Stelle der Prüfung beantwortet worden, tritt der Prüferkritik nicht substantiiert entgegen. Soweit die Klägerin vorbringt, sie habe zudem auch innerhalb der Reflexion die psychologischen Tätigkeiten bezogen auf die beschriebene Situation benannt, ist dieses Vorbringen ebenfalls zu unsubstantiiert, um die Kritik der Prüferin zu erschüttern. Die Klägerin hat hier gleichfalls lediglich pauschal behauptet, die Frage entgegen der Ansicht der Prüferin beantwortet zu haben, ohne die Ausführungen, die die Frage beantworten sollen, konkret zu benennen. III. Die Klägerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Grundalge in § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen die Bewertung einer bestandenen Projektarbeit im Rahmen ihres Psychologiestudiums. Die Beklagte ist eine private, staatlich anerkannte Fernhochschule in der Rechtsform der GmbH mit Sitz in Hamburg. Die Klägerin studiert bei der Beklagten im Bachelorstudiengang Psychologie. Am 25. Januar 2021 reichte sie eine Projektarbeit zu einem Praktikum im Universitätsklinikum B. ein. Unter 5. der Aufgabenstellung zur Projektarbeit lautete es zur Reflexion des eigenen Handelns: · „Reflektieren Sie ihr Handeln (z.B. Was waren zentrale psychologische Tätigkeiten, die Sie geleistet haben? Was haben Sie in dem Praktikum gelernt? Was hat sich durch das Praktikum für Sie oder bei Ihnen verändert oder bestätigt? Was hatten Sie so nicht erwartet? Wie haben Sie Ihr psychologisches Handeln erlebt? Was würden Sie ggf. in vergleichbaren zukünftigen Situationen (im Nachhinein) anders machen? · Beschreiben Sie diese Reflexion an einem konkreten Beispiel, einer erlebten Situation oder einer konkreten Tätigkeit differenziert.“ Die Prüferin bewertete die Projektarbeit der Klägerin am 4. Februar 2021 mit der Note 1,5. Die Klägerin erreichte insgesamt 90 von 100 Punkten. Dabei erreichte sie in drei der vier Bewertungskategorien die volle Punktzahl, in der Kategorie „Reflexion“ 20 von möglichen 30 Punkten. Zu dieser Kategorie führte die Prüferin aus: „Sehr gut, aber mir haben die negativen Aspekte des Praktikums gefehlt. Jede Erfahrung hat immer positive und negative Aspekte. Auch eine Einschätzung, ob und inwieweit diese Erfahrung die eigenen beruflichen Vorstellungen beeinflussen haben, wurde nicht erwähnt.“ Hiergegen erhob die Klägerin am 2. März 2021 Widerspruch. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf eine E-Mail-Korrespondenz mit der Prüferin, in der sie dieser gegenüber insbesondere erklärte, dass sie voll und ganz zufrieden gewesen sei mit ihrem Praktikum. Daher habe sie natürlich auch keine negativen Aspekte zu benennen gehabt. Ob jede Situation einen negativen Aspekt habe, sei ihrer Meinung nach eine philosophische Frage. Zudem habe sich aus der Aufgabenstellung nicht ergeben, dass Ausführungen dazu, ob und inwieweit die Erfahrung die eigene berufliche Vorstellung beeinflusst habe, erwartet worden seien. Auf den weiteren Inhalt dieser Korrespondenz und der Widerspruchsbegründung wird Bezug genommen. Die Prüferin gab am 1. April 2021 eine Stellungnahme zum Widerspruch ab, in der sie auf das ihr vorliegende Bewertungsschema und die darin enthaltenen Punkte, auf die sie achten solle, verwies. Die Reflexion der Klägerin beziehe sich nur auf ein Beispiel und nicht auf das gesamte Praktikum. Erfahrungsgemäß reflektierten andere Studierende beides. Dies stehe zudem explizit unter Punkt 1 des Bewertungsschemas. Es sei keine Auseinandersetzung mit den vorab gehegten Erwartungen erfolgt. Ob die Erfahrungen im Praktikum die eigenen beruflichen Vorstellungen beeinflusst hätten, sei nicht diskutiert worden. Laut des Bewertungsschemas solle sie hierfür 10 Punkte vergeben. Die Lektüre von Projektberichten gehöre zu ihren täglichen Aufgaben und im Vergleich zur Klägerin berichteten andere Studierende ausführlich über den Einfluss des Praktikums auf die eigenen beruflichen Vorstellungen. Schließlich sei für sie nicht vorstellbar, dass es keine negativen Aspekte gegeben habe (Punkt 3 des Bewertungsschemas). Sie könne dies aber annehmen und Punkte hierzu geben. Sie sei bereit die Note zu verändern, wenn der Prüfungsausschuss anderer Meinung sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 6. Mai 2021 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Vertreter des Widerspruchsausschusses würden die Expertise und Stellungnahme der Prüferin einstimmig als hinreichend nachvollziehbar ansehen. Es werde sich den Ausführungen und Einschätzungen der Prüferin angeschlossen. Beurteilungsfehler könnten nicht festgestellt werden. Im Bereich „Reflexion“ habe die Klägerin nicht die volle Punktzahl erreicht, weil sie sich hier nur auf ein Beispiel bezogen habe. Die Prüferin habe aufgrund der Aufgabenstellung erwarten können, dass nicht nur ein Beispiel aus der Praxis dargestellt werde. Aus diesem Grund erscheine eine Notenanpassung nicht angebracht. Die Bewertung der Projektarbeit sei insgesamt sogar sehr wohlwollend ausgefallen. Am 10. Juni 2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Bemängelung der fehlenden Darstellung negativer Aspekte verletze sie in dem ihr zustehenden Antwortspielraum. Nur sie habe das Praktikum erlebt und nur sie könne ihre Erwartungen bewerten. Tatsächlich habe sie sich auch mit negativen Aspekten beschäftigt, in dem sie ihr Verhalten rückblickend kritisch betrachtet habe. Die Bewertung sei willkürlich und nicht nachvollziehbar. Es erschließe sich nicht, weshalb die Prüferin laut eigener Aussage bereit sei, weitere Punkte zu vergeben, dies aber letztlich nicht tue. Die Kritik, dass Ausführungen dazu gefehlt hätten, ob und inwieweit die gemachten Erfahrungen die eigenen beruflichen Vorstellungen beeinflusst hätten, sei bewertungsfehlerhaft, da die Prüferin einen fehlerhaften Erwartungshorizont zugrunde gelegt habe. Von dem Prüfling könne nur das erwartet werden, was nach der Aufgabenstellung gefordert sei. Ausweislich der Aufgabenstellung, werde unter Punkt „5.“ kleinteilig vorgegeben, was in der Reflexion der Projektarbeit anzusprechen sei. Hier finde sich keinerlei Hinweis darauf, dass eine Auswirkung auf die eigenen beruflichen Vorstellungen dargestellt werden solle. Es könne nicht darauf ankommen was die Prüferin nach dem vorgegebenen Bewertungsschema berücksichtigen solle. Zudem sei der gegebene Sachverhalt verkannt worden. Sie habe in der Reflexion das Fazit gezogen, dass sie mit sämtlichen Belastungen und Situationen gut habe umgehen können. In der Sache werde somit durchaus auf die Bestätigung des eingeschlagenen beruflichen Weges eingegangen. Außerdem habe die Prüferin bemängelt, dass lediglich eine Situation reflektiert worden sei. Die Fehlerhaftigkeit dieser Kritik ergebe sich auch diesbezüglich daraus, dass ein falscher Erwartungshorizont zugrunde gelegt worden sei. Ausweislich der Aufgabenstellung werde ausdrücklich gefordert, dass die Reflexion an einem konkreten Beispiel, einer erlebten Situation oder einer konkreten Tätigkeit differenziert beschrieben werden solle. Bei dieser Aufgabenstellung sei es nicht nur abwegig, sondern fehlerhaft auf mehr als eine Situation einzugehen. Zudem sei es nicht zutreffend, dass in der Reflexion nicht deutlich werde, welche die zentralen psychologischen Tätigkeiten für sie als Praktikantin gewesen seien. Tatsächlich falle dies in dem Praktikumsbericht unter den Teilbereich der inhaltlichen Wiedergabe des Praktikums, für den sie die volle Punktzahl erhalten habe. Die beschriebenen psychologischen Tätigkeiten hätten sich daher ausschließlich auf die konkrete Situation bezogen, die sie in ihrer Reflexion beschrieben habe. Schließlich ergebe sich ein Bewertungsfehler daraus, dass die Prüferin ihre Entscheidung, die vergebene Punktzahl zu überdenken von der Einschätzung des Prüfungsausschusses abhängig mache. Die Prüferin gehe hier von einer Abhängigkeit aus, die faktisch nicht gegeben sei. Der Prüfungsausschuss habe die Funktion, das Verfahren der Prüfung zu überwachen. Die Bewertung der Prüfungsleistung sei allerdings originäre Aufgabe der Prüferin. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung der Bewertung vom 4. Februar 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Mai 2021 zu verpflichten, über die Bewertung der Projektarbeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf eine weitere Stellungnahme der Prüferin. Diese führt darin aus: „Ein Ziel des Praxisprojekts ist ausgewählte psychologische Tätigkeitsfelder und Karrierewege kennenzulernen. Die Studentin erwähnt in ihrem Bericht, dass das Ziel des Praktikums die Begleitung des Alltags eines Psychotherapeuten war. Bezogen auf das Ziel reflektiert die Studentin nicht, ob sich durch diese Begleitung etwas verändert oder bestätigt hat. In der Reflexion ist nicht deutlich, welche die zentralen psychologischen Tätigkeiten für sie als Praktikantin waren und inwieweit die Begleitung der Therapeuten ihre Vorstellung über den Beruf als Psychotherapeut bestätigt oder verändert haben. Dass die Studentin im Fazit mit einem Satz erwähnt, dass sie mit sämtlichen Belastungen und Situationen umgehen könne, bestätigt nicht, dass sie den Beruf eingehen kann und beinhaltet kein analytisches Denken. Hier wäre es angebracht sich zu hinterfragen, weswegen sie damit umgehen konnte und welche Strategien und Kompetenzen ihr geholfen haben, um mit belastenden Situationen umzugehen. Aus meiner Sicht werden die Leitfragen bzw. „Erwartungshorizont“ (wie der Anwalt diese nennt) aus der Aufgabe „Was waren zentrale psychologische Tätigkeiten, die Sie geleistet haben?“ und „Was hat sich durch das Praktikum für Sie oder bei Ihnen verändert oder bestätigt?“ nicht beantwortet. Darüber hinaus erwarte ich in einer Reflexion nicht nur die Erwähnung der Herausforderungen, sondern das Nachdenken über die Herausforderung, bei dem es darum geht, das eigene Handeln kritisch zu hinterfragen (z.B. warum habe ich gezweifelt, das Gespräch mit dem Kind in einer angespannten Situation zu suchen?). Das Argument „Jedoch habe ich mich vom Zweifel nicht abbringen lassen“ beinhaltet aus meiner Sicht kein Hinterfragen bzw. analytisches Denken. Die Behauptung, dass ich als Prüferin einen fehlerhaften Erwartungshorizont zugrunde lege, teile ich nicht mit. In der Aufgabe steht deutlich, dass das Handeln reflektiert werden soll. Wie oben erwähnt geht es bei einer Reflexion nicht um die bloße Erwähnung, sondern eher um das Nachdenken über eine bestimmte Erfahrung, das kritische Hinterfragen des eigenen Handelns und analytisches Denken. Dies erfüllt die Studentin leider nicht. Aufgrund dieser zwei Mängel habe ich 10 Punkte (je 5 Punkte) abgezogen, was in meinen Augen begründet und angemessen ist.“ Die Sachakten der Beklagten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf diese und die vorbereitenden Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.